VG Hannover, Beschluss vom 15.05.2018 - 1 B 1117/18
Fundstelle
openJur 2020, 9362
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.I.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Antragsgegners.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Stadtbezirksrat im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt A-Stadt. Der Antragsteller beschloss am 10. Mai 2017 die Benennung eines Platzes im Stadtbezirk als C.. D. war ein Flüchtling und Aktivist kurdischer Herkunft, der am Abend des 29. Juni 1994 erschossen wurde. Am zu benennenden Platz sollte auch eine Legendentafel mit Hinweistext zu der geehrten Persönlichkeit angebracht werden. Gegen diesen Beschluss legte der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt A-Stadt am 17. Mai 2017 gem. § 79 NKomVG Einspruch ein, da er das Wohl der Stadt als gefährdet ansah. Es sei zu befürchten, dass sich durch die Benennung der Konflikt zwischen den türkischen Bevölkerungsgruppen in A-Stadt verschärfe und sich der Platz zu einem Ort für gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der PKK und türkischen Nationalisten entwickele. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt legte mit Schreiben vom selben Tag ebenfalls Einspruch gegen den Beschluss des Antragstellers gem. § 88 NKomVG ein, da er die dem Antragsteller obliegende Rechtspflicht der „Beachtung der Belange der gesamten Stadt“ als missachtet ansah. Der Antragsteller habe die gesamtstädtische Haltung unberücksichtigt gelassen, in Bezug auf die Entwicklungen in der Türkei zur Sicherstellung des friedlichen Zusammenlebens der türkischstämmigen Bevölkerungsgruppen strikte Neutralität zu wahren. Der Antragsteller befasste sich aufgrund der Einsprüche erneut mit der Angelegenheit und bestätigte die Platzbenennung am 7. Juli 2017.

Der Oberbürgermeister unterrichtete daraufhin den Antragsgegner als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde und teilte mit, dass er die Beschlussfassung des Antragstellers für rechtswidrig halte. Nach Anhörung der Beteiligten beanstandete der Antragsgegner unter dem 2. Januar 2018 gegenüber der Stadt den Beschluss des Antragstellers als offensichtlich rechtswidrig und ordnete die sofortige Vollziehung der Beanstandung an. Der Beschluss des Antragstellers verstoße gegen § 93 Abs. 1 Satz 2 NKomVG. Der Bescheid wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 8. Januar 2018 zugestellt (Blatt 464 des Verwaltungsvorgangs). Der Verwaltungsausschuss der Landeshauptstadt beschloss am 1. Februar 2018, kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Kommunalaufsicht einzulegen.

Der Antragsteller hat am 8. Februar 2018 im eigenen Namen gegen den Bescheid Klage erhoben – 1 A 1116/18 –. Zudem begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Im gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt A-Stadt gerichteten Eilverfahren – 1 B 1111/18 –, auf welches er Bezug nimmt, machte er geltend, der Antragsteller sei für die Benennung des Platzes gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG zuständig. Im Verwaltungsverfahren hätte der Antragsteller als Beteiligter hinzugezogen werden müssen, was er gegenüber dem Antragsgegner auch beantragt habe. Dieser habe das in rechtswidriger Weise abgelehnt, sodass ein Verfahrensfehler vorliege.

Der Antragsteller beantragt,

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis. Es sei einzig Aufgabe der Landeshauptstadt, zu entscheiden, ob gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung Klage erhoben wird. Daran ändere auch das Recht des Antragstellers nichts, über die Benennung des Platzes zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil es dem Antragsteller an einer Antragsbefugnis im Eilverfahren ebenso wie an einer Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren fehlt. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Februar 2018 in dem gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt A-Stadt geführten Eilverfahren – 1 B 1111/18 – ausgeführt hat, liegt es im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsausschusses der Landeshauptstadt A-Stadt, darüber zu entscheiden, ob gegen den Bescheid des Antragsgegners Klage erhoben werden soll, § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG. Die Kammer hat zudem durch Urteil vom 17. März 2014 – 1 A 240/13 –, Rn. 35, juris, Folgendes ausgeführt:

„Grundsätzlich ist der Rechtsweg nur der Kommune als juristischer Person selbst eröffnet, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde ihr gegenüber eine Beanstandung als belastende Maßnahme tatsächlich ausgesprochen hat. Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune sowie Bürgerentscheide beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Adressat einer Beanstandung ist dabei die Kommune als solche, nicht das kommunalverfassungsrechtliche Organ, das die Maßnahme getroffen hat. Dementsprechend steht der Kommune gegenüber der Beanstandung, die einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, die Möglichkeit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage offen. Darauf ist der denkbare Rechtsschutz der Kommune aber zugleich auch beschränkt. Es ist damit ausgeschlossen, dass im Falle einer Beanstandung verschiedene Organe der Kommune jeweils eigenständig gegen die Kommunalaufsichtsbehörde - möglicherweise noch mit voneinander abweichenden Zielrichtungen - im Klagewege vorgehen. Es muss vielmehr nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen "Spielregeln" die Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob gegen eine ausgesprochene Beanstandung eine Klage der Kommune erhoben werden soll. Handelt es sich dabei nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG) und hat sich die Vertretung nicht die Beschlussfassung vorbehalten (§ 58 Abs. 3 NKomVG), ist für diese Entscheidung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG der Hauptausschuss zuständig.“

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 1. Februar 2018 beschlossen, keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 2. Januar 2018 einzulegen. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen. Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Antragstellers, dass durch die Entscheidung des Verwaltungsausschusses sein Recht zur Straßenbenennung vereitelt werde. Der Antragsteller stellt hier offensichtlich darauf ab, dass ihm die Möglichkeit verweigert werde, seine Rechtsposition gerichtlich überprüfen zu lassen. Der effektive Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG hat indessen schon nicht in erster Linie organschaftliche Beziehungen innerhalb einer juristischen Person im Blick (Urteil der Kammer vom 17. März 2014, a.a.O., Rn. 40, juris), sodass nicht etwa jeder Sachkompetenz auch ein Klagerecht innewohnen würde.

Da die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Klageerhebung beim Verwaltungsausschuss liegt, kann nicht angenommen werden, der Antragsteller könne als „Annex“ aus § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG darüber befinden, ob er gegen die streitgegenständliche kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung Klage erheben will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nrn. 1.5, 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).