OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2020 - 26 U 73/19
Fundstelle
openJur 2020, 6557
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.09.2019 (Az.: 17 O 124/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2.

Nach der einstimmigen Überzeugung des Senats hat die Berufung jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Forderung des Klägers ist verjährt. Der Kläger bringt mit der Berufungsbegründung keine auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Gesichtspunkte vor, welche seine groß fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Zweifel ziehen könnten.

Die Verjährung endete daher mit dem Schluss des Jahres 2018, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Nicht nachzuvollziehen ist der ebenfalls mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand, es sei hinsichtlich der Verjährungsfrage nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht im Dezember 2018 abzustellen. Die auf den 08.05.2019 datierende Klageschrift ist bei dem Landgericht am 17.05.2019 eingegangen.

3.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2-3 ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von

3 Wochen

ab Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb derselben Frist besteht Gelegenheit, die Berufung zur Kostenersparnis (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) zurückzunehmen.

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