VG Freiburg, Urteil vom 24.05.2018 - 9 K 8560/17
Fundstelle
openJur 2020, 33127
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis zweier Ärztinnen, wendet sich gegen ihre Heranziehung als Betriebsstätteninhaberin zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.

Mit Bescheid vom 1.12.2015 wurde vom Beklagten für den Zeitraum 1/15 - 3/15 eine rückständige Beitragsschuld von 29,87 Euro (17,97 Euro Rundfunkbeitrag, zuzüglich 3,90 Euro Rücklastschriftkosten, zuzüglich 8 Euro Säumniszuschlag) festgesetzt. Der Bescheid wurde ausweislich der Akten des Beklagten (Behördenakten Seite [BAS] 27) am 7.12.2015 zur Post aufgegeben.

Mit Schreiben vom 21.1.2016, welches sie dem Beklagten am selben Tag per Fax übersandte (BAS 31), legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und wies darauf hin, dass der Bescheid erst am 4.1.2016 bei ihr eingegangen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2017, der am 31.8.2017 abgesandt wurde (BAS 43), wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 4.10.2017 Klage erhoben.

Den Widerspruchsbegründungen (BAS 27, 31, 32, 35) und der Klagebegründung (Gerichtsakten Seite [GAS] 35 ff.) zufolge macht die Klägerin gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragsbescheid im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die im Briefkopf des Bescheids angeführte Beitragsservice-Stelle sei nicht rechtsfähig und könne daher keinen wirksamen Bescheid erlassen, so dass es an einem vollstreckbaren Titel und auch an einer Grundlage für die für den Fall der Nichtzahlung angedrohte Zwangsvollstreckung fehle. Insoweit sei auf entsprechende Urteile des Landgerichts Tübingen zu verweisen.

Außerdem enthalte der Bescheid keine Festsetzung einer Zahlungsfrist sondern nur die Drohung, bei Nichtzahlung werde es teuer.

Ferner werde zugleich mit der Beitragsfestsetzung, also ohne vorherige Beitragsfestsetzung, bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Da die Praxis seit vielen Jahren weder ein Fernsehgerät noch ein Radio besitze und die Inhaberinnen der Praxis dort auch nicht Radio zu hören oder Fernsehen zu schauen pflegten, sei eine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrags für einen nicht erkenntlichen und von der Klägerin nicht gewünschten "Service" nicht gegeben. Für eine nicht in Anspruch genommene Leistung müsse sie nicht zahlen. Die Beitragserhebung verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil ungleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden, indem sie trotz fehlender Inanspruchnahme der Leistung mit denjenigen gleichgesetzt werde, welche die Leistung in Anspruch nähmen. Eine Ungleichbehandlung liege zudem jedenfalls darin, dass eine ungerechtfertigte Mehrfacherhebung des Rundfunkbeitrags vorliege, weil die beiden Praxisinhaberinnen als Gesellschafterinnen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einmal den für ihre Praxis erhobenen, vorliegend streitigen Betriebsstättenbeitrag zu tragen hätten, zum anderen aber auch schon jeweils als Privatpersonen den an ihre jeweilige Wohnung anknüpfenden Beitrag auferlegt bekämen.

Auch ihr Recht auf - auch negative - Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG werde durch die Beitragserhebung verletzt, weil jeder das Recht habe, seine Informationsquelle frei zu wählen, was aber durch die Zwangsabgabe für bestimmte Informationsquellen allein schon durch den damit verbundenen Verbrauch finanzieller Ressourcen für die Informationsbeschaffung beschränkt werde.

Von daher sei auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 GG verletzt.

Da mit der Bereitstellung des öffentlichen rechtlichen Rundfunkprogramms kein individualisierbarer Vorteil für eine konkrete Gruppe verbunden sei, sondern für alle, liege mithin kein Beitrag, sondern eine Steuer vor, für deren Erhebung dem Landesgesetzgeber des Rundfunkbeitragstaatsvertrags die Gesetzgebungskompetenz fehle, so dass es auch deshalb an einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beitrags in Form eines verfassungsgemäßen einfachen Gesetzes fehle.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägervertreterin zudem ausgeführt, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags handle es sich der Sache nach um eine "Propaganda"- Steuer.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 1.12.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.8.2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakten des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Klägerin ist die Praxisgemeinschaft der beiden Ärztinnen, die - unter der Bezeichnung "Gemeinschaftspraxis Dr. E./Dr.M" firmierend - die von ihnen beiden unterschriebene Klage für die Gemeinschaftspraxis gegen den an diese Praxis gerichteten Beitragsbescheid bei Gericht eingereicht haben. Bei einer solchen Gemeinschaftspraxis handelt es sich - wie etwa auch bei Rechtsanwaltsozietäten - der rechtlichen Konstruktion nach um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 BGB ff., die am Rechtsverkehr teilnehmen kann, nämlich als solche rechtsfähig ist und klagen bzw. verklagt werden kann. Inhaber einer durch eine solche Gesellschaft geführten Betriebsstätte (hier die Arztpraxis) im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) sind nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 20.3.2018 - 6 C 1/17 -, juris, Rn. 14). Sie ist daher nicht nur rechtmäßiger Adressat des vorliegend streitigen Beitragsbescheids, sondern auch im vorliegenden Verwaltungsprozess als eine Personenvereinigung, der Rechte zustehen können, gem. § 61 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beteiligtenfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar. 23. Aufl. 2017, Rn. 9 zu § 61 VwGO).

Von daher genügte im Termin zur mündlichen Verhandlung die Vertretung der Klägerin durch eine der beiden Gesellschafterinnen, nämlich Frau Dr. E., weil sie als eine der beiden Gesellschafterinnen die Gesellschaft nach außen zu vertreten befugt und während der Urlaubsabwesenheit ihrer Mitgesellschafterin, Frau Dr. M., auch verpflichtet ist (§§ 709, Abs. 1, 714 BGB).

1.2. Das Verfahren ist auch nicht nach § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg [VGH Bad.-Württ.], U. v. 5.11.2016 - 2 S 146/16 -, juris; Anmerkung: die veröffentlichten Entscheidungen baden-württembergischer Verwaltungsgerichte finden sich kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de - dort unter "Rechtsprechung" und bei Eingabe in die Suchmaske "Erweiterte Suche"). Das hiesige Verfahren hängt nicht i.S.v. § 94 VwGO von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, weil das Verwaltungsgericht selbst den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für verfassungsgemäß erachtet, also gerade nicht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht aufgrund seiner mündlichen Verhandlung vom 16.5.2018 zum gegenteiligen Ergebnis gelangen sollte, würde es den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht rückwirkend auf den heutigen Zeitpunkt aufheben, sondern seiner bisherigen Praxis nach lediglich mit Wirkung für die Zukunft unter der Voraussetzung für verfassungswidrig erklären, dass bis dahin eine von ihm dem Gesetzgeber für eine Korrektur gesetzte Übergangsfrist ergebnislos verstrichen ist. Demgemäß besteht kein Anlass und keine Notwendigkeit für das Verwaltungsgericht, dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gem. Art. 100 Abs. 1 VwGO im konkreten Normenkontrollverfahren zur Überprüfung vorzulegen und das vorliegende Verfahren bis dahin auszusetzen. Allein der Umstand, dass beim Bundesverfassungsgericht Vorschriften zur Überprüfung gestellt sind, die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sind, begründet daher keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 94 Rn. 4a m.w.N.).

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen mit dem mehrerer Fragen zur Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt wurden. Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts steht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht im Widerspruch zu Normen des Europarechts, sodass auch der Umstand des vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO begründet. Die Frage nach der Gültigkeit von Rechtsnormen oder der Auslegung von Rechtsfragen stellt insoweit kein Rechtsverhältnis i.S.v. § 94 VwGO dar.

Das Verfahren ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., B. v. 22.7.2013 - 2 S 1321/13 -, juris, Rn. 6 und B. v. 26.5.1998 - 14 S 812/98 -, juris, Rn. 3). Eine Verpflichtung zur Aussetzung besteht nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich ist. Sie besteht umgekehrt dann nicht, wenn die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (BVerwG, B. v. 11.9.2013 - 9 B 43.13 -, juris, Rn. 3). Hier ist eine Sachentscheidung möglich und die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stimmt mit der - soweit ersichtlich von den Verwaltungsgerichten einhellig geteilten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (grundlegend dazu BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris), das offenbar keine Zweifel an der Unionsrechtkonformität des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die es andernfalls nach Art. 267 AEUV zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verpflichtet würden. Ein gegebenenfalls - insbesondere auch unter Hinweis auf die Vorlage des LG Tübingen - klägerseits gestellter Aussetzungsantrag ist daher abzulehnen.

2. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beitragsfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), der über das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2011 (GBl. 2011, 477) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde.

2.1. Der auf dieser Rechtsgrundlage erlassene Beitragsfestsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte ist - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen als Behörde hoheitlich tätig geworden, auch wenn er sich dazu aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV des "Beitragsservice", also einer von den Rundfunkanstalten der Länder im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebenen unselbständigen Verwaltungseinheit, bedient hat (vgl. VGH Bad-Württ., U. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris). Dass der Beklagte möglicherweise in anderen Bereichen als der Erhebung des Rundfunkbeitrages privatrechtlich tätig wird - etwa beim Verkauf von Sendezeit an private Werbetreibende - und daher unter Umständen auch eine Umsatzsteuernummer führt, steht dem nicht entgegen. Die vom Landgericht Tübingen in seinem Beschluss vom 16.9.2016 (5 T 232/16 - veröffentlicht in juris) vertretene gegenteilige Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht, zumal der Bundesgerichtshof diesen Beschluss in der Zwischenzeit aufgehoben hat (BGH, B. v. 14.6.2017 - ZB 87/16 -; so auch VGH-Bad.-Württ., B. v. 8.12.2017 - 2 S 2525/17 -, juris).

Der Einwand, die Behördeneigenschaft des Urhebers des Feststellungsbescheids sei (entgegen dem hier mit Blick auf § 2 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [LVwVfG] allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S. 1 LVwVfG) für den Adressaten nicht erkennbar, greift ebenfalls nicht durch. Schon anhand der äußerlichen Gestalt des Bescheides (Bezeichnung als "Bescheid" und Beifügung einer ausdrücklichen "Rechtsmittelbelehrung") ist erkennbar, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der nur von einer staatlichen Behörde erlassen werden kann. Der Beklagte wird zudem in der Kopfzeile und in der Grußformel am Ende des Bescheidtextes ausdrücklich genannt. Allein dass die theoretisch denkbare, wenngleich in der Praxis höchst unwahrscheinliche Möglichkeit besteht, ein Privatsender könne sich rechtswidrig und missbräuchlich eine Befugnis zum Bescheiderlass anmaßen, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch für den Adressaten zweifellos erkennbar, ein Bescheid einer öffentlichen Rundfunkanstalt vorliegt. Diese Einschätzung wird schon dadurch bestätigt, dass von Klägerseite das vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde, indem dagegen - entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung - beim Beklagten Widerspruch erhoben wurde, wozu gar kein Anlass bestanden hätte, wenn gegenüber der Behörden- und auch Bescheideigenschaft auch nur ansatzweise ernstliche Zweifel bestanden hätten.

Der Bescheid leidet auch nicht etwa deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er (abweichend von dem allenfalls entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 3 S.1 LVwVfG) nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er den ausdrücklichen Hinweis, dass er maschinell erstellt worden sind und deshalb keine Unterschrift trägt, was aufgrund des hier entsprechend anwendbaren § 37 Abs. 5 LVwVfG ausdrücklich gesetzlich zugelassen wird.

Auch die Begründungen des Bescheides und des Widerspruchsbescheides sind rechtlich (gemessen an dem entsprechend anwendbaren § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG) nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das Verweisen auf bereits ergangene Urteile ein zulässiges Mittel, um die Begründung abzukürzen. Der Großteil dieser Urteile ist zudem kostenlos über das Internet abrufbar.

Dass der Klägerin mit dem Bescheid keine Zahlungsfrist gesetzt wird, ist entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich unerheblich, da die Setzung einer solchen Frist nicht erforderlich ist, insbesondere, wenn es - wie hier - um die Festsetzung bereits rückständiger, in der Vergangenheit entstandener, aber trotz formloser Mahnungen und Hinweise des Beklagten bisher von der Klägerin nicht bezahlter Beiträge geht.

2.2. Der Beitragsfestsetzungsbescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

Der ihm zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt entgegen der von Klägerseite vertretenen Ansicht eine materiell rechtmäßige, wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar.

Die von Klägerseite gegenüber der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgebrachten Bedenken erweisen sich als nicht durchgreifend. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind im Wesentlich bereits geklärt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend: BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 - und U. v. 28.2.2018 - 6 C 48/16 sowie U. v. 5.1.2017 - 6 C 15.16 - ; zudem B. v. 28.2.2017 - 6 B 19.17 - und B. v. 21.12.2017 - 6 B 35/17 -, jeweils juris), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. U. v. 3.3.2016 - 2 S 896/ 15 -, v. 6.9.2016 - 2 S 2168/14 - v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, v. 25.11.2016 - 2 S 146/16 - und v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 - und jüngst wieder B. v. 19.2.2018 - 2 S 131/18 - sowie v. 28.2.2018 - 2 S 259/18 -, jeweils juris und B. v. 17.5.2018 - 2 S 622/18 -), des Verwaltungsgerichts Freiburg (U. v. 2.4.2014 - 2 K 1446/13 - sowie v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, jeweils juris), und einiger Landesverfassungsgerichtshöfe (VerfGH Rheinl.-Pf., U. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12 -; BayVerfGH, U. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 Vf. 24-VII-12-, jeweils juris).

In diesen Entscheidungen wird außerdem dargelegt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch nicht gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstößt (vgl. insbesondere BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 51 f.; VG Freiburg, U. v. 24.6.2015, a.a.O.; OVG NRW, U. v. 1.9.2016 - 2 A 791/15 -, juris). Auf diese Ausführungen, denen sich die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerseite anschließt, wird hiermit ebenso verwiesen, wie (gem. § 117 Abs. 5 VwGO) auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

Im Einzelnen ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität aus Folgendem:

2.2.1. Die materiellrechtliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV) ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen, insbesondere ist sie von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt.

Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst. Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. "ohne individuelle Gegenleistung" an die Steuerpflichtigen, zur "Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs" eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind vielmehr voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird, aber durch den Haushaltsgesetzgeber auch ganz oder bezüglich Überschüssen jederzeit einer anderen Verwendung zugeführt werden kann.

Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht ohne Zweckbindung zur Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs in die allgemeinen Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es vielmehr weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen. Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.

2.2.2. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind auch materiell verfassungskonform. Sie verstoßen entgegen der von Klägerseite vorgebrachten Einwände insbesondere nicht gegen Grundrechte.

2.2.2.1. Die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der Beitragszahler wird nicht dadurch angetastet, dass mit dem von ihnen zwangsweise erhobenen Beitrag unter anderem etwa sittenwidrige Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms (mit)finanziert würden. Eine möglicherweise polemische Berichterstattung oder unangebrachte Äußerungen stellen vielmehr für sich keinen Gesetzesverstoß dar, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung als solche auswirken könnte. Die Überprüfung von etwaigen "Fehlentwicklungen" bei der Programmgestaltung ist deshalb auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Die Rechtsordnung sieht als Mittel, um einer Missbilligung eines konkreten Programminhalts Ausdruck zu verleihen, nicht etwa eine Ermächtigung des einzelnen Beitragszahlers vor, seine Beitragszahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten oder ganz einzustellen, sondern räumt in den jeweiligen Landesmediengesetzen jedem Bürger bzw. Rundfunknutzer das Recht ein, eine "Programmbeschwerde" bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu erheben (vgl. § 35 Abs. 2 Landes-Mediengesetz Bad.-Württ. und § 11 SWR-Staatsvertrag; im Einzelnen dazu Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 Rundfunkstaatsvertrag, Rn. 78 -84).

Auch aus dem Umstand, dass ein übermäßiger Dauerkonsum von Rundfunksendungen womöglich zu Phänomenen wie etwa einer - insbesondere auch für Kinder schädlichen - Fernsehsucht und damit zu einer Beeinträchtigung der Menschenwürde des Süchtigen als eines auf freie Selbstbestimmung angelegten Wesens oder gar eines den Rundfunk zwangsweise mitfinanzierenden Beitragszahlers führen könnte, ergibt sich nicht etwa die Verfassungswidrigkeit der Regelung über die zwangsweise Beitragserhebung zum Zwecke der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine Suchtgefahr würde hier nämlich nicht aus diesem Medium als solchem erwachsen, sondern allenfalls aus seinem übermäßigen Konsum, wie dies bei vielen alltäglichen, auch gesunde Handlungsweisen der Fall ist, die erst in ihrer exzessiver Ausübung als Sucht zu klassifizieren sind, was etwa für die meisten stoffungebundenen Süchte, wie z.B. Kaufsucht, Arbeitssucht, Sportsucht und Essstörungen zutrifft, bei denen nicht die Art der Handlung, sondern stets deren Maß der ausschlaggebende Faktor für ein Umschlagen in ein schädliches Suchtverhalten ist.

2.2.2.2. Der durch § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV für die Beitragserhebung vorgesehene einmalige Abgleich der Daten des zentralen Melderegisters mit dem vorhandenen Datenbestand verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragspflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

Er ist nämlich erforderlich und verhältnismäßig, weil er nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur den Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags, sondern auch die Beeinträchtigung der Privatsphäre der Betroffenen erheblich reduzieren soll, da andernfalls ein Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten in großem Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten Nachforschung vor Ort anstellen müsste. Zudem dient er der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit (vgl. Bay. VerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 -, juris, Rn. 158 ff.).

2.2.2.3. Die in § 2 Abs. 1 RBStV vorgesehene Rundfunkbeitragspflicht des Inhabers jeder Wohnung verletzt auch nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte, unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsmäßige Ordnung stehende, allgemeine Handlungsfreiheit. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht greift die Rundfunkbeitragserhebung zwar in die wirtschaftliche Freiheitsentfaltung ein (vgl. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 -, juris, Rn. 37; B. v. 25.9.1992 - 2 BvL 5,8 und 14/91 -, juris, Rn. 64). Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil das Landesgesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt (vgl. BVerwG, U. v. 18.3. 2016 - 6 C 6/15 -, BVerwGE 154, 275-296, juris).

2.2.2.4. Diese Beschränkung bedarf jedoch wegen des Gebots der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen, wegen der Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG nach Art. 3 Abs. 1 GG und wegen des Ausnahmecharakters nichtsteuerlicher Abgaben einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die sich hier aus dem spezifischen Zweck des Beitragsaufkommens ergibt, den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen und dazu die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer zu erstrecken, d.h. auf die Personen, denen die Möglichkeit eröffnet ist Rundfunk zu empfangen. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten "Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk" folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, als Träger dieses Grundrechts berechtigt und verpflichtet ist, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen, d.h. unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung zu liefern. Wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft hat der Rundfunk herausragende Bedeutung für den Prozess der Meinungsbildung, weshalb die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten sind, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und ein Programm auszustrahlen, das insgesamt auf vollständige Widerspieglung der Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen abzielt und diese Anforderungen eigenverantwortlich sicherzustellen, d.h. zu entscheiden, welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG räumt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung insoweit eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Sicherstellung der Programmfreiheit und -vielfalt setzt nicht nur eine institutionelle Unabhängigkeit des öffentlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus, sondern erfordert laut Bundesverfassungsgericht auch eine finanzielle Unabhängigkeit durch eine Finanzierungsgarantie, um zu verhindern, dass er unter den Einfluss Außenstehender gerät. Die Rundfunkanstalten haben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf eine Ausstattung mit den Finanzmitteln, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft zur eigenverantwortlichen Weiterentwicklung ihres Programms und neuer Verbreitungsmöglichkeiten befähigen und ihre Programmfreiheit zu wahren. Um die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme nicht zu gefährden, dürfen sie nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen, weil eine Abhängigkeit von Werbeeinnahmen programm- und vielfaltverengende Zwänge auslöst, nämlich tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten führt und die Neigung fördert, auf Kosten der sicherzustellenden Breite und Vielfalt des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen, wie dies im privaten Rundfunk zu beobachten ist. Deshalb verstieße eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch nur für tatsächlich empfangene Sendungen gezahlte Zuschauerentgelte (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Somit bleibt nur eine direkte Finanzierung durch diejenigen, denen zumindest die Möglichkeit eines Empfangs seiner Programme zugutekommt, wobei die hierfür eingerichtete "Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)", als außerhalb des Staatsaufbaus stehendes Gremium, unter Achtung der Programmvielfalt prüft, ob sich der insoweit von den Rundfunkanstalten geltend gemachte Finanzierungsbedarf im Rahmen des Rundfunkauftrags hält, im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme steht, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Haushalte die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhält (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Dass nach der Einschätzung des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014 zum Thema "Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung" auch andere Rundfunkmodelle möglich wären und vereinzelt Kritik am Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geübt wird, ändert an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts (vgl. VGH Bad.- Württ., U. v. 6.9.2016 - 2 S 2168/14 -, juris, Rn. 35).

Soweit gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung eingewandt wird, diese sei nicht sparsam bzw. wirtschaftlich und diene nicht mehr dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, verkennt dieser Einwand, dass die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht nicht davon abhängt, ob der Einzelne den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für zu hoch, das Programmangebot für "zu kommerziell" oder dem Programmangebot privatrechtlicher Anbieter für vergleichbar hält oder nicht, weshalb es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitsprüfung "Fehlentwicklungen" bei der Programmgestaltung und deren Finanzierung zu "korrigieren", solange sich die Beitragserhebung im Rahmen geltenden Rechts bewegt. Zudem sind in einem begrenzten nachgeordneten Umfang neben den Rundfunkbeiträgen zur Finanzierung des öffentlichen Rundfunks auch Einnahmen aus Werbung zulässig, weil dieser im dualen System auch ein dem Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhaltendes Programm anbieten können muss (vgl. z.B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60). Das vorgesehene dreistufige Verfahren zur Festsetzung der Beitragshöhe, bestehend aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch die KEF sowie abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerwG, U. v. 7.12.2016 - 6 C 49.15 - juris) insbesondere auch, weil es den Rundfunkanstalten die finanzielle Grundlage gewährt und ihre Autonomie gegenüber privater wie staatlichen Einflussnahmen auf die Programmgestaltung wirksam sichert (BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 -, juris).

Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob etwaige Vorwürfe - wie sie die Klägerin hier unter dem Stichwort "Propagandasteuer" wohl sinngemäß zu erheben scheint - hinsichtlich fehlender Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zutreffen, da dies die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht selbst unberührt lässt, weil es vielmehr Aufgabe der hierzu berufenen Programmkommission und der Rundfunkräte ist, über die Erfüllung der gesetzliche bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden: VG München, Gerichtsbescheid v. 21.3.2017 - M 26 K 17.585 - juris) und - sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen - dem Einzelnen etwa ein Beschwerderecht nach § 11 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (in der ab 1.1.2014 gültigen Fassung [GVBl. 2013, 557], zuletzt geändert durch SWR-Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015) zusteht und ggf. der Weg zu den Verfassungsgerichten offensteht (siehe z.B. BVerfG, U. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen, weshalb der Rundfunkbeitrag als "Vorzugslast", nämlich als Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgestaltet sein muss, also nur von denen zu leisten ist, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt. Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht dabei allerdings nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, also tatsächlich genutzt wird, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenrechts auch schon dann, wenn die bloße Möglichkeit besteht, ein Leistungsangebot rechtlich und tatsächlich nutzen zu können, sofern nur der Personenkreis, dem diese Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem "hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend" auch wirklich in Anspruch nimmt. Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss also feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit "nahezu geschlossen" Gebrauch machen. Daher ist es etwa ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, weil sich für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch nahezu alle angesprochenen Personen keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet, wohingegen die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Wohnungsinhabern individuell zurechenbaren durch Vorzugslast abgeltungsfähigen Vorteil darstellt, weil "nahezu alle" Wohnungsinhaber in ihrer Wohnung von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wie die Statistiken belegen. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Laut Statistischem Jahrbuch ist dieser Wert zum 1.1.2017 im Übrigen auf 97,8 % gestiegen(https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html). Die demgegenüber aufgestellte Behauptung, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet, trifft daher nicht zu. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte (Handy mit Radioempfangsteil, internetfähiger PC, internetfähige Smartphones usw.) lässt zudem darauf schließen, dass die meisten der Bewohner selbst der 2,2 % der nicht mit Fernseh- oder Radiogerät ausgerüsteten Wohnungen jedenfalls Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Aus dem Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts kann aber - wie schon für die Rundfunkgebühr anerkannt - auch auf seine tatsächliche Nutzung zum Empfang geschlossen werden.

Soweit die Ausgestaltung der Beitragspflicht als Vorzugslast einen dem Beitragsschuldner individuell zurechenbaren Vorteil voraussetzt, besteht dieser im vorliegenden Fall darin, dass die Klägerin als Betriebsstätteninhaberin die insoweit ausreichende Möglichkeit hat, das öffentliche Rundfunkangebot zu nutzen, indem sie daraus entweder Informationen für den Betrieb beschafft oder betrieblich genutzte Gegenstände, wie Betriebsräume oder Betriebsfahrzeuge, mit Empfangsgeräten für ihre Kunden und/oder Beschäftigten ausstattet und das Rundfunkangebot zur Unterhaltung und/oder Information derselben einsetzt. Da hinreichend verlässliche Erkenntnisse darüber vorliegen, dass nahezu flächendeckend Rundfunkempfangsgeräte bzw. zumindest internetfähige PC in Betriebsstätten vorhanden sind, durfte der Landesgesetzgeber das vorteilsnähere Merkmal des Bereithaltens eines funktionstauglichen Empfangsgeräts auch aufgeben und stattdessen unwiderleglich die Nutzungsmöglichkeit des Rundfunkangebots für Betriebsstätten vermuten. Weil es für die Vorzugslast auf die bloße Möglichkeit einer Nutzung ankommt, ist es entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, ob und aus welchen Gründen womöglich kein Empfangsgerät in ihrer Betriebsstätte vorhanden sein sollte, oder ob und wie sie tatsächlich vorhandene Empfangsgeräte tatsächlich nutzt bzw. gerade nicht nutzt. Aus diesem Grund ist es ebenso unbeachtlich, ob etwa eine gesetzliche Pflicht zur Vorhaltung eines internetfähigen PC in der Betriebsstätte besteht. (BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 21).

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt auch nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die abgabenrechtlich erforderliche Belastungsgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., Rn. 34 ff; vgl. hierzu und zu Folgendem BayVerfGH, E. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 104 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat einen weitreichenden Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleichbehandelt, und er ist dabei auch zur Typisierung berechtigt, darf also aus sachlichen Gründen von übermäßigen, im Einzelnen nur aufwändig ermittelbaren und sich im Ergebnis nur geringfügig auswirkenden Differenzierungen absehen (Typisierungsbefugnis), wobei die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen. Damit ist die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft vereinbar, auch wenn damit zwangsläufig auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird (dazu VG Greifswald, U. v. 12.8.2014 - 2 A 621/13 -, juris, Rn. 26), wobei die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten als "kleineres Übel" im Rahmen der Typisierungsbefugnis in Kauf genommen werden durfte, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das fehlende Gebrauchmachen von einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, wäre mangels verlässlicher Nachweisbarkeit nicht sinnvoll, weil die Glaubhaftigkeit entsprechender Angaben nicht feststellbar ist und auch persönliche Erklärungen oder gar eidesstattliche Versicherungen stets nur Momentaufnahmen darstellen, ohne einen sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zuzulassen, und weil unangekündigte Nachschauen in der Wohnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre darstellen und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden wären, zumal in Kleidung oder Taschen mitgeführte Empfangsgeräte ohne Leibesvisitationen nicht ermittelbar wären. Schließlich handelt es sich bei der Personengruppe, die bewussten auf jeglichen Rundfunk verzichten, nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein ist.

Auch, dass Personen mit mehreren Wohnungen (etwa Zweitwohnungen) stärker belastet werden als Personen mit nur einer Wohnung und solchen, die mit anderen Personen gemeinsam in einer Wohnung leben, stellt zwar eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 47 ff.).

Ein gleichhoher "Pro-Kopf-Beitrag" eines jeden Bewohners einer Wohnung würde zwar den Rundfunkbeitrag niedriger ausfallen lassen als wohnungsbezogene Beitrag, was jedoch nur Alleininhabern einer Wohnung zugutekommen, hingegen zusammenwohnende Beitragspflichtige höher belasten würde, so dass sich diese Beitragsgestaltung nicht als derart vorzugswürdig erweist, dass sie aus Gründen der Belastungsgleichheit anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags vom Landesgesetzgeber hätte eingeführt werden müssen, zumal dieser den Vorteil hat, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss, wodurch vermieden wird, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und wegen personeller Fluktuation auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen (Landtagsdrucksache [LT-Drs.] Bad.-Württ. 15/197 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus (BVerwG, U. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 47 ff.).

Auch für Inhaber mehrerer Wohnungen war eine differenzierende Regelung zum Ausgleich einer Mehrbelastung nicht notwendig (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, Rn. 51; VGH Bad.-Württ., U. v. 3.3.2016 - 2 S 1943/14 -, und VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, juris; so schon zur früheren Gebührenpflicht: BVerwG, B. v. 20.9.2010 - 6 B 22/10 -, juris). Denn insoweit können der Beitragspflicht verschiedene Fallgestaltungen zugrunde liegen: Der Beitragsschuldner kann in seinen Wohnungen jeweils alleine oder in einer seiner Wohnungen mit einer oder mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen oder sowohl in der Haupt- als auch in der Nebenwohnung mit mehreren grundsätzlich beitragspflichtigen Personen zusammen wohnen, wobei in den letztgenannten Fällen die Inanspruchnahme eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen allein davon abhängen würde, dass gerade dieser Schuldner sich als Inhaber der Wohnungen gegenüber der Rundfunkanstalt angemeldet hat und seine Zahlungen für die anderen beitragspflichtigen Wohnungsinhaber gegenüber der Rundfunkanstalt befreiend wirken. Die weiteren beitragspflichtigen Schuldner haften als Gesamtschuldner im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben oder praktizieren. Während sich mithin in dem erstgenannten Fall die Beitragspflicht entsprechend der Anzahl der Wohnungen vervielfacht, ist demgegenüber in den anderen Fallgestaltungen die Belastung des Beitragsschuldners im Innenverhältnis zu den weiteren vorhandenen Schuldnern niedriger. Die Rundfunkanstalt kann aus den bei ihr gespeicherten Daten nicht erkennen, ob ein für mehrere Wohnungen in Anspruch genommener Beitragsschuldner den Beitrag alleine trägt oder für andere Beitragsschuldner mit befreiender Wirkung zahlt. Eine Regelung, die den Beitragspflichtigen von der Zahlungspflicht für die Zweitwohnung bzw. seine weiteren Wohnungen freistellt oder diese ermäßigt, weil er alleiniger Schuldner ist, würde in ihrer Durchsetzung zu einem erheblichen, unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Hierzu müsste Rundfunkanstalt kontinuierlich die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwachen und Änderungen bei der Anzahl der beitragspflichtigen Mitbewohner nachverfolgen. Entsprechende Ermittlungen wären sehr aufwändig, weil sie durch einen Meldedatenabgleich, der nur eine Momentaufnahme darstellt, nicht ersetzt werden könnten. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt der Einfachheit und Praktikabilität des Erhebungsmaßstabs ein besonderes, eine Beitragserhebung jedes Wohnungsinhabers unabhängig von der Zahlungspflicht für weitere Wohnungen rechtfertigendes Gewicht zu.

Auch der Umstand, dass die Beitragspflicht der Klägerin als Betriebsinhaberin neben die jeweilige private Beitragspflicht ihrer Gesellschafterinnen als Wohnungsinhaberinnen tritt und diese damit anteilig zusätzlich belastet, weil nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eine Beitragspflicht für eine Betriebsstätte wegen Mehrfachbelastung nur dann ausgeschlossen wird, wenn sich diese - anders als im vorliegenden Fall - in einer bereits beitragspflichtigen Wohnung des Betriebsstätteninhabers befindet, stellt ebenso wenig wie die zusätzliche Rundfunkbeitragspflicht für das Innehaben einer Zweitwohnung eine den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG verletzende Mehrfachbelastung dar. Denn der Gesetzgeber war wegen der Vielzahl der möglichen Fallkonstellationen hinsichtlich der Zahl der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber, die die Beitrag anteilig tragen können, und wegen des wiederum damit verbundenen erhöhten Ermittlungsaufwandes nicht gehalten, für die Inhaber mehrere Wohnungen bzw. Betriebsstätten noch weitergehende differenzierende Regelungen zu treffen, sondern durfte insoweit eine typisierende, nämlich gerade wegen des geringen Umfangs der Unterschiede und Belastungen nicht ganz bis in das letzte Detail exakte Regelung treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.3.2016 - 2 S 1943/14 - und VG Freiburg, Urt. V. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, juris, Rn. 28). Dass dieser Ansatz nicht verfehlt ist, zeigt der vorliegende Fall, da für Betriebsstätten in der Größenordnung derjenigen der Klägerin eine Beitragspflicht besteht, die (gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBStV) lediglich ein Drittel des für private Wohnungen zu entrichtenden monatlichen Beitrags (17,97 Euro) umfasst, also lediglich 5,99 Euro monatlich beträgt, die im vorliegenden Fall dazu noch von den beiden Mitgesellschafterinnen der Klägerin jeweils nur anteilig, nämlich im Innenverhältnis nur zur Hälfte, also mit gerade mal knapp 3,00 Euro monatlich zu tragen ist. Diese sie neben ihrer privaten Beitragspflicht als Wohnungsinhaberinnen zusätzlich treffende Mehrfachbelastung hält sich also in denkbar engen Grenzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nämlich eben nicht jede Differenzierung. Zwar bedürften Differenzierungen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 -, BVerfGE 135, 126; BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - 4 C 21.70 -, BVerwGE 42, 210). Dem Gesetzgeber verbleibt aber gleichwohl eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Das Willkürverbot verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung "wesentlich" gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung "wesentlich" ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet ein Normgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht mehr finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder "gerechteste" Lösung gefunden hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - VBlBW 2010, 481 und vom 11.2.2016 - 2 S 1025/14 -, juris). Aus einer typisierenden Regelung folgende "geringfügige" Ungleichbehandlungen, "gewisse Härten" oder - am Idealmaß einer perfekten Gleichbehandlung gemessen verbleibende, nur mit einem die Abgabenbelastung ihrerseits wieder steigernden Übermaß an Verwaltungsaufwand zu vermeidende - Ungerechtigkeiten sind dabei hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11.00 -, NJW 2001, 1590, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.11.1997 - 1 BvR 324/93 -, NJW-RR 1999, 134; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.2016 - 9 S 2122/14 -, juris). Das beruht auf der aus der jahrtausendealten Rechtsgeschichte zivilisierter Nationen gereiften Erkenntnis, dass der Versuch eines Normgebers, die höchste Gerechtigkeit herzustellen, regelmäßig am Ende in das Gegenteil umschlägt, nämlich zu einer dann wiederum an anderer Stelle gänzlich ungerechten Lösung führt ("summum ius, summa iniuria" - altrömische Rechtsweisheit). Im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg etwa hat diese Erkenntnis in § 2 Abs. 2 S. 1 KAG sogar ihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Danach sind Mängel bei der gemeindlichen Beschlussfassung über Abgabensätze (also auch Beitragssätze) unbeachtlich, wenn sie zu einer nur "geringfügigen" Kostenüberschreitung führen. Diese Geringfügigkeitsgrenze wurde dabei in der Rechtsprechung sogar erst bei 5 % als erreicht angesehen (dazu VG Freiburg, Urt. v. 27.10.2010 - 2 K 1038/10 -, juris, Rn.75, 76).

Da sowohl Betriebsstätteninhaber, die ein Gerät vorhalten, als auch solche, die keines vorhalten, gleichermaßen zumindest die Möglichkeit haben, das Rundfunkangebot zu nutzen, verletzt die allein an das Innehaben der Betriebsstätte und damit allein an die in beiden Fällen gleichermaßen bestehende Nutzungsmöglichkeit anknüpfende Beitragspflicht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 S. 1 GG (BVerwG, Urt. V. 28.02.2018 - 6 C 48/16 -, juris, Rn. 27).

Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen (§ 2 Abs. 2 S. 1 RBStV) ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber ebenso gedeckt, und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, da der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen (BVerwG, U. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 53).

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit des Empfangs von Rundfunkangeboten des Beklagten im Ausland, denn für den hierin liegenden Vorteil könnten im Ausland lebende Personen naturgemäß schon gar nicht herangezogen werden, weil sie nicht im räumlichen Geltungsbereich der deutschen landesgesetzlichen Beitragsgesetzgebung leben. Die Finanzierung auch des im Ausland (über Funkwellen bzw. Internet) zu empfangenden Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag ist durch die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie der Rundfunkanstalten gerechtfertigt, die auch bezüglich dieses Angebote eine die Programmfreiheit wahrende Finanzierung über einen als Vorzugslast ausgestalteten Beitrag erfordert (vgl. insb. BVerwG, U. v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 22 und U. v. 15.6.2016, a.a.O., juris, Rn. 23). Die beitragspflichtigen Inhaber einer Wohnung im Inland werden gegenüber den Inhabern von Wohnungen im angrenzenden Ausland, die dort ebenfalls das Rundfunk empfangen können, aber keinen Rundfunkbeitrag leisten müssen, nicht ungleich behandelt (Art. 3 Abs. 1 GG) bzw. diskriminiert (vgl. Art. 18 AEUV), da diese vom Landesgesetzgeber schon gar nicht "behandelt", nämlich zum Beitrag herangezogen und damit auch nicht "ungleich behandelt" werden können und - selbst wenn darin eine Ungleichbehandlung läge - diese nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern an das Innehaben der Wohnung im Bundesgebiet, so dass auch keine Inländerdiskriminierung vorliegt, wofür im Übrigen schon der grenzüberschreitende Bezug fehlen würde (vgl. Streinz, Europarecht, 10. Aufl. 2016, Rn. 847).

Aufgrund der Typisierungsbefugnis und insbesondere wegen des unverhältnismäßigen Erfassungs- und Abrechnungsaufwandes konnte der Gesetzgeber ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Heranziehung der Halter im Ausland zugelassener Fahrzeuge (etwa über eine Art Mautgebühr) zur anteiligen Zahlung eines Beitrags für die ihnen während einer Fahrt im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programmangebots verzichten (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.5.2018 - 2 S 622/18 -, Beschlussabdruck, S. 10 - 12).

2.2.2.5. Die in Art. 4 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleistete Gewissensfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Das Gericht schließt sich der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (B. v. 1.2.2017 - OVG 11 N 91.15 -, juris, Rn. 27 ff.) an, wonach wegen der allgemeinen, nicht spezifischen Verwendung von Steuermitteln eine Pflicht zur Steuerzahlung schon nicht den Schutzbereich dieses Grundrechts berührt (BVerfG, B. v. 26.8.1992, 2 BvR 478/92, juris, und B. v. 2.6.2003, 2 BvR 1775/02, juris) und dieser Grundsatz trotz fehlender Steuereigenschaft des Rundfunkbeitrags auch auf die Rundfunkbeitragserhebung übertragbar ist, weil der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht, wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, B. v. 18.4.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, U. v. 25. 1.2016 - 6 K 525/15 -, Rn. 88, juris) und die Programmentscheidung zwar nicht im Verantwortungsbereich eines Beitragspflichtigen liegt und der Beitrag - anders als die Steuer - auch zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben wird, jedoch nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird, so dass ein Beitragsschuldner, nicht davon ausgehen kann, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 -, Rz. 18, juris).

2.2.2.6. Die Beitragserhebung verletzt den Einzelnen auch nicht in seiner positiven und negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab, noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten und hindert auch niemanden daran, sich aus anderen Quellen zu informieren. Ebenso wenig wird das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch umfasste negative Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten von der Rundfunkbeitragspflicht verletzt, da der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung nur für eine potentielle Nutzung darstellt, jedoch weder zu einer Verpflichtung führt, sich aus Quellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, noch, sich ein Empfangsgerät zu kaufen (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014, a.a.O., Rn. 64; VG Berlin, U. v. 22.8.2017 - 8 K 262.16 -, juris, Rn. 25). Selbst wenn aber ein Eingriff in das Informationsfreiheitsgrundrecht vorläge, wäre dieser zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 5.4.2017 - 6 B 48.16 -, juris, Rn. 9 und vom 27.7.2017 - 6 B 12.17 -, juris, Rn. 10).

2.3.2.7. Die Beitragspflichtigkeit der der Klägerin als Betriebsstätteninhaberin verstößt auch nicht gegen deren Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG, auf die sich gem. Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich auch die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen kann. Denn mit ihrem bloßen Anknüpfen an das Innehaben einer Betriebsstätte weist sie gerade nicht den erforderlichen engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs und auch nicht eine objektiv deutlich den konkreten Inhalt der Ausübung des Berufs regelnde Tendenz auf. Vielmehr bewegt sie den Betriebsstätteninhaber eben nicht zu einem bestimmten beruflichen Verhalten (BVerwG, U. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris, Rn. 24).

2.3.2.8 Mit der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweggarantie vereinbar und auch nicht etwa sittenwidrig ist es ferner, dass die allein durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands des § 2 Abs. 1 RBStV entstehende Rundfunkbeitragsschuld (zunächst) gegenüber dem Beitragsschuldner durch Zusendung von Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen ohne vorherigen Erlass eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, die Beitragsschuld konkretisierenden Festsetzungsbescheids geltend gemacht wird, denn ungeachtet der konkreten Ausgestaltung stellt das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem ggf. in Form einer Feststellungs-, oder Unterlassungsklage bzw. vorläufigen Rechtschutzes ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen zur Verfügung. Zudem bedarf es zur Vollstreckung rückständiger Beitragsschulden gem. § 10 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 S. 1 RBStBV in jedem Fall eines - dann mit einer Anfechtungsklage angreifbaren - Festsetzungsbescheids (vgl. VG Freiburg, U. v. 24.6.2015 - 2 K 588/14 -, juris, Rn. 32, m.w.N.; ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 33 ff.)

2.2.2.9. Dass im Gesetz über den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht ausdrücklich die dadurch berührten Grundrechte - insbesondere der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - genannt werden, stellt kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dar, welches nur für Gesetze gilt, die auf eine Einschränkung eines Grundrechts über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus abzielen, nämlich von einer im Grundgesetz selbst bezüglich des jeweiligen Grundrechts ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit seiner Beschränkung (Schrankenvorbehalt) Gebrauch machen (vgl. BVerfG, B. v. 11.6.1958 - C 1 BvR 569/56 - und v. 18.2.1970 - 2 BvR 531/86 -, jeweils juris), welche - nach dem oben Gesagten - hier gerade nicht vorliegt. Für die Beschränkung der - von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistete - allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot zudem ohnehin nicht (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches VG, U. v. 18.12.2017 - 4 A 207/16 -, juris, Rn. 60).

2.2.3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht materiell europarechtswidrig.

Er musste der Europäischen Kommission nicht auf der Grundlage der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 S. 37) vorgelegt werden, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Nr. 2 auf Hörfunk- und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG keine Anwendung findet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 61).

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag musste der EU-Kommission auch nicht nach Art. 107, 108 Abs. 3 S. 1 AEUV i.V.m. VO (EG) Nr. 659/99 vorab gemeldet werden, da diese Anmeldepflicht nur "neue" Beihilfen, nicht aber "bereits bestehende" Beihilfen betrifft, als die schon seinerzeit die Rundfunkgebührenpflicht von der EU-Kommission eingestuft, jedoch als vereinbar mit der gemeinsamen Marktfreiheit angesehen wurde (EU Kommission, Entscheidung v. 24.4.2007 - K [2007] 1861; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 56).

Die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf den festgesetzten Rundfunkbeitrag durch den Beklagten verstößt zudem nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Umsatzsteuerpflicht "gewerblicher" Tätigkeiten (insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG), da die Rundfunkanstalt hoheitlich und damit nicht gewerblich handelt (vgl. §§ 2 Abs.3 UStG, 1 Nr. 4 und 4 KörperschStG) und damit nicht den gleichen Rahmenbedingungen unterliegt, wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer, hier etwa ein privater Rundfunkunternehmer (so ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 13.2.2017 - 2 S 1610/15 -, juris, Rn. 57 - 67).

Auch ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union(GRCh) in der Fassung vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 303 S. 1) - GRC -, deren Art. 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit gewährleistet, liegt hier nicht vor, weil sie auf den Fall des nach nationalem Recht erfolgenden und nicht durch Unionsrecht geregelten Rundfunkbeitragsrechts gem. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh gar nicht anwendbar ist, sondern nur gilt, soweit Mitgliedsstaaten Unionsrecht selbst anwenden (BVerwG, U. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 61, 62).

Die allein gegenüber Inländern geltend gemachte Beitragspflicht verletzt zudem weder die Niederlassungsfreiheit noch die Freizügigkeit (Art. 21 bzw. 49 AEUV), weil sie ungeachtet der Nationalität für alle Wohnungsinhaber im Inland gilt und das Unionsrecht nicht davor schützt, in einem anderen Staat wie alle dort ansässigen Bewohner rechtlichen Regelungen unterworfen zu werden, die im Staat seines bisherigen Wohnsitzes so nicht bestehen (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2017 - 6 C 15/16 -, juris, Rn. 62).

Schließlich verstößt die Rundfunkbeitragspflicht nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der zwangsweisen Aufdrängung einer dem Wettbewerb unterliegenden Dienstleistung bzw. der Forderung einer Gegenleistung für eine unbestellt erbrachte Dienstleistung bzw. der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise (Art. 6 EU-Richtlinie 2007/65/EG, Art. 10 EU-Richtlinie 2010/13/EU, Art. 9 EU Richtlinie 97/77EG). Insoweit wurde die Richtlinie durch § 241a BGB in nationales Recht umgesetzt, der hier keine Anwendung findet, weil er nur für rechtsgeschäftlich durch beiderseitige Willenserklärung begründete Rechtsbeziehungen gilt. Auch dass nach der DurchführungsVO (EU) 1042/2013 des Rates der Europäischen Kommission Rundfunkveranstaltungen, auch wenn sie verschlüsselt sind, als frei empfangbar gelten, und somit eine Verschlüsselung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge europarechtlich zulässig wäre, macht den Rundfunkbeitrag nicht etwa wegen der dadurch möglichen anderweitigen Finanzierung nach dem Modell eines Bezahlfernsehens europarechtswidrig (vgl. zu alldem VG Freiburg, B. v. 8.6.2017 - 6 K 3502/17 - unter Verweis auf VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 - 3 K 15.828 -, juris, Rn. 43 und VG Regensburg, U. v. 23.11.2016 - RO 3 K 16.485 -, juris, Rn. 61 sowie VG München, U. v. 7.6.2016 - M 26 K 15.2333 -, juris, Rn. 23, 47).

2.3. Im vorliegenden Fall sind auch die Erhebungsvoraussetzungen des RBStV erfüllt, weil die Klägerin als Inhaberin einer Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV) gem. § 5 Abs. 1 S. 1 RBStV Beitragsschuldnerin ist, die Beitragspflicht gem.§ 7 Abs. 1 RBStV mit dem Ersten des Monats der Wohnungsinhaberschaft begann und der Beitrag gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV für jeweils drei Monate in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten war und der Beklagte infolge Nichterfüllung der Zahlungspflicht im vorliegenden Fall gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Festsetzungsbescheid ermächtigt war und die Höhe des Beitrags hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist hier auch die Festsetzung der Säumniszuschläge.

Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 3.12.2012, in Kraft getreten am 1.1.2013 (GBl. 2012, 717; heute in der Fassung der Satzung vom 16.12.2016 - in Kraft seit 1.1.2017 - GBl. 2017, 41), wonach, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber eines Betrages von 8,00 Euro fällig werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung). Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV ist der Rundfunkbeitrag in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Fälligkeit des Beitrags ist somit im Gesetz festgelegt, die Beiträge werden nicht etwa erst dann fällig, wenn eine Rechnung oder gar ein Bescheid ergeht (vgl. BGH, B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14 -, juris).

Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei gar bei Erlass des Festsetzungsbescheids mangels vorheriger Anmahnung der Beitragszahlung gar nicht säumig gewesen, greift dieser Einwand nicht durch. Eine Säumnis entstand hier nämlich schon mit der Nichtzahlung der Beiträge ab ihrem gesetzlichen Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt, worauf die Klägerin im Übrigen mit formlosen Schreiben vom Beklagten mehrfach vor Erlass des hier streitigen Festsetzungsbescheids hingewiesen worden ist.

Die Säumnisfolgen nach § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung bauen in nicht zu beanstandender Weise auf dieser Systematik auf; insbesondere ist insoweit auch kein Rechtsschutzdefizit ersichtlich (ebenso VG Bayreuth, U. v. 28.9.2016 - B 3 K 15.828 -, juris). Die Säumniszuschläge sind auch dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden, da sie im vorliegenden Fall nach der gesetzlich eingetretenen Fälligkeit nicht bezahlt wurden. Es war jeweils der Mindestbetrag von 8,00 EUR anzusetzen, da 1% der festgesetzten Rundfunkeiträge jeweils nur zu einem geringeren Betrag als 8,00 Euro führen würde.

4. Rechtlich beanstandungsfrei ist auch die Festsetzung von Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro für die Rücklastschrift vom 4.2.2015. Denn die Klägerin hat - nachdem sie bis einschließlich Dezember 2014 regelmäßig im Lastschriftverfahren die Rundfunkbeiträge für ihre Betriebsstätte gezahlt hat, mit Schreiben vom 27.23.2015 (BAS 20) die Einzugsermächtigung widerrufen und seitdem trotz ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 5 RBStV überhaupt keine Beiträge mehr gezahlt. Da die Bank der Klägerin nach Beendigung des Lastschriftverfahrens dem Beklagten für die Rückbuchung des bereits von diesem durch Lastschrift eingezogenen Betrags sogenannte Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,90 Euro in Rechnung gestellt hat, wie dieser seitens der Klägerin unwidersprochen im Widerspruchsbescheid vorgetragen hat, war dieser berechtigt, das Beitragskonto der Klägerin damit zu belasten (vgl. dazu Widerspruchsbescheid v. 25.8.2017 - BAS 41).

Das ergibt sich aus der - aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 RBStV zur Regelung der Einzelheiten der Leistung des Rundfunkbeitrags und der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen erlassenen - Satzung des SWR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (v. 19.12.2016 - GBl. v. 20.1.2017, S. 41). Diese regelt in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3, dass der Beitragsschuldner auf seine Gefahr die Rundfunkbeiträge auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio zu leisten hat und diesen nur bargeldlos - unter anderem durch Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift - entrichten kann und die Kosten der Zahlungsübermittlung "einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten" zu tragen hat (so auch VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - 5 K 4302/16 -; vgl. zur gleichartigen Regelung in Niedersachsen VG Minden, Urt. v. 11.06.2015 - 11 K 1801/14 -, juris, Rn. 91, wonach die Satzungsregelung ausreichende Grundlage für die Festsetzung von der Rundfunkanstalt entstandenen Rücklastschriftkosten ist; ebenso VG München, Urt. v. 28.10.2015 - M 6b 14.4493 -, juris, Rn. 55, wonach diese Befugnis zur Geltendmachung auch von Rücklastschriftkosten nur in besonderen Ausnahmefällen nicht gilt). Der Rundfunkanstalt (hier durch die Belastung mit Rücklastschriftkosten durch die Bank der Klägerin) "entstandene Kosten" werden gem. § 11 Abs. 4 der genannten Beitragssatzung "zusammen mit der Beitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt". Nach der Übergangsregelung des § 14 Abs. 6 S. 2 RBStV i.V.m. § 17 Abs. 2 der genannten Rundfunkbeitragssatzung galt die von der Klägerin der früheren GEZ erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung bzw. SEPA-Basislastschriftermächtigung nach dem 1.1.2013 auch zum Einzug geschuldeter Rundfunkbeiträge fort. Der Beklagte war daher seinerzeit zu der Abbuchung berechtigt, die dann infolge eines ohne jede Begründung und konkreten Anlasses nachträglich von der Klägerin erklärten Widerrufs der entsprechenden Einzugsermächtigung als Rücklastschrift wieder rückgebucht und dem Beklagten von der Bank in Rechnung gestellt wurde. Von daher ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin die dafür dem Beklagten durch Belastung mit Rücklastschriftkosten durch ihre Bank entstandenen Unkosten nicht nach den genannten Vorschriften sollte tragen müssen.

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.