Niedersächsisches OVG, Urteil vom 04.12.2018 - 4 KN 77/16
Fundstelle
openJur 2020, 10776
  • Rkr:

1. Karten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sind als Bestandteile der Verordnung in Originalgröße im amtlichen Verkündungsblatt abzudrucken.

2. Eine Landschaftsschutzgebietsverordnung darf repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann vorsehen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen.

3. Handlungen, auf die dies nicht zutrifft, dürfen nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt

belegt werden (hier: Bauverbote).

Tenor

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden vom 20. April 2015 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden vom 20. April 2015.

Der Antragsteller ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Lüerdissen. Er beantragte zusammen mit seiner Ehefrau am 16. September 2009 beim Antragsgegner die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Hähnchenmastställen auf den in seinem Eigentum stehenden Flurstücken E. der Flur F. der Gemarkung Lüerdissen und G. der Flur H. der Gemarkung Dielmissen. Dieser Antrag wurde zunächst nicht beschieden.

Am 20. April 2015 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden. Diese Verordnung wurde zuerst im “Amtsblatt für den Landkreis Holzminden, die Stadt Holzminden, die Samtgemeinde Bevern, die Samtgemeinde Bovsen, die Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf, die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle, den Flecken Delligsen sowie für die zugehörigen Gemeinden“ vom 15. September 2015 und danach nochmals im Amtsblatt vom 17. September 2015 bekannt gemacht.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bestimmt, dass das in § 2 der Verordnung näher beschriebene und in der Karte 2 im Maßstab 1:10.000 dargestellte Gebiet in den Samtgemeinden Bevern, Bodenwerder-Polle und Eschershausen-Stadtoldendorf sowie in den gemeindefreien Gebieten Eimen und Eschershausen zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird. Dieses Gebiet hat eine Größe von ca. 24.400 ha (§ 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung) und ist in zwei Zonen gegliedert (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung). Die Zone 1 umfasst nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung die Flächen mit Grundschutz, während die Zone 2 sich überwiegend auf die Flächen des EU-Vogelschutzgebietes V 68 “Sollingvorland“ erstreckt und der Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie dient.

Maßgeblich für die Abgrenzung und die Darstellung des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung die Karte 2, die aus sechs Blättern im Maßstab 1:10.000 besteht und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Bestandteil der Verordnung ist. Die als Landschaftsschutzgebiet geschützten Flächen sind überdies in einer mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, der Karte 1, dargestellt (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Ferner heißt es in § 2 Abs. 3 der Verordnung:

Innerhalb der Grenzen dieses Landschaftsschutzgebietes befinden sich verordnete Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützte Biotope. Diese Teile von Natur und Landschaft bleiben von dieser Verordnung unberührt. Dort gelten die jeweils in diesen Verordnungen bestimmten Ge- und Verbote, Erlaubnisvorbehalte und Freistellungen bzw. der unmittelbare gesetzliche Schutz.

§ 3 der Verordnung beschreibt den Gebietscharakter wie folgt:

(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist überwiegend der naturräumlichen Einheit „Sollingvorland" zuzurechnen, einer Schichtstufenlandschaft, die sich östlich und nördlich an den Solling anlehnt. Berge und Hügel werden aus Buntsandstein und Muschelkalk, im geringen Umfang auch durch Keuper aufgebaut. Ferner prägen lößbedeckte Mulden und Senken den Untergrund. Darüber hinaus umfasst das Landschaftsschutzgebiet Teile der naturräumlichen Einheiten des Alfelder Berglandes, des Holzmindener Wesertals, des Weserengtals von Bodenwerder, des Lipper Berglandes, des Pyrmonter Berglandes, des Alfelder Berglandes und Teile des Oberwälder Landes, ein westlich des Wesertals anschließendes starkzertaltes Muschelkalkgebiet.

(2) Der naturraumtypische Charakter des Landschaftsraumes wird u. a. bestimmt durch

1. das Urstromtal der Weser mit seinen beiden großen Flussschleifen, naturnahen Ufersäumen, Altarmen und Auenwaldfragmenten,

2. ausgedehnte, in sich geschlossene und vielfältig strukturierte Waldgebiete im Bereich des Voglers, Burgbergs und der an das Wesertal angrenzenden Gebiete,

3. kleinflächige, vielfältig strukturierte, überwiegend durch bäuerliche Nutzung geprägte Waldgebiete im Bereich der landschaftsbestimmenden Hügel und Bergkuppen, wie z. B. der Rühler Schweiz, des Wilmeröder Berges und der Randlagen des Wesertals,

4. Hügel- und Berghänge sowie Bachtäler, die durch Grünlandnutzung geprägt sind,

5. weitgehend strukturarme Börden, Beckenlandschaften und Hochflächen, die durch Ackernutzung geprägt sind,

6. eine Vielzahl aufgelassener Steinbrüche und Kiesgruben,

7. besonders strukturreiche Landschaftsteile mit Bergkuppen, Hügeln, Höhenrücken und bewaldete Steilhänge, Wiesen, Weiden, Ackerflächen, Obstbaumreihen, Feldhecken sowie Baum- und Strauchgruppen,

8. landwirtschaftlich geprägte Flächen mit gehölzbegleiteten Bächen und grünlandbestimmten Auen, sowie Baum- und Strauchreihen an Wegen, Feldrainen und Geländekanten,

9. natürliche Felsformationen des Muschelkalks und deren standorttypische Vegetation insbesondere im Bereich der Talhänge von Weser und Lenne,

10. Reste von historisch gewachsener Kulturlandschaft wie zum Beispiel Wölbäcker, Sandsteinwälle, Flachsrotten, Mühlenstandorte, Streuobstwiesen, Kalktriften, Hohlwege sowie Nieder- und Mittelwälder.

§ 4 der Verordnung bestimmt den allgemeinen Schutzzweck dahingehend:

(1) In dem für die Erholung bedeutsamen Landschaftsraum sind die Erhaltung, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung eines charakteristischen und vielfältigen Landschaftsbildes besonders zu fördern.

(2) Daneben soll gleichrangig die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die nachhaltige Nutzungsfähigkeit und die Regenerationsfähigkeit der Naturgüter erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Darüber hinaus soll der Schutz von Lebensraumtypen und der Schutz von Lebensstätten und -räumen der heimischen, insbesondere der gesetzlich geschützten Tier- und Pflanzenwelt gewährleistet werden.

Die besonderen Schutzzwecke regeln die § 5 und 6 der Verordnung folgendermaßen:

§ 5

Besonderer Schutzzweck

Zone 1

Der besondere Schutzzweck für die Zone 1 des Landschaftsschutzgebietes ist

1. die Erhaltung und die Pflege von geomorphologischen Besonderheiten; insbesondere Erdfälle, Kerb- und Kastentäler, Steilhänge, Felsen und exponierte Kuppen sowie im Gelände noch deutlich sichtbare glaziale Schotterterrassen der Weser,

2. die Erhaltung und die Entwicklung bzw. Wiederherstellung von naturnahen Fließgewässern einschließlich ihrer Auen, Nass- und Feuchtflächen sowie von Quellbereichen, Stillgewässern, Bergwiesen, Magerrasen, Feuchtgrünländern und Gehölzstrukturen wie Einzelbäumen, Baumgruppen, Baumreihen, Feldhecken und Streuobstwiesen, die das Landschaftsbild beleben und gliedern oder als Lebensstätten der heimischen Tier- und Pflanzenwelt dienen,

3. die Erhaltung und die Entwicklung standortheimischer Laubwälder, standortangepasster Mischbestände mit möglichst hohen Altholzanteilen und kulturhistorisch bewirtschafteter Waldnutzungsformen, insbesondere der Nieder- und Mittelwaldwirtschaft

4. die Erhaltung und die Entwicklung von arten- und strukturreichen Waldaußenrändern sowie von Bestandesrändern innerhalb des Waldes entlang von Wegen, die vielfältige Lebensmöglichkeiten für Tier- und Pflanzenarten bieten,

5. die Erhaltung und die Entwicklung der Funktion des Landschaftsschutzgebietes als Pufferzone für Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, gesetzlich geschützte Biotope, Naturwälder und Flächen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz,

6. die Erhaltung und die Entwicklung der Eignung der Landschaft für naturbezogene Erholung unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans für den "Naturpark Solling-Vogler"; insbesondere die nachhaltige Sicherung eines abwechslungsreichen, vielgestaltigen Landschaftsbildes als Grundlage für die naturverträgliche Erholung des Menschen,

7. die Erhaltung kulturhistorisch bzw. naturwissenschaftlich bedeutsamer Landschaftselemente, wie z. B. Wüstungen, Wölbäcker, Ackerterrassen, Hohlwege, Grenzwälle, Trockenmauern, Kalktriften, Flachsrotten, Niederwälder, ehemalige Steinbrüche und andere archäologische Bau- und Bodendenkmale,

8. die Wiederherstellung von Grünlandflächen insbesondere in den Talräumen und den zumeist an Wald angrenzenden Steilhanglagen der Hügel und Bergkuppen,

9. die Sicherung des Bodens an erosionsgefährdeten Steilhängen durch Dauerbestockung mit Wald oder Wiederherstellung von Grünlandflächen,

10. die Erhaltung, die Pflege sowie die Entwicklung offener Aussichtspunkte oder ausgewählter Wegstrecken mit weiten Einblicken in die Landschaft.

§ 6

Besonderer Schutzzweck als Teil des europäischen Netzes

„Natura 2000“

Zone 2

(1) Besonderer Schutzzweck für die Zone 2 des Landschaftsschutzgebietes (Europäisches Vogelschutzgebiet) ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der nachfolgend genannten Arten. Ziel ist es, die Habitate der nachfolgend genannten, für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Brutvogelarten sowie darüber hinaus alle weiteren im Standarddatenbogen aufgeführten Brutvogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen:

• Rotmilan (Milvus milvus) (wertbestimmend),

• Uhu (Bubo bubo) (wertbestimmend),

• Schwarzstorch (Ciconia nigra)

• Schwarzmilan (Milvus migrans),

• Grauspecht (Picus canus),

• Schwarzspecht (Dryocopus martius),

• Neuntöter (Lanius collurio),

• Graureiher (Ardea cinerea)

(2) Zugunsten der genannten Vogelarten sind die für einen günstigen Erhaltungszustand maßgeblichen Lebensraumstrukturen zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere sind dies

1. die Erhaltung und die Entwicklung störungsarmer Brut- und Nahrungshabitate,

2.  die Erhaltung und die Entwicklung bestehender Felsbiotope,

3. die Erhaltung, die Entwicklung sowie die Vermehrung strukturreicher Laub- und Mischwälder mit hohem Altholzanteil und Lichtungsinseln,

4. die Erhaltung von vorhandenen Höhlenbäumen,

5. die Erhaltung und die Förderung von Altholzinseln,

6. die Förderung der extensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Randbereich der Wälder, insbesondere die Steigerung der als Nahrungsraum notwendigen Grünlandanteile und die Förderung eines Mosaiks unterschiedlich genutzter Grünlandtypen,

7. die Erhaltung und die Förderung von Vernetzungskorridoren (Habitatverbund) sowie eines hohen Grenzlinienanteils zwischen Offenland und Waldbeständen,

8. die Erhaltung und die Entwicklung der strukturreichen Kulturlandschaft.

§ 7 der Verordnung regelt die Verbote in dem unter Schutz gestellten Bereich. Danach sind innerhalb der Zone 1 des Landschaftsschutzgebiets u. a. Baumaßnahmen aller Art, auch solche, die keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen, verboten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung). Dieses Verbot gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung innerhalb der Zone 2 entsprechend. Dort ist ferner u. a. die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen untersagt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung).

§ 8 der Verordnung enthält Erlaubnisvorbehalte. Nach dessen Absatz 1 Nr. 1a Satz 1 bedarf der Neu- und Umbau, die Erweiterung oder der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Hofbefestigungen und Einfriedungen in unmittelbarer Angrenzung an vorhandene Hofstellen, welche einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Diese baulichen Anlagen, Hofbefestigungen oder Einfriedungen müssen sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 der Verordnung in das Landschaftsbild harmonisch einfügen, in einem angemessenen Höhen- und Flächenverhältnis zum Gebäudebestand stehen und mit ortsüblichen Materialien erstellt werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung gilt die Möglichkeit der Erlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde nicht für bauliche Anlagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung, die eine Grundfläche von 400 qm und 4 m Höhe überschreiten, einen Aus- oder Neubau von Zufahrtsstraßen oder ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfordern; diese Anlagen können nur vom Kreistag im Rahmen eines Teillöschungsverfahrens ermöglicht werden. § 8 Abs. 2 der Verordnung bestimmt weiterhin, dass die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Verordnung nur zu erteilen ist, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebietes oder der besondere Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

§ 9 der Verordnung sieht Freistellungen von den Verboten des § 7 und den Regelungen in § 8 vor. Freigestellt sind u. a. die Errichtung von beweglichen und ortsfesten Hochsitzen aus Holzbaustoffen und dunkelfarbigen Dächern, die vorübergehende Aufstellung von mobilen Schutz- bzw. Geräteräumen sowie die Einrichtung von baugenehmigungsfreien Holzlagerplätzen im Rahmen des Forstbetriebes (Nr. 1), die Durchführung von Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Bauwerken (Nr. 2) sowie die Aufstellung ortsüblicher Weidezäune, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, und von Wildgatterzäunen, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (Nr.10).

Nach § 10 der Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG eine Befreiung von den Verboten des § 7 und den eingeschränkten Verboten des § 8 erteilen.

Nach dem Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mit, dass er beabsichtige, den am 19. September 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung „aufgrund der Landschaftsschutzgebietsverordnung Sollingvorland-Wesertal“ abzulehnen, da das beabsichtigte Vorhaben in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen würde“. Zugleich gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.

Daraufhin hat der Antragsteller am 7. März 2016 den die Landschaftsschutzgebietsverordnung betreffenden Normenkontrollantrag gestellt.

Im Laufe des Normenkontrollverfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. September 2016 gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht, dass die Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Landschaftsschutzgebietsverordnung und die Auslegung selbst nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG entsprochen hätten. Der Verordnungsentwurf vom Juli 2014 sei zweimal ausgelegt worden. Die erste Auslegung sei bei den Städten und Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden Eschershausen-Stadtoldendorf, Bevern und Bodenwerder-Polle erfolgt und habe den gesetzlichen Anforderungen nicht Rechnung getragen. Einige Gemeinden hätten Ort und Dauer der Auslegung nicht mindestens eine Woche vor dem Auslegungsbeginn ortsüblich bekannt gemacht. In anderen Gemeinden sei die Bekanntmachung zeitgleich mit der Auslegung erfolgt, teilweise auch ganz unterblieben. Zudem hätten einige Gemeinden die Einsichtnahme in die Entwurfsunterlagen nur für wenige Stunden in der Woche, zum Teil nur nach Absprache mit dem Bürgermeister, ermöglicht. Die zweite Auslegung, die aufgrund dieser Mängel bei den Samtgemeinden Eschershausen-Stadtoldendorf, Bevern und Bodenwerder-Polle sowie der Gemeinde Dielmissen durchgeführt worden sei, sei ebenfalls fehlerhaft gewesen. Eine Auslegung und damit auch deren Bekanntmachung nur bei den Samtgemeinden lasse § 14 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG nicht zu. Nach dieser Vorschrift habe die Auslegung bei den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden zu erfolgen. Diese hätten auch Ort und Dauer der Auslegung ortsüblich bekannt machen müssen.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt der Antragsteller aus, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Das gelte insbesondere für das Verbot in § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung, in dem Landschaftsschutzgebiet innerhalb der Zone 1 Baumaßnahmen aller Art, auch solche, die keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten. Dieses Verbot beschränke die Landwirtschaft in dem mehr als 24.000 ha großen Landschaftsschutzgebiet massiv. Es werde durch den in § 8 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung geregelten Erlaubnisvorbehalt auch nicht so relativiert, dass die Regelung eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstelle. Denn unabhängig von der Lesart des nach seinem Wortlaut nicht hinreichend bestimmten Erlaubnisvorbehalts in § 8 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung schließe diese Regelung die Möglichkeit einer Erlaubnis aus, soweit die bauliche Anlage eine Grundfläche von 400 qm und eine Höhe von 4 m überschreite. Damit unterwerfe die Verordnung bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von mehr als 400 qm oder einer Höhe von mehr als 4 m einem repressiven Verbot. Ein repressives Verbot setze allerdings voraus, dass eindeutig und unzweifelhaft feststehe, dass bauliche Anlagen dieser Größe rechtmäßig den verfolgten Schutzzwecken der Verordnung widerspreche. Dies lasse sich für das mehr als 24.000 ha große Gebiet im Wesertal jedoch nicht feststellen.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden vom 20. April 2015 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert, dass die Verordnung in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Der Entwurf der Verordnung sei nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG ausgelegt worden. Die Auslegung sei eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises gewesen und habe somit zum Aufgabenbereich der Samtgemeinden gehört. Die Auslegungsfrist sei auch eingehalten worden. Dass die Frist für die Bekanntmachung der Auslegung in drei Fällen unterschritten worden sei, sei unerheblich, weil die Mindestfristen des § 14 Abs. 2 Satz 2 NAGBNatSchG für die Bekanntmachung und die Auslegung des Entwurfs insgesamt beachtet worden seien. Die Verordnung sei überdies materiell rechtmäßig. Mit den besonderen Schutzzwecken, die in § 5 und 6 der Verordnung festgelegt seien, verfolge die Verordnung sämtliche Ziele aus § 26 Abs. 1 BNatSchG. Die Verbote der Verordnung seien nicht zu beanstanden. Die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden und sonstigen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen veränderten den schützenswerten Gebietscharakter oder widersprächen den besonderes Schutzzwecken. Daher könne die Verordnung grundsätzlich auch die Errichtung von Bauten, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB privilegiert seien, verbieten. Das Verbot von „Baumaßnahmen aller Art“ sei eine landesweit gängige Festsetzung in Landschaftsschutzgebietsverordnungen. Die vorliegende Verbotsregelung stelle ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt dar. Von diesem könne auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BNatSchG erteilt werden, wenn dafür die Voraussetzungen vorlägen. Ein generelles repressives Verbot für privilegierte bauliche Anlagen im Landschaftsschutzgebiet bestehe somit nicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung aufgrund der besonderen Voraussetzungen des Gebiets durchaus angemessen sei und bewusst in die Verordnung aufgenommen worden sei, um der besonderen Schutzbedürftigkeit und der hohen Empfindlichkeit des Landschaftsschutzgebiets gerecht zu werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakten 1 bis 12), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist statthaft, weil die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden vom 20. April 2015 - VO - nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegt.

Der Antrag erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Er ist insbesondere innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Außerdem ist der Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil er als Eigentümer von Grundstücken in dem unter Schutz gestellten Gebiet geltend machen kann, durch die Verordnung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Der demnach zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet, weil die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ im Landkreis Holzminden vom 20. April 2015 nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Die Verordnung ist sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung von Natur und Landschaft als Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 26 Abs. 1 BNatSchG nach Landesrecht. Die landesrechtlichen Vorgaben zu Form und Verfahren der Unterschutzstellung und der Beachtlichkeit von Verfahrensmängeln sind in den §§ 19 und 14 NAGBNatSchG geregelt. Nach § 19 NAGBNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung eines Gebiets im Sinne des § 26 Abs. 1 BNatSchG als Landschaftsschutzgebiet durch Verordnung der Naturschutzbehörde. In dieser Verordnung werden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG die geschützten Teile von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt. Werden diese Karten nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, eine Ausfertigung der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren, worauf in der Verordnung hinzuweisen ist (§ 14 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 NAGBNatSchG). Außerdem sind die geschützten Teile von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich der Vorschriften im Text der Verordnung grob zu beschreiben, sofern nicht eine Übersichtskarte mit einem Maßstab 1:50.000 oder einem genaueren Maßstab Bestandteil der Verordnung ist (§ 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 NAGBNatSchG). Die Verkündung der Verordnung erfolgt im amtlichen Verkündungsblatt oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist, im Niedersächsischen Ministerialblatt (§ 14 Abs. 4 Satz 7 NAGBNatSchG). Diesen gesetzlichen Maßgaben hat der Antragsgegner nicht ausreichend Rechnung getragen, so dass die Verordnung nicht wirksam geworden ist.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 VO erklärt das in § 2 VO beschriebene und in der Karte 2, Blätter 1 bis 6, im Maßstab 1:10.000 dargestellte Gebiet in den Samtgemeinden Bevern, Bodenwerder-Polle und Eschershausen-Stadtoldendorf sowie in den gemeindefreien Gebieten Eimen und Eschershausen zum Landschaftsschutzgebiet. Die Karte 2, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 VO Bezug nimmt, ist Bestandteil der Verordnung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VO) und nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 VO für die Abgrenzung und Darstellung des Landschaftsschutzgebiets maßgeblich. Die unter Schutz gestellten Flächen sind ferner in einer Übersichtskarte (Karte 1) im Maßstab 1:50.000 dargestellt (§ 2 Abs. 1 VO).

Der Antragsgegner hat die für die Abgrenzung und Darstellung des Landschaftsschutzgebiets maßgebliche Karte 2 indessen nicht ordnungsgemäß in seinem amtlichen Verkündungsblatt - dem “Amtsblatt für den Landkreis Holzminden, die Stadt Holzminden, die Samtgemeinde Bevern, die Samtgemeinde Boffzen, die Samtgemeinde Eschershausen-Stadtoldendorf, die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle, den Flecken Delligsen sowie für die zugehörigen Gemeinden“ - bekanntgemacht. Das trifft auch auf die Karte 1, die Übersichtskarte, zu.

Bei der ersten Verkündung der Verordnung im Amtsblatt vom 15. September 2015 sind die Blätter 1 und 6 der Karte 2 nicht vollständig, sondern nur teilweise abgedruckt worden. Die Blätter 2 bis 5 der Karte 2 sind dort zwar vollständig, aber stark verkleinert (auf ca. ¼ der Originalgröße) abgedruckt worden. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der für die Abgrenzung und Darstellung des Landschaftsschutzgebiets maßgeblichen Karte 2 in dem o. a. Amtsblatt. Denn dazu hätte es eines vollständigen Abdrucks aller Blätter der Karte 2 bedurft. Außerdem hätten die Blätter 2 bis 5 der Karte nicht verkleinert abgedruckt werden dürfen. Karten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sind als Bestandteil der Verordnung nämlich in Originalgröße im amtlichen Verkündungsblatt abzudrucken, weil Karten mit einem verkleinerten Maßstab der Verlauf der Grenze des unter Schutz gestellten Gebiets ungenauer als die Originalkarten wiedergeben (vgl. Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - u. v. 2.5.2017 - 4 KN 318/13 -; Nds. OVG, Urt. v. 15.9.2005 - 8 KN 72/02 - u. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 - m.w.N.).

Ein ordnungsgemäßer Abdruck der Übersichtskarte (Karte 1) ist im Amtsblatt vom 15. September 2015 ebenfalls nicht erfolgt. Denn diese Karte ist dort auch nur teilweise abgedruckt worden.

Die Verordnung enthält auch keine textliche Grobbeschreibung der unter Schutz gestellten Örtlichkeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 5 NAGBNatSchG, die den vollständigen und ordnungsgemäßen Abdruck der Karten 1 und 2 nach § 14 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 NAGBNatSchG hätte ersetzen können. § 2 VO besagt lediglich, dass sich das unter Landschaftsschutz gestellte Gebiet in den Samtgemeinden Bevern, Bodenwerder-Polle und Eschershausen-Stadtoldendorf sowie in den gemeindefreien Gebieten Eimen und Eschershausen befindet, was für eine textliche Grobbeschreibung der unter Schutz gestellten Örtlichkeiten völlig unzureichend ist. Mithin ist die Verordnung im Amtsblatt vom 15. September 2015 nicht ordnungsgemäß verkündet worden.

Dieser Mangel ist durch die erneute Verkündung der Verordnung im Amtsblatt vom 17. September 2015 nicht geheilt worden. In diesem Amtsblatt sind zwar sowohl die Karte 2 mit den Blättern 1 bis 6 als auch die Karte 1 vollständig abgedruckt worden. Beide Karten sind dabei aber stark verkleinert worden, die Blätter der Karte 1 auf ca. ¼ ihrer Originalgröße, die Karte 2 auf ca. ⅓ ihrer Originalgröße. Damit ist der Abdruck der Karten auch im Amtsblatt vom 17. September 2015 nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil ein ordnungsgemäßer Abdruck der Karten im amtlichen Verkündungsblatt - wie oben bereits ausgeführt - den Abdruck in Originalgröße voraussetzt, an dem es hier fehlt. Außerdem genügt die im Amtsblatt abgedruckte Übersichtskarte wegen ihrer Verkleinerung auch den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Genauigkeit einer Übersichtskarte nicht, weil sie entgegen der auf ihr befindlichen Maßstabsangabe den nach § 14 Abs. 4 Satz 6 NAGBNatSchG für eine Übersichtskarte vorgeschriebenen Mindestmaßstab von 1:50.000 nicht einhält.

Die vorstehenden Mängel führen - auch wenn sie vom Antragsteller nicht gerügt worden sind - zur Unwirksamkeit der Verordnung. Denn der Verstoß gegen § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da die Präklusionswirkung des § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG sich nicht auf die Vorschriften über die Verwendung von Karten und die Verkündung der Verordnung in § 14 Abs. 4 NAGBNatSchG erstreckt (vgl. Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 -).

Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist des Weiteren auch deshalb unwirksam, weil die Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope, die § 2 Abs. 3 VO von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausnimmt, in der für die Abgrenzung und Darstellung des Landschaftsschutzgebiets maßgeblichen Karte 2 nicht zeichnerisch dargestellt worden sind.

§ 2 Abs. 3 VO besagt, dass sich innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets verordnete Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützte Biotope befinden (Satz 1) und dass diese Teile von Natur und Landschaft von der Landschaftsschutzgebietsverordnung unberührt bleiben (Satz 2); dort gelten die jeweils in den Verordnungen bestimmten Ge- und Verbote, Erlaubnisvorbehalte und Freistellungen bzw. der unmittelbare gesetzliche Schutz (Satz 3). Damit hat der Antragsgegner die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets vorhandenen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgenommen. Denn die Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 2 VO, dass diese Teile von Natur und Landschaft von der Landschaftsschutzgebietsverordnung unberührt bleiben, regelt unmissverständlich, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung dort keine Geltung hat.

Die Bereiche, in denen sich diese Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope befinden, hat der Antragsgegner in der Karte 2 indessen nicht zeichnerisch dargestellt; diese Karte weist - ebenso wie die Karte 1 - weder Naturschutzgebiete noch Naturdenkmale oder gesetzlich geschützte Biotope aus. Infolgedessen verstößt die Verordnung gegen § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG, der vorschreibt, dass in der Verordnung die geschützten Teile von Natur und Landschaft und der Geltungsbereich von Vorschriften zeichnerisch in Karten bestimmt werden. Darüber hinaus ist die Verordnung auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit materiell-rechtlich zu beanstanden, weil sie die Bereiche, in denen sich die Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope innerhalb des Landschaftsschutzgebiets befinden, auch nicht anderweitig darstellt, etwa textlich hinreichend genau beschreibt.

Selbst wenn man angesichts des Umstandes, dass Naturschutzgebiete und Naturdenkmale gemäß §§ 16 Abs. 1, 21 Abs. 1 NAGBNatSchG durch Verordnungen festgesetzt werden, deren räumliche Geltungsbereiche durch Karten bestimmen werden, die Notwendigkeit verneinen würde, diese Bereiche in der Karte 2 zeichnerisch darzustellen oder textlich zu beschreiben, läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG und das Bestimmtheitsgebot vor. Denn die Lage der gesetzlich geschützten Biotope im Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ ist nicht rechtsverbindlich festgesetzt worden. Gesetzlich geschützte Biotope, d. h. bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotop haben (§ 30 Abs. 1 BNatSchG), werden zwar nach § 30 Abs. 7 BNatSchG nach landesrechtlichen Bestimmungen registriert. Die Eintragung gesetzlich geschützter Biotope in das von der Naturschutzbehörde nach § 14 Abs. 9 Satz 1 NAGBNatSchG zu führende Verzeichnis hat aber lediglich deklaratorische, also nachrichtliche Wirkung, weil der Schutz der Biotope durch das Gesetz selbst erfolgt (vgl. Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 14 Rn. 91; Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 30 Rn. 24; Schlacke, GK-BNatSchG, § 30 Rn. 29). Folglich fehlt es an einer rechtsverbindlichen Feststellung und damit auch an einer rechtsverbindlichen kartografischen Darstellung der als Biotope gesetzlich geschützten Bereiche in dem hier in Rede stehenden Gebiet.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass es ohnehin nicht sinnvoll ist, gesetzlich geschützte Biotope vom räumlichen Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auszunehmen. Denn die räumliche Ausdehnung gesetzlich geschützter Biotope kann natürlichen Veränderungen unterliegen. Daher ist es möglich, dass ungeschützte Bereiche entstehen, wenn die Flächen, auf denen sich im Zeitpunkt des Erlasses einer Landschaftsschutzgebietsverordnung gesetzlich geschützte Biotope befinden, nicht unter Landschaftsschutz gestellt werden, einige dieser Biotope sich in der Folgezeit aber räumlich verlagern. Dies lässt sich nur dadurch verhindern, dass auch die gesetzlich geschützten Biotope in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung einbezogen werden, was rechtlich unbedenklich ist und zur Folge hat, dass von den beiden Schutzregimen des gesetzlichen Biotopschutzes und des Landschaftsschutzes das strengere Schutzregime gilt.

Weitere Verfahrensmängel lassen sich indessen nicht feststellen. Insbesondere liegt die vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs. 7 NAGBNatSchG gerügte Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG nicht vor.

Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf einer Verordnung nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die zweite Auslegung des Verordnungsentwurfs, die im November und Dezember 2014 bei den Samtgemeinden Eschershausen-Stadtoldendorf, Bevern und Bodenwerder-Polle sowie der Gemeinde Dielmissen erfolgt ist, diesen gesetzlichen Maßgaben entsprochen. Ist eine Gemeinde, deren Gebiet von der Unterschutzstellung betroffen ist, Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde, liegt eine ordnungsgemäße Auslegung im Sinne des § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG nämlich vor, wenn die Auslegung und die diesbezügliche Bekanntmachung am Sitz der Samtgemeinde erfolgen (Senatsurt. v. 19.7.2017 - 4 KN 29/15 - u. v. 19.4.2018 - 4 KN 368/15 -). Das gilt unabhängig davon, wie groß das Gebiet der Samtgemeinde ist. Der Umstand, dass die Bekanntmachung der Auslegung in den Samtgemeinden Bevern und Bodenwerder-Polle sowie der Gemeinde Dielmissen weniger als eine Woche vor der Auslegung erfolgt ist, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn eine Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Verordnungsentwurfs ist unschädlich, wenn die bekannt gemachte Dauer der Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NAGBNatSchG für die Bekanntmachung und die Auslegung des Verordnungsentwurfs insgesamt eingehalten worden sind, was hier der Fall gewesen ist. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB; dazu ist bereits höchstrichterlich entschieden und auch in der Literatur allgemein anerkannt, dass die Verkürzung der Bekanntmachungsfrist dann unbedenklich ist, wenn der gesetzliche Anspruch interessierter Bürger auf Einsicht in die Planunterlagen trotz Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist im Ergebnis nicht eingeschränkt wird, weil der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung der Auslegung und deren bekannt gemachtem Ende insgesamt sowohl die Wochenfrist für die Bekanntmachung als auch die Mindestfrist von einem Monat für die Auslegung umfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 - 4 BN 36.03 -, NuR 2004, 109 m.w.N.).

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ vom 20. April 2015 ist auch materiell-rechtlich zu beanstanden. Zwar hat der Senat bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Gebiets als Landschaftsschutzgebiet keine grundlegenden Bedenken. Vielmehr dürften die unter Schutz gestellten Bereiche im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig sein; insoweit hat der Antragsteller auch keine Einwände geltend gemacht. Das in § 7 Abs. 1 Nr. 1 VO enthaltene Verbot, das nicht nur in der Schutzzone 1, sondern nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 VO auch in der Schutzzone 2 gilt, steht aber mit höherrangigem Recht nicht im Einklang.

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Naturschutzbehörde kann demnach unter besonderer Beachtung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§  5 Abs. 1 BNatSchG) Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verbieten. Dabei darf sie allerdings repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen, weil landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiterreichen dürfen, als im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist (Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -, NuR 2003, 567 u. Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 41/01 -, NuR 2002, 56; BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - I C 91.54 -, BVerwGE 4, 57; Bay. VGH, Urt. v. 1.8.1988 - 9 N 87.01708 -, NuR 1989, 182; Schumacher-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., § 26 Rn. 21; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 24; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 57). Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -, NuR 2003, 567 u. Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 41/01 -, NuR 2002, 56; BVerwG, Urt. v. 12.7.1956 - I C 91.54 -, BVerwGE 4, 57; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 24; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 56). Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt sind auch für solche Maßnahmen vorzusehen, die allein weder den Gebietscharakter verändern noch den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen, bei einer Häufung jedoch nicht unerhebliche Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter zur Folge haben können (Senatsurt. v. 20.1.2016 - 4 KN 15/14 -; Nds. OVG, Urt. v. 13.3.2003 - 8 KN 236/01 -, NuR 2003, 567; Schumacher-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., § 26 Rn. 22 f.; Carlsen/Fischer-Hüftle, NuR 1993, 311, 318).

Gemessen daran stehen die o. a. Bestimmungen nicht mit § 26 Abs. 2 BNatSchG im Einklang.

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VO und § 7 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 VO verbieten im gesamten Naturschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch solcher, die keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bedürfen. Dieses absolute Bauverbot wird allerdings durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 1a und 1b VO und die Freistellungsbestimmungen in § 9 VO eingeschränkt.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 VO bedarf der Neu- und Umbau, die Erweiterung und der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Hofbefestigungen oder Einfriedungen in unmittelbarer Angrenzung an vorhandene Hofstellen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, lediglich der vorherigen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Diese baulichen Anlagen, Hofbefestigungen oder Einfriedungen müssen sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 VO aber in das Landschaftsbild harmonisch einfügen, in einem angemessenen Höhen- und Flächenverhältnis zum Gebäudebestand stehen und mit ortsüblichen Materialien erstellt werden. Ferner bestimmt § 8 Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 VO, dass die Möglichkeit der Erlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde nicht gilt für baulichen Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1a VO, die eine Grundfläche von 400 qm und 4 m Höhe überschreiten, einen Aus- oder Neubau von Zufahrtsstraßen oder ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfordern: diese Anlagen können nach § 8 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 VO nur vom Kreistag im Rahmen eines Teillöschungsverfahrens ermöglicht werden.

Des Weiteren regelt § 9 VO, dass verschiedene Maßnahmen von den Verboten des § 7 VO und den eingeschränkten Verboten des § 8 VO freigestellt sind, u. a. die Errichtung von beweglichen und unbeweglichen Hochsitzen aus Holzbaustoffen und dunkelfarbigen Dächern, die vorübergehende Aufstellung von mobilen Schutz- und Geräteräumen, die Einrichtung von baugenehmigungsfreien Holzlagerplätzen im Rahmen des Forstbetriebs (Nr. 1), die Durchführung von Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Bauwerken (Nr. 2) und die Aufstellung von ortsüblichen Weidezäunen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie von Wildgatterzäunen, die einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (Nr. 10).

Demnach enthält die Landschaftsschutzgebietsverordnung ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, soweit es um den Neu- und Umbau, die Erweiterung und den Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Hofbefestigungen und Einfriedungen in unmittelbarer Angrenzung an vorhandene, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Hofstellen geht, sofern diese baulichen Anlagen, Hofbefestigungen oder Einfriedungen sich in das Landschaftsbild harmonisch einfügen, in einem angemessenen Höhen- und Flächenverhältnis zum Gebäudebestand stehen und mit ortsüblichen Materialien erstellt werden und sofern die baulichen Anlagen eine Grundfläche von 400 qm und 4 m Höhe nicht überschreiten sowie weder einen Aus- oder Neubau von Zufahrtsstraßen noch ein bundesimmissionsschutzrechtliches Verfahren erfordern.

Alle übrigen Baumaßnahmen - auch solche, die keiner öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfen - unterfallen hingegen dem repressiven Verbot des § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung, sofern sie nicht nach § 9 Nr. 1, 2 oder 10 VO von diesem Verbot freigestellt sind.

Das vorstehende repressive Bauverbot verstößt indessen gegen das Übermaßverbot, weil nicht von vornherein feststeht, dass alle von diesem Verbot erfassten Baumaßnahmen den Charakter des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet schlechthin, d. h. ungeachtet ihrer Art, Zweckbestimmung, Gestaltung und Größe sowie ihres Standortes verändern oder den besonderen Schutzzwecken der Vorschrift generell zuwiderlaufen.

Unter „Charakter“ des Gebiets sind die Gesamteigenschaften und der Gesamteindruck des Landschaftsschutzgebiets, also die natürlichen Eigenarten des gesamten Landschaftsensembles, zu verstehen (Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 41/01 -, NuR 2002, 56; VGH Mannheim, Urt. v. 25.6.1987 - 5 S 3185/86 -, NuR 1988, 288; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 27; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 61), die in § 3 VO aufgeführt sind. Diesen Gebietscharakter verändern alle Handlungen, die negative Auswirkungen auf die Gesamteigenschaften und den Gesamteindruck des Gebiets haben und dadurch seinen Gesamtwert für den Landschaftsschutz herabmindern (Nds. OVG, Urt. v. 24.8.2001 - 8 KN 41/01 -, NuR 2002, 56; VGH Mannheim, Urt. v. 25.6.1987 - 5 S 3185/86 -, NuR 1988, 288; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 26 Rn. 27; Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, § 19 Rn. 62).

Es steht jedoch nicht von vorneherein fest, dass Baumaßnahmen aller Art, die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 8 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b VO und der Freistellungsregelung in § 9 Nr. 1, 2 und 10 VO unterfallen, in jedem Bereich des unter Schutz gestellten Gebiets den in § 3 VO beschriebenen Gebietscharakter, der u. a. durch die in § 3 Abs. 2 VO aufgeführten Landschaftselemente bestimmt wird, schlechthin verändern. Dagegen spricht schon, dass das Landschaftsschutzgebiet “Sollingvorland-Wesertal“ mit mehr als 24.000 ha sehr groß ist, teilweise von Landes- und Kreisstraßen durchzogen wird, bebaute Grundstücke, die nicht nur land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, einschließt und an vielen Stellen unmittelbar an Siedlungen grenzt. Insbesondere an Landes- und Kreisstraßen, auf schon bebauten Grundstücken und am Rand von Siedlungen beeinflusst die Errichtung z. B. von niedrigen Zäunen, anderen Einfriedungen oder kleinen Geräteschuppen den in § 3 VO beschriebenen Gebietscharakter in seiner Gesamtheit nicht zwangsläufig negativ. Auch die Erweiterung oder der Umbau baulicher Anlagen, die unmittelbarer an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Hofstellen grenzen, die Höhe von 4 m aber geringfügig überschreiten, hat nicht in jedem Fall und damit nicht schlechthin negative Auswirkungen auf die als schutzwürdig angesehene Natur und Landschaft des Gesamtgebiets, die dessen Gesamtwert für den Landschaftsschutz herabmindern, zur Folge.

Die dem generellen Bauverbot unterliegenden Baumaßnahmen laufen den in § 5 und 6 VO angeführten besonderen Schutzzwecken ebenfalls nicht schlechthin zuwider, weil diese nicht durch die Errichtung jeder baulichen Anlage an jedem Standort im Landschaftsschutzgebiet generell beeinträchtigt werden. Der besondere Schutzzweck für die Zone 1 des Landschaftsschutzgebietes besteht nach § 5 VO in der Erhaltung und Pflege bzw. Entwicklung der dort im einzelnen aufgeführten Landschaftselemente sowie der Erhaltung und Entwicklung der Eignung der Landschaft für naturbezogene Erholung unter Berücksichtigung des Entwicklungsplans für den “Naturpark Solling-Vogler“, insbesondere der nachhaltigen Sicherung eines abwechslungsreichen, vielgestalteten Landschaftsbildes als Grundlage für die naturverträgliche Erholung des Menschen (Nr. 6). Dass jegliche Baumaßnahme, die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 8 Abs. 1 Nr. 1a und 1b VO und der Freistellungsregelung in § 9 Nr. 1, 2 und 10 VO unterfällt und damit dem repressiven Verbot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 VO unterliegt, mit dem Schutzzweck der Erhaltung und Pflege bzw. Entwicklung der in § 5 aufgeführten Landschaftselemente schlechthin unvereinbar ist, kann indessen keineswegs angenommen werden. Insbesondere kleinere Baumaßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, auf schon bebauten Grundstücken oder am Rand von Siedlungen laufen dem Schutz dieser Landschaftselemente nicht schlechthin zuwider. Nichts anderes gilt für den Schutzzweck der Erhaltung und Entwicklung der Eignung der Landschaft für naturbezogene Erholung und der nachhaltigen Sicherung eines abwechslungsreichen, vielgestaltigen Landschaftsbildes als Grundlage für die naturverträgliche Erholung des Menschen. Denn nicht jede dem repressiven Bauverbot unterliegende Baumaßnahme kollidiert zwangsläufig mit diesen besonderen Schutzzwecken. Das ist insbesondere nicht bei jeglicher Erweiterung oder jeglichem Umbau baulicher Anlagen, die unmittelbar an einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Hofstellen grenzen, die Höhe von 4 m aber geringfügig überschreiten, der Fall, zumal Gebäude auf Hofstellen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, regelmäßig deutlich höher als 4 m sind. Derartige Baumaßnahmen laufen auch den in § 6 VO angeführten besonderen Schutzzwecken für die Zone 2 des Landschaftsschutzgebiets nicht schlechthin zuwider. Denn der Schutzzweck der Erhaltung oder der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der in § 6 Abs. 1 VO aufgeführten Arten und der Schutzzweck der Erhaltung und der Entwicklung der für einen günstigen Erhaltungszustand maßgeblichen Lebensraumstrukturen zugunsten dieser Vogelarten wird durch derartige Baumaßnahmen in der mehr als 16.000 ha großen Zone 2 des Landschaftsschutzgebiets nicht in jedem Fall und damit nicht zwangsläufig tangiert. Dass eine Häufung von Baumaßnahmen, die dem generellen Bauverbot unterliegen, den besonderen Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung zuwiderlaufen dürfte, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil dem durch ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wirksam begegnet werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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