VG Schwerin, Beschluss vom 02.12.2019 - 1 B 1568/19 SN
Fundstelle
openJur 2020, 12927
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller das Betreiben eines Internetportals, auf dem der Antragsteller dazu aufruft, ihm Verstöße gegen das an Schulen geltende Neutralitätsgebot zu melden, teilweise untersagt und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag.

Der Antragsteller ist der Landesverband einer politischen Partei und betrieb auf seiner Homepage das Informationsportal „(...)“. In einem Einleitungstext machte der Antragsteller Ausführungen zu dem an Schulen geltenden Neutralitätsgebot und führte dabei u.a. aus:

„Liebe Schüler, liebe Eltern, liebe Lehrer,(...) Bedauerlicherweise geraten die Prinzipien eines objektiven und neutralen Schulunterrichts zunehmend unter Druck. Unter dem Deckmantel des Kampfes gegen Rechtsextremismus, oft ausgedehnt zum undemokratischen „Kampf gegen rechts“, versuchen linke Vereine, Organisationen und Einzelpersonen gezielt, an Schulen Stimmung gegen die A-Partei und konservativ denkende Bürger zu schüren. Immer wieder haben sich in den vergangenen Monaten Eltern, Schüler und auch Lehrer an uns gewandt, um über mutmaßliche Verletzungen des Neutralitätsgebotes zu informieren. Leider scheuen Schüler und Eltern häufig, zum Beispiel aus Angst vor schlechteren Noten, das direkte Gespräch mit der Schule. Es kann und darf aber nicht sein, dass Schüler 30 Jahre nach dem Untergang der DDR wieder Angst haben, ihre Meinung offen auszusprechen. Dem stellen wir uns mit unserem Informationsportal entschieden entgegen! (...).“

An anderer Stelle führte er aus:

„Sollte ein begründeter Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot oder eine andere Rechtsvorschrift vorliegen, bieten wir an, den Vorgang unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte an die Schulbehörde zur Überprüfung weiterzuleiten.“

Unterhalb dieser Texte befand sich auf drei verschiedenen Seiten der Homepage ein Kontaktformular mit mehreren Feldern, in die der Nutzer seinen Vor- und Nachnamen, seinen Wohnort, seine E-Mail-Adresse sowie den Namen und den Ort der Schule eintragen konnte. Ein größeres Feld darunter war betitelt mit „Was ist vorgefallen? (Jahrgang, Fach, Ablauf des Geschehens, usw.)“. Darunter befand sich die mit „Datenschutzerklärung“ überschriebene Erklärung:

„Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere diese. Ich bin mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung der vorstehenden personenbezogenen Daten sowie der besonderen Daten (Art. 9 DS-GVO, z.B. politische Meinungen) einverstanden. Meine Daten werden nur für die Zwecke der Arbeit der A-Partei Mecklenburg-Vorpommern erhoben, gespeichert und genutzt.“

Diese konnte der Benutzer durch das Anklicken eines sich daneben befindlichen Kästchens bestätigen und die Meldung sodann absenden.

Unter dem Reiter „Rechtliche Grundlagen“ führte der Antragsteller weiterhin aus:

„a) Lehrern ist jede Form der politischen Beeinflussung ihrer Schüler untersagt. Dies schließt beispielsweise das Tragen von Bekleidung mit eindeutigen politischen Botschaften (etwa Fuck A-Partei) ausdrücklich aus.

b) Pauschale und abwertende Äußerungen über Parteien im Unterricht sind genauso wenig zulässig, wie Aufrufe, bestimmte Parteien zu wählen.

c) Auch Materialien von externen Vereinen, Personen oder Organisationen, in denen sich einseitig oder unsachlich mit einer Partei auseinandergesetzt wird, müssen entfernt werden.

Oftmals ist allerdings nicht eindeutig, ob bestimmte Äußerungen gegen das Neutralitätsverbot wirklich verletzten. Auch aus diesem Grund wollen wir Eltern, Schülern und Lehrern mit diesem Portal die Möglichkeit geben, sich über das Neutralitätsgebot von Schulen und Möglichkeiten seiner Durchsetzung zu informieren. Wenden Sie im Zweifel über dieses Portal direkt an uns!“

Auf dem Portal des Antragstellers erstattete Meldungen gingen in seinem E-Mail-Postfach ein, wurden nach seinen eigenen Angaben nur auf einem Computer abgerufen und auf dessen lokaler Festplatte gespeichert.

Nach der Freischaltung des Portals am 28. August 2019 erreichten den Antragsgegner mehrere Beschwerden darüber, woraufhin er mit Schreiben vom 2. September 2019 dem Antragsteller mitteilte, dass das Betreiben des Portal seines Erachtens unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab.

In seinem am 17. September 2019 zugestellten (und bereits am 12. September 2019 per Fax übermittelten) Bescheid untersagte der Antragsgegner unter Ziffer 1. dem Antragsteller, über das Informationsportal „(...)“ dazu aufzufordern, ihm Sachverhalte zu melden, aus denen politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit betroffener Personen hervorgehen und forderte ihn auf, zu diesem Zweck bis spätestens 20. September 2019 die Kontaktformulare auf der von ihm betriebenen Internetseite „(...)“ sowie zwei Unterseiten zu entfernen [Buchstabe a), i) – iii)], sowie aus den Begleittexten auf den Unterseiten die dementsprechenden (wörtlich zitierten) Aufforderungen dauerhaft zu entfernen [Buchstabe b), i) – ii)]. Zudem ordnete er unter Ziffer 2. des Bescheides die sofortige Vollziehung der Verfügung unter Ziffer 1. an und drohte unter den Ziffern 3. bis 7. jeweils ein Zwangsgeld von 5.000 Euro für den Fall an, dass die Anordnungen unter Ziffer 1. Buchstabe a), i) – iii) und Buchstabe b), i) – ii) nicht fristgerecht ausgeführt würden. Unter Ziffer 8. warnte er den Antragsteller, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien gegen Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verstoße, wenn keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO vorliege.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag vom 16. September 2019. Er ist der Ansicht, das Betreiben des Portals entspreche den datenschutzrechtlichen Vorschriften, weil er nicht beabsichtige, die politischen Meinungsäußerungen von Lehrern aufzuklären, sondern Verstöße gegen das Neutralitätsgebot in öffentlichen Schulen zu verfolgen und Schüler und Eltern bei der Verfolgung von Verstößen zu beraten. Auch im Schulunterricht müsse sein sich aus Art. 21 GG ergebendes Recht auf Chancengleichheit als politische Partei gewährleistet sein. Lehrer an öffentlichen Schulen seien als Träger hoheitlicher Gewalt nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Wenn ein Lehrer das Neutralitätsgebot nicht beachte und damit ein Dienstvergehen begehe, dann sei es nicht die Aufgabe der Rechtsordnung, ihn zu schützen. Denn Sinn und Zweck des Datenschutzrechts sei es nicht, Sachverhalte zu verschleiern. Abgesehen davon bestünden auch Rechtfertigungsgründe für die Datenerhebung nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO, weil Äußerungen von Lehrern in Klassenzimmern öffentliche Äußerungen seien und er die Informationen der Benutzer des Portals benötige, um seinen Anspruch auf Chancengleichheit durchsetzen zu können. Zudem würden die Benutzer des Portals durch das Bestätigen der Datenschutzerklärung rechtswirksam in die Erhebung ihrer Daten einwilligen. Abgesehen davon sei die Verbotsverfügung auch unverhältnismäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung unzureichend begründet.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Verwaltungsakt vom 12. September 2019 zulässigen Rechtsmittel anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er vertritt die Ansicht, der Antragsteller erhebe mit dem Betreiben des Portals besondere Kategorien personenbezogener Daten und es liege dafür keine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO vor. Insbesondere erfolgten die über das Portal abgegebenen Meldungen ohne wirksame Einwilligung der Benutzer und ohne Einwilligung der betroffenen Lehrer. Genau auf die personenbezogenen Daten der betroffenen Lehrer ziele der Antragsteller mit seiner Aufforderung auch ab. Die Äußerungen von Lehrern in Klassenzimmern seien zudem nicht öffentlich, da sie sich an einen individuell bestimmbaren Personenkreis richteten. Der Antragsteller erhebe die Daten auch nicht, um bestimmte Rechtsansprüche zu verfolgen, sondern allenfalls für die Verfolgung unbestimmter zukünftiger Rechtsansprüche. Schließlich bestehe auch kein erhebliches öffentliches Interesse an der Datenerhebung, weil es Aufgabe der Schulbehörde sei, Verstöße gegen das Neutralitätsgebot zu verfolgen und sich besorgte Schüler und Eltern jederzeit an diese wenden könnten. Sofern der Antragsteller beabsichtige, Eltern und Schüler rechtlich zu beraten, stehe dem das Rechtsdienstleistungsgesetz entgegen.

Mit Ablauf des 20. September 2019 ist der Antragsteller der Verfügung des Antragsgegners zunächst nachgekommen und hat die Kontaktformulare sowie die angegebenen Textstellen von seinen Internetseiten entfernt. Mit seinem am 23. September 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners erhoben (– 1 A 1598/19 SN –).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes von der Behörde angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfordert entweder, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht in ausreichendem Maße begründet hat oder dass eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei sind im Rahmen der Abwägung insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Prüfung weder das Eine noch das Andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrages ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes in der Hauptsache überwiegt.

Daran gemessen war vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet wurde und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Maße begründet. Die Begründung des Antragstellers, es drohten durch ein Weiterbetreiben des Portals permanent massive Verstöße gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, die für die betroffenen Personen mit erheblichen Risiken verbunden seien, genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die einzelfallbezogenen Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat.

Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung unter Ziffer 1. des Bescheides aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Verfügung des Antragsgegners unter Ziffer 1. des Bescheides beruht auf Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO i. V. m. Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO. Danach muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet unbeschadet anderer in der DS-GVO dargelegter Aufgaben die Anwendung der DS-GVO überwachen und durchsetzen und verfügt dazu über die Abhilfebefugnis, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen.

Mit dem Antragsgegner hat die gemäß Art. 51, 55 DS-GVO i. V. m. § 40 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i. V. m. § 19 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz M-V (LDG) sachlich zuständige Aufsichtsbehörde die angegriffene Verfügung erlassen und den Antragsteller vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 2. September 2019 ordnungsgemäß angehört, § 28 VwVfG M-V.

Die in der angegriffenen Verfügung untersagten Aufforderungen auf den Internetseiten des Antragstellers stehen im Widerspruch zu Art. 9 DS-GVO. Nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Dabei bezeichnet der Begriff „personenbezogene Daten“ nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und der Begriff „Verarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Der Antragsteller erhebt mit seinem Portal personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nach Ansicht der Kammer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass etwaige Benutzer des Informationsportals im Rahmen der Meldung eines vermeintlichen Verstoßes abgesehen von ihrem eigenen Namen auch den Namen der betroffenen Personen nennen, deren Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sie melden wollen oder jedenfalls solche Daten übermitteln, aufgrund derer die betroffene Person identifizierbar wird. Dies ist gerade auch deshalb zu erwarten, weil sich der Antragsteller mit dem Portal ausdrücklich und an erster Stelle an Minderjährige wendet, bei denen ein Problembewusstsein bezüglich der datenschutzrechtlichen Sensibilität ihrer Angaben (eher) nicht vorausgesetzt werden kann. Weder im Einleitungstext noch in den „Rechtlichen Grundlagen“ weist der Antragsteller darauf hin, dass der Name der eines Verstoßes bezichtigten Person nicht übermittelt werden darf. Im Gegenteil deuten seine Formulierungen im Einleitungstext und den „Rechtlichen Grundlagen“ darauf hin, dass der Antragsteller gerade auch auf die Angabe dieser Daten abzielt, da er sie benötigt, um etwaige vermeintliche Verstöße verfolgen zu können. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Meldung eines Vorgangs an die Schulbehörde erfordert notwendigerweise die Identifizierbarkeit der eines Verstoßes bezichtigten Person. Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner auch selbst mitgeteilt, dass ihm bereits in einem Fall der Name eines Lehrers übermittelt worden sei. Im Übrigen kann auch davon ausgegangen werden, dass sich aus den von dem Antragsteller im Kontaktformular angeforderten Informationen über den vollständigen Namen der den Verstoß meldenden Person, deren Wohnort, den Namen der Schule, den Ort der Schule und die im Formular zur Angabe des Sachverhalts konkret genannte Angabe des Jahrgangs, Fachs und des Ablaufs des Geschehens die eines Verstoßes bezichtigte Person regelmäßig identifizieren ließe.

Aus den von dem Antragsteller über das Portal erhobenen personenbezogenen Daten gehen auch politische Meinungen und religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervor.

Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass die Meldung eines vermeintlichen Verstoßes über das Informationsportal des Antragstellers regelmäßig die Wiedergabe der jeweils geäußerten politischen oder weltanschaulichen Meinung konkreter Personen beinhaltet. Genau hierauf zielt der Antragsteller nach eigenen Angaben mit der Bereitstellung des Portals ab, indem er dazu auffordert, Äußerungen von Lehrern, die sich gegen ihn als Partei richten, zu melden. Dabei ist regelmäßig die genaue Wiedergabe des Wortlauts der gemeldeten Äußerung notwendig, um jeweils im Einzelfall beurteilen zu können, ob eine bestimmte Äußerung das Neutralitätsgebot verletzt. Diese Auffassung vertritt auch der Antragsteller selbst, wenn er unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen“ auf seinen Internetseiten konkrete Beispiele anführt, die seines Erachtens das Neutralitätsgebot verletzen und ausführt, dass oftmals nicht eindeutig sei, ob bestimmte Äußerungen das Neutralitätsverbot wirklich verletzen.

Weiterhin liegt in dem Betreiben des Informationsportals auch eine Datenverarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller die ihm übermittelten personenbezogenen Daten erfasst und auf einer lokalen Festplatte speichert. Gerade der von dem Antragsteller in seinem Einleitungstext umschriebene Sinn und Zweck des Informationsportals, die gemeldeten Verstöße zu überprüfen und sodann zu verfolgen, erfordert zwangsläufig eine (jedenfalls zeitweilige) Speicherung.

Das Betreiben des Portals ist auch nicht ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO zulässig.

Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DS-GVO sind nicht gegeben. Danach gilt die Untersagung der Erhebung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. Der Betroffene muss ausdrücklich einwilligen und bei Abgabe der Einwilligung explizit auf die Sensitivität und den besonderen Charakter der Daten hingewiesen werden, sodass ihm bewusst wird, dass er sich mit der ausdrücklichen Erklärung möglicherweise außerhalb des besonderen rechtlichen Schutzes begibt (vgl. Schiff, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 9 Rn. 34;Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, 2. Auflage 2018, Art. 9 Rn. 47). Bei lebensnaher Betrachtung wird von den Personen, deren angeblicher Verstoß gegen das Neutralitätsgebot gemeldet werden soll – und bezüglich derer die Mitteilung des Namens oder anderer Informationen, aufgrund derer sie eindeutig identifizierbar werden, zu erwarten ist (s.o.) – regelmäßig keine Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegen. Darüber hinaus dürfte aber auch hinsichtlich der potentiellen Benutzer des Portals die von dem Antragsteller auf seinen Internetseiten unterhalb der Eingabefelder befindliche Erklärung, der der Benutzer durch das Anklicken des sich daneben befindlichen Kästchens zustimmen kann, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Aus der bloßen beispielhaften Angabe, dass es sich bei besonderen Daten nach Art. 9 DS-GVO u. a. um politische Meinungen handelt, geht weder hervor, welche Angaben Art. 9 Abs. 1 DS-GVO genau umfasst und warum die Verarbeitung derartiger Angaben besonders sensibel ist, noch dass die Verarbeitung solcher Daten einem besonderen Schutz unterliegt, dessen sich der Melder durch seine Einwilligung begibt.

Die Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e DS-GVO ist ebenso wenig gegeben. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat. Dazu muss der Betroffene die Daten aufgrund eines unzweideutigen, bewussten Willensaktes der Öffentlichkeit, also der Allgemeinheit im Sinne eines individuell nicht bestimmbaren Personenkreises, mitgeteilt haben (Schiff, in: Ehmann/Selmayr, a.a.O., Art. 9 Rn. 45). Dies trifft beispielsweise auf die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken zu, soweit die Informationen allgemein von jedermann abgerufen werden können. Die Veröffentlichung durch Dritte, d. h. von der betroffenen Person unabhängige Personen genügt nicht, um die Datenverarbeitung zu rechtfertigen (Franzen, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 3. Auflage 2020, DS-GVO Art. 9 Rn. 12). Die Äußerungen eines Lehrers in einem Klassenzimmer richten sich in der Regel an den individuell bestimmbaren Personenkreis der Klassengemeinschaft. Sofern Schüler Äußerungen eines Lehrers nach außen tragen, erfolgt diese Veröffentlichung jedenfalls nicht als eine bewusste Entscheidung des Lehrers selbst.

Es liegt auch keine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO vor. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Eine gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsentscheidung soll nicht dadurch verhindert werden können, dass aufgrund von Art. 9 Abs. 1 DS-GVO entscheidungserhebliche Daten lediglich aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in das jeweilige Verfahren eingeführt werden können (vgl. Franzen, in: Franzen/Gallner/Oetker, a.a.O., DS-GVO Art. 9 Rn. 13). Zwar ist der Begriff des Rechtsanspruchs dabei weit auszulegen und erfasst sowohl Ansprüche des öffentlichen als auch des Privatrechts. Jedoch kommt die Ausnahme nur im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung zur Anwendung. Die präventive Speicherung sensibler Daten zur Abwehr möglicherweise in Zukunft geltend gemachter Ansprüche ist nicht umfasst (vgl. Schiff, in: Ehmann/Selmayr, a. a. O., Art. 9 Rn. 49; Weichert, in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 9 Rn. 84). Nach eigenen Angaben des Antragstellers ist die Verarbeitung der über das Portal erhaltenen Informationen gerade dafür gedacht, dass bislang unbekannte Verstöße gegen das Neutralitätsgebot an Schulen aufgedeckt werden und dagegen vorgegangen werden kann.

Im Übrigen fehlt es auch an dem Merkmal der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Diese lässt sich nämlich bei ungewissen Rechtsverstößen, von denen der Antragsteller gegenwärtig keine Kenntnis hat, vorab nicht beurteilen.

Schließlich liegt auch keine Ausnahme vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO vor. Danach gilt Art. 9 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Erhebliches öffentliches Interesse ist grundsätzlich ein Interesse der gesamten Bevölkerung oder größerer Teile davon bzw. der sozialen Gemeinschaft mit besonderer Bedeutung, also nicht jedes beliebige öffentliche Interesse. Es kann auch dann gegeben sein, wenn es sich auch auf bestimmte Gruppen oder Personen beziehen, wenn dieses spezifische Interesse zugleich auch ein allgemeines Interesse darstellt (vgl. Weichert, in: Kühling/Buchner, a.a.O., DS-GVO Art. 9 Rn. 89a). Ein derartiges erhebliches öffentliches Interesse ist vorliegend nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller auf sein ihm als Partei aus Art. 21 GG zukommendes Recht auf Chancengleichheit unter Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität verweist (vgl. m. w. N. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 –, juris), ist darin zwar ein erhebliches öffentliches Interesse zu erkennen. Denn die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle politischen Parteien und die Beachtung der staatlichen Neutralität liegt nicht allein im Interesse des Antragstellers sondern in dem der gesamten Bevölkerung in der deutschen Demokratie. Allerdings fehlt es an der Erforderlichkeit für die vom Antragsteller betriebene Datenerhebung. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien erforderlich sein sollte, um Verstöße gegen das Neutralitätsgebot an öffentlichen Schulen aufzudecken. Sofern der Antragsteller behauptet, linke Vereine, Organisationen und Einzelpersonen versuchten gezielt, an Schulen Stimmung gegen die A-Partei und konservativ denkende Bürger zu schüren, hat der Antragsteller dies nicht glaubhaft gemacht; es lassen sich hierfür auch keine Anhaltspunkte erkennen. Seine eigenen Angaben gegenüber dem Antragsgegner dahingehend, dass nach der Freischaltung des Portals am 26. August 2019 bis zum 13. September 2019 insgesamt zwar 255 Meldungen auf dem Informationsportal eingingen, davon aber lediglich drei als Meldungen von Verstößen gegen das Neutralitätsgebot zu qualifizieren waren und sich zwei davon auf Vorfälle aus dem Jahr 2016 bezogen, belegen die Behauptung von massenhaften Verstößen gegen das Neutralitätsgebot zu seinem Nachteil gerade nicht. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen auch mit den Resultaten, die vergleichbare Portale in anderen Bundesländern bislang erzielt haben (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25. November 2019, „Der Pranger bleibt leer“, ...).

Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen aus Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DS-GVO fehlerfrei ausgeübt (vgl. Eichler, in: BeckOK, Datenschutzrecht, 29. Edition 1. Mai 2019, DS-GVO Art. 58 Rn. 27). Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist insbesondere verhältnismäßig, denn sie verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie der Zweckerreichung dient und erforderlich, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Eine Maßnahme ist angemessen, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. Ergänzungslieferung Juli 2019, VwGO § 114 Rn. 69). Die Verfügung des Antragsgegners diente dem gesetzlichen Zweck des Art. 9 DS-GVO, die rechtswidrige Verarbeitung besonders sensibler Daten zu verhindern. Sie war hierzu auch geeignet, weil durch die Entfernung des Aufrufs und der Kontaktformulare die ansonsten zu befürchtende Verarbeitung sensibler Daten unterbunden wurde. Erforderlich war die von dem Antragsgegner ergriffene Maßnahme ebenfalls, da ihm ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht zur Verfügung stand. Andere Befugnisse aus dem Maßnahmenkatalog des Art. 58 Abs. 1 und 2 DS-GVO, wie beispielsweise ein Hinweis oder eine Verwarnung, hätten jedenfalls nicht mit derselben Effektivität drohende Rechtsverletzungen verhindert. Im Übrigen hatte der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mit seinem Schreiben vom 2. September 2019 einen Hinweis nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO erteilt, auf den der Antragsteller allerdings nur mit geringfügigen Modifizierungen der Internetseiten reagiert hatte.

Letztlich ist die Verfügung des Antragsgegners auch angemessen. Der mit Art. 9 DS-GVO bezweckte Schutz der besonders sensiblen Daten der betroffenen Lehrer ist als ein im besonderen Maße schützenswertes Gut anzusehen, dessen Verletzung, wie bereits dargelegt, durch ein Weiterbetreiben des Portals auch wahrscheinlich war. Im vorliegenden Fall kommt dem Datenschutz nicht allein wegen der gesetzlichen Wertung des Art. 9 DS-GVO besonderes Gewicht zu, sondern insbesondere auch deswegen, weil er den sich aus Art. 7 GG ergebenden staatlichen Erziehungsauftrag insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft. Das Gericht geht davon aus, dass Lehrer die sich aus dem Grundgesetz ergebende Wertentscheidung, dass jeder das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten, nur dann in ihrem Schulunterricht vorleben und vermitteln können, wenn sie selbst nicht befürchten müssen, in der Öffentlichkeit wegen ihrer Äußerungen sozusagen an den Pranger gestellt zu werden. Dabei ist die einschüchternde Wirkung, die von der drohenden Veröffentlichung der politischen oder weltanschaulichen Ansichten einer Person ausgeht, nach Auffassung des Gerichts als erheblich einzustufen. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Lehrer den politischen Diskurs im schulischen Bereich allein deshalb nicht fördern und daran teilnehmen, weil sie befürchten, dass ihre personenbezogenen Daten auf dem Portal des Antragstellers veröffentlicht und sie selbst Ziel von Anfeindungen werden.

Demgegenüber verfängt die Argumentation des Antragstellers, wonach er zum Schutz seiner Rechte aus Art. 21 GG auf das Betreiben des Portals angewiesen ist, nicht. Denn zum einen bestehen keine Hinweise auf massenhafte Verstöße gegen das Neutralitätsgebot zulasten des Antragstellers an öffentlichen Schulen (s.o.), zum anderen ist bereits nicht erkennbar, warum das Betreiben eines Informationsportals im Internet erforderlich sein sollte, um den Schutz der Rechte des Antragstellers zu gewährleisten. Wie der Antragsteller selbst ausführt, können sich Schüler und Eltern bereits jetzt, sofern sie Verstöße gegen das Neutralitätsgebot sehen, direkt an die Schule oder die Schulbehörde wenden. Dafür, dass sie aus Angst vor einer schlechten Benotung das direkte Gespräch mit der Schule scheuen würden, wie der Antragsteller im Einleitungstext seines Portals ausführt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im Übrigen dürften hierfür auch andere Institutionen, wie beispielsweise die des Vertrauenslehrers, besser geeignet sein, weil sie unter Ausschluss Dritter den Schutz der personenbezogenen Daten der Beteiligten gewährleisten können.

Unabhängig hiervon wäre der vorliegende Antrag auch bei völliger Offenheit der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzulehnen. Denn dem Antragsteller kann angesichts der geringen Anzahl an Meldungen über tatsächliche (vermeintliche) Verstöße gegen das Neutralitätsgebot – wie oben dargelegt – ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugemutet werden, sodass die danach vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgeht.

Die Androhungen von Zwangsgeldern i. H. v. jeweils 5.000 Euro unter den Ziffern 3. bis 7. des Bescheides beruhen auf § 110 VwVfG M-V i. V. m. §§ 87, 88 SOG M-V. Ermessensfehler insbesondere in Bezug auf die Höhe des Zwangsgeldes sind nicht ersichtlich.

Auch die unter Ziffer 8. des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Warnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde u.a. über die Abhilfebefugnis, einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DS-GVO verstoßen. Nach zutreffender Einschätzung des Antragsgegners verstößt die von dem Antragsteller beabsichtigte Datenverarbeitung gegen Art. 9 Abs. 1 DS-GVO und war diese Annahme zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auch nicht offensichtlich unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

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