AG Hannover, Beschluss vom 28.12.2018 - 908 IN 538/18 - 7
Fundstelle
openJur 2020, 9812
  • Rkr:
Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf 7.213,00 EUR.

Gründe

I. Durch zulässigen Antrag vom 17.09.2018 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt.

Die Forderung ist beglichen worden.

Die Antragstellerin hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.

Die Antragsgegnerin hat nach Hinweis entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Erklärung abgegeben.

II. Das Gericht hat gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

1. Die Erfüllung der Antragsforderung stellt zwar seit der Änderung des § 14 kein erledigendes Ereignis mehr dar (vgl. dazu Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl. 2019, § 14 Rz. 170). Die Antragstellerin hatte allerdings ihr ursprüngliches Antragsziel mit der Erledigungserklärung aufgegeben. Ihr Begehren richtet sich nicht mehr auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern nur noch darauf festzustellen, dass sich der ursprüngliche Eröffnungsantrag nunmehr erledigt hat. Schließt sich der Schuldner der Erledigungserklärung an, ist damit der Eröffnungsantrag nicht mehr anhängig (so zutreffend Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl. 2019, § 14 Rz. 173). Es ist dann unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen nur noch von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden.

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat das Gericht das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses nicht nachzuprüfen (so zutreffend FK/Schmerbach, InsO, 9. Aufl. 2018, § 13 Rz. 284; HambKomm/Linker, InsO, 7. Aufl. 2017, § 14 Rz. 71; Foerste, ZInsO 2017. 1263,1264). Im Rahmen der Kostenentscheidung prüft das Gericht, ob der Antrag ursprünglich bis zum erledigenden Ereignis zulässig war. Nicht zu prüfen hat das Gericht, ob der Antrag auch begründet war, da es auf den Sach- und Streitstand im Eröffnungsverfahren ankommt (ebenso FK/Schmerbach, InsO, 9. Aufl. 2018, § 13 Rz. 284 mwN).

2. Vorliegend war der von der Antragstellerin gestellte Antrag ursprünglich zulässig. Die Antragstellerin hat sowohl den Insolvenzgrund als auch ihre Forderung hinreichend glaubhaft gemacht.

Entgegen einer in der Rechtsprechung vorwiegend vertretenen Ansicht (LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; bei einem fortgeführten Geschäftsbetrieb AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 - 85 IN 309/17, ZInsO 2017, 2702; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689) handelt es sich auch nicht um einen unzulässigen Druckantrag, wenn die Antragstellerin nicht von der Möglichkeit gebraucht macht, dass Verfahren trotz Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung fortzusetzen.

a) Gemäß § 14 Abs. 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. Das Tatbestandsmerkmal "rechtliches Interesse" ist eingefügt worden, um sicherzustellen, dass nur solche Gläubiger Anträge stellen, die im Falle der Eröffnung als Insolvenzgläubiger am Verfahren beteiligt wären, und um missbräuchlichen Anträgen vorzubeugen, die etwa zu dem Zweck gestellt werden, Zahlungen solventer, aber zahlungsunwilliger Schuldner zu erzwingen. In aller Regel wird einem Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, das rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon wegen des staatlichen Vollstreckungsmonopols nicht abgesprochen werden können (BGH, Beschl. v. 29.06.2006 - IX ZB 245/05, ZInsO 2006, 824 Rz. 7)

b) Ein Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass es ein gewichtiges Indiz für einen unzulässigen Druckantrag sei, wenn der Gläubiger unmittelbar nach vollständiger Befriedigung das Verfahren für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Forderungserfüllung nicht unzulässig geworden ist (so LG Ulm, Beschl. v. 15.10.2018 - 2 T 21/18, ZInsO 2018, 2657, 2658; LG Köln, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 T 5/18, ZInsO 2018, 889, 890; LG Köln, Beschl. v. 24.08.2016 - 13 T 87/16, ZInsO 2016, 1997, 1998; AG Köln, Beschl. v. 02.02.2018 - 73 IN 210/17, ZInsO 2018, 1635; AG Köln, Beschl. v. 20.02.2018 - 73 IN 237/17, ZInsO 2018, 1689)

c) Entgegen dieser Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nichtfortführung des Antrags trotz Zahlung einen Druckantrag indiziert (ebenso AG Leipzig, Beschl. v. 5. 9. 2017 - 403 IN 1109/17, ZInsO 2017, 2704, 2706; AG Göttingen, Beschl. v. 09.01.2018 - 74 IN 210/17, ZInsO 2018, 396, 397).

Wie Schädlich (NZI 2017, 849, 850) zutreffend herausgestellt hat, handelt der Gläubiger nicht verwerflich, wenn er mit dem Insolvenzantrag das Ziel verbindet, seine Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen (ebenso Foerste, ZInsO 2017, 1263, 1264 ff.). Es ist grundsätzlich jedem Gläubigerhandeln immanent, dass der Gläubiger eine Befriedigung seiner Forderung anstreben. Nur in den seltensten Fällen wird es den Gläubigern nicht um die Befriedigung der eigenen Forderung, sondern um die Abwicklung des Schuldnerunternehmens gehen. Wählt der Gläubiger zum Zwecke der Durchsetzung seiner Forderung in zulässiger Weise das Mittel der Gesamtvollstreckung, unterwirft er sich lediglich den Bedingungen der gemeinsamen Gläubigerbefriedigung gemäß den Regeln der Insolvenzordnung. Einen weitergehenden Zweck verfolgt er nicht. Erhält er eine Befriedigung seiner Forderung, fällt für ihn grundsätzlich das Interesse an einem Insolvenzverfahren weg. Er ist dann nicht gehindert, den Eröffnungsantrag nicht weiter zu verfolgen. Er muss allerdings damit rechnen, dass die Befriedigung der Forderung ggfs. im Wege der Anfechtung rückabgewickelt wird.

Unzutreffend ist insbesondere die Prämisse des AG Köln, dass ein Druckantrag nur bei einem fortgeführten Geschäftsbetrieb, nicht hingegen bei einem eingestellten Geschäftsbetrieb vorliegen soll. Diese Kriterien sind für die Motivation, den Antrag zu stellen, in der Regel nicht maßgeblich, da den Sozialversicherungsträgern bei der Antragstellung zumeist nicht bekannt ist, ob der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist. Die Sozialversicherungsträger verfolgen mit ihren Anträgen zwei Ziele, nämlich die Verhinderung weiterer auflaufender Forderungen und die zumindest teilweise Realisierung der rückständigen Beiträge. Wird nun gezahlt, ist das Ziel der Realisierung der Beiträge eingetreten. Wie sich in einer Vielzahl von Verfahren beim Amtsgericht Hannover gezeigt hat, verbleibt es bei diesem einmalig gestellten Insolvenzantrag. Nur in den wenigsten Fällen kommt es so sogenannten Stapelanträgen. Insoweit haben die Sozialversicherungsträger kein zwangsläufiges Interesse, sämtliche Unternehmen, die mehr als sechs Monate die Sozialversicherungsabgaben nicht gezahlt haben, vom Markt zu verdrängen.

Der Gesetzgeber hat es im Rahmen des § 14 InsO versäumt, bei einer Erfüllung der Forderung die Norm dahin auszugestalten, dass eine Erledigungserklärung nicht mehr möglich ist. Vielmehr hat er dadurch, dass der Antrag nicht mehr unzulässig wird, dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit verschafft, das Verfahren fortzusetzen. Ein Fortsetzungszwang sollte nicht normiert werden (so auch Schädlich, NZI 2017, 849, 850; Foerste. ZInsO 2017, 1263, 1264; ähnlich KPB/Pape, InsO, § 13 Rz. 244a). Der Gesetzgeber hätte bei der Neufassung des § 14 InsO die Möglichkeit gehabt, die Sozialversicherungsträger zur Fortsetzung des Verfahrens zu zwingen, wenn der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt wurde. Da er darauf verzichtet hat, kann diese Verpflichtung nicht über die Kostenentscheidungen durch die Gerichte eingeführt werden.

III. Die Entscheidung hinsichtlich des Gegenstandswertes beruht auf § 58 GKG. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung.

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