Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LA 28/17
Fundstelle
openJur 2020, 10853
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 A 2716/15

1. Bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren liegt es in Niedersachsen im satzungsgeberischen Ermessen der Kommunen, die sog. Gemeinkosten vollumfänglich in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Eine rechtliche Verpflichtung, einen Vorabzug eines „Allgemeinanteils“ vorzunehmen, besteht nicht.

2. Bei dem Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung liegt es im satzungsgeberischen Ermessen der Kommunen, niedrigere als kostendeckende Gebührensätze festzulegen.

3. Eine Regelung in einer Feuerwehrgebührensatzung, wonach die Gebührenberechnung grundsätzlich je angefangener halber Stunde erfolgt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 7. November 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.261,70 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.

Am Abend des 28. Mai 2014 verunglückte ein im Eigentum der Klägerin stehender, ca. 40 Tonnen schwerer Gefahrgutlastkraftwagen (Lkw) auf der Bundesautobahn 2 bei Bad F. in Fahrtrichtung G.. Der Fahrer des Lkw verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug, kam nach rechts in den Grünstreifen ab und dort schließlich zum Stillstand. Dabei wurde der Dieseltank beschädigt, so dass Dieselkraftstoff auf die Straße und in einen nahegelegenen wasserführenden Gaben lief. Um 19.15 Uhr ging ein Notruf bei der Regionalleitstelle Hannover ein, die unmittelbar anschließend die Feuerwehr der Beklagten alarmierte. Das Einsatzstichwort lautete „ABC (groß), 1 Zug (GW-Mess+Fw+Dekon), abe2, mit Sondersignal“. Die Feuerwehr der Beklagten rückte mit sechs Ortsfeuerwehren, bestehend aus 19 Fahrzeugen, die mit insgesamt 112 Feuerwehrleuten besetzt waren, aus. Zusätzlich kam eine spezielle Dekontaminationsgruppe der Feuerwehr der Stadt H. zum Einsatz. Die Feuerwehren sicherten die Unfallstelle ab, bargen den Lkw aus dem Graben und pumpten aus dem beschädigten Tank ca. 500 Liter Diesel ab. Zudem behandelten sie den an Land und auf dem Wasser ausgelaufenen Kraftstoff mit Ölbindemitteln und errichteten auf einem nahegelegenen Regenrückhaltebecken sowie auf der sog. I. eine Ölsperre. Im Laufe des Einsatzes stellte sich heraus, dass der ursprünglich mit Kohle beladene Silozug bereits geleert aber noch nicht gereinigt war. Teile eines mit spezieller Schutzkleidung ausgerüsteten Gefahrgutzuges kehrten daraufhin in ihre Standorte zurück. Der Fahrer des Lkw, der nicht in seinem Fahrzeug eingeklemmt und nur leicht verletzt war, verweigerte den Transport ins Krankenhaus und wurde in die Obhut eines leitenden Mitarbeiters der Klägerin entlassen. Ausweislich des Leitstellenberichts sind die Einsatzfahrzeuge zwischen 19.20 Uhr und 19.28 Uhr aus den Wachen ausgerückt und je nach Fahrzeug zwischen 21.11 Uhr und 23.55 Uhr wieder dorthin zurückgekehrt.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Heranziehung zu den im Einzelnen aufgeführten Kosten des Einsatzes i.H.v. insgesamt 25.857,70 EUR an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens legte der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer der Klägerin ein Sachverständigengutachten vor, in dem der Sachverständige zu dem Ergebnis kam, dass von den geltend gemachten Kosten nur ein Betrag i.H.v. 2.138,47 EUR anerkannt werden könne.

Mit Bescheid vom 22. April 2015 setzte die Beklagte für den Einsatz der Feuerwehr am 28. Mai 2014 eine Gebühr i.H.v. 15.261,70 EUR fest. Nach Rücksprache mit dem Einsatzleiter seien statt 369 nur 201,5 Einsatzstunden in Ansatz gebracht und die Mehrzweckfahrzeuge zweier Ortsfeuerwehren seien nicht (mehr) berücksichtigt worden. Der nunmehr noch geltend gemachte Personal- und Fahrzeugeinsatz sei erforderlich gewesen, um den Einsatz abarbeiten zu können.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. Mai 2015 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Einsatz am 28. Mai 2014 um eine Hilfeleistung bei einem Unglücksfall gehandelt habe, dessen Kosten nach § 29 NBrandSchG i.V.m. der Feuerwehrgebührensatzung (FGS) der Beklagten von der Klägerin zu tragen seien. Der Feuerwehrgebührensatzung liege auch eine wirksame Kostenkalkulation zugrunde. Dabei seien die Stundenansätze je Feuerwehrmann sowie die Ansätze für einzelne Einsatzfahrzeuge nicht unangemessen. Die Abrechnung nach halben Stunden sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Derartige Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

1. Die Begründung des Zulassungsantrages ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris, Rn. 16, m.w.N.). Weiter liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838). Danach ist es der Klägerin mit der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht gelungen, erhebliche Tatsachenfeststellungen oder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

a) Der Einwand der Klägerin, der Gesetzeslage sei eine vollständige Überwälzung der Vorhaltekosten kostenpflichtiger Einsätze nicht zu entnehmen, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Dass derartige Kosten in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG (hier anwendbar i.d.F.v. 18.7.2012, Nds. GVBl. 2012, 269, i.d. Änderungsfassung v. 12.12.2012, Nds. GVBl. 2012, 589) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG (hier anwendbar i.d.F.v. 23.1.2007, Nds. GVBl. 2007, 41). Letztgenannte Vorschrift bestimmt explizit, dass zu den - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden - Kosten „auch die Gemeinkosten“ gehören. Gemeinkosten (auch Vorhaltekosten oder „Sowieso-Kosten“ genannt) sind nach der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Leistung nach dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008 - 3 Bf 81/08 -, juris, Rn. 38; siehe auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Nov. 2018, § 5, Rn. 204 ff., jeweils m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Kosten von Feuerwehreinsätzen, fallen darunter solche Kosten, die sich nicht unmittelbar einem konkreten Einsatz zuordnen lassen, wie beispielsweise die Kosten für das Feuerwehrhaus und die allgemeine Verwaltung. Danach steht es in Niedersachsen im Rahmen des den Kommunen beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehenden Ermessens (vgl. dazu Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1183, jeweils m.w.N.), bei den ansatzfähigen Kosten auch die Gemeinkosten mit in die Gebührenkalkulation einzubeziehen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines „Allgemeinanteils“ (auch „Gemeindeanteil“ oder „öffentliche Interessenquote“ genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. 2, Stand: Sept. 2018, § 6, Rn. 744, und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris). Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass es in anderen Bundesländern explizite Regelungen dazu gibt, wonach bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren durch die Kommune ein anteiliger Vorabzug vorzunehmen ist, um die mit der Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr für die Allgemeinheit verbundenen Vorteile kostenmäßig abzubilden. So bestimmt beispielsweise § 61 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (i.d.F.v. 14.1.2014, GVBl. 2014, 26, zul. geänd. d.G.v. 23.8.2018 - HBKG -), dass „eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt“ (ähnlich auch Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes i.d.F. v. 1.1.1983, BayRS III, 630, zul. geänd. d.G.v. 27.6.2017 - BayFwG -). § 34 Abs. 7 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (i.d.F. v. 2.3.2010, GBl. 2010, 333, zul. geänd. d.G.v. 12.6.2018 - FwG B.-W. -) schreibt sogar vor, dass die ansetzbaren Kosten „um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent zu vermindern“ sind.

Auch der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat im Jahr 2012 im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erwogen, in Anlehnung an die damalige Rechtslage in Baden-Württemberg (siehe § 34 Abs. 5 Satz 4 FwG B.-W. a.F., diese Regelung wurde allerdings d.G.v. 17.12.2015 gestrichen und durch den oben zitierten § 34 Abs. 7 Satz 2 FwG B.-W. ersetzt) eine Regelung in das Niedersächsische Brandschutzgesetz aufzunehmen, wonach bei der Ermittlung der Kosten auch „die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten für Geräte und Fahrzeuge zugrunde gelegt werden“ können (siehe § 33 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs des NBrandSchG v. 10.2.2012, LT-Drucks. 16/4451, S. 16). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. April 2008 - 1 A 301/06 - ausgeführt, dass die derzeitige Rechtsprechung davon ausgehe, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der gesamten Jahresstunden zu einzelnen Einsatzstunden in Betracht komme und eine Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden unzulässig sei. Die Ermittlung der Vorhaltekosten unter diesem Rahmen führe zu unverhältnismäßig geringen (unwirtschaftlichen) Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von unter 10 EUR/h liegen könnten. Die Berechnung der Vorhaltekosten auf Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden pro Jahr führe dagegen zu einer für den Gebührenpflichtigen übermäßigen Belastung. Bei der sog. „Handwerkerlösung“ handele es sich um einen Kompromiss, der den Interessen der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Rahmen der Daseinsvorsorge für den Bürger einerseits und andererseits den Interessen des Bürgers als Gebührenpflichtigem gleichermaßen gerecht werde (LT-Drucks. 16/4451, S. 43 f.).

Die Einführung dieser sog. „Handwerkerlösung“ sowie die in diesem Zusammenhang angeführte Begründung wurden jedoch insbesondere von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens umfassend kritisiert. So führte die Arbeitsgemeinschaft in ihrer an die Abgeordneten des Ausschusses für Inneres und Sport gerichteten Stellungnahme vom 19. April 2012 aus, dass den Kommunen durch die beabsichtigte Rechtsänderung gegenüber der bestehenden Rechtslage deutliche Einnahmeausfälle drohten. Für eine Verschlechterung der erst seit dem 1. Januar 2010 eingeführten Rechtslage bestünde aber kein Anlass, zumal die erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit wie etwa das VG Oldenburg im Urteil vom 22. Juni 2011 - 11 A 2434/10 - die Neuregelung nicht als problematisch angesehen habe. Insoweit sei auch die Darstellung in der Gesetzesbegründung veraltet, weil sie noch auf die vor dem 1. Januar 2010 in Niedersachsen bestehende Rechtslage abstelle. Soweit beim Einsatz von selten benutzten Sonderfahrzeugen wegen der äußerst geringen Einsatzzeiten unvertretbar hohe Kosten entstünden, könne dem mit allgemeinen Billigkeitsregelungen begegnet werden (S. 7 der Stellungnahme, einsehbar unter www.nst.de/media/custom/437_4878_1.PDF?1334914424). Diese Erwägungen waren für den Gesetzgeber Anlass, von der Einführung der sog. „Handwerkerlösung“ abzusehen (vgl. den schriftlichen Bericht zum Entwurf des NBrandSchG v. 16.7.2012, LT-Drucks. 16/5023, S. 18). Damit hat sich der Niedersächsische Gesetzgeber in Kenntnis der auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufgegriffenen Problematik gerade dafür entschieden, die Kommunen vor ansonsten drohenden Einnahmeausfälle zu bewahren und das ihnen als Satzungsgeber zustehende Ermessen nicht durch eine Verpflichtung zum Vorabzug eines Gemeindeanteils einzuschränken.

Da es somit im Niedersächsischen Brandschutzgesetz - anders als in den erwähnten anderen Bundesländern - keine speziellen Vorgaben zum Abzug eines kommunalen Eigenanteils bei den Vorhaltekosten gibt, ist über den in § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG enthaltenen Verweis auf das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren ausschließlich auf § 5 Abs. 2 NKAG abzustellen (so auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1187). Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG ist dabei die Berücksichtigung von Gemeinkosten, wie ausgeführt, ausdrücklich und vollumfänglich - also gerade ohne die Verpflichtung zu einem Abzug eines kommunalen Eigenanteils - zulässig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG weiter bestimmt, dass zu den Gemeinkosten auch die „anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals“ gehören, nicht geschlossen werden, dass diese Vorschrift bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht herangezogen werden kann. Zwar trifft es zu, dass bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises keine Rolle spielen. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Rückschluss, dass Gemeinkosten entgegen der in § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG enthaltenen ausdrücklichen Regelung bei Feuerwehrgebühren nicht in die Kalkulation einbezogen werden dürfen.

Eine Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG lässt sich ebenso wenig mit dem weiteren Einwand der Klägerin, das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz sei auf kommunale Abgaben und nicht auf Leistungen zugeschnitten, die ihrem Wesen nach grundsätzlich unentgeltlich und nur ausnahmsweise kostenpflichtig seien, begründen. Denn in diesem Zusammenhang verkennt die Klägerin, dass es vorliegend gerade nicht um einen unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG normierten Unentgeltlichkeitsgrundsatz fallenden Einsatz, sondern um einen „anderen“, von § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG erfassten Einsatz geht. § 29 Abs. 2 NBrandSchG regelt jedoch gerade und ausschließlich entgeltliche Einsätze (vgl. Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1178 ff.). Der in § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG enthaltene Verweis auf das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz gilt somit - systemkonform - ebenfalls nur für entgeltliche Einsätze.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, das Übermaßverbot und der Gleichbehandlungsgrundsatz erforderten eine Auslegung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes dahingehend, dass der Pflichtige nur an den Kosten derjenigen Einsätze zu beteiligen sei, die über die „sowieso“ nötige Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr hinausgingen, zurückzuweisen. Eine entsprechende Auslegung würde zudem - ungeachtet der dargelegten fehlenden normativen Anknüpfungspunkte - eine erhebliche Beschränkung des den Kommunen beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehenden Ermessens darstellen. Zu einem derartigen Eingriff ist jedoch nur die Legislative, nicht aber die Judikative befugt (vgl. zum Erfordernis eines gesetzgeberischen Tätigwerdens, um eine Verpflichtung zum Vorabzug einzuführen, Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 46, und Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

Ausgehend von den dargelegten Maßstäben ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Personalkosten neben den Kosten des Einsatzpersonals (Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfälle, Aus- und Fortbildungen, Versicherungs- und Versorgungsaufwendungen sowie Dienst- und Schutzkleidung) auch anteilig Personalkosten der Verwaltung sowie Kosten für die Grundstücke/Gebäude berücksichtigt hat (ausführlich zu den im Einzelnen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG ansatzfähigen Kosten: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O. § 6, Rn. 733 ff., m.w.N.).

b) Der weitere Einwand der Klägerin, die von der Beklagten festgesetzten Gebühren widersprächen dem Übermaßverbot, verhilft ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur bereits in Frage gestellt, ob das Übermaßverbot im kommunalen Abgabenrecht neben dem ebenfalls aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten Äquivalenzprinzip überhaupt eine Rolle spielt (diese Frage verneinend: Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77 f., m.w.N.). Unabhängig davon ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits bei einer Vielzahl von Fahrzeugen die von ihr im Rahmen der Kalkulation ermittelten Kosten pro Stunde - teilweise erheblich - reduziert hat. So hat sie beispielsweise für den - auch beim vorliegend streitgegenständlichen Unfall am 28. Mai 2014 eingesetzten - Gerätewagen Logistik (GW-L) Kosten pro Einsatzstunde i.H.v. 814,58 EUR errechnet, in ihrer Satzung aber nur einen Stundensatz von 379,00 EUR festgelegt (vgl. zu den ermittelten Kosten und den jeweils vorgenommenen Kürzungen im Einzelnen Anlage X als Teil der Anlage 2 und Anlage 4 zur Vorlage 32.2013/0157, Bl. 51 und Bl. 64 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs). Da die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen damit (auch) der Klägerin zugutekommen, vermag der Senat in diesem Zusammenhang bereits im Ausgangspunkt keine Rechtsverletzung der Klägerin zu erkennen.

Entgegen dem Einwand der Klägerin kann die von der Beklagten vorgenommene Gebührenreduzierung auch nicht als willkürlich bezeichnet werden. Denn den Kommunen steht beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung, wie ausgeführt, ein umfangreiches Ermessen zu. Dieses Ermessen umfasst auch die Entscheidung, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.). Das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG genannte Ziel, wonach das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken soll, gilt bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren bereits deshalb nicht, weil eine Vielzahl von Einsätzen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG unentgeltlich ist. Das Ziel einer Gebührenerhebung auf der Grundlage von § 29 Abs. 2 NBrandSchG ist es daher (höchstens), die anteiligen Kosten der entgeltlichen Feuerwehreinsätze zu decken (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 37). Die Kommunen können dabei aber auch von einer vollständigen Kostendeckung absehen und niedrigere als kostendeckende Gebührensätze festlegen (Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1189). Danach lagen die von der Beklagten vorgenommenen Gebührenreduzierungen in ihrem satzungsgeberischen Ermessen.

Unabhängig davon kann die von der Beklagten vorgenommene Gebührenreduktion auch deshalb nicht als willkürlich bezeichnet werden, weil sie auf sachgerechten Kriterien beruht. Dabei lassen die vorgelegten Berechnungen erkennen, dass die Beklagte bei denjenigen Fahrzeugen, deren Vorhaltung besonders kostenintensiv ist, höhere Kürzungen vorgenommen hat, als bei Fahrzeugen mit geringeren Kosten. Entsprechendes gilt für Fahrzeuge, die im Kalkulationszeitraum (Jahre 2014 bis 2016) vergleichsweise seltener zum Einsatz gekommen sind als andere Fahrzeuge. Schließlich hat die Beklagte offensichtlich eine gewisse Vereinheitlichung der Gebührensätze bezweckt, indem sie die Gebührensätze bei vergleichbaren Fahrzeugklassen einander angeglichen hat. So fällt zunächst auf, dass die Gebühren für die Tanklöschfahrzeuge (TLF 8 und TLF 16), die Lösch(gruppen)fahrzeuge/Hilfeleistungslösch(gruppen)fahrzeuge (LF 8/LF 10 und LF 16/HLF 20) und das Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) trotz zum Teil erheblich höherer ermittelter Kosten (z.B. bei den LF 8/LF 10 365,85 EUR pro Einsatzstunde) einheitlich jeweils auf 175,00 EUR pro Stunde festgesetzt wurden. Zudem ist erkennbar, dass die prozentual größte Kürzung bei dem TSF vorgenommen wurde, welches im Kalkulationszeitraum mit 19,17 durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden den niedrigsten Stundenwert aufwies (Reduktion des ermittelten Stundensatzes i.H.v. 602,30 EUR auf 175,00 EUR). Demgegenüber wurde beispielsweise bei den LF 16/HLF 20, die in durchschnittlich 323,83 Stunden zum Einsatz gekommen sind, eine vergleichsweise geringere Kürzung vorgenommen (Reduktion des ermittelten Stundensatzes i.H.v. 187,23 EUR auf 175,00 EUR). Schließlich ist ersichtlich, dass die Beklagte auch bei den Fahrzeugen, die deshalb höhere Gesamtkosten haben, weil sie in einer größeren Anzahl vorgehalten werden (wie etwa die MZW und die LF 8/LF 10, von denen die Beklagte über jeweils 10 Fahrzeuge verfügt), vergleichsweise hohe Kürzungen vorgenommen hat. Die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise basiert somit nicht nur auf sachgerechten und damit willkürfreien Kriterien, sondern trägt zugleich der von der Klägerin vorgetragenen Kritik - selten benutzte und in einer großen Anzahl vorgehaltene Fahrzeuge seien unverhältnismäßig teuer - Rechnung.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Klägerin, dass die von der Beklagten ermittelten Einsatzstunden bei einzelnen Fahrzeugen „extrem niedrig“ seien, zurückzuweisen. Soweit die Klägerin hierzu beispielhaft anführt, dass beim LF 8/LF10 nur 40 Stunden und beim MZW nur 71 Stunden Einsatzzeit angefallen seien, verkennt sie zunächst, dass die Beklagte von diesen Fahrzeugen jeweils zehn Stück vorhält und sowohl die Kosten als auch die Einsatzstunden - rechtsfehlerfrei - jeweils für die gesamte Fahrzeuggruppe zusammengefasst hat. Für die jeweilige Fahrzeuggruppe betrugen die durchschnittlichen Einsatzzeiten für die LF 8/LF10 im Kalkulationszeitraum 366,39 Stunden pro Jahr und für die MZW 710,50 Stunden pro Jahr (siehe Anlage 2 zur Vorlage 32.2013/0157, Bl. 64 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs). Angesichts dieser Zahlen kann nicht ansatzweise davon die Rede sein, dass die Einsatzstunden dieser Fahrzeuge „extrem niedrig“ seien. Aber selbst wenn man den geringsten von der Beklagten ermittelten durchschnittlichen Jahresstundeneinsatz (19,17 Stunden beim TSF) als - jedenfalls vergleichsweise - niedrig bezeichnete, ließe sich auch daraus kein Rechtsverstoß herleiten. Denn da bei dem Unfall am 28. Mai 2014 kein TSF zum Einsatz gekommen ist, sind die von der Beklagten für dieses Fahrzeug kalkulierten Kosten vorliegend nicht streitgegenständlich. Unabhängig davon hat die Beklagte dem Umstand, dass das TSF vergleichsweise selten zum Einsatz kam - wie ausgeführt -, dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie den tatsächlich ermittelten Stundensatz i.H.v. 602,30 EUR bereits bei Satzungserlass auf 175,00 EUR reduziert hat.

Soweit die Klägerin weiter beanstandet, es sei unklar, wie die Anzahl der für das Feuerwehrpersonal angesetzten Einsatzstunden ermittelt worden sei, ist sie auf die vorgelegten Kalkulationsunterlagen zu verweisen. Darin ist ausgeführt, dass die Einsatzstunden der Feuerwehrangehörigen nach den Einsatzberichten ermittelt wurden, wobei die Jahreseinsatzstunden aller Kräfte der Einsatzabteilung zugrunde gelegt wurden (vgl. Anlage 2 zur Vorlage 32.2013/0157, Bl. 58 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff., und Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Beklagte in ihrer Satzung bestimmt hat, dass die Gebührenberechnung grundsätzlich je angefangener halber Stunde erfolgt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FGS). Diese Regelung ist im Zusammenhang mit den in § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGS enthaltenen Bestimmungen zu sehen, wonach die Gebühren grundsätzlich anhand der Einsatzzeit abgerechnet werden (§ 5 Abs. 2 FGS), und die Gebührenpflicht mit dem Ausrücken der Feuerwehr aus dem Feuerwehrhaus entsteht und mit dem Einrücken dorthin endet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGS).

Diese Satzungsbestimmungen stehen zunächst mit § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG in Einklang. Danach können in der Gebührensatzung Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden, wobei insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen ist. In der Gesetzesbegründung ist dazu zu § 33 Abs. 2 Satz 3 der Entwurfsfassung, der im Wesentlichen § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG in der hier maßgeblichen Fassung entspricht, Folgendes ausgeführt: „Da das NKAG Pauschalen nicht festlegt, wird in § 33 Abs. 2 Satz 3 die bisherige Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz NBrandSchG gF übernommen. Bei der Kalkulation der Pauschalen ist der Zeitaufwand nicht das allein maßgebende Kriterium. Dies soll durch die neue Formulierung von § 33 Abs. 2 Satz 3 verdeutlicht werden“ (LT-Drucks. 16/4451, S. 44). Daran wurde auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgehalten, wobei ergänzend klargestellt wurde, dass „der Zeitaufwand ein maßgeblicher und nicht nur am Rande zu berücksichtigender Aspekt bleiben“ soll (LT-Drucks. 16, 5023, S. 18). Davon ausgehend entspricht das von der Beklagten in § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FGS geschaffene Satzungsrecht den Vorgaben des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Durch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 FGS enthaltene Regelung, wonach die Berechnung je angefangener halber Stunde erfolgt, wird eine Pauschalierung vorgenommen, die gleichwohl maßgeblich den Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass anhand der jeweiligen Einsatzberichte in der Regel auch eine Abrechnung in kürzeren als halbstündigen Zeitintervallen möglich wäre. Aus dieser - theoretischen - Möglichkeit folgt jedoch nicht, dass die Beklagte aus Rechtsgründen zu einer genaueren - etwa auf Minuten basierenden - Abrechnung verpflichtet wäre. Denn die Abrechnung im Halbstundentakt berücksichtigt in rechtmäßiger Weise, dass ein Einsatz einer Vor- und Nachbereitung bedarf (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61). Da es für die Berechnung der Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGS maßgeblich auf den Zeitraum zwischen dem Ausrücken und dem Einrücken ankommt, blieben die für die Vor- und Nachbereitung benötigten Zeiten - obwohl diese zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören - bei einer minutengenauen Abrechnung unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowohl pro Feuerwehrkraft und Fahrzeug als auch pro Einsatz erheblich variieren können, so dass eine (minuten)genaue Erfassung und Abrechnung dieser Zeiten in jedem Einzelfall besonders aufwändig und möglicherweise zusätzlich auch noch besonders fehleranfällig wäre. Da § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG zudem eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtigt, ausdrücklich zulässt, liegt es im Gestaltungsspielraum der Niedersächsischen Kommunen, aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigten Zeitaufwand nicht gesondert zu ermitteln, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch Aufrunden auf eine volle halbe Stunde zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

Entgegen der Ansicht der Klägerin werden durch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 FGS geregelte pauschalierte Aufrundung auch weder der Grundsatz der Leistungsproportionalität noch das Übermaßverbot verletzt. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität ist eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 24). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 336 ff., jeweils m.w.N.). Vorliegend besteht jedoch dadurch, dass eine (minuten)genaue Abrechnung der individuellen Vor- und Nachbereitung - wie ausgeführt - sehr aufwändig wäre, ein sachlicher Grund, die dafür anfallenden Zeiten durch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung um maximal 29 Minuten pauschal zu erfassen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den in § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG landesrechtlich normierten Wirklichkeitsmaßstab sowie den in § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG geregelten Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Ansicht ist, dass eine einseitige Aufrundung zu Lasten des Pflichtigen dem Wirklichkeitsmaßstab des § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG widerspreche und statt dessen fordert, dass eine Pauschalierung jedenfalls so gestaltet werden müsse, dass sie sich auch zugunsten des Pflichtigen auswirken könne, was beispielsweise bei einer Aufrundung auf volle halbe Stunden ab der 16. und 46. Minute und einer Abrundung auf halbe Stunden unterhalb dieser Zeiten gegeben sei, folgt der Senat dem nicht. Dabei ist der Klägerin zunächst entgegenzuhalten, dass der in § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG landesrechtlich normierte Wirklichkeitsmaßstab bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren gerade durch den spezielleren und insofern vorrangigen § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG überlagert wird (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61). Unabhängig davon wäre die von der Beklagten in § 5 Abs. 1 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zulässig, da die (minuten)genaue Erfassung der individuellen Vor- und Nachbereitung, wie von § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG vorausgesetzt, „schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist“.

Dass die Beklagte zur Wahrung der verfassungsrechtlichen sowie der in § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG und § 5 NKAG normierten Vorgaben verpflichtet wäre, spiegelbildlich zur Aufrundung auch eine Abrundung der tatsächlich geleisteten Einsatzzeiten vorzunehmen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. So ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die durchschnittlich für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten den durchschnittlich im Rahmen der Aufrundung anfallenden „Zuschlag“ - der nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGS auf maximal 29 Minuten beschränkt ist - erheblich überschreiten. Soweit die Klägerin zudem fordert, eine Pauschalierung müsse sich auch zugunsten des Gebührenpflichtigen auswirken können, wird dem im Übrigen bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Gebührenpflichtige in den Fällen, in denen ein Einsatz kurz vor „Anbruch“ der nächsten Abrechnungseinheit (z.B. nach 59 Minuten) endet, faktisch nichts für die - tatsächlich aber angefallene - Vor- und Nachbereitung zahlen muss (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung auch keinerlei Anhaltspunkte für den von der Klägerin ohne weitergehende Begründung behaupteten Verstoß gegen das Übermaßverbot. Insofern kann auch die bereits oben aufgeworfene Frage nach der eigenständigen Bedeutung dieses Verbots neben den erwähnten spezielleren abgabenrechtlichen Grundsätzen erneut offen bleiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich somit auch nicht feststellen, dass „die Pauschalierung in eine einseitige erhebliche Belastung des Pflichtigen“ umschlage und dieser in einem erheblichen Umfang für Zeiten in Anspruch genommen werde, die die Feuerwehr gar nicht aufgewandt habe.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124, Rn.10, m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.

Ausgehend von diesen Maßstäben kommt eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung vorliegend nicht in Betracht. Die Klägerin formuliert in der Begründung ihres Zulassungsantrages bereits schon keine konkrete Frage, die sich verallgemeinerungsfähig für eine Vielzahl von Fällen beantworten ließe. Soweit sie zur Begründung ihrer Grundsatzrüge (erneut) allgemeine Ausführungen zum Äquivalenzprinzip, zum Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit und dem Gebot der Kalkulationsperiodenbezogenheit macht, sind diese Ausführungen nicht ansatzweise geeignet, eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Entsprechendes gilt für ihren in diesem Zusammenhang (erneut) vorgebrachten Verweis darauf, dass in anderen Bundesländern andere Regelungen zur Veranlagung von Vorhaltekosten gelten sowie ihren Hinweis darauf, dass „Havarien bzw. Schadensfälle wie das vorliegende Ereignis“ keine Seltenheit seien.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.