Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.09.2018 - 10 LA 284/18
Fundstelle
openJur 2020, 10624
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 4. Mai 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Denn die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Denn die Kläger haben diesen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2017, § 78 AsylG Rn. 15 ff. m.w.N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher,

1. dass eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret und eindeutig bezeichnet,

2. ferner erläutert wird, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und

3. schließlich dargetan wird, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Kläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht gerecht. Sie haben weder eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage bezeichnet noch Ausführungen dazu gemacht, was sie weshalb als allgemein klärungsbedürftig erachten.

2. Auch den weiteren von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) haben sie nicht hinreichend dargelegt.

Nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung liegt vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung eines der genannten Divergenzgerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch gesetzt hat. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Senatsbeschlüsse vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v., und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 58; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.07.2018 - 15 ZB 17.30493 -, juris Rn. 7). Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht den Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts, ohne ihm inhaltlich zu widersprechen, in dem zu entscheidenden Fall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (Senatsbeschluss vom 01.11.2017 - 10 LA 101/17 -, n.v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2018 - 2 LA 1584/17 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 ZB 11.2030 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 99.13 -, juris Rn. 6 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass der Zulassungsantragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz bezeichnet, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 -, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2018 - 4 A 1842/18.A -, juris Rn. 3; Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.2018 - 7 A 150/18.Z.A -, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.12.2017 - 12 LA 102/17 -, juris Rn. 23; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 124a Rn. 107; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 59, und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.02.2015 - 9 LA 266/13 -, juris, S. 6).

Die Kläger tragen zur Begründung dieses Zulassungsgrunds vor, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2007 (- 8 LB 210/05 -) abweiche. Die dieser obergerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation sei dem Fall der Klägerin zu 2. sehr ähnlich. Die Klägerin zu 2. sei infolge einer von ihr in Serbien erlittenen Vergewaltigung psychisch schwer erkrankt und therapiebedürftig. Eine Behandlung könne nur in Deutschland erfolgen. Bei einer Rückkehr nach Serbien bestehe eine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit sowie ihr Leib und Leben. Ihr sei auch eine Reiseunfähigkeit attestiert worden. Bei der Klägerin zu 2. sei bei einer Rückkehr nach Serbien eine Exazerbation aller diagnostizierten psychischen Erkrankungen hochwahrscheinlich und auch eine Dekompensation der Erkrankungen in akute Suizidalität nicht ausschließbar. Bei einem Vergleich mit dem angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts seien die Fälle identisch und das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dieser Entscheidung zu Unrecht ab.

Mit diesem Vorbringen haben die Kläger keine bestimmten sich widersprechende Rechts- oder Tatsachensätze des Verwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bezeichnet. Vielmehr machen sie damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die jedoch nicht zu den Gründen zählen, aufgrund derer die Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG zugelassen werden kann.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Kläger führen zur Begründung dieses Zulassungsgrunds aus, dass sie in der mündlichen Verhandlung beantragt hätten, „ein Sachverständigengutachten einzuholen um die Fragen zu klären und festzustellen:

1. die Gefahr einer schweren Dekompensation der Klägerin zu 2. bei der Rückkehr oder bei der Abschiebung nach Serbien oder beim Verbleib in Serbien;

2. Aufklärung des Sachverständigen darüber welche Gefahren der Klägerin zu 2. konkret bei Rückkehr und Verbleibt in Serbien drohen.“

Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2018 haben die Kläger hilfsweise zu ihrem Sachantrag beantragt,

„zum Beweis dessen, dass die Klägerin zu 2. bei gedachter Rückkehr nach Serbien schwerste Dekompensationen erleiden werde, ein Sachverständigengutachten einzuholen“

und dazu ergänzt:

„Der Sachverständige muss aufklären, und mitteilen, welche Gefahren der Klägerin zu 2. konkret bei gedachter Rückkehr und Verbleib nach Serbien drohen.“

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger in der mündlichen Verhandlung und der dort vorgelegten Bescheinigung einer Diplom-Psychologin der Beratungsstelle für gewaltbetroffene Migranten und geflüchtete Frauen vom 6. April 2018 bezog sich die unter Beweis gestellte Gefahr einer Dekompensation auf die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung behauptete Posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zu 2.

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags führen die Kläger weiter aus, dass das Verwaltungsgericht ihnen das rechtliche Gehör versagt habe, indem es auf ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in dem Urteil vom 4. Mai 2018 nicht mehr eingegangen sei, obwohl es sich mit diesem wegen der gesichert vorliegenden Posttraumatischen Belastungsstörung und psychischen Störung aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und des damit begründeten Abschiebungshindernisses hätte auseinandersetzen müssen.

Das Verwaltungsgericht führt in den Gründen seines Urteils vom 4. Mai 2018 zur Ablehnung des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags aus, dass es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht näher auf diesen einzugehen habe brauchen, zumal damit auch ein zulässiger (gemeint sein dürfte: unzulässiger) Ausforschungsantrag vorlag (Seite 6 unten des Urteilsabdrucks). Auch ansatzweise sei nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern Ansprüche auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG zustehen könnten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit auf seinen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen den Beteiligten vom 19. März 2018 (- 7 B 1315/18 -) Bezug genommen und sich die dortigen Ausführungen zu eigen gemacht. In diesem Beschluss ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nicht begründen könnten. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weil in Serbien psychische Erkrankungen behandelbar seien und auch den Klägern bei einer Rückkehr nach dorthin die erforderliche medizinische Behandlung in ausreichendem Maße zur Verfügung stehe. Dies zeige sich im Falle der Kläger auch daran, dass die von ihnen gelten gemachten psychischen Störungen bereits in Serbien bestanden hätten und dort auch jedenfalls medikamentös behandelt worden seien. Außerdem sei die ärztliche Bescheinigung insbesondere zur Begründung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht hinreichend aussagekräftig bzw. lägen überhaupt keine ärztlichen Bescheinigungen vor. Hierzu ergänzend führt das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils weiter aus, dass auch die Bescheinigung der Diplom-Psychologin vom 6. April 2018 keine weiteren Erkenntnisse vermittle und lediglich darstelle, dass aufgrund eines Geschehens einer Vergewaltigung psychische Störungen mit dem Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegen können. Insoweit stünden in Serbien allerdings, auch für die Klägerin zu 2., hinreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Damit hat das Verwaltungsgericht den hilfsweisen Antrag der Kläger entgegen ihrer Darstellung durchaus in den Urteilsgründen berücksichtigt und hat ihn als unzulässigen Ausforschungsantrag gewertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der von ihnen in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht hinreichend substantiiert ist, es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an Anhaltspunkten für die unter Beweis gestellte Behauptung fehlt und es ihm zudem an der für einen Beweisantrag erforderlichen Bestimmtheit mangelt. Der von den Klägern geltend gemachte Gehörsverstoß ist hierin nicht zu sehen.

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.06.1985 - 1 BvR 933/84 -, BVerfGE 70, 215, 218). Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 1352/10 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 26.07.2018 - 8 B 41.17 -, juris Rn. 8). So kann das Gericht auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, Beweisanträge unberücksichtigt lassen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Es darf allerdings eine derartige Nichtberücksichtigung nicht auf sachfremde Erwägungen stützen, einen Beweisantrag also nicht aus Gründen ablehnen, die im Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 28.06.2018 - 10 B 20.17 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2018 - 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 3). Einem Beweisantrag ist allerdings nur dann nachzugehen, wenn er hinreichend substantiiert ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Antrag aber als Beweisanregung aufzufassen. Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1.16 -, juris Rn. 32). Die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substantiierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14.09.2017 - 4 B 28.17 -, juris Rn. 19, und vom 27.04.2016 - 2 B 23.15 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 LA 77/17 -, juris Rn. 69). Bei einem Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, erfordert dies regelmäßig die Vorlage eines gewissen Anforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 13.06.2018 - 2 LA 50/17 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2018 - 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 07.09.2018 - 10 LA 343/18 -, juris Rn. 10).

Ein solches, dem Substantiierungsgebot genügendes fachärztliches Attest hatten die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Zwar haben die Kläger nicht das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung unter Beweis gestellt, sondern „schwerste Dekompensationen“ der Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Serbien. Diese sollen nach der Auffassung der Kläger jedoch auf eine solche psychische Erkrankung zurückzuführen sein, die allerdings entgegen der Darstellung der Kläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht „gesichert vorliegt“. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine Posttraumatische Belastungsstörung gerade nicht festgestellt, sondern ist allenfalls von in Serbien behandelbaren „psychischen Störungen“ der Klägerin zu 2. ausgegangen und hat das Vorliegen diesbezüglicher ärztlicher Stellungnahmen verneint. Bei der von den Klägern zur Bestätigung der Erkrankung der Klägerin zu 2. vorgelegten Bescheinigung der Beratungsstelle vom 6. April 2018 handelt es sich nicht um ein Attest eines Facharztes und darüber hinaus ergibt sich aus ihr auch nicht, wie, insbesondere aufgrund welcher Befunderhebung, die ausstellende Diplom-Psychologin zu der Annahme gekommen ist, dass die Klägerin zu 2. die für eine Posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptome zeige. Soweit die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung anführen, dass ein Facharzt die Diagnosen der Klägerin zu 2. bestätigt habe, ist dies den insoweit in Bezug genommenen Anlagen nicht zu entnehmen und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags der Kläger auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ein ärztliches Attest vorgelegen hätte.

Dass es sich bei dem klägerischen Antrag lediglich um einen Beweisermittlungsantrag in Form eines Ausforschungsantrags handelt wird auch durch die Ergänzung der Kläger des in der mündlichen Verhandlung zunächst gestellten Antrags deutlich, nach der der Sachverständige aufklären und mitteilen soll, (ob und) welche Gefahren der Klägerin zu 2. konkret bei einer Rückkehr nach Serbien drohen. Anträge, die lediglich zum Ziel haben, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (Ausforschungsanträge), stellen keine zulässigen Beweisanträge dar. Denn Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - 9 B 25.17 -, juris Rn. 31).

Zwar kann es die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verletzen, wenn ein solcher als unzulässig abzulehnender Beweisantrag nicht als Beweisanregung aufgefasst wird. Ein solcher Verstoß würde jedoch keinen Verfahrensmangel darstellen, der gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zur Zulassung der Berufung führen könnte, weil er nicht unter die in § 138 VwGO aufgeführten absoluten Revisionsgründe fällt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.07.2018 - 4 A 570/18.A -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 15.06.2018 - 20 ZB 18.31354 -, juris Rn. 4, und vom 08.05.2018 - 20 ZB 18.30551 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2018 - 3 L 63/17 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - 13 A 753/17.A -, juris Rn. 5).

Soweit eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall (auch) einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen könnte (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.05.2018 - 20 ZB 18.30551 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2018 - 3 L 63/17 -, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - 13 A 753/17.A -, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2017 - 2 LA 67/16 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - A 11 S 2067/17 -, juris Rn. 17), ist hier – unabhängig von dem Vorliegen der für die Annahme eines Gehörsverstoßes zusätzlichen Voraussetzungen – bereits ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht gegeben, weil die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon eine psychische Erkrankung der Klägerin zu 2. – wie oben ausgeführt – nicht substantiiert dargetan haben. Weitere Ermittlungen haben sich dem Verwaltungsgericht daher nicht aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).