OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.2020 - 3 U 91/16
Fundstelle
openJur 2020, 9617
  • Rkr:

1.

Ein Güteantrag zu geltend gemachten Anlegeransprüchen muss bestimmten Anforderungen genügen, um im Einzelfall eine Verjährungshemmung bewirken zu können.

In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird. Hierfür bedarf es bereits im Güteantrag unter anderem einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.01.2016 – III ZB 88/15, juris-Rn. 17, III ZR 116/15, juris-Rn. 4; 04.02.2016 - 3 ZR 356/14, juris-Rn. 4; 25.02.2016 - III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris-Rn. 17; BGH, Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14, juris-Rn. 18; Beschl. v. 24.09.2015 - III ZR 363/14, juris-Rn. 13; v. 24.03.2016 - III ZB 75/15, juris-Rn. 17 sowie v. 07.09.2017 - IV ZR 238/15, juris Rn. 19; OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.09.2017 - 10 U 82/17, juris-Rn. 74).

2.

Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verstößt nicht wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.11.2018 - 10 U 90/18, juris-Rn. 169).

3.

Kündigt eine Anwaltskanzlei an, eine große Vielzahl im Wesentlichen gleichgerichteter Klagen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei einem Gericht einzureichen und richtet das Präsidium daraufhin eine Kammer mit einer Sonderzuständigkeit für das zugrunde liegende Rechtsgebiet ein (hier: Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer) führt dies nicht zu einem unzulässigen Ausnahmegericht i.S.d. § 16 GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GVG. Es gehört vielmehr zu den Aufgaben des Präsidiums bei der Jahresgeschäftsverteilung und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Einrichtung von Spezialkammern bereits absehbare Verfahrenseingänge zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.06.2016 – 16 O 94/13 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.06.2016 – 16 O 94/13 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 2.784,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil erweist sich auch gemessen an den Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren als zutreffend.

Die Rügen der Berufung greifen nicht durch:

Die Klägerin hat keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die Beklagten. Es kann dahinstehen, ob solche zunächst entstanden sind. Etwaige Ansprüche sind jedenfalls mit Ablauf des 02.01.2012 kenntnisunabhängig verjährt.

1.

Die Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB nach der Frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 26.11.2001. Danach verjähren Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Frist begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB am 01.01.2002. Zu diesem Zeitpunkt wären etwaige Schadensersatzansprüche bereits entstanden gewesen. Bereits mit dem Zustandekommen der Beteiligung und der dadurch begründeten Verpflichtung der Klägerin war ein (etwaiger) Gefährdungsschaden eingetreten, der durch die nachfolgenden, auf die Verpflichtung hin erbrachten, Einzahlungen lediglich inhaltlich umgestaltet wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28.01.2014 – III ZR 423/12 –, juris-Rn. 5, mit weiteren Nachweisen). Danach ist im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31.12.2011, da dieser ein Sonnabend war gemäß § 193 ZPO mit Ablauf des 02.01.2012, die kenntnisunabhängige Verjährung eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Göttingen Bezug genommen.

Die Verjährung ist auch nicht durch die Einreichung des Güteantrags der Klägerin bei dem Rechtsanwalt C. D. in L./S. und die Veranlassung der Bekanntgabe dieses Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden.

Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur dann, wenn er einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgibt und hierzu die Streitsache darstellt sowie das konkrete Begehren erkennen lässt (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14 –, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 189/14 –, juris-Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 – 34 U 30/14 –, juris-Rn. 83; MüKo BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204, Rn. 36). Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14 –, juris-Rn. 13; BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 189/14 –, juris-Rn. 22; BGH, Urteil vom 22.11.2009 – XI ZR 230/08 –, juris-Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 06.11.2013 – 20 U 2064/13 –, juris-Rn. 18; Urteil vom 25.02.2015 – 7 U 2611/14 –, juris-Rn. 15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 72).

Die hiernach gebotene Darstellung des Verfahrensziels erfordert, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird (BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14 –, juris-Rn. 28; Beschlüsse vom 28.01.2016 – III ZB 88/15 –, juris-Rn. 17, – III ZR 116/15 –, juris-Rn. 4; vom 04.02.2016 – 3 ZR 356/14 –; vom 25.02.2016 – III ZB 74/15, 76/15, 77/15, 78/15 und 79/15 –, jeweils juris-Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 24.09.2015 – 11 U 89/14 –, juris-Rn. 54; KG, Urteil vom 08.01.2015 – 8 U 141/13 –, juris-Rn. 55; OLG Frankfurt, Urteile vom 16.07.2014 – 19 U 2/14 –, juris-Rn. 26 und vom 09.07.2014 – 17 U 172/13 –, juris-Rn. 34; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2014 – 34 U 30/14 –, juris-Rn. 88 und Beschlüsse vom 22.10.2014 – 34 U 113/13 –, juris-Rn. 13 und vom 24.07.2014 – 34 U 113/13 –, juris-Rn. 45; OLG München, Urteil vom 25.02.2015 – 7 U 2611/14 –, juris-Rn. 15 sowie Beschluss vom 28.04.2016 – 23 U 1774/15 –, juris-Rn. 41 und vom 17.03.2016 – 3 U 623/15 –, juris-Rn. 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 74).

Hierfür bedarf es zumindest einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 347/14 –, juris-Rn. 18; Beschluss vom 24.09.2015 – III ZR 363/14 –, juris-Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 74). Erforderlich sind außerdem Angaben dazu, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war (BGH, Urteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14 –, juris-Rn. 22; Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 347/14 –, juris-Rn. 18; Beschluss vom 24.09.2015 – III ZR 363/14 –, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 28.01.2016 – III ZB 88/15 –, juris-Rn. 17 und – III ZR 116/15 –, juris-Rn. 4; vom 04.02.2016 – III ZR 356/14 –, juris-Rn. 4; vom 25.02.2016 – III ZB 74/15, 76/15, 77/15, 78/15 und 79/15 –, jeweils juris-Rn. 17 sowie vom 24.03.2016 – III ZB 75/15 –, juris-Rn. 17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 –10 U 82/17 –, juris-Rn. 74) sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – III ZB 88/15 –, juris-Rn. 17 und – III ZR 116/15 –, juris-Rn. 4; vom 04.02.2016 – III ZR 356/14 –, juris-Rn. 4; vom 25.02.2016 – III ZB 74/15, 76/15, 77/15, 78/15 und 79/15 –, jeweils juris-Rn. 17 sowie vom 24.03.2016 – III ZB 75/15 –, juris-Rn. 17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 74).

Der als Anlage vorgelegte Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Er bezeichnet die Gesellschaft und Vertragsnummer der Beteiligung(en) der Klägerin und enthält daneben die „nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners“ gezahlten Einlagen zzgl. 5 % Agio. Ferner enthält der Antrag die Formulierung „die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch die Beteiligung/en ursächlich entstandenen Schadens geltend“ sowie den Passus:

Die Antragsgegnerinnen haben daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit den Beteiligungen entstandenen Schäden zu ersetzen und diese so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Die Pflicht zum Ersatz eines Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten […], und erstreckt sich zudem auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.

Der Antrag enthält danach keine konkreten Angaben zum Verfahrensziel, aus denen sich die (Gesamt-)größenordnung der geltend gemachten Ansprüche entnehmen ließe. Es bleibt insbesondere offen, ob und inwieweit das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war und ob und inwieweit sonstige Schäden in Betracht kommen.

2.

Die Einwendungen der Klägerin gegen die oben dargestellten Grundsätze greifen nicht durch.

a)

Angaben zur Größenordnung des geltend gemachten Schadens sind nicht deshalb entbehrlich, weil das Gütestellengesetz und die Schlichtungsordnung der Gütestelle Rechtsanwalt D. solche Angaben nicht erfordern.

Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nicht schon dann, wenn er den inhaltlichen Anforderungen der Schlichtungsordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle entspricht. Als weitere Voraussetzung muss nach den Anforderungen der oben dargestellten Rechtsprechung hinzukommen, dass der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen unmissverständlich kundgibt und hierzu das konkrete Begehren erkennen lässt. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14 –, BGHZ 206, 41, juris-Rn. 23; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 94).

Diese weitere Anforderung ist auch gerechtfertigt. Ein Güteantrag kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn der Schuldner durch ihn in die Lage versetzt wird zu entscheiden, ob er sich auf ein Güteverfahren einlassen will. Dem Antragsgegner ist hierüber aber nur dann eine informierte Entscheidung möglich, wenn er wenigstens die Größenordnung der Ansprüche einschätzen kann, derer sich der Antragsteller berühmt. Nur dann kann der Antragsgegner beurteilen, ob der Versuch einer gütlichen Einigung lohnenswert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 95 f.).

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 06.07.1993 – VI ZR 306/92 – die Auffassung vertritt, für die verjährungshemmende Wirkung komme es entscheidend darauf an, dass das Güteverfahren prinzipiell geeignet sei, dem Gläubiger auf Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Entscheidung liegt ein gänzlich unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung (a.a.O., juris-Rn. 20) auch nicht allein auf die Geeignetheit des Güteverfahrens zur Schaffung eines Vollstreckungstitels abgestellt, sondern ausgeführt: „Entscheidend ist allein, daß das Güteverfahren prinzipiell geeignet ist, dem Gläubiger auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen, und der Gläubiger durch die Geltendmachung seines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags seinen Willen kundtut, zu einem solchen Titel zu gelangen.“ (Hervorhebung durch den Senat; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 117). Aus dem letztgenannten Erfordernis, das der III. und IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der unmissverständlichen Kundgabe eines bestimmten Rechtsdurchsetzungswillens umschreiben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14 –, BGHZ 206, 41, juris-Rn. 23 sowie BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14 –) folgt, dass die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags die Angabe der Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche voraussetzt.

Der hiergegen erhobene Einwand der Klägerin, der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 BGB setze nur die prozessuale Wirksamkeit der jeweiligen Rechtsverfolgungsmaßnahme voraus, so dass sich die jeweils erforderlichen Angaben stets und ausschließlich aus der für dieses Verfahren geltenden Verfahrensordnung ergäben, greift nicht durch. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für einen Güteantrag enthalten überhaupt keine Anforderungen an die gebotene Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Das Brandenburgische Gütestellengesetz (BbgGüteStG) regelt die hierauf gerichteten Voraussetzungen weder selbst, noch macht es entsprechende Vorgaben für die Schlichtungsordnungen der Gütestellen (§ 4 BbgGüteStG). Diese mögen ihrerseits zwar weitergehende Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags formulieren. Da die Schlichtungsordnungen aber von jeder Gütestelle ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben frei gestaltet werden können, können diese nicht allein maßgeblich für die gebotene Individualisierung sein. Die Frage, welche Anforderungen an die Individualisierung konkret zu stellen sind, ist deshalb nach der ratio des § 204 BGB zu beurteilen. Dabei sind die Besonderheiten der hier maßgeblichen Rechtsverfolgungsmaßnahme – des Güteantrags – zu berücksichtigen.

Aus dem Zweck eines Güteantrags folgt – wie bereits ausgeführt –, dass der Schuldner in die Lage versetzt werden muss, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er sich auf ein Güteverfahren einlassen will. Die hiergegen angeführten Argumente der Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere lässt sich nicht aus gesetzlichen Regelungen zu gänzlich anderen Verfahrenssituationen eine allgemeingültige Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass die Angabe einer Größenordnung unabhängig von der Art der Rechtsverfolgungsmaßnahme entbehrlich ist. Dies gilt für sämtliche von der Klägerin angeführten Vorschriften.

Die Klägerin folgert zunächst aus dem Umstand, dass § 278 Abs. 2 ZPO auch für die Feststellungsklage gilt, die keine Angaben zur Größenordnung der zugrunde liegenden Forderung enthält, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits auch ohne Angabe einer Größenordnung prinzipiell möglich sei. Dies folge auch aus § 492 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift könne das Gericht die Parteien nach sachlicher Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens durch eine Beweisaufnahme und Feststellung des Beweisergebnisses zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten sei. Da im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens bekanntlich die Angabe einer Größenordnung nicht gefordert sei, gehe der Gesetzgeber also davon aus, dass sich der Antragsgegner – nach beendeter Beweisaufnahme – auch ohne Angabe einer Größenordnung entscheiden könne, ob er an der Güteverhandlung teilnehmen wolle.

Diese Überlegungen führen für die hier relevanten Fragestellungen nicht weiter. Es liegt auf der Hand, dass es einem Schuldner nicht objektiv unmöglich ist, sich im Rahmen einer gütlichen Einigung „einzulassen“, auch wenn der Kläger eine (Gesamt-)größenordnung seiner Forderung(en) nicht angegeben hat. Hierfür bedarf es keines Rückgriffs auf Wertungen anderer Vorschriften. § 278 Abs. 2 ZPO und § 492 Abs. 3 ZPO lässt sich aber auch nicht umgekehrt eine allgemeingültige Wertung des Gesetzgebers entnehmen, die Angabe einer Größenordnung sei unabhängig von der Art der Rechtsverfolgungsmaßnahme entbehrlich.

§ 278 Abs. 2 ZPO gilt grundsätzlich für sämtliche erstinstanzliche Verfahren. Reine Feststellungsklagen sind ein Ausnahmefall. Aus dem bloßen Umstand, dass für diese keine Ausnahmeregelung von § 278 Abs. 2 ZPO geschaffen wurde, lässt sich keine weitergehende gesetzgeberische Wertung entnehmen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass § 278 Abs. 2 ZPO selbst die Möglichkeit eröffnet, von einer Güteverhandlung abzusehen, wenn diese erkennbar aussichtslos erscheint. Unabhängig davon stellt sich einem Schuldner in der Situation des § 278 Abs. 2 ZPO nach dem gesetzlichen Regelfall nicht die Frage, ob er an der Güteverhandlung teilnehmen möchte. Gemäß § 278 Abs. 3 Satz 1 ZPO soll für die Güteverhandlung das persönliche Erscheinen angeordnet werden. Gemäß § 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll sich der Güteverhandlung der Termin zur mündlichen Verhandlung unmittelbar anschließen. Der Beklagte muss daher in der Regel schon deshalb an der Güteverhandlung teilnehmen, um nicht prozessuale Nachteile zu erleiden.

Auch § 492 Abs. 3 ZPO enthält eine Regelung für eine spezifische Verfahrenssituation. Diese ist davon geprägt, dass

1. die maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und

2. eine Einigung zu erwarten ist.

Ein über diese spezifische Verfahrenssituation hinausgehender Aussagegehalt kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

Der Kläger vertritt darüber hinaus die Rechtsauffassung, auch aus den Hemmungsvorschriften der § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB und § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB folge, dass der Eintritt der Verjährungshemmung durch eine Rechtsverfolgungsmaßnahme nicht davon abhänge, dass diese die Größenordnung der geltend gemachten Forderung(en) erkennen lasse. Weder bei einer Streitverkündungsschrift noch bei einem Antrag auf Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens seien Angaben zur Anspruchshöhe erforderlich.

Auch diese Überlegungen führen nicht zu einer anderen Bewertung der hier relevanten Fragestellungen.

Der Umstand, dass eine Streitverkündungsschrift keine Angaben zur Höhe der Forderung enthalten muss, um gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung zu hemmen, beruht auf ihrem Zweck, nämlich der Interventionswirkung. Diese beschränkt sich nicht auf die mit der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung über den erhobenen Anspruch; sie ergreift vielmehr die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils (BGH, vom 21.02.2002 – IX ZR 127/00 –, juris-Rn. 16). Wird der Streitverkündende in Folgeprozessen aufgrund desselben Haftungsereignisses wegen weitergehender Schäden in Anspruch genommen (was er möglicherweise zum Zeitpunkt der Streitverkündung überhaupt noch nicht wissen kann), erstreckt sich die Hemmungswirkung auch hierauf (BGH, a.a.O., juris-Rn. 17). Auch die Klägerin versteht die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs offenbar in dem Sinne, dass der Verzicht auf Angaben zur Höhe der Forderung bei einer Streitverkündung auf ihrem Zweck beruht (vgl. Schriftsatz vom 08.02.2019, S. 22). Die den Regelungen für die Streitverkündung zugrunde liegenden Wertungen können folglich nicht auf den Güteantrag übertragen werden.

Der Kläger vertritt ferner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB die Rechtsauffassung, eine Angabe zur Höhe der Forderung sei grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die entsprechende Verfahrensordnung nur eine allgemeine Anmeldung von Ansprüchen vorsehe (BGH, Urteil vom 24.03.1977 – III ZR 19/75 –, juris-Rn. 13). Der vorgenannten Entscheidung liegt ein Sonderfall zugrunde, aus dem ebenfalls keine allgemeinen Grundsätze hergeleitet werden können. Die Entscheidung betrifft eine Anmeldung von Ansprüchen nach dem Finanzvertrag vom 26.05.1952 in der Fassung vom 30.03.1955. Die Bewertung, dass es bei solchen Ansprüchen im behördlichen Vorverfahren zunächst ausreicht, diese dem Grunde nach geltend zu machen, beruht unter anderem darauf, dass die Anspruchsanmeldung binnen 90 Tagen nach dem schädigenden Ereignis erfolgen muss. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Bezifferung der einzelnen Schäden sehr oft nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Unfall möglich sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.1961 – III ZR 13/60 –, BGHZ 34, 230, juris-Rn. 7). Ein weitergehender allgemeingültiger Grundsatz, dass eine Angabe zur Höhe der Forderung nicht erforderlich ist, wenn die entsprechende Verfahrensordnung nur eine allgemeine Anmeldung von Ansprüchen vorsieht, lässt sich der Entscheidung vor diesem Hintergrund nicht entnehmen.

Der Gesetzgeber (bzw. der Bundesgerichtshof) hat somit für spezifische Verfahrenssituationen Wertungen vorgenommen, die sich auf den Güteantrag ersichtlich nicht übertragen lassen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein Adressat eines Güteantrags, der nicht weiß, in welcher Größenordnung Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden sollen, keine informierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er an einer Güteverhandlung teilnehmen möchte oder nicht.

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, in der Vergangenheit seien „vergleichbare Güteanträge“ in einer Vielzahl von Fällen Grundlage eines erfolgreichen Güteverfahrens gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Vortrag ist bereits offensichtlich unsubstantiiert. Weder ist ersichtlich, was mit „vergleichbare Güteanträge“ gemeint ist, noch was unter „einer Vielzahl“ zu verstehen ist und in welchem Verhältnis diese Zahl zu der Zahl der von den Antragsgegnern abgelehnten Verfahren steht. Auch wenn man den Vortrag als hinreichend substantiiert bewerten würde, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Auch wenn in der Vergangenheit Güteanträge Grundlage erfolgreicher Güteverfahren waren, die nach objektiven Maßstäben nicht über die notwendigen Informationen verfügten, um dem Schuldner eine sachgerechte Entscheidung über eine Beteiligung am Güteverfahren zu ermöglichen, verschiebt dies nicht den Maßstab der nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Erforderlichkeit dieser Informationen. Denn es entscheidet nicht das tatsächliche Geschehen über das rechtliche Erfordernis (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2018 – 10 U 90/18 –).

b)

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der historischen Betrachtung des § 209 Abs. 1 BGB. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Klägerin, hätte der vorliegende Güteantrag auch den Anforderungen des § 499a ZPO a.F. nicht entsprochen. Gemäß § 499a ZPO a.F. hatte der Antragsteller in dem Güteantrag unter anderem anzugeben, welche Ansprüche er gegen seinen Gegner erhebt. Ein prozessualer Anspruch wird durch den Antrag des Klägers und durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenkomplex (Lebenssachverhalt) bestimmt. Der Umstand, dass sich im Falle des Scheiterns der Güteverhandlung gemäß § 499e Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Fassung vom 13.02.1924 grundsätzlich sofort der streitige Verhandlungstermin anschloss, legt nahe, dass dem Gesetzgeber vorschwebte, dass sich bereits der Güteantrag an der Form einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 ZPO zu orientierten hatte.

Für das alternativ zum amtsgerichtlichen Güteverfahren mögliche Güteverfahren bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle enthielt die Zivilprozessordnung keine Regelung. Es wurde lediglich in § 495a Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 13.02.1924 vorausgesetzt. Gemäß § 209 BGB in der damals geltenden Fassung führte auch die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringung eines Güteantrags vor einer Gütestelle der in § 495a Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Art zur Unterbrechung der Verjährung. Hieraus ergeben sich aber keine weiterführenden Erkenntnisse. Damals wie heute war ein Güteantrag zulässig, der den landesgesetzlichen und in den jeweiligen Güteordnungen enthaltenen Anforderungen entsprach. Dies beantwortet aber – ebenfalls damals wie heute – nicht die Frage, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert war.

c)

Gegen das Erfordernis der Angabe einer Größenordnung der (insgesamt) geltend gemachten Ansprüche im Güteantrag spricht auch nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem Mahnbescheid, mit dem eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird, die jeweiligen Einzelforderungen zu individualisieren sind. Aus dem Umstand, dass bei einem Mahnbescheid über die Angabe einer Gesamtbezifferung hinaus (zusätzlich) die Individualisierung der Einzelforderung gefordert wird, kann nicht umgekehrt der Schluss gezogen werden, dass sich einem Güteantrag nicht (wenigstens) die (grobe) Gesamtgrößenordnung der geltend gemachten Ansprüche entnehmen lassen muss (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 97).

d)

Die Angabe einer Größenordnung widerspricht auch nicht dem Zweck des Güteverfahrens, weil eine frühe Fixierung von Maximalpositionen denkbaren Vergleichsvarianten im Weg stünde. Die bloße Angabe einer Größenordnung hat keine „Fixierung“ derselben zur Folge. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb die Angabe Vergleichsverhandlungen erschweren sollte.

e)

Die Anforderung der Angabe des Verfahrensziels in Form einer „Größenordnung“ der geltend gemachten Ansprüche führt auch nicht zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit in Bezug auf den erforderlichen Inhalt eines Güteantrags.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 126) hat hierzu ausgeführt:

Es kann hier dahinstehen, ob letzteres der Fall wäre, wenn – wie die Berufungsbegründung ausführt – „jedes Gericht […] im Einzelfall nach der angenommenen Besonderheit des Falles im Nachhinein zusätzliche weitere, bisher noch nicht beschriebene Merkmale fordern [könnte], wenn eine Bindung an den Gesetzeszweck entfiele“. So liegt der Fall hier nämlich nicht. Nach dem Zweck des Güteantrags muss – wie bereits ausgeführt – der Schuldner in die Lage versetzt werden, eine sachgerechte Prüfung vorzunehmen, ob er an dem Güteverfahren teilnehmen möchte. Hierfür muss der Schuldner das Verfahrensziel des Antragstellers einschließlich einer Vorstellung der Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche kennen. Die Anforderung der Angabe einer solchen Größenordnung im Güteantrag löst sich somit gerade nicht vom Gesetzeszweck.

Der Senat schließt sich diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen an.

f)

Die Angabe der Einzahlung im Güteantrag und der Darstellung, dass der Schadensersatz diese umfasst, führt auch nicht zu einer Teilindividualisierung des Verfahrensziels.

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 131) hat hierzu ausgeführt:

Hierfür ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erheblich, dass für den Umfang der Hemmungswirkung der in § 204 Abs. 1 BGB genannten prozessualen Maßnahmen grundsätzlich der Streitgegenstand maßgeblich ist. Hieraus folgt nämlich nicht, dass sich aus den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsverfolgungsmaßnahme nicht weitergehende Anforderungen an deren Inhalt ergeben können. Das Erfordernis der Angabe einer Gesamtgrößenordnung der verfolgten Ansprüche zur Herbeiführung der Hemmungswirkung für sämtliche Streitgegenstände beruht auf der Überlegung, dass es dem (vermeintlichen) Schuldner ermöglicht werden muss, zu entscheiden, ob er sich dem Güteverfahren stellen möchte. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung nicht abwegig, sondern äußerst lebensnah, dass der Schuldner seine Entscheidung, ob er an dem Güteverfahren teilnehmen möchte, für sämtliche Streitgegenstände der gegen ihn mit dem Güteantrag erhobenen Forderungen einheitlich trifft. Hierfür muss dem vermeintlichen Schuldner eine Kenntnis von der Gesamtgrößenordnung der geltend gemachten Forderung vermittelt werden. Das angestrebte Verfahrensziel wird nur so erkennbar (vgl. OLG München, Urteile vom 20.06.2016 – 21 U 3849/14, 21 U 2777/14 und 21 U 3887/14, jeweils juris-Rn. 33).

Der Senat schließt sich auch diesen überzeugenden Ausführungen an. Im Übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des 10. Zivilsenats in der Entscheidung vom 21.11.2018 – 10 U 90/18 –, juris-Rn. 157–168).

g)

Die einhellige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Individualisierung eines Güteantrags ist auch nicht widersprüchlich. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, es sei widersprüchlich, einerseits die für die Individualisierung eines Mahnantrags entwickelten Grundsätze auf den Güteantrag zu übertragen, andererseits aber davon auszugehen, dass bei Vorliegen mehrerer Streitgegenstände eine Gesamtgrößenordnung der geltend gemachten Ansprüche angegeben werden müsse, da der Schuldner seine Entscheidung, ob er an dem Güteverfahren teilnehmen möchte, für sämtliche Streitgegenstände der gegen ihn mit dem Güteantrag erhobenen Forderungen einheitlich treffe. Dies stehe aber im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mahnantrag, bei dem dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht werden müsse, „ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle.“

Auch diese Argumentation führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es liegt auf der Hand, dass die Maßstäbe für den Mahnantrag nicht in identischer Weise auf den Güteantrag übertragen werden können (der Bundesgerichtshof fordert z.B. auch nicht die für die Individualisierung des Mahnantrags erforderliche Bezifferung). Richtigerweise stellt sich die Frage, ob die der Rechtsprechung zum Mahnantrag zugrunde liegenden Wertungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Güteverfahrens auf den Güteantrag übertragen werden können (s.o.). Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass es für die Entscheidung des Antragsgegners, ob er an einem Güteverfahren teilnehmen möchte, vor allem darauf ankommen wird, welche Ansprüche insgesamt gegen ihn geltend gemacht werden sollen (s.o.).

h)

Auch der Einwand der Klägerin, die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung schaffe mit ihren Anforderungen an die Individualisierung eines prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag strengere Voraussetzungen als an die Individualisierung eines prozessualen Anspruchs in einer Klageschrift, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Insbesondere gebietet die gesetzgeberische Intention des Güteverfahrens keine andere Würdigung.

Die von dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geschaffenen Anforderungen führen lediglich dazu, dass ein Anspruchsteller sich Gedanken darüber machen muss, in welcher Größenordnung er meint, Ansprüche zu haben, bevor er einen Güteantrag anbringt. Dies stellt keine Erschwernis dar, die einen Anspruchsteller davon abhalten könnte, das Güteverfahren zu wählen.

Unabhängig davon ist die unterschiedliche Behandlung von Klage und Güteantrag aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Dies betrifft zunächst den Vergleich mit einer Feststellungsklage. Eine Feststellungsklage ist – anders als ein Güteantrag – ohne weiteres geeignet die Verjährung zu hemmen, auch wenn sie (wie dies bei Feststellungsklagen die Regel ist) die Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche nicht erkennen lässt. Der Inanspruchgenommene befindet sich bei einer Feststellungsklage aber auch in einer anderen Situation als bei einem Güteantrag. Er wird durch die Feststellungsklage genau in Kenntnis darüber gesetzt, wogegen er sich verteidigen muss. Möchte er sich bereits gegen die Haftung dem Grunde nach wehren, muss er sich gegen die Feststellungsklage verteidigen. Betreffen seine Einwände hingegen nur die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, ist eine Verteidigung gegen die Feststellungsklage nicht geboten. Es sind folglich auch keine Angaben zu der Größenordnung dieser Ansprüche im Rahmen der Feststellungsklage erforderlich. Demgegenüber genügt für die Entscheidung des Antragsgegners, ob er sich einem Güteverfahren stellen möchte, noch nicht, dass er sich im Klaren darüber ist, ob er sich gegen die Ansprüche dem Grunde nach wenden möchte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 21.11.2018 – 10 U 90/18 –, juris-Rn. 129).

Auch der von der Klägerin gezogene Vergleich mit einer unbezifferten Leistungsklage greift nicht durch. Der BGH hat in Bezug auf die erforderliche Individualisierung einer Klage gemäß § 253 Abs. 2 ZPO folgendes ausgeführt (BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 – II ZR 87/65 –, juris-18, Hervorhebung durch Unterzeichner):

Richtig ist, dass nur eine wirksam erhobene Klage die Verjährung unterbricht (§ 209 Abs. 1 BGB). Dazu gehört u.a., daß die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthält.

Bereits die Prämisse der klägerischen Argumentation geht vor diesem Hintergrund fehl. Eine Klage mit einem unbezifferten Klageantrag ist gerade nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. In einem solchen Fall kann die Individualisierung auch nicht mit Rückwirkung im Hinblick auf die Verjährung nachgeholt werden. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof dies an, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird und nicht erkennbar ist, wie sich der verlangte Gesamtbetrag aus den unterschiedlichen Ansprüchen zusammensetzt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2014 – II ZR 217/13 –, juris-Rn. 16). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf das Klageverfahren. Diese Rechtsprechung beruht aber auf der Bewertung, dass die wahlweise geltend gemachten Ansprüche zunächst jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrags auflösend bedingt rechtshängig gemacht worden seien und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sei (BGH, a.a.O., juris-Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteil vom 03.12.1953 – III ZR 66/52 – mit Hinweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung). Diese Wertung greift im Fall des gänzlichen Fehlens eines bestimmten Klageantrags nicht ein.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Auffassung darüber hinaus das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.09.1987 – VII ZR 166/86 –, juris-Rn. 11 anführt, greift auch dies nicht durch. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der zitierten Entscheidung folgendes ausgeführt:

Auch die von der Klägerin hilfsweise erhobene unbezifferte Leistungsklage schließt – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – die Verbindung von Teilleistungs- und Teilfeststellungsklage nicht aus. Zwar führt eine unbezifferte Leistungsklage zur Rechtshängigkeit des gesamten Gewährleistungsanspruchs selbst dann, wenn im Klageantrag ein Mindestbetrag angegeben wird. Daher wird die Verjährung bezüglich des Gesamtanspruches ebenso unterbrochen wie bei einer Feststellungsklage (vgl. a. BGH NJW 1974, 1551 Nr. 1 zur unbezifferten Klage auf Schmerzensgeld). Mit der unbezifferten Leistungsklage überläßt jedoch der Kläger die Feststellung der Höhe des Schadens in Form der Mängelbeseitigungskosten ausdrücklich dem Sachverständigen bzw. dem Gericht. Geht es ihm dagegen nicht um die Festsetzung eines erst von einem Sachverständigen vorgeschlagenen und dann vom Gericht übernommenen Betrages, sondern um den Ersatz der genauen, tatsächlich für die Mängelbeseitigung anfallenden Kosten als Schadensersatz, so muß ihm die Verbindung von Teilleistungs- und Teilfeststellungsklage als ein anderer Weg gegenüber der unbezifferten Leistungsklage eröffnet werden. Durchgreifende Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich.

Hieraus folgt indes nicht, dass eine unbezifferte Leistungsklage grundsätzlich die Verjährung im Hinblick auf den gesamten geltend gemachten Streitgegenstand hemmt. Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem eine unbezifferte Antragstellung zulässig war. (Nur) in einem solchen Fall führt eine unbezifferte Leistungsklage auch dann zur Verjährungshemmung hinsichtlich des gesamten Anspruchs, wenn in dieser lediglich ein Mindestbetrag angegeben wurde. Ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen.

i)

Die von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Individualisierung mehrerer Forderungen in einem Güteantrag, insbesondere die Forderung der Angabe einer Gesamtgrößenordnung, sind auch nicht grundgesetzwidrig. Sie begründen insbesondere keinen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit durch Verletzung des Parlamentsvorbehalts und des Wesentlichkeitsgrundsatzes.

Es obliegt den Zivilgerichten, die Verjährungsvorschriften auszulegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die hier vorgenommene Auslegung nicht in krassem Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des Gesetzes (s.o.). Die Gerichte beanspruchen mit dieser Auslegung deshalb auch keine Befugnisse, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen sind.

Aus demselben Grund liegt auch kein rechtswidriger Eingriff in eine geschützte Eigentumsposition der Klägerin vor. Die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags widersprechen nicht dem erkennbaren und in den Gesetzesbegründungen manifestierten gesetzgeberischen Willen zur Förderung der außergerichtlichen und gütlichen Streitbeilegung (s.o.).

j)

Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verstößt auch nicht wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB enthält eine – grundsätzlich zulässige – sog. tatbestandliche Rückanknüpfung (so zutreffend: OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 139). Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des Verjährungsrechts in verfassungsgemäßer Weise von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des 10. Zivilsenats, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 138–143, Bezug genommen.

3.

Die Beklagten handeln auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.4.

Etwaige Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen sind ebenfalls verjährt. Auch insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden.

5.

Soweit die Klägerin die Besetzung des Landgerichts rügt, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg der Berufung. Der Senat hat unabhängig von der Frage der vorschriftsmäßigen Besetzung des Landgerichts selbst in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung kommt gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht, weil keine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.

6.

Schließlich hat die Berufung auch nicht unter dem Gesichtspunkt Erfolg, dass die KapMuG-Anträge der Klägerin zu Unrecht zurückgewiesen worden wären. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig ist gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar. Die 16. Zivilkammer war nach der unanfechtbaren Zurückweisung zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Auch wenn – argumentationshalber unterstellt – dem Antrag auf Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens hätte stattgegeben werden müssen, würde die etwaig fehlerhafte Zurückweisung nicht zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG führen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bietet nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen Irrtum (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.10.1997 – 1 BvR 1604/97, 1615/97 und 1659/97 –, juris-Rn. 31). Die Zurückweisung des Kapitalanleger-Musterverfahrensantrags stellt sich aber jedenfalls nicht als willkürlich dar.

Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg.

II.

Es liegen auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vor.

1.

Die Revision ist nicht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Fragestellungen zum erforderlichen Inhalt eines Güteantrags zuzulassen. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die maßgeblichen Rechtsfragen in einer Vielzahl von Fällen höchstrichterlich entschieden. Dabei betrafen mehrere Entscheidungen Anträge auf außergerichtliche Streitschlichtung, die in entscheidungsrelevanten Abschnitten wortgleich mit den hier streitgegenständlichen Anträgen waren (BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – III ZB 88/15 –, juris-Rn. 15 und – III ZR 116/15 –, juris-Rn. 2; vom 04.02.2016 – III ZR 356/14 –, juris-Rn. 2; vom 25.02.2016 – III ZB 74/15, 76/15, 77/15, 78/15 und 79/15 –, jeweils juris-Rn. 17 sowie vom 24.03.2016 – III ZB 75/15 –, juris-Rn. 17).

Es kommt nicht darauf an, dass die durch den III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fälle nicht die Frage der hinreichenden Individualisierung eines Güteantrags im Falle einer deliktischen Haftung eines Gehilfen betrafen. Die Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich ergeben könnte, dass bei der Inanspruchnahme als Gehilfe einer deliktischen Handlung in Bezug auf die Angabe einer Größenordnung der geltend gemachten Forderung(en) andere Grundsätze gelten könnten, als bei Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Kapitalanlageberatung.

Im Übrigen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jüngst die Nichtzulassungsbeschwerden von – ebenfalls von den hiesigen Klägervertretern vertretenen – Parteien in mehreren Parallelverfahren beim 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig zu identischen rechtlichen Fragestellungen zurückgewiesen. Auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht somit davon aus, dass keine Gründe für die Zulassung einer Revision vorliegen.

2.

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Die von der Klägerin geltend gemachten Divergenzen zu früheren Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs bestehen nicht.

Es besteht keine Divergenz zu der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Beschluss vom 21.10.2014 – XI ZB 12/12 –). Es bedarf dafür keiner Entscheidung, ob diesem Beschluss Güteanträge zugrunde lagen, die den Anforderungen des III. Zivilsenats nicht entsprochen hätten. Voraussetzung für eine Divergenz ist nicht lediglich, dass vergleichbare Fälle unterschiedlich behandelt werden. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGH, Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06 –, juris-Rn. 2; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 167; Jacobs, in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 543, Rn. 12).

Der XI. Zivilsenat formuliert in der oben genannten Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz, welche Anforderungen an die Umschreibung des Verfahrensziels zu stellen sind, damit dem Gegner und der Gütestelle im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Unter diesen Umständen liegt keine Divergenz zwischen den Entscheidungen des III. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats vor (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.09.2017 – 10 U 82/17 –, juris-Rn. 174).

Aus demselben Grund liegt auch keine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 03.11.1987 – VI ZR 176/87 –; Urteil vom 19.11.1997 – XII ZR 281/95 –; Urteil vom 09.04.1997 – IV ZR 113/96 – und Urteil vom 22.05.1967 – II ZR 87/65 – vor. Den genannten Entscheidungen lässt sich zwar entnehmen, dass nach allgemeiner Ansicht und ständiger Rechtsprechung bei einer Klage die teilweise Geltendmachung von Forderungen dazu führt, dass jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten Teils die Verjährung gehemmt ist (und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen von mehreren prozessualen Ansprüchen oder einen Teil eines prozessualen Anspruchs handelt). Die Entscheidungen befassen sich aber nicht mit den Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags. Die genannten Entscheidungen mögen die Frage aufwerfen, ob bzw. aus welchem Grund eine unterschiedliche Behandlung von Klage und Güteantrag gerechtfertigt ist (dazu s. oben). Dies führt aber nicht zu einer Divergenz in Bezug auf abstrakte Rechtssätze i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Gleiches gilt für den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt, es bedürfe zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Zulassung der Revision, da die Auffassung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweiche, dass es einem Antragsteller freisteht, welche Ansprüche er mit dem Verfahren verfolgen wolle. Der 10. Zivilsenat hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der mit dieser Rechtsprechung im Widerspruch steht. Die vom 10. Zivilsenat geforderte Angabe einer Gesamtgrößenordnung der Forderungen bezieht sich nur auf die mit dem Güteantrag geltend gemachten Forderungen. Es besteht nach den vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen hingegen keine Verpflichtung, weitergehende Forderungen zu benennen, die überhaupt nicht geltend gemacht werden sollen.

Es besteht auch keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14 –, in der der IV. Zivilsenat ausgeführt hat, dass „die Gütestelle (…) für einen möglichen Einigungsvorschlag ohnehin auf die Stellungnahme der Beklagten zum Güteantrag angewiesen ist.“ Dieser Aspekt ist für die vorstehenden Erwägungen nicht erheblich.

Die vorstehenden Erwägungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 13.06.1996 – IX ZR 172/95 –, wonach es jedem Kläger freistehe, eine bestimmte Summe zu fordern, und sein Antrag insoweit ohne weiteres zulässig sei, auch wenn der Antrag sich in dieser Höhe als nicht begründet erweisen möge. Diese Entscheidung enthält keinen abstrakten Rechtssatz im Hinblick auf den Mindestinhalt eines Güteantrags.

Es liegt schließlich auch keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 29.10.2015 – XI ZR 222/13 –, vor. Die in dieser Entscheidung enthaltene Feststellung, dass sich die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB nach dem Streitgegenstand beurteilt, steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsauffassung, dass im Güteantrag Angaben zu der Gesamtgrößenordnung der geltend gemachten Forderungen erforderlich sind, um die Verjährung zu hemmen (s. o.).

3.

Es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Weder hat die Sache für die Parteien existentielle Bedeutung, noch wird die Entscheidung auf eine neue rechtliche Würdigung gestützt. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die eine mündliche Verhandlung erforderlich erscheinen lassen könnten.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, eine mündliche Verhandlung sei geboten, weil die Kammer des Landgerichts als gesetzwidrig bestimmtes und besetztes Ausnahmegericht tätig geworden sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Bei der 16. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen handelte es sich nicht um ein rechtsstaatswidriges Ausnahmegericht. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Göttingen formuliert die Zuständigkeit der 16. Zivilkammer abstrakt generell. Der Umstand, dass die Kammer – wie das Präsidium angesichts der angekündigten Klagewelle wusste – ganz überwiegend mit den Verfahren des Komplexes „G. Gruppe“ befasst sein würde, macht die Kammer nicht zu einem Ausnahmegericht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es beim Landgericht Göttingen bis zum Eingang der angekündigten Klageverfahren kein ausreichendes Fallaufkommen gegeben haben mag, um die Einrichtung einer Kammer mit der Sonderzuständigkeit „Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer“ einzurichten. Es gehört vielmehr zu den Aufgaben des Präsidiums bei der Jahresgeschäftsverteilung und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Einrichtung von Spezialkammern bereits absehbare Verfahrenseingänge zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kammer – wie die Klägerin behauptet – zunächst mit drei Vorsitzenden Richtern am Landgericht besetzt gewesen sei, deren Arbeitskraft in mehreren anderen Kammern gebunden gewesen sei und dass die Arbeitsfähigkeit der Kammer erst nach Eingang der Verfahren durch gezielte Neubesetzung bei parallel verlaufendem Rückzug der drei Vorsitzenden Richtern hergestellt worden sei. Der Umstand, dass die Kammer zunächst nur mit Vorsitzenden Richtern besetzt gewesen sein mag, deren Arbeitskraft zu einem großen Teil anderweitig gebunden war, unterstreicht lediglich, dass zum Zeitpunkt der Einrichtung der Kammer noch kein erhebliches Fallaufkommen in der Spezialmaterie vorlag. Dies hindert das Präsidium eines Gerichts jedoch – wie ausgeführt – nicht, eine sich abzeichnende gravierende Veränderung des Aufkommens bei der Jahresgeschäftsverteilung zu antizipieren. Hierzu ist das Präsidium umgekehrt verpflichtet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG und entspricht dem geltend gemachten Interesse an der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung ist und den Streitwert nicht erhöht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.05.2012 – XI ZR 261/10 –, juris-Rn. 14; vom 15.01.2013 – XI ZR 370/11 –; vom 02.06.2015 – XI ZR 323/14 –; jeweils vom 27.06.2013 – III ZR 143/12 –, juris-Rn. 6 ff. und – III ZR 257/12 –, juris-Rn. 5 f.; vom 27.11.2013 – III ZR 423/12 –, juris-Rn. 1; vom 18.12.2013 – III ZR 65/13 –, juris-Rn. 2; vom 16.07.2015 – III ZR 164/14 –, juris-Rn. 7; vom 18.02.2014 – II ZR 191/12 –, juris-Rn. 5; vom 13.05.2014 – II ZR 24/14 –, juris-Rn. 1; vom 02.06.2014 – II ZR 61/14 –, juris-Rn. 1 sowie vom 10.12.2014 – IV ZR 116/14 –).

Die gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 11.11.2016 – 3 W 21/16 –, NJOZ 2017, 1551 Bezug genommen.