Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.02.2020 - 1 MN 147/19
Fundstelle
openJur 2020, 11620
  • Rkr:

Auch in einer erheblich mit Lärm vorbelasteten Umgebung ist die Ausweisung von Wohn- und urbanen Gebieten möglich, wenn dafür entsprechend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen und jedenfalls im Gebäudeinneren zumutbare Lärmwerte erreicht werden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Das gilt selbst dann, wenn die Außenlärmpegel teilweise die Gesundheitsgefährdungsschwelle überschreiten.

Dass auch im Inneren des Baugebiets die Außenlärmpegel die Lärmrichtwerte der DIN 18005 nachts überschritten werden und dass ein Schlafen bei gekippten Fenstern trotz baulichen Schallschutzes, der die Unterschreitung der Gesundheitsgefährdungsgrenze sicherstellt, teils nicht möglich ist, schließt eine Abwägungsgerechtigkeit der Planung nicht in jedem Fall aus.

Die Unterteilung einer zusammenhängenden Fläche in Gebiete mit gleichem Baugebietstyp, aber unterschiedlichen Bezeichnungen (z.B. MU1, MU2) und ggf. auch unterschiedlichen Detailfestsetzungen steht der Annahme nur eines Baugebiets nicht entgegen (arg. ex § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO).

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des aus dem Rubrum ersichtlichen Bebauungsplans der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen Wohn- und urbane Gebiete festsetzt. Sie fürchtet, die auf ihrem benachbarten Eigentumsgrundstück angesiedelten Nutzungen würden dadurch unerfüllbaren Schutzansprüchen ausgesetzt.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks L. M.; darauf befindliche Räumlichkeiten hat sie zum Betrieb von Büros, einem Bowling-Centers, einem Catering-Service mit Küche, einer sog. N. („O.“), einer Eventlocation/Diskothek („P.“) vermietet. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich; in der Nachbarschaft liegen weitere Gewerbebetriebe sowie eine Moschee. Das Plangebiet liegt dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber auf der Nordseite der L. /Q. und umfasst einen sich nach Osten verjüngenden Streifen mit einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 570 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung von maximal ca. 90 m. Im Norden wird das Plangebiet durch eine Ausbuchtung der K., den Alten Stadthafen, begrenzt, im Osten durch eine Bahntrasse, die hier mittels einer Rollklappbrücke die K. überquert. Das Gebiet beherbergte ursprünglich Hafenanlagen, inzwischen ist es eine Gewerbebrache.

Am 22. August 2016 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB hatte bereits im Februar/März 2016 stattgefunden. Vom 2. November bis 4. Dezember 2017 und erneut vom 6. September bis 8. Oktober 2018 fanden öffentliche Auslegungen der Planunterlagen statt. In seiner Sitzung am 25. Februar 2019 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Abwägung zugrunde liegen mehrere, teils im Lauf des Planaufstellungsverfahrens überarbeitete Gutachten, u.a. eine Lichttechnische Kurzstellungnahme der R. S. vom 30.5.2017, eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 18.4.2018 zur Staubfreisetzung auf dem T. -Gelände, eine Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros U. (V.) aus dem Juli 2017 und eine Schalltechnische Untersuchung der R. S. vom 12.7.2018 (nachfolgend: Schallgutachten). Letztere kommt zu dem Ergebnis, dass die auf das Plangebiet einwirkenden gewerbe- und verkehrsbedingten Lärmimmissionswerte überwiegend die Orientierungswerte für Wohn- bzw. Urbane Gebiete, teilweise auch die Gesundheitsgefährdungsschwelle überschritten und empfiehlt eine Vielzahl von Maßnahmen des passiven baulichen Schallschutzes. Nach Ausfertigung des Plans durch den Oberbürgermeister am 4. April 2019 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt für die I. vom 12. April 2019 bekannt gemacht.

Der Plan setzt einen Teil der Q. als öffentliche Verkehrsfläche sowie eine Fläche entlang der K. mit Verbindungswegen zur Q. als private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg fest. Von der verbleibenden Fläche sind etwa die westlichen 2/3 als allgemeine Wohn- (WA) und urbane Gebiete (MU) überplant; die als MU festgesetzten Flächen umschließen dabei die als WA festgesetzten Flächen hufeisenförmig von Süden, Osten und Westen. Das östliche Drittel des Plangebiets ist - mit Ausnahme einer kleineren Fläche für Versorgungseinrichtungen - Fernwärme - als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. § 1 der textlichen Festsetzungen (TF) spezifiziert die in den drei Baugebietstypen allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten.

Nach dem Maß der baulichen Nutzung sind diese Flächen weiter mehrfach untergliedert in die Gebiete MU 1 bis 4, MU 4 „Innenhof“, WA 1, 2 und WA 2 „Innenhof“, die sich auch hinsichtlich der Bauweise unterscheiden. Die Grundflächenzahl variiert zwischen 0,6 und 0,7, eine Geschossflächenzahl ist nicht festgesetzt. Die Gebäudehöhe darf in einem Baufeld am Westende des Plangebiets bis zu 44,50 m betragen, im Übrigen liegt sie zwischen 23 und 25 m bzw. für die „Innenhof“-Baufelder zwischen 5 und 6 m, jeweils über NHN; für die Bebauung entlang der Q. sind zudem Mindestgebäudehöhen festgesetzt. Die Bauweise ist als abweichend festgesetzt. In TF § 4 Abs. 1, 2 ist diese für den mittleren Teil des Plangebiets (WA 2, MU 3 und 4) als geschlossene Bauweise mit der Möglichkeit einer offenen Staffelung ab dem 1. OG im WA 2, für den Rest des Plangebiets als offene Bauweise mit der Möglichkeit der Überschreitung der Gebäudelänge von 50 m definiert. Weitere Festsetzungen beziehen sich auf Baulinien, Baugrenzen und Ausnahmen von diesen für Obergeschosse und vor- und zurückspringende Bauteile. Die durch Baulinien und Baugrenzen definierten Baufenster sind gleichzeitig als Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt. TF § 5 trifft für diesen Bereich in Abs. 1 Regelungen zum erforderlichen Bauschalldämmmaß nach DIN 4109 - 1:2018 - 01 Kap. 3.16, wobei der zu berücksichtigende Außenlärmpegel getrennt nach Schlaf- und sonstigen Aufenthaltsräumen in zwei in die Planurkunde integrierten Anlagenkarten dargestellt ist. Abs. 2 regelt die Schalldämmerfordernisse für Schlafräume im Lüftungsfall, Abs. 3 macht die Errichtung von Wohnungen in einem Teil des WA 2 von der vorherigen Bebauung des südlichen MU abhängig, Abs. 4 und 7 fordern verglaste Vorbauten vor Fassadenöffnungen, Abs. 5 und 6 regeln, dass Fenster- und Türöffnungen vor Wohnräumen im MU 3 und 4 nicht zur Q. bzw. zum das Baugebiet im Osten begrenzenden Fuß- und Radweg angelegt werden dürfen. Abs. 8 verbietet die Anlage ungeschützter Außenwohnbereiche, Abs. 9 erlaubt Abweichungen von den Schallschutzfestsetzungen, wenn ein gleichwertiger anderweitiger baulicher Schallschutz nachgewiesen wird. TF § 6 enthält grünordnerische Festsetzungen; unter anderem sieht Abs. 1 vor, oberirdische Stellplatzflächen mit einem wasserdurchlässigen Material zu befestigen. Mit dem Bebauungsplan erließ die Antragsgegnerin als dessen TF § 8 örtliche Bauvorschriften.

Die Beigeladenen sind Eigentümer der Flächen im Plangebiet. Sie haben Bauanträge für insgesamt vier Vorhaben gestellt, die die als MU und WA festgesetzten Baugebiete ausnutzen. Im Westen des Plangebiets, auf den als MU 1, 2 und WA 1 festgesetzten Flächen, soll ein als „W. /X.“ bezeichnetes zwölfstöckiges Gebäude entstehen. Im von diesem Bereich durch einen Weg abgetrennten, als MU 3, 4 und WA 2 festgesetzten Bereich sind drei Vorhaben „U-Hof“ 1, 2 und 3 beantragt. Bislang sind für die Vorhaben planungsrechtliche Bauvorbescheide sowie einzelne Teilbaugenehmigungen erteilt. Im Vorhaben „W. /X.“ sollen Wohnungen sowie eine Kita und Gastronomie

(im Bereich MU2 nur Wohnungen), im Vorhaben „U-Hof 1“ nur Wohnungen, im Vorhaben „U-Hof 2“ Wohnungen und eine Tagespflege, im Vorhaben „U-Hof 3“ Wohnungen (im WA2), Büros und Gastronomie (in den MU 3 und 4) verwirklicht werden. Für die als GEe festgesetzten Flächen liegt ein Bauantrag noch nicht vor.

Die Antragstellerin hat am 7. November 2019 den vorliegenden Normenkontrolleilantrag und am 13. Januar 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus: Eilrechtsschutz sei geboten, um die Erteilung weiterer sie beeinträchtigender Baugenehmigungen zu verhindern. Der Plan sei zu ihrem Nachteil rechtswidrig. Die Ausweisung eines dem Wohnen bestimmten Gebietes in einer derart durch Gewerbe- und emittierende Freizeitnutzungen vorgeprägten Nachbarschaft sei schlechthin nicht möglich. Im Einzelnen werde der Rahmen der nach § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO möglichen Festsetzungen überschritten: Durch die extreme Kleinteiligkeit der Festsetzungen drohe eine „Zerfaserung“ der Gebietsstrukturen. Ferner seien im MU2 entgegen § 6a BauNVO keine, im MU 1 praktisch keine anderen als Wohnnutzungen zulässig. Im Übrigen sei der Plan abwägungsfehlerhaft. Die Annahmen zur Immissionssituation beruhten fehlerhaft auf typisierenden Betrachtungen statt auf Messungen. Eine umfassende Staub- und Feinstaubuntersuchung fehle. Die Verkehrslärmuntersuchung habe eine massive Überschreitung der Orientierungswerte in Teilen des Plangebiets ergeben, die jedenfalls dort zur Aufgabe der Planung hätte führen müssen. Entsprechendes gelte für die Gewerbelärmbelastung. Die vorgesehenen Vorhangfassaden seien als Schallschutzmaßnahme ungeeignet, da der maßgebliche Schallpegel sich vor diesen Fassaden bemesse. Die Zuweisung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels von 60 dB(A)/m² tags und 53 dB(A)/m² nachts für das Betriebsgrundstück der Antragstellerin sei unangemessen. Freizeitlärm werde in der Immissionsprognose nicht berücksichtigt, obgleich dieser vom nahegelegenen Sportboothafen, der Event-Location „P.“ und ihrem Bowlingcenter ausgehe. Die Berücksichtigung der Moschee mit einem Flächenpegel von 60/45 dB(A)/m² sei unzureichend. Die zur Kontrolle vorgenommene kurzzeitige Lärmmessung sei nicht repräsentativ. Summierungseffekte von Gewerbe-, Verkehrs- und Freizeitlärm hätten berücksichtigt werden müssen. Die von ihrem Gelände ausgehenden Küchengerüche seien unzutreffend erfasst worden. Die Lichttechnische Kurzstellungnahme berücksichtige nicht alle Emissionsquellen; die Zumutbarkeit der darin vorgeschlagenen Emissionsminderungsmaßnahmen habe die Antragstellerin nicht untersucht. Die mögliche Schadstoffbelastung durch parkende Fahrzeuge sei bei dem Gebot, Stellplatzflächen wasserdurchlässig zu gestalten, nicht berücksichtigt worden. Eine artenschutzrechtliche Kartierung sei erforderlich gewesen, zumal das Plangebiet unmittelbar an das FFH-Gebiet 174 „Mittlere und Untere K.“ grenze. Sie fehle aber weitgehend. Die Anforderungen des Hochwasserschutzes seien nicht ausreichend ermittelt worden. Gleiches gelte für die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Entwässerung und die konkrete Altlastensituation. Planungsalternativen seien nicht geprüft worden. Insgesamt habe sie dem Ziel, innenstadt- und wassernahen Wohnraum zu schaffen, zu einseitig Vorrang eingeräumt, und den entgegenstehenden Belangen wie den Entfaltungsinteressen der örtlichen Gewerbebetriebe keine ernsthafte Beachtung geschenkt. Auch ihr nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB abwägungserhebliches Konzept „Step 2025“ habe sie nicht hinreichend berücksichtigt. Die Planung sei nicht an Ziele der Raumordnung angepasst, da die Rolle des Oberzentrums Oldenburg als Unternehmensstandort gefährdet werde. Sie widerspreche dem Landschaftsrahmenplan der Antragsgegnerin, der dort Gewerbe- und Industrieflächen festsetze. Der Umweltbericht sei fehlerhaft, da trotz erheblicher Immissionsbelastung keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch gesehen würden, die Ausführungen zum Schutzgut Klima zu vage seien und solche zu den Schutzgütern biologische Vielfalt und Fläche nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 UVPG sowie zu den Wechselwirkungen der Umweltauswirkungen fehlten. Die planbedingte Verkehrszunahme werde zu Unrecht als nicht abwägungserheblich eingestuft; bestimmte Verkehrskonflikte seien nicht betrachtet worden. Die Erforderlichkeit der Erneuerung einer Spundwand sei nicht berücksichtigt worden. Verstoßen werde ferner gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BauNVO und gegen § 50 BImSchG.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen verteidigen den angegriffenen Bebauungsplan in der Sache; die Beigeladenen halten den Antrag zudem für möglicherweise unzulässig, da der Betrieb der Antragstellerin nicht vollständig genehmigt sei.

II.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung einer Satzung nach dem Baugesetzbuch zur Folge hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihm außergewöhnliche Opfer abverlangt werden. Das ist nicht der Fall. Zwar ist zu erwarten, dass ohne vorläufige Außervollzugsetzung des Plans vor Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin Baugenehmigungen für Vorhaben erteilt werden, die die WA- und MU-Festsetzungen im Wesentlichen ausnutzen; gegen diese müsste die Antragstellerin zur Vermeidung von Nachteilen mit Anfechtungsklagen vorgehen. Da die Anzahl der zu erwartenden Genehmigungen (vier) indes überschaubar ist, stellt dies kein außergewöhnliches Opfer dar. Gegen Teilbaugenehmigungen, die lediglich die Errichtung der im Plangebiet möglichen Gebäude betreffen, muss die Antragstellerin zur Wahrung ihrer Rechte ebenso wenig vorgehen, wie sie Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die endgültigen Baugenehmigungen stellen muss; denn erst eine bestandskräftig genehmigte Wohnnutzung kann die sie allein beeinträchtigenden Schutzansprüche der Nachbarschaft gegen ihren Betrieb begründen. Dass, wie sie geltend macht, die Errichtung der Gebäude vollendete Tatsachen schüfe, die die Antragsgegnerin u.U. rechtswidrig dulden werde, ist insoweit unerheblich. Denn eine rechtswidrige, lediglich geduldete Nutzung kann keine Abwehransprüche gegenüber Immissionen Dritter geltend machen.

Aus „anderen wichtigen Gründen“ ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschl. v. 3.4.2019 --- 1 MN 129/18 -, juris Rn. 25) erst dann geboten, wenn der Normenkontrollantrag mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Ob stattdessen überwiegende Erfolgsaussichten verbunden mit einer Interessenabwägung genügen (Rspr. des BVerwG seit Beschl. v. 25.2.2015 -- 4 VR 5.14 --, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12), kann dahinstehen. Denn der Normenkontrollantrag des Antragstellers wird nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.

1.

Beachtliche Verfahrensfehler ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht.

Der Inhalt der vorgenommenen Umweltprüfung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin richtet sich dieser gemäß § 50 UVPG nicht nach § 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, 2 UVPG, sondern nach §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a, 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. der Anlage 1 zum BauGB; §§ 2, 3 UVPG können insoweit allenfalls als Interpretationshilfe (Wagner, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 2018, § 50 UVPG Rn. 48) herangezogen werden. § 50 UVPG bewirkt, dass ein Rückgriff auf die Bestimmungen des UVPG für Bauleitpläne grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist (Mitschang, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 50 UVPG Rn. 5). Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, es handele sich bei § 50 UVPG nicht um eine materiell-rechtliche, sondern lediglich um eine prozedurale Verweisung, verkennt sie, dass die Umweltprüfung insgesamt dem Verfahrensrecht angehört. Unabhängig davon werden die in beiden Gesetzen weitgehend deckungsgleichen notwendigen Inhalte der Umweltprüfung im Umweltbericht der Antragsgegnerin behandelt. Mit Blick auf das Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c) BauGB) beschränkt sich der Umweltbericht—anders als der Schlusssatz auf S. 63 vermuten lässt—nicht auf die Untersuchung von Gesundheitsgefahren, sondern untersucht etwa auch Auswirkungen auf eine Erholungsfunktion des Plangebiets sowie nicht gesundheitsrelevante Immissionen wie Gerüche. Dass planbedingte Gesundheitsgefährdungen auch mit Blick auf Lärmimmissionen verneint werden, ist unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen, die nach Nr. 2 Buchst. c) der Anlage 1 zum BauGB Gegenstand des Umweltberichts sein müssen, folgerichtig.

Erschütterungen, Licht- und Staubemissionen sind im Umweltbericht berücksichtigt. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Rüge, es seien nicht alle Emissionsquellen erfasst, auf die bereits im Rahmen ihrer Angriffe gegen die Abwägung vorgetragenen Einwände anspielt, wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen; konkrete Emissionsquellen, die unberücksichtigt geblieben sein könnten, benennt die Antragstellerin im Rahmen ihrer Angriffe gegen die Umweltprüfung nicht.

Inwieweit die gemeinsame Behandlung der Schutzgüter Luft und Klima sowie die ausdrücklich mangels zu erwartenden Erkenntnisgewinns unterlassene Unterscheidung zwischen Mikro-, Meso- und Makroklima dazu geführt haben sollte, dass ein abwägungserheblicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht näher dargelegt. Das wäre aber erforderlich gewesen; denn selbst wenn eine getrennte Behandlung dieser Belange im Umweltbericht formal erforderlich gewesen sein sollte, läge in deren Unterlassung allenfalls im Falle einer derartigen Abwägungsrelevanz ein nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler.

Eine explizite Darstellung der Betroffenheit der Schutzgüter der biologischen Vielfalt und der Fläche sah das BauGB in der hier nach §§ 233 Abs. 1 Satz 1, 245c Abs. 1 BauGB anwendbaren, bis zum 12.5.2017 geltenden Fassung nicht vor. Im Übrigen stellt sich auch hier die Frage, weshalb das Eingehen auf diese Schutzgüter zu den wesentlichen Punkten des Umweltberichts i.S.d. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gehört hätte. Ausführungen zum Schutzgut der biologischen Vielfalt sind mittelbar in denen zu Pflanzen und Tieren enthalten, Ausführungen zum Schutzgut Fläche in denen zum Schutzgut Boden sowie auf S. 60 f. der Planbegründung; das Schutzgut der Fläche wird im Übrigen durch eine innerstädtische Nachverdichtung durch Konversion einer Gewerbebrache bei gleichzeitiger Teilentsiegelung allenfalls positiv betroffen. Die Fehlerhaftigkeit der Ausführungen zu fehlenden Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern betrachtet die Antragstellerin selbst als „Folgefehler“ zur ihrer Ansicht nach fehlerhaften Einstufung der Betroffenheit einzelner Schutzgüter. Insoweit gilt das zu den einzelnen Schutzgütern Ausgeführte entsprechend.

Sonstige Verfahrensfehler bei der Planaufstellung, die nicht gleichzeitig Abwägungsfehler wären—auf diese wird unten eingegangen—sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

2.

Die Festsetzungen des Plans sind von § 9 BauGB i.V.m. der BauNVO gedeckt. Da durch Festsetzungen eines Bebauungsplans das Grundeigentum ausgestaltet wird, bedürfen diese einer Rechtsgrundlage; die planende Gemeinde hat kein „Festsetzungserfindungsrecht“ (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 --- 4 CN 7.10 -, NVwZ 2012, 318 = juris Rn. 10 m.w.N.). Vorliegend sind indes konkrete Abweichungen vom in § 9 bzw. der BauNVO vorgegebenen Nutzungskanon nicht erkennbar. Die offenbar auf die Rechtsprechung zum „Etikettenschwindel“ (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 12.11.1999 -- 1 M 2504/99 -, juris Rn. 4 f.) abzielende Rüge der Antragstellerin, die gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO erforderliche Nutzungsmischung sei in den Gebieten MU1 und MU2 von der Antragsgegnerin gar nicht beabsichtigt, überzeugt nicht. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass auch die von den Beigeladenen mit Wissen der Antragsgegnerin konkret angestrebte Nutzung der eines urbanen Gebiets entspricht, da insoweit eine übergreifende Betrachtung des als MU 1 bis 4 festgesetzten Gebiets geboten ist; aufgrund ihres räumlichen, nur von einem Fußweg unterbrochenen Zusammenhangs und der identischen Nutzungsart stellt sich dieses als ein Baugebiet dar. Dass hier abweichende Bezeichnungen für nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise unterschiedlich festgesetzte Flächen gewählt wurde, ändert daran nichts. § 1 Abs. 4 BauNVO zeigt, dass selbst eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung die Einheit eines „Baugebiets“ nicht zwingend aufhebt; lediglich außerhalb des jeweiligen Plangebiets gelegene Flächen können mit diesen kein einheitliches Baugebiet bilden (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 --- 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 14 ff.).

Ein Verbot, die Kubatur im Plangebiet möglicher Vorhaben durch stark differenzierte Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung weitgehend bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vorzuprägen, enthält weder das BauGB noch die BauNVO. Voraussetzung ist lediglich, dass ein derartiger Eingriff in die Baufreiheit städtebaulich gerechtfertigt ist; das ist hier mit Blick auf die immissionsschutzrechtlichen Schwierigkeiten einer Beplanung des Gebiets der Fall.

3.

Dem Plan fehlt nicht deshalb die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil ihm unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstünden. Die diesbezüglichen Maßstäbe hat das OVG Koblenz (Urt. v. 13.2.2019 - 8 C 11387/18 -, juris Rn. 54) zutreffend wie folgt zusammengefasst:

„Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung (hier für die auf der Grundlage des Bebauungsplans zu erteilende Baugenehmigung) gelten. Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978 und juris Rn. 12 ff.; OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14.OVG -, juris Rn. 56 m.w.N.; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 405). Dementsprechend bedarf es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 - 10 D 21/12 -, BauR 2015, 1785, LS; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, a.a.O., § 1a Rn. 181). Hierzu hat der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015, a.a.O., und juris Rn. 167). Dabei müssen die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann (OVG NRW, a.a.O., juris Rn. 172). Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan wird es häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse (oder eine Potenzialabschätzung - wie hier -) zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht.“

Gemessen daran ist die Tiefe der artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat untersucht, ob die Umsetzung der Planung voraussichtlich Verbotstatbestände in Bezug auf Vögel und Fledermäuse erfüllen könnte, da mit deren Vorkommen im Plangebiet gerechnet werden müsse. Dies hat sie verneint. Einer exakten Kartierung aller im Plangebiet vorkommenden Vogel- oder Fledermausarten bedurfte es hierfür nicht, da artspezifische Besonderheiten für die vorgenannte Prüfung keine Relevanz hatten bzw. keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorkommen von Arten ersichtlich sind, bei denen das Vorliegen von Verbotstatbeständen aus anderen als den untersuchten Gründen in Betracht gekommen wäre. Auch dass die Antragsgegnerin, etwa nach den vorhandenen Habitatstrukturen im bislang gewerblich genutzten und weitgehend versiegelten Plangebiet Anhaltspunkte für das Vorkommen sonstiger geschützter Arten, etwa von Amphibien, Reptilien oder Insekten haben musste, ist nicht erkennbar. Allein aus der räumlichen Nähe zum Wasser oder zu einem dort festgelegten FFH-Gebiet ergeben sich diese nicht.

4.

Der Plan ist den Zielen der Raumordnung angepasst. Die dem zentralen Siedlungsbereich der Antragsgegnerin im Landesraumordnungsprogramm zugewiesene Funktion als Oberzentrum beinhaltet zwar auch die Aufgabe der Bereitstellung von Gewerbe- und Freizeitgestaltungsflächen; dies bedeutet aber nicht, dass jede einzelne vorhandene Gewerbefläche - etwa durch Vermeidung von Immissionskonflikten - gesichert werden müsste. Der Landschaftsrahmenplan enthält keine Ziele der Raumordnung.

5.

Der Bebauungsplan ist, soweit im Normenkontrolleilverfahren erkennbar, frei von beachtlichen Abwägungsfehlern. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB).

a)

Die Ermittlung und Bewertung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Schiffsverkehrslärm hat die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragstellerin ermittelt und in ihre Abwägung einbezogen (Schallgutachten S. 13 und Anlage 1c).

Die von der Antragstellerin als Freizeitlärm eingestuften Lärmquellen hat die Antragsgegnerin, soweit erforderlich, mit nicht zu beanstandenden Werten in die Gesamtlärmberechnung eingestellt. Der von der Antragstellerin angesprochene Sportboothafen ist selbst vom nächstgelegenen Punkt des Plangebiets rund 160 m Luftlinie entfernt und wird auf dieser Strecke noch durch die dazwischenliegende Bebauung auf der Halbinsel „Y.“ abgeschirmt. Dass die - voraussichtlich eher mäßige - Geräuschentfaltung des Sportboothafens auf diese Distanz noch einen relevanten Beitrag zur Gesamtlärmkulisse im Plangebiet leistet, ist eher fernliegend. Z. „O.“ (Büronutzung, im Gutachten noch als lärmintensiveres Fitnessstudio erfasst), „Studio B“ und „Bowling Center AA.“ in der L. AB. sind im Schallgutachten unter 6.2.4 überzeugend als gewerbliche Lärmquellen und mit einem Flächenschallpegel von 60/53 dB(A) berücksichtigt. Inwieweit ein immerhin einem typischen Gewerbegebiet mit reduziertem nächtlichen Betrieb entsprechender Flächenschallpegel von 60/45 dB(A) für die Moschee in der L. AC. zu gering sein soll, substantiiert die Antragstellerin nicht.

Messungen der Lärmkontor GmbH haben die Plausibilität der berechneten Lärmwerte ergeben (Schallgutachten S. 16 f.). Der Einwand der Antragstellerin, die Messungen seien nicht repräsentativ, da die Sommermonate zu den umsatzschwächsten Monaten in der Freizeitindustrie gehörten und namentlich im „P.“ nur eine Veranstaltung stattgefunden habe, ändert hieran nichts Wesentliches. Die Antragsgegnerin hat für einen Messtag mit Öffnung des „P.“ (am Wochenende) einen Schallpegel von 47,1 dB(A) in der lautesten Nachtstunde, für einen Messtag in der Woche, an dem nicht das „P.“, dafür aber der größte Gewerbebetrieb T. geöffnet war, einen Schallpegel von 43 dB(A) in der lautesten Nachtstunde gemessen. Selbst in der Summe und damit unter Einschluss möglicherweise doppelt gemessener Lärmquellen lägen diese Schallpegel unter den für den Messort rechnerisch ermittelten 49 dB(A). Welchen Mehrwert angesichts dessen die von der Antragstellerin geforderten umfassenderen Lärmmessungen im Plangebiet als Haupterkenntnisquelle hätte ergeben sollen, ist nicht erkennbar.

Die Antragsgegnerin hat die solcherart ermittelten Lärmimmissionen nicht in ihrer Bedeutung verkannt. Insbesondere hat sie nicht verkannt, dass sie, da die Lärmbelastung teilweise die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreitet, auch die Summierungseffekte von Gewerbe- und Verkehrslärm betrachten musste; dies ist geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, dass dabei Freizeitlärm nicht einbezogen und die Ausgangswerte für Verkehrs- und Gewerbelärm fehlerhaft seien, gilt das vorstehend Ausgeführte.

Die solcherart ermittelte und bewertete Lärmimmissionssituation im Plangebiet stand der Ausweisung von ganz oder teilweise dem Wohnen dienenden Baugebieten nicht entgegen. Zur Möglichkeit, Wohngebiete in eine nach üblichen Maßstäben unzumutbare Immissionssituation hineinzuplanen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.3.2007 (-- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = NVwZ 2007, 831 = juris Rn. 14 f.; bestätigt durch Beschl. v. 7.6.2012 -- 4 BN 6.12 -, ZfBR 2012, 578 = BauR 2012, 1611 = juris Rn. 7) grundlegend ausgeführt:

„Zwar hat eine Gemeinde, die ein bislang weitgehend unbebautes Gebiet neu mit einer Wohnbebauung überplanen will, die Lärmbelastung […] als gewichtigen Belang in ihre Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einzustellen. Im Rahmen ihrer Abwägung, insbesondere bei der Neuplanung von Wohngebieten, hat sie auch die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG zu berücksichtigen […]. Die Durchsetzung dieses Trennungsgrundsatzes stößt allerdings auf Grenzen, vor denen auch der Gesetzgeber nicht die Augen verschließt. So soll nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen zur Innenentwicklung besonders hervorgehoben werden. In dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wird es häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. […] Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.

32Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ können […] zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden […]. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeigt zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 (vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6.88 - a.a.O. und vom 26. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 24.04 - BRS 67 Nr. 29) als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im Bauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, die bei der Fachplanung für linienförmige Infrastrukturmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, in differenzierter Form sachgerechten Gebrauch.“

Diesen Maßstäben genügt die Abwägung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach. Hinreichend gewichtige Interessen für die Planung hat sie benannt. Zu den allgemeinen, vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Gründen für die Erschließung brachliegender innenstädtischer Bereiche für das Wohnen, deren normatives Gewicht der Gesetzgeber inzwischen durch die für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht maßgeblichen Innenentwicklungsnovellen vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 2098) und 11.6.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie die BauGB-Novelle vom 4.5.2017 (BGBl. I S. 1057) weiter gestärkt hat und die angesichts des zunehmenden Drucks auf den Wohnungsmarkt in den letzten Jahren auch in tatsächlicher Hinsicht noch an Bedeutung gewonnen haben, tritt hier die besondere Attraktivität des Unterfangens, zentrumsnah ein Wohngebiet mit Blick auf das Wasser zu entwickeln. Dass von ihrer Attraktivität her vergleichbare Standortalternativen zur Verfügung gestanden hätten, die die Antragstellerin trotz günstigerer Lärmsituation nicht als Gegenstand einer Wohnraumausweisung in den Blick genommen hat, ist nicht ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat durch ein Zusammenspiel von Nutzungsbeschränkungen einzelner Fassadenbereiche (TF § 5 Abs. 5, 6) und Vorgaben zur Anordnung der Gebäudekörper (u.a. TF § 4 Abs. 1, 2 5, § 5 Abs. 3) sowie zu Maßnahmen des passiven Schallschutzes - Festlegung des erforderlichen Schalldämmmaßes in TF § 5 Abs. 1, 2, schallabschirmende Vorbauten vor Tür- und Fensteröffnungen in TF § 5 Abs. 4, 7) sichergestellt, dass im Inneren der für das Wohnen zugelassenen Baukörper Lärmwerte eingehalten werden, die ein zumutbares Wohnen ermöglichen.

Der Plan eröffnet, ungeachtet der grundsätzlichen Vorgabe, Fenster und Balkone/Terrassentüren durch verglaste Vorbauten abzuschirmen (TF § 5 Abs. 4), über TF § 5 Abs. 9 die Möglichkeit zur Herstellung von Außenwohnbereichen im Freien bzw. ins Freie führenden Fenstern; aus dem Schallgutachten, S. 31 f., ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Ausnahme, zumal bei Realisierung von Schallschutzvorrichtungen auf dem Dach der südlichen Gebäudetrakte, in weiten Teilen der Innenhöfe vorliegen werden. Angesichts dessen stellt auch der Umstand, dass an einzelnen Punkten mehrerer Gebäudefassaden ohne Schutzvorkehrungen die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nachts überschritten wird, die Planung nicht in Frage; denn die Schutzvorkehrungen führen dazu, dass die Bewohner mit den gesundheitsgefährdenden Lärmwerten nicht bzw. nur bei Verlassen des Gebäudes und der geschützten Außenwohnbereiche, d.h. wie jeder Passant, in Berührung kommen werden.

Die grundsätzliche Möglichkeit einer Ausweisung von dem Wohnen dienenden Baugebieten in der hier vorgefundenen Lärmsituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nicht durch Planung einer umlaufenden Blockrandbebauung den inneren Bereich des Baugebiets vollständig vor die Richtwerte der DIN 18005 überschreitenden Lärmbelastungen geschützt, sondern sich für eine Gebäudeausrichtung entschieden hat, die nur den von Süden kommenden, überwiegend gewerblichen Lärm riegelartig abschirmt, während der insbesondere von Nordosten einwirkende Verkehrslärm auch tiefer in das Innere des Plangebiets vordringen kann. Den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist kein Rechtssatz zu entnehmen, der die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 im Inneren des Plangebiets auch außerhalb der Gebäude zur Voraussetzung jeder Wohngebietsausweisung macht. Hier hat sich die Antragsgegnerin für eine nach Norden „offene“ Bebauung entschieden, um möglichst vielen Wohnungen gerade die für die Abwägung bedeutsame Aussicht zu erhalten. Dieser Vorteil verleiht namentlich den an den Nordenden der vorgesehenen Hofanlagen gelegenen Wohnungen eine „visuelle“ Lagegunst, die es noch hinnehmbar erscheinen lässt, dass die Antragsgegnerin dort Lärmwerte in Kauf genommen hat, die möglicherweise selbst bei Anlage verglaster Vorbauten vor Fenstern/Türen gesunden Schlaf nur bei geschlossenem Fenster ermöglichen. Im südlichen Bereich der Innenhöfe ist demgegenüber eine Einhaltung der Nachtwerte voraussichtlich auch bei gekipptem Fenster möglich. Im Außenbereich werden die Richtwerte der DIN 18005 dort im Wesentlichen nur nachts überschritten, mithin zu einer Zeit, zu der eine Nutzung der Außenwohnbereiche nicht zu erwarten ist.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der planerisch vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht. Ihr Einwand, Vorhangfassaden - wie sie in TF § 5 Abs. 7 als eine von mehreren Schallschutzmöglichkeiten beispielhaft genannt werden - seien als Schallschutz nicht berücksichtigungsfähig, da der maßgebliche Immissionsort vor dieser Fassade liegen müsse, überzeugt nicht. Nach Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. a) der Anlage zur TA Lärm liegt der für die Zumutbarkeit maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109. Maßnahmen des passiven Schallschutzes ändern daran nichts (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = NVwZ 2013, 372 = juris Rn. 24). Verglaste Vorhangfassaden und Fenstervorbauten sind in diesem Sinne aber keine Maßnahmen des passiven Schallschutzes, sondern wirken wie eine licht- und luftdurchlässige Schallschutzwand, die den Messort abschirmt. Mit anderen Worten wirkt der Schallschutz am Messort selbst. Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Vorhangfassade entweder näher als 0,5 m an der Hauptfassade angebracht würde oder der Zwischenraum zwischen Fassade und Hauptfassade selbst als schutzbedürftiger Raum ausgestaltet würde. Letzteres ist allerdings im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen, und auch die erstere Möglichkeit ist von TF § 5 Abs. 4, 7 ersichtlich nicht erfasst.

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Interessen von dem Plangebiet benachbarten Betrieben an einer durch Schutzansprüche unbeeinträchtigten Lärmentfaltung hat die Antragsgegnerin mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Eine fortgesetzte Lärmentfaltung im bisherigen Umfang ist bereits aufgrund der vorstehend angesprochenen planerischen Festsetzungen zur baulichen Selbsthilfe im Plangebiet, die unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den vorhandenen Gewerbelärm vorbeugen und damit Schutzansprüche späterer Bewohner des Plangebiets ausschließen, möglich. Eine künftige Steigerung der Lärmentfaltung musste die Antragsgegnerin schon deshalb nicht in ihrer Abwägung berücksichtigen, weil die Antragstellerin hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat. Das Interesse, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist ebenso wenig abwägungserheblich wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 5.9.2000 - 4 B 56.00 -, juris Rn. 7; Senatsurt. v. 27.11.2019 -- 1 KN 20/17 -, juris Rn. 44 zu Entfaltungsmöglichkeiten eines landwirtschaftlichen Betriebs). Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin, sie sei für ihr Geschäftsmodell auf den Fortbestand flexibler Nutzungsmöglichkeiten angewiesen. Die der Abwägung zugrunde gelegten Nutzungen enthalten bereits verschiedene durchaus lärmintensive Freizeitnutzungen; die Darlegung eines realen Bedürfnisses nach noch großzügigeren „Lärmkontingenten“ hätte konkreterer Ausführungen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft. Mangels entsprechenden Vortrags im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung musste die Antragsgegnerin die Richtigkeit der Prämissen des Schallgutachtens auch mit Blick auf das von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der AD. S. vom 1.12.2017, das für den gegenwärtigen Betrieb auf dem Grundstück L. AB. einen nächtlichen flächenbezogenen Schalleistungspegel von 55 dB(A)/m² für erforderlich hält, nicht in Frage stellen. Im Einwendungsschreiben der Antragstellerin vom 28.11.2017 (Bd II der Planaufstellungsvorgänge, Bl. 538 [552]) wird die alsbaldige Erstellung dieses Gutachtens nicht angesprochen; im Einwendungsschreiben vom 8.10.2018 (Bd. IV der Planaufstellungsvorgänge, Bl. 1444 [1459]) wird es ebenfalls nicht erwähnt.

b)

Fehler bei der Ermittlung der auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen sind nicht erkennbar. Soweit die Antragstellerin meint, die Abwägung beruhe im Wesentlichen auf einer überholten Beurteilung der Großküche auf ihrem Betriebsgelände aus dem Jahr 2009/2010, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin in Reaktion auf diesen Vorwurf eine erneute Untersuchung durch den TÜV Nord vom 17.12.2018 veranlasst und in die Abwägung eingestellt hat. Sie hat dabei, da die Antragstellerin keine Einzelheiten zum aktuellen Betrieb in ihrer Anlage mitgeteilt hat, Daten einer vergleichbaren Küche übernommen. Einzelheiten zu deren Betriebsmodalitäten sind der Untersuchung zu entnehmen. In welchen Punkten der auf ihrem Gelände befindliche Betrieb hiervon mit der Folge möglicherweise höherer Geruchsemissionen abweicht, hat die Antragstellerin nicht konkret dargelegt. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der Untersuchung noch Spielräume bis zu einer Überschreitung der Orientierungswerte der GIRL aufzeigen.

c)

Die Staub- und Erschütterungsbelastung des Plangebiets hat die Antragsgegnerin betrachtet (vgl. S. 32 f. der Planbegründung); Anhaltspunkte für konkrete abwägungserhebliche Emissionsquellen, die dabei unberücksichtigt geblieben sind, sind dem Antragsvorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

d)

Die Behandlung der auf das Plangebiet einwirkenden Lichtimmissionen in der Abwägung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass von den am Betriebsgebäude der Antragstellerin angebrachten Leuchten aufgrund ihrer derzeitigen Stellung Licht nicht nur auf die Fläche des Betriebsgeländes, sondern auch in Richtung des gegenüberliegenden Plangebiets abstrahlt und dort eine Blendwirkung entfalten kann. Sie hat es als betrieblich und finanziell zumutbar erachtet, dass die Antragstellerin diese Blendwirkung durch dem Stand der Technik entsprechende Schritte wie eine Nachjustierung der Leuchten, eine Abschirmung oder die Montage der Leuchten so, dass sie von der Grenze her auf das Betriebsgelände strahlen, vermeidet. Das leuchtet unmittelbar ein; welche betrieblichen Gründe dem entgegenstehen könnten, legt die Antragstellerin nicht dar. Die Lichtbelastung des Plangebiets durch LKW musste die Antragsgegnerin nicht untersuchen; diese sind, wie die Antragsgegnerin überzeugend dargelegt hat, aufgrund ihrer Höhe nicht störend. Weitere unberücksichtigte Lichtquellen sind nicht ersichtlich und auch von der Antragstellerin nicht benannt.

e)

Eine von parkenden Fahrzeugen ausgehende Schadstoffbelastung des Bodens infolge der Vorgabe einer wasserdurchlässigen Gestaltung der oberirdischen Stellplätze hat die Antragsgegnerin auf S. 43/44 der Planbegründung plausibel als unproblematisch eingestuft; dass sie dementsprechend dem Interesse an einer möglichst weitgehenden Entsiegelung des Plangebietes den Vorrang vor einer (noch) leichteren Reinigungsmöglichkeit der Stellplatzflächen eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden.

f)

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin weitergehende Hochwasserschutzmaßnahmen als die Vorgabe einer Erdgeschossfußbodenhöhe (OKFF) von 4 m ü. NN in ihre Abwägung einbeziehen musste, bestehen nicht. Nach den Hochwassergefahrenkarten des NLWKN (https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/hochwasser_kustenschutz/hochwasserschutz/karten_zum_thema_hochwasser/hochwasserschutzplane/hochwasserschutzplan_hunte/hochwasserschutzplan-hunte-45354.html) liegt das Plangebiet nicht einmal im Überflutungsbereich eines HQ 100. Auch die Festsetzung der OKFF von 4 m dient offenbar nicht dem unmittelbaren Hochwasserschutz, sondern der Bewältigung des Problems eines Rückstaus in den Entwässerungsrohren.

g)

Die Auswirkungen einer Planverwirklichung auf das Entwässerungssystem im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wurden abwägungsfehlerfrei behandelt. Grundsätzlich ist es zulässig, Fragen, die nochmals in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären sind, der Konfliktlösung in diesen Verfahren vorzubehalten. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert insoweit lediglich, dass sich der Planungsträger vergewissert, dass eine Konfliktlösung dort möglich ist. Davon durfte die Antragsgegnerin angesichts des Umstandes, dass der für die Grundstücksentwässerung zuständige AE. (AF.) im Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, ausgehen. Zwar hat der AF. nicht ausgeschlossen, dass für eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung Veränderungen am bestehenden Kanalnetz erforderlich werden könnten. Zweifel an der Machbarkeit derartiger Veränderungen hat er aber nicht geäußert, und auch die Antragstellerin hat diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorgetragen.

h)

Auch eine endgültige Klärung einer Verunreinigung des Bodens mit Altlasten durfte dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Für die Abwägung auf der Ebene der Bauleitplanung war lediglich entscheidend und daher durch eine Voruntersuchung zu prüfen, ob die Altlastenproblematik im Rahmen der Vorhabenverwirklichung bewältigt werden konnte. Das hat die Antragsgegnerin mit der Feststellung, dass der bestehende Altlastenverdacht sich auf die Bodenschichten beschränkte, die im Rahmen der Baugrundvorbereitung ohnehin abzutragen sein würden, getan.

i)

Anderweitige städtische Planungen, die für das Plangebiet noch eine gewerbliche Nutzung vorsahen, hat die Antragstellerin mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das gilt zunächst für ihr nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu beachtendes informelles Stadtentwicklungskonzept step2025, das für die Fläche eine gewerbliche Nutzung vorsieht. Dass sie sich unter Berufung auf die - gerade in den letzten Jahren in nochmals gestiegene - Wohnraumnachfrage von der darin niedergelegten früheren Planungsabsicht teilweise gelöst hat (Planbegründung S. 5f., 9), begründet keinen Abwägungsfehler. Der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. g) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigende Landschaftsrahmenplan der Antragsgegnerin von 2016 stellt das Gebiet zwar, dem damaligen status quo entsprechend, als Gewerbe- und Industriefläche dar, enthält aber keine auf den Erhalt dieser Nutzung gerichtete Zielbestimmung.

j)

Mit Blick auf die im Plangebiet generierten Verkehre weist die Antragstellerin zum einen darauf hin, dass hiermit ein deutlicher Anstieg des Immissionspegels an der Emsstraße 15 verbunden ist. Ein Abwägungsfehler ist damit nicht dargetan; diesen Anstieg hat die Antragsgegnerin auf S. 25 f. in der Abwägung berücksichtigt und als hinnehmbar eingestuft. Zum anderen macht die Antragstellerin eine Überlastung der umliegenden Verkehrsknotenpunkte, die auch die Zuliefer- und Abholverkehre zu ihrem Betriebsgelände sowie den Arbeitsweg ihrer Beschäftigten störe, geltend. Mit der für die Zusatzverkehre ausreichenden Leistungsfähigkeit dieser Knotenpunkte hat sich die Antragsgegnerin indes auf S. 14 ff. der Planbegründung auseinandergesetzt und dabei auf die Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros V. vom Juli 2017 gestützt. Das Gutachten ist zu dem Schluss gekommen, dass unter Berücksichtigung des planbedingten Mehrverkehrs teilweise (namentlich am Knotenpunkt 4 - Kreuzung AG. /AH. /AI. Straße) Einschränkungen in der Hauptverkehrszeit zu erwarten seien, dass aber die Leistungsfähigkeit aller Verkehrswege im Umfeld des Plangebiets grundsätzlich weiter gewährleistet sein werde. Das Gutachten benennt eine Reihe von Möglichkeiten zur Verbesserung des Verkehrsflusses; für den Knotenpunkt 4 sieht es keine konkreten Verbesserungsmöglichkeiten. Die Antragsgegnerin hat sich mit den aufgezeigten Verbesserungsmöglichkeiten in der Abwägung befasst und teilweise deren Verwirklichung auf Kosten des Vorhabenträgers zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Durch den Abschluss eines dies vorsehenden städtebaulichen Vertrages am Tag des Satzungsbeschlusses, der zu diesem Zeitpunkt schon von der Beigeladenen zu 1. unterzeichnet war, hat sie dies sichergestellt. Dass sie das Interesse an der Vermeidung der verbleibenden Verschlechterungen der Verkehrssituation - dies schließt die von ihr erkannten Konflikte an der Bahnquerung im Bereich der AI. Straße ein - hinter die für die Planung sprechenden Belange zurückgestellt hat, liegt im Rahmen ihrer Planungshoheit. Substantiierte Darlegungen, die entgegen den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens eine schlechthin nicht mehr zumutbare Verkehrssituation aufzeigen könnten, sind dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen und auch sonst nicht erkennbar.

Soweit die Antragstellerin rügt, das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht die Verkehre in den Abend- und Nachtstunden, verkennt sie, dass das Verkehrsgutachten als „worst case“ die Hauptverkehrszeit des morgendlichen Berufsverkehrs betrachtet hat. Dass unter Berücksichtigung des Freizeitverkehrs sich die Hauptverkehrszeit in die Abend- und Nachtstunden verlagert, behauptet auch die Antragstellerin nicht.

Dass ein sachverständiger Verkehrsgutachter die Machbarkeit eines Abbiegestreifens mit 30 m Aufstelllänge anhand eines Luftbildes abschätzen kann, begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgreifenden Zweifeln.

Eine Modifikation des Stellplatzschlüssels hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen nicht bedingungslos zugesagt und diese auch nicht zur Grundlage ihrer Abwägung gemacht; für den Fall, dass es den Beigeladenen gelingt, den planbedingten Stellplatzbedarf entsprechend zu reduzieren, begegnet die Inaussichtstellung einer Modifikation des Stellplatzschlüssels keinen Bedenken.

Den Bedenken der Antragstellerin, die Verlagerung von LKW-Stellplätzen könne die Erreichbarkeit ihres Grundstücks gefährden, hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen (S. 42 der Abwägungsvorschläge zur 2. Öffentlichkeitsbeteiligung, Bd. IV der Planaufstellungsvorgänge Bl. 1600 f.).

k)

Eine optische Beeinträchtigung der Plangebietsanrainer durch die Höhe der Gebäude (erdrückende Wirkung) musste die Antragsgegnerin mit Blick auf den gewerblichen Charakter der angrenzenden Nutzungen nicht in ihre Abwägung einbeziehen.

l)

Aus der - unstrittigen - teilweisen Erneuerungsbedürftigkeit der das Plangebiet zum Hafen hin begrenzenden Spundwand ergeben sich keine Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat die Erneuerung der Spundwand im städtebaulichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 1., der bei Satzungsbeschluss bereits von dieser unterzeichnet war. in § 11 geregelt. Angesichts dessen war eine Problembewältigung im Bebauungsplan nicht erforderlich