VG Osnabrück, Urteil vom 24.01.2020 - 3 A 96/18
Fundstelle
openJur 2020, 11665
  • Rkr:

1. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität mit einem Arbeitskraftanteil von 50 % oder mehr ist eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG.

2. Ein gleichzeitig durchgeführtes Promotionsstudium schließt diese Hauptberuflichkeit nicht aus; bei einem Promotionsstudium handelt es sich um keine (weitere) berufliche Tätigkeit (so auch OVG NRW, Urteil vom 9. April 2019 - 1 A 740/16 -).

3. Auch die Tatsache, dass Zeiten für eine Promotion von bis zu einem Jahr gem. § 25 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 NBesG trotz ihrer Einstufung als Ausbildungszeit als Erfahrungszeit anerkannt werden können, ändert nichts an der Möglichkeit, dass die parallele Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter als hauptberuflich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG anerkannt werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung der Zeiträume ist schon wegen § 25 Abs. 2 Satz 5 NBesG ausgeschlossen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe.

Der im Jahre 1984 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 2018 als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 NBesG) im Dienst des Landes Niedersachsen tätig.

Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes im Juli 2017 war der Kläger nach Abschluss seines Studiums im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2013 mit einem Arbeitszeitanteil von 50 % als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität B-Stadt beschäftigt. Zeitgleich absolvierte er von Oktober 2009 bis Oktober 2017 erfolgreich ein Promotionsstudium an der Universität B-Stadt.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 setzte die Beklagte die Erfahrungsstufe des Klägers gem. §§ 25, 33 NBesG nach entsprechender Mitteilung der Beigeladenen fest. Dabei berücksichtigte sie lediglich die Zeit des Zivildienstes gem. § 25 Abs. 2 Nr. 6 NBesG; Promotionsstudium und Tätigkeit an der Universität blieben unberücksichtigt. Folglich wurde der Kläger in die Erfahrungsstufe 4 mit Beginn am 1. Mai 2017 eingeordnet.

Am 5. März 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Festsetzung ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte die Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und die Zeit seiner Promotion fehlerhaft nicht anerkannt habe.

Mit Bescheid vom 28. März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als teilweise unbegründet zurück. Die Promotionszeit wurde gem. § 25 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 NBesG als förderliche Zeit anerkannt, so dass der Beginn der Erfahrungsstufe 4 abweichend zum Ausgangsbescheid in einem gesonderten Bescheid vom 28. März 2018 auf den 1. Mai 2016 festgesetzt wurde. Bezüglich der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter führte die Beklagte, die die Beigeladene zuvor beteiligt hatte, aus, dass dieser Zeitraum nicht angerechnet werden könne, da sich der Kläger währenddessen hauptberuflich im Studium befunden habe. Das Studium sei Ausbildungszeit. Deshalb könnten Beschäftigungszeiten während des Studiums nicht als Erfahrungszeiten anerkannt werden. Soweit der Zeitraum Voraussetzung für die Promotion gewesen sei, sei diese mit einem Jahr als förderliche Erfahrungszeit anerkannt worden.

Am 30. April 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter berücksichtigen müsse. Es handle sich dabei um Zeiten zur eigenen wissenschaftlichen Fortbildung, so dass es sich um eine Tätigkeit nach Beendigung des Studiums, das Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei, handle, und die Zeit daher als förderliche Zeit gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG anzuerkennen sei. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe er überdies hauptberuflich ausgeübt. Sie sei der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit gewesen und habe den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft beansprucht. Die Tätigkeit im Rahmen der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung an einer Universität dürfe dem Berufsbild eines Diplom-Physikers entsprechen bzw. nahekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2013 als Erfahrungszeit gem. §§ 25, 33 NBesG anzuerkennen und die Erfahrungsstufe neu festzusetzen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 zu verpflichten, die Erfahrungsstufe des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass eine Promotion gem. § 25 Abs. 2 Satz 4 NBesG Ausbildungszeit sei, wie der Wortlaut „abweichend von Satz 3“ erkennen lasse. Damit gehöre die Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Ausbildungszeit und sei keine Tätigkeit nach Beendigung des Studiums. Zudem handle es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, da es sich um eine Tätigkeit während des Studiums handle. Dazu verweist die Beklagte auf entsprechende Ausführungen in den Durchführungshinweisen zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG. Auch Zeiten eines Promotionsstudiums seien Zeiten einer Promotion, wie aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2 Satz 4 NBesG hervorgehe. Die Berücksichtigung der Promotion als Erfahrungszeit stelle eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Einstufung dar. Eine Ausweitung in Form der zusätzlichen Anerkennung der zeitgleich erfolgten Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter komme daher nicht in Betracht. Dem stehe auch § 25 Abs. 2 Satz 5 NBesG entgegen. Die gesamte Promotionszeit über einen Zeitraum von acht Jahren sei mit dem maximal möglichen Zeitraum von einem Jahr anerkannt worden. Daher könne eine zeitgleiche Anerkennung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Jahren 2009 bis 2013 unabhängig von der Frage der Hauptberuflichkeit nicht erfolgen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Tätigkeit an der Universität als Erfahrungszeit und die entsprechende Neufestsetzung seiner Erfahrungsstufe. Die im Ermessenswege erfolgte Anerkennung der parallel durchgeführten Promotionszeit im Umfang von einem Jahr tritt dahinter zurück. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Maßgeblich für die Festsetzung der Erfahrungszeiten des Klägers ist § 25 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG). Die Beklagte hat die Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter rechtswidrig nicht als Erfahrungszeit anerkannt. Für die hingegen im Ermessenswege erfolgte Anerkennung des Promotionsstudiums, das der Kläger gleichzeitig absolviert hat, ist danach wegen des Verbots der doppelten Berücksichtigung von Zeiträumen kein Raum (mehr).

Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 in der hier maßgeblichen Fassung des NBesG vom 20. Dezember 2016 richtet sich die Zuordnung einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsordnung A zu einer Erfahrungsstufe nach der Dauer ihrer oder seiner dienstlichen Erfahrung (Erfahrungszeit). Die Ableistung der Erfahrungszeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Beamtenverhältnis der Beamtin oder des Beamten mit einem der in § 1 genannten Dienstherren beginnt. Dienstherren im Sinne des § 1 sind das Land Niedersachsen, dessen Kommunen und die sonstigen der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Als Erfahrungszeit anzuerkennen sind gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG unter anderem vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der eben genannten Dienstherren verbrachte Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1), die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Ausbildungszeiten bleiben gem. § 25 Abs. 2 Satz 3 NBesG unberücksichtigt. Abweichend von Satz 3 können vor Beginn des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 1 genannten Dienstherren verbrachte Zeiten 1. in einem erfolgreich abgeschlossenen weiterbildenden Masterstudium bis zu zwei Jahren und 2. für eine Promotion bis zu einem Jahr als Erfahrungszeit anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Sind in einem Zeitraum Voraussetzungen nach den Sätzen 1, 2 und 4 zeitgleich erfüllt, so kann der Zeitraum gem. § 25 Abs. 2 Satz 5 NBesG nur einmal anerkannt werden.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf die Anerkennung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2013. Diese Tätigkeit stellt sich als hauptberuflich dar (dazu unter 1.). Da die Beklagte für diesen Zeitraum bereits im Ermessenswege ein Jahr für die Promotion gem. § 25 Abs. 2 Satz 4 NBesG anerkannt hat, wird die Erfahrungszeit des Klägers im Verhältnis zum streitgegenständlichen Bescheid im Ergebnis lediglich um drei Jahre erhöht, da § 25 Abs. 2 Satz 5 NBesG eine mehrfache Anerkennung eines Zeitraums als Erfahrungszeit verbietet. Die Anerkennung des Promotionsstudiums tritt daher hinter die für die Beklagte verpflichtende Anerkennung der Tätigkeit an der Universität zurück (2.).

1.

Bei der vier Jahre andauernden Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität B-Stadt, die nach dem Abschluss des Studiums aufgenommen worden ist und einen Umfang von 50 % der regulären Arbeitszeit umfasst hat, handelt es sich um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG).

Die Tatsache, dass der Kläger während dieser Tätigkeit gleichzeitig an seiner Promotion gearbeitet hat, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Ein gleichzeitig absolviertes Promotionsstudium schließt die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit nicht aus.

Eine Tätigkeit ist hauptberuflich im Sinne von § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen dargestellt hat, wenn der Betroffene sie entgeltlich ausgeübt hat und wenn sie mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet worden ist (vgl. Niedersächsisches Finanzministerium, Ziff. 2.1.2 und 3.1 der Durchführungshinweise zu den §§ 25 bis 27, 72 und 73 NBesG vom 1. Februar 2018, Nds. MBl. 2018, 141, im Folgenden „Durchführungshinweise“ genannt), d.h. mindestens im Umfang von 50 % (vgl. § 61 NBG).

Den Durchführungshinweisen zufolge liegt eine Hauptberuflichkeit nicht vor bei Zeiten, die der Ausbildung dienen und/oder als Zugangsvoraussetzung für eine Laufbahn gefordert werden (vgl. Durchführungshinweise, a.a.O.).

Als Fallgruppe einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeschlossen sind demnach auch parallel zu einem Studium von Studentinnen und Studenten ausgeübte Aushilfsjobs im öffentlichen Dienst, da Schwerpunkt der Tätigkeit einer Studentin oder eines Studenten bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Studium ist (vgl. Durchführungshinweise, Ziff. 3.3 b)).

Da der Kläger die Tätigkeit in einem Umfang von 50 % ausgeübt hat, sind die Voraussetzungen für eine Hauptberuflichkeit grundsätzlich erfüllt. Die Tatsache, dass der Kläger parallel ein Promotionsstudium absolviert hat, führt dabei zu keiner abweichenden Einschätzung. Die eben wiedergegebene Annahme, dass Schwerpunkt der Tätigkeit von Studenten immer das Studium ist und eine parallel ausgeübte Tätigkeit - wobei im Fall des Klägers auch nicht von einem „Aushilfsjob“ gesprochen werden dürfte - daher nicht hauptberuflich sein könne, ist nicht auf den Fall des Klägers übertragbar.

Ein Promotionsstudium stellt kein Studium im klassischen Sinne dar. Die Immatrikulation ist - wie auch im Fall des Klägers (vgl. § 7 der Promotionsordnung der Fachbereiche Physik, Biologie/Chemie, Mathematik/Informatik der Universität B-Stadt für die Verleihung des Grades Doktorin oder Doktor der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) vom 25. November 2002, abrufbar unter https://www.biologie.uni-D..de/fileadmin/Medien/Pruefungsangelegenheiten/pdf/PromO-FB04-05-06_2009-10.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Januar 2020) - für die Promotion zwingend vorgeschrieben. Dabei besuchen die Promotionsstudenten jedoch anders als Studenten keine regelmäßigen und im großen Umfang stattfindenden Lehrveranstaltungen, sondern allenfalls ein Doktorandenseminar. Im Gegensatz zu „normalen“ Studenten werden auch keine Prüfungen absolviert und es gibt keine Regelstudienzeit oder ähnliches. Der Doktorand bzw. Promotionsstudent widmet sich seinem Promotionsvorhaben in einem von ihm im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG selbst gewählten Umfang frei von äußeren Zwängen in Form von Prüfungsordnungen.

Diese Studienform schließt daher nach Ansicht der Kammer die Hauptberuflichkeit einer parallel im Umfang von 50 % ausgeübten Tätigkeit gerade nicht aus. Die Promotion, die sich oftmals über einen langen Zeitraum hinzieht, ist daher eben nicht (alleiniger) Schwerpunkt der Tätigkeit des Promotionsstudenten, dessen Promotion selbst sich - wie beim Kläger - häufig auch über einen längeren Zeitraum erstreckt als die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Die Berufstätigkeit im Umfang von 50 % lässt eine parallele umfangreiche Beschäftigung mit dem Promotionsvorhaben naturgemäß nicht zu. Bei einer Berufstätigkeit dieses Umfangs handelt es sich daher nicht um eine bloße Aushilfstätigkeit zum Broterwerb neben dem Studium in Form des klassischen „Studentenjobs“, den viele Studenten an Universitäten als wissenschaftliche Hilfskraft wahrnehmen.

Inhalt und Ausgestaltung der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, die in der Regel die Mitarbeit in Lehre und Forschung umfassen, lassen diese Tätigkeit auch nicht als Teil der Ausbildung in Form des Promotionsstudiums, quasi als bloßen Annex zu dieser, erscheinen.

Diese Auffassung wird ebenso vom OVG NRW vertreten, das dazu in seinem Urteil vom 9. April 2019 (1 A 740/16 - juris Rn. 55 ff.) ausführt:

„Der Gesichtspunkt, ob eine Tätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch genommen hat, ist für deren Einordnung als hauptberuflich nur insoweit von Belang, als bei einem Zeitumfang von mehr als der Hälfte der vollschichtigen Arbeitszeit regelmäßig ohne weiteres von einer Hauptberuflichkeit ausgegangen werden kann. Aufgrund der Akzessorietät zu dem zur Zeit der Tätigkeit oder im Ernennungszeitpunkt (s. o.) für Richterinnen und Richter geltenden Arbeitszeitrecht kann aber, wie bereits ausgeführt, auch eine mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden, soweit sie den (seinerzeitigen) Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet und nach den individuellen Lebensumständen des Betroffenen den Tätigkeitsschwerpunkt bildet (Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, juris, Rn. 13 und vom 25. Mai 2005 – 2 C 20.04 –, juris, Rn. 21; vgl. dazu auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsrecht vom 14. Juni 2017 – D 3-30200/160#8 –, Rn. 28.1.1.7 und 28.1.1.8.).

Daraus folgt zugleich, dass einer Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft die Hauptberuflichkeit nicht schon mit der Erwägung abgesprochen werden kann, sie könne nach den insoweit einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.

Eine unterhälftige, aber wenigstens im arbeitszeitrechtlich zulässigen Mindestumfang einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübte berufliche Tätigkeit ist auch nicht deshalb nur nebenberuflich, weil der oder die Betroffene daneben – mit überwiegendem Zeitaufwand – einer nicht-beruflichen Tätigkeit oder gar keiner weiteren Tätigkeit nachgeht. In die Beurteilung, ob eine unterhälftige Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bildet, sind allein sonstige berufliche Tätigkeiten, also Tätigkeiten, die (ebenfalls) auf eine gewisse Dauer angelegt sind und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen, einzubeziehen (Vgl. zur Definition des Begriffs „Beruf“ nur Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 12, Rn. 45 m. w. N.).

Dies folgt ohne weiteres aus dem Begriff der Hauptberuflichkeit und wird demgemäß auch in der der oben dargelegten, am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten Begriffsbestimmung bestätigt, wie sie die Gesetzesbegründung aufgreift (Vgl. LT-Drs. 16/1625, S. 65).

Nicht-berufliche Tätigkeiten unterscheiden sich danach qualitativ von beruflichen Tätigkeiten und sind einer vergleichenden oder – wie hier – gewichtenden Betrachtung nicht zugänglich. Bezugspunkt für die Schwerpunktbetrachtung ist daher auch nicht die Zeit und Arbeitskraft, die (auch) für eine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stünde, sondern die Zeit und Arbeitskraft, die tatsächlich hierfür aufgewandt wird. Dies steht auch mit den Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 25. Mai 2005 in Einklang, das bei seiner Einzelfallprüfung maßgeblich berücksichtigt hat, dass der dortige Kläger neben der unterhälftigen Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis keine weiteren, seine Arbeitskraft beanspruchenden Nebentätigkeiten ausgeübt und seinen Lebensunterhalt allein mittels der unterhälftigen Tätigkeit bestritten hat (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005– 2 C 20.04 –, juris, Rn. 22).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das vom Kläger parallel betriebene Promotionsvorhaben die Hauptberuflichkeit seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft nicht in Frage gestellt. Ein Promotionsstudium ist keine berufliche Tätigkeit. Es dient nicht dazu, eine Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten, sondern dazu, einen höheren akademischen Grad und damit einen weiteren Bildungsabschluss zu erlangen (Vgl. zur Unterscheidung zwischen einem Studium als Ausbildungszeit und beruflicher Tätigkeit im Rahmen von § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 2 C 25.16 –, juris, Rn. 14).

Ob vermutet werden kann, dass der „lebenszeitliche“ Schwerpunkt auf der Promotion liegt, wenn daneben eine unterhälftige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist danach hier ohne Belang. Es spielt ferner keine Rolle, mit welchem – im Nachhinein ohnehin nur schwer zu ermittelnden – Zeitaufwand das Promotionsstudium tatsächlich betrieben wurde. Auch wird der fleißige nicht gegenüber dem weniger strebsamen Promovenden benachteiligt, weil das Promotionsstudium sich in keinem der Fälle auf die Anerkennung der Vordienstzeit bei der Stufenfestsetzung auswirkt.“

Die Tatsache, dass Zeiten für eine Promotion von bis zu einem Jahr gem. § 25 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 NBesG trotz ihrer Einstufung als Ausbildungszeit als Erfahrungszeit anerkannt werden können, ändert an dieser Einschätzung nichts. Diese Vorschrift vermittelt den Beamtinnen und Beamten, die ausschließlich eine Promotion ohne die weitverbreitete parallele Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter durchgeführt haben, die Möglichkeit, dies zumindest teilweise als Erfahrungszeit anerkannt zu bekommen. Das führt aber nicht dazu, dass die Tätigkeit als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im Falle ihrer Hauptberuflichkeit, also einem Umfang von mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit, in diesem Zusammenhang nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden kann.

Eine doppelte Berücksichtigung der Zeiträume ist schon wegen § 25 Abs. 2 Satz 5 NBesG - aus dessen Wortlaut überdies schon die Möglichkeit des zeitgleichen Erwerbs von Erfahrungszeiten durch Promotion und Berufstätigkeit hervorgeht - ausgeschlossen.

2.

Sind nach alledem die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter - vier Jahre - gem. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBesG als Erfahrungszeit anzuerkennen, ist für die durch die Beklagte gem. § 25 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 NBesG im Ermessenswege zuerkannte Erfahrungszeit von einem Jahr für die parallel durchgeführte Promotion aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 5 NBesG kein Raum mehr.

Die verpflichtende Anerkennung der Tätigkeit an der Universität „verdrängt“ die lediglich im Ermessen der Beklagten stehende Anerkennung von bis zu einem Jahr Erfahrungszeit für eine Promotion.

Die doppelte Berücksichtigung des Zeitraums ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 5 NBesG ausgeschlossen. Dieser regelt, dass im Falle der zeitgleichen Erfüllung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1, 2 und 4 in einem Zeitraum dieser Zeitraum nur einmal anerkannt werden kann.

Damit erhöht sich die Erfahrungszeit des Klägers im Vergleich zum streitgegenständlichen Bescheid im Ergebnis lediglich um ein Jahr, wenn die Erfahrungszeiten jetzt auch auf einem anderen Lebenssachverhalt und einer anderen Rechtsgrundlage beruhen.

3.

Über den hilfsweise gestellten Klageantrag war nicht mehr zu entscheiden, da der Hauptantrag des Klägers erfolgreich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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