Hessisches LSG, Urteil vom 13.07.2011 - L 6 AS 8/08
Fundstelle
openJur 2020, 71033
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich nicht durch Teilanerkenntnis des Beklagten erledigt hat.

II. Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt u.a. neben Verfahrens-, Feststellungsanträgen und geltend gemachten Ersatzansprüchen die Gewährung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme in Gestalt der Finanzierung der Teilnahme an dem Studiengang Diplom-Betriebswirt (FH) des Berufsförderungswerkes (BFW) C-Stadt. Er verfolgt sein Begehren seit Ende der neunziger Jahre in einer Vielzahl von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nur gegenüber dem Beklagten, sondern u.a. auch gegenüber Sozialversicherungsträgern.

Der 1970 geborene Kläger erlitt im Jahr 1991 einen Sportunfall mit einer Knieverletzung. Im Jahr 1994 wurde er bei einem Autounfall geschädigt. Er leidet an verschiedenen Behinderungen, u. a. einer funktionellen Blindheit des rechten Auges bei angeborenem Schielfehler mit fehlendem räumlichen Sehvermögen, ferner einem ständigen Hochtontinnitus beidseits, einem HWS-Syndrom, einer Kreuzbandinstabilität des rechten Kniegelenks und an beginnenden Verschleißerscheinungen am linken Kniegelenk. Nach dem Abitur im Jahre 1991 nahm er zunächst ein Lehramtsstudium mit den Fächern Geographie und Chemie auf. Nach vier Semestern tauschte der Kläger das Fach Chemie gegen das Fach Politik aus. Im Wintersemester 1996/1997 brach der Kläger dieses Studium ab und begann im Folgenden ein Studium der Rechtswissenschaften, das er zeitweise unterbrach und letztlich nicht mit einem Abschluss beendete.

Hinsichtlich der medizinischen Tatsachenfeststellungen wird auf den Rechtsstreit des Klägers mit der Bundesagentur für Arbeit verwiesen, zu dem der hiesige Beklagte beigeladen worden ist (L 6 AL 98/10 ZVW). Bei dem Kläger wurde ein GdB von 50 festgestellt.

Seit 1. Januar 2005 erhält er vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Mit Schreiben vom 20. Januar 2005, bei dem Beklagten am 21. Januar 2005 eingegangen, beantragte der Kläger die Gewährung "einer 36-monatigen Ausbildung im BfW C-Stadt zum Dipl. Betriebswirt (FH), beginnend zum WS 2005/06", die Gewährung eines persönlichen Budgets zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Ausbildungskosten, Unterkunft, Reisekosten etc. und "die Anmeldung in der genannten Bildungseinrichtung zur Abklärung der persönlichen Eignung und der Erforderlichkeit eines eventuell notwendigen 6-monatigen Praktikums vor Beginn der Ausbildung". Weiter forderte er Auskunft darüber, ob der Landkreis ab dem 1. Januar 2005 Rechtsnachfolger des Magistrats der Stadt A-Stadt geworden sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom 20. Januar 2005 und forderte den Beklagten auf, ihn unverzüglich im BFW C-Stadt anzumelden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 bat der Beklagte die Agentur für Arbeit A-Stadt um Auskunft, ob die dem Kläger bereits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt habe. Über dieses Auskunftsersuchen informierte der Beklagte den Kläger mit Schreiben gleichen Datums. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 erwiderte die Agentur für Arbeit A-Stadt, der Kläger habe dort am 9. Juli 2001 einen Antrag auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, der mit Bescheid vom 9. Januar 2004 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden sei. Der Widerspruch des Klägers hiergegen sei mit Bescheid vom 19. Juli 2004 zurückgewiesen worden.

Im sich hieran anschließenden Rechtsstreit mit der Bundesagentur für Arbeit wurde vor dem erkennenden Senat zuletzt unter dem Aktenzeichen L 6 AL 98/10 ZVW am 13. Juli 2011 mündlich verhandelt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit weiterem Schreiben vom 2. März 2005 mahnte der Kläger erneut eine Entscheidung über seinen Antrag vom 20. Januar 2005 an und verwies auf § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX). Mit Schreiben vom 3. März 2005 teilte der Beklagte ihm daraufhin mit, die Agentur für Arbeit sei aufgrund der früheren Betreuung weiterhin für ihn zuständig und bat den Kläger, sich an diese zu wenden. Zudem werde man den Antrag des Klägers an die Agentur für Arbeit weiterleiten. Die Weiterleitung erfolgte mit Schreiben vom 16. März 2005.

Mit Schreiben vom 14. März 2005 erklärte der Kläger sinngemäß, eine Eingliederung in das Erwerbsleben sei nicht möglich, wenn er weder eine Ausbildung habe abschließen können noch aufgrund bestehender Behinderungen sonstige Tätigkeiten ausüben könne. Mit Schreiben gleichen Datums rügte er, die Weiterleitung seines Antrages an die Agentur für Arbeit sei nicht unverzüglich im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) erfolgt. Auch fehle es an einer hinreichenden Begründung dafür, dass die Agentur für Arbeit tatsächlich jemals für ihn zuständig gewesen sei. Er erhob zugleich Widerspruch gegen die "Entscheidung" vom 3. März 2005, die einer Ablehnung gleichzustellen sei und forderte den Beklagten auf, die beantragten Leistungen unverzüglich als vorläufige Leistungen zu erbringen. Auch habe er bereits 1996 bei der Stadt A-Stadt als örtlichem Sozialhilfeträger einen Antrag auf Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, den die Stadt bis heute nicht an die Agentur für Arbeit weitergeleitet habe. Mit Schreiben vom 18. März 2005 gab der Beklagte gegenüber seinem Fachbereich Gesundheit eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Auftrag.

Am 17. März 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 11. April 2005 erhob der Kläger zwei Widersprüche gegen Bescheide, mit denen von ihm geforderte Leistungen abgelehnt worden waren. Dieses Schreiben, hinsichtlich dessen Inhaltes auf Bl. 48 und 49 der Behördenakte verwiesen wird, enthält mehrere Formulierungen, durch die sich Mitarbeiter des Beklagten beleidigt fühlten.

Am 27. April 2005 wurde der Kläger amtsärztlich untersucht, um seine Erwerbsfähigkeit zu klären. Mit Schreiben vom 27. April 2005 berief sich der Kläger darauf, der Beklagte habe ihm nach § 14 Abs. 5 Satz 3 SGB IX drei geeignete Gutachter zur Auswahl zu benennen.

Seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei durch eine sog. Arbeitserprobung in einem Berufsförderungs- oder Berufsbildungswerk festzustellen. Er erklärte weiter, die Agentur für Arbeit lehne es ab, über den an sie von dem Beklagten weitergeleiteten Antrag gesondert zu entscheiden. Er forderte den Beklagten erneut auf, ihn für die Ausbildung zum Betriebswirt unverzüglich beim BFW C-Stadt anzumelden. Auch dieses Schreiben enthält Formulierungen, durch die sich Mitarbeiter des Beklagten beleidigt fühlten.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 erläuterte der Beklagte dem Kläger sein Vorgehen und teilte mit, dass intern geprüft werde, ob wegen der Äußerungen in den klägerischen Schreiben vom 11. April 2005 und 27. April 2005 die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet würden.

Mit amtsärztlichen Gutachten vom 1. Juni 2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 181 bis 182 der Akte des Gesundheitsamtes verwiesen wird, stufte die Amtsärztin D. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) den Kläger als erwerbsfähig ein.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum von Juni 2005 bis einschließlich November 2005 in Höhe von 645,-- € pro Monat. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit und der Zusammensetzung der Leistungen wird auf die Bedarfsberechnung, Bl. 85 der Behördenakte, verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. Juli 2005 Widerspruch. Er kritisierte, dem Bescheid mangele es an einer hinreichenden Begründung hinsichtlich der Abkehr von der vorgehenden Unterstellung der Fähigkeit, am Erwerbsleben teilnehmen zu können, ohne eine Berufsausbildung absolviert zu haben. Weiter forderte er den Beklagten auf, Auskunft darüber zu geben, welche Maßnahmen geeignet seien, ihn in das Erwerbsleben einzugliedern. Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 äußerte der Kläger, der Beklagte habe seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unverzüglich an die Agentur für Arbeit weitergeleitet. Er forderte den Beklagten auf, ihm unverzüglich Auskunft zu erteilen, warum die Agentur für Arbeit der für ihn zuständige Reha-Träger sein solle. Darüber hinaus verlangte er die Herstellung und Folgenbeseitigung der seit 1996 bestehenden Untätigkeit durch rechtswidrige Versagung von Sozialleistungen und unterlassene Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Leistungsträger. Auch in diesem Schreiben benutzte er Formulierungen, die die Mitarbeiter des Beklagten als beleidigend empfanden.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 nahm der Beklagte erneut Stellung und erklärte, seiner Auffassung nach seien optierende Träger von Leistungen nach dem SGB II keine Reha-Träger. Gegen diese Rechtsauffassung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2005, mit dem er auch die Erhebung einer Untätigkeits- und Verpflichtungsklage ankündigte.

Im Folgenden leitete der Beklagte Schreiben, die Äußerungen des Klägers gegenüber seinen Mitarbeitern, die als beleidigend empfunden wurden, enthielten, an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg weiter zwecks Prüfung, ob das Verhalten des Klägers Straftatbestände erfülle.

Der Kläger hat am 5. September 2005 Klage erhoben, zunächst in Gestalt einer Untätigkeitsklage.

Mit Bescheid vom 7. November 2005 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005 zurück, da dieser rechtmäßig sei. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. November 2005 zurück, da auch dieser Bescheid rechtmäßig sei. Mit weiterem Bescheid, ebenfalls vom 18. Januar 2006, wies der Beklagte darüber hinaus den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. März 2005 zurück. Er führte aus, die Weiterleitung des Antrages des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Agentur für Arbeit A-Stadt sei zu Recht erfolgt. Der Gesetzgeber habe die optierenden Kommunen nicht zu Reha-Trägern für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben machen wollen; dies ergebe sich daraus, dass in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX allein die Bundesagentur für Arbeit genannt sei.

Nach Klageänderung hat der Kläger wörtlich beantragt

1. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BFW C-Stadt vollumfänglich zu gewähren,

2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unverzüglich im BFW C-Stadt für die Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) anzumelden,

3. den Beklagten zu verpflichten, den Zustand im Wege des Herstellungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs herbeizuführen, der bei sach- und rechtmäßiger Beratung und Leistungserbringung seit 1996 eingetreten wäre,

4. festzustellen, dass der Beklagte auch Träger für Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX ist und verpflichtet ist, umfassend Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen zu erbringen,

5. den Bescheid für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 07.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2005, zugestellt am 10.11.2005, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, antragsgemäß Leistungen zu erbringen,

6. den Beklagten zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, geschützte Sozialdaten widerrechtlich an Dritte weiterzuleiten,

7. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger denjenigen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, zu ersetzen,

8. festzustellen, dass der Beklagte widerrechtlich geschützte Daten an die Staatsanwaltschaft am LG Marburg und an das Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf weitergeleitet hat,

9. festzustellen, dass die Einholung eines Gutachtens durch das Kreisgesundheitsamt des Beklagten rechtswidrig ist und jenes Gutachten in den wesentlichen Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Das Sozialgericht Marburg hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2007, dem Kläger zugestellt am 5. November 2007, abgewiesen. Zur Begründung wurde auf den ablehnenden Beschluss zum entsprechenden Prozesskostenhilfegesuch vom 7. September 2006 Bezug genommen. Dort wurde ausgeführt, dass die Anträge zu 1. und 2. daran scheiterten, dass nach § 14 SGB IX allein die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung der gewünschten Leistungen zuständig sei. Der Antrag zu 3. sei zu unbestimmt, dem Antrag zu 4. fehle das Feststellungsinteresse. Die mit dem Antrag zu 5. angegriffenen Bewilligungsbescheide seien rechtmäßig, da der Antragsteller erwerbsfähig sei. Der mit dem Antrag zu 6. geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe mangels einer konkreten Gefahr der Rechtsverletzung nicht. Da der Beklagte keine Sozialdaten widerrechtlich weitergeleitet habe, bestehe auch kein Anspruch auf Kompensation, wie mit Antrag zu 7. geltend gemacht und kein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Weiterleitung (Antrag zu 8.). Die mit dem Antrag zu 9. beanstandete Einholung eines Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit finde in § 62 SGB I eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Ergänzend wird im Urteil ausgeführt, dass eine Beweiserhebung darüber, ob das BFW C-Stadt eine geeignete Einrichtung ist, die Eignung des Klägers für die Ausbildung um Dipl. Betriebswirt festzustellen, ob zunächst die Absolvierung eine sechsmonatigen Praktikums erforderlich ist, bevor diese Ausbildung begonnen werden kann und ob der Kläger sich zur Absolvierung einer akademischen Ausbildung eignet, nicht in Frage komme, da der Beklagte für die Gewährung der vom Kläger gewünschten Ausbildung nicht zuständig sei. Gleiches gelte für den Beweisantrag des Klägers hinsichtlich seines Vortrages, er sei ohne abgeschlossene Berufsausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu vermitteln und es habe bereits 1996 ein - dem Beklagten bekannter - Rehabilitationsbedarf bei ihm vorgelegen. Ob der Kläger gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, sei für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ebenfalls ohne Bedeutung. Ergänzend sei weiter auszuführen, dass die Leistungen, die dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juni 2005 bewilligt worden seien, auch nicht deswegen zu niedrig seien, weil bei ihrer Bemessung kein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II berücksichtigt worden sei. Ein solcher Mehrbedarf steht dem Kläger nämlich nicht zu. Es sei schon nicht erkennbar, dass sich aus einem erhöhten Triglyceride-Wert überhaupt ein Mehrbedarf, die Ernährung betreffend, ergeben könne. Hiervon abgesehen ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen auch nur, dass der Wert bei der Untersuchung am 12. Juni 2007 erhöht gewesen sei. Gegenstand des Bescheides vom 7. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2005 seien aber die Leistungen für die Monate Juni 2005 bis November 2005, so dass ein völlig anderer Zeitraum betroffen sei.

Die hiergegen gerichtete Berufung zum Hessischen Landessozialgericht ist am 5. Dezember 2007 bei dem Sozialgericht Marburg eingegangen. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2011 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation dem Grunde nach abgegeben. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Der Kläger trägt vor, dass aus einem Laborbericht vom 25. November 2005 hervorgehe, dass der Triglyceridwert bei 454 mg/l gelegen habe. Aus einem Bericht der Uniklinik Marburg vom 18. Februar 1998 geht zudem hervor, dass aufgrund der damaligen Erhöhung mit 256 mg/dl eine fettmodifizierte Diät erforderlich sei. Die bislang verfassungswidrige Bedarfsfeststellung für einen Erwachsenen knüpfe an statistischen EU-Menschen mit 68 kg Körpergewicht an und brauche definitiv weniger Kalorien als der Kläger mit einer Größe von 1,98 Meter und einem Gewicht von 110 kg. Die erforderliche Diät sei auch kostenträchtige als Normalkost.

Der Kläger ist der Rechtsansicht, die Auffassung des Sozialgerichts, die Agentur für Arbeit sei zuständig und daher der Beklagte unzuständig, sei unrichtig. Nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB III dürfen die Agentur für Arbeit für erwerbsfähige Hilfebedürftige keine Leistungen nach §§ 97 ff. SGB III gewähren. Die vom Kläger geltend gemachte, behinderungsbedingt notwendige Teilnahme an einer Ausbildung als Teilhabe am Arbeitsleben sei eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften. Das Sozialgericht verkenne zudem den Inhalt des § 14 SGB IX mit seiner Ansicht, die Vorschrift regle die Zuständigkeit. § 14 SGB IX regele darüber hinaus auch die Feststellung sämtlicher Bedarfsfälle und gebe zeitliche Vorgaben, die nicht zum Nachteil des behinderten Menschen verlängert werden dürften.

Der Beklagte sei auch in seiner Eigenschaft als Rechtsnachfolger des örtlichen Sozialhilfeträgers nach dem Bundessozialhilfegesetz Rehabilitationsträger. Der Kläger beruft sich insoweit auf § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX.

Rechte und Pflichten aus dem ersten Teil des SGB IX gälten auch im Anwendungsbereich des SGB II. Der Kläger ist der Rechtsansicht, ihm stünde ein persönliches Budget im Sinne des § 17 SGB IX zu.

Die Klageanträge Nr. 7 und 8 seien ebenfalls begründet, die Rechtswidrigkeit der Übermittlung von geschützten Sozialdaten ergebe sich aus § 73 Abs. 3 SGB X. Die Auffassung des Berichterstatters im Berufungsverfahren, die Rechtsgrundlage sei § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X treffe nicht zu. Das auf den Strafantrag des Kreisjobcenters eingeleitete staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren sei kein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Zudem könnten schon reine Verwaltungsfunktionen nicht der gesetzlichen Aufgabenerfüllung zugerechnet werden. Strafverfolgungen oder die Einleitung eines Strafverfahrens seien keine Aufgaben, die von der Sozialverwaltung wahrzunehmen seien. Eine Übermittlung im Ermittlungsverfahren sei lediglich nach § 73 SGB X zulässig.

Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrages Nr. 9 folge aus § 14 Abs. 5 S. 3 SGB IX.

Der Kläger rügt Verfahrensfehler und eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29 Oktober 2007 aufzuheben und entsprechend der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat ursprünglich die Rechtsansicht vertreten, dass sie kein Rehabilitationsträger sei und sich auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. August 2007 - L 9 B 291/06 AS - berufen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2007 sei der ursprüngliche Klageantrag zu 4. unter dem Aktenzeichen S 5 AS 123/07 an das Landgericht Marburg verwiesen worden. Soweit sich der Kläger auf eine angeblich unterbliebene Weiterleitung seines Antrages berufe, sei festzustellen, dass der Kläger bereits am 9. Juli 2001 einen Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt habe.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bd. Leistungsakten und eine Akte des Gesundheitsamtes) und den Inhalt der Vorgänge des Berufungsverfahrens L 6 AL 98/10 ZVW verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2011 gewesen ist. Hinsichtlich des Ergebnisses des Erörterungstermins am 29. März 2011 und der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschriften Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte trotz des neuerlichen Ablehnungsgesuchs gegen Richter am Landessozialgericht E. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2011 entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig gewesen ist. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es im Wesentlichen mit einem bereits am selben Tage beschiedenen Gesuch identisch ist und zudem rechtsmissbräuchlich, da der Kläger allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt (zum Maßstab: Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG 9. Aufl. § 60 Rn. 10c; BSG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 - B 4 AS 97/10 B). Ebenso wie im am 9. Juli 2011 eingegangenen und am 13. Juli 2011 beschiedenen Ablehnungsgesuch (siehe Beschluss vom 13. Juli 2011 - L 6 SF 136/11 B) rügt der Kläger Inhalt und Formulierungen in Schriftverkehr und Nebenentscheidungen sowie geäußerte Rechtsauffassungen in anderen Verfahren. Deckungsgleich ist insbesondere die Rüge der geäußerten Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten des Antrages Nr. 17 im Verfahren L 6 AL 98/10 ZVW. Die lediglich um die Rüge eines fehlerhaften rechtlichen Hinweis wiederum in einem anderen Rechtsstreit ergänzte Begründung erfordert keine neue Befassung in der Sache, da der Senat im o.g. Beschluss ausführlich zur fehlenden Beachtlichkeit von Umständen ohne konkreten Bezug zum jeweiligen Verfahren Stellung genommen hat. Die neuerliche Ablehnung mit gleicher Zielrichtung in Kenntnis des ablehnenden Beschlusses kann demnach allein als Versuch des Klägers gewertet werden, den Fortgang von der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung in der bestehenden Besetzung des Senates aus sachfremden Gründen verzögern zu wollen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit sie sich nicht hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Leistungen der beruflichen Rehabilitation dem Grunde nach durch Teilanerkenntnis erledigt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch gerade auf eine Leistung der beruflichen Rehabilitation in Gestalt der Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BFW C-Stadt (dazu I.). Auch im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen (dazu II.).

I.

Die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage, gerichtet auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation in Gestalt der Ausbildung zum Dipl. Betriebswirt (FH) im BFW C-Stadt ist zulässig. Die Klage war insoweit als kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage auszulegen, gerichtet auf die Aufhebung der Regelung im Schreiben vom 3. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2006. Offenbleiben kann, ob in der Mitteilung der Weiterleitung des Antrages im Schreiben vom 3. Juni 2005 bereits ein Verwaltungsakt gesehen werden kann. Im Allgemeinen ist dies bei einem Informationsschreiben zu verneinen, in dem einem Antragsteller das bloße Verwaltungsinternum der Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mitgeteilt wird (so Götz in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl., § 14 Rn. 9). Gleiches gilt für eine Weiterleitung nach § 16 Abs. 2 SGB I. Hier hat allerdings der Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid eine ausdrückliche Feststellung ihrer Unzuständigkeit erkennbar außerhalb des Verfahrens nach § 14 SGB IX getroffen. Dieser Feststellung kommt Regelungscharakter zu.

Die Klage ist jedoch unbegründet, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht und Leistungen der beruflichen Rehabilitation gerade in Gestalt der Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) im BFW C-Stadt begehrt werden (Anträge zu 1. und 2.).

Ein Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der beruflichen Rehabilitation, als dessen Rechtgrundlage allein § 16 SGB II i.V.m. § 97 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Betracht kommt, besteht dem Grunde nach bereits aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses.

Ein weitergehender Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null im Sinne eines Anspruchs auf die begehrte Maßnahme im BFW C-Stadt ist allerdings nicht erkennbar.

Dabei weist der Senat darauf hin, dass der Maßstab hinsichtlich des "Ob" der Leistung nach § 97 SGB III durch § 16 SGB II nicht verändert wird (Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn. 103 m.w.N.). Für die Erbringung der Leistung besteht ein beschränktes, sog. intendiertes Ermessen, die Leistung zu bewilligen, soweit feststeht, dass es eine geeignete Maßnahme gibt, das Ziel der Rehabilitation zu erreichen (vgl. Keller in: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 97 Rn. 51).

Bei der Auswahl der geeigneten Leistung besteht ein weitgehend unbeschränktes Ermessen, dass vorliegend auch nicht auf die Ermöglichung eines Hochschulstudiums beschränkt ist und u.U. erst nach einer Abklärung der beruflichen Eignung abschließend ausgeübt werden kann (siehe § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Insoweit verweist der Senat auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts vom 14. August 2006 - S 5 AL 92/05 ZVW: Es ist "nicht erkennbar, dass allein das BFW C-Stadt für eine angemessene Ausbildung des Klägers sorgen könnte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass schulische Ausbildungen als allgemeine Leistungen nur förderungsfähig sind, wenn der Abschluss für eine Weiterbildung erforderlich ist. Fachhochschul- oder Hochschulstudien können als allgemeine Leistungen grundsätzlich nicht gefördert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Förderung des Fachhochschul- oder Hochschulstudiums für die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben unerlässlich ist, es handelt sich dabei allerdings um extreme Ausnahmefälle. Allein die Tatsache, dass dem Kläger eine überdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt wird, führt daher nicht zur Durchsetzung seiner geltend gemachten Ansprüche (...)."

Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null spricht zudem, dass hinsichtlich der aufgrund des Teilanerkenntnisses neu zu treffenden Entscheidung über das "wie" der beruflichen Rehabilitation die bisherige Biographie des Klägers bei der Prüfung der beruflichen Eignung und Berufsfindung von erheblicher Bedeutung ist; den Kläger trennt bereits mehr als ein Jahrzehnt von der selbstgewählten Ausübung einer Ausbildung in Gestalt des Universitätsstudiums. Bereits dies macht einen Erfolg einer Fachhochschulausbildung nicht selbstverständlich. Der Kläger selbst hebt zudem hervor, dass eine Abklärung der beruflichen Eignung sinnvoll erscheint.

Weitere Ermittlungen von Seiten des Senates sind nicht erforderlich, da einerseits der Senat der Ermessensbetätigung des Beklagten nicht vorgreifen darf und andererseits beim derzeitigen Ermittlungsstand ausgeschlossen werden kann, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Es braucht daher auch nicht der Frage nachgegangen werden, wie tragfähig das vom Sozialgericht zitierte Gutachten des Dipl.-Psych. F. vom 24. April 2002 ist.

II.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. als unzulässig und bezüglich der Anträge zu 5. bis 9. als unbegründet abgewiesen.

Dem Antrag zu 4. fehlt jedenfalls das Feststellungsinteresse, da die Zuständigkeit des Beklagten zur Bescheidung über Leistungen der beruflichen Rehabilitation nunmehr unstreitig ist. Ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage der Eigenschaft als Rehabilitationsträger ist nicht erkennbar und dürfte zudem eine unzulässige Beschränkung auf ein Element eines Rechtsverhältnisses darstellen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II (Antrag zu 5.).

Aufgrund der "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe; 3. Aufl. vom 1. Oktober 2008 - DV 25/08 AF III" ist eine Mehrbedarf nicht erkennbar.

Der Gesetzgeber hat in § 21 Abs. 5 SGB II keine Maßstäbe dazu aufgenommen, in welchen Fällen eine kostenaufwändige Ernährung durch die Bewilligung eines Mehrbedarfs auszugleichen ist bzw. welche Entscheidungskriterien heranzuziehen sind. Er ist jedoch davon ausgegangen, dass zur Ermittlung der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe) herangezogen werden können (vgl. Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 5 SGB II, BT-Drucks. 15/1516, Seite 57, vgl. zum Folgenden: Urteil des Senates vom 28. April 2010 - L 6 SO 38/08). Da die Empfehlungen auf medizinischen, ernährungswissenschaftlichen und statistischen Erkenntnissen basieren und deshalb allgemeine Anerkennung genießen, wurde in Rechtsprechung und Literatur bislang die Auffassung vertreten, dass sie als antizipierte Sachverständigengutachten verwertet werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 14. Dezember 2007, L 8 AS 1462/07 und vom 27. Juni 2007, L 2 AS 731/07; Behrend in: juris-Praxiskommentar - jurisPK-SGB II -, 2. Auflage 2007, § 21 Rdnr. 46; Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II Kommentar, 2. Auflage, § 21 Rdnr. 52). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 20. Juni 2006, 1 BvR 2673/05), dass ein Abweichen von den Empfehlungen des Deutschen Vereins begründungsbedürftig ist und entsprechende Fachkompetenz voraussetzt. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht in seiner richtungweisenden Entscheidung vom 27. Februar 2008 (B 14/7b AS 64/06 R; vgl. auch Parallelentscheidung vom selben Tag B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass es sich bei den Empfehlungen weder um Rechtsnormen handele noch diese derzeit als antizipierte Sachverständigengutachten angesehen werden könnten. Hierbei hat das Bundessozialgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die (zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen) Empfehlungen aus dem Jahr 1997 auf Gutachten aus den Jahren 1991 bis 1996 beruhten und die inzwischen eingetretenen Entwicklungen bislang nicht durch eine Aktualisierung nachvollzogen worden seien. Gleichwohl könnten die Empfehlungen im Regelfall als Orientierungshilfe dienen, was allerdings nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelfall entbinde. Damit ist aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (bestätigt durch die weiteren Urteile des Bundessozialgerichts vom 15. April 2008, B 14/11b AS 3/07 R und B 14/7b AS 58/06 R) ein individueller Prüfungsmaßstab vorgegeben. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in den genannten Entscheidungen vom 27. Februar 2008 ausgeführt, dass die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 genannten DM-Beträge in Euro umzurechnen und die bis zum 1. Januar 2005 eingetretenen Steigerungen des Eckregelsatzes von insgesamt 7,1% im Sinne einer Fortschreibung zu berücksichtigen sind. Soweit der Deutsche Verein zwischenzeitlich eine aktualisierte Fassung der Empfehlungen vom 1. Oktober 2008 herausgegeben hat, sprechen die ausgeführte Gesetzesbegründung sowie die genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts dafür, die aktualisierten Empfehlungen nunmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen. Doch auch in diesem Fall sind Leistungsträger und Gerichte nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelfall entbunden, wobei dies zumindest dann gilt, wenn ein Kläger Besonderheiten geltend macht, die in den Empfehlungen nicht erfasst sind. So ist denkbar - und im Falle entsprechenden Vortrags zu ermitteln -, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls Anspruch auf Krankenkostzulage auch für eine Erkrankung besteht, die im Katalog der Empfehlungen nicht vorgesehen ist. Weiter kann sich im Einzelfall für eine im Katalog der Empfehlungen genannte Erkrankung ein höherer oder niedrigerer Mehrbedarf ergeben (BSG, B 14/7b AS 64/06 R). Dies alles unterliegt der Amtsermittlungspflicht im Einzelfall. Macht ein Kläger dagegen keine Besonderheiten geltend, ist es gerechtfertigt, auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins abzustellen (BSG, B 14/7b AS 32/06 R und B 14/7b AS 58/06 R).

Insoweit ist nicht erkennbar, dass aufgrund eines erhöhten Tryglycerid-Wertes oder wegen einer sonstigen Fettstoffwechselstörung ein erhöhter Kostenaufwand erkennbar ist; ein solcher wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt.

Nach der Neufassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins verursacht die Erforderlichkeit einer lipidsenkenden Kost keinen Mehraufwand (Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe; 3. Aufl. vom 1. Oktober 2008 - DV 25/08 AF III, Ziff. III.1.); soweit der Kläger die Notwendigkeit einer "fettmodifizierten" Diät hervorhebt, ist auch nicht erkennbar, dass die Umstellung der Fettzufuhr (im Gegensatz zur Reduktion oder Senkung der Zufuhr) Mehrkosten verursacht. Ein Mehraufwand bei Stoffwechselstörungen finden nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins nur bei verzehrendem Verlauf Anerkennung (a.a.O. Ziff. II.4.2.).

Auch gibt es keine anderen allgemeinen Erkenntnisse über einen Mehraufwand bei Fettstoffwechselstörungen, aufgrund derer ohne konkreten Sachvortrag des Klägers gleichsam generalisierend ein Mehrbedarf bejaht werden könnte. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird - soweit ersichtlich - einhellig davon ausgegangen, dass bei einer Erhöhung der Triglyceride im Blut (sog. Hypertriglyceridämie) in erster Linie einer Gewichtsreduzierung und damit einer Reduktionskost angezeigt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Juli 2008 - L 20 SO 13/08; SG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2007, S 29 (35) SO 86/05). Hinweise für einen erhöhten Kostenaufwand einer solchen Reduktionskost oder einer Umstellung der Fettaufnahme (vgl. SG Düsseldorf a.a.O.) bestehen nicht.

Es entspricht zudem dem Grundsatz individueller Bedarfsdeckung, dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht bereits dann besteht, wenn eine Erkrankung festgestellt wurde, deren Therapie oder Symptomlinderung abstrakt einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen könnte. Vielmehr muss ein konkreter Bedarf bestehen, diese kostenaufwändige Ernährung in Anspruch zu nehmen. Dies setzt voraus, dass vom Hilfebedürftigen konkrete Umstände substantiiert vorgetragen werden oder sonst erkennbar sind, dass er und wie er sich diätgemäß ernährt bzw. ernähren will (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2006, Az.: L 19 B 83/06 AS ER).

Solche substantiierten Angaben, etwa in Gestalt eines Diätplanes, fehlen. Insoweit fehlt es bereits an in der Sphäre des Klägers liegenden, konkreten Anknüpfungstatsachen, die der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten - wie beantragt - zugänglich wären.

Hinsichtlich der hier in Rede stehenden rückwirkenden Leistungserbringung ist zudem das Fortbestehen des Bedarfes nicht erkennbar.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Weiterleitung von Daten (Antrag zu 6. und 8.). Soweit Name, Adresse etc. des Klägers sowie Schreiben des Klägers in der Strafanzeige des Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg übermittelt worden sein sollen, ergibt sich die Befugnis hierzu zum Zwecke der Strafverfolgung im Falle der Beleidigung von Organwaltern oder Mitarbeitern des Landkreises aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Die Vorschrift setzt lediglich einen Zusammenhang zwischen Aufgabenerfüllung durch die Behörde und Anlass der Strafverfolgung voraus. Hinreichend ist, dass z.B. der Leistungsbezieher die Straftat anlässlich der Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde begeht. Insoweit gilt im vorliegenden Fall insbesondere wegen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht der Körperschaft gegenüber ihren Mitarbeitern im Rahmen der Aufgabenerfüllung für den Straftatbestand der Beleidigung nichts anderes als für Hausfriedensbruch und Körperverletzung zum Nachteil von Mitarbeitern der Behörde (dazu ausdrücklich Seidel in: LPK-SGB X, 3. Aufl., § 69 Rn. 6). Entgegen der Auffassung des Klägers und Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur (Seidel a.a.O.) fällt unter dem Begriff des Strafverfahrens auch der Beginn des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (wie hier: Hardtung, NJW 1992, 211, 212; vgl. auch Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, § 69 Rn. 27). Der Begriff "Strafverfahren" umfasst nach allgemeiner Ansicht und gesetzlicher Terminologie auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. In systematischer Hinsicht ist es insoweit geboten, alle Verfahrensschritte, die nach der Strafprozessordnung (StPO) das "(Straf-)Verfahren" ausmachen, nämlich die §§ 151 ff. StPO unter diesen Begriff zu fassen, einschließlich der Strafanzeige nach § 158 StPO. Auch fehlt ein sachlicher Grund, das Tatbestandsmerkmal "Strafverfahren" in § 69 SGB X anders auszulegen als in § 73 SGB X. § 73 SGB X ermächtigt unter strengeren Voraussetzungen demgegenüber zur Amtshilfe bei sonstigen Straftaten, bei denen die Strafverfolgungsbehörden die Sozialverwaltung um Amtshilfe ersuchen (zur Abgrenzung vgl. auch Bieresborn in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 69 Rn. 17 m.w.N., der aber bereits eine Befugnis zur Weiterleitung bei einer Strafanzeige aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X herleitet). § 69 SGB X regelt demgegenüber primär den Fall, dass die Behörde aus eigenem Antrieb aufgrund ihrer Aufgaben Sozialdaten mitteilen möchte (Bittmann, NJW 1988, 3138, 3139).

Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung einschließlich der dortigen Verweisung auf die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ergangenen Beschlüsse. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Senat die Entscheidungsgründe bezüglich des Antrages zu 7. nicht dahingehend interpretiert, dass dort in der Sache über das Nichtbestehen eines Staatshaftungsanspruches entschieden worden ist; in Kenntnis des Verfahrens S 5 AS 123/07 und der unterschiedlichen Formulierung der Anträge des Klägers versteht der Senat die Ausführungen dahingehend, dass über alle denkbaren Ersatzansprüche in der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit entschieden worden ist. Im Falle einer anderen Auslegung wäre zudem doppelte Rechtshängigkeit eingetreten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Trotz der Vielzahl der Anträge wurde das Interesse des Klägers am Teilanerkenntnis entsprechend seinem Begehren hoch gewichtet, was zur hälftigen Quote geführt hat.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.