Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.09.2018 - 10 LA 50/18
Fundstelle
openJur 2020, 10620
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 A 160/16

1. Erhebliche wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG sind nur dann anzunehmen, wenn deren Nichtberücksichtigung zu einer weitgehenden Aushöhlung und Entwertung der Eigentümerstellung im Fall der Nichtumwandlung führen würde.

2. Die nachträgliche Genehmigung einer Waldumwandlung nach § 8 Abs. 7 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG setzt voraus, dass ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel einer Anordnung der Wiederaufforstung zulässt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 5. Juli 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die nachträgliche Genehmigung einer Waldumwandlung.

Er ist Miteigentümer eines 19.777 qm großen Grundstücks in der Gemeinde A.. In den 1990er Jahren befand sich südlich des klägerischen Grundstücks in der Gemeinde B. im Landkreis Grafschaft C. der sogenannte Moorhof D. mit einem Restaurant und touristischen Angeboten. Dieser konnte von seinen Besuchern mit einer Kleinbahn erreicht werden, deren Bahnhof, wie auch ein Teil des Streckenverlaufs, sich auf dem Grundstück des Klägers befand.

Bei einer Ortsbesichtigung am 16. September 2014 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass der gesamte Gehölzbestand auf einem ca. 1,35 ha großen nördlichen Teilstück des klägerischen Grundstücks entfernt und ein Saatbeet zur landwirtschaftlichen Nutzung hergerichtet worden war. Der Beklagte ordnete daraufhin am 5. November 2014 die Wiederaufforstung der Teilfläche an.

Am 2. Februar 2016 beantragte der Kläger die nachträgliche Genehmigung der Waldumwandlung, die der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2016 ablehnte. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Osnabrück mit dem angegriffenen Urteil vom 5. Juli 2017 abgewiesen hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Ermessen der Waldbehörde stehende nachträgliche Umwandlungsgenehmigung gem. § 8 Abs. 7 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person, welche die Umwandlung erfordern würden, voraussetze und der Kläger ein besonderes, über das allgemeine wirtschaftliche Interesse an der Waldumwandlung hinausgehendes Interesse nicht aufweise. Soweit der Kläger hierfür angeführt habe, dass die umgewandelte Fläche nicht als Waldfläche angelegt worden, sondern die Bepflanzung zur Gestaltung des Areals um den sogenannten Moorhof D. erfolgt sei und der Voreigentümer und er zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hätten, Forstwirtschaft zu betreiben, dringe er hiermit nicht durch. Denn ausweislich der Entscheidungsgründe in dem (Parallel-)Verfahren mit dem Az. 6 A 233/14 sei hinsichtlich der Waldeigenschaft auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Würden demgegenüber die vom Kläger geltend gemachten Entstehungsgründe bei der Umwandlungsgenehmigung herangezogen werden, würde dies dem Zweck des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung zur Sicherung und zum Erhalt des Waldes zuwiderlaufen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat keinen Erfolg. Denn der von ihm allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurde zum Teil nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor.

Hinsichtlich der Darlegung jedes der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gilt, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt werden muss, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 2, vom 23.04.2018 – 7 LA 54/17 –, juris Rn. 3, vom 04.07.2017 – 5 LA 194/15 –, juris Rn. 35, vom 27.04.2017 – 8 LA 60/17 –, Rn. 2, und vom 23.09.2015 – 4 LA 230/15 –, juris Rn. 2; Senatsbeschluss vom 12.08.2010 – 10 LA 36/09 –, juris Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12.07.2018 – 2 B 17.18 – juris Rn. 4, vom 17.02.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, und vom 30.01.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, jeweils zum Darlegungserfordernis gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (zuletzt u.a. Beschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 – 8 LA 148/12 –, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 – 2 BvR 350/18 –, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Beschlüsse vom 23.01.2018 – 10 LA 21/18 –, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 – 10 LA 90/16 –, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 – 13 LA 247/17 –, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12 –, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 – 7 LA 67/17 –, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 – 2 LA 1/17 –, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 – 13 LA 188/15 –, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 – 8 LA 40/17 –, juris Rn. 10).

Gemessen daran zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass bei ihm erhebliche wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 8 Abs. 7 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG nicht vorlagen.

Die wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers liegen in einer optimalen Verwertung des Forstprodukts und den Möglichkeiten der Verwendung des Grundeigentums begründet (Senatsurteil vom 21.08.2018 – 10 LB 34/18 –, juris Rn. 60; vgl. auch Endres, BWaldG, 2014, § 9 Rn. 24). Allein das Interesse, eine Fläche künftig nicht mehr als Wald, sondern landwirtschaftlich zu nutzen, und damit sein Eigentum wirtschaftlicher zu verwerten, ist insbesondere angesichts des grundsätzlichen Walderhaltungsziels (vgl. §§ 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 BWaldG, § 1 Nr. 1, 8 NWaldLG, Art. 20a GG; Möller, Umweltrecht und Landnutzungsrecht, 6. Auflage 2016, Rn. 45.4.6, 45.4.6.2, 45.4.6.5; Endres, a.a.O., § 9 Rn. 5) nicht erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG (vgl. auch Möller, a.a.O., Rn. 45.4.6.2; Endres, a.a.O., § 9 Rn. 5, 24; vgl. auch Sächsisches OVG, Urteil vom 15.10.2013 – 5 A 50/11 –, juris Rn. 28, und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.09.1995 – 3 L 3377/94 –, NuR, 1997, 100, 101 m.w.N. zu dem außer Kraft getretenen § 14 LWaldG, (jeweils: entscheidende Bedeutung für die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers bzw. Waldbesitzers), vgl. dazu auch Möller, a.a.O., Rn. 45.4.6.3, sowie Endres, a.a.O., § 9 Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2016 – 15 K 331/15 –, juris Rn. 49). An das Gewicht der (erheblichen) wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG dürfen keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 21.08.2018 – 10 LB 34/18 –, juris Rn. 60; vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2012 – 1 LA 55/10 –, juris Rn. 60; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 06.06.2013 – 4 LA 120/12 –, n.v.). Da § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG ausdrücklich eine Erheblichkeit der wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers voraussetzt, die die Umwandlung des Waldes in eine Fläche mit anderer Nutzungsart erfordert, sind erhebliche wirtschaftliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift nur dann anzunehmen, wenn deren Nichtberücksichtigung zu einer weitgehenden Aushöhlung und Entwertung der Eigentümerstellung im Fall der Nichtumwandlung führen würde (vgl. Senatsurteil vom 21.08.2018 – 10 LB 34/18 –, juris Rn. 60; Keding/Henning/Thomas, NWaldLG, Stand: Mai 2017, § 8 Ziffer 4.1).

Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass er sich in der vom Verwaltungsgericht für das erhebliche Interesse geforderten besonderen Situation befunden habe, weil die umgewandelte Fläche als Parkanlage angelegt und über Jahrzehnte als solche bewirtschaftet worden sei. Selbst wenn sie diese Eigenschaft zwischenzeitlich verloren hätte, würde die frühere Nutzung seine besondere Situation bedingen.

Die vom Kläger behauptete frühere Verwendung der umgewandelten Fläche für einen Transport von Besuchern zu einem Restaurant vermag ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Klägers, welches die Waldumwandlung erfordern würde (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG), nicht zu begründen. Insoweit ist weder vom Kläger dargelegt, noch sonst ersichtlich, welche konkreten erheblichen wirtschaftlichen, seine Eigentümerstellung entwertenden Nachteile mit einer Nichtumwandlung der Fläche einhergehen würden. Der Kläger hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass er die Fläche wieder als Parkanlage im Rahmen einer touristischen Nutzung verwenden will, vielmehr hat er die Fläche ohne Genehmigung einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Damit entfällt von vornherein die vom Kläger beanspruchte “besondere Situation.“

Allein der Umstand einer früheren anderen Verwendung der umgewandelten Fläche begründet kein besonderes erhebliches wirtschaftliches Interesse. Denn ein sukzessives natürliches Entstehen von Wald auf einer bislang in anderer Weise genutzten Fläche durch Verwilderung bzw. natürliche Ansamung, dem der Eigentümer auch durchaus entgegenwirken kann, stellt eine – auch vom Gesetz vorgesehene (§ 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG) – typische Art der Waldneubildung dar (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2014 – OVG 11 S 73.12 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2000 – 7a D 101/97.NE –, juris Rn. 10; Keding/Henning/Thomas, a.a.O., § 2 Ziffer 2.2; Endres, a.a.O., § 2 Rn. 13).

Soweit der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung für ein wirtschaftliches Interesse anführt, dass die sich zum Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche dort befindenden Bäume nicht aufgrund einer forstwirtschaftlichen Planung gepflanzt worden seien und deshalb nicht auf einen geraden Wuchs der Stämme ohne Äste geachtet worden sei, weshalb die Bäume nicht für eine sonst übliche Holzverarbeitung als Bauholz oder Möbelholz geeignet gewesen seien, sondern allenfalls als Brennholz, und eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vor dem Hintergrund der geringen Ertragskraft der vorhandenen Bäume auf Jahrzehnte unmöglich gewesen sei und aus der wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Nutzung ein Eingriff in sein Eigentumsrecht folge, sind seine Angaben nicht hinreichend substantiiert. Er trägt weder vor, welche Bäume welchen Alters dort vorhanden gewesen sein und welchen tatsächlichen Wuchs sie gehabt haben sollen, noch, weshalb ihre Nutzung im konkreten Fall nicht wirtschaftlich erfolgen hätte können. Das Vorbringen des Klägers zu dem von ihm behaupteten niedrigen Ertragswert und der Unmöglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung der Fläche erschöpft sich insoweit letztlich in bloßen Behauptungen. Darüber hinaus setzt der Kläger sich mit seinem Vortrag auch nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass sich auf der umgewandelten Fläche im Jahr 2006 ein 20 bis 30 Jahre alter Nadelholzbestand befunden hat. Weshalb dieser im konkreten Fall nicht nutzbar gewesen sein soll, hat der Kläger nicht ausgeführt. Auch im Hinblick auf die von ihm vorgenommene landwirtschaftliche Nutzung hat er ein erhebliches wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG nicht dargelegt, zumal eine lediglich verbesserte Wirtschaftlichkeit insoweit nicht ausreichend ist.

Dass aus der Verpflichtung zum Walderhalt keine Verletzung von Art. 14 GG folgt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Auch damit hat der Kläger sich nicht auseinander gesetzt.

Unabhängig davon würde die vom Kläger begehrte nachträgliche Genehmigung nach § 8 Abs. 7 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG – gegenüber einer Genehmigung einer Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG im Vorhinein – zusätzlich voraussetzen, dass überhaupt ein atypischer Fall vorliegt, der ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel einer Anordnung der Wiederaufforstung zulässt, da die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung an die “Soll“-Versagung des § 8 Abs. 7 NWaldLG angefügt ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 04.09.2018 – 10 LA 45/18 –, juris Rn. 25; Möller, a.a.O., Rn. 45.4.12.9). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Eine solche Atypik würde sich insbesondere auch nicht daraus ergeben, dass die Waldfläche – wie vom Kläger vorgetragen – nicht forstwirtschaftlich angelegt worden wäre. Wie bereits ausgeführt stellt ein sukzessives natürliches Entstehen von Wald eine typische Art der Waldneubildung dar, die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG ebenfalls dem Schutz des § 8 NWaldLG unterfällt (Möller, a.a.O, § 2 Rn. 45.2.8). Die Zulassung der Berufung würde daher auch nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen.

Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung darüber hinaus Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck bringt, dass es sich bei der umgewandelten Fläche um Wald im Sinne der §§ 8 Abs. 7, 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG gehandelt hat, führt er dies nicht näher aus, so dass er auch insoweit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

2. Da der Kläger bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, das die Waldumwandlung erfordert hat (§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG), seitens des Klägers nicht vorgelegen hat, nicht in Frage gestellt hat, kommt es für die Möglichkeit einer Genehmigung der Waldumwandlung auf eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG nicht mehr an, so dass die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in seiner Zulassungsbegründung zu den – nach seiner Auffassung nicht vorhandenen – Waldfunktionen der umgewandelten Fläche keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen können. Darüber hinaus war dem Beklagten bei der Entscheidung über die vom Kläger beantragte Genehmigung nach § 8 Abs. 7 letzter Halbsatz i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NWaldLG ein Ermessen, das er – wie der Kläger meint – insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit einer Ersatzaufforstung auszuüben gehabt hätte, mangels Vorliegen eines atypischen Falls nicht eröffnet.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).