OLG Oldenburg, Urteil vom 28.09.2018 - 11 U 41/17
Fundstelle
openJur 2020, 9763
  • Rkr:

1. Zum Zeitpunkt der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit.

2. Zur Vollstreckungsfähigkeit polnischer notarieller Vereinbarungen.

3. Auf ein in einem Mitgliedstaat zustande gekommenes deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist deutsches Recht anwendbar, wenn die in Bezug genommenen Kaufverträge in Deutschland zustande gekommen sind. Dies gilt gleichermaßen für einen im Ausland erklärten Schuldbeitritt.

4. Zum anwendbaren Recht eines in einem Mitgliedstaat zustande gekommenen Schuldanerkenntnis mit (teil-) konstituierender Wirkung.

5. Keine Verböserung in der Berufungsinstanz bei Entfallen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bürgen und Hauptschuldner.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 90.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.000 EUR ab dem 01.01.2012, ab dem 01.07.2012, ab dem 01.01.2013, ab dem 01.07.2013, ab dem 01.01.2014, ab dem 01.07.2014, ab dem 01.01.2015, ab dem 01.07.2015, ab dem 01.01.2016 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 90.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.000 EUR ab dem 01.01.2012, ab dem 01.07.2012, ab dem 01.01.2013, ab dem 01.07.2013, ab dem 01.01.2014, ab dem 01.07.2014, ab dem 01.01.2015, ab dem 01.07.2015, ab dem 01.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und den dort entstandenen Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 2/3. Der Beklagte zu 3) trägt von den in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers und von den dort entstandenen Gerichtskosten 1/3. Die den Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selber.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Vereinbarung sowie aus Bürgschaftserklärung geltend.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) arbeiteten jahrzehntelang intensiv als gewerbliche Autohändler zusammen. Der Beklagte zu 2) ist mit der Beklagten zu 1) verheiratet. Der Beklagte zu 3) ist deren gemeinsamer Sohn, welcher im Laufe der Zusammenarbeit des Klägers und des Beklagten zu 2) in die Geschäftsbeziehungen mit einstieg.

Am 24.10.2011 schlossen der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) vor einem Notar in Polen eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) eine unbestrittene Forderung in Höhe von 400.000 EUR hat (Anlage K 1, Bl. 44 Bd. I), welche aus der Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2) i.H.v. 201.340 EUR (Ziffer 1.1.1 der Vereinbarung) und aus der Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 3) i.H.v. 198.660 EUR (Ziffer 1.1.2 der Vereinbarung) besteht. Bezüglich der Zusammensetzung der Forderungen wurde auf die Anlage Bezug genommen. Die Gesamtforderung von 201.340 EUR gegenüber dem Beklagten zu 2) (Auto-…) errechnet sich aus den aufgeführten Verkaufspreisen der dort benannten Fahrzeuge (Bl. 18 Bd. I). Die Gesamtforderung von 198.660 € gegenüber dem Beklagten zu 3) (Auto-… 2)- errechnet sich aus den dort aufgeführten Verkaufspreisen der dort benannten Fahrzeuge (Bl. 17 Bd. I). Die Forderung über 400.000 EUR sollte durch die Beklagten zu 1) und 2) in 40 Raten zu je 10.000 EUR, zahlbar jeweils bis zum 31.06. und zum 31.12., erstmals am 31.12.2011 an den Kläger gezahlt werden (Art. 2). Die Forderung wurde dinglich durch Eintragung einer Hypothek auf ein Grundstück in Polen abgesichert (Art. 3). Das Grundstück war mit einem Wohnhaus nebst Werkstatt bebaut und stand im gemeinsamen Eigentum der Beklagten zu 1) und 2). Unter Ziffer 5.2 ist bestimmt, dass jegliche Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben können, von dem zuständigen Gericht in Osnabrück (Deutschland) entschieden werden.

Unter dem 21.10.2012 erklärten der Kläger, bezeichnet als Gläubiger, und der Beklagte zu 3), bezeichnet als Schuldner, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) eine Forderung aus Fahrzeugverkäufen von 920.000 EUR zusteht und der Beklagte zu 3) eine Bürgschaft über diese Forderung unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernimmt (Anlage K 5, Bl. 62 d.A.). Diese Erklärung ist als „Bürgschaftserklärung“ bezeichnet. Unter Ziffer 4 der Bürgschaftserklärung vereinbarten der Kläger und der Beklagte zu 3) als Gerichtsstand das Landgericht Osnabrück. Eine dementsprechende Bürgschaftserklärung gab auch der Beklagte zu 2) ab (Bl. 208 Bd. I).

Am 14.03.2014 schlossen der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) eine Vereinbarung (Anlage K 3, Bl. 58 Bd. I), in welcher die Abnahme von Unfallfahrzeugen durch den Kläger sowie der Verbleib von Unfallfahrzeugen bei den Beklagten zu 2) und zu 3) (§ 1 der Vereinbarung) unter Verminderung der Schuld von 400.000 EUR gemäß der Vereinbarung vom 24.10.2011 bestimmt ist. Unter § 3 ist bestimmt, dass für den Fall, dass die Beklagten zu 2) und 3) bis zum 31.12.2014 an den Kläger 300.000 EUR abzüglich 26.200 EUR zahlen sollten, der Kläger auf die weitergehende Forderung aus der Vereinbarung vom 24.10.2011 verzichtet.

Die Beklagten leisteten keine Zahlungen.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass sämtliche Forderungen aus seiner geschäftlichen Beziehung mit den Beklagten zu 2) und 3) stammen würden. Soweit es in der Vergangenheit Zahlungen an ihn gegeben habe, seien diese jeweils auf die älteste Forderung verrechnet worden. Die in den Vereinbarungen und Erklärungen aufgeführten Forderungen hätten zu den jeweiligen Zeitpunkten des Vertragsschlusses bestanden. Die Autoverkäufe seien am ehemaligen Sitz seines Geschäftes in … abgewickelt worden. Die notarielle Vereinbarung vom 24.10.2011 sei geschlossen worden, um die Befriedigung seiner offenen Forderungen zu sichern und die weitere Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden.

Die Beklagte zu 1) habe die Buchhaltung des Beklagten zu 2) geführt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 90.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10.000 EUR ab dem 31.12.2011, ab dem 30.06.2012, ab dem 30.12.2012, ab dem 30.06.2013, ab dem 30.12.2013, ab dem 30.06.2014, ab dem 30.12.2014, ab dem 30.06.2015 und ab dem 30.12.2015 zu verurteilen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er habe sein Unternehmen an seine Kinder übergeben und über sein Vermögen sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Bei der notariellen Vereinbarung handele es sich um ein Scheingeschäft. Dieses sei ausschließlich zum Zwecke des Liquiditätsnachweises des Klägers gegenüber Banken geschlossen worden. Tatsächlich habe keine Forderung des Klägers bestanden, da sämtliche von den Beklagten zu 2) und 3) bei dem Kläger gekauften PKW bereits bei Abholung in bar gezahlt worden seien. Auch seien von dem Beklagten zu 2) mehrfach Zahlungen über 20.000 EUR erfolgt, welche der Kläger nicht ordnungsgemäß verbucht habe. Man habe die Vereinbarung nur in der Erwartung des weiteren Ankaufs lukrativer Fahrzeuge geschlossen.

Auch seien sie davon ausgegangen, dass die Vereinbarung kein Risiko für sie darstelle, da erhebliche Gegenforderungen gegenüber dem Kläger bestehen würden. Ihnen stünden Gegenforderungen aus Provisionsansprüchen in Höhe von mehreren hunderttausend EUR gegenüber dem Kläger zu.

Die Beklagte zu 1) habe die notarielle Vereinbarung lediglich wegen der emotionalen Verbundenheit zu den Beklagten zu 2) und 3) unterzeichnet. Sie sei im Jahr 2011 Rentnerin gewesen und habe lediglich eine monatliche Rente von 170 EUR erhalten. Den Beteiligten zu 2) und 3) habe sie damals lediglich unentgeltlich ausgeholfen. Erst seit dem Jahr 2016 sei auch die Beklagte zu 1) im Autohandel tätig.

Die von dem Beklagten zu 3) unterzeichnete Bürgschaft sei mangels notarieller Beurkundung nicht formwirksam. Mangels ausreichender Deutschkenntnisse habe der Beklagte zu 3) den Inhalt nicht verstanden. Die Vereinbarung sei älter als 10 Jahre, weshalb der Beklagte zu 3) die Einrede der Verjährung erhebt.

Hinsichtlich der ersten, zum 31.12.2011 fälligen Rate, haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hat hinsichtlich der behaupteten Provisionsansprüche der Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Mit Urteil vom 20.04.2017 hat das Landgericht Osnabrück (Az. 10 O 2989/15) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 90.000 EUR nebst Zinsen verurteilt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der notariellen Vereinbarung um kein Scheingeschäft gehandelt habe, da es den Beklagten zu 1) und 2) insbesondere auch um die Fortführung der geschäftlichen Beziehung gegangen sei. Der Einwand des fehlenden Bestehens der Forderung zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und der Erfüllung sei von den Beklagten nicht ausreichend substantiiert vorgebracht worden. Die Vereinbarung sei - bezogen auf die Beklagte zu 1) - auch nicht sittenwidrig. Diese sei nicht wirtschaftlich überfordert gewesen, da sie unter anderem Grundstückseigentümerin gewesen sei. Der Beklagte zu 3) müsse aus der Bürgschaft haften. Diese sei wirksam und insbesondere nicht formbedürftig.

Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.

Sie wenden insbesondere ein, dass die Klage unzulässig war. Die polnische Gerichtsbarkeit sei für das Verfahren zuständig, da die notarielle Vereinbarung in Polen geschlossen wurde. Darüber hinaus sei der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert, da er seinen Kfz-Handel auf die Kinder übertragen habe und über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Vor dem polnischen Bezirksgericht in … sei ein Verfahren auf Nichtigkeitserklärung der notariellen Vereinbarung eingeleitet worden (Bl. 95 Bd. II), welches für das hiesige Verfahren vorgreiflich sei. Auch stände dem Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Er könne die Zwangsvollstreckung direkt aus der notariellen Urkunde einleiten.

In der Sache habe das Landgericht fehlerhaft deutsches Recht angewandt. Da die Vereinbarung vor einem polnischen Notar in Polen geschlossen wurde, sei polnisches Recht anzuwenden.

Die polnische notarielle Urkunde entfalte keine formelle Beweiskraft nach § 416 ZPO. Es liege ein Scheingeschäft vor, da Forderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten nicht bestanden hätten. Sämtliche von den Beklagten übernommenen PKW seien in bar bezahlt worden. Die Bürgschaftserklärung des Beklagten zu 3) sei gefälscht worden. Die Beklagte zu 1) habe die notarielle Urkunde allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Beklagten zu 2) unterzeichnet. Sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, halbjährlich 10.000 EUR zurückzuführen. Die behaupteten Forderungen des Klägers seien schließlich durch Provisionsforderungen der Beklagten ihm gegenüber in mindestens gleicher Höhe erloschen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage, unter Abänderung des am 20.04.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Osnabrück (10 O 2989/15), abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die Berufungsbegründung vom 26.07.2017, die Berufungserwiderung vom 02.10.2017 sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat, bis auf den Ausspruch zur Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner, in der Sache keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet.

a)

Das Berufungsverfahren ist nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) gegen den Kläger am 07.07.2017 vor dem Bezirksgericht … (Polen) erhobenen Klage auf Feststellung der Vertragsnichtigkeit (Bl. 50f Bd. II) auszusetzen. Nach § 148 ZPO kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreites bildet. Durch die Aussetzung sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden. Zwar ist mit der Anhängigkeit des Verfahrens auf Feststellung der fehlenden Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 24.10.2011 vor dem Bezirksgericht in … (Polen) (Bl. 50, 96 Bd. II) ein Rechtsstreit über das Bestehen eines für das hiesige Verfahren relevanten Rechtsverhältnisses anhängig.

Gleichwohl führt dies nicht zu einer Aussetzung dieses Verfahrens. Die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Nach Ausübung des Ermessens durch den Senat ist eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens nicht geboten. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass das vor dem polnischen Gericht betriebene Verfahren von der Beklagten zu 1) und dem Beklagen zu 2) erst während des laufenden Berufungsverfahrens eingeleitet wurde. Gleichzeitig werden dort dieselben Einwände wie im hiesigen Verfahren gegen die notarielle Vereinbarung vorgebracht. Ein Abwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung der polnischen Gerichte würde zu einer für den Kläger unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens führen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das polnische Gericht eine sachnähere Entscheidung treffen könnte. Für die tatsächliche Frage, ob es sich um ein Scheingeschäft handelt, ist es unerheblich, ob die Vereinbarung vor einem polnischen Notar geschlossen wurde.

b)

Die Klage war zulässig. Das Landgericht Osnabrück war für das Verfahren zuständig und der Kläger war prozessführungsbefugt und rechtschutzbedürftig.

(1)

Das Landgericht Osnabrück war international zuständig.

Soweit die Beklagten die Unzuständigkeit des Landgerichts Osnabrück in internationaler Hinsicht rügen, ist ihnen dies entgegen des Wortlauts des § 513 Absatz 2 ZPO nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar nicht grundsätzlich verwehrt, da die internationale Zuständigkeit für das weitere Verfahren von erheblicher Bedeutung ist. Über das internationale Privatrecht des Gerichtsstaates wird auch das anwendbare Recht gesteuert (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Auf., 2018, § 513 Rdn. 8; BGH, Urteil vom 28.11.2002, III ZR 102/02, juris Rdn 13).

Vorliegend wurde das Landgericht Osnabrück aber durch das Einlassen der Beklagten zur Sache ohne die gleichzeitige Rüge der internationalen Zuständigkeit nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO (VO EU Nr. 1215/2012) international zuständig. Hiernach begründet sich die internationale Zuständigkeit durch rügeloses Einlassen zur Sache, soweit - wie hier - keine anderweitige ausschließliche internationale Zuständigkeit nach Art. 26 EuGVVO besteht. Insofern verdrängt die internationale Vorschrift zur rügelosen Einlassung nach Art. 26 EuGVVO die nationale Vorschrift zum rügelosen Verhandeln nach § 39 ZPO (vgl. BGH in Beschluss vom 27.06.2007, X ZR 15/05, juris Rdn. 16 zu Art. 24 EuGVVO alt (VO (EG) 44/2001), welcher Art. 26 Abs. 1 EuGVVO neu (VO EU Nr. 1215/2012) entspricht). Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die fehlende internationale Zuständigkeit spätestens mit der Klagerwiderung gerügt werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2015, XI ZR 27/14, juris Rdn. 17; Geimer in Zöller, ZPO, aaO, Art. 26 EuGVVO, Rdn 2) oder ob es ausreicht, die Rüge - entsprechend § 39 ZPO - erst bis zum mündlichen Verhandeln vorzubringen (vgl. Gottwald in MüKo-ZPO, 5. Aufl., 2017, Art. 26 Brüssel Ia-VO, Rdn. 5). Denn auch bis zur mündlichen Verhandlung haben die Beklagten die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück nicht gerügt.

Daher kommt es auf die Frage nach dem Vorliegen einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung nicht an.

(2)

Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Er ist berechtigt, den Prozess im eigenen Namen zu führen.

Der Kläger war zum Schluss der mündlichen Verhandlung prozessführungsbefugt. Diese Befugnis ist nicht wegen der Eröffnung eines Insolvenzfahrens über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Ein während des laufenden Verfahrens eingeleitetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers erledigte sich bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung, nachdem der Kläger die dem Insolvenzantrag zugrundeliegende Forderung noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beglichen hat. Die Erledigung der Hauptsache wurde mit Beschluss des Amtsgerichts N… vom 07.11.2016 (7 IN 72/16 - Bl. 253 Bd. I) festgestellt.

Auch steht der Prozessführungsbefugnis nicht die Übertragung des klägerischen Kfz-Handels auf dessen Kinder entgegen. Der Kläger ist selbst Inhaber des behaupteten Rechtes, aus welchem er im hiesigen Verfahren gegen die Beklagten vorgeht. Sowohl in den Vereinbarungen vom 24.10.2011 und vom 14.03.2014 als auch in den Bürgschaftserklärungen vom 21.10.2012 ist der Kläger jeweils persönlich als Gläubiger aufgeführt, womit er die Rechte im eigenen Namen unabhängig von einer möglichen Übertragung seines Kfz-Handels geltend machen kann. Dass der Kläger als Einzelkaufmann neben seiner Firma auch die ihm persönlich gegenüber den Beklagten zustehenden Forderungen an seine Kinder übertragen hat, haben die Beklagten nicht dargetan.

(3)

Der Kläger ist auch rechtschutzbedürftig. Den Beklagten ist darin zu folgen, dass das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn der Gläubiger bereits über einen Vollstreckungstitel zur Durchsetzung seines Anspruchs verfügt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, aaO, vor § 253 Rdn. 18a). Dabei kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei der vorgelegten Vereinbarung um eine notariell beurkundete Erklärung handelt oder ob lediglich eine (notarielle) Beglaubigung vorgenommen wurde. Denn auch wenn es sich um eine notarielle Urkunde handeln sollte, besteht gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.

Eine Vollstreckungsfähigkeit der notariellen Vereinbarung als solche liegt nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind in Deutschland nur Ansprüche aus Urkunden vollstreckungsfähig, die von einem deutschen Notar aufgenommen wurden.

Die notarielle Vereinbarung vom 24.10.2011 kann auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 EuGVVO vom 22.12.2000 (VO (EG) Nr. 44/2001) für vollstreckbar erklärt werden.

Ausländische vollstreckbare Urkunden können nach dem EuGVO sowie bei Vorliegen unbestrittener Forderungen nach dem EuVTVO vollstreckbar erklärt werden (vgl. Müller, Notarielle Vollstreckungstitel, RNotZ 2010, 167, 177; Seebach, Das notarielle Zeugnis über die unbeschränkte Zwangsvollstreckung aus ausländischen Notarurkunden nach EuGVVO und AVAG, MittBayNot 2013, 200).

Vorliegend ist die VO (EG) Nr. 44/2001 die maßgebliche Verordnung für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Titels in der Bundesrepublik Deutschland, da die streitgegenständliche Vereinbarung am 24.10.2011, und somit zwischen dem 01.03.2002 und dem 09.01.2016 errichtet wurde (vgl. Geimer in Zöller, aaO, Art. 58 EuGVVO, Rdn. 5).

Voraussetzung der Vollstreckbarkeitserklärung ist stets, dass die ausländische Entscheidung ihrerseits vollstreckbar ist (vgl. MüKoBGB/Heiderhoff, 7. Aufl. 2018, Brüssel IIa-VO Art. 28 Rn. 5). Da in der notariellen Vereinbarung jedoch keine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erfolgte, und sie somit auch im Heimatstaat - in der Republik Polen - nicht vollstreckbar war, kann diese auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 EuGVVO vom 22.12.2000 (VO (EG) Nr. 44/2001) in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt werden (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., 2010, § 12 Rdn. 50, 97; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 2013, § 15 Rdn. 76 f.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., 2006, Seite 665).

Die streitgegenständliche Vereinbarung vom 24.10.2011 ist auch nach polnischem Recht nicht vollstreckbar, da sie keine Klausel zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung enthält. Unter Art. 3 der notariellen Vereinbarung wurde die klägerische Forderung lediglich durch Eintragung einer Hypothek gesichert. Nach polnischem Recht wäre aber eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erforderlich, um aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung in Polen betreiben zu können. Im polnischen Zivilverfahrensgesetzbuch ist in Art. 777 § 1 Nr. 4 bis 6 ZVGB geregelt, dass eine Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden nur dann erfolgen kann, wenn sich der Schuldner in dieser notariellen Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (vgl. Bobrzynski/Liebscher in Liebscher/Zoll, Einführung in das polnische Recht, 2005, 6. Teil, Rdn. 72; Schlichte, Die Grundlage der Zwangsvollstreckung im polnischen Recht, 2005, Seite 30, 36; Höger/Spacil/Weidenholzer/Hauser-Rethaller/Siegl, Kreditsicherungsrecht in Polen, 2004, Seite 13). Eine solche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist nicht erfolgt, so dass bereits keine Vollstreckung in Polen aus der notariellen Urkunde eingeleitet werden kann.

c)

Das Landgericht hat für das Verfahren zutreffend deutsches materielles Recht angewandt.

Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, bestimmt sich das anwendbare Recht gem. Art. 3 EGBGB nach den Bestimmungen und Grundsätzen des Internationalen Privatrechts. Hinsichtlich des auf die Schuldverhältnisse zwischen dem Kläger und den Beklagten anzuwendenden Rechts ist die VO (EG) Nr. 593/2008 (sogenannte Rom I-VO) einschlägig. Dabei hängt die Frage des anwendbaren Rechts von der Qualifizierung der jeweiligen Verträge ab.

Bei der notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 2011 handelt es sich - bezogen auf die Beklagte zu 1) - um einen Schuldbeitritt und bezogen auf den Beklagten zu 2) um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, soweit eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger (Ziffer 1.1.1), sowie um einen Schuldbeitritt, soweit die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 3) zurückgeführt werden sollen (Ziffer 1.1.2).

Bei der Regelung der Rückführung der eigenen Schulden (Ziffer 1.1.1) handelt es sich um kein konstitutives, sondern um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da mit der Vereinbarung keine neue Schuld begründet, sondern eine bereits bestehende Schuld des Beklagten zu 2) bestätigt werden sollte. Eine neue selbstständige Verpflichtung sollte gerade nicht entstehen. Die Erklärung diente dazu, ein Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und dieses endgültig festzulegen und den Schuldner mit allen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu präkludieren, die dieser im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2009 - IX ZB 157/08). Dies folgt insbesondere aus dem letzten Absatz des Art. 1 der Vereinbarung, wonach für die genaue Zusammenstellung der Forderung auf die Anlagen zum Vertrag verwiesen wird. In dieser sind die verschiedenen veräußerten PKW mit den entsprechenden Verkaufspreisen aufgeführt. Da die Gesamtforderungen aus den aufgelisteten PKW-Verkäufen dem Betrag entsprechen, über welche das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgegeben wurde, ist es unbeachtlich, dass durch dieses mehrere Forderungen zusammengefasst werden. Denn auch bei einer nur teilweisen Begleichung der Forderung, können die Zahlungen - soweit keine Tilgungsbestimmung erfolgt - entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf die verschiedenen Forderungen angerechnet werden (§§ 366, 367 BGB).

Bei den Erklärungen der Beklagten zu 1) und derer des Beklagten zu 2) hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 3) handelt es sich jeweils um einen Schuldbeitritt. Durch einen solchen tritt der Mitübernehmer zusätzlich zu dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide werden Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, Überblick vor § 414 BGB, Rdn. 2). Dies wurde zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) vereinbart, als sich die Beklagte zu 1) verpflichtete, auch für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) und 3) zu haften und als der Beklagte zu 2) auch seine Haftung für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 3) erklärte.

In Ermangelung einer Rechtwahl in der notariellen Vereinbarung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO) ist das anwendbare Recht objektiv nach Maßgabe der Anknüpfungsregeln in Art. 4 Rom I-VO zu ermitteln, welcher nicht von dem spezielleren Art. 6 Rom I-VO verdrängt wird, da offensichtlich kein Verbrauchervertrag vorliegt.

Nach Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO ist deutsches Recht anzuwenden. Hiernach unterliegen Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kläger begehrt mit seiner gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage die Kaufpreiszahlung aus dem Verkauf mehrere PKW, so dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in welchem der Kläger als Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser liegt in der Bundesrepublik Deutschland.

Unbeachtlich ist es hierbei, dass der Kläger nicht unmittelbar aus den einzelnen Kaufverträgen, sondern aus der Vereinbarung vorgeht. Da diese zum einen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, in welchem lediglich bestehende Ansprüche zusammengefasst und dem Streit entzogen wurden, mithin kein neuer Schuldgrund entstand, ist für die Beurteilung des anzuwendenden Rechtes weiterhin auf die zugrundeliegenden Kaufverträge abzustellen. Dies gilt auch für die in der Vereinbarung erklärten Schuldbeitritte. Bei einem Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Mithin ist auch insoweit auf die in der Vereinbarung in Bezug genommenen Kaufverträge abzustellen.

Selbst unter der Annahme, das Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 2) würde eine (teil-)konstituierende Wirkung entfalten, wäre deutsches Recht anzuwenden. Da dann kein Vertragstyp des Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO vorliegen würde, würde sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO bestimmen. Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die charakteristische Leistung der Vereinbarung ist die Rückzahlung der entstandenen Schulden durch die Beklagten zu 1) und 2). Diese leben in Polen, womit nach Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO grundsätzlich polnisches Recht anwendbar wäre. Nach Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO wäre aber gleichwohl deutsches Recht anzuwenden. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als in Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 ROM I-VO bestimmten Staat, so ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Dies wäre vorliegend der Fall.

Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) geschlossene Vereinbarung vom 24.10.2011 weist eine engere Bindung zur Bundesrepublik Deutschland als zur Republik Polen auf. Eine solche engere Bindung besteht, wenn offensichtlich anzunehmen ist, und sich aus der Häufung mehrerer Anhaltspunkte ergibt, dass ein eindeutiger Schwerpunkt des Vertrages im Bereich einer anderen Rechtsordnung liegt (vgl. Thorn in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, (IPR) Rom I, Art. 4 Rdn. 29 (Seite 2803); BGH, Urteil vom 24.09.2014 - I ZR 35/11 -, juris Rdn. 43). Maßgeblich sind nicht nur die auf den Leistungsaustausch selbst bezogenen Kriterien. Vielmehr ist auf die Gesamtheit aller Umstände, auf die konkreten Indizien für das einzelne Rechtsverhältnis abzustellen (vgl. Martiny in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2018, Rom I-VO Art. 4, Rdn. 291).

In der Gesamtbetrachtung besteht eine besonders enge Bindung der notariellen Vereinbarung zu der Bundesrepublik Deutschland. Wie oben bereits ausgeführt, nimmt die notarielle Vereinbarung konkret Bezug auf die ihr zugrundeliegenden Geschäfte, indem sie die veräußerten PKW und die jeweils dafür zu erbringende Zahlung ausweist.

Durch die in der Vereinbarung erfolgte Zusammenfassung der noch nicht beglichenen Kaufpreiszahlungen in Folge des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und des Schuldbeitritts besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zu den in Deutschland zustande gekommenen Kaufverträgen, aus welchen sich die Forderung begründet. Für die Forderungen aus den Kaufverträgen wäre bereits nach Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO das Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - mithin deutsches Recht - anwendbar (s.o.). Sämtliche zugrundeliegenden Kfz-Kaufverträge wurden am Geschäftssitz des Klägers in … geschlossen und die PKW wurden dort übergeben.

Des Weiteren wurde als Erfüllungsort in der Vereinbarung ausweislich Art. 2.2 die Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die halbjährlichen Zahlungen aus der Vereinbarung sollten auf das deutsche Bankkonto des Klägers erbracht werden.

Schließlich vereinbarten die Parteien unter Art. 5.2 der notariellen Vereinbarung, dass Streitigkeiten aus der Vereinbarung von dem „zuständigen Gericht in Osnabrück (Deutschland)“ entschieden werden sollen. Diese Regelung kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beteiligten auch eine Anwendung deutschen Rechtes gewollt haben. Wenn sie die Anwendung polnischen Rechtes gewollt hätten, wäre es unter den Gesamtumständen - insbesondere unter Beachtung des Vertragsschlusses vor einem polnischen Notar - naheliegend gewesen, einen Gerichtsstand in Polen zu vereinbaren.

Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass der Vertrag in Polen abgeschlossen wurde. Der Ort von Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen hängt häufig nur vom Zufall ab und besagt daher regelmäßig wenig über die tatsächlichen Interessen der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2010, VII ZR 44/10 in NJW-RR 2011, 130 Rdn. 25).

Bezogen auf die Beklagte zu 1) besteht aufgrund der engen Verknüpfung des von ihr eingegangenen Schuldbeitritts mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 2) in der Gesamtschau ebenfalls eine offensichtlich engere Bindung zum deutschen als zum polnischen Recht. Durch den Beitritt zu den gegen den Beklagten zu 2) bestehenden Forderungen aus den Kaufverträgen ist auch auf das Verhältnis zu ihr nach Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO deutsches Recht anzuwenden.

Für den Beklagten zu 3) folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechtes aus der Ziffer 4 der Bürgschaftserklärung vom 21.10.2012 (Bl. 62 Bd. I). Dort ist vereinbart, dass für das Bürgschaftsverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt. Mit dieser Vereinbarung haben der Kläger und der Beklagte zu 3) wirksam eine Rechtswahl nach Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO ausgeübt.

d)

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung von 90.000 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten zu 2) aus der notariellen Vereinbarung vom 24.10.2011 i.V.m. mit den der Vereinbarung zugrundeliegenden PKW-Kaufverträgen, wie sie sich aus der Anlage 1 zu der Vereinbarung vom 24.10.2011 ergeben, zu.

Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes verwiesen, welches schlüssig und in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger den Nachweis für das Bestehen der Forderung durch Vorlage der notariellen Vereinbarung erbracht hat.

Die Vereinbarung entfaltet die formelle Beweiskraft über den Umstand, dass der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) die dort aufgeführten Erklärungen abgegeben haben. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob die Erklärung insgesamt vor einem Notar abgegeben wurde und somit eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO darstellt, oder ob der Notar lediglich die Unterschriften beglaubigt hat und die Urkunde als Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO zu behandeln wäre. Denn in beiden Fällen unterliegt die Frage, ob die dort benannten Forderungen tatsächlich bestehen, der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO, wobei eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde besteht (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 415 Rdn. 5; Schreiber in MüKo-ZPO, 5. Aufl, 2016, § 416 Rdn. 10; BGH, Urteil vom 05.07.2002, V ZR 143/01, juris Rdn. 7). Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände, wie ein abweichender übereinstimmender Willen der Parteien beruft, trifft die Beweislast für dessen Vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2002, V ZR 143/01, juris Rdn. 7). Unbeachtlich ist, dass es sich bei der Urkunde um eine im Ausland errichtete handelt. Deren Beweiskraft entspricht zumindest dann nach § 438 Abs. 1 ZPO der einer inländischen Urkunde, wenn deren Echtheit - wie vorliegend - zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. Geimer in Zöller, aaO, § 438 Rdn. 2). Das ist hier der Fall.

Den Nachweis, dass dem Kläger tatsächlich keine Forderung über 90.000 EUR zusteht, haben die Beklagten nicht erbracht.

(1)

Die Beklagten haben nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass es sich bei der notariellen Vereinbarung um ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB handelte. Ein Scheingeschäft liegt unter anderem immer nur dann vor, wenn bei Vertragsschluss alle Vertragspartner mit dem nicht gelten der geschlossenen Vereinbarung einverstanden sind (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, aaO § 117, Rdn. 10).

Das nachträgliche Verhalten des Beklagten zu 2) spricht bei der Ermittlung des tatsächlichen Vertragswillens des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) bei Zustandekommen der notariellen Vereinbarung gegen das Vorliegen eines Scheingeschäftes. Eine Partei, die eine Vereinbarung angeblich nicht mit Rechtsbindungswillen abgeschlossen haben will, wird regelmäßig bereits unmittelbar bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme auf den Umstand der Nichtigkeit gemäß § 117 BGB hinweisen. Unterlässt sie dieses, spricht dies gegen ein Scheingeschäft (BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az. XI ZR 319/95, NJW RR 97, 238; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.05.2018 - 4 U 145/17, BeckRS 2018, 10738). Der Beklagte zu 2) hat bei Zustandekommen der Vereinbarung vom 14.03.2014 auf die von ihm durch notariellen Vertrag vom 24.10.2011 übernommene Verpflichtung Bezug genommen und hiermit nachträglich zum Ausdruck gebracht, dass gerade kein Scheingeschäft vorliegt.

(2)

Die Beklagten haben auch nicht ausreichend dargelegt und bewiesen, dass bereits sämtliche in der notariellen Vereinbarung aufgeführten Forderungen bereits vor deren Abschluss beglichen waren. Der Vortrag der Beklagten ist insofern vollkommen unsubstantiiert und einem Beweis nicht zugänglich. Es wird lediglich pauschal behauptet, dass sämtliche von den Beklagten übernommenen PKW bei Abholung in bar gezahlt wurden, wobei eine konkretere Darlegung nicht möglich sei, da es sich um eine Vielzahl von Autokäufen gehandelt und der Kläger keine ordnungsgemäße Buchführung geführt habe. Dieser pauschale Vortrag genügt nicht, um das Bestehen der am 24.10.2011 vertraglich festgehaltenen Forderung, die ihrerseits Bezug nimmt auf die ihr beigefügte Liste über die offenen Kaufvertragsforderungen betreffend einzeln bezeichneter Fahrzeuge einschließlich der Fahrgestellnummern (vgl. Bl. 17 f Bd. I), zu widerlegen. Es hätte an den Beklagten gelegen, die Kaufpreiszahlung für jeden PKW im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Dies wäre den Beklagten auch möglich gewesen, da die notarielle Vereinbarung als Anlage eine konkrete Auflistung der von den Beklagten übernommenen PKW inklusive Fahrgestellnummer und Verkaufspreis enthält. Anhand dieser Daten hätten die Beklagten mit der eigenen Buchführung nachvollziehen, vortragen und belegen können, ob, wann und wie der Kaufpreis für diese PKW gezahlt wurde. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Darüber hinaus steht die Behauptung, dass die PKW bei Abholung jeweils bezahlt wurden, im Widerspruch zu dem weiteren Vortrag der Beklagten. Sie behaupten ergänzend, dass sie mehrfach Barzahlungen über 20.000 EUR an den Kläger geleistet hätten, welche gar nicht verbucht worden wären. Unabhängig davon, das erneut offenbleibt, wann die Zahlungen geleistet worden sein sollen, wären solche Zahlungen nach dem vorherigen Vortrag - nachdem alle Fahrzeuge bei Abholung bezahlt wurden - nicht erforderlich gewesen.

(3)

Die Forderung aus der notariellen Vereinbarung wurde auch nicht durch eine Aufrechnung mit behaupteten Provisionsforderungen erfüllt. Die Beklagten haben die behaupteten Provisionsforderungen nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Es wurde lediglich pauschal behauptet, dass sie eine Provision von 250 EUR je abgenommenem Auto vereinbart hätten. Wie hoch die aus dem Provisionen bestehende Gegenforderung insgesamt sein soll, blieb jedoch offen. Die pauschale Behauptung, dass es sich um mehrere hunderttausend Euro handeln soll, war unbeachtlich, da es sich hierbei um für den Kläger nicht einlassungsfähigen Vortrag handelt. Auch bleibt vollkommen offen, in welchem Zeitraum die Provisionsforderungen für den Ankauf welcher Fahrzeuge entstanden sein sollen.

(4)

Die Forderung ist auch nicht hinsichtlich eines am 31.12.2011 fälligen Teilbetrages von 10.000 EUR verjährt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dieser Betrag nach § 4 der Vereinbarung vom 14.03.2014, bis zum 31.12.2014 gestundet wurde und die Verjährung anschließend neu begann (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

e)

Die Forderung besteht auch gegen die Beklagte zu 1). Die notarielle Vereinbarung vom 24.10.2011 ist nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des zutreffenden Prüfungsmaßstabes beanstandungsfrei festgestellt, dass es bei der Frage, ob eine sittenwidrige finanzielle Überforderung der Beklagten zu 1) vorliegt, nicht nur auf deren emotionale Verbundenheit mit den Beklagten zu 2) und 3) und auf deren relativ niedrige Rente ankommt. Vielmehr ist in die Gesamtabwägung mit einzustellen, dass die Beklagte zu 1) Miteigentümerin eines Grundstücks ist, welches mit einem Wohnhaus und einer Werkstatt bebaut ist. Bereits aufgrund dieser Vermögenswerte kann von einer wirtschaftlichen Überforderung nicht ausgegangen werden.

Insofern hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 1) auch nicht vorgetragen, dass sie die Forderung aus ihrem Vermögen nicht begleichen kann.

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass eine sittenwidrige Einbeziehung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach nur dann vorliegt, wenn sie wirtschaftlich krass überfordert wäre. Das wäre jedoch erst dann der Fall, wenn sie noch nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen könnte (vgl. Ellenberger in Palandt, aaO, § 138 Rdn. 38b mwN). Für die Frage, ob die Einbeziehung der Beklagten zu 1) sittenwidrig war, kommt es mithin weder darauf an, ob diese die Gesamtforderung von 400.000 EUR, noch ob sie die Teilforderungen von halbjährlich 10.000 EUR zurückführen kann. Es kommt lediglich darauf an, ob sie die Verzinsung der jeweils fälligen Teilbeträge aus ihrem Einkommen und Vermögen zahlen konnte. Dass sie hierzu nicht in der Lage ist, hat die Beklagte zu 1) weder behauptet, noch ist dies aufgrund ihrer Vermögenssituation ersichtlich.

Zudem dürfte aufgrund der familiären Beziehungen der Beklagten ein legitimes Interesse des Klägers als Vertragspartners an einem wirksamen Schutz vor Vermögensverschiebungen bestehen.

f)

Der Beklagte zu 3) haftet aufgrund der „Bürgschaftserklärung“ vom 21.10.2012 für die geltend gemachten 90.000 EUR. In dieser Vereinbarung übernahm er die Bürgschaft für Forderungen des Klägers gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von insgesamt 920.000 EUR. Die Bürgschaft wurde insbesondere auch formwirksam nach § 766 Satz 1, § 126 Abs. 1 BGB errichtet. Bürgschaften unterliegen der Schriftform, welche durch die eigenhändige Unterschrift der Aussteller erfüllt wird. Diese Unterschriften liegen vor. Der Beklagte zu 3) kann auch nicht mehr in der Berufung mit der Behauptung gehört werden, dass die Unterschrift gefälscht sei. Er hat im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.2017 (Bl. 273ff, 276 Bd. I) erklärt, dass er die Bürgschaftserklärung selbst unterschrieben habe. Bei der ihm im Termin vorgehaltenen Bürgschaftserklärung, Anlage K 5, Bl. 62 d.A., handelt es sich inhaltlich um dieselbe Bürgschaftserklärung, dessen Unterzeichnung nun bestritten wird (Anlage K 7, Bl. 208 Bd. I). Die notarielle Beurkundung der Bürgschaft nach § 128 BGB war, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht geboten.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Wirksamkeit der Bürgschaft nicht entgegensteht, dass der Beklagte zu 3) dessen Inhalt möglicherweise wegen nicht ausreichender Deutschkenntnisse nicht vollständig erfasste. Das fehlende Verstehen einer Vereinbarung steht deren Wirksamkeit nicht entgegen, solange dies nicht zu einer Anfechtung wegen Irrtums führt. Eine solche Anfechtung wurde jedoch nicht erklärt.

Die der Bürgschaft zugrundeliegende Hauptschuld ist auch ausreichend bestimmt. Die Bestimmtheit dieser Hauptschuld im Rahmen des Sicherungszweckes ist erforderlich, da nur so der Umfang des von dem Bürgen übernommenen Risikos überblickt werden kann. Gleichzeitig kann bei der Sicherung von mehreren Einzelforderungen nur bei einer hinreichend bestimmten Hauptschuld erkannt werden, welche Einzelforderungen von der Bürgschaft gedeckt sind und welche nicht (vgl. Sprau in Palandt, aaO, § 765 Rdn. 19). Soweit sich die Hauptschuld nicht bereits aus dem Bürgschaftsvertrag zweifelsfrei individualisieren lässt, unterliegt dieser der Auslegung nach den allgemeinen Regeln. Im Rahmen dieser ist zu ermitteln, für welche konkrete Forderung ein Verbürgungswille bestand (vgl. Prütting in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB, 8. Aufl., 2017, § 765 BGB Rdn. 23). Hierbei kann der Sicherungszweck, wenn wie vorliegend eine Individualvereinbarung vorliegt, weit gefasst werden, soweit dieser durch die Personen des Schuldners und Gläubigers bestimmbar ist und eine zeitliche und sachliche Eingrenzung des Sicherungszweckes erfolgt. Dann ist es nicht mehr erforderlich, die einzelnen Teilforderungen konkret zu bezeichnen. Ausreichend ist, diese pauschal zu benennen (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1995, IX ZR 108/94, juris Rdn. 7 f; Rohe in BeckOK BGB, Stand 01.05.2018, § 765 Rdn. 17). Unter Beachtung dieses Maßstabes war die Zweckerklärung in dem Bürgschaftsvertrag konkret genug. Aus der Ziffer 2) der Bürgschaftserklärung (Anlage K 5, Bl. 62 Bd. I), wonach dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) „eine Forderung aus PKW Verkäufen […] in Höhe von 920.000 EUR“ zusteht, sind Gläubiger und Schuldner der Hauptforderung eindeutig individualisiert. Der Höhe nach ist die Hauptforderung beziffert und insgesamt begrenzt auf die bis zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages bestehenden Kaufpreisforderungen. Sachlich erfolgt eine Eingrenzung auf Kaufpreisforderungen aus PKW-Verkäufen.

Die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 2) war auch in Höhe von zumindest 90.000 EUR fällig, so dass der Kläger den Beklagten zu 3) auch auf diesen Betrag in Anspruch nehmen konnte. Die eigene Forderung des Klägers gegenüber den Beklagten zu 2) belief sich nach der Ziffer 1.1.1 der notariellen Vereinbarung vom 24.10.2011 auf 201.340 EUR.

Es stand dem Kläger auch frei, den Beklagten zu 3) gleichzeitig mit dem Beklagten zu 2) aus der Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich besteht zwar eine Subsidiarität der Bürgschaft im Verhältnis zur Hauptforderung, wodurch der Gläubiger zunächst erfolglos versucht haben muss, den Schuldner in Anspruch zu nehmen, bevor er sich an den Bürgen wendet (vgl. Habersack in MüKo-BGB, aaO, § 765 Rdn. 1). Nachdem der Beklagte zu 3) in der Ziffer 3) der „Bürgschaftserklärung“ vom 21.10.2012 (Bl. 62 Bd. I) diese unter dem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen hat, stand es dem Kläger frei, sich direkt an den Beklagten zu 3) zu wenden. Bei Bürgschaften, die unter dem Verzicht der Vorausklage nach § 773 Nr. 1 BGB abgeschlossen wurden, entfällt die Subsidiarität und der Gläubiger kann sich unmittelbar an den Bürgen halten (vgl. Habersack in MüKo-BGB, aaO, § 773 Rdn. 5; BGH, Urteil vom 08.12.2009, XI ZR 181/08 Rdn. 20). Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage wurde schließlich auch formwirksam vereinbart. Er unterliegt der Schriftform, welche bei Abschluss der Vereinbarung - wie vorstehend ausgeführt - gewahrt wurde (vgl. Sprau in Palandt, BGB, aaO, § 773 BGB Rdn 2).

Die Forderung gegen den Beklagten zu 3) ist schließlich auch nicht verjährt. Die Verjährung begann durch die Vereinbarung vom 14.03.2014 von neuem (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Der Beklagte zu 3) steht jedoch - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht im Verhältnis eines Gesamtschuldners zu den Beklagten zu 1) und 2). Ein Gesamtschuldverhältnis mit dem Beklagten zu 2) besteht nicht, da durch die Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherung der Hauptschuld ein eigener Schuldgrund gegen den Bürgen entsteht. Die stets gegebene einseitige Bindung der Bürgenschuld an den Fortbestand der Hauptschuld schließt die Anwendung der §§ 421ff BGB aus. Da Hauptschuldner und Bürge aus unterschiedlichen Gründen haften, stehen sie nicht als Gesamtschuldner nebeneinander (vgl. Sprau in Palandt, aaO, § 773 Rdn. 2; Bydlinski in MüKoBGB, aaO § 421 Rn. 33; Prütting in jurisPK-BGB, aaO, § 765 Rdn. 22). Dies gilt gleichermaßen im Verhältnis zur Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haften dem Kläger nicht aus demselben Schuldgrund heraus. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Durch das Entfallen der Gesamtschuld verschlechtert sich das erstinstanzliche Urteil für den Beklagten zu 3) nicht (§ 528 Satz 2 ZPO). Den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beklagte zu 3.) ausschließlich als Bürge in Anspruch genommen wird. Diese Feststellung erwächst in Rechtskraft, die nur rechtlich falsche Bezeichnung im Tenor des angefochtenen Urteils ist daher unschädlich, ein Entfallen stellt mithin keine Verschlechterung dar.

Daher besteht die volle Klagforderung sowohl gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner als auch gegen den Beklagten zu 3). Dennoch droht keine doppelte Inanspruchnahme. Der Beklagte zu 3) kann ggf. eine Erfüllung der Hauptforderung durch die Beklagten zu 1) und 2) nach §§ 768, 362 BGB gegenüber dem Kläger geltend machen. Bei einer Inanspruchnahme des Beklagten zu 3) geht die Forderung des Klägers gegen den Beklagten zu 2) auf diesen über (§ 774 BGB).

g)

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 BGB, für den Beklagten zu 3) in Verbindung mit § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB.

h)

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Obsiegen der Beklagten - die Verurteilung des Beklagten zu 3) als Einzel- und nicht als Gesamtschuldner - ist relativ gering und veranlasst keine höheren Kosten, so dass den Beklagten auch für das Berufungsverfahren die gesamten Kosten aufzuerlegen war.