Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 25.05.2020 - 12 B 23/20
Fundstelle
openJur 2020, 6984
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer neuen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts untersagt, die Stelle einer Amtsleiterin bzw. eines Amtsleiters für das Haupt- und Personalamt bei der Stadt XXXX mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird bei 16.003,29 € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß nach § 88 VwGO dahingehend auszulegende Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 21. Dezember 2019 ausgeschriebene Stelle einer Amtsleiterin bzw. eines Amtsleiters für das Haupt- und Personalamt bei der Stadt XXXX bis zu einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung mit dem Beigeladenen zu besetzen,

hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Zunächst steht dem Antragsteller ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit zur Seite. Der Antragsgegner beabsichtigt ausweislich seines Schreibens vom 10. März 2020 an den Antragsteller, die streitgegenständliche Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen. Aus dem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin vom 2. März 2020 geht hervor, dass es sich herbei um den Beigeladenen handelt. Mit dessen Ernennung würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, Rn. 13, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2. September 2016 - 2 MB 21/16 -, Rn. 9, juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der Antragsteller hat auch weiter einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahl des Beigeladenen verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.

Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerberinnen und Bewerber den Anforderungen des Amts genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen bei der Auswahl- und Beförderungsentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die einzig aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris, Rn 21).

Diese grundrechtsgleichen Rechte des Antragstellers sind durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen verletzt worden. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass dem Antragsteller die für die zu besetzende Stelle erforderlichen Kenntnisse fehlten und daher seine Bewerbung im Laufe des weiteren Verfahrens nicht zu berücksichtigten gewesen sei, begegnet unter mehreren Aspekten rechtlichen Bedenken.

So ist die Antragsgegnerin bereits bei ihrer Entscheidung, welche Bewerber sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, zu Unrecht davon ausgegangen, dass juristische Methodik bzw. Erfahrung in der Anwendung bestimmter Rechtsgebiete Voraussetzung für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle sei, obwohl sich dies aus der Stellenausschreibung nicht ergibt.

Die Stellenausschreibung der Antragsgegnerin suchte "eine engagierte, entscheidungsfreudige und verantwortungsbewusste Persönlichkeit mit Eigeninitiative, Durchsetzungsvermögen und guten Führungseigenschaften mit Erfahrung in Führungs- und Leitungspositionen, die die Abläufe in der Verwaltung im Sinne eines modernen Dienstleistungsunternehmens bürgernah, wirtschaftlich und zukunftsorientiert mitgestaltet." Aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte A) geht hervor, dass sich auf die streitgegenständliche Stelle zunächst 16 Personen einschließlich des Antragstellers und des Beigeladenen beworben haben. Nach Eingang der Bewerbung schloss die Antragsgegnerin bereits acht Personen vom weiteren Verfahren aus, weil diese die in der Stellenausschreibung als Einstellungsvoraussetzung genannten Merkmale nicht erfüllten. Bei dem Antragsteller hingegen ging die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch von einem "zugelassenen Bewerber" aus.

Ausweislich des Auswahlvermerks kam die Antragsgegnerin im weiteren Verfahren zu der Entscheidung, nur einen halben Arbeitstag für die Vorstellungsgespräche einzuplanen und legte für die Auswahl von maximal fünf Bewerbern zusätzliche Kriterien fest. Es wurden nur diejenigen eingeladen, "die entweder Erfahrungen mit der Anwendung des Beamten-, Arbeits- und einschlägigen Tarifrechts in ihren Bewerbungen schlüssig dargestellt haben oder alternativ die Anwendung einer juristischen Methodik Gegenstand ihres Studiums gewesen ist, die eine schnelle Einarbeitung in neue Rechtsgebiete ermöglicht." In der Folge erhielten der Beigeladene als Jurist, sowie zwei weitere Juristen, eine Bewerberin mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Verwaltungswissenschaften und ein Bewerber mit praktischen Erfahrungen aufgrund der Tätigkeiten in einer Personalverwaltung eine Einladung zur persönlichen Vorstellung. Im Auswahlvermerk ist zum Antragsteller vermerkt, dass er aufgrund der Ausführungen in seiner Bewerbung vor seiner Beurlaubung zur Betreuung seines Sohnes im Wesentlichen mit Aufgaben betraut gewesen sei, die zur öffentlichen Sicherheit gehörten (Polizeibeamter). Ihm fehlten "die erforderlichen Kenntnisse".

Dieses Vorgehen der Antragsgegnerin ist in zweifacher Hinsicht zu beanstanden.

Zunächst hat sich die Antragsgegnerin von den Anforderungen ihrer eigenen Stellenausschreibung gelöst, indem sie im Nachhinein Rechtskenntnisse bzw. das Beherrschen der juristischen Methodik als Voraussetzung für die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch formuliert hat. Entgegen der Ausführungen der Antragsgegnerin hat sie hiermit ein weiteres Eignungskriterium geschaffen und nicht allein anhand dessen, eine Auswahl unter grundsätzlich geeigneten Bewerbern getroffen. Dies zeigt sich daran, dass sie aufgrund der von ihr festgestellten fehlenden Rechtskenntnisse Bewerber gezielt vom weiteren Verfahren ausgeschlossen hat, ohne sich im Einzelnen mit deren Leistungen und Befähigungen auseinanderzusetzen.

Sinn und Zweck der Stellenausschreibung ist es, das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle so genau zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Anpassung durch das Nachschieben von Eignungsmerkmalen ausgeschlossen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Dezember 2018 - 2 MB 12/18 - juris, Rn. 13). Hat sich der zukünftige Dienstherr im Rahmen seiner Stellenausschreibung auf bestimmte Mindestanforderungen festgelegt, ist er an diese gebunden und kann sich nicht auf nachträglich gebildete Maßstäbe berufen. Dies gilt auch in dem Fall, in dem er die Mindestanforderungen bewusst offen formuliert hat, um sich eine gewisse Flexibilität zu erhalten (vgl. BVerwG Urt. v. 3. März 2011 - 5 C 16/10 - juris, Rn. 30). Der Sinn und Zweck der Dokumentation des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung liegt in der verbindlichen Mitteilung potentieller Bewerber darüber, welche Merkmale die Besetzung der Stelle zwingend voraussetzt. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. August 2001 - 2 A 3.00 - juris, Rn. 31).

Die Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2019 formuliert an keiner Stelle die Voraussetzung von Erfahrungen im Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht. Auch das Beherrschen juristischer Methodik oder die nachgewiesene Fähigkeit, sich in neue Rechtsgebiete einzuarbeiten, wird nicht erwähnt. Lediglich im Rahmen der Aufgabenschwerpunkte wird darauf hingewiesen, dass auch das Beamtenrecht inklusive Beurteilungssystem Gegenstand der Tätigkeit des zukünftigen Stelleninhabers sein wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die Festlegung einer bestimmten Eigenschaft, die für die zu besetzende Stelle vorzuweisen ist, sondern um eine Information über die zu bewältigenden Aufgaben. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass bereits in der Bewerbung schlüssig eine entsprechende Qualifikation darzustellen und nachzuweisen ist. In diesem Zusammenhang trägt der Antragsteller zu Recht vor, dass ihm unbekannt war, entsprechende Qualifikationsnachweise und Befähigungen darlegen zu müssen. Nimmt der Dienstherr neue Auswahlkriterien an, nach denen sich der Bewerberkreis erweitern oder einengen würde, darf er dies nicht tun, ohne mögliche Interessenten hiervon in Kenntnis zu setzen (vgl. Beschl. des beschließenden Gerichts v. 2. April. 2020 - 12 B 11/20 - juris, Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris, Rn. 32).

Darüber hinaus erweist sich die Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die für den streitgegenständlichen Dienstposten erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt, als nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller ist für die streitgegenständliche Stelle nicht objektiv ungeeignet, wie die Antragsgegnerin im Laufe ihres Verfahrens bereits zutreffend festgestellt hat. So geht sie ausweislich der tabellarischen Gegenüberstellung sämtlicher Bewerber insbesondere davon aus, dass der Antragsteller über die notwendige Führungserfahrung verfügt. Wie sie allerdings zu der Feststellung gelangt ist, dass der Antragsteller auch die nachträglich vorausgesetzten Rechtsanwendungsfähigkeiten nicht besitzt, erschließt sich dem Gericht dagegen nicht. Im Auswahlvermerk vom 2. März 2020 findet sich nur der Hinweis, dass der Antragsteller zuvor mit Aufgaben betraut gewesen sei, die zur öffentlichen Sicherheit gehörten. Ob die Antragsgegnerin zu dieser Einschätzung allein dadurch gekommen ist, weil der Antragsteller sich im Polizeidienst befindet und auch eine Ausbildung als Polizeivollzugsbeamter absolviert hat, bleibt dagegen offen. Der Auswahlvorgang enthält lediglich das Bewerbungsschreiben des Antragstellers und den Schriftverkehr per E-Mail. Den der Bewerbung anbei liegenden Lebenslauf und die Auszüge aus der Personalakte finden sich im Verwaltungsvorgang hingegen nicht. Weder aus dem Auswahlvorgang noch aus dem Auswahlvermerk oder aus der tabellarischen Betrachtung des kompletten Bewerberfeldes geht hervor, dass die Antragsgegnerin sich mit den Befähigungen und Leistungen des Antragstellers insbesondere durch Auswertung der dienstlichen Beurteilungen auseinandergesetzt hat. Ein Leistungsvergleich mit den Mitbewerbern fehlt gänzlich. Zu Recht rügt der Antragsteller in diesem Zusammenhang, dass es im Rahmen des Bewerbungsverfahrens insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Tatsache fehle, dass er seinem eigenen Vortrag zufolge als Dienststellenleiter und auch als Vertreter der Dienststellenleitung über Kenntnisse im Beamten- und Personalrecht verfüge.

Ergänzend zum Vorstehenden weist die Kammer weiter daraufhin, dass die getroffene Auswahlentscheidung auch formellen Bedenken begegnen dürfte. So war an den Vorstellungsgesprächen am 25. Februar 2020 und 2. März 2020 auch eine Vertreterin des Personalrates in wohl unzulässiger Art und Weise beteiligt.

Zu dieser Frage führt das beschließende Gericht in seinem Beschluss vom 25. November 2019 (Az.: 12 B 59/19 - juris, Rn. 26) aus:

"Auch wenn dem Dienstherrn ein aus seinem Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Auswahlkommission eingeräumt ist, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einfließen dürfen, überschreitet er dieses Ermessen jedoch, wenn der Auswahlkommission solche Vertreter angehören, bei denen die Gefahr von Interessen- bzw. Pflichtenkollisionen besteht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn über dieselbe Angelegenheit von derselben Person in verschiedenen Gremien entschieden wird, die nach ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung unterschiedliche oder gar gegensätzliche Ziele verfolgt. Für den objektiven Betrachter ist dann nicht erkennbar, wessen Interessen diese Person tatsächlich vertritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.1993 - 6 C 14.92 - juris, Rn. 21; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.01.1999 - 3 M 63/98 -; OVG Münster, Beschluss vom 27.06.1994 - 12 B 1084/94 - juris - Leitsatz; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.06.2018 - 12 L 3601/17 - juris Rn.17ff.)."

Der Auswahlvermerk führt aus, dass die als Vertreter der Stadt an den Vorstellungsgesprächen Beteiligten - zu denen auch die Vertreterin des Personalrates gehören dürfte - einvernehmlich zu der Auffassung gelangt seien, dass die Vorstellung des Beigeladenen herausrage. Dies dürfte dahingehend auszulegen sein, dass die Vertreterin des Personalrates bei der Entscheidung, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, mitgestimmt und sich ebenfalls für den Beigeladenen ausgesprochen hat. Auch dies stellt wohl nach dem vorliegenden Maßstab einen beachtlichen Fehler im Bewerbungsverfahren dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären. Er hat keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch nicht das Risiko übernommen, gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst an den Kosten beteiligt zu werden.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der streitgegenständlichen Stelle die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden. Dieser Betrag ist wiederum gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn. 14 ff.) zu halbieren. Daraus ergibt sich auf Grundlage der genannten Vorschriften ein Streitwert in Höhe von 16.003,29 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der Stufe 12: 5.334,43 € x 12 : 2 : 2 = 16.003,29 €).