OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2019 - 3 U 76/17
Fundstelle
openJur 2020, 12320
  • Rkr:

1. Ein Nebenintervenient ist gemäß § 67 ZPO nur dann berechtigt, namens der Hauptpartei ein Rechtsmittel einzulegen und dieses zu begründen, selbst wenn sich die Hauptpartei am Verfahren nicht mehr beteiligt, wenn er dem Rechtsmittel nach § 66 ZPO wirksam beigetreten ist.

2. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt.

3. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer letztlich auch ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt indes ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist.

4. Eine entsprechend § 68 ZPO eintretende Bindung wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei. Die Streithilfewirkung tritt vielmehr nur gegenüber dem Dritten ein.

Tenor

1.

Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.02.2017 - Az.: 3 O 662/15 (1) - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Nebenintervenientin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Unterlassung von Lichtimmissionen sowie Schadensersatz für wegen dieser Immissionen geminderter Mieteinnahmen sowie die Feststellung einer künftigen Ersatzpflicht hieraus.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Landgerichts Rostock vom 10.02.2017 wird auf dieses gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die A., der schon in erster Instanz der Streit verkündet worden war, ist in der Berufungsinstanz dem Rechtstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat für die Klägerin Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgt die Nebenintervenientin das erstinstanzliche klägerische Begehren - unter Klagerweiterung - vollumfänglich weiter.

Die Klägerin sei Eigentümerin des Geschäftshauses mit der postalischen Anschrift W. in R. Mieterin des gesamten Gebäudes sei die Nebenintervenientin. Die Beklagte betreibe auf dem Flachdach des gegenüber liegenden Hauses unter der postalischen Anschrift: F. in R. eine LED-Werbetafel in Metallrahmenkonstruktion mit Wechsellicht in den äußeren Abmessungen von 3,84 m x 6,16 m. Genehmigt sei eine Bildschirmgröße von 24,51 qm, der Bildschirm habe indes eine Größe von 28,59 qm.

Das Ordnungsverfahren, für welches das VG Schwerin die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet hatte, werde von der Hansestadt Rostock noch immer betrieben, da diese davon ausgehe, dass die Werbeanlage nicht baugenehmigungsgerecht errichtet und unter Verstoß gegen immissionsschutzrechtliche Bestimmungen betrieben werde.

Die Klägerin habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass das intensive Wechsellicht der LED-Werbeanlage gesundheitsschädlich für die Mitarbeiter der Streitverkündeten sei. Die Konzentrationsfähigkeit der in den benannten Räumen arbeitenden Mitarbeiter der Streitverkündeten sei erheblich gestört.

Nach der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2016 habe die Nebenintervenientin beim T. eine arbeitsmedizinische Beurteilung zur psychischen Belastung durch die LED-Werbetafel in Auftrag gegeben. Das Gutachten von Dr. S. datiere vom 03.02.2017. Es sei von der Nebenintervenientin - auch im Hinblick auf die mietrechtliche Auseinandersetzung mit der Klägerin - an die Klägerin übergeben worden, die das Gutachten mit Schriftsatz vom 07.02.2017 beim Landgericht eingereicht habe. In seinem Gutachten vom 03.02.2017 sei der Sachverständige Dr. S. zu dem Ergebnis gelangt, dass die LED-Werbetafel zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der allgemeinen Arbeits- und Konzentrationsfähigkeit führe. Die ungewollte und ständige Ablenkung der Blickrichtung trage zu einer frühzeitigen Ermüdung der Mitarbeiter der Nebenintervenientin bei. Die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang gemessenen Werte würden den annehmbaren Wert zum Augenschutz überschreiten.

Das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt und die Klägerin so in ihrem rechtlichen Gehör verletzt. Es habe gegen § 286 ZPO verstoßen, da es den Beweisangeboten der Klägerin nicht nachgegangen sei. Es hätte auch die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen, als die sachverständige Beurteilung noch vor Verkündung des Urteils eingereicht worden sei. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen müssen, dass ihr Vortrag für eine schlüssige Begründung ihres Anspruches nicht genüge.

Das Landgericht wäre weiter gehalten gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Klägerin ihr erkennbar verfolgtes Rechtsschutzbegehren in sachdienlichen Anträgen formuliere, die geeignet seien, ihrem Anliegen zum Erfolg zu verhelfen. So habe es sich auch als Überraschungsentscheidung dargestellt, wenn das Gericht erstmals im Urteil herausgestellt habe, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu weitgehend formuliert sei.

Die Beeinträchtigungen seien von der Klägerin auch nicht deshalb hinzunehmen, weil sie ortsüblich seien. Ortsüblichkeit im Sinne des Gesetzes sei nur dann anzunehmen, wenn nicht nur die abstrakte Nutzung des Grundstücks als solche ortsüblich sei, sondern wenn gleichzeitig die durch die konkrete Gestaltung verursachte Beeinträchtigung der Ortsüblichkeit entspreche. Die LED-Werbeanlage wäre damit nur dann ortsüblich, wenn von anderen LED-Werbeanlagen in R. Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in gleicher Art und Weise ausgehen würden. Dies sei indes nicht der Fall.

Die Lichtimmissionen in den benannten Räumen würden es rechtfertigten, die Miete bezogen auf die betroffenen Räume um 33% zu mindern.

Die Nebenintervenientin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10.02.2017 zu Az. 3 O 662/15 aufzuheben und

1.

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Androhung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, den Betrieb der zur F. gewandten LED-Werbetafel auf dem Gebäude F. in R. an Werktagen zu unterlassen,

hilfsweise zu 1.

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Androhung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, den Betrieb der zur F. gewandten LED-Werbetafel auf dem Gebäude F. in R. an Werktagen in der Zeit von 06:30 Uhr bis 20:00 Uhr zu unterlassen,

weiter hilfsweise zu 1.

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder unter Androhung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen, die von der zur F. gewandten LED-Werbetafel auf dem Gebäude F. in R. ausgehende unzumutbare Licht- und Blendwirkung zu unterlassen, soweit die Räume 242, 301, 336, 342, 410, 411, 412 und 413 des im Eigentum der Klägerin stehenden Geschäftsgebäudes unter der postalischen Anschrift W. betroffen sind,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 41.003,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28.10.2015 zu zahlen,

3.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch den Betrieb der zur Friedrichstraße gewandten LED-Werbetafel auf dem Gebäude F. in R. veranlassten minderungsbedingten Mietausfall ab dem 01.08.2015 zu ersetzen.

Hilfsweise beantragt sie die Zurückverweisung an das Landgericht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, die Anlage verletze keine Grenzwerte und führe nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen.

Die Beklagte rügt die Zulässigkeit und die Form der Streitverkündung. Der Streit sei einer A. ohne jeden Rechtsformzusatz verkündet worden. Der Streitverkündungsschriftsatz müsse den Dritten so bezeichnen, dass die Zustellung an ihn möglich ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Nach Kenntnis der Beklagten sei der Streitverkündungsschriftsatz dieser auch nicht zugestellt worden.

Nachbarschaftsrechtliche Ansprüche nach § 906 BGB und Mietminderungsansprüche seien nicht kongruent. Mietminderungsansprüche könnten nicht über § 906 BGB an den störenden Nachbarn durchgestellt werden. Ebenso falsch sei die Annahme der Klägerin, dass sie von der Nebenintervenientin die volle Miete verlangen könne, wenn die Klage in diesem Verfahren abgewiesen werde. Somit lägen die Voraussetzungen des § 72 ZPO nicht vor.

Soweit die Streithelferin mit der Berufung rüge, dass das Gericht seine Hinweispflicht verletzt habe, trage sie nicht vor, wie sie bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises ihren Vortrag ergänzt hätte. Ein solcher Verstoß liege auch nicht vor. Zutreffend werde im Urteil ausgeführt, dass die Beklagte bereits in ihrer Klagerwiderung gerügt habe, dass der Vortrag zur Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter der Mieter unzureichend sei. Es werde nicht im Ansatz beschrieben, in welcher Art und Weise und bei welchen Gelegenheiten sich die Reklame tatsächlich auswirke. Soweit vorgetragen werde, sowohl aufgrund der Helligkeitsanlage als auch aufgrund der schnellen Wechselfrequenz der Werbeanlage würden sich die Mitarbeiter der Nebenintervenientin insbesondere bei Wetter- oder uhrzeitbedingter Verdunklung in ihrer Konzentrationsfähigkeit gestört fühlen, reiche dies nicht aus, um eine Mietminderung zu begründen. Dieses Gefühl könne auch nicht Grundlage für ein Sachverständigengutachten sein.

Zu den vermeintlich betroffenen Räumlichkeiten und deren konkreter Nutzung durch die Mitarbeiter werde ebenso wenig vorgetragen wie dazu, wie und ob Mitarbeiter überhaupt welche Gesundheitsprobleme erlitten hätten. Betreffend die im Gutachten Siebert vom 03.02.2017 enthaltenen Tatsachen rüge die Beklagte Verspätung und beantrage, dass hierauf gestützte Vorbringen zurück zu weisen, zumal sie zu den dem Gutachten zugrunde liegenden Begehungen und Messungen am 09.10.2017 und 18.01.2018 nicht hinzugezogen worden sei. Sie bestreite deshalb, dass entsprechende Messungen überhaupt stattgefunden haben.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Anträge gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Nebenintervenientin ist nicht zulässig

a)

Ein Nebenintervenient ist gemäß § 67 ZPO nur dann berechtigt, namens der Hauptpartei ein Rechtsmittel einzulegen und dieses zu begründen, selbst wenn sich die Hauptpartei am Verfahren nicht mehr beteiligt (vgl. Zöller - Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 67, Rn. 5), wenn er dem Rechtsmittel nach § 66 ZPO wirksam beigetreten ist. Hier fehlt es jedoch an einem wirksamen Beitritt, denn ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin an einem Beitritt i. S. d. § 66 ZPO ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Beitritt der Nebenintervenientin allerdings nicht schon daran, dass der Nebenintervenientin die Streitverkündung nicht wirksam zugegangen sei (§ 73 ZPO). Die Nebenintervenientin hat vielmehr nachgewiesen, dass die Streitverkündung ihr in erster Instanz am 27.10.2015 zugestellt worden ist.

Vorliegend ist die Nebenintervenientin indes gleichwohl nicht nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO als Streithelferin auf Seiten der Klägerin zuzulassen. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO daran zu haben, dass die Klägerin in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Rechtsstreit obsiegt.

Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn.13; v. 10.02.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 10; v. 17.06.2006 - X ZR 236/01 -, zit. n. juris, Rn. 7). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (vgl. BGH, Beschlüsse v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn. 13; v. 10.02.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 10; v. 24.04.2006 - II ZB 16/05 -, zit. n. juris, Rn. 8; v. 17.01.2006 - X ZR 236/01 -, zit. n. juris, Rn. 7). Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer letztlich auch ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt indes ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn. 13; v. 10.02.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 10; v. 24.04.2006 - II ZB 16/05 -, zit. n. juris, Rn. 12).

Die Klage der Klägerin ist im Ergebnis darauf gerichtet, festzustellen, dass von dem Grundstück der Beklagten wesentliche Immissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken, die diese nicht hinnehmen müsse und daher gemäß § 1004 BGB deren Unterlassung und gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog Schadensersatz verlangen könne. Würde dies im vorliegenden Verfahren festgestellt werden, könnte dies indes nicht zu Gunsten der Nebenintervenientin die Bindungswirkung des § 68 ZPO entfalten, denn eine entsprechend § 68 ZPO eintretende Bindung wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei (vgl. BGH, Beschluss v. 18.11.2015 - VII ZB 57/12 -, zit. n. juris, Rn. 21; Zöller - Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 68, Rn. 6). Die Streithilfewirkung tritt vielmehr nur gegenüber dem Dritten ein (vgl. BGH, Urteil v. 16.01.1997 - I ZR 208/94 -, zit. n. juris, Rn. 18).

Die Nebenintervenientin könnte daher im Falle einer Geltendmachung der von ihr geminderten Miete durch die Klägerin aus der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nichts für sich herleiten. Insbesondere beinhaltet der Fall des Obsiegens nicht, dass die Klägerin dadurch die von der Nebenintervenientin wegen vermeintlicher Mietmängel vorgenommene Mietminderung aufgrund der im Streit stehenden Beeinträchtigungen, die Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist, zu akzeptieren hätte. Demgegenüber bedeutet ein Unterliegen der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht, dass damit Minderungsansprüche der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin obsolet wären. Das vorliegende Verfahren entfaltet vielmehr keinerlei Bindungswirkung. Es liegt deshalb auch ein rechtliches Interesse nicht schon deshalb vor, wenn sich die Nebenintervenientin allein darauf stützt, dass sie im Falle des Unterliegens der Klägerin von dieser bezüglich der dann vermeintlich zu Unrecht vorgenommenen Mietminderung in Anspruch genommen wird. Ein Fall der sogenannten Regressverbindlichkeit, der insoweit zu einem anderen Ergebnis führen würde, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu: Zöller - Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 66, Rn. 13; MüKo - Schultes, ZPO, 5. Aufl., § 66, Rn. 17).

Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens wirkt sich demnach nicht direkt für oder gegen die Nebenintervenientin aus bzw. ihr droht hieraus keine Vollstreckung. Eine irgendwie geartete Gestaltungswirkung der Entscheidung auf die Nebenintervenientin ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch ein Fall der sogenannten Vorgreiflichkeit kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.

Allein die Tatsache der Streitverkündung vermag im Übrigen ein rechtliches Interesse nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss v. 10.02.2011 - I ZB 63/09 -, zit. n. juris, Rn. 12 m. w. N.; OLG München, Beschluss v. 28.04.2016 - 23 U 1774/15 -, zit. n. juris, Rn. 27 m. w. N.).

b)

Von daher ist die Unwirksamkeit des Beitritts festzustellen, was zur Folge hat, dass auch die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist, denn die Prozessfähigkeit der Nebenintervenientin endet mit der Entscheidung der Zurückweisung des Beitritts. Die Entscheidung über die Unwirksamkeit des Beitritts brauchte nicht vorab durch gesondertes Zwischenurteil getroffen werden, weil die Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.1982 - III ZR 184/80 -, zit. n. juris, Rn. 8;, OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.05.1997 - 4 U 126/96 -, zit. n. juris, Rn. 19; Zöller - Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 71 Rn. 5).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.