Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.06.2017 - 1 ME 64/17
Fundstelle
openJur 2020, 10081
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 B 2350/16

1. Es spricht Überwiegendes für die Annahme, dass eingestallte Pferde bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 zu berücksichtigen sind.

2. Zur Berücksichtigung des Umstandes, dass Pferde nur im Winterhalbjahr eingestallt, im Sommer aber ganztags auf einer Weide gehalten werden.

Tenor

im Verfahren 1 ME 64/17:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 31. März 2017 geändert und der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

 

im Verfahren 1 ME 66/17:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 21. April 2017 geändert und der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Eilverfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.750,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass der Beigeladene vorhandene Baulichkeiten, die auf einem zwischen ihren Anwesen gelegenen Grundstück (Flurstück E., F. der Gemarkung A-Stadt) südlich der D-Straße (K G.) stehen, zum Einbau von (9+7=) 16 Unterstellplätzen für Pferde, teilweise nebst Fohlen umnutzt. Dabei soll die zum Grundstück der Antragsteller 1 ME 66/17 grenzständige Scheune neun Pferdeboxen für Aufzuchttiere aufnehmen, der sich hieran östlich, d. h. Richtung des Antragstellers 1 ME 64/17 anschließende ehemalige Kuhstall Platz für sieben Stuten erhalten. Die Beteiligten streiten vor allem um die Frage, ob und mit welchem Ergebnis die Hedonik von Pferdegerüchen die Annahme eines Gewichtungsfaktors (f) von 0,5 zugunsten des Beigeladenen rechtfertigt.

Das Grundstück der Antragsteller 1 ME 66/17 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde A-Stadt Nr. 7/69 „Südlich der D-Straße“, der wohl 1984 rechtsverbindlich geworden ist und für deren Grundstück sowie weitere Grundstücke südlich der D-Straße nach Westen hin bis zur Einmündung der Straße An der B. Dorfgebiet als Nutzungsart festsetzt bei zweigeschossiger offener Bauweise.

Das Baugrundstück des Beigeladenen sowie sein östliches Nachbargrundstück (Antragsteller 1 ME 64/17) liegen im Geltungsbereich des (wohl) gleichfalls 1984 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes der Gemeinde A-Stadt Nr. 7/91 „A…weg Nord“. Dieser setzt für sie gleichfalls Dorfgebiet als Nutzungsart fest, hier eingeschossig mit Grund- und Geschossflächenzahl 0,4.

Das Grundstück der Antragsteller 1 ME 66/17 wird von diesen selbst sowie mit 4 weiteren Wohneinheiten genutzt. Das Grundstück des Antragstellers 1 ME 64/17 nutzt dieser zu Wohnzwecken.

Schon vor Erteilung des Bauscheins vom 17. März 2016 stritten die Beteiligten um die Frage, ob mit der dann genehmigten Nutzung Einbußen - namentlich Geruchseinwirkungen, aber auch Geräusche - verbunden seien, welche den beiderseits gelegenen Nachbarn und hiesigen Antragstellern nicht mehr zuzumuten seien. Dazu legte der Beigeladene ein Gutachten des Herrn Dr. H. vom 8. November 2014 vor, das dieser unter dem 7. Februar 2017 ergänzte.

Nachdem die Antragsgegnerin Aussetzungsanträge beider Antragsteller im April 2016 abgelehnt hatte, haben beide Antragsteller beim Verwaltungsgericht Eilanträge gestellt. Deren Bescheidung zog sich hin, weil der Beigeladene bei der Landwirtschaftskammer ein weiteres Immissionsgutachten zur Einwirkung von Geruchsimmissionen aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf Wohnhäuser im Umfeld der Tierhaltung, hervorgerufen durch den Einbau von zusätzlichen Pferdeboxen in ein denkmalgeschütztes Gebäude in A-Stadt, in Auftrag gegeben hatte. Dieses erstattete die Landwirtschaftskammer Niedersachsen unter dem 3. Februar 2017 (BA 002 -1.1).

Nachdem die Beteiligten beide Gutachten diskutiert hatten, hat das Verwaltungsgericht den Eilanträgen durch Beschlüsse vom 31. März 2017 (jetzt: 1 ME 64/17) und vom 21. April 2017 (jetzt: 1 ME 66/17), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter anderem ausgeführt:

Die Erfolgsaussichten der eingelegten Rechtsbehelfe seien als zumindest offen zu bezeichnen. Das von Herrn Dr. H. erstattete Geruchsgutachten weise Mängel auf, welche seine Verwertung ausschlössen. Insbesondere sei zu monieren, dass Dr. H. einen Ganzjahreswert angenommen habe, obwohl die Pferde nur in den Wintermonaten dort untergestellt werden sollten; die genaue Abgrenzung dieses Zeitraums sei zudem unterblieben. Ob dem Gutachten der Landwirtschaftskammer zu folgen sei, sei zumindest als offen zu bezeichnen. Das gelte namentlich hinsichtlich der Frage, welcher Gewichtungsfaktor (f) für Pferde nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) anzusetzen sei. Das bedürfe eingehender wissenschaftlicher Überprüfung; die könne jedenfalls im Eilverfahren nicht durchgeführt werden, sondern sei dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Lediglich für den Fall, dass der Gewichtungsfaktor mit 0,5 angesetzt werde, habe die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gerade noch die Einhaltung des Orientierungswertes von 15 % der Jahresstunden prognostizieren können. Bei der nach der GIRL an sich veranlassten Annahme von f = 1 werde dieser Orientierungswert auf beiden Nachbargrundstücken dagegen deutlich überschritten. Es könne daher unentschieden bleiben, ob dieses Gutachten, wie von den Antragstellern moniert, wegen unvollständiger Betrachtung der Vorbelastungen an systemischen Mängeln leide.

Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beigeladenen, welchen die Antragsteller entgegentreten. Die Beschwerden waren jeweils rechtzeitig begründet worden.

Die Beschwerden haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilanträgen zu Unrecht stattgegeben. Nach dem derzeit absehbaren Stand der Dinge sprechen nicht, wie erforderlich, überwiegende Gründe für die Annahme, dass die Rechtsbehelfe der Antragsteller voraussichtlich Erfolg haben werden.

Zu Recht rügt der Beigeladene, das Verwaltungsgericht hätte dem Eilantrag nicht schon dann stattgeben dürfen, wenn/weil „die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs als zumindest offen zu bezeichnen“ seien, d. h. nur „einiges“ dafür spreche, dass sich das streitige Vorhaben seinen beiden unmittelbaren Grundstücksnachbarn gegenüber als rücksichtslos erweise.

Seine ständige Rechtsprechung zur Frage, wann (erst) ein Nachbareilantrag Erfolg haben kann, hatte der Senat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2007 (- 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394 = BRS 71 Nr. 165, JURIS-Rdnr. 11) wie folgt zusammengefasst:

In Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist "ausgewogener" Rechtsschutz zu gewähren. Denn nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf der Seite des Bauherrn können solche nicht mehr gutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, die durch den Aufschub verlorene Zeit nicht nachholen und damit die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne nicht mehr realisieren zu können. Von den Folgen des § 945 ZPO bleibt der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont. Aus diesem Grunde kommt in Verfahren des einstweiligen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann den Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte dieses Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit des Bauscheins bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig auf den Bauherrn überwälzte. Dem Bauherrn ist eine einstweilige Zurückstellung seiner Bauabsichten daher nicht schon dann zuzumuten, wenn noch nicht vollständig erwiesen ist, „sein“ Bauschein verletze keine Nachbarrechte. Das widerspräche auch der Wertung des Gesetzgebers, der durch § 212a BauGB tendenziell den Bauabsichten Vorrang eingeräumt hat. Im Ergebnis kommt eine Eilantragsstattgabe daher erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn sei jedenfalls derzeit begründet.

Daran ist festzuhalten. Der durch §§ 80a Abs. 3 iVm 80 Abs. 5 VwGO ausgestaltete einstweilige Drittrechtsschutz soll auf angemessene Weise die Risiken verteilen, eine als belästigend angesehene Nutzung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, d.h. einstweilen hinnehmen zu müssen bzw. von einem Bauschein wegen nachbarlichen Widerstands bis zu demselben Zeitpunkt keinen Gebrauch machen zu dürfen. Dabei stehen sich die Rechtspositionen des begünstigten Bauherrn und des belasteten Nachbarn beim vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung als Verwaltungsakt mit Drittwirkung nach allgemeinen Grundsätzen gleichberechtigt gegenüber (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.6.1973 – 1 BvL 39/69 u.a. – BVerfGE 35, 263). Der Bundesgesetzgeber hat aber mit § 212a BauGB dem Vollziehungsinteresse des Bauherrn den Vorrang vor dem Suspensionsinteresse des Nachbarn jedenfalls für den Fall eingeräumt, dass sich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs nicht oder nur dahin abschätzen lassen, es spreche „einiges“, nicht aber Überwiegendes für die Annahme, die angegriffene Entscheidung verletze Rechte dieses Nachbarn.

Aus diesem Grunde reicht es auch nicht aus darauf hinzuweisen, die Richtigkeit des Gewichtungsfaktors von 0,5 könne „nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit unterstellt werden“ (Beschwerdeerwiderung der Antragsteller). Vielmehr kann sich deren Ziel, sogar bis zur Entscheidung in der Hauptsache von diesen Gerüchen verschont zu bleiben, nur/erst durchsetzen, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, deren Häufigkeit werde einen Umfang annehmen, den sie nicht mehr hinzunehmen hätten.

Das ist nach dem gegenwärtig absehbaren Stand der Dinge nicht der Fall.

Zur Frage, mit welcher Ermittlungstiefe der attackierte Bauschein zu überprüfen ist, hatte der Senat in JURIS-Randnummern 16 f. der zitierten Entscheidung die folgenden Überlegungen angestellt:

Eine davon zu trennende Frage ist, mit welcher Ermittlungstiefe Verwaltungsgerichte der Frage nachzugehen haben, ob das angegriffene Vorhaben Nachbarrechte verletzt. Insofern trifft es zwar zu, dass der Sachverhalt nur im Grundsatz lediglich „summarisch“ zu überprüfen und die Ermittlungstiefe und -breite zu steigern ist, je einschneidender die Folgen einer Fehlentscheidung sind. Bis an die Grenze eines Hauptsacheverfahrens hat die Überprüfung aber auch nach der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 43; 69, 220; 94, 216) nur dann zu gehen, wenn die Entscheidung Grundrechte unmittelbar betrifft und geeignet ist, deren Realisierung auf Dauer unmöglich zu machen oder zumindest wesentlich zu erschweren. Dementsprechend sind die zitierten Entscheidungen im Wesentlichen zu der Frage ergangen, wann es einem asylsuchenden oder hier lebenden Ausländer zuzumuten ist, die Bundesrepublik zu verlassen, bevor sein Anspruch, Asyl zu erhalten bzw. einen Aufenthaltstitel ausnutzen zu dürfen endgültig geklärt worden ist. Dann stellen sich unter anderem existentielle Fragen nach einer möglichen Verfolgung in seinem Heimatland und/oder nach den Schwierigkeiten, vom Ausland aus den behaupteten Anspruch zu verfolgen.

Solche grundrechtsunmittelbare Folgen drohen bei der Zulassung einer baulichen Anlage erst dann, wenn deren Fehlfunktion Leib und Leben erheblichen Umfangs unmittelbar zu gefährden geeignet ist. In einem solchen Fall darf dieEilentscheidung tendenziell ebenfalls erst zum Nachteil des Petenten ergehen, nachdem alle Erkenntnismöglichkeiten in einer an ein Hauptsacheverfahren heranreichenden Weise ausgeschöpft worden sind (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.1979 - 2 BvR 485/77 -, BVerfGE 53, 30 = NJW 1980, 759 = DVBl. 1980, 356 zum Atomrecht).

Ein solches Gefährdungspotential hat das hier streitige Vorhaben nicht annähernd. Selbst wenn die Antragsteller in mehr als den nach der GIRL im Regelfall als angemessen angesehenen Jahresstunden (in Dorfgebieten: 15%) Gerüche hinzunehmen hätten, wären jedenfalls hier damit grundrechtsrelevante Eingriffe in Leib und Leben nicht verbunden.

Eine wesentliche Orientierungshilfe, bis zu welchem Punkt Nachbarn Gerüche aus Tierhaltungsanlagen hinzunehmen haben, bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2009 (NdsMBl. 2009, 794) nebst ihrer Begründung und ihren Auslegungshinweisen (aaO, S. 803 ff.). Danach wird die Zumutbarkeit von Tiergerüchen im Ausgangspunkt nach der Häufigkeit beurteilt, mit der die Nachbarn Gerüchen ausgesetzt werden. Die Neufassung der GIRL enthält dazu in ihrer Nr. 3 Tabelle 1 für das hier maßgebliche Dorfgebiet den Wert von 15% der Jahresstunden. Als Geruchsstunde ist dabei eine Zeitstunde anzusehen, in der mindestens 6 Minuten lang Gerüche wahrzunehmen sind.

Mit diesen Immissionswerten hat es indes nicht sein Bewenden. In ihrer Nr. 3.1 am Ende führt die GIRL vielmehr aus, regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung, ob Geruchsbelästigungen erheblich sind, habe die Prüfung zu sein, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach ihrer Nr. 5 (Beurteilung im Einzelfall) bestünden. Solche sind nach Nr. 5 lit. b) der GIRL namentlich dann gegeben, wenn trotz Überschreitung der Immissions-(= Häufigkeits-)Werte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten sei wegen Vorliegens eindeutig angenehmer Gerüche. Denn wesentlicher Teil der Neuregelung der GIRL ist, Gesichtspunkte der Hedonik zu berücksichtigen. Im Falle eindeutig angenehmer Gerüche bestehe die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten.

Dabei führt die GIRL in ihrer Nummer 4.6 „Auswertung“ mit der Tabelle 4 selbst Gewichtungsfaktoren für einige Tierarten auf. Mit dem Gewichtungsfaktor (f) 1,5 ist danach Mastgeflügel (Puten und Masthähnchen) zu belegen. Zum Vorteil der Mäster von Schweinen sind Mastschweine und Sauen demgegenüber mit einem Gewichtungsfaktor von 0,75 zu versehen, Milchkühe mit Jungtieren einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen, sogar mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5.

Das hat Folgen für die Behandlung von Pferden. Richtig ist zwar, dass es in Nummer 1 ganz am Ende des Einführungserlasses vom 23. Juli 2009 - 33-40500/201.2 - heißt:

Für alle in der Tabelle 4 nicht aufgeführten Tierarten ist der Gewichtungsfaktor 1 heranzuziehen.

Das begegnet jedoch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unüberwindlichen Bedenken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dazu in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 (- 15 CS 13.1910 -, JURIS-Rdnr. 24 das Folgende überzeugend ausgeführt:

(3) Schließlich ist es wohl nicht vertretbar, dass für die Pferdehaltung ein Gewichtungsfaktor von 1 angesetzt wurde. Dies entspricht zwar einer konformen Anwendung der GIRL (vgl. Nr. 4.6 GIRL; ebs. VDI 3894 Blatt 2 Anhang F), führt aber zu einer kaum zu rechtfertigenden negativen Bewertung des Belästigungsgrads von Gerüchen aus der Pferdehaltung im Verhältnis zur Schweine- (Gewichtungsfaktor 0,75) oder zur Milchkuhhaltung (Gewichtungsfaktor 0,5). Aus der fehlenden Bewertung des Ausmaßes der Geruchsbelastung für die Tierart „Pferd“ in der Untersuchung „Geruchsbeurteilung aus der Landwirtschaft“ (vgl. Sucker/Müller/Both, Bericht zu Expositions- Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätenprofile, Materialienband 73, Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, S. 31, 41), aus der die tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren für die Tierarten Mastgeflügel, Mastschweine und Milchkühe in der GIRL 2008 abgeleitet wurden, darf nicht der Schluss gezogen werden, Gerüche aus der Pferdehaltung lösten eine stärkere Belästigungsreaktion aus als Gerüche aus der Schweine- oder Milchkuhhaltung. Genau dies unterstellt die GIRL im Ergebnis aber, wenn gefordert wird, dass für Tierarten, die nicht in der Tabelle 4 enthalten sind (also z.B. Pferde), kein Gewichtungsfaktor (also Faktor 1) einzusetzen ist. Sofern von Seiten des Gutachters dargelegt wird, nach Aussage von maßgeblich am Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (a.a.O.) Beteiligten gebe es derzeit keine wissenschaftlich fundierten Daten, die u.a. Abschläge für Pferde rechtfertigten, wirft dies die Frage auf, ob die GIRL damit überhaupt auf Tiergerüche aus der Pferdehaltung anwendbar ist. Denn neben der relativen Geruchshäufigkeit wird in der GIRL 2008 beim Geruch aus Tierhaltungsanlagen durch Einführung eines belästigungsrelevanten Kennfaktors eben auch berücksichtigt, welche tierartspezifische Geruchsqualität auftritt. Dem liegt der genannte Forschungsbericht „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ zugrunde, wonach die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist (vgl. dort z.B. Nr. 5 Punkt 3,). Weshalb dies bei der Tierart Pferd anders sein soll, erschließt sich nicht. Insbesondere ist wohl nicht zu erwarten, dass die Geruchsqualität für die Tierart Pferd im Vergleich zur Tierart Rind eine stärkere Belästigungsreaktion auslöst. So erscheint es nach den „Abstandsregelungen für Rinder- und Pferdehaltung“ (Arbeitspapiere des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Stand 10/2013, Kap. 3.3.2) nicht sachgerecht, für Pferde als in der Tabelle 4 der GIRL nicht genannten Tierart einen Faktor f von 1 anzusetzen, weil die Techniken der Pferdehaltung in Bezug auf Aufstallung, Lüftung, Entmistung und Mistlagerung aus der Rinderhaltung bekannt und vergleichbar sind und die Geruchsintensitäten in der gleichen Größenordnung (wie bei der Rinderhaltung) liegen. Der charakteristische Geruch dieser Tierarten (Rind und Pferd) sei zwar unterschiedlich, die hedonische Geruchswirkung (Anm.: i.S.v. „Lästigkeit“ und damit vergleichbar mit der Belästigungswirkung anhand der tierartspezifischen Geruchsqualität nach GIRL) sei jedoch ähnlich. Für Pferde sei daher derselbe tierartspezifische Faktor wie für Rinder anzusetzen (vom Bayerischen Arbeitskreises wird ein Gewichtungsfaktor 0,4 für Milchkühe mit Jungtieren, Mastkälberhaltung und Pferdehaltung empfohlen). Diesen nachvollziehbaren Erwägungen trägt die Begutachtung durch D... keine Rechnung.

Dies entspricht im Übrigen der Senatsrechtsprechung. In seinem unveröffentlichten Beschluss vom 3. November 2011 - 1 ME 136/11 - hatte der Senat ausgeführt:

Richtig ist, dass auch Pferdehaltung geruchsintensiv und nach ständiger Rechtsprechung des Senats deshalb z.B. in Wohngebieten nicht zulässig ist. Zwischen den Gerüchen verschiedener Tierarten ist jedoch zu differenzieren. Das hebt die GIRL 2008 nunmehr durch Vergabe von "Gewichtungsfaktoren" für Geflügel, Schweine und Rinder hervor. Pferde sind - erstmals - in der VDI-Richtlinie 3894 für Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde angesprochen. Nach Abschnitt 6 in Verbindung mit Tabelle 3 liegen die Emissionskonventionswerte bei Pferden deutlich niedriger als bei Schweinen und Geflügel, sogar unter denjenigen von Rindern. Infolgedessen wäre hier - unter Berücksichtigung der Tieranzahl und der Abstände zum Bauplatz - besonders begründungsbedürftig, weshalb die Pferdehaltung einen erheblichen Beitrag zu den Geruchsbelastungen bewirken könnte; substantielle Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

Daran ist festzuhalten. Der Weißdruck der VDI 3894, Blatt 1 (Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen Schweine, Rinder, Geflügel und Pferde) vom September 2011 behandelt an verschiedener Stelle die mit der Pferdehaltung verbundenen Immissionen. Maßgebliche Quelle der Geruchsbelästigungen sind danach die tierischen Ausscheidungen. Als besonders nachbarverträglich wird daher das Festmistverfahren (3.2.3 der VDI 3894, Bl. 1) angesehen. Saugfähiges Material wie etwa Stroh ist geeignet, Kot und Harn zum Vorteil der Nachbarschaft zu binden (aaO, S. 30 oben). In allen eingestreuten Haltungssystemen könnten durch häufiges Nachstreuen (sofern dieses möglich ist) die Geruchsstoffemissionen deutlich gesenkt werden (aaO, S. 64 oben).

Das sind keine im Sinne des Verwaltungsgerichts „unwissenschaftlichen“, mehr oder minder aufs Geradewohl gemachten Annahmen. Vielmehr nimmt der Verband deutscher Ingenieure auf Seite 60 unten seiner Richtlinie 3894 Bl. 1 (Weißdruck) für sich in Anspruch:

Basis der hier angegebenen Konventionswerte sind der Stand der Haltungstechnik sowie die gute fachliche Praxis. Sie sind repräsentativ für eine über das Jahr angenommenen Emissionen unter Berücksichtigung der typischen Betriebsabläufe und von Standardservicezeiten. Alle Werte werden als Jahresmittelwert angegeben.

Daraus folgert der Verband der Ingenieure (aaO S.46 unten):

Die Haltung von Pferden ist im Vergleich zu anderen Tierarten emissionsarm, da hier die spezifische Einstreumenge pro Tier am größten ist.

und auf Seite 61 unten:

Pferde werden in der Regel hinsichtlich der Geruchsstoffemissionen wie Milchvieh oder günstiger beurteilt, da die Ställe zumeist stärker eingestreut werden.

Das korrespondiert mit den in Tabelle 22 (S. 62 VDI 3894, Bl. 1) zusammengetragenen Werten. Danach beträgt der Geruchsstofffaktor bei Schweinemast in Tiefstreuverfahren 30, bei Milchvieh- und Mutterkuhhaltung in allen Haltungsverfahren 12, bei Pferden hingegen nur 10, bezogen auf die Zeit der Stallhaltung (Anm. e).

Aus diesen Gründen wird aller Voraussicht nach den Ausführungen des Bay. VG München vom 22. März 2012 (- M 11 K 10.1016 -, JURIS-Rdnr. 76) zuzustimmen sein, bei Pferden sei keinesfalls ein höherer Geruchsfaktor als bei Rindern anzunehmen. Selbst bei der von der GIRL veranlassten worst-case-Betrachtung sei daher zu berücksichtigen, dass geruchsbedingte Störungen durch Pferde(stall)haltung grundsätzlich als deutlich geringer anzusehen sei als bei der Haltung von Schweinen oder von Rindern.

Es kann nicht zum Nachteil des Beigeladenen unberücksichtigt bleiben, dass auch der Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Oktober 2003 (- 5 S 1692/02 -, BWVBl. 2004, 181, JURIS-Rdnr. 47 aE) diese Auffassung jedenfalls im Ausgangspunkt teilt.

Ob das der gutachterlichen Praxis der Landwirtschaftskammer oder des TÜV Nord (vgl. etwa dessen im Netz aufzufindendes Gutachten vom 4.12.2013 für einen Betrieb in Hessisch Oldendorf, OT Hemeringen) entspricht, ist irrelevant. Es ist eine von den Gerichten zu entscheidende Frage, wie man die Orientierungshilfe handhabt, welche die GIRL in ihrer Fassung 2008/2009 an die Hand gibt. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hatte hier dementsprechend beide Berechnungsarten nebeneinander gestellt.

Danach ist es auch/gerade hier jedenfalls für das Eilverfahren nicht zu rechtfertigen, dem Beigeladenen den Vorteil des Gewichtungsfaktors von 0,5 einstweilen vorzuenthalten.

Der Beigeladene verwendet kurze Einstreuhäcksel. Die Nebenbestimmung Nr. 3.3 zum Bauschein vom 17. März 2016 (Bl. 388 BA 001, 6/6) verpflichtet ihn, das mit Tierausscheidungen verunreinigte Einstreu mehrmals täglich im Stallinneren zu wechseln, aber auch die auf die Freilaufflächen gelangten Ausscheidungen zu sammeln. Damit wird nach den vorstehenden Ausführungen in der VDI 3894 Bl. 1 in besonderer Weise den Nachbarinteressen Rechnung getragen.

Es kommt zum Vorteil des Beigeladenen das Folgende hinzu, dass die Pferde nur in den Wintermonaten in den Ställen gehalten werden sollen. Nr. 5 der Anwendungshinweise zur GIRL 2009 merkt dazu an:

Kampagnebetriebe können nur über eine Regelung im Einzelfall sachgerecht beurteilt werden; hier sind die Immissionswerte der GIRL zu modifizieren. Es sind u.a. zu beachten: Dauer der Kampagne, Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets, Ortsüblichkeit der Gerüche, Jahreszeit ihres Auftretens. Beträgt die Dauer einer Kampagne z. B. ein halbes Jahr, könnten die der Beurteilung zugrunde zu legenden Werte auf die Dauer der Kampagne bezogen und gegenüber den Immissionswerten der GIRL erhöht werden. Letzteres gilt erst recht für Betriebszeiten von weniger als einem halben Jahr.

Das heißt: Da nach der GIRL im Ausgangspunkt der Anteil der Jahresstunden über die Vereinbarkeit der Tierhaltungsanlage mit den Belangen der Nachbarschaft entscheidet, führt der Umstand, dass ein Tierhaltungsbetrieb nur einen Teil des Jahres zu Lasten dieser Nachbarschaft Geruchseinträge verursacht, nicht etwa dazu, dass diese Werte nur auf das halbe Jahr zu beziehen sind. Vielmehr bleiben die Jahresstunden mit der Folge der Bezugspunkt, dass der Tierhalter in dem Zeitraum, in dem er mit nachbarrelevanten Folgen Tiergerüche in die Umwelt entlässt, zu seinen Gunsten berücksichtigen lassen kann, dass die Nachbarschaft außerhalb der Stall-Nutzungszeiten von Gerüchen verschont bleibt. Dementsprechend dürfen die der Tabelle 1 der GIRL (Nr. 3.1) zu entnehmenden Immissionswerte nach den Anwendungshinweisen zu Nr. 5 ja auch „erhöht“ werden.

Dabei ist es im Ergebnis eher irrelevant, ob die Stall-, d. h. Winterzeit nun von November bis Februar oder aber sogar bis zum April des jeweiligen Folgejahres reicht. Selbst im zweitgenannten, vermutlich von den jeweiligen Witterungsverhältnissen abhängigen Fall handelt es sich „nur“ um einen Halbjahreszeitraum, der mit dem oben wiedergegebenen Anwendungshinweis erfasst wird.

Hier verfügt der Beigeladene über ein ausgesprochen tiefes, d. h. sehr langgestrecktes Grundstück (vgl. qualifizierter Lageplan der Bauantragsunterlagen, Unterlagen Tasche BA 001, 6/6). Außerhalb der Einstallzeiten werden sich die Pferde dementsprechend auf Grundstücksbereichen befinden, von denen aus die Nachbargrundstücke - Wohnhaus und die allein anzuerkennenden Außenwohnbereiche - deutlich geringeren Umfangs Geruchseinwirkungen ausgesetzt sein werden.

Es kommt hinzu, dass die Stallzeiten mit den Wintermonaten diejenigen sind, in denen sich die Nachbarschaft im Regelfall nicht im Freien aufhält. Mit der Konzentration von Geruchseinwirkungen auf die Jahreszeiten, in denen die Außenflächen der Nachbargrundstücke ohnedies geringer genutzt werden, wird den Interessen der Antragsteller in besonderem Maße Rechnung getragen. Dafür müssen sie es dann aber auch ertragen, dass dem Beigeladenen wegen des Maßstabs „Jahresgeruchsstunden“ die Zeiten „gutgebracht“ werden, in denen sie ihre Wohngebäude mit den unmittelbar anschließenden Außenwohnbereichen nutzen können, ohne (nennenswerten) Geruchsbeeinträchtigungen ausgesetzt zu werden.

Schließlich und vor allem kommt hinzu, dass entgegen der Annahme beider Antragsteller sowohl nach dem zitierten Anwendungshinweis Nr. 5, aber auch nach den allgemein geltenden Grundsätzen die Situation zu berücksichtigen ist, in die die Tierhaltung gestellt ist (vgl. etwa BayVGH, B. v. 2.9.2010 - 14 ZB 10.604 -, JURIS-Rdnr. 16). Diese wird, wie sich aus der sehr guten Übersicht auf Seite 4 des Gutachtens der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 3.2.2017 (Gutachten S. 4) und der Auflistung der damit verbundenen Geruchseinträge ergibt (aaO, S. 7), ganz wesentlich durch Tierhaltungsanlagen geprägt. Dieser Umstand ist mit der Beobachtung, dass der Bereich als Dorfgebiet festgesetzt worden ist, nicht abschließend berücksichtigt. Vielmehr ist nach Nr. 5 der GIRL die Prägung eines Gebiets durch eine besondere Geruchsbelastung als Teil der Pflicht zu berücksichtigen, den Charakter der Umgebung zu ermitteln. Dabei sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur insbesondere zu berücksichtigen; sie stellen mithin nicht den Umstand dar, mit dem die tatsächliche Vorbelastung abschließend erfasst wird.

Danach werden den Antragstellern aller Voraussicht nach auch aus diesem Grunde mehr als nur 15% der Jahresstunden Gerüche zugemutet werden können. Der gegenläufige Fall, dass die Vorbelastung schon die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung streift, ist ersichtlich noch nicht gegeben.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen habe in ihrem Gutachten vom 3. Februar 2017 die Vorbelastungen zu Lasten der Antragsteller unzutreffend ermittelt und berücksichtigt, bestehen jedenfalls für das Eilverfahren nicht. Dass der Radius von 600 m zu gering bemessen worden ist, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Erfassung der in der Tabelle 1 (Seite 7) aufgeschlüsselten emissionsrelevanten Daten. Sollten die Antragsteller der Auffassung sein, noch weiter entfernt stehende Tierhaltungen sollten gleichfalls als Vorbelastung berücksichtigt werden, würde das zu ihren Lasten auch bedeuten, dass die Situation, in die ihre Grundstücke gestellt sind, noch größeren Umfangs als von Tierhaltung beeinflusst und dementsprechend für Gerüche aufnahmebereit anzusehen wäre.

Insgesamt ergibt sich damit, dass die Geruchsintensität von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen schon für sich genommen (f = 0,5) aller Voraussicht nach zutreffend erfasst worden ist. Zum Nachteil der Antragsteller ist die Zumutbarkeitsschwelle zudem deshalb über den sich aus der Tabelle 1 ergebenden Grundwert von 15% zu erhöhen, weil - erstens - ihre Grundstücke in eine von Tierhaltungen deutlich beeinflusste Situation gestellt sind und - zweitens - die streitige Tierhaltung nur in den Wintermonaten betrieben wird; die sich daraus ergebende Verschonung gerade der warmen Jahreszeit ist dem Beigeladenen bei der Bestimmung des konkreten Jahrestoleranzwertes gutzubringen. Überwiegendes spricht damit gerade nicht für die Annahme, die Antragsteller würden bei Ausnutzung des Bauscheins vom 17. März 2016 unzumutbar hohen Geruchsbelästigungen ausgesetzt.

Geräuschbelästigungen berechtigen die Antragsteller aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zur Abwehr. Der Beigeladene hatte die Boxen für 100 €/m² mit einem Gummiestrich versehen lassen (vgl. Bl. 279-3 BA 001, 5/6). Dieser dämpft die mit jeder Tierhaltung verbundenen, in Dorfgebieten ohnehin von der Nachbarschaft hinzunehmenden Geräusche so deutlich, dass von daher keine Nachbarrechte verletzt sein werden/können.

Die Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften wird aller Voraussicht nach ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Geruchsfragen sind insoweit nicht zu berücksichtigen; diesen Belangen dienen die Abstandsvorschriften nicht.

Die Einrichtung der grenzständigen Scheune mit Pferdeunterstellmöglichkeiten vermindert sogar zum Vorteil der Antragsteller 1 ME 66/17 die Brandgefahren (vgl. Bl. 279-3 BA 001 5/6 und Vermerk der Antragsgegnerin vom 18.8.2015, Bl. 240 BA 001, 5/6).

Die Nebenentscheidungen folgen im Verfahren 1 ME 64/17 aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, im Verfahren 1 ME 66/17 aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).