Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 23.03.2020 - 5 LA 2/19
Fundstelle
openJur 2020, 6581
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die auf die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19. November 2014 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (WEA) - Typ Enercon E-82 E 2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m, 82 m Rotordurchmesser und einer Gesamthöhe von 119 m sowie mit einem Abstand von ca. 440 m zu dem Wohnhaus des Klägers - gerichtet ist, bleibt ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Soweit der Kläger rügt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (hiernach: UVP-Pflicht) für das Vorhaben zwingend bestanden habe, weil vorliegend wegen des Ausschöpfens der Immissionsrichtwerte begründete Verdachtsmomente beständen hätten, wird er schon dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Allgemein bedeutet "darlegen" in diesem Zusammenhang soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen"; mit dem Begriff "darlegen" ist schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 11). Der Zulassungsantrag muss sich deshalb mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen auseinandersetzen. Das Berufungsgericht muss zu seiner Überzeugung, der geltend gemachte Zulassungsgrund liege vor, anhand der Antragsschrift und der angegriffenen Entscheidung kommen. Aus ihnen muss sich der Zulassungsgrund ergeben, ohne dass das Berufungsgericht gezwungen ist, darüber hinaus den gesamten bisherigen Prozessstoff aufzuarbeiten und zu durchdringen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass sich der Kläger mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, NJW 1980, 2268 = BayVBl 1980, 567) und im einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen Gründen sich die Unrichtigkeit ergibt und warum dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist.

Mit seinem Vorbringen benennt der Kläger weder eine Rechtsgrundlage, aus der sich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sollte noch setzt er sich insoweit mit den Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils auseinander. Es ist nicht Aufgabe des Senates mögliche Rechtsgrundlagen einer UVP-Pflicht nach den einschlägigen Vorschriften herauszusuchen und auf ihre Anwendbarkeit hin zu überprüfen. Das Ausschöpfen von Grenzwerten führt zudem jedenfalls nicht zu einer zwingenden UVP-Pflicht nach § 3b des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. 2010 I, 94 hier in der einschlägigen Fassung vom 21. Januar 2013 (BGBl 2013 I, 95; hiernach UVPG a.F.) i.V.m. der Anlage 1, Ziffer 1.6.1, sondern ist im Rahmen der Vorprüfung im Einzelfall nach § 3c UVPG a.F. (vgl. Anlage 1 Ziffer 1.6.2.-1.6.3.) zu berücksichtigen.

Sollte sich sein Vortrag zur UVP-Pflicht letztlich auf den unter Ziffer 2.) seines Schriftsatzes vom 21. Februar 2017 benannten Vortrag zur UVP-Vorprüfung beziehen - wobei es wiederum nicht Aufgabe des Senates ist, einzelnen Vortrag zu sortieren und einzelnen Angriffen zuzuordnen -, führte auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat zur Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG a.F. ausgeführt, dass die aufgrund einer Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens sei im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar sei. Beides sei hier zu bejahen. Insbesondere habe der Beklagte die Vorgaben des § 3c UVPG a.F. beachtet. Einschätzungsfehler ergäben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die für das Grundstück des Klägers im Schallgutachten prognostizierte Immissionsbelastung bei über 40 dB(A) läge.

Hiergegen trägt der Kläger vor, dass gerade angesichts der bereits im Prognosegutachten vorliegenden Lärmbelastungen die erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf der Hand lägen, was umso mehr gelte, weil der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsstrategien erkennbar nicht vorgesehen habe. Mit diesem Vortrag legt der Kläger wiederum keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt, nämlich dahingehend ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris, 92 ff., Rn. 16). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, Rn. 32). Der Nachvollziehbarkeit im vorgenannten Sinne stehen nur schwerwiegende, auf das Ergebnis durchschlagende Ermittlungsfehler der Vorprüfung oder Erwägungen entgegen, die außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. August 2016 - 1 MB 5/16 -, juris, Rn. 61 mwN).

Derartige Fehler oder Fehlerwägungen hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger setzt sich schon nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu auseinander, wenn dieses ausführte, dass sich die allgemeine Vorprüfung an einer Vielzahl von Kriterien zu orientieren habe und die Relevanz der Anlage im Hinblick auf einzelne Kriterien nicht zwingend dazu führe, dass der Anlage insgesamt eine, die UVP-Pflicht der Anlage auslösende, Umweltrelevanz zu zusprechen sei. Das pauschale Verweisen auf das Ausschöpfen von Immissionsgrenzwerten reicht nicht aus. Dies vorliegend schon deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vorbringen des Klägers die Immissionsgrenzwerte von 45 dB(A) nachts unterschritten werden - die von ihm angegebene Zusatzbelastung der Anlage ist bereits in der Gesamtbelastung von 43,5 dB(A) enthalten. Dass die Lärmimmissionen in der Vorprüfung des Beklagten nicht mehr nachvollziehbar gewichtet worden sind, ergibt sich aus diesem Vortrag des Klägers - auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Belang umso gewichtiger ist, je näher die Belastung an Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht umso geringer ist, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris, Rn. 39) - nicht. Soweit er meint, verbliebende Zweifel begründeten die Pflicht zur Durchführung einer UVP legt er nicht dar, worin vorliegend nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil sowie nach der Abwägung des Beklagten (noch) Zweifel bestehen, zumal die Immissionsgrenzwerte vorliegend unzweifelhaft unterschritten werden.

2. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Verwendung des vorgelegten Schallgutachtens rechtswidrig sei, weil dieses auf der Basis der TA-Lärm erstellt worden sei, greift auch dieser Vortrag nicht durch. Hierzu hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 31. Juli 2015 (1 MB 14/15) ausgeführt:

"Die TA Lärm ist weder durch "neuere wissenschaftliche Erkenntnisse überholt" noch ist die Anwendbarkeit der gemäß Ziffer A.2.3.4 der TA Lärm und Ziffer 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) für die Schallausbreitungsrechnung maßgeblichen DIN ISO 9613-2 in Frage zu stellen.

Die Hinweise der Beschwerdeführerinnen auf Studien der Europäischen Umweltagentur (EEA), von Pedersen/Waye (2004), der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (Abschlussbericht 2014), von Gabriel/Vogl/Neumann/Hübner/Pohl (2012), der Belgischen Gesundheitsbehörde (2013) und von "Renewable UK" (2013) belegen empirische Befunde darüber, inwieweit und durch welche Faktoren sich Menschen ggf. durch die Geräuschwirkungen von Windkraftanlagen belästigt fühlen. Solche Befunde sind nicht geeignet, das in der nach § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm bestimmte Verfahren zur Prognose und Bewertung von Lärmimmissionen oder (gar) die darin bestimmten Immissionsrichtwerte in Frage zu stellen.

Der TA Lärm kommt, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe in §§ 3, 5 und § 6 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass die "normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ... jedenfalls insoweit abschließend [ist], als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (...). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch A.-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet" (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07, BVerwGE 129, 209 ff. [bei Juris Rn. 13]).

Die TA Lärm ist auch auf Windenergieanlagen anwendbar. Die generelle Eignung der TA Lärm zur Beurteilung der von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen wird bundesweit nicht ernsthaft in Frage gestellt. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. der Gerichte, neue empirische oder medizinischen Erkenntnisse an die Stelle anerkannter Beurteilungsverfahren zu setzen; dies muss dem wissenschaftlichen Diskurs und einer ggf. neuen Regelung vorbehalten bleiben (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.11.2014, 22 ZB 14.1828, Juris Rn. 20)." (OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 1 MB 14/15 -, juris, Rn. 18 - 20)

Diesen Ausführungen schließt der erkennende Senat sich an und macht sich diese Begründung zu eigen. Dies führt dazu, dass jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt VGH Mannheim, Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris, Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 22 ZB 17.2134 -, juris, Rn. 34 ff.), die Bindungswirkung der TA-Lärm nicht entfallen ist. Dies entspricht zudem der einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 A 471/13 -, juris, Rn. 11; OVG Münster, Urteil vom 18. November 2001 - 7 A 2140/00 -, juris, Rn. 50 und Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15 -, juris, Rn. 20 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris, Rn. 40 und Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris, Rn. 55; VGH München, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris, Rn. 28 sowie Beschluss vom 7. Mai 2018 - 22 ZB 17.2134 -, juris, Rn. 34 ff. sowie Beschluss vom 10. Juli 2019 - 22 ZB 17.124 -, juris, Rn. 26). Der Kläger trägt auch keine weiteren Erkenntnisse vor, welche diese Ausführungen in Frage stellten. Da im vorliegenden Verfahren auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen ist, ist es vorliegend auch ohne Bedeutung, dass nunmehr neue Vorgaben des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 für die Begutachtung von Lärmimmissionen bei Windkraftanlagen heranzuziehen sind.

3. Ferner greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, wonach das Verwaltungsgericht die Beeinträchtigung von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Infraschall verkannt habe. Sein Einwand ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der Kläger benennt zwar zur Thematik der Wirkungszusammenhänge von Infraschall bzw. tieffrequentem Schall auf den menschlichen Organismus und möglicher Gesundheitsgefahren eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Studien und zitiert auszugsweise daraus. Er setzt sich indessen nicht mit dem vom Verwaltungsgericht als hinreichend tragfähige Grundlage qualifizierten Schalltechnischen Gutachten vom 23. April 2014 für die prognostische Beurteilung der durch die genehmigte Windkraftanlage am Standort IO2 (dem klägerischen Grundstück) verursachten Lärmwirkungen auseinander. Jenes Gutachten führt unter Punkt 8.5 aus, dass die Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräusche in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie in der Norm DIN 45680 geregelt seien. Maßgeblich für eine mögliche Belästigung sei die Wahrnehmungsschwelle des Menschen, die in der Norm dargestellt sei. An den Immissionsorten werde diese Schwelle aufgrund der großen Entfernung zwischen den Immissionsorten und den geplanten Windenergieanlagen nach Erfahrung des Arbeitskreises Geräusche von Windenergieanlagen der Fördergesellschaft Windenergie e.V. nicht erreicht. Nach heutigem Stand der Wissenschaft seien schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Das ist plausibel und steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach davon ausgegangen werden darf, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 1 MB 14/15 -, juris, Rn. 30; OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris, Rn. 38 ff. m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 25; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2019 - 22 ZB 17.124 -, juris, Rn. 23 f. m.w.N. sowie Beschluss vom 23. Januar 2020 - 22 CS 19.2297 -, juris, Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris, Rn. 18; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, juris, Rn. 36; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 3 M 236/13 -, juris, Rn. 20). Die vom Kläger auszugsweise zitierten wissenschaftlichen Veröffentlichungen vermögen, soweit sie von tieffrequenten Schall ausgehende Gesundheitsschaden für wahrscheinlich halten, keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt, der eine andere Bewertung zuließe, darlegen (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.).

4. Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel legt der Kläger schließlich hinsichtlich der Wertung des Verwaltungsgerichts dar, die streitbefangene Windenergieanlage sei hinsichtlich ihrer optischen Wirkung nicht rücksichtslos, von ihr gehe mit dem gewahrten Abstand von mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe zum Wohnhaus des Klägers keine unzumutbare Bedrängungswirkung aus. Mit seinem Einwand, die streitgegenständliche Windenergieanlage erschlage aufgrund ihrer Anbringung und der Lage des Grundstücks des Klägers insbesondere im hinteren Gartenteil den Betrachter, was umso mehr gelte, als die betreffende Anlage zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung außer Betrieb gewesen sei, setzt er sich nicht mit der diesbezüglich ausführlichen Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, geht im Besonderen nicht auf die vom Verwaltungsgericht aufgeführten dem Kläger zumutbaren Maßnahmen ein, sondern setzt der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegen. Das genügt für die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

5. Schließlich ändert das vom Kläger nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte Urteil des OLG Schleswig, vom 13. Juni 2019 (7 U 18/19) nichts an den obigen Ausführungen, weil es keine für das vorliegende Verfahren relevanten Aussagen enthält. Dieses Urteil betrifft ein zivilrechtliches Verfahren, in dem die Kläger die Unterlassung der Beeinträchtigung von bestehenden und genehmigten Windenergieanlagen begehren. Vorliegend wird indes eine noch nicht bestandskräftige Genehmigung durch einen Dritten angefochten. Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, juris, Rn. 34; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris, Rn. 6). Fragen zu Immissionen können sich daher naturgemäß nur als Prognose beantworten lassen. Auf die tatsächlichen Immissionen bei einem späteren Betrieb der genehmigten Anlage kommt es zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt deshalb nicht an.

Darüber hinaus veranlasst dieses Urteil auch nicht, ein Berufungsverfahren durchzuführen, weil neuere technische und wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen und deshalb eine Wende im Bereich der Behandlung des Infraschalls im Zusammenhang mit Windkraftanlagen eingeleitet worden sei. Dies bereits deshalb nicht, weil das Urteil des OLG Schleswig sich schon nicht näher mit dem Erkenntnisstand der Wissenschaft befasst. Allein mit Verweis auf das Urteil des OLG Schleswig hat der Kläger nicht dargelegt, dass eine Beweiserhebung in einem Berufungsverfahren weitere Erkenntnisse liefern könnte. Es ist nicht Aufgabe des Beweisverfahrens, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 8 B 858/19 -, juris, Rn. 36 sowie OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. November 2019 - 2 B 278/19 -, juris, Rn. 18; zudem zum Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris, Rn. 20). Ferner erfüllt das bloße Verweisen auf eine Entscheidung des OLG Schleswig - ohne konkrete Bezüge zum vorliegenden Verfahren - nicht die Anforderungen der Darlegung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).