LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2019 - L 3 R 144/18
Fundstelle
openJur 2020, 6703
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am ... September 1970 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Er hat Versicherungszeiten in Deutschland und in Griechenland zurückgelegt. Auf den von der Beklagten erstellten Versicherungsverlauf vom 14. Mai 2012 wird Bezug genommen.

Der griechische Versicherungsträger stellte beim Kläger einen Grad der Invalidität nach griechischem Recht von 67 Prozent fest. Er gewährte gleichwohl keine Invaliditätsrente, weil der Kläger weniger als zwölf Kalendermonate Versicherungszeit im griechischen Versicherungssystem aufwies.

Der Kläger beantragte daraufhin mehrfach erfolglos die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Diese lehnte eine Rentengewährung mit der Begründung ab, der Kläger sei zwar seit dem 26. April 2007, dem Tag seiner stationären Aufnahme im Universitätskrankenhaus ..., Griechenland, voll erwerbsgemindert. Bezogen auf den angenommenen Leistungsfall seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinweise auf einen früheren Leistungsfall ließen sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Der Kläger legte ohne Erfolg diverse Rechtsmittel ein, unter anderem vor dem Sozialgericht Hamburg (S 9 R 691/12), das seine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit beim Sozialgericht Stuttgart abwies (Gerichtsbescheid v. 8. Juli 2013, rechtskräftig).

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten, die auch diesen Antrag ablehnte. Es sei bereits festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 26. April 2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert sei. Es fehle jedoch an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Das Versicherungskonto des Klägers weise im maßgeblichen Zeitraum vom 26. April 2002 bis zum 25. April 2007 lediglich 30 statt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge auf (Bescheid vom 22. Dezember 2014).

Der Bescheid vom 22. Dezember 2014 wurde am 15. Januar 2015 zur Post gegeben. Am 17. Oktober 2016 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 14 R 3509/16), das seine Klage abwies. Es würden bereits Zweifel an der Zulässigkeit bestehen, denn es sei nicht ersichtlich, gegen welches Handeln der Beklagten der Kläger vorgehen könne. Insbesondere gebe es keinen mit seiner Klageerhebung unmittelbar in Zusammenhang stehenden Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Klage sei jedenfalls unbegründet (Gerichtsbescheid vom 10. Februar 2017).

Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt in Hamburg gemeldet gewesen ist, hat am 5. Februar 2018 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben (S 23 R 47/18). Er hat den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vorgelegt und unter Hinweis auf seine vom griechischen Versicherungsträger festgestellte Invalidität die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begehrt. Er hat verschiedene Ärzte sowie die von ihm eingenommenen Medikamente benannt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat hervorgehoben, zuletzt mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 einen Rentenantrag des Klägers beschieden zu haben.

Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 hat das Sozialgericht Darmstadt sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hamburg verwiesen, wo er unter dem Geschäftszeichen S 33 R 190/18 geführt worden ist.

Am 6. Juli 2018 hat der Kläger erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten beantragt, die eine Rentengewährung abgelehnt hat (Bescheid vom 21. August 2018).

Das Sozialgericht Hamburg hat die verwiesene Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da nicht ersichtlich sei, welchen Bescheid der Kläger angreifen möchte, werde sein Begehren als reiner Leistungsantrag ausgelegt. Damit sei die Klage bereits unzulässig. Statthaft wäre vorliegend allein die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Es liege jedoch kein Verwaltungsakt vor, den der Kläger anfechte. Der inzwischen erlassene Bescheid vom 21. August 2018 sei nicht von ihm zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden und sei auch nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Hierfür hätte er einen angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen müssen. Der Kläger habe jedoch mit vorliegender Klage keinen Bescheid angefochten.

Die erstinstanzliche Entscheidung ist dem Kläger am 18. Oktober 2018 zugestellt worden. Dagegen wendet er sich mit seiner Berufung, die am 27. November 2018 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangen ist. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Berufung an das hiesige Gericht weitergeleitet, wo sie am 30. November 2018 eingegangen ist.

Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren .

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin übertragen. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat, zu der der Kläger nicht erschienen ist, hat am 24. September 2019 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Gründe

I.

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Er war in der Ladung gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

II.

Die Berufung ist bereits unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, § 151 Abs. 1 SGG. Sie hat, da der 18. November 2018 ein Sonntag gewesen ist, gemäß § 86 SGG am 19. November 2018 geendet. Die Berufung des Klägers ist erst am 30. November 2018 beim erkennenden Gericht eingegangen. Die Einlegung der Berufung beim Sozialgericht Darmstadt hat die Berufungsfrist nicht gewahrt (s. dazu, dass „Sozialgericht“ im Sinne des § 151 Abs. 2 SGG nur dasjenige ist, dessen Entscheidung angefochten wird, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 151 Rn. 2 mwN). Im Übrigen ist die Berufungsfrist bereits verstrichen gewesen, als die Berufung dort am 27. November 2018 eingegangen ist. Selbst eine Wiedereinsetzung des Klägers in die Berufungsfrist würde seinem Rechtsmittel daher nicht zur Zulässigkeit verhelfen.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Als allgemeine Leistungsklage ist sie nicht statthaft, wie das Sozialgericht richtig herausgearbeitet hat. Für den Kläger ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man davon ausgehen wollte, er wende sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2014. Auch dann wäre seine Klage unzulässig, denn dieser Bescheid wurde bestandskräftig im Sinne des § 77 SGG, als der Kläger innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG keinen Widerspruch dagegen ergriff. Die Widerspruchsfrist hatte, da auch der 15. Februar 2015 ein Sonntag war, mit dem 16. Februar 2015 geendet, so dass insbesondere die erst 18 Monate später vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage die Rechtsmittelfrist nicht wahrte. Ebenso wenig ergibt sich etwas Günstigeres für den Kläger, wenn man annehmen wollte, er wende sich jedenfalls inzwischen gegen den während des Klagverfahrens erlassenen Bescheid der Beklagten vom 21. August 2018. Dieser ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, insbesondere nicht über § 96 SGG, wie das Sozialgericht zutreffend dargestellt hat. Da demnach die Klage unter jedem Gesichtspunkt unzulässig ist, ist schließlich eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht gekommen (s. dazu, dass eine Aussetzung insbesondere dann ausscheidet, wenn zum Zeitpunkt der Klagerhebung kein Verwaltungsakt vorliegt, in Bezug auf den ein Widerspruchsverfahren nachzuholen ist, Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 114 Rn. 5 mwN auch zur Gegenansicht).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG), liegen nicht vor.

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