Schleswig-Holsteinisches LVerfG, Beschluss vom 26.02.2019 - 7/17
Fundstelle
openJur 2020, 7563
  • Rkr:

Mit Blick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG muss ein Gericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung nur derjenigen Gründe beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

Auch wenn § 13 Abs. 2 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) zur Ergänzung der in dem Landesverfassungsgerichtsgesetz enthaltenen Bestimmungen zum Verfahren allgemein auf die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie zur weiteren Ergänzung auf die Zivilprozessordnung (ZPO) Bezug nimmt und beide Gesetze die Anhörungsrüge vorsehen (§ 152a VwGO / § 321a ZPO), ist es aufgrund der abschließenden Aufzählung der vor dem Landesverfassungsgericht allein zulässigen Rechtsbehelfe in Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 der Landesverfassung (LV) und dem Verweis in Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 LV daneben (nur) auf die übrigen in der Landesverfassung vorgesehenen Fälle, und damit auf die Fälle der Art. 29 Abs. 3 Satz 3, Art. 49 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 LV, fraglich, ob die Anhörungsrüge überhaupt als statthafter Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in Betracht kommt

(vgl. zu dieser Fragestellung allgemein: VerfGH Thüringen, Beschluss vom 7. November 2018 - VerfGH 1/14 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).

Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet ist, weil die für eine Fortführung des Verfahrens erforderliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) offensichtlich nicht vorliegt.

Das Landesverfassungsgericht hat das gesamte Vorbringen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig gerügten Effekte der Sperrklausel im Sinne des § 3 Abs. 1 Alt. 2 Landeswahlgesetz. Soweit er meint, dass das Landesverfassungsgericht verkannt habe, dass nach seinen Ausführungen aufgrund der Sperrklausel ein "Mehr" an Stimmen für Partei A zu einem "Mehr" an Sitzen für Partei B führen könne, kann dies keinen Gehörsverstoß begründen. Das Gericht hat auch diesen Vortrag gehört, wie sich bereits aus der Wiedergabe der Rechtsausführungen des Beschwerdeführers unter II., Rn. 14 des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 ergibt; es ist ihm nur nicht gefolgt (vgl. II. 2., Rn. 40-42 <bereits unzulässig> und III. 1. Rn. 4454 zumindest offensichtlich unbegründet). Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsauffassung eines Beteiligten nicht teilt

(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. -, BVerfGE 64, 1 ff., Juris Rn. 42, und vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1113/86 -, BVerfGE 76, 93 ff., Juris Rn. 14).

Ein durch § 152a VwGO / § 321a ZPO eröffnetes Verfahren ermöglicht keine erneute Überprüfung in der Sache

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 2 B 35/12 Juris Rn. 5).

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