AG Köln, Urteil vom 09.03.2020 - 142 C 77/19
Fundstelle
openJur 2020, 6165
  • Rkr:

Darlehensvertrag: Unzulässigkeit der Erhebung von in Abhängigkeit zu der Höhe der Darlehenssumme festgesetzten Verwaltungskosten bei der Inanspruchnahme eines zinslos gewährten Studiendarlehens.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Verwaltungskosten aus zwei abgeschlossenen Darlehensverträgen in Anspruch.

Der Beklagte ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Er ist bei der Vergabe von Darlehen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht als bankenähnliche Einrichtung eingestuft worden. Er verfügt über 12 Mitglieder - die jeweils einzelnen Studierendenwerke - verteilt im Land Nordrhein-Westfalen. Die Geschäftsstelle des Beklagten befindet sich in Köln, in der sich auch die einzigen festangestellten Mitarbeiter befinden. Der Beklagte wird durch die Mitgliedsbeiträge der in Nordrhein-Westfalen eingetragenen Studierenden finanziert. Dabei wird 1,00 Euro pro Semester und Student im Rahmen der Studiengebühr hierfür eingezogen. Seine Aufgabe ist es materiell hilfsbedürftige Studierende durch ein zinslos gewährtes Studiendarlehen finanziell zu unterstützen und ihnen dadurch eine wirtschaftliche Grundlage zu bieten, sich frei von Belastungen dem Studium widmen zu können. Durch die Mittel der Gesamtheit der Studierenden werden diese Mitgliedsbeiträge für die Darlehensvergabe verwandt. Die Darlehen werden ausschließlich Studierenden gewährt, die an einer staatlichen Hochschule in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben sind. Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens ist die Hilfsbedürftigkeit und die Stellung eines Bürgen. Die erste Beratung und Begleitung bei Antragstellung eines Darlehens erfolgt durch die jeweiligen Studierendenwerke vor Ort. Diese Beratungsleistungen werden unentgeltlich erbracht. Die zuständigen Mitarbeiter werden hierfür nicht von dem Beklagten vergütet. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2018 wies einen Jahresüberschuss von 1.053.632,08 Euro aus. Dabei setzen sich die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.185.266,00 Euro, sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von 279.121,44 Euro und sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträgen mit einem Betrag von 47.638,13 Euro zusammen. Hierbei stiegen die sonstigen betrieblichen Erträge gegenüber dem Vorjahr (229.522,98 Euro) um 49.598,46 Euro. Den Kern dieser Erträge bildeten Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von 208.000,00 Euro. Die Einnahmen der Verwaltungskosten resultierten aus der einmaligen Vergütung von 5 % der vergebenen Darlehensbeträge für die Tätigkeit der Darlehenskasse. Die Ausgaben des Geschäftsjahrs beliefen sich auf insgesamt 458.393,49 Euro. Diese setzen sich aus Löhnen und Gehältern (212.960,36 Euro), Sozialabgaben und Abgaben für Altersversorgung (38.747,81 Euro), Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (53.353,21 Euro) und sonstigen betrieblichen Aufwendungen (153.332,11 Euro) zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 65 ff d.A. Bezug genommen.

Die Parteien schlossen mit Datum vom 18.05.2015 einen Kreditvertrag (Nummer 7100969) über einen Darlehensbetrag von 4.000,00 Euro und einen weiteren Kreditvertrag mit Datum vom 24.09.2015 (Nummer 7100994) über einen Darlehensbetrag von 5.000,00 Euro. Für die Kredite berechnete der Beklagte insgesamt ein Verwaltungskosteneinbehalt in Höhe von 450,00 Euro, wobei 200,00 Euro auf den ersten und 250,00 Euro auf den zweiten Kredit entfielen. Die Berechnung dieser Verwaltungskosten beruhte auf den von dem Beklagten zugrunde gelegten Darlehensrichtlinien. Diese Richtlinien sehen unter Ziffer 3 vor, dass "zur anteiligen Deckung der Verwaltungskosten [...] 5 vH des Darlehensbetrages bei Auszahlung der letzten Darlehensrate einbehalten" werden. Wegen der Richtlinien im Übrigen wird auf Bl. 64 d.A. Bezug genommen. Aufgrund der Beantragung des zweiten Darlehens verlegte der Beklagte den Rückzahlungsbeginn des ersten Darlehens auf den Rückzahlungstermin des zweiten Darlehens. Der Kläger tilgte ab dem 01.03.2017 mit einer monatlichen Tilgungsrate von 150,00 Euro die Darlehen nacheinander. Mit Schreiben vom 11.08.2016 forderte der Kläger die einbehaltenen Verwaltungskosten in Höhe von 450,00 Euro zurück. Der Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 15.08.2016 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei dem Darlehen um ein Verbraucherdarlehen gehandelt habe. Zudem stelle Ziffer 3 der Darlehensrichtlinie als allgemeine Geschäftsbedingung eine Preisnebenabrede dar, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB zugänglich sei. Diese Regelung stelle für ihn eine unangemessene Benachteiligung und sei damit unwirksam.

Am 31.12.2018 beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hagen, der am 10.01.2019 erlassen und am 15.01.2019 zugestellt wurde. Hiergegen erhob der Beklagte am 22.01.2019 Widerspruch. Die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln erfolgte nach Eingang des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 01.02.2019 am 04.02.2019.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass sich das Bearbeitungsentgelt nicht höher als kostendeckend darstellt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Verwaltungskosten erst am Ende der Darlehensrückzahlung geleistet würden. Zudem ist er der Ansicht, dass es sich um ein Förderdarlehen handele. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, also ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts, gegeben.

Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlichrechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH NJW 1996, 2036 (2037)). Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs (BGH GRUR 2017, 1236 Rn. 37; NJW 2013, 464 Rn. 51). Es bedarf besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen. Beruft sich der Darlehensnehmer bei einem Darlehensvertrag darauf, dass Kosten nicht gesondert bezahlt worden sind sondern bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wurden, stützt er seinen Anspruch auf eine rechtsgrundlose Leistung erfolgt, wenn er die zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung für unwirksam erachtet. In diesem Fall liegt ein schutzwürdiges Interesse an einer Leistungsklage vor.

Dies ist hier der Fall, da der Kläger geltend macht, dass die Verwaltungskosten nach der Konstruktion des Darlehensvertrags bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung seitens des Beklagten einbehalten wurden. Für den Fall der Unwirksamkeit der in Streit stehenden Bestimmung der Darlehensrichtlinie hätte der Kläger demnach einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwaltungskosten. Der Kläger hat aus diesem Grunde sein Rechtsschutzbedürfnis ausreichend dargelegt.

II.

Die Klage ist darüber hinaus begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Verwaltungskosten von insgesamt 450,00 Euro gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

Der Beklagte hat etwas durch Leistung des Klägers im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erlangt, in dem die Verwaltungskosten bei Valutierung des Darlehens einbehalten wurden.

Wird im Rahmen eines Darlehens ein Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitfinanziert, so wird es in der Regel im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet. In dem Fall der Mitfinanzierung ist dieses Entgelt Teil des Darlehensnennbetrags. Der Darlehensnennbetrag setzt sich dabei regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag und dem mitkreditierten Einmalkosten zusammen. Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senat, NJW-RR 2005, 483 = WM 2004, 2306 [2308]). Die Bank zahlt in diesem Fall nur den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag an den Darlehensnehmer aus. Den auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teil des Nennbetrags des Darlehens behält die Bank ein. Der Einbehalt ist als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen (vgl. Senat, NJW-RR 2005, 483 = WM 2004, 2306 [2308]), weil der Darlehensnehmer das mitfinanzierte Bearbeitungsentgelt nicht zur freien Verfügung erhalten soll. Behält der Darlehensgeber von der Darlehensvaluta ein Bearbeitungsentgelt im Wege der Verrechnung mit der Valuta ein, so erlangt sie Buchgeld in Höhe dieser Gebühr, da es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt. Diese Konstellation ist nicht anders zu beurteilen, als hätte der Darlehensgeber die volle Valuta ausbezahlt und der Darlehensnehmer das Entgelt sogleich zurück an den Darlehensgeber entrichtet (BGHZ 203, 115 Rn. 23 = NJW 2014, 3713). Der Unterschied besteht nur darin, dass sich der Darlehensnehmer bei einem Einbehalt mit einem geringeren Auszahlungsbetrag einverstanden erklärt hat bei gleichzeitiger Bereitstellung des Restes des Auszahlungsbetrages zum Zwecke der Tilgung der Verbindlichkeit über das Bearbeitungsentgelt (vgl. BGH, NJW 2000, 2816 = WM 2000, 1243; Staudinger/Kessal-Wulf, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20).

So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat hier unmittelbar bei Auszahlung der Darlehen den jeweils anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von 200,00 Euro bzw. 250,00 Euro einbehalten. Durch den Einbehalt der Verwaltungskosten hat der Kläger aber seine Verpflichtung, die aus Ziffer 3 der Darlehensrichtlinie resultiert, erfüllt und ist der Beklagte durch eine Leistung des Klägers bereichert.

Der auf Ziffer 3 der Darlehensrichtlinie der Beklagten erfolgte Einbehalt erfolgte ohne Rechtsgrund. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt Ziffer 3 der Klauselprüfung, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt und sich diese gemäss § 307 BGB als unwirksam erweist.

Die den Darlehensverträgen zugrundeliegende Ziffer 3 der Darlehensrichtlinie ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (BGH, WM 2017, 1652 Rn 20 mwN).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ziffer 3 der Darlehensrichtlinie wird jedem der zu vergebenden Studiendarlehen zugrunde gelegt. Hierbei wird die Höhe der einbehaltenen Verwaltungskosten an der Höhe der Darlehensbetrages orientiert.

Die Klausel ist weiter als prüffähige Preisnebenabrede der Kontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB zugänglich.

Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB sind nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, WM 2017, 1652 Rn 33; BGH WM 2017, 1643 Rn 24,). Preisnebenabreden haben demnach gegenüber Preisabreden nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, mögen diese Auswirkungen gegebenenfalls auch von erheblichem Gewicht sein. Im Gegensatz zur Preisabrede bestimmen sie nicht das Ob und die Höhe des Preises, sondern stellen ergänzende Vereinbarungen dar, die das Hauptleistungsversprechen der Zahlung ausgestalten, verändern, einschränken oder modifizieren. Insoweit treten sie neben eine bestehende Preisabrede. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Bei Kosten, die bei der Beschaffung des Darlehens und der Überprüfung der Bonität eines Darlehensnehmers entstehen, handelt es sich um Kosten, die im Interesse des Darlehensgebers anfallen; denn sie sind Vorbedingung für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Darlehensgeber. Wird ein solcher für die Erfüllung eigener Pflichten notwendiger Aufwand vertraglich auf den Darlehensnehmer übertragen, handelt es sich um eine Modifikation der Hauptpflicht Auszahlung des Darlehens und damit um eine Preisnebenabrede.

Vorliegend kann den Verträgen und den Darlehensrichtlinien, insbesondere Ziffer 3, nicht entnommen werden, wozu die Verwaltungskosten vorliegend im Detail erhoben und einbehalten worden sind. Bei einer Auslegung aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden handelt es sich aber um ein von dem Beklagten einmalig für den Abschluss des Darlehensvertrags erhobenes Entgelt. Der Einbehalt dieser Verwaltungskosten ist dahin zu verstehen, dass der mit der Darlehensgewährung entstandene Verwaltungsaufwand abgedeckt werden soll, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses sowie der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Darlehens (Hilfsbedürftigkeit, Bürge) anfällt. Diese Annahme bestätigt der Geschäftsbericht des Jahres 2018 (Bl. 80 d. A.) aus dem sich entnehmen lässt, dass der Verwaltungskosteneinbehalt "für die Tätigkeit der K." erfolgt. Die Belastung des Klägers mit diesen Kosten ist daher als Preisnebenabrede anzusprechen.

Ziffer 3 der Darlehensrichtlinie hält einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht stand. Sie ist aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Klägers unwirksam. Zwar handelte es sich um kein Verbraucherdarlehen, so dass die hierfür entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit von Preisnebenabreden keine unmittelbare Anwendung finden, gleichwohl unterliegt die Klausel der Transparenzkontrolle.

Bei den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträgen handelt es sich um Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB und um keine Verbraucherdarlehen, so dass die Rechtsprechung des BGH zu formularmäßigen Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen keine unmittelbare Anwendung findet.

Charakterisierend für ein Verbraucherdarlehen ist die Entgeltlichkeit in Gestalt der Zinspflicht und dass der Darlehensnehmer mit Ausnahme der Verbrauchereigenschaft keine persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Ein Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB richtet sich indes von vornherein an einen begrenzten Personenkreis zu besonderen, insbesondere Zinskonditionen.

Vorliegend gewährt der Beklagte zinslose Darlehen, sodass die für ein Verbraucherdarlehen erforderliche Entgeltlichkeit zu verneinen ist. Darüber hinaus gewährt der Beklagte Darlehen ausschließlich einem begrenzten Personen Kreis, nämlich nur Studierenden, die an einer sich in NRW befindenden Hochschule eingeschrieben sind. Zudem zeichnet sich die Tätigkeit des Beklagten dadurch aus, dass Darlehen gewährt werden um Studierende finanziell zu unterstützen und ihnen dadurch eine wirtschaftliche Grundlage zu bieten, sich frei von Belastungen dem Studium widmen zu können. Mit dem Gewähren zinsloser Darlehen weicht der Beklagte mit seinen Konditionen damit also von den üblichen Bedingungen, die am Kapitalmarkt vorherrschen ab. Es werden gleichzeitig geringere Anforderungen an die Gewährung eines Darlehens durch den Beklagten gestellt. Lediglich das Stellen eines Bürgen und die materielle Hilfsbedürftigkeit eines Studierenden sind erforderlich.

Der Einbehalt von Verwaltungskosten ist bei dem damit hier vorliegenden Förderdarlehen im Sinne von § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB in Hinblick auf die Notwendigkeit eines zu zahlenden Bearbeitungsentgeltes unterschiedlich zu beurteilen, eine unmittelbare Übertragung der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen nicht möglich. Insbesondere ergibt sich danach eine Unangemessenheit von Ziffer 3 der Darlehensrichtlinien im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht schon aus dem Umstand, dass im Interesse des Beklagten angefallene Verwaltungskosten auf den Kläger abgewälzt wurden.

Unangemessen ist die Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen der Parteien und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2016, 1875, 1878) ist bei der Frage nach der Angemessenheit einer formularmäßige Entgeltklausel im Rahmen eines Förderdarlehensvertrages zwischen der Wirksamkeit einer Risikoprämie und einer Bearbeitungsgebühr zu differenzieren. Bei der Abwägung ist auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. So handelt es sich bei einem Förderdarlehen nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wird, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist. Solche Kosten benachteiligen den Darlehensnehmer eines Förderdarlehens daher anders als bei Verbraucherdarlehen zunächst nicht grundsätzlich in unangemessener Weise. Im Rahmen eines Förderdarlehens muss die Entgeltbelastung in den Hintergrund treten, da der Darlehensnehmer durch die günstigeren Konditionen bereits privilegiert ist.

Danach ergibt sich eine Unwirksamkeit von Ziffer 3 der Richtlinien wegen Unangemessenheit nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht bereits aus dem Umstand, dass überhaupt Verwaltungskosten auf den Kläger abgewälzt wurden, da er durch die besonderen Darlehensbedingungen, insbesondere die Zinslosigkeit, privilegiert ist.

Die Unangemessenheit der Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich vielmehr vorliegend aus dem Umstand, dass der Kläger mit Verwaltungskosten belastet wird, die sich nicht als lediglich kostendeckend darstellen.

Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass die auf den Darlehensnehmer abgewälzten Verwaltungskosten sich nicht an dem tatsächlichen Kostenaufwand orientieren, sondern höher als nur kostendeckend sind, so dass in ihnen auch ein Gewinnanteil enthalten ist. Dies lässt sich jedoch insbesondere bei der Vergabe von zweckgebundenen Darlehen durch Vereine, mit denen ein bestimmtes öffentliches Interesse verfolgt wird, nicht mit deren Gemeinnützigkeit und fehlenden Gewinnorientierung vereinbaren. Bei der Vergabe von Förderdarlehen können daher nur solche Kosten übertragen werden, die auch tatsächlich entstehen. Ob mit einer Klausel, mit der Verwaltungskosten bei einem Förderdarlehen abgewälzt werden, nur entstehende Kosten abgedeckt werden, ist von dem Darlehensnehmer darzulegen. Den Darlehensgeber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass der Verwaltungskosteneinbehalt nur die tatsächlich entstehenden Kosten enthält, wenn der Darlehensnehmer Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass der Verwaltungskosteneinbehalt mehr als nur die entstandenen Kosten erfasst.

Dies ist hier der Fall; denn die Beklagte erhebt mach Ziffer 3 der Richtlinie die Verwaltungskosten pauschal in Höhe von 5 % der Darlehenssumme. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Verwaltungsaufwand mit der Höhe der Darlehenssumme steigt; denn die Kosten fallen bereits bei der Gewährung des Darlehens und decken immer gleichbleibende Tätigkeiten ab, die von der Höhe des Darlehens unabhängig sind (Bonität, Prüfung Bürge und Hilfsbedürftigkeit, Darlehensbeschaffung). Es ist nicht ersichtlich, warum Mehraufwand entstehen sollte, wenn lediglich ein höherer Geldbetrag ausbezahlt werden soll. Dass sich durch die Höhe des Darlehensbetrags zugleich die Rückzahlungsperiode verlängert, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, da nicht erkennbar ist, wie sich dies auf die Kosten auswirkt. Dies betrifft allenfalls das Ausfallrisiko, das aber durch die Hereinnahme eines Bürgen von vornherein abgedeckt wird. Mit der Darlegung dieser unstreitigen Tatsachen ist der Kläger seiner Darlegungslast zur fehlenden Kostendeckung nachgekommen.

Demgegenüber ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat bereits die Zusammensetzung der Kosten nicht näher dargelegt. Es lässt sich weder aus der Klausel selbst noch aus weiteren Klauseln der Darlehensrichtlinie entnehmen wie die Zusammensetzung der Verwaltungsgebühr erfolgt und welche einzelnen Elemente für die Tätigkeit der Beklagten zu der Erhebung dieser Verwaltungskosten führen. Der Beklagte hat hierzu lediglich einzelne Posten aus dem Geschäftsbericht (Bl. 79, 80 d. A.) angeführt und diese in ein Verhältnis gesetzt. Dass dabei die Verwaltungskosten in Höhe von 208.000,00 Euro geringer ausfallen als die Zusammensetzung für die Aufwendungen von Löhnen und Gehältern (212.960,36 Euro) und sonstigen betrieblichen Aufwendungen (153.332,11 Euro), belegt nicht ausreichend, dass die Klausel selbst abstrakt kostendeckend strukturiert ist. Ob die getätigten Aufwendungen über den Einnahmen aus dem Einbehalt der Verwaltungskosten liegen, verdeutlicht nicht, ob die Klausel selbst nur Bestandteile enthält, die bei den einzelnen in unterschiedlicher Höhe vergebenen Darlehen der Kostendeckung dienen oder in der Klausel darüber hinaus Elemente enthalten sind, die der Gewinnerzielung dienen. Es wäre in Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip vielmehr eine unabhängig von der Darlehenshöhe zu zahlende Bearbeitungspauschale zu erwarten gewesen. Mangels ausreichender Darlegung der Beklagten ist die Klausel als unangemessen benachteiligend zu werten und damit nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

Der Anspruch ist durchsetzbar. Die ab dem 31.12.2015 laufende dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs, die am 31.12.2018 ablief, ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 693 ZPO in Verbindung mit § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hagen am 31.12.2018 gehemmt worden.

Die Verjährungshemmung im Rahmen eines Mahnverfahrens tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren ein. Die Zustellung des Mahnbescheids richtet sich nach § 693 ZPO. Hierbei wird der Beginn der Verjährungshemmung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids zurückbezogen, wenn der Mahnbescheid "demnächst" zustellt wird. Ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab. Denn nach dem Gesagten ist die Partei vor Nachteilen durch Verzögerungen zu bewahren, die ihre Ursache im gerichtlichen Geschäftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden können. Es gibt folglich keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreiten eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre. Es wird vielmehr darauf abgestellt, ob die Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung schutzwürdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen.

Dies ist hier der Fall. Der Mahnbescheidsantrag ging am 31.12.2018 beim Mahngericht - dem AG Hagen - ein. Der Mahnbescheid wurde am 10.01.2019 zur Zustellung abgesandt und am 15.01.2019 zugestellt, ohne dass der Kläger für eine zeitliche Verzögerung verantwortlich gewesen wäre, so dass eine Zustellung demnächst vorlag.

III.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1, 291 BGB aufgrund der Fristsetzung ab Rechtshängigkeit. Da vorliegend das Mahngericht das Verfahren nach Widerspruch alsbald an das Prozessgericht abgeben hat, ist Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheides am 15.01.2019 eingetreten (§ 696 Abs. 3 ZPO).

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und der Beklagte ist mit dem Urteil mit nicht mehr als 600,00 Euro beschwert. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Var. 1 ZPO liegt vor, wenn die Entscheidung von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung abhängt. Von allgemeiner Bedeutung ist eine Rechtsfrage, wenn sie in einer unbestimmten Vielzahl gleichgelagerter Fälle auftreten kann, also nicht nur in Einzelfällen bedeutsam ist. So liegt der Fall hier. Der Beklagte gewährt einer Vielzahl von Studierenden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig unter Einbeziehung der im Streit stehenden Darlehensrichtlinien Studiendarlehen.

Streitwert: 450,00 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.