Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 14.11.2019 - 14 LB 1/19
Fundstelle
openJur 2020, 8768
  • Rkr:

Zum Recht des Beamten auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Disziplinarklageverfahren

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts.

Der Beklagte, derzeit inhaftiert in den Vereinigten Staaten von Amerika, zuletzt wohnhaft in A-Stadt, wurde am ...1962 in Duisburg geboren. Er studierte ab dem Wintersemester 1981/82 an der ... Universität zu B-Stadt Sport und Mathematik. Im Juli 1989 bestand er die wissenschaftliche Prüfung für Studienräte an Gymnasien (Erste Staatsprüfung) mit der Note "befriedigend". Von 1989 bis 1991 absolvierte der Beklagte in Schleswig-Holstein den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien, die er im Juni 1991 mit der pädagogischen Prüfung (Zweite Staatsprüfung) mit der Note "gut" abschloss. Von 1991 bis 1994 war der Beklagte als Aushilfskraft im befristeten Angestelltenverhältnis im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigt. Ab November 1994 wurde er unbefristet in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein eingestellt.

Mit Wirkung zum 01.11.1999 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Zum 01.11.2001 erfolgte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit die Ernennung zum Studienrat.

Seine letzte Beurteilung vom 18.03.2014 enthält zwar kein Gesamturteil, schildert aber gute Leistungen des Beklagten. Die beiden unmittelbar vorhergehenden Beurteilungen (1999 und 2001) enthielten das Gesamturteil "gut".

Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist mit Ausnahme der Vorwürfe, die den Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens bilden, bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 26.06.2013 wurde der Beklagte in den USA verhaftet. Ihm wurde von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfen, zum Zwecke der Aufnahme sexueller Kontakte mit unter 12-jährigen Kindern eingereist zu sein. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt am 03.07.2013 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein (Az.: 559 Js 36857/13) und durchsuchte am 08.08.2013 die Wohnung des Beklagten. Hierbei wurden mehrere Speichermedien (Computer, externe Festplatte, Notebook u. a.) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft beauftragte den Sachverständigen Herrn C. der IT-Forensik-Firma D (im Folgenden: der Sachverständige), diese Datenträger auf kinderpornografisches Material und Emailverkehr unter der Nutzung von "tormail.org" zu untersuchen.

Am 29.08.2013 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und gleichzeitig für die Dauer des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.

Am 14.01.2014 wurde der Beklagte mit Zustimmung des Hauptpersonalrates vorläufig des Dienstes enthoben. Am 06.05.2014 wurden die Dienstbezüge des Beklagten zunächst um 40 %, ab dem 18.01.2017 um 50 % gekürzt.

Am 03.10.2014 wurde der Beklagte in den USA durch den U. S. District Court E-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 189 Monaten verbunden mit einer anschließenden lebenslangen Art der "Führungsaufsicht" ("Lifetime supervised release") verurteilt. Diesem Urteil ging ein Schuldeingeständnis ("Plea Agreement") des Beklagten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika vom 22.01.2014 voraus. In diesem Schuldeingeständnis erklärte der Beklagte sich im Sinne des Anklagepunkts 2 der dazugehörigen Anklageschrift schuldig, eine Straftat nach 18 U.S.Code § 2423 (b) ("Travel with intent to engage in illict sexual conduct") begangen zu haben. Der Beklagte und die US-amerikanische Strafverfolgungsbehörde einigten sich außerdem u. a. auf eine Strafdauer von 144 bis 210 Monaten und anschließende Führungsaufsicht. Hinsichtlich des Anklagepunkts 1 der Anklageschrift (Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs, "aggrevated sexual abuse") wurde die Anklage fallen gelassen.

In Anbetracht dieser Verurteilung bat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt den Sachverständigen im Oktober 2014 um Abbruch aller Auswertungstätigkeiten. Dieser hatte ausweislich seines Gutachtens vom 17.11.2014 bis dahin auf den beschlagnahmten Datenträgern des Beklagten kinderpornografische Schriften in nicht weiter bestimmter Anzahl vorgefunden, wobei diese größtenteils als Vorschaubild des Windows Datei-Explorers vorlagen. Eine Volltextsuche über die beschlagnahmten Datenträger habe außerdem "einige Hinweise" auf Kommunikation über die Email-Adressen F...@tormail.org und J...@tormail.org mit einem Kontakt "K... L..." in E-Stadt (USA) ergeben, wobei es sich dabei möglicherweise um einen Vermittler für Mädchen gehandelt habe und diverse organisatorische Dinge wie Abholung vom Flughafen, Unterkunft und auch sexuelle Dienstleistungen mit Mädchen verschiedenen Alters organisiert worden seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses verwiesen. Am 10.09.2015 teilte der Sachverständige außerdem mit, dass die Auswertung eines weiteren Datenträgers des Beklagten ergeben habe, dass auf diesem 3 kinderpornografische Bilder (als Vorschaubilder) festgestellt worden seien.

Am 19.03.2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren vorläufig - bis zur Vollstreckung der Strafe in den USA - ein (§ 154f StPO). Im Anschluss ist eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153c Abs. 2 StPO beabsichtigt.

Ebenfalls im März 2015 beauftragte sodann der Kläger den Sachverständigen, zwei der beschlagnahmten Datenträger des Beklagten nach kinderpornografischen Schriften auszuwerten und hierüber ein Gutachten zu erstellen. Ausweislich des daraufhin angefertigten Gutachtens des Sachverständigen vom 28.05.2015 sollen auf den untersuchten Datenträgern insgesamt 944 kinderpornografische Schriften gefunden worden sein, darunter 941 ungelöschte kinderpornografische Bilder (im Thumbcache/ Vorschaubilddatenbank), 2 ungelöschte kinderpornografische Videos (in einem Backup-Verzeichnis) sowie ein gelöschtes kinderpornografisches Video. Diese sollen zwischen dem 22.07.2006 und dem 19.08.2010 erstellt worden sein. Die Fundstellen sollen für einen Computerlaien nicht bzw. nicht einfach auffindbar sein und belegten eine potentielle Kenntnisnahme und einen längeren Umgang mit den Schriften. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses verwiesen.

Unter dem 14.11.2015 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fortgesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern und dem Verdacht des Besitzes kinderpornografischer Schriften zu äußern. Hierauf erklärte der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten, dass er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch mache. Er wies außerdem darauf hin, dass das vor den US- amerikanische Behörden abgegebene Geständnis nicht verwertbar sei.

Zwischenzeitlich erhielt der Kläger eine Kopie einer eidesstattlichen Erklärung zur Vorbereitung eines Durchsuchungsbeschlusses ("Affidavit in support of application for search warrant") der Sonderbeauftragten des US-amerikanischen Heimatschutzministeriums F gegenüber dem U. S.-amerikanischen Magistratsrichter G vom 26.06.2013, in der diese detailliert über Kommunikation berichtet, die sie als verdeckte Ermittlerin (unter dem Namen "K... L...") mit einem Nutzer der Email-Adressen F...@tormail.org und J...@tormail.org führte und in der es um die (vermeintliche) Organisation einer Reise zum Zwecke des Geschlechtsverkehrs mit Kindern gegangen sei. Dabei sei auch ein Treffen am Flughafen in E-Stadt (USA) am 26.06.2013 verabredet worden, um die (vermeintliche) Sexreise anzutreten, wobei man sich gegenseitig mittels der Nennung eines PIN-Codes (2013) sowie an einem Schild mit der Aufschrift "Jim" erkennen sollte. An dem besagten Tag sei dann der Beklagte auf die am Flughafen wartende Sonderagentin F, die ein Schild mit der Aufschrift "Jim" trug, zugekommen und habe sich ihr gegenüber mit der vereinbarten PIN ausgewiesen.

Am 04.03.2016 teilte der Kläger dem Beklagten das Ermittlungsergebnis mit, das den Vorwurf der Verabredung zum sexuellen Missbrauch von Kindern sowie des Besitzes kinderpornografischer Schriften beinhaltete. Auf die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung hierzu, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass er dem Beklagten das Ermittlungsergebnis in die USA (dort in die Haftanstalt H) übermittelt und um Stellungnahme gebeten habe. Eine Reaktion sei nicht erfolgt, das Schreiben sei auch nicht zurückgekommen.

Am 15.06.2016 hat der Kläger Disziplinarklage mit folgenden Vorwürfen erhoben:

1. Der Beamte hat in A-Stadt im Jahre 2013 über das einschlägige Internetforum "Family Fun and Forbidden Fruit - FF&FF" mit dem Ziel, Kinder sexuell zu missbrauchen, Kontakt zu einem vermeintlichen Vermittler von Kindern aufgenommen und im Verlauf mehrerer Mail-Kontakte über Tor-Mail zwischen dem 07. und 22.05.2013 für die einzelnen Tage seines geplanten Aufenthaltes in Mexiko vom 26.06.2013 bis zum 29./30.06.2013 die von ihm beabsichtigten Missbrauchshandlungen an den von ihm ebenfalls detailliert beschriebenen Kindern beschrieben.

Im Einzelnen wollte er für den 26.06.2013 ein 8-10 jähriges Mädchen für die Dauer von 12 Stunden. Für den 27.06.2013 wollte er ein 8-11 jähriges Mädchen für die Dauer von 12 Stunden für Fesselungen ("bondage") und Schläge ("light spanking") und ein 5-6 jähriges Mädchen für Sex mit ihm. Für den 28.06.2013 wollte er zwei Mädchen im Alter zwischen 5 und dem frühen Teenageralter für die Dauer von 12 Stunden für lesbische Spiele und danach ein weiteres, möglichst jungfräuliches Mädchen für die Dauer von 12 Stunden. In Abhängigkeit vom Datum seiner Abreise aus Mexiko wollte er möglicherweise ein oder zwei weitere Mädchen für den 29. und/oder 30.06.2015. Insgesamt sollte hierfür ein Betrag von 1.025 $ plus Extras gezahlt werden. Diese Mädchen sollten bestimmten Kindern aus kinderpornografischen Serien ähneln. Bei seiner Landung in E-Stadt, bei der er in seinem Gepäck u. a. sehr kleine Damenunterwäsche, Fesselungsutensilien und eine Augenbinde bei sich führte, wurde er am 26.06.2013 festgenommen, so dass es allein aus diesem Grunde nicht mehr zur Verwirklichung seiner Pläne kam.

2. Der Beklagte hat in A-Stadt in der Zeit vom 09.03.2005 bis zur Beschlagnahme am 08.08.2013 insgesamt 944 pornografische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften) und die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, besessen.

Diese Schriften teilen sich auf in:

- 941 ungelöschte kinderpornografische Bilder, darunter 256 Posing-Bilder,

- 2 ungelöschte kinderpornografische digitale Videos,

- 1 gelöschtes kinderpornografisches digitales Video.

Von den 944 kinderpornografischen Schriften stellen 73 % einen Missbrauch an Kinder unter 14 Jahren dar, der mit einer Berührung einhergeht.

Unter den kinderpornografischen Schriften befinden sich Schriften, die

- den Missbrauch von Kindern deutlich unter 10 Jahren zeigen,

- den Geschlechtsverkehr mit Kindern zeigen,

- den Geschlechtsverkehr von Kindern untereinander zeigen,

- den Analverkehr mit Kindern zeigen,

- den Oralverkehr mit Kindern zeigen,

- den sexuellen Missbrauch an Kindern mit Hilfe von Fremdkörpern (Vibratoren etc.) zeigen,

- sexuelle Handlungen angefesselten Kinder zeigen,

- zugleich auch tierpornografischen Inhalts sind.

Insgesamt 374 Schriften zeigen Kinder bei sexuellen Handlungen, welche mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einhergehen. In 248 dieser Schriften sind die Kinder erst 2 bis 10 Jahre alt.

Insgesamt 32 Schriften zeigen Kinder bei gewaltsamen sexuellen Handlungen. In 7 dieser Schriften gehen die sexuellen Handlungen mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einher, wobei die Kinder in 3 dieser Schriften erst 2 bis 10 Jahre alt sind.

Insgesamt 4 Schriften zeigen Kinder bei sexuellen Handlungen mit Tieren. In 2 dieser Schriften gehen die sexuellen Handlungen mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen einher.

Zum Vorwurf zu 1 hat der Kläger vorgetragen, dass auf den am 08.08.2013 bei der Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten sichergestellten Speichermedien Hinweise auf Kommunikation über die E-Mail-Adressen "F...@tormail.org" und "J...@tormail.org" mit einem Kontakt in E-Stadt gefunden worden seien. Weiter hat er auf die eidesstattliche Versicherung der Frau F Bezug genommen. Spätestens mit dem Antritt der zuvor verabredeten Reise habe der Beamte begonnen, seine diesbezüglichen Pläne in die Tat umzusetzen.

Durch das Gutachten des Sachverständigen sei des Weiteren erwiesen, dass der Beklagte im Besitz kinderpornografischen Bild- und Video-Materials in dem unter 2. geschilderten Umfang gewesen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien die auf den beschlagnahmten Speichermedien gefundenen kinderpornografischen Schriften für einen Computerlaien nicht bzw. nicht einfach auffindbar. Die Fundstellen belegten danach eine Kenntnis und einen längeren Umgang des Beamten mit diesen Dateien. Dem Verzeichnisnamen ".../eigene Dateien bis 09032005/..." zufolge habe mindestens eine kinderpornografische Datei schon am oder vor dem 09.03.2005 vorgelegen und sei in einem Ordner ".../Anleitungen/..." abgelegt, der vom Namen her auf einen unverfänglichen Inhalt habe schließen lassen.

Der Beklagte habe bezüglich beider Tatkomplexe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass sein Verhalten mit seinen Pflichten als Lehrkraft unvereinbar sei. Er habe zahlreiche Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um nicht bei seinem pflichtwidrigen Handeln entdeckt zu werden. Hinsichtlich der kinderpornografischen Bild- und Video-Dateien habe der Beklagte - als Vorsichtsmaßnahme - die Dateien so verschlüsselt, dass sie für einen Laien nicht bzw. nur sehr schwer auffindbar gewesen seien.

Durch sein Verhalten habe der Beamte ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dieses sei im besonderen Maße geeignet gewesen, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise erheblich zu beeinträchtigen. Der geplante Missbrauch von Kindern und der Besitz kinderpornografischer Bild- und Video-Dateien seien jeweils bereits für sich genommen mit den berechtigten Erwartungen an die charakterliche Eignung, der Vorbildfunktion und dem Lehr- und Erziehungsauftrag einer Lehrkraft unvereinbar. Der Beamte habe sich dadurch für den Beruf als Lehrkraft untragbar gemacht und sei aus dem Dienst zu entfernen.

Soweit erstmals im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten unter Hinweis auf ein "methodenkritisches Gutachten" eines IT-Sachverständigen der Fa. J die Behauptung aufgestellt worden sei, E-Mail-Verkehr und kinderpornografische Dateien seien durch einen unbekannten Dritten von außen auf seinen Rechner eingebracht worden, verfange dies nicht.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die eidesstattliche Versicherung der verdeckten Ermittlerin F könne nicht verwertet werden. Auch das Schuldeingeständnis ("Plea Agreement") sei nicht verwertbar, da dieses nach dem hiesigen Rechtssystem als rechtswidrig anzusehen und auch die Glaubhaftigkeit nicht überprüfbar sei.

Das Gutachten des Sachverständigen leide an erheblichen Mängeln, sei teilweise nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Es könne nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, der Nutzer der Speichermedien habe von der Existenz der Dateien gewusst. Es sei nicht auszuschließen, dass die kinderpornografischen Inhalte auf den Speichermedien durch einen Angriff von außen zugeführt worden seien. Dies sei technisch problemlos möglich, was sich aus einem von dem Beklagten in Auftrag gegebenen "methodenkritischen Gutachen" des IT-Sachverständigen K von der Firma J vom 24.03.2017 ergebe. Die auf den Medien gefundenen Vorschaubilder mit kinderpornografischem Inhalt seien alle mit einem auf die Sekunde genauen identischen Zeitstempel versehen. Dies setze voraus, dass die Bilder sämtlich auf einmal geöffnet worden wären, was auszuschließen sei. Eine andere plausible Erklärung als einen Angriff von außen gebe es hierfür nicht.

Der Beklagte hat außerdem vorgetragen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung derzeit nicht möglich sei, da er sich in den USA in Haft befinde und keine Möglichkeit habe, an einer Verhandlung teilzunehmen. Seinem Recht auf Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung werde auch nicht durch die Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten genügt.

Den aus diesem Grunde gestellten Verlegungsantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Mit Urteil vom 14.03.2019 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass es trotz Ausbleibens des Beklagten und eines Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung habe verhandeln können.

Die Klage sei auch in der Sache begründet. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Klägers aus der Klagschrift zu eigen gemacht und diese der Urteilsfindung zugrunde gelegt. Die von dem Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Verwertbarkeit der vom Kläger eingeholten Beweise griffen nicht durch. Das von dem Beklagten eingeholte methodenkritische Gutachten könne die Feststellungen im vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten nicht entscheidend in Frage stellen, da es lediglich die Möglichkeit aufzeige, dass die Dateien auch von außen zugeführt worden seien. Dass dies beim Rechner des Beklagten tatsächlich passiert sei, sei indes fernliegend. Auch zeigten die Gesamtumstände, insbesondere der auf dem Computer des Beklagten vorgefundene E-Mail-Verkehr und die in der Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt befindliche schriftliche Erklärung der Sonderermittlerin F, dass eine solche Manipulation nicht ernsthaft stattgefunden haben könne.

Der Beklagte habe mit seinem Verhalten und seinen Handlungen gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Bei einem Lehrer sei bereits der strafbewehrte Besitz kinderpornografischen Materials im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sei angesichts der Dienstpflichten eines Lehrers die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen. Dabei falle hier neben der hohen Anzahl an vorgehaltenen kinderpornografischen Dateien insbesondere ins Gewicht, dass in 75% der Dateien ein Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren dargestellt werde, der mit einer Berührung einhergehe. Es werde schwerer, teilweise gewaltsamer sexueller Missbrauch von Kindern gezeigt. Die Verabredung zum sexuellem Missbrauch minderjähriger Kinder komme vorliegend erschwerend hinzu. Das gesamte Verhalten des Beklagten zeige, dass es ihm an jedem Respekt für die Würde junger Menschen und ihres Anspruchs auf körperliche und seelische Unversehrtheit mangele und dass er bereit sei, die ihm schutzlos ausgelieferten Kinder aufs Schwerste zu misshandeln und zu missbrauchen. Eine verminderte/ gänzlich fehlende Schuldfähigkeit sei nicht ersichtlich. Der Beklagte habe durch das von ihm begangene schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Hiergegen hat der Beklagte am 09.04.2019 Berufung eingelegt.

Er trägt - unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens - u.a. vor, dass sein Schweigen nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfe; insbesondere könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er die Feststellungen des Klägers nicht in Abrede gestellt habe. Schweigen gelte als Bestreiten des Vorwurfs und verpflichte das Gericht, die behaupteten Vorwürfe nachzuweisen. Es gelte im Disziplinarrecht der Grundsatz "in dubio pro reo". Das methodenkritische Gutachten äußere außerdem nicht bloße Vermutungen, sondern zeige - insbesondere hinsichtlich der identischen Zeitstempel - dezidiert auf, dass eine Manipulation von außen wahrscheinlich sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14.03.2019 - 17. Kammer - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.10.2019 Beweis erhoben zum Inhalt der sichergestellten Datenträger sowie zur Behauptung des Beklagten, etwaige kinderpornografische Schriften seien durch einen Angriff von außen seinen Datenträgern zugeführt worden, durch Einholung eines Sachverständigengut-achtens des Sachverständigen C. der IT-Forensik Firma D sowie durch Verwertung der von dem Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und im behördlichen Disziplinarverfahren erstellten Sachverständigengutachten vom 17.11.2014 (FA-130822-01) und vom 28.05.2015 (FA-150317-01). Auf den Beweisbeschluss sowie auf die beiden genannten Gutachten, die - aus dem Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung ersichtlichen - Erläuterungen des Sachverständigen dazu in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 und dessen dort abgegebenes Gutachten zu den weiteren Beweisfragen wird verwiesen.

Der Senat hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 mit Beschluss das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 56, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG beschränkt und den unter 1. der Klageschrift vorgeworfenen Sachverhalt, sowie 256 Posing-Bilder aus dem unter 2. der Klageschrift vorgeworfenen Besitz kinderpornografischer Schriften ausgeschieden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 8, juris), hier von Juli 2006- August 2013 (s. u.); eine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Beklagten hat nicht stattgefunden.

I.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln, Beweis erheben und entscheiden. Der Beklagte war im Termin durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten, das persönliche Erscheinen des Beklagten war nicht angeordnet. Das Gericht war auch nicht gehalten im Hinblick auf die voraussichtlich noch bis 2028 andauernde Inhaftierung des Beklagten und die damit (wohl) einhergehende fehlende Möglichkeit, persönlich an einer mündlichen Verhandlung in Deutschland teilzunehmen, den Termin von Amts wegen zu verlegen oder aufzuheben, da hierfür kein erheblicher Grund vorlag (§ 4 LDG i. V. m. § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ein erheblicher Grund, der das diesbezügliche Ermessen auf Null reduzieren würde, wäre gegeben, wenn ohne Vertagung der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2016- 2 B 34.14 -, Rn. 20, juris). Dies - ebenso wie eine Verletzung anderer Verfahrensrechte - ist aufgrund der tatsächlichen Verhinderung des Beklagten indes nicht zu besorgen. Seine (grundrechtlich geschützten) Verfahrensrechte können im vorliegenden Fall hinreichend durch seinen Prozessbevollmächtigten, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, wahrgenommen werden.

1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird (u. a.) vom Durchführungsgrundsatz getragen. Dies gilt auch nachdem der Bundesgesetzgeber und ihm folgend der Landesgesetzgeber mit der Schaffung des Bundes- bzw. Landesdisziplinar-gesetzes und gleichzeitiger Abschaffung der Disziplinarordnung diesen Grundsatz nicht mehr ausdrücklich im Gesetz verankert hat.

§ 19 Abs. 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Bundesdisziplinarordnung (vom 20.07.1967, BGBl. I S. 750, berichtigt S. 984, zuletzt geändert mit Gesetz vom 09.07.2001, BGBl. I S. 1510, im Folgenden: BDO) und ebenso § 19 Abs. 1 der Disziplinarordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesdisziplinarordnung- LDO - vom 17.02.1971, GVOBl. Schl.-H. 1971 S. 28, berichtigt S. 422, zuletzt geändert mit Gesetz vom 19.11.2001, GVOBl. Schl.-H. 2001 S.188), bestimmten noch explizit, dass die Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit des Beamten der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegenstehen. Ein solcher Passus findet sich unter der aktuellen Rechtslage weder im Bundesdisziplinargesetz noch - im Gegensatz zu einigen anderen Landesdisziplinargesetzen - im Schleswig-Holsteinischen Landesdisziplinargesetz, das in § 41 Abs. 1 LDG bzgl. der prozessualen Vorgaben im Wesentlichen auf das Bundesdisziplinargesetz verweist.

Dies hat an der Geltung des Grundsatzes der Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens indes nichts geändert. Denn mit dem Bundesdisziplinargesetz hat der Gesetzgeber das Disziplinarrecht verfahrensrechtlich von der bisherigen Bindung an das Strafprozessrecht gelöst und stattdessen eng an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht angelehnt (BT-Drs. 14/4659 S. 33), was sich an der Einfügung von § 3 BDG (Verweis auf ergänzende Heranziehung von VwVfG und VwGO) zeigt. Auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung wird nun nur noch in denjenigen Einzelfällen verwiesen, in denen auf sie nicht verzichtet werden kann (BT-Drs. 14/4659 S. 35). Entsprechendes gilt für das Landesdisziplinargesetz; dort ist der Verweis auf die ergänzende Anwendung des Landesverwaltungsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in § 4 LDG enthalten.

Mit diesem Paradigmenwechsel unvereinbar wäre es aber, aus dem Fehlen einer dem § 19 Abs. 1 BDO bzw. § 19 Abs. 1 LDO entsprechenden Regelung im Bundes- bzw. Landesdisziplinargesetz im Umkehrschluss abzuleiten, dass bei Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit des Betroffenen nunmehr vom Vorliegen eines Prozesshindernisses ausgegangen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 15, juris). Vielmehr ist eine solche Regelung überflüssig geworden, nachdem die Verbindung des Disziplinarprozessrechts zum Strafverfahrensrecht im Hinblick auf die unterschiedliche Funktion des Disziplinarrechts einerseits und des Strafrechts andererseits gelöst ist.

Während es beispielsweise nicht im öffentlichen Interesse liegt, den staatlichen Strafanspruch in einem Strafverfahren gegen einen Verhandlungsunfähigen durchzusetzen, gilt dies nicht für das Disziplinarrecht. Denn dem Disziplinarrecht liegt das öffentliche Interesse zu Grunde, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dessen hierfür erforderliches Ansehen zu wahren. In Konsequenz daraus ist Ziel des Disziplinarverfahrens, die Ordnung und Integrität des Beamtentums, mithin das für seine Funktion unabdingbare Ansehen des öffentlichen Dienstes zu erhalten und - öffentlich erkennbar - zu schützen. Aufgrund dessen ist es dem Dienstherrn nicht von vornherein verwehrt, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverhältnis einseitig zu beenden, wenn der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und damit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09. 2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 15 - 16, juris; zur Verhandlungsunfähigkeit siehe auch schon: OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

2. Auch unter Berücksichtigung des Durchführungsgrundsatzes sind in Fällen der Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit des betroffenen Beamten naturgemäß die grundgesetzlich geschützten Rechte des Beamten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) uneingeschränkt zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 20 - 21, juris, m. w. N.), weshalb deren Verletzung ein Verhandlungs- und/ oder Maßnahmeverbot bewirken kann.

a) Das Gehörsgebot aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gibt jedem Beteiligten ein Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich zu den Sachverhaltsermittlungen des Gerichts und der darauf beruhenden Beweiswürdigung. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Art. 103 Abs. 1 GG begründet allerdings darüber hinaus keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2014 - 2 BvR 792/11 -, juris, Rn. 8). Zwar sieht § 66 BDG (i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG) vor, dass das Oberverwaltungsgericht "aufgrund mündlicher Verhandlung" zu entscheiden hat. Dem Beamten steht es aber grundsätzlich frei, der Verhandlung beizuwohnen oder nicht - das Recht auf Teilnahme ist für den Beamten - im Gegensatz zum Strafprozess - disponibel. Dies gilt selbst bei Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht (vgl. Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinar-rechts, 1. Aufl. 2010, Rn. 429, m. w. N.).

Eine mündliche Verhandlung muss aber nicht allein zu dem Zweck durchgeführt werden, dass sich ein Beklagter unabhängig von seinem Prozessbevollmächtigten äußern kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.06.2014 - 2 BvR 792/11, Rn. 9, juris; vgl. VGH München, Beschluss vom 04.05.2016 - 10 ZB 15/2737 -, Rn. 7, juris; Benz/Frankenstein in LDG, Stand April 2019, § 41 Rn. 2.1.1). Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt, sodass in Konsequenz daraus auch Strafhaft grundsätzlich kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung ist (Benz/Frankenstein in LDG, Stand April 2019, § 41 Rn. 2.1.1).

b) Auch jenseits des von Art. 103 Abs. 1 GG erfassten Schutzbereichs gebietet der rechtsstaatliche Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen. Dem Verfahrensbeteiligten muss die Möglichkeit eingeräumt sein, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen, um nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung zu werden (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, Rn. 29, juris, und vom 30.06.2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 11, juris).

Dadurch wird indes nicht vorgeschrieben, dass eine mündliche Verhandlung ausschließlich in Anwesenheit des betroffenen Beamten durchgeführt werden kann bzw. dass seine Abwesenheit ein (absolutes) Prozess- oder Verfahrenshindernis darstellt. Es gibt weder im Bundes- noch im Landesdisziplinarrecht eine der Regelung des § 230 Abs. 1 StPO entsprechende Norm, die bestimmt, dass eine Hauptverhandlung gegen einen ausgebliebenen Angeklagten nicht stattfindet (so aber z. B. § 68 Abs. 2 Heilberufegesetz, der eine Aussetzung des Verfahrens bei Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten vorsieht). Auch § 205 StPO kann wegen des im Disziplinarrecht geltenden Beschleunigungsgrundsatzes (§ 3 LDG) und der Tatsache, dass das Disziplinarverfahren ein Verwaltungs- und kein Strafverfahren (mehr) ist, nicht (analog) angewendet werden (hierzu: Benz/Frankenstein in LDG, Stand April 2019, § 41 Rn. 2.1.1).

Zudem bedürfen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Disziplinar-verfahren ebenso wie die Durchführung und Beendigung des Verfahrens selbst, nicht grundsätzlich zwingend der Anwesenheit oder Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen (siehe auch Benz/Frankenstein in LDG, Stand April 2019, § 41 Rn. 2.1.1, dort wird angenommen, dass für die Durchführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens der Aufenthaltsort des Beamten bekannt sein muss und ihm Schriftstücke zugestellt werden können müssen; eine Aussetzung komme demgegenüber in Betracht, wenn der Beamte an einem Ort aufhältig sei, der durch obrigkeitliche Anordnung, Krieg oder andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Gericht abgeschnitten ist).

Denn der verhandlungsunfähige Beamte kann im Disziplinarverfahren grundsätzlich vertreten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15 -, Rn. 53, juris; Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7-9, juris, und Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn- 18, juris; so auch: OVG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O, Rn. 62 f., juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris). Eine etwaige Verhandlungs-unfähigkeit des Beamten kann im Regelfall durch die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 62 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 57 Abs. 1 ZPO (i. V. m. § 4 LDG) jedenfalls in einem Maße kompensiert werden, das dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens so weit Rechnung trägt, dass es gerechtfertigt ist, in eine inhaltliche Prüfung des Klagebegehrens einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 17, juris).

Eine Verhandlungsunfähigkeit kann in diesen Fällen aber je nach den Umständen des Einzelfalls Einfluss auf die Art und Weise der Durchführung des Disziplinarverfahrens haben und kann sogar dazu führen, dass keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf. Entscheidend ist insoweit, ob sich der Mitwirkungsanspruch des Beamten durch die Tätigkeit eines Vertreters, insbesondere eines Prozesspflegers im Hinblick auf Feststellung und Würdigung des relevanten Sachverhalts noch verwirklichen lässt.

So dürfen aus einer etwaigen Aussageunfähigkeit keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden, und entlastende Umstände sind - nach dem Grundsatz des in dubio pro reo - schon dann zu berücksichtigen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben und weitere Sachverhaltsaufklärungen nicht möglich sind.

Außerdem ist der Anspruch des Beklagten auf Beweisteilhabe zu beachten. Dazu gehört, dass der Beamte Zugang zu allen Quellen der Sachverhaltsermittlung erhalten und er dabei insbesondere in die Lage versetzt werden muss, rechtzeitig zu Inhalt und Aussagekraft aller potentiell belastenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien Stellung zu nehmen, die den Prozessstoff des Disziplinarverfahrens bilden. Die Kenntnis des gesamten Belastungsmaterials ist gleichsam Voraussetzung für die Ausübung des aus dem Gehörsgebot folgenden Rechts, eigene Beweismittel und Erklärungen zum Zweck der Entlastung in das Disziplinarverfahren einzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012- 2 B 33.12 -, Rn. 7, juris). Dieses Recht, zu belastenden Beweismitteln Stellung zu nehmen, kann in der Regel auch durch einen Prozesspfleger ausgeübt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass der Beamte die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auf jede prozessual zulässige Art in Frage stellen können muss, was in der Regel nur möglich ist, wenn er sich einen unmittelbaren Eindruck von den Zeugen verschaffen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 7, juris).

Geht es außerdem um den Nachweis von Tatsachen, zu denen sich nur der Beamte selbst aufgrund seiner höchstpersönlichen Wahrnehmung des angeschuldigten Geschehens aufgrund unmittelbaren Erlebens äußern kann, werden sich seine Mitwirkungsrechte durch den bestellten Prozesspfleger vielfach nicht verwirklichen lassen. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Beamten ist in diesen Fällen nicht kompensierbar; eine Beweiswürdigung des Gerichts bleibt zwangsläufig unvollständig (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris).

Ist eine verlässliche Würdigung des Sachverhalts sodann nicht möglich, weil es insoweit maßgeblich auf die eigenen Angaben des Beamten aufgrund seines persönlichen Erlebens ankommt, wird dies im Regelfall wenn auch nicht zu einem Verhandlungsverbot, so doch zu einem verfassungsrechtlich geforderten Maßnahmeverbot führen (zu alldem: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris, und Beschluss vom 29.06.2016 - 2 B 18.15, Rn. 53, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 30.10.2008 - 11 A 10623/08 -, Rn. 26, juris).

Allerdings stellt sich die prozessrechtliche Situation grundlegend anders dar, wenn sich der zur Mitwirkung fähige Beamte auf sein Schweigerecht beruft. In diesen Fällen ist der Beamte nicht an der persönlichen Mitwirkung gehindert, sondern macht davon aus freien Stücken keinen Gebrauch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 8, juris).

Ob wegen der Verhinderung des Beklagten die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots (oder sogar schon eines Verhandlungshindernisses) vorliegen, kann nach alldem nicht aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe beantwortet werden, sondern hängt von der Beweislage im Einzelfall ab. Das Gericht muss sich über die mögliche Konsequenz einer etwaigen dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Beamten im Klaren sein und aufgrund einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen Umstände entscheiden, ob es sich über den Ausfall des Beamten hinwegsetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 -, Rn. 9, juris).

3. Unter Berücksichtigung der unter 1. und 2. dargestellten Maßstäbe war der Senat nicht gehindert, in Abwesenheit des Beklagten zu verhandeln und zu entscheiden.

Zwar ist der Beklagte unfreiwillig an der Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung gehindert. Gegen die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall angenommene Vergleichbarkeit seiner Situation mit der einer krankheitsbedingten (dauerhaften) Verhandlungsunfähigkeit mit den entsprechenden verfahrensrecht-lichen Konsequenzen ist indes grundsätzlich nichts zu erinnern, wobei vorliegend noch zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte nicht verhandlungsunfähig oder gar prozessunfähig ist, sondern "nur" an der persönlichen Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung gehindert ist.

Dies ist jedoch unschädlich. Der Beklagte wird von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, der seinerseits durch die mit im Außenverhältnis unbeschränkter Generalvollmacht ausgestatte Schwester des Beklagten beauftragt wurde. Der Prozessbevollmächtigte kann im vorliegenden Fall die tatsächliche Verhinderung des Beklagten hinreichend ausgleichen und dessen o. g. Prozessrechte - auch in der mündlichen Verhandlung - im erforderlichen Umfang wahrnehmen, eine Teilnahme des Beklagten am Termin ist nicht zwingend erforderlich (vgl. VGH München, Beschluss vom 04.05.2016 - 10 ZB 15/2737 -, Rn. 7, juris; Benz/Frankenstein in LDG, Stand April 2019, § 41 Rn. 2.1.1).

Dies gilt ebenso hinsichtlich des Rechts auf Beweisteilhabe trotz der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme. Gegenstand der Beweisaufnahme waren keine Vorgänge, die ausschließlich der persönlichen Wahrnehmung des Beklagten oblagen; es waren deshalb auch keine Zeugen geladen. Die Beweisaufnahme erfolgte im Termin durch Gutachtenerstattung und-erläuterung durch den Sachverständigen. Inhaltlich ging es ausschließlich um "technische" Fragen aus dem IT-Bereich. Die einbezogenen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen sind dem Beklagten seit dem Verwaltungsverfahren bekannt, er hatte dazu bereits ein Gegengutachten beigebracht.

Es wurden von dem Beklagten keine Gründe substantiiert vorgetragen, die seine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich oder gar unabdingbar erscheinen ließen (vgl. VGH München, Beschluss vom 04.05.2016 - 10 ZB 15/2737 -, Rn. 7, juris). Solche sind auch nicht ersichtlich.

Zudem hat der Beklagte ausdrücklich von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht. Auch dies spricht - wie dargestellt - gegen die Annahme, dass die mündliche Verhandlung und Erfassung des gesamten relevanten Sachverhalts nur in Anwesenheit des Beklagten durchgeführt werden könnte.

Unschädlich ist, dass kein Prozesspfleger bestellt worden ist, sondern ein Prozessbevollmächtigter tätig geworden ist. Die Bestellung eines Prozesspflegers war vorliegend nicht erforderlich, weil der Beklagte nicht verhandlungsunfähig im eigentlichen Sinne ist. Der Beklagte ist vielmehr prozessfähig im Sinne des § 62 VwGO (i. V. m. § 4 LDG), er war nur tatsächlich an der Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung verhindert.

Kann in Fällen, in denen die Betroffenen krankheitsbedingt dauerhaft und insgesamt verhandlungs-/ prozessunfähig waren, gleichwohl verhandelt werden, wenn die Verfahrensrechte durch einen Prozesspfleger wahrgenommen werden können, stellt sich die Situation hier anders dar. In den Fällen der bloßen tatsächlichen Verhinderung können in vergleichbarer Situation die Mitwirkungsrechte durch einen Prozessbevollmächtigten ausreichend ausgeübt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein Prozesspfleger die Teilhaberechte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassender hätte wahrnehmen können.

Dabei liegt Verhandlungsunfähigkeit vor, wenn der Beamte nicht in der Lage ist, die Bedeutung des Disziplinarverfahrens und der einzelnen Verfahrensvorgänge zu erkennen und sich sachgemäß zu verteidigen. Verhandlungsfähigkeit setzt jedoch nicht notwendig die Fähigkeit voraus, selbst Argumentations- und Verhandlungsstrategien zu entwickeln, weil dies in erster Linie Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten ist. Um verhandlungsfähig zu sein, muss der Beamte in jeder Lage des Verfahrens imstande sein, sich in verständiger Weise zu verteidigen. Dies erfordert sowohl die Fähigkeit, anderen verständlich zu machen, was vorgetragen werden soll, als auch diejenige, das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 11, juris).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in diesem Sinne keine bewusste, eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen eine Mitwirkung im Verfahren mehr treffen könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 2 C 80.08 -, Rn. 24, juris). Dies gilt auch in Bezug auf grundlegende Fragen seiner Verteidigung und einer sachgerechten Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte. Insbesondere besteht Kontakt zwischen dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten, wenngleich dieser sich unter Umständen gelegentlich wegen der tatsächlichen Gegebenheiten (Kommunikation ins Ausland in eine dortige Haftanstalt) schwierig gestaltet.

Dem Beklagten wird unter diesen Umständen mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung und anschließender Entscheidung nicht die Möglichkeit genommen, sich erschöpfend und sachgemäß zu erklären (vgl. OVG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 3d A 1815/13.O -, Rn. 67, juris).

Die Durchführung der Verhandlung trotz Abwesenheit des Beklagten verstößt daher auch nicht gegen das Recht des Beklagten auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit, sich - auch durch seinen Prozessbevollmächtigten - zu dem Verfahren zu äußern.

II.

Der Senat hat das Disziplinarverfahren durch Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. §§ 56, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG beschränkt, weil die ausgeschiedenen Handlungen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe nicht mehr ins Gewicht fallen. Der festgestellte Sachverhalt des Besitzes der kinderpornografischen Schriften rechtfertigt für sich bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme (s. sogleich III.- V.), sodass von vornherein ausgeschlossen ist, dass es noch zu weiteren Disziplinarverfahren kommen kann, in denen jetzt nicht aufgeklärte Verfehlungen - dies betrifft den in der Klagschrift unter 1. vorgeworfenen Sachverhalt und die in dem Vorwurf zu 2. genannten 256 Posing-Bilder - gegebenenfalls als Vorbelastungen von Bedeutung sein könnten. Der Beklagte hat deshalb keinen rechtlich geschützten Anspruch darauf, dass auch die nicht mehr entscheidungserheblichen Anschuldigungspunkte überprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 1 D 28.95 -, Rn. 16, juris, und Beschluss vom 06.06.2013- 2 B 50.12 -, Rn. 16, juris).

III.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass der Kläger im Besitz kinderpornografischer Schriften war. Er hat im Zeitraum vom 22.07.2006 bis zum 07.10.2006 ein kinderpornografisches digitales Video, vom 08.10.2006 bis zum 18.08.2010 zwei und vom 19.08.2010 bis zum 08.08.2013 drei kinderpornografische digitales Videodateien, im Zeitraum vom 19.08.2010 bis zum 08.08.2013 insgesamt 289 kinderpornografische Bilddateien und im Zeitraum vom 16.08.2012 bis zum 08.08.2013 zusätzlich 396 kinderpornografische Bilddateien besessen (zu den festgestellten Dateien siehe unter 1., zu den festgestellten Zeiträumen siehe unter 2.). Soweit in der Klagschrift darüber hinaus hinsichtlich des Besitzes kinderpornografischer Schriften pauschal ein Tatzeitraum ab dem 09.03.2005 vorgeworfen wird, ist der Beklagte freizustellen.

Von dem festgestellten Sachverhalt ist der Senat aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, die die Auswertung der elektronischen Datenträger des Klägers durch den Sachverständigen zum Inhalt hatte. Dabei konnten neben dem vom Senat eingeholten Gutachten auch das im behördlichen Verfahren ebenso wie das im Strafverfahren eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen der Urteilsfindung nach § 411a ZPO (analog) i. V. m. § 98 VwGO i. V. m. § 4 LDG zugrundegelegt werden, weil sie mittels Beweisbeschluss vom 30.10.2019 in das Verfahren einbezogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2011 - 2 B 84.10 -, Rn. 5, juris, Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, Rn. 8, juris, Beschluss vom 01.03.1984 - 2 B 214.82 -, Rn. 10, juris, Beschluss vom 18.06.1991 - 2 B 70.91 -, Rn. 7, juris; Benz/Frankenstein in LDG, Stand April 2019, § 41, Rn. 2.4.2.3; Musielak/Voit/Huber, 16. Aufl. 2019, ZPO § 411a Rn. 13, 14; zur Möglichkeit der analogen Anwendung des § 411a ZPO auf im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten: Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier/Rudisile, 36. EL Februar 2019, VwGO § 98 Rn. 180 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.03.1992 - 4 B39.92 -, Rn. 5, juris).

1. Die kinderpornografischen Schriften verteilten sich auf den bei dem Beklagten beschlagnahmten Datenträgern in den benannten Zeiträumen wie folgt: Von den insgesamt drei kinderpornografischen digitale Videos befanden sich zwei auf einer externen Festplatte (in den Gutachten des Sachverständigen bezeichnet als Beweismittel BW9-HD) und, das dritte auf einer Festplatte eines Computers (in den Gutachten des Sachverständigen bezeichnet als BW8-PC-HD2), dort Laufwerk D. Auf der Festplatte des Computers befanden sich auf dem Laufwerk D außerdem 289 kinderpornografische Bilddateien und im Zeitraum vom 16.08.2012 bis zum 08.08.2013 zusätzlich 396 kinderpornografische Bilddateien auf dem Laufwerk E.

Der Senat folgt insoweit den Feststellungen des Sachverständigen in dessen Gutachten. Ausweislich dessen Gutachten vom 28.05.2015 wurden auf den bei dem Kläger beschlagnahmten Geräten insgesamt 944 kinderpornografische Schriften (Bild- und Videodateien) gefunden, wobei der Senat 256 dieser Schriften, die sog. Posing-Bilder, ausgeschieden hat, so dass sie im Weiteren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Die dann noch verbleibenden 688 (Bild- und Video-)Dateien zeigen ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 28.05.2015 Kinder im Alter von etwa 0-14 Jahren bei sexuellen Handlungen, die teilweise mit einem analen, vaginalen oder oralen Eindringen, teilweise mit Gewalt einhergehen und teilweise auch sexuelle Handlungen von Kindern mit Tieren zeigen. Hinsichtlich der Einzelheiten zum genauen Inhalt dieser Dateien wird auf S. 5 f. des Gutachtens vom 28.05.2015 verwiesen.

Von diesen 688 Dateien waren zwei kinderpornografische Videodateien auf der externen Festplatte gespeichert, wobei eine Videodatei in einem Backup-Verzeichnis gefunden wurde. Der zweiten Videodatei konnte ein Speicherpfad nicht mehr konkret zugeordnet werden ("LostFiles"). Die dritte Videodatei war auf einer Festplatte des Computers ebenfalls in einem Backup-Verzeichnis abgelegt.

Die übrigen 685 Dateien sind Bilddateien und waren als Vorschaubilder in Vorschaubilddatenbanken ("Thumbcaches") auf der Festplatte des Computers auf den Laufwerken D und E abgelegt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten der Fundorte der Dateien auf die von dem Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Übersicht, Anl.1 zum Protokoll, verwiesen wird (dass auf dieser Übersicht für die Festplatten BW9-HD und BW8-PC-HD2 insgesamt das Vorliegen von 942 Bilddateien und nicht - wie in der Klagschrift - von 941 Bilddateien dokumentiert wird, ist unschädlich, weil der Kläger damit - zugunsten des Beklagten - eine Bilddatei weniger vom Tatvorwurf umfasst wissen will, sodass diese entsprechend auch von dem Senat unberücksichtigt geblieben ist).

Unerheblich für die Frage nach Art und Anzahl der gefundenen kinderpornografischen Dateien ist, ob die ausgeschiedenen Posing-Bilder sämtlich oder teilweise auf dem Laufwerk D, auf dem der Sachverständige ausweislich der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Übersicht, Anl.1 zum Protokoll, insgesamt 546 kinderpornografische Bilddateien gefunden hat, oder auf dem Laufwerk E (insgesamt 396 kinderpornografische Bilddateien) gespeichert waren. Da diese Frage aber Relevanz für den im Einzelnen festgestellten vorwerfbaren Tatzeitraum hat (siehe hierzu sogleich unter 2.), hat der Senat - zugunsten des Beklagten - von den auf dem Laufwerk D gefundenen Dateien die gesamten 256 ausgeschiedenen Posingdateien abgezogen, weil die Bilddateien auf dem Laufwerk D über einen längeren vorwerfbaren Zeitraum - ab dem 19.08.2010 - besessen wurden als die Bilddateien auf dem Laufwerk E (nach dem 16.08.2012). Aus dem gleichen Grund hat der Senat - zugunsten des Beklagten - eine weitere Bilddatei von den auf dem Laufwerk D gefundenen 546 Dateien abgezogen, wobei es sich um die eben, im vorherigen Absatz benannte "zusätzliche" Bilddatei der im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Übersicht, handelt.

Aufgrund dieses Vorgehens zugunsten des Beklagten ergeben sich noch 289 festgestellte kinderpornografische Bilddateien auf dem Laufwerk D (546 abzüglich 256 und abzüglich 1), auf dem Laufwerk E verbleibt es bei den festgestellten 396 Bilddateien.

Der Senat hält die Gutachten des Sachverständigen hinsichtlich der o.g. Feststellungen zur entsprechenden Beweisführung für uneingeschränkt geeignet. Mängel oder unlösbare inhaltliche Widersprüche sind nicht zu erkennen, ebensowenig besteht Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.

Der Beklagte wendet sich gegen die Gutachten mit dem Einwand, es sei davon auszugehen, dass die kinderpornografischen Dateien von außen und ohne sein Wissen auf seinen Rechner gelangt seien. Hierfür nimmt er Bezug auf ein von ihm eingeholtes methodenkritisches Gutachten des Privatgutachters K der Firma J vom 24.03.2017, in dem dargelegt wird, inwieweit es möglich ist, von außen und ohne Wissen des Nutzers Dateien auf einem Computer - in verschiedenen Speicherorten - abzulegen. Hierzu werde bevorzugt ein Komprimierungsverfahren unter Nutzung von RAR-Dateiformaten genutzt. Es sei aufgrund der identischen Zeitstempel der auf den Datenträgern des Beklagten gefundenen Dateien davon auszugehen, dass das Befüllen des Thumbcaches automatisch erfolgt sei, da andernfalls alle 941 Bilder zum exakt gleichen Zeitpunkt hätten geöffnet werden müssen.

Mit diesem Vorbringen wird die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen nicht erschüttert.

Zunächst ist zu bemerken, dass die Aussage des Privatgutachters der Fa. J, dass alle 941 Bilder den gleichen Zeitstempel aufweisen, nicht nachvollziehbar ist. Im Gutachten des Sachverständigen vom 28.05.2015 - auf das sich der Gutachter der Fa. J dafür bezieht - werden exemplarisch nur 35 der gefundenen inkriminierten Schriften mit Zeitstempel aufgeführt. Von diesen haben nur die unter Ziffer 2-23 aufgeführten Schriften den gleichen Zeitstempel (19.08.2010, 16:50:57 Uhr), bereits die unter Ziffer 24-35 aufgeführten weisen einen anderen Zeitstempel auf (16.08.2012, 19:58:37 Uhr). Das Video unter Ziffer 1 weist einen Zeitstempel vom 08.10.2009, 05:31:37 Uhr auf und befindet sich auf einer externen Festplatte. Die exemplarisch aufgeführten Dateien haben auch nicht denselben Dateipfad. Ziff. 1-23 entstammen Backupverzeichnissen, Ziff. 23-35 einem "Eigene-Dateien" Verzeichnis ("Tom").

Der Senat folgt darüber hinaus den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, mit denen er darlegt hat, warum ausgeschlossen werden kann, dass die inkriminierten Dateien durch einen Angriff von außen in dem von dem Privatgutachter K der Fa. J skizzierten Szenario auf die Datenträger des Beklagten aufgebracht wurden. Er hält diese Erläuterungen für überzeugend und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat keine Indizien für eine Platzierung der gefundenen kinderpornografischen Dateien auf den Datenträgern des Beklagten von außen gefunden. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Dateien ohne Wissen und Wollen des Beklagten auf den Datenträgern vorgelegen haben, gibt es nicht.

Der Sachverständige verweist hierzu insbesondere darauf, dass sich ein erheblicher Teil (insgesamt 396 Dateien) der gefundenen kinderpornografischen Dateien unter dem Dateipfad E\Users\Tomm\AppData\Local\Microsoft\Windows\Explorer\ befand, bei dem es sich um die Systempartition des Computers handelt und damit um einen Teil des (Festplatten-)Laufwerks, der für das Funktionieren des Computers unerlässlich ist. Aus diesem Grunde sind Systempartitionen stets "gelockt", sodass verhindert wird, dass andere Programme oder der Nutzer diese Betriebssystemdatei manipulieren. Sie sind damit nicht durch Trojaner oder (manipulierte) RAR-Archive überschreibbar und können daher nicht durch einen Angriff von außen mittels RAR-Archiven manipuliert werden. Der gleiche Befund - Vorhandensein auf Systempartition - zeigt sich außerdem hinsichtlich dreier, vom Tatvorwurf nicht umfasster kinderpornografischer Dateien, die der Sachverständige zusätzlich in der Vorschaubilderdatenbank auf der Festplatte BW15-PC-HD gefunden hat (C\Users\REM\AppData\Local\Microsoft\Explorer).

Im Weiteren legt der Sachverständige für sämtliche vorgefundenen kinderpornografischen Dateien, darunter dann auch die Dateien, die nicht auf Systempartitionen gefunden wurden (C-Laufwerke und D-Laufwerke der Festplatten BW9-HD und BW8-PC-HD2), nachvollziehbar dar, warum der insgesamt vorgefundene Zustand der Datenträger nicht den Schluss auf einen Angriff von außen zulässt: Zum einen ist ein (manipuliertes) RAR-Archiv nicht in der Lage, auf mehrere unterschiedliche Geräte zu entpacken. Vorliegend wurden aber insgesamt 3 Datenträger untersucht und als inkriminiert festgestellt, von denen 2 Datenträger von dem Tatvorwurf umfasst sind, sodass mehrere separate Angriffe von außen hätten erfolgen müssen. Zum anderen sind (manipulierte) RAR-Archive nicht in der Lage, automatisch Vorschaubilder im Thumbcache des Windows Explorer zu erzeugen. Diese werden vielmehr nur erzeugt, wenn der Nutzer die entsprechenden Verzeichnisse aktiv öffnet. Vor diesem Hintergrund belegen die gefundenen Vorschaubilder auch, dass zumindest die entsprechenden Verzeichnisse durch den Nutzer aufgesucht wurden und die Bilder in der Kachelansicht angezeigt und dies zur Kenntnis genommen wurde - ob die einzelnen Bilder auch geöffnet wurden, kann dahinstehen.

Gegen die Annahme eines Angriffs von außen spricht außerdem, dass die gefundenen kinderpornografischen Dateien in Verzeichnissen abgelegt waren, in denen sich außerdem umfangreich Dateien fanden, die zumindest namentlich Bezug zur beruflichen Lehrtätigkeit des Beklagten hatten, z. B. zu Klassenfahrten, Fotowettbewerben, Matheunterricht in 5. und 6. Klasse und dem Leistungskurs etc. (siehe Anl. II. 1-4 zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung). Derjenige, der etwaige manipulierte Dateien mittels RAR-Archiven auf dem Computer des Beklagten von außen platziert hätte, hätte demnach auch diese Dateien (bzw. Dateinamen) erzeugen und daher umfassendes Spezialwissen über die berufliche Tätigkeit des Beklagten haben müssen, was lebensfremd ist. Gleiches - also das Erfordernis von vorhandenem Spezialwissen auf Seiten des Angreifers von außen - gilt für einen Teil der Verzeichnisnamen, in denen die kinderpornografischen Dateien entdeckt wurden, die mit "REM" und "Tom" auf ehemalige und aktuelle Bezeichnungen, die der Beklagte für seine Betriebssysteme gewählt hat, hinweisen. Für einen Angriff unter Ausnutzung derartigen Spezialwissens spricht indes nichts; eine derartige Annahme ist ohne weiteres als lebensfremd anzusehen.

2. Die Feststellungen zum eingangs genannten Tatzeitraum beruhen ebenfalls auf der durchgeführten Beweisaufnahme nach Auswertung der Gutachten des Sachverständigen. Feststellungen hinsichtlich anderer Tatzeiträume, insbesondere vor dem 22.07.2006 (in der Klagschrift wird der 09.03.2005 als frühester Zeitpunkt benannt), konnten nicht getroffen werden.

Der Senat würdigt die im Termin zur mündlichen Verhandlung von dem Sachverständigen überreichte Tabelle in Anl. I zum Protokoll sowie die dazugehörigen Erläuterungen des Sachverständigen dahingehend, dass die gefundenen Dateien teilweise vor dem 22.07.2006, dem 08.10.2009, dem 19.08.2010 und zum anderen Teil nach dem 16.08.2012 vorgelegen haben müssen. Ab welchem Zeitpunkt sie davor bereits sicher vorlagen, ließ sich aber nicht feststellen, so dass ihr Vorhandensein zu einem (welchem?) früheren Zeitpunkt nicht erwiesen ist. Sämtliche Dateien lagen bis zur Beschlagnahme der Datenträger am 08.08.2013 bei dem Beklagten vor.

Im Einzelnen:

Ein kinderpornografisches Video, das auf der externen Festplatte unter dem Verzeichnispfad C\Lostfiles\... lag, muss nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen vor dem und damit spätestens seit dem 22.07.2006 und das Video aus dem Pfad C\Backup\REM 7 2010\... der externen Festplatte vor dem und damit spätestens seit dem 08.10.2009 bei dem Beklagten vorgelegen haben. Das Video aus dem Pfad D\Backup 8 2010\REM\Dokumente... und die 289 Bilddateien aus dem Pfad D\Backup 8 2010\REM\AppData..., jeweils von der Festplatte des Computers, müssen vor dem und damit spätestens seit dem 19.08.2010 vorgelegen haben. Die entsprechenden Verzeichnisse wurden nach den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen an diesen Daten manuell erstellt, sodass die in diese Verzeichnisse manuell kopierten Dateien zu diesem Zeitpunkt denklogisch bereits existiert haben mussten.

Hinsichtlich der auf der Systempartition (Laufwerk E des Computers) gefundenen 396 kinderpornografischen Bilddateien im Pfad E\Users\Tom\AppData... markiert der Erstellzeitpunkt der Datenbank, der 16.08.2012, den Zeitpunkt, ab welchem die dort gefundenen Dateien vorgelegen haben müssen. Weil diese Datenbank, in die die Vorschaubilder letztlich automatisch gespeichert wurden, erst dann erstellt wurde, können die darin befindlichen Vorschaubilder, die stets automatisch und nicht manuell erzeugt werden, nicht vorher auf dem Datenträger existiert haben (vgl. bzgl. der einzelnen Daten: Anl. I zum Protokoll zum Termin zur mündlichen Verhandlung).

Die Eingrenzung des Tatzeitraums auf diese Zeitabschnitte wird durch die Auswertung der letzten Lesezugriffe durch den Sachverständigen, der der Senat ebenfalls folgt, gestützt. Die letzten Lesezugriffe wurden danach für die Dateien des Pfades C\Lostfiles\... auf den 07.03.2009, des Pfades C\Backup\REM 7 2010\... auf den 08.10.2009, der Pfade D\Backup 8 2010\REM\Dokumente... und D\Backup 8 2010\REM\AppData... auf den 22.01.2012 sowie für den Pfad E\Users\Tom\AppData... auf den 14.02.2013 datiert (vgl. Anl. I zum Protokoll zum Termin zur mündlichen Verhandlung). Die Daten des letzten Lesezugriffs sind nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen ein Beleg dafür, dass zu diesem Zeitpunkt auf die Dateien zugegriffen bzw. in irgendeiner Art mit ihnen umgegangen wurde, auch wenn dies nicht notwendigerweise der letzte Zugriff gewesen sein muss. Dafür mussten aber die jeweiligen Dateien zu diesen Zeitpunkten auch bei dem Beklagten vorgelegen haben.

IV.

Durch die festgestellten Taten hat der Beklagte - neben der Verwirklichung des Straftatbestandes des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB (i. d. F. vom 27.12.2003 und i. d. F. vom 31.10.2008; jeweils sanktioniert mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) - vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (bis 31. März 2009: § 36 Satz 3 BRRG, § 66 Satz 3 LGB 2005; ab 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

V.

Dieses Fehlverhalten stellt ein einheitliches, außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 45 Abs. 1 BRRG, § 93 Abs. 1 LGB 2005 (bis 31. März 2009) bzw. § 47 Abs. 1 BeamtStG (ab 1. April 2009) dar. Es ist nach der gebotenen materiellen Betrachtungsweise als außerdienstlich zu qualifizieren. Denn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem bekleideten Amt liegt nicht vor, weil das Verhalten weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 1 D 55.99 -, Rn. 57, juris; Urteil des Senats vom 25.10.2017- 14 LB 4/16 -, Rn. 44, juris). Die kinderpornografischen Dateien sind ausschließlich auf seinen privaten Datenträgern gefunden worden.

Dennoch berührt dieses Fehlverhalten den o.g., durch das Gesetz definierten Pflichtenkreis des Beklagten (bis 31. März 2009: § 36 Satz 3 BRRG, § 66 Satz 3 LGB 2005; ab 1. April 2009: § 34 Satz 3 BeamtStG) und entfaltet somit disziplinarrechtliche Relevanz, weil es in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG, § 93 Abs. 1 LGB 2005 (bis 31. März 2009) bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (ab 1. April 2009). Denn zum einen hat der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Dienst, zum anderen handelt es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren (vgl. zu beidem: BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 15, juris).

Der erforderliche Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beklagten, der als Lehrer ständig Kontakt zu Kindern hat und deren Entwicklungsprozess begleiten soll, ist gegeben, weil das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt und den Beklagten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 15, juris). Ein naher Bezug des Fehlverhaltens zu den dem Beklagten übertragenen Dienst- und Obhutspflichten ist insoweit offensichtlich. Denn grundsätzlich sind außerdienstliche Sexualdelikte gegen Kinder geeignet, Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 B 59.09 -, Rn. 9, juris).

Losgelöst vom konkreten Dienstbezug kann ein Dienstvergehen im Übrigen regelmäßig angenommen werden, wenn der vom Gesetzgeber vorgegebene Strafrahmen für eine vorsätzlich begangene Straftat - wie hier - im mittleren Bereich - mit einer Höchststrafe von bis zu zwei Jahren - liegt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wiegt. Der festgestellte vorsätzliche Besitz von kinderpornografischem Material ist nach § 184b Abs. 4 StGB (i. d. F. vom 27.12.2003 bzw. 31.10.2008) mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bewährt.

Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber nämlich grundsätzlich verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. Ein solcher Strafrahmen lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 17, juris; Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 47, juris, m. w. N.).

V.

Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das festgestellte Dienstvergehen im Hinblick auf seinen Status und seine Tätigkeit als Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG).

Die Entscheidung ergeht dabei nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG).

Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 50, juris, unter Verweis auf stRspr. des BVerwG, z. B. Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 21 f., juris).

1. Der Orientierungsrahmen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme reicht vorliegend aufgrund der Schwere der festgestellten Dienstpflichtverletzung bis zur Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 10 LDG.

Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungweisend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 12, juris). Es beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil des Senats vom 25.10.2017 - 14 LB 4/16 -, Rn. 51, juris; vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 16, juris).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist bei außerdienstlichen Dienstvergehen im Ausgangspunkt auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 17, juris), weil der Gesetzgeber - wie gezeigt - damit seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Der festgestellte Besitz kinderpornografischer Schriften war zum Tatzeitpunkt gemäß § 184b Abs. 4 StGB (i. d. F. vom 27.12.2003 bzw. i. d. F. vom 31.10.2008) mit einem Strafrahmen von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bewährt.

Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornografischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier in Rede stehenden Tat in Kraft getreten und muss daher unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14, Rn. 32, juris).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2017 - 2 B 83.16 -, Rn. 7, juris), wobei dieser Orientierungsrahmen bei hinreichendem Dienstbezug des Dienstvergehens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018- 2 B 48.17 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 33, juris). Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften ist auch in Ansehung des mittleren Strafrahmens bei Lehrern aufgrund des engen Dienstbezugs als Orientierungsrahmens auf die Höchstmaßnahme abzustellen.

2. In Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist die Höchstmaßnahme zu verhängen, da dies dem Schweregehalt des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 36, juris; dafür, dass die Bemessungsentscheidung beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt: BVerwG, Urteile vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 und 2 C 4.18 -, Entscheidungsgründe derzeit noch nicht veröffentlicht, vgl. aber Pressemitteilung des BVerwG Nr. 74/2019 vom 24.10.2019 unter juris oder https://www.bverwg.de/de/pm/2019/74 [abgerufen am 14.11.2019]). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten.

Es liegt eine Verfehlung von erheblichem Gewicht vor (s. o.), wobei der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften angezeigt ist, da das Verhalten des Beklagten insoweit schon aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 36, juris).

Der Beklagte besaß unter anderem Bilddateien, auf denen der anale oder vaginale Geschlechtsverkehr von Kleinstkindern mit Erwachsenen abgebildet ist. Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB (i. d. F. vom 27.12.2008 bzw. i. d. F. vom 31.10.2008) sanktionierten Kinderpornografie stellt der vaginale oder anale Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern sowohl aufgrund der Intensität als auch aufgrund des Alters der Opfer einen Umstand dar, der die Tat als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheinen lässt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der anale und vaginale Geschlechtsverkehr mit Kleinkindern über den tatimmanenten Unrechtsgehalt hinaus regelmäßig mit erheblichen körperlichen Schmerzen und Verletzungen verbunden sein muss und mit Kleinkindern Opfer betrifft, die in ganz besonderem Maße schutzbedürftig sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.02.2016 - 3d A 1002/13.O -, Rn. 94, juris). Mit der Nachfrage nach solchen Darstellungen trägt der Beklagte zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Denn er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Rn. 16, juris).

Erschwerend war zudem die hohe Anzahl von über 680 Dateien kinderpornografischen Inhalts zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund des auf den heruntergeladenen kinderpornografischen Bildern erkennbaren schweren sexuellen Missbrauchs von (Kleinst)Kindern fällt der Umstand, dass die über 680 Fotos - nur noch - im Thumbcache aufgefunden (und daher die Ursprungsdateien ggf. von dem Beklagten bereits gelöscht wurden), nicht erheblich zu Gunsten des Beamten ins Gewicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20.06.2012 - DL 13 S 155/12 -, Rn. 40, juris). Die 3 (identischen) Videos kinderpornografischen Inhalts lagen zudem noch vollständig vor.

Dass der Beklagte die kinderpornografischen Dateien vorsätzlich besaß, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, wonach das Vorhandensein von Vorschaubildern die Kenntnis des Beklagten von den tatsächlichen Bildern und den Umgang mit diesen belegt (s. o.). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten wie die vorliegende bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 14, juris).

Mildernde Umstände, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen (bspw. Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase, Augenblickstat etc.), sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere dem Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und gute dienstliche Leistungen erbracht hat, kann keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Dies bietet für sich genommen keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Dienstvergehen nicht mit der Persönlichkeit des Beklagten übereinstimmt und kann angesichts der Schwere der Verfehlungen das Dienstvergehen auch nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 82, juris).

Das Verhalten des Beklagten offenbart in seinem Gesamtbild schwere Persönlichkeitsmängel, die ihn als Beamten untragbar machen, wobei die besondere Stellung des Beklagten als Lehrer zu berücksichtigen ist. Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften indiziert bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der Kinder, die ihm anvertraut werden (müssen), fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die - wie hier - den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, Rn. 15, juris; Urteil des Senats vom, Urteil vom 14.03.2016 - 14 LB 8/13 -, Rn. 69, juris, m. w. N.).

Entlastend kann schließlich nicht eine etwaige unangemessen lange Verfahrensdauer - hier 6 Jahre - berücksichtigt werden, denn dies führte zu keinem anderen Ergebnis. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2017 - 2 B 38.16 -, Rn. 10, juris; Urteil des Senats vom 16.11.2016 - 14 LB 3/15 -, Rn. 62, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 41 Abs. 1 LDG, § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.