OLG Braunschweig, Urteil vom 17.04.2019 - 2 U 56/18
Fundstelle
openJur 2020, 9721
  • Rkr:

Eine öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 3 UrhG und damit ei-ne Kabelweitersendung nach § 20b Abs. 1 UrhG liegen vor, wenn eine WEG die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfängt und diese sodann über das von ihr betriebene Hausverteilnetz an die angeschlos-senen Wohnungen weiterleitet, sofern die Wohnungen in sub-stantiellem Umfang an wechselnde Feriengäste vermietet werden (Abgrenzung BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 – Ramses).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25.04.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.987,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 496,91 € seit dem 01.07.2016 und auf weitere 1.490,72 € seit dem 01.07.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte an den Programmen ihrer Wahrnehmungsberechtigten durch Kabelweitersendung ab dem 01.01.2018 in die zur Beklagten gehörenden Wohneinheiten samt sich darin aufhaltender Personen wie Eigentümer, Mieter und Feriengäste eine angemessene Lizenzvergütung zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte, mit Ausnahme der von der Klägerin zu tragenden Kosten, welche durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Braunschweig entstanden sind.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, welche die Urheber- und Leistungsschutzrechte von insgesamt 151 privaten Fernseh- und Hörfunksendeunternehmen (vgl. im Einzelnen Anlage B 14) auf der Grundlage von sogenannten Wahrnehmungsverträgen wahrnimmt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit (nach Zusammenlegung zweier Einheiten) derzeit insgesamt 1160 Wohneinheiten, die sich auf neun Gebäude verteilen. Die als Ferienwohnungsobjekt konzipierte Wohnanlage liegt in A. (Harz) und trägt die Bezeichnung „Ferienpark G. “.

Die Wohnungseigentümer nutzen die Wohnungen teilweise ausschließlich selbst, überlassen sie teilweise Dauermietern oder vermieten sie als Ferienwohnungen an wechselnde Feriengäste. Bei einem derjenigen Eigentümer, die Wohnungen als Ferienwohnungen vermarkten, handelt es sich um eine GmbH, in deren Eigentum 42 Wohneinheiten stehen, von denen sich im Zeitpunkt der Entscheidung 15 in der Ferienvermietung befinden.

Die Wohnanlage verfügt über eine Kabelverteilanlage zur Versorgung der Bewohner der Mehrparteienhäuser mit TV- und Radioprogrammen. Die Beklagte empfängt die über Satellit ausgestrahlten Programmsignale der von der Klägerin vertretenen Sendeunternehmen über eine zentrale Satelliten-Kopfstation und sendet diese sodann über das von ihr betriebene Hausverteilnetz an die angeschlossenen Wohnungen weiter (vgl. Fragebogen gemäß Anlage B 8). Daneben werden über dieselbe Anlage die 106 Wohneinheiten des Hauses K versorgt (vgl. Lageplan Anlage B 5), welches eine eigenständige Wohnungseigentümergemeinschaft bildet, also nicht zur Beklagten gehört. Die Kosten für die Anlage werden zwischen den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften anteilig verteilt.

Die Parteien haben unter dem 07.08.2013 einen Lizenzvertrag geschlossen (vgl. Anlagen K 1 und B 8), der als Lizenz eine Pauschalvergütung pro Wohneinheit vorsieht, welche zur Zeit 1,20 € zuzüglich Umsatzsteuer, jährlich bei 1161 Einheiten mithin insgesamt 1.490,72 € beträgt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2016 hat die Beklagte unter Hinweis auf das sogenannte „Ramses-Urteil“ des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 (I ZR 228/14) die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Lizenzvertrags erklärt.

Die Klägerin macht die Lizenzgebühren für die Jahre 2016 und 2017 geltend und verlangt des Weiteren die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung. Die Klage ist ursprünglich als Widerklage vor dem Landgericht Berlin (Geschäfts-Nr. 28 O 429/16) erhoben und nach Abtrennung der Widerklage zunächst an das Amtsgericht Braunschweig verwiesen worden, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.10.2017 (Bl. 156 f d. A.) an das Landgericht Braunschweig weiterverwiesen hat.

Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren für den Zeitraum bis Ende August 2016 in Höhe von 993,81 € stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Lizenzvertrag aufgrund der fristlosen Kündigung zum 31.08.2016 beendet worden sei, weil seine Geschäftsgrundlage durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfallen und die Beklagte deshalb mangels Zumutbarkeit einer Vertragsanpassung zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrags berechtigt gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 25.04.2018 Bezug genommen (Bl. 258 ff. d. A.).

Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 30.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.05.2018 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese mit einem am 29.06.2018 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel im Umfang ihres Unterliegens weiter. Gleichzeitig erweitert sie den Umfang ihres Feststellungsbegehrens und trägt zur Begründung vor:

Entgegen der fehlerhaften Auffassung des Landgerichts sei das Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeit“ im Streitfall erfüllt. Die Voraussetzung einer „unbestimmten Zahl möglicher Adressaten“ sei gegeben. Die Klägerin habe hierzu vorgetragen, dass die beklagte WEG schon als Ferienwohnungs-Großprojekt konzipiert worden sei, in dem sich ständig wechselnde Feriengäste aufhielten. Die Ferienwohnungen würden im Internet intensiv beworben und stünden „Personen allgemein“ offen. Die Nachforschungen der Klägerin hätten ergeben, dass bis zu 58.000 Feriengäste, die nicht zur WEG gehörten, jährlich im „Ferienpark G. “ übernachteten. Gegen die Annahme einer privaten Gruppe spreche im Übrigen auch, dass die Wohnungen teilweise im Eigentum von juristischen Personen stünden. Auch seien relevante Beziehungen zwischen den Bewohnern der WEG angesichts ihrer Größe sowie der zahlreichen Feriengäste ausgeschlossen, was dem Vorliegen einer privaten Gruppe ebenfalls entgegenstehe.

Ergänzend behauptet die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.03.2019, bezugnehmend auf einen Ermittlungsbericht der xy (Anlage B31), eine Nutzung als Ferienwohnung sei bei 187 Wohnungen nachweislich der Fall und für weitere 633 Wohnungen wahrscheinlich.

Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anzahl der Wohnungen zu einer Begrenzung des Empfängerkreises auf eine private Gruppe führe, da die Beklagte selbst keine Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen vornehme. Auf die Frage, auf welcher Stufe eine Vermietung erfolge, also auf der Stufe der WEG oder nachgelagert auf der Ebene der Eigentümer, komme es für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliege, nicht an. Entscheidend sei allein, ob die Gesamtheit der potentiellen Empfänger der geschützten Leistungen insgesamt eine Öffentlichkeit im Sinne der EuGH-Rechtsprechung darstellten.

Obwohl das Merkmal „Erwerbszweck“ keine zwingende Voraussetzung darstelle, sei es im Streitfall dennoch erfüllt. Die Kabelanschlüsse erhöhten zweifelsohne die Attraktivität und die Vermietbarkeit der Ferienwohnungen und würden auch im Internet ausweislich der Anlagen B 1 bis B 4 intensiv beworben. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil es widersprüchlich erschiene, ein nicht-kommerzielles Handeln der WEG anzunehmen, obwohl die dahinterstehenden Eigentümer gewerbliche Zwecke verfolgten.

Die Berufung des Landgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen „Ramses“ sei rechtsfehlerhaft. Der Streitfall weise erhebliche Unterschiede zu dem der „Ramses-Entscheidung“ zugrundeliegenden Sachverhalt auf, die zum Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe führten. Der Bundesgerichtshof sei von einer eigentümerbewohnten WEG ausgegangen, da in den Vorinstanzen nicht zu der Vermietungssituation innerhalb der WEG vorgetragen worden sei. Auch bestehe eine ganz andere Fluktuation unter den Bewohnern der WEG als in dem Sachverhalt, welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden gehabt habe. Daneben werde ein erheblicher Teil der zur Beklagten gehörenden Wohnungen von einer juristischen Person gehalten, die rein theoretisch nicht in der Lage sei, die Wohnungen selbst zu bewohnen. Gegen die Annahme einer „privaten Gruppe“ spreche des Weiteren, dass es im Streitfall keine Anhaltspunkte für Sommerfeste, gemeinsame Saunabesuche etc. gebe, die in der Entscheidung „Ramses“ für die Begründung einer „privaten Gruppe“ zumindest auch ausschlaggebend gewesen seien. Schließlich gingen die zur Klägerin gehörenden Eigentümer einer gewerblichen Tätigkeit nach, indem sie Ferienwohnungen an eine unbestimmte Anzahl von Feriengästen vermieteten.

Die Klägerin, die zunächst nur die erstinstanzlichen Anträge im Umfang ihres Unterliegens weiterverfolgt und zu Ziffer 2 den Antrag angekündigt hat,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte an den Programmen ihrer Wahrnehmungsberechtigten durch Kabelweitersendung in die zur Beklagten gehörenden Wohneinheiten samt sich darin aufhaltender Personen wie Eigentümer, Mieter und Feriengäste eine angemessene Lizenzvergütung zu zahlen,

beantragt nach Erweiterung des Feststellungsantrags mit Schriftsatz vom 13.03.2019 nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des am 25. April 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Braunschweig, Az. 9 O 2335/17 (323),

1.

die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.987,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 496,91 Euro seit dem 01.07.2016 und weiteren 1.490,72 Euro seit dem 01.07.2017 zu verurteilen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte an den Programmen ihrer Wahrnehmungsberechtigten durch Kabelweitersendung in die zur Beklagten gehörenden Wohneinheiten ab 01.01.2018 sowie in die nicht zur Beklagten gehörenden Wohneinheiten des Hauses K gemäß Lageplan Anlage B 5 ab 01.01.2017 samt sich darin aufhaltender Personen wie Eigentümer, Mieter und Feriengäste eine angemessene Lizenzvergütung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte akzeptiert ihre vom Landgericht bis einschließlich August 2016 angenommene Zahlungspflicht und verteidigt im Übrigen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie erwidert:

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien im Jahre 2013 geschlossen Lizenzvertrag in Übereinstimmung mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung gestanden habe, die Beklagte aber wegen einer Änderung dieser Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei, weil der Bundesgerichtshof in der „Ramses-Entscheidung“ die Feststellung getroffen habe, dass bei einer Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsignalen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine öffentliche Wiedergabe erfolge.

Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beklagten seien der Harz und damit auch die Ortschaft A. von zahlreichen Bewohnern der Stadt Berlin (West) als Feriendomizil genutzt worden. Somit seien die Ferienwohnungen auch und insbesondere zur privaten Nutzung ihrer künftigen Eigentümer als Ferienwohnung (Zweitwohnungen) konzipiert worden. Ein nicht unerheblicher Anteil der in der Liegenschaft der Beklagten vorhandenen Wohnungen werde unverändert in dieser Form von ihren Eigentümern genutzt. Die Teilungserklärung enthalte keinerlei Regelungen dahingehend, dass die sich in der Liegenschaft befindlichen Wohnungen nur für eine gewerbliche Vermietung genutzt werden dürften.

Dass eine GmbH mit 42 Wohneinheiten Mitglied der Beklagten sei, stehe der Annahme einer „privaten Gruppe“ nicht entgegen. Die GmbH könne die Wohnungen durch ihre Organe oder Mitarbeiter für „private“ Wohnzwecke nutzen. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof die Verbrauchereigenschaft einer WEG selbst dann bejaht, wenn zu ihr mehrere gewerblich tätige Mitglieder gehörten; nichts anderes könne für die Eigenschaft als „private Gruppe“ gelten.

Die Behauptung der Klägerin, es würden 300 bis 400 Wohnungen innerhalb der Beklagten bei 58.000 Übernachtungen jährlich zu gewerblichen Zwecken als Ferienwohnungen vermietet, werde bestritten. Die von der Klägerin selbst ermittelten 93 Wohnungen, die als gewerblich vermietete Ferienwohnungen angeboten würden, stellten einen Anteil von weniger als 10 % des Wohnungsbestands innerhalb der Beklagten dar, so dass ein mehr als 90 % betragender Bestand von solchen Personen genutzt werde, die gegenüber der Klägerin nicht zur Zahlung der geforderten Abgaben verpflichtet seien. Die Beklagte vermittele keinerlei Verträge über die gewerbliche Nutzung von Ferienwohnungen und schließe auch derartige Verträge weder im fremden noch im eigenen Namen ab. Der einzige Berührungspunkt, der zwischen der Beklagten und den wechselnden Nutzern der Ferienwohnungen bestehe, ergebe sich daraus, dass die Feriengäste Wohnungen nutzten, die sich innerhalb der Liegenschaft der Beklagten befänden.

Die Beklagte versorge über die vorhandene Satellitenempfangsanlage allein und ausschließlich ihre Mitglieder, also die jeweiligen Eigentümer der zur WEG gehörenden Wohnungen, in deren eigener – und von der Beklagten nicht zu beeinflussenden – Entscheidung es liege, wie sie ihre Wohnungen jeweils nutzten, also ob als Erst- oder Zweitwohnung, zur Dauervermietung oder zur gewerblichen Ferienvermietung. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen die „Ramses-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs auf die Beklagte nicht anwendbar sein solle.

Die Beklagte stelle ihren Mitgliedern lediglich die reinen, mit dem Betrieb der Satellitenempfangsanlage und des Kabelnetzes verbundenen Kosten im Wege der Umlegung mit der Jahresabrechnung der Kosten und Lasten gemäß § 16 WEG in Rechnung, so dass die Satellitenempfangsanlage und das daran angeschlossene Kabelnetz nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben würden. Dass einzelne Mitglieder der Beklagten aus dem Vorhandensein der Anlage Vorteile zögen und bei der gewerblichen Vermietung ihrer Ferienwohnungen die Möglichkeit des Radio- und Fernsehempfangs als besonderes Ausstattungsmerkmal der Wohnungen hervorhöben, betreffe allein das Handeln dieser Eigentümer und könne nicht zu einer Beitragspflicht der Beklagten insgesamt führen. Damit würden auch diejenigen Mitglieder der Beklagten belastet, für die eine Abgabepflicht an die Klägerin wegen Eigennutzung bzw. nicht gewerblicher Nutzung in Form der Vermietung an Dauermieter nicht bestehe.

Was die Mitversorgung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses K anbelange, hätten beide Wohnungseigentümergemeinschaften, also die des Hauses K und die Beklagte, auf getrennten Versammlungen den einheitlichen Beschluss gefasst, auf dem Dach des Hauses HH der Beklagten für beide Wohnungseigentümergemeinschaften eine einheitliche Satellitenempfangsanlage zu installieren, die beide Gemeinschaften mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen versorge. Die WEG des Hauses K sei mit derjenigen der Beklagten eng verflochten, weil beide Wohnungseigentümergemeinschaften von Beginn an über denselben Verwalter und – unstreitig – einen einheitlichen Hausmeisterservice verfügten, und weil das Haus K – ebenfalls unstreitig – über das Heizwerk der Beklagten mitversorgt werde.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO) ist weitgehend begründet.

1.

Die Beklagte hat den mit der Klägerin geschlossenen Lizenzvertrag vom 07.08.2013 weder außerordentlich noch ordentlich wirksam mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 25.08.2016 gekündigt, so dass der Klägerin gegen die Beklagte nach Ziffer 3 des Lizenzvertrags über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus die restliche Lizenzvergütung für das Jahr 2016 (Zeitraum September bis Dezember 2016) in Höhe von 496,91 € sowie die mit Rechnung vom 14.07.2017 (Anlage B 20/Bl. 199 d. A.) in Rechnung gestellte Pauschalvergütung für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 1.490,72 € zustehen. Daneben hat die Klägerin Anspruch auf Feststellung der aus dem fortbestehenden Lizenzvertrag folgenden und sich auf die Kabelweiterleitung an ihre Mitglieder beziehenden Vergütungspflicht der Beklagten, wobei sich ihr Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO aus dem ernsthaften Bestreiten einer solchen Verpflichtung durch die Beklagte ergibt.

a)

Die von der Beklagten primär ausgesprochene fristlose Kündigung des Lizenzvertrags ist nicht wirksam. Ein Kündigungsrecht der Beklagten besteht nicht, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 S. 2 BGB).

Nach § 313 BGB kann die Anpassung des Vertrags verlangt bzw. dieser im Falle von Dauerschuldverhältnissen bei nicht möglicher oder nicht zumutbarer Anpassung gekündigt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, sofern sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, und wenn darüber hinaus einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. In diesem Sinne kann eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einem Vertragsverhältnis ebenso wie eine Rechtsänderung die Geschäftsgrundlage entziehen (vgl. z. B. MK-Finkenauer, BGB, 7. Aufl., § 313 Rn. 237 m. w. N.).

Die Beklagte hat sich – für die Klägerin erkennbar – nur deshalb zur Zahlung einer Lizenzvergütung im Umfang des Lizenzvertrags vom 07.08.2013 verpflichtet, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die von der Beklagten vorgenommenen und zum Gegenstand des Lizenzvertrags gemachten Nutzungen nicht urheberrechtsfrei sind. Von daher läge eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn diese Sichtweise nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 (I ZR 228/14, GRUR 2016, 71 – Ramses) unzutreffend (geworden) und überholt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall; auch im Lichte der genannten Entscheidung handelt es sich bei dem Betrieb der Kabelanlage durch die Beklagte um eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, die in die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte eingreift.

aa) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe seines Werkes (§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG) umfasst unter anderem das Senderecht (§§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 20 UrhG), welches das Recht zur Kabelweitersendung, d. h. das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden, beinhaltet (§ 20b Abs. 1 S. 1 UrhG). Das Sendeunternehmen hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. UrhG das ausschließliche Recht, seine Funksendung weiterzusenden, was das Recht zur Kabelweitersendung der Funksendung umfasst. Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich also um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

bb) Eine grundsätzlich rechtsverletzende (aber durch den Lizenzvertrag legitimierte) Kabelweitersendung durch die Beklagte setzt danach eine öffentliche Wiedergabe voraus, die im Streitfall zu bejahen ist.

(1) Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach dieser Bestimmung jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Dabei ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und des Artikels 8 Abs. 1 u. 2 S. 1 der Richtlinie 2006/115/EG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe auszulegen (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.). Nach Auffassung des EuGH vereint der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und seine „öffentliche“ Wiedergabe (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2016 – C-117/15, GRUR 2016, 684 – Reha Training).

(a) Die „Wiedergabe“ verlangt, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen tatsächlich nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006 – C-306/05, GRUR 2007, 225 – SGAE; BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

(b) Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nur bei einer unbestimmten Zahl möglicher Adressaten erfüllt und setzt zudem „recht viele Personen“ voraus. Hinsichtlich der „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass es um die Zugänglichmachung des Werks in geeigneter Weise für „Personen allgemein“ geht, die Wiedergabe also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Mit dem Begriff „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff eine „bestimmte Mindestschwelle“ beinhaltet, so dass eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen von der Einstufung als „Öffentlichkeit“ ausgeschlossen ist. Dabei ist die kumulative Wirkung zu berücksichtigen, die sich daraus ergibt, dass die Werke den möglichen Adressaten zugänglich gemacht werden. Es kommt insbesondere darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 30.05.2016, a. a. O., Rn. 41 ff.).

(c) Schließlich setzt eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ voraus, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe, sofern sie sich nur überhaupt an eine Öffentlichkeit richtet, der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006, a. a. O.; BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O.).

(d) Endlich ist der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks für die Einstufung einer solchen Verbreitung als „öffentliche Wiedergabe“ nach der Rechtsprechung des EuGH zwar mit Sicherheit nicht ausschlaggebend, doch andererseits hierfür auch nicht unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05.2016, a. a. O., Rn. 49).

(2) Hieran gemessen, stellt die in Rede stehende Weiterübertragung über die Kabelverteileranlage der Beklagten eine öffentliche Wiedergabe dar.

(a) Es liegt eine „Wiedergabe“ vor, weil die Beklagte bei der Weiterleitung der über eine zentrale Satelliten-Kopfstation empfangenen Sendesignale über das von ihr betriebene Kabelnetz in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um den einzelnen Wohnungseigentümern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberrechtlich geschützten Werken oder Leistungen zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Auf die tatsächliche Nutzung durch die Wohnungseigentümer kommt es nach dem Gesagten nicht an.

(b) Ebenso liegt eine „öffentliche“ Wiedergabe vor, was nicht allein nach technischen Kriterien beurteilt werden kann, sondern nur aufgrund einer zusätzlich vorzunehmenden wertenden Betrachtung (vgl. Ahlberg/Götting/Hillig, BeckOK, Urheberrecht, 23. Edition, § 20 Rn. 18 m. w. N.).

Ob ein „neues Publikum“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht wird, ist in diesem Zusammenhang nach den oben zitierten Grundsätzen allerdings nicht entscheidend, weil die von der Beklagten bewirkte Wiedergabe jedenfalls nach einem technischen Verfahren erfolgt, welches sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über – wie hier – Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, welches mit demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe nicht übereinstimmt. Bei der Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel handelt es sich vielmehr um zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 55).

In diesem Lichte ist auch unerheblich, dass die Beklagte selbst lediglich die Lizenzvergütung als Umlage an ihre Mitglieder weitergibt, aber kein Entgelt beansprucht und demnach auch keinen Erwerbszweck verfolgt. Das Verfolgen eines Erwerbszwecks ist nach dem oben Gesagten keine zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Wiedergabe. Einen Erwerbszweck verfolgen nur die ihre Wohnungen vermietenden Eigentümer, die die Ausstattungsqualität der Wohnung und damit ihre Vermietbarkeit durch das Bestehen eines Kabelanschlusses verbessern, worauf es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings ebenso wenig ankommt, weil zwischen den Erwerbszwecken der betreffenden Wohnungseigentümer und einem etwaigen Erwerbszweck der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 57).

(aa) Im Hinblick auf (im maßgeblichen Rechnungszeitraum) zur Beklagten gehörende 1161 Wohneinheiten ist das Kriterium „recht viele Personen“ ohne weiteres erfüllt. Sämtliche Wohneinheiten sind an das Kabelnetz angeschlossen, so dass alle Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Sendung in den Wohnungen aufhalten, gleichzeitig Zugang zu denselben Werken und Leistungen haben. Die aus der Zahl der Wohneinheiten mindestens ableitbare Anzahl von potentiellen Adressaten ist im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht „allzu klein“ und stellt auch keine „unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen“ dar; vielmehr wird die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle deutlich überschritten.

(bb) Daneben handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch um eine Wiedergabe für eine „unbestimmte Zahl möglicher Adressaten“. Bei einer Gesamtbetrachtung ist die Zugänglichmachung der Werke oder Leistungen nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören, sondern erfolgt für „Personen allgemein“.

((1)) Dies gilt auch im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 (I ZR 228/14), der allerdings angenommen hat, dass es sich mangels „Unbestimmtheit“ der Öffentlichkeit nicht um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiterleitet.

Der Bundesgerichtshof ist von einem nur begrenzten Personenkreis ausgegangen, weil die Empfänger der von der dortigen Beklagten per Satellit über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt seien. Dass sich die Zahl der Bewohner (der dort 343 Wohneinheiten) verändere und nicht genau festgestellt werden könne, ändere nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Wohnanlage um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis „besonderer Personen“ handele. Anders als bei Hotelgästen, die nach Auffassung des EuGH als „Personen allgemein“ anzusehen seien, weil der Zugang der Gäste zu den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruhe und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt werde, sei der Zugang zu den Wohnungen einer Wohnanlage nicht allein durch die Aufnahmekapazität der Wohnungen begrenzt, sondern stehe grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen. Diese Bewohner gehörten als „besondere Personen“ einer „privaten Gruppe“ im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG an.

In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs weiter zu berücksichtigen, dass die Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt würden. Bei einer wertenden Betrachtung unterschieden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleite. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiere und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleite, sei dies gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt sei, denn im Ergebnis leiteten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 64 ff).

((2)) Der Streitfall weist indes besondere Umstände auf, die im Ergebnis eine andere Bewertung rechtfertigen. Ausgangspunkt ist zunächst, dass der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ nach der Rechtsprechung des EuGH entsprechend dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 weit zu verstehen ist. Ein solches weites Verständnis zugrunde gelegt, richtet sich die Wiedergabe im Streitfall an eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“.

((a)) Dafür spricht bereits die extrem hohe Zahl an Wohneinheiten. Selbst wenn sich in jeder Wohnung lediglich zwei Personen aufhalten, führt dies bei 1.161 Wohnungen zu über 2.300 potentiellen Adressaten. Angesichts der schieren Größe dieses Abnehmerkreises wird deutlich, dass die Zahl der Mitglieder einer noch „privaten Gruppe“ nicht gleichsam grenzenlos nach oben offen sein kann, es also nicht nur eine Mindestschwelle für den Begriff der „Öffentlichkeit“ braucht, wie sie mit dem Merkmal „recht viele Personen“ vom EuGH gefunden worden ist, sondern spiegelbildlich auch ein Bedürfnis für eine Obergrenze für „private Gruppen“ besteht (vgl. dazu auch Leistner, CR 2017, 818 (824); zweifelnd auch Nordemann, GRUR 2016, 245 (247)), ohne dass der Senat diese Frage allerdings abschließend entscheiden oder gar eine solche Grenze festlegen müsste. Der Umstand, dass ein Kreis „besonderer Personen“ abgrenzbar sein mag, stellt allein jedenfalls kein geeignetes Korrektiv dar, weil etwa auch die Bewohner einer Gemeinde oder eines Bundeslandes als Personenkreis abgrenzbar sind, daraus aber keine individuelle, die Öffentlichkeit ausschließende Adressierung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung folgt (so zutreffend v. Frentz/Masch, ZUM 2016, 169 (170)).

Daneben ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mögliche Empfänger nicht nur alle Bewohner des Gebäudes sind, sondern auch der unbestimmte Kreis ihrer wechselnden Gäste (vgl. dazu v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 373; derselbe, GRUR 2016, 321 (325)), die in der „Ramses-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs unbeachtet geblieben sind und deren Zahl sich bei im Streitfall 1.161 Wohneinheiten (gegenüber 343 Wohneinheiten im Fall „Ramses“) noch einmal deutlich erhöht. Ihre Berücksichtigung ist auch insbesondere unter Beachtung der kumulativen Wirkung vonnöten, weil es darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 31.05. 2016, a. a. O., Rn. 44).

((b)) Der entscheidende Unterschied zum „Ramses“-Fall des Bundesgerichtshofs liegt jedoch darin, dass der vom Bundesgerichtshof herausgestellte Gesichtspunkt der „Selbstversorgung“ der Wohnungseigentümer im Streitfall nicht trägt.

((aa)) Der Bundesgerichtshof hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer den Empfang lediglich gleichsam optimiert haben, indem anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert worden ist und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weitergeleitet werden. In diesem Falle sei die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt, weil die Eigentümer die Sendungen im Ergebnis nur an sich selbst weiterleiteten.

((bb)) Damit ist der Streitfall nicht vergleichbar. Der Sichtweise des Bundesgerichtshofs liegt nach dem Verständnis des Senats eine Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde, deren Mitglieder ihre Wohnungen selbst persönlich nutzen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Objekt der Beklagten bereits dem Namen nach um einen „Ferienpark“, also von der Konzeption her um Ferienwohnungen. Dementsprechend nutzt nur ein Teil der Eigentümer die Wohnungen selbst als Erst- oder Zweitwohnsitz. Ein nicht unerheblicher Teil der Wohnungen wird jedoch an Dauermieter und ständig wechselnde Feriengäste vermietet, die nicht Mitglieder der Beklagten sind.

Die Beklagte ist mit Verfügung vom 31.01.2019 (Blatt 320 d. A.) um Mitteilung gebeten worden, wieviele der zum „Ferienpark G. “ gehörenden Wohnungen ausschließlich von den jeweiligen Eigentümern selbst genutzt, an Dauermieter vermietet oder als Ferienwohnungen an Feriengäste vermietet werden. Nach den von der Verwalterin eingeholten (nicht ganz vollständigen) Informationen werden zur Zeit von 1.038 Wohnungen insgesamt 761 Wohnungen ausschließlich von den jeweiligen Eigentümern genutzt, während 40 Wohnungen an Dauermieter vermietet sind und 212 Wohnungen in der Ferienvermietung stehen; der Leerstand liegt bei 25 Wohnungen. Hochgerechnet auf den Gesamtwohnungsbestand bedeutet dies, dass etwa 220 Wohnungen an Feriengäste vermietet werden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verhältnisse im hier interessierenden und für die Entscheidung maßgeblichen Kündigungszeitpunkt nicht wesentlich anders dargestellt haben.

Legt man unter realistischen Bedingungen eine halbjährliche Auslastung zugrunde und nimmt man des weiteren eine durchschnittliche Belegung der Ferienwohnungen mit 2,5 Personen für den Zeitraum von einer Woche an, führt dies zu einer Beherbergung von 14.300 Feriengästen im Jahr (= 220 Wohnungen x 26 Wochen x 2,5 Personen je Wohnung und Woche). Soweit die Klägerin abweichend unter Hinweis auf die Anlage B 25 nur eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 2,7 Tagen annehmen möchte, vermag das allerdings nicht zu überzeugen. Die vorgelegte Statistik erfasst offenkundig auch Übernachtungen in Hotelbetrieben, wo die durchschnittliche Aufenthaltsdauer regelmäßig sehr viel kürzer ist als in Ferienwohnungen. Ferienwohnungen werden nach den Erfahrungen des Senats üblicherweise nicht für kurze Zeiträume von lediglich 1 - 2 Tagen gemietet.

Selbst wenn die Dauermieter als „Repräsentanten“ der Wohnungseigentümer betrachtet würden, bliebe hiernach also immer noch der Umstand, dass zahlreiche Wohnungen an jährlich ca. 14.300 Feriengäste vermietet werden. Jedenfalls bei den Feriengästen handelt es sich aber um eine Wiedergabe für „Personen allgemein“, die nicht allein deshalb zu Mitgliedern einer „privaten Gruppe“ gehören, weil sie sich vorübergehend in der Anlage der Beklagten aufhalten. Diese Feriengäste sind vielmehr mit den Gästen eines Hotels vergleichbar, weil auch bei ihnen der Zugang zu den Wohnungen auf ihrer persönlichen Entscheidung beruht und durch die Aufnahmekapazität der zur Verfügung stehenden Ferienwohnungen begrenzt wird. Ebenso wie die Gäste eines Hotels als Öffentlichkeit anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-16/10, GRUR 2012, 597 – PPL/Irland), muss gleiches für die Gäste von Ferienwohnungen gelten. Da die Vermietung an Feriengäste hier in einem substantiellen und nicht nur völlig zu vernachlässigenden Umfang erfolgt, handelt es sich insgesamt um eine Wiedergabe gegenüber der „Öffentlichkeit“.

((cc)) Der Einwand der Beklagten, die Vermietung an Feriengäste sei ihr nicht zuzurechnen, weil sie auf der jeweiligen Entscheidung der einzelnen Wohnungseigentümer beruhe, verfängt nicht. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte eine Wiedergabe im Sinne eines Tätigwerdens in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens vornimmt, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk oder der geschützten Leistung zu verschaffen, den diese ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten, und es sich bei den Dritten um die „Öffentlichkeit“ handelt. Da die Beklagte um den Umstand weiß, dass eine Vielzahl der Wohnungen auch von wechselnden Feriengästen genutzt werden, wird sie absichtlich und gezielt tätig, um auch diesen einen Zugang zu den geschützten Werken zu verschaffen, den diese ohne die Kabelweiterleitung durch die Beklagte nicht gehabt hätten.

((c)) Schließlich werden die Grenzen eines urheberrechtsfreien „organisierten Privatempfangs“ im Sinne der „Ramses“-Entscheidung im Streitfall aber auch dadurch durchbrochen, dass die Beklagte die Signale nicht ausschließlich an die Mitglieder ihrer eigenen WEG weitersendet, sondern darüber hinaus auch noch die Wohneinheiten des Hauses K mit eingebunden werden, die eine gesonderte Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Auch darin liegt ein entscheidender Unterschied zur „Ramses“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bei seiner wertenden Betrachtung maßgeblich und ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass die Sendesignale „ausschließlich“ in die Wohnungen der der betreffenden Eigentümergemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, a. a. O., Rn. 67). Vorliegend leiten die einzelnen Eigentümer, also die Mitglieder der Beklagten, die Sendungen gerade nicht nur an sich selbst weiter; vielmehr beziehen sie die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses K mit ein, so dass es an einer „privaten Gruppe“ fehlt. Das gemeinsame Ziel der Weiterleitung besteht, anders als sonst bei typischen Wohnungseigentümergemeinschaften, mangels einer allen Mitgliedern der Antennengemeinschaft gemeinsam gehörenden Liegenschaft nicht in deren gemeinsamer Verwaltung, sondern ergibt sich generell aus dem gleichgerichteten Interesse an Empfang und Weiterleitung der Sendesignale (ähnlich auch OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2016 – 14 U 530/16, MDR 2017, 837).

((d)) Ein weiterer Gesichtspunkt, der gegen die Annahme einer „privaten Gruppe“ spricht, besteht im Streitfall endlich in einer gänzlich fehlenden „persönlichen Verbundenheit“ der potentiellen Adressaten, die angesichts der Größe des Objekts der Beklagten, seiner Verteilung auf insgesamt neun Gebäude, der Mitgliedschaft von zumindest einer juristischen Person in der Beklagten und dem Unterbleiben von Gemeinschaftsveranstaltungen etc. auch nicht naheliegend erscheint.

cc) Bei einer Gesamtbetrachtung stellen die potentiellen Adressaten der Wiedergabe der Beklagten mithin keine „private Gruppe“, sondern „Personen allgemein“, also die Öffentlichkeit dar, so dass von einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 S. 1 UrhG auszugehen ist und kein Kündigungsrecht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Störung der Geschäftsgrundlage besteht.

b)

Die von der Beklagten hilfsweise fristgerecht ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrags greift ebenfalls nicht durch.

Gemäß Ziffer 14 der dem Lizenzvertrag beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen endet der Vertrag mit der nachgewiesenen Einstellung der in dem Vertrag geregelten Nutzungen, sofern die Beklagte schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals mit einmonatiger Frist kündigt. Da die Beklagte eine Einstellung der lizenzierten Nutzungen weder beabsichtigt noch vorgenommen, geschweige denn nachgewiesen hat, sie ihr Nutzungsverhalten vielmehr unverändert fortsetzen will, ist der Vertrag nicht wirksam ordentlich gekündigt worden.

Soweit die Beklagte im Kündigungsschreiben einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gerügt hat, ohne diesen Gedanken im Rechtsstreit noch einmal zu vertiefen, lässt sich ein solcher Verstoß nicht feststellen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB müssen allgemeine Geschäftsbedingungen zwar klar und verständlich formuliert sein. Unklarheiten der zitierten Regelung unter Ziffer 14 des Lizenzvertrags sind indes nicht erkennbar. Aus dieser ergibt sich unmissverständlich, dass das Kündigungsrecht an die Einstellung der Nutzungen und deren Nachweis geknüpft sein soll, was mit Blick auf den nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin im Falle einer Nutzung ohne urheberrechtlichen Lizenzvertrag auch keine die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligende Regelung darstellt.

2. a)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Gemäß Ziffer 6 des Lizenzvertrags ist die Jahreslizenz zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig, womit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Leistung „eine Zeit nach dem Kalender bestimmt“ worden ist. Damit ist die Beklagte durch ihre schuldhafte Nichtzahlung mit dem jeweils fälligen Betrag zum 01.07.2016 bzw. 01.07.2017 in Verzug geraten.

b)

Der Zinssatz beläuft sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Bestimmung des § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar. Zwar handelt es sich um eine Entgeltforderung, doch gehören der Beklagten auch Verbraucher an, so dass sie im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228). Auch dient der Lizenzvertrag keiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten, sondern der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder, jedenfalls der nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen.

3.

Soweit die Klägerin ihr Feststellungsbegehren erweitert hat, ist ihr Antrag unzulässig, zumindest aber unbegründet.

a)

Die Klageerweiterung ist als Klageänderung unzulässig. Die Voraussetzung einer zulässigen Berufung ist zwar gegeben. Doch ist die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung zu verneinen (§ 533 Nr. 1 ZPO), so dass ihrer Zulässigkeit die fehlende Einwilligung der Beklagten entgegensteht.

Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2009 – II ZR 137/08, NJW 2009, 2886; MK-Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 533 Rn. 13).

Hier handelt es sich nur um einen Feststellungsantrag, kein Leistungsbegehren, so dass ein Streit der Parteien über die Höhe einer angemessenen Lizenzvergütung auch dann in einem weiteren Prozess entschieden werden müsste, wenn dem Feststellungsbegehren stattgegeben würde. Die Klageerweiterung gewährleistet deshalb nicht, dass eine endgültige Erledigung des Streitverhältnisses eintritt.

b)

Hielte man die Klageerweiterung für zulässig, wäre der Antrag der Klägerin jedenfalls unbegründet.

Zwar wird das Haus K nicht von dem zwischen den Parteien geschlossenen und nach dem oben Gesagten fortbestehenden Lizenzvertrag vom 07.08.2013 erfasst, doch steht der Klägerin deshalb nicht ersatzweise ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zur Seite, der nach Abs. 2 S. 3 der Bestimmung auch auf der Grundlage des Betrags berechnet werden könnte, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Es fehlt an einer widerrechtlichen Verletzung der von der Klägerin wahrgenommenen Urheber- und Leistungsschutzrechte, weil die Klägerin mit der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses K einen auf die streitgegenständliche Nutzung durch diese Wohnungseigentümergemeinschaft bezogenen gleichlautenden Lizenzvertrag geschlossen hat, mit welchem die Klägerin die nötige Erlaubnis zur Nutzung der Rechte erklärt hat. Dieser Lizenzvertrag ist zwar am 05.09.2016 mit (nach den Angaben des Geschäftsführers der Hausverwaltung der Beklagten im Termin vor dem Senat) gleichlautendem Schreiben wie die streitgegenständliche Kündigungserklärung gekündigt worden, doch ist diese Kündigung - ebenso wie die von der Beklagten selbst ausgesprochene - entsprechend den obigen Erwägungen unwirksam, so dass der mit der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses K geschlossene Lizenzvertrag fortbesteht.

Unter diesen Voraussetzungen ist ein eigener Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausgeschlossen. Nach dem zwischen der Klägerin einerseits und der Beklagten sowie der WEG des Hauses K andererseits geschaffenen vertraglichen Regelungssystem werden die Nutzungsentgelte für die Wohneinheiten des Hauses K trotz der Kabelweiterleitung durch die Beklagte von der WEG des Hauses K, nicht der Beklagten entrichtet.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 709 S. 2, 711 ZPO.

5.

Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO für die Beklagte, also beschränkt zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben dürfte.

Die von der „Ramses“-Entscheidung abweichende Annahme einer öffentlichen Wiedergabe im Streitfall beruht zwar auf hier gegebenen Besonderheiten, insbesondere der außergewöhnlichen Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Vermietung eines nicht unerheblichen Teils der Wohnungen an wechselnde Feriengäste sowie dem Umstand, dass sich die Beklagte mit einer weiteren Wohnungseigentümergemeinschaft zur Kabelweitersendung zusammengeschlossen hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um reine Einzelfallgesichtspunkte, sondern Konstellationen, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, so dass klärungsbedürftig erscheint, ob sie ein Abgehen von den Grundsätzen der „Ramses“-Entscheidung rechtfertigen.

6.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 08. und 09.04.2019 haben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten (§§ 156, 296 a ZPO).

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