Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18
Fundstelle
openJur 2020, 11170
  • Rkr:

1. Erledigt sich eine polizeiliche Maßnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so ist im Rahmen der Überprüfung eines Heranziehungsbescheids auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

2. Einer entsprechenden Inzidentprüfung steht nicht entgegen, dass ein Amtsgericht bereits über die Ingewahrsamnahme entschieden hat, da die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst.

3. Bei der Anwendung und Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ein strenger Maßstab anzulegen; erforderlich ist u.a., dass die Begehung einer Straftat gerade durch diejenige Person droht, die in Gewahrsam genommen werden soll.

4. Anhaltspunkte für die Begehung einer zukünftigen Straftat können etwa die Ankündigung oder Aufforderung zu einer Straftat sein, sowie das Mitführen von Waffen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Straftaten verwendet werden. Weitere Erkenntnisse können sich u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten geführt wurden, deren erneute Begehung befürchtet wird.

5. Die Anwesenheit einer Person an einem Ort, an dem sich zeitgleich eine Gruppe anderer Personen aufhält, von der ggf. die Begehung von Straftaten droht, ist jedenfalls dann, wenn die Person nicht nachweislich Mitglied der Gruppe ist, für sich gesehen nicht ausreichend, um die Prognose, auch von der (Einzel)Person drohe die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat, zu rechtfertigen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 21. August 2017 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme.

Im Vorfeld eines für Sonntag den 6. November 2016 in Braunschweig geplanten Fußballspiels der 2. Fußballbundesliga zwischen B-Stadt 96 und Eintracht Braunschweig, welches von der Polizei aufgrund der zwischen den Vereinsanhängern bestehenden Rivalität und Gewaltbereitschaft als Spiel mit besonderem Risiko eingestuft wurde, führten sog. szenekundige Beamte der Polizei am Abend des 4. November 2016 Beobachtungen von Fußballfans durch. Dabei stellten sie fest, dass sich gegen 20:30 Uhr auf einem Parkplatz eines zu dieser Zeit geschlossenen Baumarkts in Hildesheim überwiegend schwarz gekleidete Personen versammelten. Eine Vielzahl der Personen reiste mit PKWs und Kleinbussen an, einige kamen auch zu Fuß. Gegen 20:45 Uhr befanden sich über 100 Personen auf dem Parkplatzgelände. Als die Personen den mittlerweile eingesetzten Polizeihubschrauber bemerkten, versuchten sie, den Parkplatz zu verlassen. Die zu diesem Zeitpunkt eintreffenden Polizeikräfte sperrten unter anderem die einzige Zufahrtsstraße zu dem Parkplatz ab. Als die Personen auf dem Parkplatz die Polizeikräfte erkannten, liefen sie zu einem großen Teil in die entgegengesetzte Richtung davon bzw. versuchten, mit Fahrzeugen die Polizeisperren zu passieren. Über den Lautsprecher des Polizeihubschraubers wurde um 21:02 Uhr die Ingewahrsamnahme aller auf dem Parkplatz befindlichen Personen angeordnet. Insgesamt wurden 170 Personen angetroffen, deren Personalien aufgenommen wurden. In den Fahrzeugen und auf dem betroffenen Gelände wurden insgesamt jeweils mehr als 20 Schlagwerkzeuge und Zahnschutzschienen sowie Vermummungsgegenstände gefunden.

Die Klägerin wurde am Abend des 4. November 2016 gegen 21:00 Uhr dabei angetroffen, wie sie im Begriff war, das Baumarktgelände über die Kreuzung E. zu verlassen. Dabei befand sie sich mit zwei männlichen Personen - Herrn Florian F. und Herrn Eike G. - in einem weißen PKW des Models Skoda Octavia (amtl. Kennzeichen: H.). Halter und Fahrer des Autos war Herr F und Herr G., bei dem es sich nach den Angaben der Klägerin um ihren Lebensgefährten handelt, saß auf dem Beifahrersitz, die Klägerin auf der Rückbank. Die Polizei stoppte das Fahrzeug und stellte die Personalien der angetroffenen Personen fest. Ausweislich eines von der Beklagten über den Einsatz vorgelegten Videos (Beiakte 005) sowie der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin am Abend des 4. November 2016 mit einem schwarzen Wollmantel, einer Jeans, braunen Stiefelletten sowie einer grünen Mütze bekleidet. Die Klägerin wurde gemeinsam mit anderen Personen zu einem auf dem Parkplatz gelegenen Sammelpunkt geführt und anschließend in einem Polizeifahrzeug zum Polizeipräsidium B-Stadt befördert. Dort wurde sie in einer Einzelzelle untergebracht.

Auf Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 5. November 2016 (43 AR 120/10) die Ingewahrsamnahme der Klägerin bis höchstens zum 6. November 2016, 20 Uhr, an. Die Klägerin verblieb daraufhin bis zum 6. November 2016 bis ca. 19 Uhr in der Polizeizelle. Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Klägerin nicht eingelegt.

Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Hildesheim (NZS 17 Js 7730/17 - Beiakte 003) ergibt sich, dass am 28. Dezember 2016 von Amts wegen gegen Herrn Florian F. Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung gestellt wurde. Ihm wurde vorgeworfen, mit seinem PKW direkt auf einen Polizeibeamten zugefahren zu sein, um seine Identitätsfeststellung zu verhindern. Der Beamte habe nur durch einen Sprung zur Seite ausweichen können. Aus den diesbezüglich vorgelegten polizeilichen Berichten ergibt sich, dass in der Mittelkonsole des Skodas ein weißes T-Shirt, ein Zahnschutz sowie Leder-/Schutzhandschuhe aufgefunden wurden, die Herrn F. zugeordnet wurden. Darüber hinaus wurden im Fahrzeug in einer Sporttasche ein Mundschutz, drei Rollen Tapeband, Knieschützer und Handschuhe gefunden, die Herrn G. zugeordnet wurden. In dem in Bezug auf die Klägerin erstellten und von dieser unterschriebenen Kurzbericht wurden als aufgefundene Gegenstände ein Smartphone Samsung, ein Bundespersonalausweis, eine Handtasche und eine Kette aufgeführt (Bl. 12, Beiakte 004). Hinsichtlich der Kette gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich dabei um eine Schmuck-Halskette gehandelt habe. Darüber hinaus wurden der Klägerin zwei Schlüsselbunde sowie eine Geldbörse zugeordnet, die zu den Effekten des Herrn F. genommen wurden (vgl. Bl. 2 und 4, Beiakte 004).

Mit Heranziehungsbescheid vom 19. Januar 2017 setzte die Beklagte nach vorangegangener Anhörung gegenüber der Klägerin Gebühren für die Beförderung zur Ingewahrsamnahme i.H.v. 45,00 EUR und für die Unterbringung im Polizeigewahrsam für zwei Tage i.H.v. 50,00 EUR, insgesamt also 95,00 EUR, fest.

Gegen diesen Heranziehungsbescheid hat die Klägerin am 10. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Ingewahrsamnahme über die Dauer von 48 Stunden rechtswidrig gewesen sei. Auch wenn sie gegen den Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt keine Beschwerde eingelegt habe, sei die Frage der Rechtmäßigkeit der Unterbringung durch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Zu beanstanden sei, dass man Personen, die weder in Braunschweig noch in B-Stadt hätten untergebracht werden können, nach Hause geschickt habe, während sie in einer Zelle untergebracht worden sei, die zudem nicht den Anforderungen an die Menschenwürde entsprochen habe. Entgegen der Annahme der Beklagten habe eine Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fußballfans auch nicht unmittelbar bevor gestanden, da Gegner aus Braunschweig nicht vor Ort gewesen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und vorgetragen, dass sie im Vorfeld des für den 6. November 2016 geplanten „Risikospiels“ die Erkenntnis gewonnen habe, dass es am Freitagabend oder in den Nachtstunden zu massiven körperlichen Auseinandersetzungen zwischen ca. 200 gewaltbereiten Hooligans/Ultras der Hannoveraner und einer gleich großen Anzahl aus der Braunschweiger Fanszene kommen sollte. Die beiden Gruppen sollten sich an einem unbekannten Ort treffen, sich dort gesondert sammeln und dann auf ein bestimmtes Signal hin aufeinander zulaufen und sich mit massiver körperlicher Gewalt auseinandersetzen. Nach den bisherigen Erfahrungen in „Derbyspielen“ sei eine gegenwärtige Lebensgefahr für die Beteiligten nicht auszuschließen gewesen.

Im Rahmen der am 21. August 2017 von dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Ingewahrsamnahmezellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. August 2017 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 21. August 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017 rechtmäßig sei. Die zugrundeliegende Ingewahrsamnahme, die im Rahmen der Überprüfung des Heranziehungsbescheids einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sei, sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme der Klägerin gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG seien erfüllt gewesen. Durch die Ingewahrsamnahme der Klägerin sei die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat verhindert worden. Es hätten bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Begehung einer Straftat durch die Klägerin in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten sei davon auszugehen gewesen, dass die Klägerin einer Personengruppe angehöre, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hannoversche Ultras/Hooligans seien, die sich dort gesammelt hätten, um unmittelbar im Anschluss eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Braunschweiger Fans zu suchen. Dabei sei es nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit wahrscheinlich gewesen, dass es zu wechselseitigen Körperverletzungen mit erheblichen Folgen für die körperliche Unversehrtheit der Beteiligten komme. Für das unmittelbare Bevorstehen einer solchen Auseinandersetzung hätten die örtlichen und zeitlichen Umstände des Treffens, die Größe, die Bekleidung und das Verhalten der Gruppe sowie die kurz zuvor auf dem Tankstellengelände bei I. beobachtete Zusammenkunft gesprochen. Jedenfalls sei ex-ante kein anderer Grund dafür erkennbar, warum sich eine Personengruppe dieser Größe in einer aus 15 bis 20 Fahrzeugen bestehenden Kolonne geschlossen von B-Stadt nach Hildesheim begeben habe und sich dort nach Ladenschluss auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen Parkplatz eines Baumarktes mit weiteren überwiegend schwarz gekleideten Personen getroffen habe, als der von der Polizei angenommene. Für den Zweck dieser Zusammenkunft als letzte Vorstufe einer in allernächster Zeit bevorstehenden Dritt-ortauseinandersetzung mit rivalisierenden Braunschweiger Hooligans/Ultras im Hinblick auf das bevorstehende Fußballspiel spreche zudem das bei Eintreffen der Polizei gezeigte Auseinanderstürmen der Personen und die zurückgelassenen Schlagwerkzeuge, Zahnschutzschienen und Tape-Bandagen. Die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten hätten auch davon ausgehen müssen, dass die Klägerin als Angehörige dieser Personengruppe sich an der gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligen würde. Zwar rechtfertige das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus nicht den Gewahrsam gegen jedes Gruppenmitglied; anders sei dies allerdings zu beurteilen, wenn es Anhaltspunkte für einen kollektiven Vorsatz gebe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Ingewahrsamnahme der Klägerin sei auch „unerlässlich“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG sowie verhältnismäßig gewesen. Die Haftzelle, in der die Klägerin untergebracht worden sei, habe zudem menschenwürdigen Anforderungen genügt.

Auf den dagegen von der Klägerin gestellten Zulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 8. März 2018 die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen (11 LA 500/17). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Gründe des Zulassungsbeschlusses verwiesen.

Zur Begründung der fristgerecht eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass ihre Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen sei. Die Begehung einer Straftat durch sie habe nicht unmittelbar bevorgestanden. Sie habe sich am 4. November 2016 in Begleichung von Herrn G. und Herrn F. im PKW des Herrn F. befunden. Man habe gemeinsam in Hildesheim beim Rewe-Markt „J.“ für eine kleine Geburtstagsfeier des Herrn G. am 6. November eingekauft. Während der Fahrt zum Wohnort des Herrn G. habe einer der beiden Mitfahrer telefoniert. Ihr sei gesagt worden, dass man sich kurz mit einem weiteren Bekannten der Mitfahrer in Hildesheim treffen wolle. Als Grund sei „irgendwas wegen dem Derby“ angegeben worden. Da sie weder Stadiongängerin noch Fußballfan sei, habe sie sich keine weiteren Gedanken gemacht. Sie gehöre auch weder einer Ultra-Gruppe noch den Hooligans an und sei bisher polizeilich nicht in Erscheinung getreten. Entsprechende Feststellungen habe auch die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass sie zu den hannoverschen Ultras oder den Hooligans gehöre, werde aus den Urteilsgründen nicht deutlich, worauf diese falsche Annahme gestützt werde. Auf dem Parkplatz des Baumarkts angekommen, habe sie eine merkwürdige Atmosphäre wahrgenommen, die dort anwesenden Personen seien ihr in großen Teilen suspekt vorgekommen. Nach einer ca. fünfminütigen Anwesenheit habe sie dann ihre Begleiter gebeten, den Ort wieder zu verlassen. Diesem Wunsch sei auch nachgekommen worden. Nachdem sie den Parkplatz bereits verlassen und einige hundert Meter zurückgelegt hätten, sei ihr Fahrzeug von der Polizei angehalten worden. Ihr Vortrag, sie habe das Gelände schnellstmöglich wieder verlassen wollen, sei besonders im Hinblick darauf, dass es sich bei ihr gerade nicht um eine polizeilich bekannte, gewaltbereite Anhängerin von B-Stadt 96 handele, nicht hinreichend gewürdigt worden. Auch habe ihr das Verwaltungsgericht eine „immanente Gewaltbereitschaft“ unterstellt, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Report vom 5. November 2016 folge nichts anderes. Dort werde mit keinem Wort erwähnt, dass in Hildesheim, geschweige denn im Bereich des Baumarktparkplatzes, auch nur ein Braunschweiger Fan, Ultra oder Hooligan angetroffen oder anderweitig festgestellt worden sei. Ansonsten verliere sich der Report in Spekulationen und Mutmaßungen, die keinen Bezug zu ihr hätten. Zudem habe ihre Unterbringung in der Zelle gegen die Menschenwürde verstoßen. Ihre Grundbedürfnisse wie Körperhygiene und menschliche Kommunikation seien nicht erfüllt worden. Auf den von ihr über die Vorfälle vom 4. bis zum 6. November 2016 verfassten Bericht werde Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 21. August 2017 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und nimmt hinsichtlich des Geschehensablaufs am 4. November 2016 auf den vorgelegten polizeilichen Report vom 5. November 2016 Bezug. Das darin geschilderte Verhalten der Gruppe, die konspirative Anreise, die durchgeführten Absprachen, die Aufstellung der Gruppierungen auf dem Parkplatz sowie die aufgefundenen Gegenstände und das Verhalten der Personen beim Eintreffen der Polizei seien szenetypische Verhaltensweisen der extrem gewalttätigen Hoolligan-/Ultraszene. Nach polizeilicher Lagebewertung habe eine massive körperliche Auseinandersetzung mit dem Einsatz von Waffen unmittelbar bevor gestanden und sei nur durch das Eingreifen der Polizei verhindert worden. Die Klägerin habe auch nicht bestritten, das Parkplatzgelände zwecks eines Treffens mit Dritten aufgesucht zu haben, das „irgendwas mit dem Derby“ zu tun gehabt habe. Aus welcher inneren Motivation heraus sich die Klägerin letztlich - in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum polizeilichen Zugriff - vom Ort des Geschehens habe entfernen wollen, sei objektiv nicht erkennbar gewesen. Maßgeblich sei, wie sich die Lage aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeibeamten objektiv dargestellt habe. Diese hätten davon ausgehen müssen, dass alle Personen, die sich im Moment des Zugriffs auf dem Gelände befunden oder sich gerade von diesem entfernt hätten, zu der Personengruppe gehörten, die eine Auseinandersetzung geplant habe. Die Klägerin könne auch nicht behaupten, gänzlich unbeteiligt gewesen zu sein. Ihre Anwesenheit habe schon nach ihrem eigenen Vortrag durchaus in einem objektiven Zusammenhang mit der bevorstehenden Auseinandersetzung gestanden, auch wenn ihr selbst ein entsprechender Vorsatz zur Begehung von Gewalttaten tatsächlich gefehlt haben sollte. Soweit sie im Schriftsatz vom 3. April 2018 behauptet habe, am Abend des 4. Novembers 2016 den PKW des Herrn F. gefahren zu haben, sei diese Behauptung durch die vorgelegten polizeilichen Berichte widerlegt. Das im PKW gefundene weiße T-Shirt, das dem Herrn F. zuzuordnen sei, sei typisch für die Fans von B-Stadt 96. Die Aussagen der Klägerin und des Herrn F. seien zudem widersprüchlich. Während Herr F. behauptet habe, sich mit seinem Fahrzeug auf dem Rückweg vom Sport befunden zu haben, habe die Klägerin behauptet, auf dem Rückweg von einem Einkauf im Rewe-Markt auf dem J. in Hildesheim gewesen zu sein, wo sie gemeinsam mit ihren beiden Mitfahrern für die anstehende Geburtstagsfeier des Herrn G. am 6. November 2016 eingekauft habe. Entgegen dieser Einlassung seien jedoch keinerlei Supermarkt-Einkäufe im PKW des Herrn F. gefunden worden. Aus dem vorgelegten Bildmaterial ergebe sich zudem, dass Bekleidung und Auftreten der Aufgegriffenen eine homogene Gesamterscheinung dargestellt hätten. Der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Zuständen während des Gewahrsams in der Zelle werde bestritten. Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe die Unterbringung nicht gegen die Menschenwürde verstoßen. Die von der Klägerin vorgetragenen Schilderungen basierten auf einer rein subjektiven Wahrnehmung und genügten nicht, um eine menschenunwürdige Behandlung zu begründen.

Das gegen Herrn Florian F. geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Hildesheim am 24. März 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Einlassung des Beschuldigten, die Polizeifahrzeuge seien plötzlich auf seiner Fahrbahn erschienen, so dass er eine Vollbremsung habe durchführen müssen, nicht zu widerlegen sei.

Gegenüber Herrn G. wurden durch Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017 ebenfalls die Kosten der Ingewahrsamnahme für den Zeitraum vom 4. bis zum 6. November 2016 i.H.v. 95 EUR festgesetzt. Die dagegen von Herrn G. erhobene Klage (10 A 1487/17) hat das Verwaltungsgericht am 21. August 2017 gemeinsam mit der Klage der Klägerin verhandelt und durch Urteil vom 21. August 2017 abgewiesen. Rechtsmittel hat Herr G. dagegen nicht eingelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten, einschließlich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B-Stadt (22 W 4/17, Beiakte 002), der Staatsanwaltschaft Hildesheim (NZS 17 Js 7730/17, Beiakte 003) sowie der von der Beklagten ergänzend übersandten Unterlagen (Beiakten 004 und 005) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2017, mit dem die Klägerin zu den Kosten ihrer Ingewahrsamnahme in Höhe von 95,00 EUR herangezogen wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVwKostG werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Nach Ziff. 108.2.1 der Anlage zu der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (in der hier maßgeblichen, ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung - AllGO -) ist für die „Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug“ eine Gebühr von 45,00 EUR zu erheben. Für die „Unterbringung im Polizeigewahrsam je angefangener Tag (24 Stunden)“ ist nach Ziff. 108.2.2 eine Gebühr von 25,00 EUR zu veranlagen. Vorliegend wurde die Klägerin zwar am 4. November 2016 mit einem Polizeifahrzeug transportiert und für zwei Tage in einer Zelle im Gewahrsam der Beklagten untergebracht. Der Geltendmachung der dafür nach den genannten Vorschriften zu erhebenden Kosten steht jedoch entgegen, dass die polizeiliche Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.

Erledigt sich - wie hier - eine polizeiliche Maßnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so ist im Rahmen der Überprüfung des Heranziehungsbescheids auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (1.). Einer entsprechenden Inzidentprüfung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht B-Stadt bereits über die Ingewahrsamnahme der Klägerin entschieden hat (2.), da die verwaltungsgerichtliche Inzidentprüfungskompetenz vorliegend nicht gesetzlich eingeschränkt ist (a) und die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst (b). Die Voraussetzungen einer Ingewahrsamnahme richten sich nach § 18 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) (3.). Maßgeblich ist die sog. ex-ante-Sicht (a). Bei der Anwendung und Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ist aus verfassungsrechtlichen Gründen ein strenger Maßstab anzulegen; erforderlich ist u.a., dass die Begehung einer Straftat gerade durch diejenige Person droht, die in Gewahrsam genommen werden soll (b). Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme die Begehung einer Straftat durch die Klägerin unmittelbar bevorstand (c).

1. Erledigt sich eine polizeiliche Maßnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), im Rahmen der Überprüfung des Heranziehungsbescheids auch die die Erhebung verursachende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482, juris, Rn. 49 ff.; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, NVwZ-RR 2014, 552, juris, Rn. 25; Senatsurt. v. 26.1.2012 - 11 LB 226/11 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.9.2004 - 1 S 2206/03 -, NVwZ-RR 2005, 540, juris, Rn. 57). Da sich die Ingewahrsamnahme der Klägerin mit ihrer Entlassung am Abend des 6. Novembers 2016 erledigt hat, ist die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eine im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Gebührenpflicht (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 25).

2. Einer entsprechenden Inzidentprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 5. November 2016 (43 AR 120/10) über die Ingewahrsamnahme der Klägerin entschieden und die Fortdauer der Ingewahrsamnahme bis höchstens zum 6. November 2016, 20 Uhr, angeordnet hat. Ergibt sich bei einer Kette von Hoheitsakten eine Rechtswegaufspaltung, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass es dem angerufenen Gericht verwehrt ist, Vorfragen zu prüfen, die, wären sie die Hauptfrage, in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichts fielen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies schließt nach allgemeinem Verständnis auch rechtswegfremde Vorfragen ein, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und die an sich zuständigen Gerichte über die streitige Vorfrage nicht mit materieller Rechtskraftbindung entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, BVerwGE 151, 102, juris, Rn. 16, m.w.N.).

a) Für eine gesetzliche Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Inzidentprüfung auch rechtswegfremder Vorfragen ist in Freiheitsentziehungssachen nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber hat den ordentlichen Gerichten mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) neben der Zuständigkeit für die Anordnung von Freiheitsentziehungen zwar auch den nachträglichen, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung gerichteten Rechtsschutz zugewiesen. Unmittelbarer Gegenstand im vorliegenden - nach § 40 Abs. 1 VwGO den Verwaltungsgerichten zugewiesenen - Verfahren ist aber nicht die amtsgerichtliche Haftprüfung, sondern die Prüfung der Rechtmäßigkeit des auf der Grundlage von §§ 1, 3 und 5 NVwKostG erlassenen Heranziehungsbescheids über die Kosten der Ingewahrsamnahme. Den einschlägigen Regelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht zu entnehmen, dass die Befugnis zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung auch dort, wo sie nur Vorfrage ist, generell dem Rechtsschutzverfahren vor den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist. Hierfür finden sich auch in der Begründung zu dem genannten Gesetz keinerlei Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17, mit Verweis auf BT-Drucks. 16/6308, S. 1). Für eine Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Inzidentprüfungskompetenz besteht auch kein Bedürfnis, da die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung im Kostenerstattungsverfahren nur als Vorfrage zu prüfen ist und deren verwaltungsgerichtliche Beurteilung weder in Rechtskraft erwächst noch sonst eine irgendwie geartete Gestaltungs- oder Feststellungswirkung entfaltet (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17). Allein Erwägungen der Prozessökonomie und die größere Sach- und Ortsnähe der Zivilgerichte vermögen eine den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmende Ausnahme nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

b) Auch die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung steht einer Inzidentkontrolle der Haftanordnung im verwaltungsgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren nicht entgegen, da die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen nur in formelle (vgl. § 45 FamFG), nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 18). Damit ist im vorliegenden Kostenerstattungsverfahren unerheblich, dass die Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 5. November 2016 (anders als andere zeitgleich und aufgrund desselben Anlasses in Gewahrsam genommene Personen, siehe dazu die beigezogene Akte des Amtsgerichts B-Stadt - 45 XIV 221/16 K -, Beiakte 002) keine Beschwerde beim Landgericht eingelegt hat. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Entscheidung des Amtsgerichts lediglich in formelle Rechtskraft erwachsen, konnte also nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Eine inhaltliche Bindung an den Beschluss des Amtsgerichts ist nicht eingetreten, so dass mangels einer materiell rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme in einem auf einen Heranziehungsbescheid bezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 18 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 S 327/11 -, juris, Rn. 20).

3. Die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme sind vorliegend anhand des zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme der Klägerin im November 2016 gültigen § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG (hier anwendbar i.d.F. v. 19.1.2005, Nds.GVBl.2/2005, S. 9, zuletzt geändert d.G.v. 12.11.2015, Nds. GVBl. Nr.19/2015, S. 307; die aktuelle Gesetzesfassung, die seit dem 24. Mai 2019 gilt und nunmehr Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - NPOG - heißt, enthält im Übrigen in § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) NPOG eine mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG identische Vorschrift) zu prüfen. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.

a) Ob die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme vorliegen, beurteilt sich nach der sog. ex-ante-Sicht. Danach kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG vorlag (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, a.a.O., juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, DÖV 2017, 783, juris, Rn. 36; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 24). Die Frage, ob aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht in der konkreten Situation eine Gefahr i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds SOG vorgelegen hat, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu (OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 25; Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: 1.5.2019, § 18, Rn. 33 und Rn. 35). Eine Maßnahme ist somit nur dann rechtmäßig, wenn sich die ex-ante-Prognose auf der Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Anordnung erkennbarer Umstände als fehlerfrei darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24; OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 25). Dafür ist wiederum erforderlich, dass die Prognose auf konkreten Tatsachen beruht; eine allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder schlichtes Erfahrungswissen reichen demgegenüber nicht aus (Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 35; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E, 511; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschl. v. 30.8.2007 - 15 W 147/07 -, juris, Rn. 9 und Rn. 11; vgl. auch Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, NdsRpfl 2018, 294, juris, Rn. 32, zu einem Aufenthaltsverbot nach § 17 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG).

b) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen handelt - nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239, juris, Rn. 23 und Rn. 28, zur Abschiebungshaft; zur Ingewahrsamnahme: Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.), die zugleich einen Eingriff in die Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit in ein Grundrecht von hohem Rang darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 25 f.) - ist bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24). So reicht es insbesondere nicht aus, dass die Begehung einer Straftat durch irgendjemanden unmittelbar bevorsteht. Die Begehung muss gerade durch diejenige Person drohen, die in Gewahrsam genommen werden soll (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 30; Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E, 515; Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 30, Rn. 22; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auf. 2012, § 17, Rn. 22; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 19; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30).

Ein entsprechend strenger, die verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigender Maßstab ist auch bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG anzuwenden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 14). Der Begriff der „unmittelbar bevorstehenden Begehung“ in § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG entspricht hinsichtlich der zeitlichen Nähe des drohenden Schadenseintritts dem der gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 1 b) Nds. SOG (Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 28; OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 12; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 37). Danach besteht eine gegenwärtige Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses - hier die Begehung einer Straftat - bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens muss „sofort und fast mit Gewissheit“ zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, a.a.O., juris, Rn. 32; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.12.2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37). Zwar sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 32, m.w.N.). Dieser Gesichtspunkt kann indes nicht dazu führen, dass die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind, entgegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Freiheit der Person auf die Voraussetzungen der "einfachen" Gefahr reduziert werden; eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Schadenseintritts genügt daher nicht (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 35, m.w.N.).

Anhaltspunkte für die Begehung einer zukünftigen Straftat können etwa die Ankündigung oder Aufforderung zu einer Straftat sein, sowie das Mitführen von Waffen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Straftaten verwendet werden (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 35, jeweils m.w.N.). Weitere Erkenntnisse, die bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind, können sich außerdem u.a. aus Ermittlungs- oder Strafverfahren ergeben, die im Zusammenhang mit solchen Straftaten geführt wurden, deren erneute Begehung befürchtet wird. Dabei können in die präventiv-polizeiliche Gefahrenprognose auch solche Vorfälle einbezogen werden, die zu keiner bußgeld- oder strafrechtlichen Ahndung geführt haben, sondern etwa nach §§ 153, 153 a StPO oder 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34, m.w.N). Gleiches gilt für zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch anhängige Ermittlungsverfahren sowie für solche Vorkommnisse, die nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben, aber gleichwohl in einem inneren Zusammenhang mit denjenigen Straftaten stehen, deren zukünftige Begehung durch die Ingewahrsamnahme verhindert werden soll, und die somit Rückschlüsse auf ein zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten zulassen (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34, zu einem Aufenthaltsverbot sowie unter Bezugnahme darauf für eine Ingewahrsamnahme: OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 28). Dementsprechend können auch Hinweise auf die Begehung einer zukünftigen Straftat oder die unmittelbar bevorstehende Teilnahme an einer gewalttätigen Auseinandersetzung als Mitglied einer Gruppe für die Gefahrenprognose berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.3.2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris, Rn. 31; BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 253/08 -, juris, Rn. 23). Letzteres ist vor allem dann bedeutsam, wenn es um Straftaten geht, die typischerweise aus einer gewaltbereiten Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, a.a.O., juris, Rn. 38). Soweit dabei aus dem Mitführen von deliktspezifischen Gegenständen Rückschlüsse auf eine unmittelbar bevorstehende Straftatbegehung gezogen werden, ist allerdings zu beachten, dass das Mitführen von verdächtigen Gegenständen durch einzelne Personen nicht ohne Weiteres anderen Personen angelastet werden kann. Für die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Straftatbegehung durch eine bestimmte Person reicht es daher grundsätzlich nicht aus, wenn nur deren Begleiter verdächtige Gegenstände mit sich führen (Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E, 514 f.).

c) Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme die Begehung einer Straftat durch die Klägerin unmittelbar bevorstand. Insbesondere lagen in Bezug auf die Klägerin keine ausreichenden und hinreichend individuellen Tatsachen vor, aus denen die gegenwärtige Gefahr hätte abgeleitet werden können, dass die Klägerin selbst in allernächster Zukunft eine Straftat begeht. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin am 4. November 2016 gegen 21:00 Uhr in dem PKW des Herrn F. befand, als dieser vom Gelände des Baumarkts in Richtung der K. fuhr, vermag die Annahme, die Begehung von Straftaten durch die Klägerin habe unmittelbar bevor gestanden, nicht zu rechtfertigen. Zwar wurden in dem PKW des Herrn F. Gegenstände gefunden, die erfahrungsgemäß bei einer hier im Raum stehenden Drittortauseinandersetzung rivalisierender Fußballfans/Hooligans/Ultras verwendet werden (Zahnschutz, Leder-/Schlagschutzhandschuhe, Mundschutz, Tapebänder, weißes T-Shirt und Knieschützer). Diese Gegenstände wurden durch die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten jedoch ausschließlich den ebenfalls im PKW befindlichen männlichen Personen - dem Fahrer Herrn F. und dem Beifahrer Herrn G. - zugeordnet (vgl. Bl. 2, 6 und 7, Beiakte 004). Herr G. hat diese Zuordnung auch durch seine auf dem diesbezüglichen Kurzbericht befindliche Unterschrift bestätigt (Bl. 7, Beiakte 004). Demgegenüber lassen die der Klägerin zugeordneten Gegenstände (Smartphone, Personalausweis, Schmuckkette, Schlüssel und Portemonnaie) keinerlei Rückschlüsse auf die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat in Form von fußballbezogener Gewalt zu. Weitere Erkenntnisse, die bei der Gefahrenprognose berücksichtigt werden können, wie etwa die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder aktenkundige Vorkommnisse, die in einem inneren Zusammenhang mit denjenigen Straftaten stehen, deren zukünftige Begehung durch die Ingewahrsamnahme verhindert werden sollen, lagen und liegen in Bezug auf die Klägerin nicht vor.

Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin „als Mitglied der hannoverschen Ultras oder Hooligans“ einem Personenkreis angehört, der regelmäßig durch Gewaltbereitschaft insbesondere gegenüber ebenfalls gewaltbereiten Fans einzelner anderer Fußballmannschaften auffällt. Denn die Klägerin ist nach ihrem eigenen Bekunden weder Fan von B-Stadt 96, noch Mitglied der hannoverschen Ultras oder Hooligans. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung der Klägerin als Schutzbehauptung zu werten ist, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von anderen, in der Vergangenheit vom Senat und anderen Obergerichten entschiedenen Fällen, in denen die Betroffenen (entweder aufgrund ihrer persönlichen Einlassung oder aufgrund weitergehender Erkenntnisse) jeweils der gewaltbereiten Fußballszene zuzuordnen waren und weitere Informationen über ihr früheres, diesbezüglich relevantes Verhalten vorlagen (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 3; Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34 und Rn. 39 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 2 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2010 - 1 B 30/10 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Hannover, Beschl. v. 21.7.2011 - 10 B 2096/11 -, juris, Rn. 9).

Insofern liegt der Fall der Klägerin auch anders als der vom Amtsgericht B-Stadt mit Beschluss vom 2. Mai 2017 (45 XIV 221/16 L) und vom Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 3. Juli 2017 (- 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583) entschiedene und vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung umfangreich zitierte „Parallelfall“ betreffend Herrn Olaf L.. Zwar besteht die Gemeinsamkeit der Fälle darin, dass sowohl die Klägerin als auch Herr L. am 4. November 2016 gegen 21 Uhr auf bzw. in unmittelbarer Nähe des Baumarktgeländes in Hildesheim aufgegriffen wurden. Anders als bei der Klägerin handelt es sich bei Herrn L. jedoch um einen bekennenden Fan des Fußballvereins B-Stadt 96 (vgl. AG B-Stadt, Beschl. v. 2.5.2017 - 45 XIV 221/16 L -, S. 2 = Bl. 63, Beiakte 002). Er war zudem mit seinem eigenen PKW angereist, in dem sich Gegenstände befanden, die erfahrungsgemäß bei Drittortauseinandersetzungen verwendet werden und die Herrn L. zugeordnet wurden (Motorradhandschuhe mit Schlagschutz, Boxhandschuhe, weißes Langarmshirt, Mundschutz, vgl. Bl. 4, Beiakte 002) und für deren Mitführung es keine andere plausible Erklärung gab (vgl. AG B-Stadt, Beschl. v. 2.5.2017 - 45 XIV 221/16 L -, S. 15 = Bl. 75, Beiakte 002). Darüber hinaus war Herr L. bereits aktenkundig mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. LG B-Stadt, Urt. v. 24.1.2005 - 36 c 80/04 -, S. 3 f. = Bl. 32 f., Beiakte 002) und hatte während der Ingewahrsamnahme gegenüber einem Beamten geäußert, er habe gewusst, was in Hildesheim stattfinden sollte (vgl. die Stellungnahme des Herrn M., POK, Bl. 25, Beiakte 002). Demgegenüber konnten der Klägerin, wie ausgeführt, weder irgendwelche Gegenstände zugeordnet werden, die erfahrungsgemäß bei Drittortauseinandersetzungen verwendet werden, noch lagen sonstige Erkenntnisse über ihr früheres Verhalten vor, die eine entsprechende Gefahrenprognose hätten stützen können. Hinzu kommt, dass es zur Realisierung der von der Beklagten angenommenen Gefahr - nach der durch den Polizeieinsatz ausgelösten Zerstreuung der auf dem Baumarktgelände anwesenden Personen am Abend des 4. November 2016 könne es innerhalb der bis zum Fußballspiel am Abend des 6. November 2016 verbleibenden Zeit an einem anderen Ort zu einer Drittortauseinandersetzung kommen - zunächst weiterer Planungen und organisatorischer Maßnahmen bedurft hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Planungen entweder selber vorgenommen oder von ihnen Kenntnis erlangt und an einer alternativen Drittortauseinandersetzung teilgenommen hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei einer derartigen Sachlage ist der alleinige Umstand, dass die Klägerin am Abend des 4. November 2016 auf dem Rücksitz des PKWs des Herrn F. saß, als dieser im Begriff war, das Baumarktgelände nach dem Eintreffen der Polizei und der über Hubschrauber angeordneten Ingewahrsamnahme zu verlassen, nicht ausreichend, um die Annahme zu rechtfertigen, eine ca. 48-stündige Ingewahrsamnahme sei unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Straftatbegehung durch die Klägerin zu verhindern.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen im Fall der Klägerin auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines sog. kollektiven Vorsatzes vor. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob und ggf. in welchen Fallkonstellationen die Annahme eines sog. kollektiven Vorsatzes dazu führen kann, dass bei aus einer Gruppe drohenden strafbaren Handlungen Tatabsichten einzelner Gruppenmitglieder anderen Gruppenmitgliedern zugerechnet werden können (für die Annahme eines „kollektiven Vorsatzes“ wohl Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 36, unter Verweis auf OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 - und OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, jeweils juris; beide Obergerichte haben in den zitierten Fällen allerdings jeweils das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ingewahrsamnahme in einem gruppenbezogenen Kontext verneint). Denn selbst wenn man vorliegend mit der Beklagten davon ausgeht, dass sich auf dem Baumarktparkplatz eine Gruppe gewaltbereiter Fußballfans versammelt hatte, um zeitnah eine sog. Drittortauseinandersetzung mit rivalisierenden, ebenfalls gewaltbereiten Fußballfans durchzuführen, fehlte es, wie ausgeführt, an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass es sich bei der Klägerin überhaupt um einen gewaltbereiten Fußballfan und somit um ein Mitglied dieser Gruppe handelte. Ohne die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe kommt jedoch die Zurechnung eines Gruppenverhaltens bereits im Ausgangspunkt nicht in Betracht.

Aus den bisherigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Klägerin auch nicht als sog. Anscheinsstörer angesehen werden kann. Als Anscheinsstörer wird derjenige bezeichnet, der ex-post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex-ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck erweckt, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 13, Rn. 4). Vorliegend lagen jedoch auch aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht keine hinreichend konkreten und individualisierten Tatsachen vor, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass von der Klägerin in unmittelbarer zeitlicher Nähe die Begehung einer Straftat drohte. Die Rechtsfigur des Anscheinsstörers entbindet die handelnden Polizeibeamten im Übrigen nicht von der Prüfung, ob die Begehung einer Straftat gerade durch die betroffene Person droht. Auch beim Zusammentreffen einer Mehrheit von Personen ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass die Anhaltspunkte, die auf die bevorstehende Begehung einer Straftat hindeuten, beim Betroffenen selbst vorliegen müssen (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 46, m.w.N.). Anders mag sich die Situation darstellen, wenn der Betroffene einer geschlossenen Gruppe angehört, aus der heraus bereits Straftaten begangen wurden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19). Vorliegend war es jedoch zum Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme noch zu keiner Auseinandersetzung mit gegnerischen Fans bzw. erheblichen, aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten gekommen. Damit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall in einem weiteren Punkt von den Fällen, in denen eine Anscheinsgefahr zur Rechtfertigung von Ingewahrsamnahmen bejaht wurden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.). In den letztgenannten Fällen wurde jeweils darauf abgestellt, dass derjenige, der durch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus bereits Gewalttaten begangen worden waren, eine Anscheinsgefahr für eine polizeiliche Maßnahme setzt, wenn er sich nicht von der Gruppe entfernt, um deutlich zu machen, dass er mit deren Handlungen nichts zu tun haben wolle (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.). Eine derartige Situation lag hier am Abend des 4. Novembers 2016 nicht vor. Vielmehr beruft sich die Klägerin - unwiderlegt - nicht nur darauf, kein gewaltbereiter Fußballfan zu sein und nicht zu der Gruppe der sich auf dem Baumarktparkplatz Versammelnden gehört zu haben, sondern zusätzlich darauf, die Gruppe kurz nach ihrer Ankunft auf dem Baumarktparkplatz - und vor der Begehung von (fußballbezogenen) Straftaten aus der Gruppe heraus - sofort wieder verlassen zu haben. Insofern kann vorliegend gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - nur als unbeteiligte Begleiterin der Herren F. und G. und nur für wenige Minuten in Kontakt mit der sich auf dem Baumarktparkplatz versammelnden Gruppe geraten ist. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Anordnung der Ingewahrsamnahme zudem gerade im Begriff war, den Baumarktparkplatz zu verlassen, kann ihr auch nicht vorgehalten werden, dass sie durch das Unterlassen des Sichentfernens in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt habe, selbst Störerin zu sein.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf von ihr vorgelegtes Bildmaterial darauf verweist, dass „Bekleidung und Auftreten der Aufgegriffenen eine homogene Gesamterscheinung“ dargestellt hätten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Bekleidung der Klägerin, die aus einem schwarzen Wollmantel, einer Jeans, braunen Stiefelletten und einer grünen Mütze bestand, keinerlei Rückschüsse auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gewaltgeneigten) Gruppe zuließ. Entsprechendes gilt für das Auftreten und Verhalten der Klägerin am Abend des 4. November 2016 auf dem Parkplatzgelände. Nach den auf der Videodatei (Beiakte 005) enthaltenen Filmaufnahmen hat die Klägerin den Anweisungen der Beamten unmittelbar Folge geleistet. Während bei einer Vielzahl der anwesenden Männer die Hände mit Kabelbindern hinter dem Rücken verbunden wurden, wurde bei der Klägerin darauf verzichtet. Auf dem vorgelegten Video ist zudem zu sehen, wie sich die Klägerin in einem normalen Schritttempo in der Gruppe fortbewegt, ohne irgendwelchen Widerstand zu leisten oder sich sonst auffällig zu verhalten. Unabhängig davon ist ein allein aufgrund einer ähnlichen Bekleidung erweckter Eindruck, es handele sich um eine homogene Gruppe, jedenfalls in den Fällen, in denen aus der Gruppe heraus noch keine Straftaten begangen wurden, und in denen die Bekleidung bzw. das äußere Erscheinungsbild der Gruppe keine eindeutigen Rückschlüsse auf die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten zulässt, grundsätzlich - so auch hier - nicht ausreichend, um eine Ingewahrsamnahme zu rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2019 - 4 Bf 326/18.Z -, juris, Rn. 27 ff.).

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass dem von ihr vorgelegten Presseartikel „Blickfang Ultra - Saisonrückblick 2016/17 - Krieg dem DFB“ (Bl. 32, Beiakte 004) zu entnehmen sei, dass sich „sämtliche am Vorfallsort aufgegriffenen Personen der B-Stadt 96 - Ultraszene zuordnen lassen“, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass mit dem in diesem Artikel erwähnten „erwünschten Wettstreit“ eine Drittortauseinandersetzung gemeint war, lässt der Artikel keine verlässlichen Rückschlüsse dahingehend zu, dass alle am Abend des 4. November 2016 in der Nähe des Baumarktparkplatzes aufgegriffenen Personen - einschließlich der Klägerin - der B-Stadt 96 - Ultraszene angehörten und von sämtlichen aufgegriffenen Personen die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat drohte.

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht kann der streitgegenständliche Heranziehungsbescheid auch nicht teilweise - etwa für den Transport im Polizeifahrzeug i.H.v. 45,00 EUR und die Unterbringung während der ersten Nacht i.H.v. 25,00 EUR - aufrecht erhalten werden. Denn auch bei der Beförderung im Polizeifahrzeug - vorliegend in zeitlicher Hinsicht die erste Amtshandlung, für die entsprechende Kosten geltend gemacht werden - handelt es sich bereits um eine die Bewegungsfreiheit der Klägerin aufhebende Freiheitsentziehung (vgl. Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 30, Rn. 5), deren Rechtmäßigkeit anhand von § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG zu beurteilen ist. Entsprechendes gilt für ihre Inhaftierung während der ersten Nacht in der Zelle. Die für die Rechtmäßigkeit derartiger Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG erforderlichen Voraussetzungen lagen hier jedoch, wie ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt vor.

Ob gegenüber der Klägerin am Abend des 4. November 2016 andere polizeiliche Maßnahmen (z.B. ein Platzverweis, ein Aufenthaltsverbot und/oder eine Gefährderansprache etc.) in rechtmäßiger Weise hätten angeordnet bzw. durchgeführt werden können, bedarf schon deshalb keiner weiteren Prüfung, weil sich der streitgegenständliche Heranziehungsbescheid nur auf den Transport und die Unterbringung im Polizeigewahrsam bezieht. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass gegenüber der Klägerin am Abend des 4. November 2016 anderweitige polizeiliche Anordnungen getroffen wurden. Da somit insbesondere auch kein Platzverweis angeordnet wurde, kann die Ingewahrsamnahme unabhängig von der Frage, ob die Ingewahrsamnahme der Klägerin zur Durchsetzung einer Platzverweisung nach § 17 Nds. SOG „unerlässlich“ war, auch nicht auf § 18 Abs. 1 Nr. 3 Nds. SOG gestützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.