BVerfG, Beschluss vom 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
Fundstelle
openJur 2011, 118163
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1. Art. 11 GG betrifft nicht die Ausreisefreiheit. 2. Die Ausreisefreiheit ist als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG innerhalb der Schranken der verfassungsmäßigen Or ...


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Artt. 2, 11 GG

1. Handelsgesellschaften können sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen sind. 2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Wasserve ...


BVerfG
vom 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

1. Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klage gegen einen ausländischen Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausgeschlossen ist, ist nicht Bestand ...


BVerfG
vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
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vom 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

Die beim Bundesfinanzhof bestehende Praxis, nach der der erkennende Senat den Großen Senat nur dann anruft, wenn die Rechtsauffassung des anderen Senats, von der er abweichen will, in einer sogenannte ...


BVerfG
vom 24.07.1962 - 2 BvL 15/61
BVerfG
vom 31.01.1962 - 2 BvO 1/59
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