OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 KM 787/18
Fundstelle
openJur 2020, 12836
  • Rkr:

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag gegen einen Bebauungsplan, mit dem ein Waldgebiet überplant wird, kann nicht deshalb verneint werden, weil bereits eine Waldumwandlungsgenehmigung erteilt wurde. Nach § 15 Abs. 8 Satz 2, 3 LWaldG M-V erlaubt die Genehmigung die Rodung erst unmittelbar vor der Verwirklichung der beabsichtigten anderweitigen Nutzung, die aber durch eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans gesperrt würde.

Aus der Verweisung von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG auf § 1 Nr. 1 UVPG folgt nicht, dass der Rechtsbehelf eines anerkannten Umweltverbandes nur dann begründet ist, wenn eine UVP-Pflicht nach Anlage 1 zum UVPG – also im Hinblick auf die Art des Vorhabens – besteht. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG geltende Fassung des § 1 Nr. 1 UVPG, so dass jegliche UVP-Pflicht einschließlich der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Anlage 5 zum UVPG ausreicht.

Werden mit einer Änderungsplanung Flächen für eine Bebauung in Anspruch genommen, die nach der ursprünglichen Planung als „Puffer“ zwischen dem zu bebauenden Bereich und den geschützten Gebieten Grundlage der Bejahung der FFH-Verträglichkeit waren, so wird durch die Änderungsplanung auch die Frage der Gebietsverträglichkeit der ursprünglichen Planung neu aufgeworfen. Bei der Beurteilung der Verträglichkeit der Änderungsplanung ist die - aufgrund des ursprünglichen Plans und darüber hinausgehend - tatsächlich realisierte Bebauung als Vorbelastung zu berücksichtigen.

Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung für eine Wohnbebauung in der Nähe eines geschützten Uferbereichs ist auch die Belastung durch die zu erwartende Anwesenheit und das Verhalten der dort wohnenden Menschen im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten zu berücksichtigen. Dies gilt erst recht, wenn gleichzeitig der Ausbau eines Seezugangs „zur Verbesserung der Erholungsnutzung“ geplant wird.

Bei der Festlegung des Kompensationsbedarfs für das Entfallen von Ausgleichsflächen kommt es im Rahmen der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung auf den Wert der Ausgleichsflächen in der vorgesehenen „Endausbaustufe“ an, nicht auf deren aktuellen tatsächlichen Zustand. Dass die Ausgleichsflächen erst wenige Jahre zuvor angelegt wurden und noch nicht ihre volle ökologische Wirksamkeit entfaltet haben, vermindert den Kompensationsbedarf nicht.

Kann ein Teil der Bebauung, die durch die ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsflächen kompensiert werden sollte, aufgrund der Änderungsplanung nicht mehr realisiert werden, so ist zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Verlust der Ausgleichsflächen der auf diesen Teil der Bebauung entfallende Anteil des ursprünglichen Kompensationsbedarfs zu ermitteln und dieser Anteil dann vom nunmehrigen Kompensationsbedarf abzusetzen.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. wird die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G der Stadt H im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt.

Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 5. werden als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt 4/10 der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. Der Antragsteller zu 2., der Antragsteller zu 3. und die Antragsteller zu 4. und 5. – letztere als Gesamtschuldner - tragen jeweils 2/10 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 37.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des Normenkontrolleilantrags gegen den Vollzug der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G der Gemeinde H.

Der Antragsteller zu 1. ist ein anerkannter Naturschutzverband. Der Antragsteller zu 2., der Antragsteller zu 3. und die Antragsteller zu 4. und 5. gemeinschaftlich sind jeweils Eigentümer (Grundbuchauszüge GA 316 ff.) von Grundstücken im Geltungsbereich des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. G, nicht aber im Geltungsbereich der 6. Änderung. Ihre Grundstücke liegen in der Straße „I“ („innerer Kreis“) (Antragsteller zu 3. bis 5.) bzw. in der Straße „J“ („äußerer Kreis“) (Antragsteller zu 2.).

Die 2005 in Kraft getretene ursprüngliche Satzung über den Bebauungsplan Nr. G betrifft eine Bebauung am Westufer des K im Norden der Stadt H. Die Fläche wurde zuvor landwirtschaftlich genutzt und war Standort einer früheren Stallanlage. Der Bebauungsplan sieht in der ursprünglichen Fassung eine Reihe allgemeiner Wohngebiete vor (B1 bis B4, C1 bis C3, D1 und D2), die überwiegend eingeschossig mit Einzelhäusern bei Einhaltung einer GRZ von 0,2 zu bebauen sind; der ursprünglich vorgesehene Ausschluss einer Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Nebenanlagen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wurde mit einer späteren Planänderung gestrichen. Im östlichen Teil des Plangebietes war eine gewerbliche Bebauung mit einer GRZ von 0,7 vorgesehen (Baugebiete A1 bis A4, D3 und E). Im Bereich zwischen den Gewerbegebieten und dem K wurden Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Auf der Fläche M1, die sich nördlich und nordöstlich an die Baugebiete anschließt, wurde die Pflanzung eines naturnahen Laubwaldes mit standortheimischen Baum- und Straucharten mit Sukzession auf 50% der Fläche (Gesamtfläche 76.422 qm) vorgesehen. Im Rahmen der Maßnahme M5, die auf Flächen zwischen den Baugebieten sowie östlich der Gewerbegebiete zwischen diesen und dem See (südlich anschließend an die Fläche M1) vorgesehen war, sollten 250 Stück Obst-Hochstämme gepflanzt und die Flächen unter den Bäumen als extensives Grünland genutzt werden (Gesamtfläche 22.096 qm, davon 3.411 qm außerhalb des Plangebietes).

Nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin sollte in dem gewerblich zu bebauenden östlichen Teil des Plangebietes ein sogenannter „TIME-Park“ realisiert werden, d.h. die Ansiedlung von Gewerbebetrieben aus den Bereichen Telekommunikation, Informationstechnologie, Medien und Elektronik. Tatsächlich entstand in der Folgezeit aber keine entsprechende gewerbliche Bebauung.

Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. L betrifft den östlichen Teil des Geltungsbereichs des ursprünglichen Bebauungsplanes. Sie sieht in den Bereichen, für die ursprünglich gewerbliche Bebauung festgesetzt war, und in östlicher Richtung darüber hinausgehend Richtung M nunmehr Wohnbebauung vor. Insgesamt sollen etwa 190 WE ermöglicht werden, davon 159 WE im Geschosswohnungsbau, 19 WE auf bereits bisher zur Bebauung vorgesehenen Flächen und 12 WE in dem östlich darüber hinausgehenden Baubereich. Überwiegend sind allgemeine Wohngebiete vorgesehen; zum Teil werden die Baugebiete gegenüber dem vorherigen Planungsstand erweitert. In den allgemeinen Wohngebieten ist zwei- bzw. dreigeschossige Bebauung überwiegend als Einzel- oder Doppelhäuser vorgesehen, meist mit einer GRZ von 0,35. Ferner ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Senioren-Tagespflegeeinrichtung/Gesundheits-einrichtungen mit einer GRZ von 0,5 geplant. In dem nach der ursprünglichen Planung freizuhaltenden Bereich östlich der ursprünglich festgesetzten gewerblichen Bebauung – zwischen dieser und dem See – sind reine Wohngebiete mit zweigeschossiger Bebauung und einer GRZ von 0,3 vorgesehen (Baugebiete 6 und 7). Insbesondere mit den letzteren Baugebieten, hinsichtlich eines schmalen Streifens aber auch mit den vorgelagerten WA-Gebieten 4 und 5, sollen die zuvor in diesem Bereich für Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesenen Flächen M1 und M5 zu einem erheblichen Teil überbaut werden. Ferner soll das vorhandene Regenrückhaltebecken verkleinert werden. Zum See hin ist eine 15 m breite dauerhaft zu erhaltende Waldmantelbepflanzung vorgesehen (Fläche SPE2), auf der nach der textlichen Festsetzung Nr. III.1.3.1. „der vorhandene junge Laubwaldbestand als höhenmäßig in Richtung des Hochwaldes ansteigender Waldmantel umzubauen“ ist. Hierzu sollen die angepflanzten Laubbäume 1. Ordnung zeitlich und räumlich gestaffelt in einem Zeitraum bis 10 Jahre nach Satzungsbeschluss vollständig entfernt und durch Sträucher und Bäume 2. und 3. Ordnung mit einem Anteil dorniger bzw. stacheliger Laubgehölze von mindestens 65 % ersetzt werden. An die Grundstücke des reinen Wohngebiets am östlichen Rand der vorgesehenen Bebauung soll sich eine 8 m breite private Grünfläche anschließen, auf der entlang der östlichen – seewärtigen - Grenze ein 1,0 bis 1,5 m breiter und 0,8 bis 1,0 m hoher durchgehender Erdwall mit Findlingen als natürliche Grundstücksbegrenzung festgesetzt wird. Östlich schließt sich ein 5 m breiter Wiesenstreifen als öffentliche Grünfläche an (SPE 2), der als Zufahrt für die Pflege des sodann anschließenden Waldsaums vorgesehen ist. Die südlich der Flächen SPE 2 und SPE 1 verbleibende Teilfläche der bisherigen Streuobstwiese M5 wird zu einer privaten Grünfläche; die Erhaltung der Obstbäume ist festgesetzt. Auch die übrigen bislang im Plangebiet vorgesehenen öffentlichen Grünflächen, die zugleich als Streuobstwiesen (M5) oder naturnahe Wiesenflächen (M8) als Ausgleichsflächen vorgesehen waren, sind nunmehr ganz überwiegend als private Grünflächen festgesetzt. Im südöstlichen Bereich des Plangebiets ist die Neuanlage eines behindertengerechten Seezugangs vorgesehen.

Das ursprüngliche Plangebiet ebenso wie das Änderungsplangebiet grenzen im Osten an das EU-Vogelschutzgebiet „K-Landschaft“. Das FFH-Gebiet „K-Landschaft“ reicht in das Änderungsplangebiet hinein; eine bauliche Nutzung ist in dem Überlappungsbereich nicht vorgesehen. Das Plangebiet liegt mit seiner nördlichen Hälfte im Biosphärenreservat K.

Der Antragsteller zu 1. beteiligte sich im Planaufstellungsverfahren mit Einwendungsschreiben vom 23.09.2016 (GA 59), 22.05.2017 (GA 62) und 19.01.2018 (GA 64). Die Antragsteller zu 4. und 5. machten im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 22.05.2017 (GA 49) und 17.01.2018 (GA 54) Einwendungen geltend.

Die Satzung der Stadt H über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G wurde am 15.03.2018 von der Stadtvertretung beschlossen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurden die Begründung und der Umweltbericht gebilligt. Die Satzung wurde am 13.04.2018 öffentlich bekannt gemacht (GA 33) und am 30.05.2018 der Kommunalaufsicht angezeigt.

Das Forstamt genehmigte mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Bescheid vom 11.07.2018 die Waldumwandlung der Flächen im Bereich der ursprünglichen Ausgleichsfläche M1 (Bl. 175). Hiergegen legten die Antragsteller am 27.09.2018 Widerspruch ein (GA 287).

Die Antragsteller haben am 06.09.2018 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 3 K 788/18 OVG) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Auch die Antragsteller zu 2. bis 5. seien antragsbefugt. Statt einer zweigeschossigen sei nunmehr eine dreigeschossige Bauweise zulässig, mit einer Bauhöhe von 11 m statt 10 m; auch die überbaubare Fläche sei in Richtung auf sie - die Antragsteller - vergrößert worden. Sie seien im Hinblick darauf, dass im Plangebiet drei zusätzliche Straßen geplant seien, von einem verstärkten Fahrzeugverkehr betroffen. Auch die Straße „I“ sei nur über die Straße „N“ an das Verkehrsnetz angebunden. Dadurch, dass die überbaubaren Flächen fast verdoppelt würden und vier zusätzliche Straßen geplant seien und die früheren Ausgleichsflächen teilweise entfielen, ändere sich der Charakter des Baugebietes. Die Immissionssituation sei nicht verbessert worden, da in dem ursprünglich vorgesehenen Gewerbegebiet nur nicht störende Gewerbebetriebe aus dem Bereich Telekommunikation usw. zulässig gewesen seien.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sei nicht etwa wegen Fertigstellung der geplanten Vorhaben zu verneinen. Mit dem Bau der Planstraße B sei noch nicht begonnen worden. Auch eine bestandskräftige Baugenehmigung für das Regenrückhaltebecken ändere nichts daran, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit habe, den Hochwasserschutz auf andere Weise sicherzustellen.

Der Antrag sei auch begründet. Die erneute Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Ende 2017/Anfang 2018 sei ohne zugrundeliegenden Beschluss der Stadtvertretung erfolgt. Bei dem Satzungsbeschluss hätten zwei Stadtvertreter mitgewirkt, obwohl für sie ein Mitwirkungsverbot gegolten habe. Diese seien selbst Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G und durch die Beschränkung der Erweiterungsflächen auf den östlichen Bereich und die Ablehnung einer Erweiterung auch in nördlicher Richtung begünstigt worden.

Die Satzung widerspreche dem Ziel der Raumordnung, Naherholung und Tourismus zu entwickeln (§ 1 Abs. 4 BauGB). Das Amt für Raumordnung und Landesplanung sei in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen in ein Wohngebiet umgewandelt würden. Die zusätzliche Inanspruchnahme bisher als Ausgleichsflächen festgesetzter Flächen sei nicht berücksichtigt worden.

Die Änderung werde den Ansprüchen des § 1 Abs. 5 BauGB nicht gerecht, bei Neuplanungen im bisherigen Außenbereich den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vorrangig zu berücksichtigen. Bereits bei der ursprünglichen Planung seien wirtschaftliche Interessen vor den Schutz der Natur gestellt worden. Die für das nicht realisierte Gewerbegebiet vorgesehene hohe bauliche Ausnutzung dürfe nicht nunmehr für die geplante Wohnbebauung übernommen werden; vielmehr seien GRZ und Gebäudehöhe ebenso festzulegen wie für die bisherigen Wohngebiete. Die bisherigen Baufelder (WA 1 und WA 2) dürften gegenüber der Ursprungsplanung nicht erweitert werden. Die Umwandlung öffentlicher Grünflächen in Bauland bzw. in private Grünflächen widerspreche den Zielen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB. Da die Attraktivität des Klosterensembles am K erheblich beeinträchtigt werde, sei eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung nicht verwirklicht. Sie werde auch nicht durch die vorliegende GEWOS-Studie zur Wohnbedarfsanalyse begründet. Der von den Antragstellern vorgeschlagene städtebauliche Wettbewerb, bei dem auch die Fläche zwischen dem O und dem Klosterensemble habe berücksichtigt werden sollen, sei nicht durchgeführt worden.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB seien nicht berücksichtigt. Die gemäß Kap. 6.2 der Begründung angestrebte bauliche Auflockerung und funktionale Durchlässigkeit des Quartiers werde durch die Festsetzungen in den Baufeldern 1, 2, 3 und 8 nicht erreicht; eine ungegliederte, großformatige Riegelbebauung werde nicht verhindert. Die beabsichtigte Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit einer Länge bis zu 50 m, drei Vollgeschossen und einer Höhe von bis zu 11 m stelle für das angrenzende bestehende Wohngebiet bauliche Riegel mit erdrückender Wirkung dar.

Das zu erwartende deutlich gesteigerte Verkehrsaufkommen werde durch die einzige Anbindung der bestehenden Sackgassen über die „P. Straße“ nicht zu bewältigen sein. Aus der erheblichen Wohnraum-Überdimensionierung resultierten entsprechende Verkehrsprobleme. Soweit die beabsichtigte Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin für Mehrfamilienhäuser lediglich einen Stellplatz pro Wohneinheit vorsehe, reiche dies nicht aus. Die Annahme, dass ca. 80 Wohnungen des Geschosswohnungsbaus im Rahmen des Betreuten Wohnens genutzt würden, sei bauplanerisch nicht festgesetzt. Die mit dem Betreuten Wohnen einhergehenden Besucher- und Lieferverkehre seien zu berücksichtigen. Ein Gutachten zur Verkehrssituation sei unverzichtbar. Die Festsetzung der Einrichtung einer Tempo-30-Zone für das gesamte Gebiet sei im Zuge der 6. Änderung zu erhalten und mit einer eingeschränkten Halteverbotszone zu ergänzen.

Im Hinblick auf die erhebliche Überdimensionierung des Wohnneubaus werde der Grundsatz der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB nicht gewahrt.

Die Änderungsplanung wahre ferner nicht die Belange des Umweltschutzes, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Dies gelte insbesondere für die Inanspruchnahme der Ausgleichsflächen M1 und M5 der ursprünglichen Planung. Diese Flächen hätten sich im Laufe von fast zehn Jahren zu wichtigen Naturräumen entwickelt. Sie dienten ferner zum Schutz der dahinter liegenden Biotope, weshalb die untere Naturschutzbehörde in ihrer ursprünglichen Stellungnahme zum frühzeitigen Entwurf der 6. Änderung die Inanspruchnahme abgelehnt habe. Durch die Halbierung des bisherigen Abstandes zu einer Bebauung und die Höhenreduzierung werde die Schutzfunktion des Waldes eingeschränkt. Zusätzlich seien durch die Änderung der Nutzungsart Beeinträchtigungen durch Licht und Lärm sowie Störungen durch Haustiere zu erwarten. Die Landesforst habe in ihrer Stellungnahme der Waldinanspruchnahme nur unter der Annahme zugestimmt, dass den vorgelegten Gutachten vertraut werden müsse. Diese wiesen aber gravierende Mängel auf.

Die beabsichtigte Rodung von 8.000 qm Waldbiotopfläche direkt angrenzend an das FFH-Gebiet DE 2331-306 „K (MV)“ verstoße gegen §§ 15 Abs. 1, 34 BNatSchG sowie gegen §§ 15, 20 LWaldG MV. Der naturnahe Laubwald sei 2006 als Schutzwald für den Hangwald des K (LRT 9130 „Waldmeister-Buchenwald“) angelegt worden und solle dessen Erweiterung dienen. Der FFH-Managementplan weise den Erhaltungszustand des Hangwaldes als schlecht aus; daraus ergebe sich neben dem zwingenden Verschlechterungsverbot auch ein Verbesserungsgebot. Der Schutzwald diene der Minderung verschlechternder Wirkungen durch das neue Siedlungsgebiet und der Umsetzung des Verbesserungsgebotes. Gemäß Waldfunktionenkartierung gehe es um Gewässerschutz, Naturschutz und die Pufferung von Schadstoffeinträgen in den Wald. Aufgrund der vorgesehenen vollständigen Rodung und Neuanpflanzung niedrigerer Sträucher und Bäume könne von einem Funktionserhalt nicht ausgegangen werden. Die geplante Neuanpflanzung eines Waldsaumes mit einer Breite von nur noch 15 m könne die Funktion des bisherigen Schutzwaldes nicht erfüllen. Die Störwirkungen, die von dem Siedlungsgebiet auf die Wälder des LRT 9130 wirken würden, seien bereits in den Fachstellungnahmen des Amtes für das Biosphärenreservat K und des Forstamtes 2014 angesprochen worden. Die Ersatzaufforstung anderenorts könne diese Funktionen nicht erfüllen.

Das Ergebnis der FFH-Prüfung für den Bereich Wald, dass das Vorhaben nicht zur Beeinträchtigung von maßgeblichen Bestandteilen des Schutzgebietes führe, sei falsch. Der Erhaltungszustand des Buchenhangwaldes (Waldlebensraumtyp 9130) sei fehlerhaft mit „günstig“ (A) angenommen worden, was auf einem Fehlverständnis des Managementplans, Fachbeitrag Wald von 2012 beruhe. Die Annahme, dass die Neuanlage eines 15 m breiten Waldsaumes die Funktion des 12jährigen 100 m breiten Schutzwaldes der bisherigen Maßnahme M1 übernehmen könne, sei fehlerhaft.

Der teilweise Rückbau der Regenrückhaltebecken widerspreche den Zielen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB. Die Hochwassergefahr habe seit 2004 deutlich zugenommen, weshalb sich der Abbau präventiver Maßnahmen verbiete. Dass die Versiegelung durch die Änderung der Nutzungsart von Gewerbe in Wohnen deutlich verringert werde, treffe nicht zu, weil der Ausschluss der Überschreitung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entfallen sei und der bebaubare Bereich erweitert worden sei. Bereits im Aufstellungsverfahren sei geltend gemacht worden, dass für die direkte Einleitung von Regenwasser aus einem Regenrückhaltebecken in einen See ein WRRL-Fachbeitrag anzufertigen sei. Im Übrigen sprächen auch Belange des Umweltschutzes gegen die Verkleinerung der Regenrückhaltebecken, die eine wichtige Funktion für Fauna und Flora erfüllten. Aufgrund der zu geringen Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens, zu dessen Einzugsgebiet auch Flächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gehörten, drohe den Grundstücken der Antragsteller zu 2. bis 5. bei extremen Wetterlagen eine Überflutung.

Ein eigener Planungswille der Stadt sei kaum erkennbar, da mit sechs Änderungen binnen knapp zehn Jahren jeweils den Vorgaben eines Investors bzw. seines Planungsbüros entsprochen worden sei. Die bereits im Aufstellungsverfahren geltend gemachten Bedenken seien von der Antragsgegnerin nicht angemessen berücksichtigt worden. Diese würden von der Initiative „Pro B-Stadt“ vertreten, in der sich fast alle Eigentümer im betroffenen Gebiet zusammengeschlossen hätten. Die Ziele der Initiative würden von etwa 8% der Einwohner unterstützt, was einen Bürgerentscheid nahelege. Eine finanzielle Notsituation der Stadt im Falle des Scheiterns des Vorhabens drohe nicht; vielmehr sei eine Eigenvermarktung der Flächen für die Stadt sogar günstiger.

Was das Überwiegen des Interesses an der Außervollzugsetzung angehe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht zutreffe, dass bereits etwa zwei Drittel des Baufeldes von Vegetation befreit seien. Sieben der vorgesehenen neun Grundstücke lägen komplett auf der Waldfläche; die übrige Fläche sei bislang nur teilweise von Vegetation befreit worden, so dass nur etwa lediglich 1/5 des Baufeldes 6 geräumt sei. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Eigentümer hätten Kenntnis von der anstehenden gerichtlichen Kontrolle der Satzung gehabt, weil diese im Planaufstellungsverfahren bereits angekündigt worden sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Käufer auf die Errichtung und Nutzung von Gebäuden habe daher nicht entstehen können.

Die Antragsteller legen eine Ausarbeitung „Anmerkungen zur beabsichtigten Waldinanspruchnahme im Zuge der 6. Änderung des B-Planes Nr. G (O) der Stadt H vom 20.7.2016“ vor (GA 65), ferner eine undatierte „Kritische Betrachtung der ‚Neubaubedarfsprognose im Auftrag der Stadt H am K‘“, die sich mit der GEWOS-Prognose auseinandersetzt, nebst Anlagen (GA 72), schließlich eine Unterlage „Anmerkungen zur beabsichtigten Reduzierung eines Regenrückhaltebeckens im Zuge der 6. Änderung des B-Planes Nr. G (O) der Stadt B-Stadt“; die genannten Unterlagen lassen einen Verfasser nicht erkennen.

Sie beantragen sinngemäß,

die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G der Stadt H im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,

hilfsweise,

die Umwandlung der im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. G als Wald ausgewiesenen Fläche M1 sowie der aus Streuobstwiesen angelegten Ausgleichsflächen M5 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen,

weiter hilfsweise,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Waldumwandlungsgenehmigung vom 11.07.2018 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig. Der Antragsteller zu 1. sei nicht antragsbefugt, weil eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht vorliege. Ein Fall des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG sei nicht gegeben, weil nur eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG iVm Nr. 18.8 Anlage 1 UVPG in Betracht komme, die Voraussetzungen hierfür aber nicht gegeben seien, da der Prüfwert gemäß Nr. 18.7.2 Anlage 1 UVPG – nämlich bauliche Anlagen mit einer zulässigen Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO von mindestens 20.000 qm – nicht erreicht werde. Der Bebauungsplan betreffe Grundstücksflächen von knapp 50.000 qm; für die Bebauung ergebe sich im Hinblick auf die festgesetzten GRZ jedoch lediglich eine zulässige Grundfläche von 16.513 qm. Auf etwaige Überschreitungen der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO komme es im Rahmen der Nr. 18.7 Anlage 1 UVPG nicht an.

Eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften sei nicht ausreichend geltend gemacht. Die Antragsbefugnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG i.V.m. Nr. 1.8 Anlage 5 UVPG setze voraus, dass die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht wird. Hierfür sei im Hinblick darauf, dass die Antrags- und Klagebefugnis anerkannten Umweltvereinigungen gerade wegen ihrer besonderen Sachkunde eingeräumt werde, eine besondere Substantiierung zu erwarten. Es bedürfe der schlüssigen Darlegung von Umständen, aus denen sich die Möglichkeit eines Verstoßes gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften ergebe. Soweit es um eine Abwägungsentscheidung gehe, müssten Umstände vorgebracht werden, aus denen sich ein Fehler im Sinne der Abwägungsfehlerlehre ergäbe. Hingegen reiche es nicht aus, pauschal und unsubstantiiert vorzutragen, dass in der Abwägung auch Umweltbelange zu berücksichtigen gewesen seien und dass dies nicht ordnungsgemäß geschehen sei. Insbesondere folge aus dem Vorhandensein von Umweltbelangen nicht bereits, dass diese fehlerhaft abgewogen worden seien. Vielmehr bedürfe es hierfür einer Zusammenschau der Umweltbelange mit der Abwägung der planenden Gemeinde. Daran fehle es. Die Antragsteller stellten der erfolgten Abwägung nur ihre eigenen Wertungen und Gewichtungen gegenüber. Dass umweltbezogene Belange nicht rechtmäßig abgewogen worden seien, ergebe sich aus der Antragsbegründung nicht. Eine „Umweltvereinigungs-Popularklage“, die eröffnet wäre, wenn es ausreichen würde, dass ein Umweltverband pauschal behaupte, dass die in jedem Bebauungsplanverfahren erforderliche Abarbeitung der Umweltbelange fehlerhaft erfolgt sei, gebe es nicht. Dementsprechend reiche es auch nicht aus, wenn ein Umweltverband sich – wie hier – lediglich auf die Stellungnahmen aus dem Planungsverfahren berufe. Auch der Vortrag zu einem Fehler der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ändere nichts an der fehlenden Substantiierung, weil die Antragsteller sich nicht hinreichend mit der erfolgten Untersuchung auseinandergesetzt hätten, sondern diese unrichtig wiedergäben. Falschvortrag sei das Gegenteil von substantiiertem Vortrag.

Die Antragsteller zu 2. bis 5. seien nicht antragsbefugt, weil ihre Grundstücke nicht im Plangebiet der 6. Änderung lägen und sie als bloße Plannachbarn nicht geltend machen könnten, in ihren Rechten verletzt zu sein. Eigene Belange, die möglicherweise fehlerhaft abgewogen worden seien, würden die Antragsteller nicht benennen. Eine Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung ihrer Grundstücke sei auch im Falle der von den Antragstellern angenommenen Riegelbebauung – der zudem mit den Festsetzungen des Änderungsplans vorgebeugt worden sei – nicht erkennbar. Ein abwägungserhebliches Interesse der Antragsteller bestehe auch nicht daran, die Festsetzungen zum Maß der Bebauung abzuwehren. Eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit ergebe sich weder aus der Veränderung der Gebäudehöhen und der Geschossigkeit noch aus der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in Richtung der Antragsteller zu 3. bis 5. Soweit die Antragsteller eine Zunahme der Flächennutzung geltend machten, sei auf die Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche hinzuweisen. Die Angaben zu den Flächen der Planstraßen seien unzutreffend; im Übrigen komme es darauf für den Gebietscharakter nicht an. Einen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch – der sich zudem nur auf die Art der baulichen Nutzung beziehen könne – gebe es nicht.

Soweit die Verkehrsanbindung über die Breite Straße gerügt werde, die im Übrigen nur den Antragsteller zu 2. betreffen könne, habe die Antragsgegnerin sich mit dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen auseinandergesetzt. Bei Bedarf könne die Alternative der Zu- und Abfahrt über die Straße „Q“ eröffnet werden. Eine zumindest wahrscheinliche Betroffenheit eines nicht nur geringwertigen Interesses sei nicht dargelegt. Dass das zuvor festgesetzte Gewerbegebiet für die Antragsteller immissionsgünstiger gewesen wäre als die jetzige Ausweisung von Wohngebieten, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei das Interesse daran, auf der Nachbarfläche die gleiche Nutzungsart abzuwehren, die dem Eigentümer auf seinem Grundstück möglich sei, regelmäßig nicht schutzwürdig. Was die Verkehrssituation angehe, machten die Antragsteller keine Immissionsbelastung geltend, sondern beriefen sich auf eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit der Zufahrt zu ihren Grundstücken wegen der von ihnen erwarteten Überlastung der Straße N/J („äußerer Ring“). Damit seien aber keine subjektiven Rechte der Antragsteller betroffen. Den sonstigen Belang habe die Antragsgegnerin erkannt und zutreffend gewürdigt. Der Belang der Verkehrssituation sei sorgfältig und richtig ermittelt und berücksichtigt worden. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin könnten die bestehenden Straßen den zu erwartenden Verkehr problemlos bewältigen.

Was die teilweise Überbauung des Regenrückhaltebeckens angehe, treffe nicht zu, dass den Grundstücken der Antragsteller zu 2. bis 5. bei extremen Wetterlagen eine Überflutung drohe, weil ihre Grundstücke in ein anderes Regenrückhaltebecken entwässerten.

Der Normenkontrollantrag sei ferner auch unzulässig, weil es offensichtlich an einer Rechtsverletzung fehle. Nach den maßgeblichen Darlegungen zur Begründung des Antrags scheide eine fehlerhafte Behandlung von Belangen der Antragsteller in der Abwägung offensichtlich aus. Dies gelte auch für die geltend gemachten FFH-rechtlichen Rügen. Soweit die Antragsteller sich auf Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung beriefen, habe diesen eine frühere Planfassung zu Grunde gelegen; sie seien überholt. In weiteren Stellungnahmen aufrechterhaltene Forderungen der Naturschutzbehörden seien berücksichtigt worden. Nach der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (BA 8, 3451) seien keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des LRT 9130 im FFH-Gebiet zu erwarten. Dass die Antragsteller eine andere Auffassung zur FFH-Verträglichkeit verträten als die durchgeführte Untersuchung, sei nicht geeignet, auf einen Fehler hinzuführen, zumal der Antragsgegnerin eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zustehe. Für eine Unvertretbarkeit der vorliegenden Untersuchungsergebnisse spreche nichts.

Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen § 15 BNatSchG rügten, sei zu berücksichtigen, dass nach § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsfolgen in der Bauleitplanung planerisch im Wege der Abwägung bewältigt würden. Eine strikte Bindung durch § 15 BNatSchG bestehe nicht; die Naturschutzbelange hätten keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen. Die Antragsgegnerin habe sich in der Abwägung mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausdrücklich auseinandergesetzt. Zu einem Abwägungsfehler werde von Antragstellerseite nicht näher vorgetragen.

Der Antragsteller zu 1. sei auch nicht nach §§ 63, 64 Abs. 1 BNatSchG antragsbefugt, weil einer der von § 64 Abs. 1 BNatSchG in Bezug genommenen Fälle des § 63 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG nicht vorliege. Das Landesrecht mit § 30 NatSchAG M-V ändere daran nichts. § 63 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG vermittele nur einen Anspruch auf Beteiligung im Verfahren, dem offensichtlich genügt worden sei. Ein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG liege nicht vor. Die Darlegung lediglich der Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten – und damit der Überschreitung der Schwelle für eine Verträglichkeitsprüfung – reiche nur dann aus, wenn eine Verträglichkeitsprüfung gar nicht durchgeführt worden sei. Hier sei eine entsprechende Untersuchung aber erfolgt und diese habe das Bedürfnis nach einer Abweichungsentscheidung verneint, ohne dass der Antragsteller zu 1. sich mit dieser auseinandersetzen und bezogen auf den aktuellen Planungsstand die Erforderlichkeit einer Abweichungsentscheidung begründen würde.

Für die begehrte einstweilige Anordnung fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Eintritt der von den Antragstellern beanstandeten Folgen nicht mehr verhindert werden könne. Eine Baufeldfreimachung sei überwiegend – mit Ausnahme des Baufeldes 6 – bereits erfolgt. Das Regenrückhaltebecken sei bereits verkleinert worden; eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB liege vor. Die Erschließungsmaßnahmen seien zu 80 bis 85 % fertiggestellt. Die Straßen A und C sowie der Weg G seien im Wesentlichen fertiggestellt; auch mit dem Bau der Straße B sei bereits begonnen worden. Drei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser seien bereits fast fertig errichtet worden, ein weiteres befinde sich im Rohbau. Die Waldumwandlung sei vom Forstamt genehmigt worden. Auch wenn der Bebauungsplan durch eine einstweilige Anordnung unanwendbar würde, würde dies die Waldumwandlung nicht hindern. Hierfür hätten die Antragsteller sich vielmehr gegen die Waldumwandlungsgenehmigung selbst wenden müssen. Ferner lägen bereits Zulassungen für Bauvorhaben in nahezu allen Baugebieten vor; auch insoweit würde eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans keinen Baustopp bewirken. Allerdings möge es sein, dass eine Genehmigungsfreistellung ein Bauvorhaben nicht gegenüber einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „immunisiere“. Der Baubeginn führe aber dazu, dass bereits Flächen in Anspruch genommen würden und eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans diese Flächen nicht mehr in ihren – außerhalb des Baufelds 6 ohnehin nicht besonders ökologisch wertvollen – Ausgangszustand zurückversetzen könne. Bei einem Haus im Baufeld 7, das auf der ursprünglich für das Regenrückhaltebecken vorgesehenen Fläche errichtet werden solle, sei ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt und mit Rohbauarbeiten begonnen worden. Im Baufeld 8 seien im Wege der Genehmigungsfreistellung drei Gebäude zu je acht Wohneinheiten zugelassen worden und mit dem Bau des ersten Gebäudes schon begonnen worden. Für die Baufelder 3, 4, 6 und 7 lägen für mindestens 13 Bauvorhaben Genehmigungsfreistellungen vor und die Vorhabenträgerin habe mit der Baufeldfreimachung begonnen. Die durch Baugenehmigungen zugelassenen Vorhaben in den Baufeldern 2.1, 2.2 und 2.3 seien im Wesentlichen fertiggestellt; das vierte Haus befinde sich im Rohbau. Mit der Errichtung der Anlagen des betreuten Wohnens im Baufeld 1 sei im Oktober begonnen worden. Eine Baueinstellungsanordnung könne im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht ergehen, weil im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr zugesprochen werden könne als in der Hauptsache.

Der Antrag sei auch unbegründet. Dies gelte für den Antrag des Antragstellers zu 1. deshalb, weil der Erfolg seines Antrags nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG voraussetze, dass der angegriffene Bebauungsplan UVP-pflichtig sei oder ein UVP-pflichtiges Vorhaben zulasse, vorliegend aber mangels Überschreitung des Prüfwertes gemäß Nr. 18.7.2 i.V.m. Nr. 18.8 Anlage 1 UVPG nicht einmal eine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls bestehe. Die nach § 2 Abs. 4 BauGB gebotene und durchgeführte Umweltprüfung sei von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nicht erfasst, sondern nehme die vorhabenbezogene UVP in Bezug. Auch aus § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG folge nicht, dass die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB eine UVP sei.

Der Antrag sei ferner mangels Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften unbegründet. Die betroffenen Umweltbelange seien rechtmäßig abgewogen worden. Auf die Kritik an der GEWOS-Studie zur Einwohnerentwicklung sei hinreichend eingegangen worden. Der festgestellte Bedarf sei ins Verhältnis zur Beeinträchtigung umweltrechtlicher Belange gesetzt worden; auf den Aspekt des Außenbereichsschutzes sei eingegangen worden. Allerdings hätten die noch unbebauten Flächen, für die es Festsetzungen für ein Gewerbegebiet gegeben habe, nicht zum Außenbereich gehört. Der Artenschutz und die Eingriffe in Natur und Landschaft seien zutreffend gewürdigt worden. Die Betroffenheit von Umweltbelangen sei im Einzelnen im Umweltbericht nebst Anlagen erfasst. Die abweichende Gewichtung und Abwägung der Antragsteller könne daran nichts ändern. Hinsichtlich der Umwandlung öffentlicher in private Grünflächen und zur Inanspruchnahme der früheren Ausgleichsflächen M1 und M5 wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Abwägungsdokumentation Bezug genommen. Die Waldumwandlungsgenehmigung sei im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden ergangen; deren Bedenken von 2014 seien nicht mehr aktuell. In der Genehmigung werde festgehalten, dass die Ersatzaufforstung bereits fertiggestellt worden sei. Die Ausführungen im Entwurf der Planbegründung zu einem unverbaubaren Blick auf den K seien ebenfalls überholt; ein Eingriff in den alten hohen Baumbestand sei nicht geplant. Auch hinsichtlich der Verkleinerung des Regenrückhaltebeckens werde auf die Abwägungsdokumentation Bezug genommen. Dieses sei ursprünglich zu groß dimensioniert worden; eine ökologische Ausgleichsfunktion habe es nicht. Gegen eine teilweise Verfüllung hätten keine natur-, landschafts- oder artenschutzrechtlichen Bedenken bestanden. Die Funktion eines Kleingewässers habe das Becken in der Vergangenheit nicht gehabt; eine Wasserableitung in den K sei mit Ausnahme einer Abpumpsituation während der Bauzeit nicht erfolgt.

Der von den Antragstellern gerügte Fehler der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung liege nicht vor. Die Untersuchung habe den Erhaltungszustand des Waldmeister-Buchenwaldes LRT 9130 in dem betroffenen Bereich zutreffend mit „C“ angenommen. Nach dem Fachbeitrag Wald zum FFH-Managementplan von 2012, auf den die Antragsteller sich beriefen, sei davon auszugehen, dass sich der Erhaltungszustand zwischenzeitlich auf „B“ geändert haben müsste. Jedenfalls habe die geplante Bebauung auf diejenigen Faktoren, die der Einstufung des Erhaltungszustandes zu Grunde gelegen hätten, keinen Einfluss. Zudem sei in dem 15 m breiten verbleibenden Gehölzstreifen nicht ein Kahlhieb geplant, sondern ein zeitlich und räumlich gestaffelter Umbau, so dass die Schutzwirkung des Gehölzstreifens zu jedem Zeitpunkt erhalten bleibe. Der vorhandene Waldstreifen habe nicht eine Tiefe von 100 m, sondern nur von 60 m. Der Schutz des Waldmeister-Buchenwaldes werde nicht nur durch den 15 m breiten Waldmantel, sondern auch durch die Anlage eines 1 m bis 1,50 m breiten und 0,80 m bis 1 m hohen durchgehenden Erdwalls, kombiniert mit Findlingen und einem vorgelagerten 5 m breiten Wiesenstreifen sichergestellt, der zusammen mit der Ausführung des Waldmantels als dichter und dorniger Wald den Schutz vor dem Betreten sicherstelle.

Auch die formell- und materiellrechtlichen Rügen der Antragsteller zu 2. bis 5. seien – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – unbegründet. Der Antrag in der Hauptsache könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen für einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mangel nicht vorlägen. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sei zudem nur eine summarische Prüfung geboten.

Eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes sei weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Es fehle nicht nur an einem deutlichen Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe, sondern die Antragsteller könnten für den Fall der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nicht einmal ansatzweise irgendwelche Nachteile anführen. Dies gelte für die Antragsteller zu 2. bis 5. bereits deshalb, weil sie keine abwägungsbeachtlichen privaten Belange geltend machen könnten. Dadurch, dass zumindest die bereits ausgeführten und genehmigten Baumaßnahmen durch einen stattgebenden Beschluss nicht mehr unterbunden werden könnten, sei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller jedenfalls erheblich reduziert. Auch das Baufeld 6 sei bis auf die Waldfläche bereits freigemacht; dies betreffe etwa zwei Drittel des Baufeldes; die Fläche sei ökologisch nicht wertvoll. Für die Waldumwandlung sei bereits die erforderliche Ersatzaufforstung fertiggestellt worden, was das Interesse an der Walderhaltung ganz erheblich vermindere. Der geschützte Hochwald werde ohnehin nicht beeinträchtigt, sondern durch die vorgesehene Bebauung im Baufeld 6, die wie ein Riegel wirke, zusätzlich geschützt. Die bisherigen Maßnahmenflächen M1 und M5 hätten nur geringe ökologische Qualität gehabt. Im Übrigen hätten die Antragsteller die für eine Aussetzungsentscheidung erforderliche Eilbedürftigkeit dadurch widerlegt, dass sie eine rechtzeitige Antragstellung versäumt und diese fast ein halbes Jahr lang unterlassen und den Antrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt hätten, zu dem ein großer Teil der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhaben bereits verwirklicht, zumindest aber genehmigungsrechtlich zugelassen worden sei. Umgekehrt sprächen gewichtige private und öffentliche Interessen für den weiteren Normvollzug. So seien bereits 90 % der Grundstücke verkauft; zum Teil seien bereits Bauaufträge erteilt worden. Ein Teil der Käufer habe bereits die bisherigen Häuser oder Wohnungen durch Kündigung oder Verkauf aufgegeben und sei dringend darauf angewiesen, das neue Heim zum vereinbarten Zeitpunkt beziehen zu können. Ferner werde die Antragsgegnerin in der Nachbarschaft zeitnah ein Ärztehaus errichten, dessen zukünftige Mieter Planungssicherheit bräuchten.

Die Antragsgegnerin hat ein Schreiben der Vorhabenträgerin vom 23.10.2018 vorgelegt, mit dem auf durch eine Außervollzugsetzung des Planes entstehende negative Folgen hingewiesen wird (GA 468), und Lichtbilder des Plangebietes eingereicht (GA 472 ff.).

Jedenfalls scheide eine vollumfängliche Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aus. Diese sei vielmehr auf das Baufeld 6 zu beschränken. Angesichts ihres Ziels, dem Siedlungsdruck in ihrem Stadtgebiet zu begegnen, hätte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne diesen Bereich erlassen.

Seit dem Eingang des Normenkontrollantrags nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind für den Geltungsbereich der 6. Änderung mehrere Bauvorhaben in der Genehmigungsfreistellung der Antragsgegnerin vorgelegt worden, die jeweils erklärt hat, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll (GA 195 ff.). Bereits zuvor waren für das Baufeld 6 vier Freistellungsverfahren durchgeführt worden; Baubeginnanzeigen lagen nicht vor. Für das Baufeld 7 war ein Freistellungsverfahren durchgeführt und der Baubeginn für August 2018 angezeigt worden.

Mit Beschluss vom 28.09.2018 hat der Senat im Wege der gerichtlichen Zwischenverfügung die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G bezogen auf das Baugebiet 6 vorläufig bis zu einer Entscheidung über den vom Antragsteller zu 1. gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Anträge der Antragsteller zu 2. bis 5. sind mangels Antragsbefugnis unzulässig (1.). Der Antrag des Antragstellers zu 1. ist hingegen zulässig und begründet (2.).

1. Die Antragsteller zu 2. bis 5. sind nicht antragsbefugt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen die Antragsteller geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

Die Antragsteller zu 2. bis 5. sind zwar jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G liegenden Grundstücks. Ihre Grundstücke liegen aber nicht im Geltungsbereich der angegriffenen 6. Änderung des Bebauungsplanes. Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen auf einer anderen – sein Grundstück nicht umfassenden – Teilfläche geändert werden, ist nicht bereits aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 –, juris, Rn. 3).

Allerdings kann ein Grundeigentümer, der sich gegen die Änderung von Festsetzungen für andere Grundstücke im Plangebiet zur Wehr setzt, seine Antragsbefugnis auch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. In die Abwägung einzustellen sind jedoch nur nicht lediglich geringwertige und schutzwürdige Belange, die durch die Planänderung berührt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 –, juris, Rn. 4). Ebenso wie bei einem Plannachbarn ist es erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller geltend macht, die Gemeinde sei zu einem anderen Abwägungsergebnis verpflichtet gewesen. Denn ausreichend für einen Abwägungsfehler ist bereits, dass sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Es genügt, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung geltend macht, sein abwägungsrelevanter Belang sei in der Abwägung zu kurz gekommen. Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an (BVerwG, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 BN 42.10 -, juris, Rn. 8).

Nicht jeder private Belang ist für die Abwägung erheblich. Abwägungserheblich ist nur ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen. Nicht abwägungsbeachtlich sind demgegenüber alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind (BVerwG, B. v. 20.07.2011 – 4 BN 22.11 –, juris, Rn. 5 m.w.N.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für eine mehr als nur geringfügige Betroffenheit der Antragsteller zu 2. bis 5. Dies gilt zunächst für die von ihnen beanstandete Zunahme des Verkehrs. Die Grundstücke der Antragsteller zu 3. bis 5. liegen am I („innerer Ring“); dass Zufahrtsverkehr zu der nunmehr mit der 6. Änderung des Bebauungsplans vorgesehenen Wohnbebauung über diese Straße stattfinden würde und damit Auswirkungen auf ihr Grundstück haben könnte, ist nicht ersichtlich. Was den Antragsteller zu 2. angeht, liegt sein Grundstück an der Straße „J“, über die ebenfalls kein nennenswerter Zu- und Abfahrtsverkehr zu der geplanten Wohnbebauung zu erwarten ist, weil die Straße keine Verbindung zur R. Straße (B 195) aufweist, sondern vorher in eine großflächige Wendeschleife mündet (vgl. Planbegründung S. 7, BA H Bl. 3399). Schutzwürdig sein kann aber nur das Interesse daran, von einer – mehr als geringfügigen - Zunahme des Straßenverkehrs und dessen belästigenden Auswirkungen insbesondere in Gestalt der entsprechenden Immissionen auf dem eigenen Grundstück verschont zu bleiben, nicht jedoch das Interesse an einer möglichst leichten Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks dadurch, dass Straßen, die mittelbar auch der Erschließung des eigenen Grundstücks dienen, nicht durch weiteren (Erschließungs-)Verkehr belastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Straßen nicht geeignet wären, den zu erwartenden zusätzlichen Verkehr aufzunehmen, werden von den Antragstellern nicht genannt.

Soweit die Einwände der Antragsteller sich auf das Maß der Bebauung und die überbaubaren Grundstücksflächen beziehen, ist nicht ersichtlich, in welchem mehr als geringfügigen Interesse sie betroffen sein sollen. Dass die im Plangebiet vorgesehene Bebauung im Hinblick auf die Länge der Gebäude, wie sie nach Maßgabe der festgesetzten Baugrenzen, der Festsetzung einer offenen Bauweise und der Beschränkung der Gebäudelänge auf 40 m für das Baufeld 1 gemäß der textlichen Festsetzung Ziff. 1.5 zulässig ist, für die Grundstücke der Antragsteller zu 2. bis 5. erdrückende Wirkung haben könnte, ist nicht erkennbar.

2. Hingegen hat der Antrag des Antragstellers zu 1. Erfolg.

a) Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt; es fehlt auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

aa) Der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt. Als anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG wendet er sich gegen einen Bebauungsplan und damit eine Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestand. Er war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG zur Beteiligung berechtigt und hat sich in der Sache geäußert. Ungeachtet der Einwände der Antragsgegnerin gegen die Qualität des Vortrags macht er die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Denn er beruft sich u.a. darauf, dass die beabsichtigte Rodung des im Rahmen der Ausgleichsmaßnahme M1 zum ursprünglichen Bebauungsplan angelegten naturnahen Laubwaldes direkt angrenzend an den Hangwald des K, der zum geschützten LRT 9130 gemäß FFH-Richtlinie gehört, aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei; ferner hält er die Inanspruchnahme der ursprünglichen Ausgleichsflächen M1 und M5 für eine Bebauung für abwägungsfehlerhaft, weil die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht gewahrt würden.

bb) Es fehlt nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1. Die Situation, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung der Norm die Position des Antragstellers nicht mehr entscheidend verbessern könnte, liegt nicht vor. Der Bebauungsplan wurde nicht bereits durch die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen vollständig umgesetzt. Allerdings wurden nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits einzelne Baugenehmigungen erteilt, deren Ausnutzung von einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes unberührt bleibt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.11.1999 – 3 M 116/99 –, juris, Rn. 12), und die zum Teil auch bereits ausgenutzt wurden. Ferner wurden Freistellungsverfahren nach § 62 LBauO M-V durchgeführt; zum Teil wurde bereits mit dem Bau begonnen. Ungeachtet der Frage, ob im Freistellungsverfahren bereits der Baubeginn das Vorhaben gegen eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes „immunisieren“ kann, oder ob hierfür nach § 62 Abs. 7 LBauO M-V ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. jeweils zum dortigen Landesrecht einerseits VGH München, Beschl. v. 16.04.2018 – 1 NE 18.499 –, juris Rn. 15; andererseits OVG Münster, Beschl. v. 01.09.2000 – 7a B 1225/00.NE –, juris Rn. 8 f.), ist ein Baubeginn auch in den „sensiblen“ Baugebieten 6 und 7 – in den in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes als Wald bzw. Streuobstwiese festgesetzten Ausgleichsflächen – erst in einem Fall erfolgt.

Auch was die im Bereich des Waldes vor einer Bebauung anstehende Rodung angeht, kann ein Erfolg des Antrags die Position des Antragstellers zu 1. noch verbessern. Zwar liegt eine zu Gunsten der Antragsgegnerin erteilte Waldumwandlungsgenehmigung vom 11.07.2018 vor, von der ab dem 01.10.2018 Gebrauch gemacht werden darf. Die Ausnutzung einer Waldumwandlungsgenehmigung bleibt aber – anders als die einer Baugenehmigung – von einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes gerade nicht unberührt, weil nach § 15 Abs. 8 Satz 2, 3 LWaldG M-V die Waldfläche erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung gerodet werden darf, und bis dahin der Waldbesitzer zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft verpflichtet bleibt. Die Waldumwandlungsgenehmigung darf daher nicht ausgenutzt werden, wenn die angestrebte Bebauung vorläufig nicht erfolgen darf. Auf die Frage, welche Wirkungen die erteilte Genehmigung hat, wenn die Gemeinde die Rodungen nicht selbst durchführen will und die Genehmigung daher offenbar weder zu Gunsten des Eigentümers noch zu Gunsten des Vorhabenträgers erteilt wurde, und ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine solche Genehmigung „weitergereicht“ werden kann, kommt es nicht an. Die Erteilung der Genehmigung an die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung ist in § 15a LWaldG jedenfalls gerade nicht vorgesehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 – 3 KM 152/17 –, juris, Rn. 42 ff.).

Eine einfachere oder sachgerechtere andere Rechtsschutzmöglichkeit als der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO steht dem Antragsteller zu 1. nicht zur Verfügung, weil der Bebauungsplan die Verwirklichung einer Vielzahl einzelner Vorhaben ermöglicht.

Dass die Flächen im Plangebiet nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehen, ist nicht von Bedeutung. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss kein Vollzug des Bebauungsplans gerade durch den Plangeber in Rede stehen.

b) Der Antrag ist auch begründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen ‎zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, ‎soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. ‎Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder ‎unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § ‎‎47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen ‎dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ‎zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, ‎dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‎suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn ‎dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile ‎befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener ‎Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit ‎Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen ‎Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des ‎Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten ‎einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: ‎Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige ‎Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, ‎die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach ‎‎§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen ‎Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich ‎überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz ‎offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. ‎‎25.02.2015 - 4 VR 5.14 u.a. -, juris, Rn. 12; dem folgend die Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschl. v. 28.10.2015 – 3 M 199/15 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 04.05.2017 – 3 KM 152/17 -, juris, Rn. 21, jeweils mwN).

Bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags ergibt sich, dass der Änderungsbebauungsplan voraussichtlich wegen Verstoßes gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften unwirksam ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 UmwRG vorliegen (aa). Dies gilt insbesondere deshalb, weil eine ordnungsgemäße FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht vorliegt (1). Darüber hinaus bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Planung im Hinblick auf die bauliche Inanspruchnahme der in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes im Osten des Plangebietes vorgesehenen Ausgleichsflächen M1 und M5 an Abwägungsfehlern leidet (2). Diese Fehler führen zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans insgesamt (3). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten (bb).

aa) Die Satzung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. G“ erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich wegen Verstoßes gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmRG unwirksam.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG beschränke die Begründetheit der Rechtsverfolgung anerkannter Umweltverbände auf Fälle, in denen eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG, also im Hinblick auf die Art des Vorhabens besteht, trifft dies nicht zu. Voraussetzung der Begründetheit ist nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nur jegliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung (Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder Strategische Umweltprüfung nach Anlage 5 zum UVPG) (vgl. bereits die entsprechenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28.09.2018 über den Erlass einer Zwischenverfügung im hiesigen Verfahren, S. 4). Dieses Verständnis entspricht der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 18/9526 S. 43). Soweit § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG eine Verweisung auf § 1 Nr. 1 UVPG enthält, ist diese lediglich durch die zwischenzeitliche Änderung der in Bezug genommenen Vorschrift missverständlich geworden. Die Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG betreffende Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 29.05.2017 (BGBl I S. 1298) in das Gesetz aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt geltende und für das Verständnis der Verweisungsnorm maßgebliche Fassung des § 1 Nr. 1 UVPG lautete: „Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden (...).“

(1) Die Notwendigkeit, die Verträglichkeit der Planung mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „K“ (DE 2331-306) und des EU-Vogelschutzgebiets „K-Landschaft“ (DE 2331-471) zu prüfen, folgt aus § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB und §§ 34 Abs. 2, 36 Satz 1 BNatSchG. Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, so ist sie unzulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Auch Maßnahmen außerhalb des FFH-Gebiets können zu dessen erheblicher Beeinträchtigung führen (vgl. in einer ähnlichen Konstellation wie hier OVG Greifswald, Beschl. v. 04.05.2017 – 3 KM 152/17 –, juris, Rn. 35; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 08.05.2018 – 3 M 22/16 -, juris, Rn. 118). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele. Grundsätzlich ist jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen gewertet werden. Mit Blick auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets stellt allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar. Für die entsprechende Prüfung sind die Reaktions- und Belastungsschwellen der geschützten Lebensräume und Arten zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20/05 -, juris, Rn. 40 ff. – „Westumfahrung Halle“). Die Genehmigung eines Plans oder Projekts im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie darf nur erteilt werden, wenn die zuständigen Behörden nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können, und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (EuGH, Urt. v. 11.04.2013 – C-258/11 – Sweetman u.a., juris, Rn. 40).

(a) Die durchgeführten FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen bezogen auf das FFH-Gebiet „K“ und das EU-Vogelschutzgebiet „K-Landschaft“ sind fehlerhaft, weil sie sich auf die Frage der Auswirkungen der neu vorgesehenen Bebauung beschränken und nicht in den Blick nehmen, dass durch die Inanspruchnahme von Teilen der Ausgleichsflächen M1 und M5 aus der ursprünglichen Planung auch die Frage der Gebietsverträglichkeit der bereits vorhandenen – auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans entstandenen – Bebauung aufgeworfen ist. Die Verträglichkeitsuntersuchungen hätten daher nicht auf den Änderungsbereich beschränkt werden dürfen, sondern auf die vorhandene Bebauung erstreckt werden müssen. Denn mit der teilweisen „Wegplanung“ der Ausgleichsflächen wird den geschützten Gebieten ein Puffer auch im Verhältnis zu den bereits auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans bebauten Bereichen entzogen, der im Übrigen auch Grundlage der Bejahung der FFH-Verträglichkeit des ursprünglichen Planinhalts war, indem diese Maßnahmen im Sinne von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen der ursprünglichen Planung berücksichtigt wurden.

In der FFH-Verträglichkeitsstudie vom 11.04.2003 für den Bebauungsplan Nr. G (FFH-VS 2003) (BA J 3) wurden die Maßnahmen M1 und M5 als Minimierungsmaßnahmen bewertet. So könnten durch die Anlage eines naturnahen Laubwaldes (Maßnahme M1) die betriebsbedingten Beeinträchtigungen des geplanten Vorhabens wie Lärm, Licht und andere Störreize auf die angrenzenden Lebensräume am S. minimiert werden. Die Erweiterung der vorhandenen Hangwälder habe eine Verbesserung des Biotopverbundes entlang des S. zur Folge (a.a.O. S. 32). Auch in der Zusammenfassung stellte die FFH-VS 2003 (S. 45) in mehreren Punkten auf Voraussetzungen ab, die nunmehr weggefallen sind. So wird von Abständen zwischen Baugrundstücken und zum Teil störungsempfindlichen Bereichen am S. von mehr als 100 m ausgegangen. Dieser Abstand zum K ist in der Änderungsplanung auf weniger als 50 m reduziert. Mit der Frage der Breite des gesetzlichen Gewässerschutzstreifens hat dies nichts zu tun. Bedingt durch die 100 m breiten unbebauten Uferrandstreifen am S. komme es durch das geplante Vorhaben zu keiner Beeinträchtigung von Rückzugsmöglichkeiten sowie von Wander- und Austauschbeziehungen des Fischotters im Bereich des NSG Strangen und des S.. Ferner heißt es, die Neupflanzung eines 80 bis 100 m breiten Laubwaldes zwischen den Baugrundstücken und den Uferhanggehölzen am S. bewirke künftig eine noch effektivere Abschirmung der Lebensräume am S. hinsichtlich möglicher vorhabenbedingter Störreize (BA J 3, Bl. 45).

Die Feststellung im Umweltbericht zum hier in Rede stehenden 6. Änderungsplan, dass in der Ursprungsplanung mit einem best-case-Szenario gearbeitet worden wäre, auf das es aufgrund des nunmehr vorliegenden FFH-Managementplanes nicht mehr ankomme (BA H, Bl. 3506 R), reicht hierzu nicht aus.

Dass die Untersuchungen davon ausgehen würden, der nunmehr vorgesehene 5 m breite Wiesenstreifen und der 15 m breite Waldmantel könnten die Funktion des bisherigen etwa zwischen 60 und 75 m breiten „Vorwaldes“ in vollem Umfang übernehmen, trifft nicht zu. Es wird nicht angenommen, dass die Schutzfunktion des Waldes trotz der Verkleinerung auf etwa ein Viertel der ursprünglichen Breite unverändert gewahrt bleibt. So heißt es in der FFH-VU Ziff. 5.2.1 (BA H, Bl. 3463), die Pufferwirkung für den Waldmeister-Buchenwald gehe durch die Verringerung der Ausdehnung der Waldmantelfläche „nicht vollständig verloren“. Es wird lediglich prognostiziert, dass der geplante Waldmantel einen hinreichend großen Puffer gegenüber Nähr- und Schadstoffeinträgen aus Bauarbeiten bzw. Wohnbesiedlung bilde, so dass der LRT ausreichend geschützt sei. Ebenso wird nach dem Umweltbericht Ziff. 1.3.2.3 (BA H, Bl. 3500 R) mit dem Umbau der Laubwaldanpflanzung in einen 15 m breiten Waldmantel die Pufferwirkung reduziert, und lediglich prognostiziert, dies werde sich für angrenzende faunistische Lebensräume nicht erheblich auswirken, u.a. weil sich im angrenzenden Bereich aufgrund der Ortsrandlage und der Vorbelastung durch den Wanderweg am K und bestehende Bootsanleger nur Lebensräume störungsunempfindlicher bzw. siedlungstoleranter Arten befänden. Mit heranrückender Bebauung bestehe allerdings eine Gefährdung für den Hochwald z.B. durch ungenehmigte Eingriffe in Einzelgehölze zum Freilegen von Sichtschneisen, unkontrollierte Anlage von Trampelpfaden oder Entsorgung von Grünschnitt. Um eine Schädigung des Waldes zu vermeiden, würden aber die 15 m breite Waldmantelfläche mit dornigen bzw. stacheligen Gehölzen und der Erdwall angelegt; ferner würden im Hochwald Rotbuchen nachgepflanzt. Damit stehe die Planung den Schutzzwecken des Biosphärenreservats nicht entgegen. Weiter heißt es im Umweltbericht, anhand der mittlerweile vorliegenden Datenlage sei erkennbar, dass bereits der vorhandene Hochwald für eine ausreichende Abschirmung sorge und zum Schutz des Hochwaldes auch ein 15 m breiter Waldmantel „genügen kann“ (BA H Bl. 3506 R). Hierzu wird auf die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen Bezug genommen, die jedoch ihrerseits defizitär sind (s.o.). Nicht weiterführend ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf das DVL-Merkblatt Waldränder und das Heft G2 Waldrandgestaltung der Landesforst, in denen Waldränder mit einer Mindestbreite von 15 m bzw. 10 bis 30 m empfohlen werden. Diese Unterlagen betreffen die allgemeine forstfachliche Frage der Gestaltung von Waldrändern, nicht aber die Frage der Abschirmung von – zumal zu besonders geschützten Lebensräumen gehörenden – Uferwäldern gegenüber heranrückender Wohnbebauung.

Ist bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit der Wegplanung der Ausgleichsflächen M1 und M5 auch die bereits vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, so ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die in der FFH-VS 2003 als Vermeidungsmaßnahme angenommene Begrenzung der Grundflächenzahl für einen Großteil der Baugrundstücke auf den Minimalwert von 0,2 - dadurch werde „eine lockere Bebauung mit einem hohen Anteil an unbebauten und unversiegelten Flächen im Baugebiet erreicht, was zum einen die ökologische Durchgängigkeit des Plangebietes gewährleistet sowie sich positiv auf das Kleinklima auswirkt“ (BA J 3, S. 31 der FFH-VS 2003) - tatsächlich nicht eingehalten wurde (was in der nunmehrigen Abwägungsdokumentation darauf zurückgeführt wird, der ursprüngliche Bebauungsplan sei von einem Planungsbüro erarbeitet worden, das keinerlei Erfahrung mit dem „Bauen im tatsächlichen Leben“ gehabt habe; viele Baugrundstücke hätten mit dieser GRZ-Festsetzung nicht bebaut werden können; diese Planungsfehler seien von den Bewohnern durch Verstöße gegen die ursprünglichen Festsetzungen „korrigiert“ worden, s. BA G, Bl. 3228).

(b) Auch soweit die mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 neu vorgesehene Bebauung Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist, genügt diese jedenfalls bezogen auf das EU-Vogelschutzgebiet „K-Landschaft“ nicht den Anforderungen.

Die hierzu vorliegende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung (BA H, Bl. 3472 R) unterzieht maßgebliche Auswirkungen der Planung auf die Bruthabitate von Eisvogel, Gänsesäger und Rohrweihe – als nach Anlage 1 Natura-2000-LVO maßgebliche Bestandteile des EU-Vogelschutzgebiets – keiner näheren Betrachtung. Insoweit berücksichtigt sie auch nicht die Vorbelastung durch die bereits erfolgte Bebauung und mögliche Summationswirkungen. In der Untersuchung wird lediglich ausgeführt: (BA H, Bl. 3485): „Das Vorhaben konzentriert sich auf einen Bereich des Vogelschutzgebiets, für den aufgrund der bisherigen Nutzung die Funktion eines Bruthabitats für Zielarten ausgeschlossen werden kann. Es kommt zu keiner Flächenüberschneidung mit potenziellen Brutplätzen. Die vom Projekt ausgehenden Wirkungen beschränken sich somit auf akustische und visuelle Reize sowie in geringem Umfang Emissionen von Schadstoffen durch Baustellenverkehr, Arbeits- und Betriebsmittel.“

Konkret bezogen auf Eisvogel und Gänsesäger wird ausgeführt, Erhaltungsziel sei die Sicherung des Status quo durch den Erhalt störungsarmer Ufer (Eisvogel) bzw. störungsarmer ufernaher Altholzbestände (Gänsesäger) bzw. zusammenhängender, störungsarmer Röhrichte (Rohrweihe). Bezogen auf Eisvogel und Gänsesäger heißt es, das lediglich 100 m entfernte Südufer des Kirchensees habe Habitatpotenzial. Für die Rohrweihe wird das Westufer des T ab einer Entfernung von 350 m als potentielles Habitat genannt (BA H, 3485 R, 3486). Soweit dann ausgeführt wird, weder bau- noch anlagebedingt würden Lebensräume der genannten Arten beansprucht, trifft dies zu. Zu bau- und betriebsbedingten Störungen heißt es allerdings lediglich, der Uferwald am Südufer des T schirme den See und seine Uferbereiche optisch und akustisch gegen das Plangebiet ab; entsprechendes gelte für das Ostufer des K. Aufgrund der bereits realisierten Bebauung des Plangebiets gebe es eine gewisse Vorbelastung, die bereits zu Gewöhnungseffekten oder Meidungsverhalten geführt haben dürfte; mit entsprechender Zielrichtung wird bezogen auf die Rohrweihe der Fußweg entlang des Ostufers des K und über den Damm zwischen S. genannt. Zusammenfassend wird jeweils nochmals festgehalten, dass beeinträchtigende Störwirkungen durch den Uferwald – im Falle der Rohrweihe auch durch die gegebene Distanz zum Projektgebiet – von den Habitaten der Art ferngehalten würden; eine Gefährdung von Nestern, Gelegen und Jungtieren infolge von Vergrämungen sei daher auszuschließen; eine Indikation, dass das Vorhaben dem Erhaltungsziel für die jeweilige Art entgegenstehe, liege nicht vor; durch das Vorhaben seien daher keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen Art im Schutzgebiet zu erwarten.

Damit sind allerdings die vom Projekt ausgehenden Wirkungen nicht vollständig bedacht. Die Untersuchung verkennt die zusätzliche Belastung der Habitate durch die zu erwartende Anwesenheit und das Verhalten einer Vielzahl von in unmittelbarer Nähe wohnenden Menschen im Rahmen ihrer Freizeit. Die naheliegende Erwartung, dass diese einen Teil ihrer Freizeitaktivitäten außerhalb ihrer Wohngrundstücke in Richtung See verlegen, lässt mehr als naheliegend erscheinen, dass von diesen erhebliche Wirkungen auf die Habitate ausgehen (ähnlich für ein geplantes Ferienhausgebiet mit Hotelkomplex in der Nähe eines Bruthabitats der Rohrweihe OVG Greifswald, Beschluss vom 04.05.2017 – 3 KM 152/17 –, juris, Rn. 35).

Demgegenüber waren diese Auswirkungen des Vorhabens in der ursprünglichen FFH-Verträglichkeitsstudie vom 11.04.2003 bereits benannt: „tägliche Naherholung der Anwohner in den siedlungsnahen Freiräumen (u.a. im U Wald sowie im unmittelbar angrenzenden NSG „Strangen“) in Form von Wandern, Joggen, Reiten, Geländespiel, Schwimmen, Picknick, Naturbeobachten, Lagern, Angeln, Drachen- und Modellflugzeugfliegen“; „allgemeine Störreize im Gebiet wie abseits von Wegen gehen und fahren, freilaufende Haustiere“. (BA J 3, S. 9 der FFH-VS 2003). Dass seinerzeit durchaus Probleme gesehen wurden, ergibt sich daraus, dass es in der FFH-VS 2003 auf S. 48 hieß: „Die Haltung von Katzen (ausgenommen Wohnungskatzen) ist zu verbieten.“

Soweit die Verträglichkeitsuntersuchung auf die Vorbelastung durch die bereits realisierte Bebauung des Plangebiets hinweist, werden deren Auswirkungen nicht näher behandelt. Die Kumulation der Belastungen wird nicht untersucht. Es wird auch nicht darauf eingegangen, dass mit dem Weg G ein behindertengerechter Seezugang geschaffen werden soll, der ausdrücklich der „Verbesserung der Erholungsnutzung“ dienen soll (Umweltbericht BA H, Bl. 3507) und damit geeignet ist, eine zusätzliche Belastung des sensiblen Uferbereichs nach sich zu ziehen.

Auf die Frage, ob die genannten „mittelbaren“ Auswirkungen der Wohnbebauung in der Verträglichkeitsprüfung bezogen auf das FFH-Gebiet „K“ vollständig bedacht und nachvollziehbar behandelt wurden, kommt es nicht mehr an.

(2) Darüber hinaus bestehen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die Planung im Hinblick auf die bauliche Inanspruchnahme der in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes im Osten des Plangebietes vorgesehenen Ausgleichsflächen M1 und M5 auch an Abwägungsfehlern leidet.

(a) Die nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotene Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung weist Defizite auf.

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 19 BNatSchG) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Über die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist danach gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. 1, § 1a Rn. 63). Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde, zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.). Diese „Vorverlagerung“ der Entscheidung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 29) hat zur Folge, dass die Gemeinde bei der „Abarbeitung“ der Eingriffsregelung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht erfüllen muss: Sie muss zum einen inhaltlich ein nachvollziehbares Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeiten; zum anderen muss die Durchführung vorgesehener naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in formaler Hinsicht hinreichend gesichert sein, wofür § 1a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stellt.

In der hier vorliegenden Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung (BA H, Bl. 3430 R) wird allerdings gesehen, dass nicht nur der Verlust der Freiflächen in ihrem aktuellen Zustand (wenig entwickelter Vorwald; Streuobstwiese mit noch jungen Bäumen) auszugleichen ist, sondern auch das Entfallen von Ausgleichsflächen aus der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes (BA H, Bl. 3440 R). Fehlerhaft ist insoweit aber, auch insoweit bei der Festlegung des Kompensationsbedarfs zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsmaßnahme „erst vor ca. 8 bis 9 Jahren angelegt wurden und somit auch noch nicht ihre volle Wirksamkeit entfaltet haben“ (BA H, Bl. 3440 R). Vielmehr ist insoweit der „vollkommene“ Zustand der Ausgleichsfläche in der „Endausbaustufe“ zu berücksichtigen, da die Ausgleichsmaßnahme auf Dauer vorgesehen war und ihre dauerhafte Wirkung entfällt. Grundsätzlich muss eine Kompensation für unbestimmte Dauer zur Verfügung stehen, zumindest soweit es sich nicht um Eingriffsvorhaben handelt, die nach einer bestimmten Zeit wieder rückzubauen sind (Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 56). Dies folgt auch aus § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, wonach eine zeitliche Begrenzung („in dem jeweils erforderlichen Zeitraum“) lediglich für die Unterhaltung und rechtliche Sicherung der Maßnahme festzulegen ist.

Soweit die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung bei der Bewertung des Verlusts von Ausgleichsflächen auch berücksichtigt, dass „der Eingriff, der mit diesen Maßnahmen kompensiert werden sollte, noch nicht vollständig getätigt wurde“, nämlich weil die gewerbliche Bebauung nicht realisiert wurde (BA H, Bl. 3441 R), darf allerdings berücksichtigt werden, dass diese Bebauung aufgrund der Änderungsplanung dauerhaft nicht mehr realisiert werden kann. Anstelle des „freihändigen“ Ansatzes eines Kompensationsbedarfs mit dem Faktor 1:1 mit dieser Begründung wäre jedoch konkret festzustellen gewesen, welcher Anteil des bei der ursprünglichen Planung angenommenen Kompensationsbedarfs auf die gewerbliche Bebauung entfiel; dieser wäre bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs für den Verlust der Ausgleichsflächen abzusetzen gewesen.

Was die Festlegung der Kompensationsmaßnahmen angeht, unterliegt die Berücksichtigung der Wiesenfläche SPE2 als Ausgleichsfläche – wenn auch nur mit einer Kompensationswertzahl von 1,0 – erheblichen Zweifeln. Einer sei es auch „extensiv zu pflegenden“ Wiesenfläche mit einer Breite von nur 5 m, die ferner in den Unterlagen als „Zufahrt“ zum Waldmantel bezeichnet wird, kann nicht ohne nähere Begründung eigenständige ökologische Bedeutung zugemessen werden. Ebenso unterliegt auch die Berücksichtigung der Nachpflanzung von Rotbuchen im bereits bestehenden Hochwald (mit einem Flächenbezug von 10 qm pro Baum und einer Kompensationswertzahl von 1,5) als Kompensationsmaßnahme erheblichen Zweifeln. Ausgleichsmaßnahmen auf ökologisch hochwertigen Flächen sind grundsätzlich nicht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 – 4 A 29.95 –, juris, Rn. 34).

(b) Ob die fehlerhafte Behandlung einzelner Einwendungen durch die Antragsgegnerin auf einen Abwägungsfehler führt, kann offen bleiben.

Fehlerhaft ist insoweit die Behandlung der Einwendung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB (Hinweis auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) in dem Schreiben der Antragsteller zu 2. bis 5. vom 17.01.2018. Hierzu ist ausgeführt, dass die per Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzte Fläche bislang nicht bebaut worden sei, führe nicht zu einer Beurteilung nach § 35 BauGB; im Übrigen werde diese Fläche derzeit als „gepflegte Hundeauslauffläche“ genutzt und habe nur sehr beschränkte ökologische Funktion; demgegenüber werde die ökologische Ausstattung der Grundstücke durch die Bebauung mit differenzierter Gehölzanpflanzung verbessert (BA G, Bl. 3227 R). Diese Überlegung ist so nicht haltbar. Sie verkennt nicht nur, dass im Osten des Plangebietes bisherige Wald- und Streuobstwiesenflächen für eine Bebauung vorgesehen werden, sondern auch, dass eine Bebauung allein aufgrund der damit verbundenen Flächenversiegelung und erhöhten Nutzungsintensität einen Eingriff darstellt. Entsprechend ist auch die auf den früher als Gewerbeflächen festgesetzten Bereichen vorgesehene Wohnbebauung in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung zu Recht als Eingriff bilanziert worden.

Fehlerhaft beantwortet ist ferner die Einwendung, die Umwandlung der öffentlichen Grünflächen in Bauland bzw. private Grünflächen widerspreche den Zielen des § 1 Abs. 5 BauGB, zumal diese Flächen im Rahmen der ursprünglichen Planung als dauerhaft zu erhaltende Ausgleichsflächen angelegt worden seien. Wenn es hierzu in der Abwägungsdokumentation heißt: „Private und öffentliche Grünflächen stellen keine dauerhaft zu erhaltenden Ausgleichsflächen dar. ...“ (BA G Bl. 3229 R) wird dies der Einwendung nicht gerecht, die nicht nur an den Charakter der Flächen als öffentliche Grünflächen anknüpft, sondern vor allem an die im konkreten Fall bestehende Eigenschaft als Ausgleichsflächen.

Soweit nochmals gesondert die Inanspruchnahme der Ausgleichsflächen M1 (Laubwald) und M5 (Streuobstwiese) und die Ersetzung der funktionellen Bedeutung lediglich der Laubwaldanpflanzung M1 durch eine 15m breite Waldmantelbepflanzung (SPE1) gerügt wird, ist in der Abwägungsdokumentation lediglich ausgeführt: „Die Auswirkungen einiger bisheriger, etwa vor 10 Jahren umgesetzter Ausgleichsmaßnahmen nun auch für eine bauliche Entwicklung und die Schaffung von neuen Ausgleichsmaßnahmen werden ausführlich im Umweltbericht dargestellt und bewertet. Die Bewertung, ob die Schutzfunktion eines Waldes auch weiterhin gewährleistet ist obliegt dabei ausschließlich der dafür zuständigen und fachlich geeigneten Behörde, hier den Forstbehörden.“ (BA G, Bl. 3232).

(c) Ebenfalls offen bleiben kann, ob den Planungsunterlagen eine Begründung der Inanspruchnahme gerade der Teile der Ausgleichsflächen M1 und M5 in der sensiblen Randlage zu FFH-Gebiet und EU-Vogelschutzgebiet für die Schaffung von lediglich 12 WE (vgl. Umweltbericht Ziff. 2.5, BA H Bl. 3522) zu entnehmen ist. Eine Bezugnahme auf den Umweltbericht reicht insoweit jedenfalls nicht aus. Dieser ist Grundlage der Abwägung, kann die eigentliche Planungsentscheidung der Gemeinde aber nicht ersetzen.

(3) Die Fehler betreffen die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 19 insgesamt. Insbesondere die Fehlerhaftigkeit der FFH-Verträglichkeitsprüfung bezogen auf das EU-Vogelschutzgebiet „K-Landschaft“ (s.o. (1) (b)) knüpft nicht lediglich an die bauliche Inanspruchnahme der ursprünglichen Ausgleichsflächen M1 und M5 an. Im Übrigen liegt nicht nur das Baugebiet 6 in diesem Bereich, sondern zumindest auch das Baugebiet 7. Eine Teilbarkeit der Planung kommt deshalb nicht in Betracht.

bb) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten. Dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz für die Notwendigkeit, den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung zu suspendieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung in der Hauptsache Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015 – 4 VR 2.15 –, juris, Rn. 4). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung des Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsacheentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache geboten, wenn im Fall des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung des angegriffenen Rechtssatzes nicht zumutbar erscheinen lassen (OVG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2017 – 1 MR 5/16, – juris, Rn. 26).

Hiervon ausgehend ist der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine ordnungsgemäße Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten, um die praktische Wirksamkeit des mit der – u.a. die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) umsetzenden – Natura 2000-LVO M-V verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Dies gilt umso mehr, als eine Baufeldfreimachung und Erschließung des Plangebietes bereits erfolgt und mit der Vollziehung der Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits begonnen wurde; weitere Maßnahmen stehen unmittelbar an. Dies gilt zum einen für die genehmigte Waldumwandlung, zum anderen auch – wie sich aus den durchgeführten Genehmigungsfreistellungsverfahren mit Überführung ins vereinfachte Genehmigungsverfahren ergibt - für die Verwirklichung von Bauvorhaben. Baugenehmigungen wären sofort vollziehbar (§ 212a BauGB); in der Genehmigungsfreistellung dürfte der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde beginnen (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V). Die Interessen der Bauherren an einer zügigen Verwirklichung ihrer Vorhaben, insbesondere soweit Freistellungsverfahren bereits durchgeführt wurden, treten im Hinblick auf die während der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehende „Belastung“ mit den Risiken einer Normenkontrolle sowie die öffentliche Diskussion um den Bebauungsplan zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt ‎aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 39 GKG. Dabei legt der Senat für das vorliegende ‎Eilverfahren die Hälfte des nach Ziff. 1.1.1, Ziff. 9.8.1 und Ziff. 34.1 des Streitwertkatalogs für die ‎Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hauptsacheverfahren festzusetzenden – und mit Beschluss vom 07.09.2018 zum Az. 3 K 788/18 OVG vorläufig festgesetzten – Streitwertes ‎zugrunde (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).‎