1. Die im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens von VW als sittenwidrig für die Zeit nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.9.2015 und der darauffolgenden Medienberichterstattung nicht mehr zu.
2. Die Annahme eines VW vorzuwerfenden sittenwidrigen Verhaltens durch die Implementierung eines Thermofensters im Rahmen des Software-Updates kommt nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass VW im Bewusstsein gehandelt hat, auch hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen.
3. Bei Abschalteinrichtungen, die im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung angeführt werden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.130,72 € festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen des Kaufs eines von der Beklagten hergestellten und vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens.
Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw vom Typ VW Marke1 mit Kaufvertrag vom 17.11.2016 zu einem Kaufpreis in Höhe von 23.990,- € von der Firma A GmbH & Co. KG. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger einen Darlehensvertrag, welcher Kosten in Höhe von 1.203,74 € verursachte. Durch den Abschluss eines "Schutzbriefes" entstanden dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 936,98 €. Die vom Kläger in der Hauptsache geltend gemachte Klageforderung in Höhe von 26.130,72 € setzt sich aus dem Kaufpreis zuzüglich der Zins- und Schutzbriefkosten zusammen.
In dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug ist - ebenso wie in einer Vielzahl weiterer von der Beklagten und von zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörender anderer Automobilunternehmen hergestellter Fahrzeuge - ein Motor des Typs EA 189 verbaut worden. In den Motoren des genannten Typs war eine von der Beklagten entwickelte Software eingebaut, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder ob es im Straßenverkehr genutzt wird. Hierbei kam es im Modus 1 (Prüfstandsituation) zu einer deutlich höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxyden als im Modus 0 (Straßenbetrieb). Der Modus 1 war allerdings lediglich beim Durchfahren des "Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ)" - also auf dem Prüfstand - aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der in den betroffenen Fahrzeugen verbaute Motor ausschließlich im Betriebsmodus 0 betrieben.
Bereits mehr als ein Jahr vor dem Kauf des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs durch den Kläger hatte die Beklagte am 22.9.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der es unter anderem hieß:
"Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran [...] Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns vorhanden ist. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund 11 Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen."
Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz
In der Folgezeit gab es eine bis zum heutigen Tage anhaltende ausführliche und umfangreiche Medienberichterstattung zum sogenannten Abgasskandal.
Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr gesamtes Händlernetz und wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der verbauten Umschalteinrichtung aufzuklären. Zeitgleich stellte die Beklagte auf ihrer Homepage ein Tool zur Verfügung, mit dem für jedes Fahrzeug ermittelt werden konnte, ob es von der Problematik betroffen ist. Mitte Oktober 2015 informierte die Beklagte wiederum per Pressemitteilung über die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes, Rückrufe wegen unzulässiger Abschalteinrichtung anzuordnen. Im Februar 2016 schrieb die Beklagte alle betroffenen Halter einzeln an und informierte sie über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates, das die "Umschaltproblematik" entfernen sollte.
Bereits mit Bescheid vom 1.6.2016 hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Software-Update für den im vom Kläger erworbenen Fahrzeug verbauten Motor freigegeben und zusammenfassend festgestellt, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen.
Das Update wurde am Fahrzeug des Klägers am 11.6.2016, mithin annähernd ein halbes Jahr vor dem Erwerb des Fahrzeugs, aufgespielt.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn darüber getäuscht, dass das Fahrzeug der EU 5-Norm entspreche und einen dementsprechend zugelassenen Stickoxydausstoß aufweise. Von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem sog. Dieselskandal habe er keine Kenntnis gehabt. Er hat hierzu die Ansicht vertreten, dass es ihm nicht einfach unterstellt werden könne, zum Zeitpunkt des Kaufs gewusst zu haben, ein von der "Abgasthematik EA 189" betroffenes Fahrzeug zu erwerben, zumal angesichts des vom Kraftfahrt-Bundesamt "abgesegneten" Software-Updates keine weiteren Nachteile zu befürchten gewesen seien. Zwischenzeitlich habe sich jedoch herausgestellt, dass unabhängig von der Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt das Fahrzeug auch nach Aufspielen des Software-Updates auf Grund der Entstehung eines sog. Thermofensters weiterhin mangelhaft sei.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe weder unter vertraglichen noch unter deliktischen Gesichtspunkten ein Schadenersatzanspruch zu. Insbesondere lägen weder die objektiven noch die subjektiven anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 826, 31 BGB vor. Der Kläger habe bereits einen täuschungsbedingten Irrtum zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs nicht hinreichend substantiiert dargelegt, da er erst lange nach Bekanntwerden der Dieselthematik in Kenntnis aller Umstände, insbesondere des zum Kaufzeitpunkt bereits vorgenommenen Software-Updates, das Fahrzeug erworben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug, einschließlich der dort gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 770 - 776 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit am 21.11.2018 verkündeten Urteil, dem Kläger zugestellt am 24.11.2018, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehe. Ansprüche aus (vor-) vertraglicher Pflichtverletzung bestünden mangels eines Vertrages oder sonstigen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht. Ebenso würden deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 i.V.m. § 27 Abs. EG-FGV sowie nach §§ 826, 31 BGB ausscheiden. Der Kläger habe bereits einen täuschungsbedingten Irrtum zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Pkw nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Eine Täuschung des Klägers durch den Einbau der Abschaltsoftware scheide schon deshalb aus, weil der Kläger gewusst habe, dass das von ihm erworbene Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen gewesen sei. Der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Rahmen seiner informatorischen Anhörung erklärt, von dem Dieselskandal gewusst zu haben. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise nicht genau gewusst habe, was das Betroffensein seines Fahrzeugs von der Abgasproblematik EA 189 im Einzelnen zu bedeuten habe, vermöge einen täuschungsbedingten Irrtum des Klägers durch das Verhalten der Beklagten nicht zu begründen. Eine Täuschung über die verbaute Software scheide ebenso wie eine Täuschung über die Erforderlichkeit der Durchführung eines Software-Updates aus, weil das Update bereits vor Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden war und dies dem Kläger ebenfalls bekannt gewesen sei. Eine Täuschung über eventuelle durch das Update weiterhin auftretende Mängel habe der Kläger nicht einmal selbst behauptet. Darüber hinaus fehle es nicht nur an einem täuschungsbedingten Irrtum, sondern auch an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem behaupteten täuschungsbedingten Vermögensschaden, also der Kaufentscheidung des Klägers, und dem erstrebten Vermögensvorteil auf Seiten der Beklagten. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere bereits am fehlenden Schutzgesetzcharakter des § 27 Abs. 1 EG-FGV. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §§ 826, 31 BGB komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Abgasskandal "gewusst haben müsse". Ebenso wenig greife die Annahme des Klägers, ein ihm durch die Beklagte sittenwidrig vorsätzlich zugefügter Schaden liege auch darin, dass auf Grund der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die Stilllegung seines Fahrzeugs drohe. Denn die zuständige Behörde (Kraftfahrt-Bundesamt) habe gerade nicht von der bestehenden Möglichkeit, die Typengenehmigung zurückzunehmen, Gebrauch gemacht, sondern nachträglich Nebenbestimmungen zur ursprünglich erteilen Typengenehmigung erlassen, welche die Beklagte auch umgesetzt habe. Dies ergebe sich aus der Freigabe des von der Beklagten entwickelten Software-Updates für das streitgegenständliche Fahrzeug durch den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 1.6.2016. Schließlich sei auch keine Schädigung des Klägers durch den Kauf des Fahrzeugs in Form eines merkantilen Minderwerts ersichtlich. Denn der von der Rechtsprechung bei Unfallfahrzeugen zuerkannte merkantile Minderwert sei auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht übertragbar. Letztlich sei auch nicht erkennbar, dass von der Beklagten hergestellte Dieselfahrzeuge mit dem streitgegenständlichen verbauten Motor von dem allgemeinen Preisrückgang stärker betroffen wären als Fahrzeuge anderer Hersteller.
Wegen der weiteren Urteilbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 771 ff. d.A.)
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner mit Schriftsatz vom 18.12.2018 (Bl. 788 d. A.), eingegangen bei Gericht am 19.12.2018, eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.2.2019 (Bl. 808 d. A.) mit Schriftsatz vom 25.2.2019 (Bl. 812 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründeten Berufung.
Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines umfangreichen erstinstanzlichen Vorbringens geltend:
Das Landgericht habe rechtlich deshalb unzutreffend entschieden, weil es "den Kern des klägerischen Vortrages vollkommen ausgeblendet habe, wodurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden sei. Ferner hätten auch erstinstanzlich rechtzeitig sachdienliche Hinweise erfolgen müssen, die allesamt unterblieben seien."
Soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung vertraglicher Ansprüche gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB wendet, vertritt er die Auffassung, dass das Landgericht einen Anspruch auf Grund einer Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss zu Unrecht verneint habe, da Audi (gemeint ist VW) als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe und auch "Vertrauen in die Beklagte selbst" auf Grund des Vertrauens des Klägers in die Beklagte als Herstellerin der von Audi (gemeint ist VW) verwendeten Motoren bestehe. Fehlerhaft sei insbesondere auch die Ablehnung eines Schadenersatzanspruches aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB durch das Landgericht, da die Beklagte, entgegen der Annahme des Landgerichts, alle Verbraucher über die Gesetzeskonformität ihrer Dieselmotoren getäuscht habe, indem sie diese ohne Hinweis auf die eingebaute Abschaltvorrichtung in Verkehr gebracht habe. Dies entspreche im Übrigen der überwiegenden Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (auf die der Kläger unter Einfügung von Urteilsauszügen aus den zitierten Urteilen "vorträgt"). Der Irrtum über die Eigenschaft des Fahrzeugs habe auch zu einer kausalen Vermögensverfügung und diese wiederum zu einem Schaden des Klägers geführt. Verkannt habe das Landgericht zudem, dass es sich bei § 27 EG-FGV sehr wohl um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei klar erkennbar, dass es sich bei der genannten Vorschrift um ein Schutzgesetz handele, da es auch den einzelnen Verbraucher schützen solle. Der Schadenersatzanspruch sei auch nach §§ 826, 31 BGB gerechtfertigt, da bei zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung sowie deren Folgen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die Verhaltensweise der Beklagten als sittenwidrig einzustufen sei. Die Schädigung des Klägers liege in der Installation der Manipulationssoftware. Hieran ändere auch das Aufspielen des Software-Updates aus mehreren Gründen nichts. Denn zum einen sei dem Kläger das Aufspielen des Updates unzumutbar, da es durch das Update in vielen Fällen zu weiteren Mängeln in Form einer Erhöhung der Emissionswerte des Kraftstoffverbrauchs sowie zu sonstigen Verschleißerscheinungen kommen könne. Zum anderen drohe unabhängig von der Genehmigung des Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf Grund der Verletzung der "EU-Vorgaben" weiterhin der Entzug der Typengenehmigung. Der wirtschaftliche Schaden des Klägers bestehe entgegen der Annahme des Gerichts erster Instanz vor allem darin, dass der Kläger einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe. In dem Einbau der Abschalteinrichtung sei ein erheblicher Sachmangel zu erblicken. Dieser bestehe unter anderem in der Nichteinhaltung der Euro-5-Norm, höherer Stickoxydwerte und einem um mehr als 10 % abweichenden Verbrauch von den Herstellerangaben.
Rechtlich sei es entgegen dem Landgericht völlig unerheblich, ob Fahrzeuge der streitgegenständlichen Art vor oder nach der Ad-hoc-Mitteilung durch die Beklagte im September 2015 erworben worden seien. Jedenfalls habe der Kläger, unabhängig von dem Wissen um einen allgemeinen Abgasskandal, ohne Kenntnis der Auswirkungen desselben auf das eigene Fahrzeug, keine detaillierten Kenntnisse von der Art der implementierten Abschaltvorrichtung, ihrer Illegalität oder "den ernsten technischen, rechtlichen und finanziellen Nachteilen und Risiken, die daraus resultieren, gehabt". Auch die Ad-hoc-Mitteilung durch die Beklagte im September 2015 und deren weitere Informationspolitik lasse die Sittenwidrigkeit des Tuns nicht entfallen. Die sogenannte "Aufklärungsarbeit" der Beklagten sei für Verbraucher keineswegs ausreichend gewesen, um die Tragweite des Schadens für die Betroffenen zu erkennen.
Die Haftung der Beklagten entfalle auch nicht durch das Aufspielen des Software-Updates. Hierdurch werde vielmehr eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung implementiert, worüber der Kläger ebenfalls nicht informiert worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten, des Kraftfahrt-Bundesamts und des BMVI liege auch nach Durchführung des Software-Updates eine - neue - unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 26.130,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2018 abzüglich einer auf 2.634,74 € beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen;
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 6.7.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet;
3.
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.430,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2018 zu zahlen;
hilfsweise
4.
das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az.: 11 O 130/18, verkündet am 21.11.2018, aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen;
hilfsweise
5.
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und trägt vor:
Das angefochtene Urteil sei frei von Rechtsfehlern. Die Beklagte hält die Berufung des Klägers bereits für unzulässig, da sie aus einer Aneinanderreihung von Textbausteinen bestehe und überwiegend keinen Bezug zu dem angefochtenen Urteil aufweise. Verfahrensrügen habe der Kläger nicht hinreichend und nicht in zulässiger Weise erhoben. Er habe insbesondere nicht hinreichend im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO gerügt, dass das Landgericht seinen erstinstanzlichen Vortrag übergangen habe, dieser entscheidungserheblich gewesen sei und das Urteil auf dem - angeblichen - Übergehen des Vortrags auch beruhe. Der Kläger habe nicht substantiiert ausgeführt, weshalb die Tatsachengrundlage aus seiner Sicht rechtsfehlerhaft dargestellt worden sei oder der Entscheidung andere Tatsachen zugrunde zu legen seien. Die Berufungsbegründung enthalte in weiten Teilen keine auf den Streitfall zugeschnittenen Ausführungen. Dass vorliegend überwiegend nicht passende Textbausteine benutzt worden seien, ergebe sich beispielhaft daraus, dass der Kläger auf Seite 7 der Berufungsbegründung die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs verwechsle. Obwohl vorliegend unstreitig ein Volkswagen vom Typ VW Tiguan streitgegenständlich sei, soll es sich nach dem Berufungsvorbringen des Klägers beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Audi handeln.
Darüber hinaus erweise sich die Berufung aber auch als unbegründet, da das Landgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend entschieden habe, dass dem Kläger weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erst im November 2016, also mehr als ein Jahr nach Bekanntwerden der Dieselthematik erworben habe, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um ein betroffenes Fahrzeug handelte. Darüber hinaus habe er auch positiv gewusst, dass bei dem gekauften Fahrzeug das Software-Update bereits vor seinem Erwerb durchgeführt worden war. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug seit dem Erwerb ohne jedwede Beanstandung im Straßenverkehr genutzt, so dass die von ihm "monierte Software" in keiner Weise nachteilige Auswirkungen gehabt haben könne, insbesondere ein Schadenseintritt oder Wertverlust hiermit nicht verbunden gewesen sei. Schließlich stelle auch das vom Kläger beanstandete nach dem Software-Update in dem EA 189 Motor zum Einsatz kommende Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Es entspreche im Übrigen auch der einhelligen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine deliktische Haftung von Herstellern selbst dann ausscheiden würde, wenn das streitgegenständliche Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellen würde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung Bl. 812 ff. d.A.), die Berufungserwiderung Bl. 894 ff. d.A.) sowie die weiteren zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 511 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Entgegen der Annahme der Beklagten erweist sich das Rechtsmittel jedoch nicht schon als unzulässig. Die Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 ZPO. Danach ist von einer Berufungsbegründung vor allem zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und zugleich erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll (BGH, MDR 1990, 1003; NJW-RR 2004, 1716). Hierbei genügen formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen (BGH, MDR 2000, 535) ebenso wenig wie Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (BGH, MDR 2008, 994; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 520 Rz. 35 m. w. N.).
Diesen Anforderungen genügt der Inhalt der 36-seitigen Berufungsbegründung.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Berufungsbegründung in weiten Teilen keine auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Ausführungen enthält und offenbar auch - auf den vorliegenden Streitfall nicht passende - Textbausteine verwendet wurden. Dies betrifft jedoch nur einen Teil der Ausführungen des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung. So enthalten zwar die Seiten 2 - 10 der Berufungsbegründung (Bl. 813 - 821 d. A.) keine auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Ausführungen auf der Grundlage des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, da ein konkret entscheidungserheblicher Bezug zu der mit der Berufung angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung hierbei nicht erkennbar wird. Denn die diesbezüglich umfangreichen Ausführungen des Klägers zur Entwicklung der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware, der Involvierung unterschiedlicher Personen und Gruppen auf verschiedenen Unternehmensebenen der Beklagten sowie insbesondere zu Fragen der Wissenszurechnung auf Beklagtenseite weisen keine entscheidungserhebliche Streitbezogenheit auf.
Jedoch greift der Kläger in der weiteren Berufungsbegründung in ausreichender, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügender Weise hinsichtlich der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen die vom Landgericht hierzu vertretene Rechtsauffassung an. Hierbei setzt sich der Kläger im Rahmen der einzelnen vom Landgericht geprüften und verneinten Anspruchsgrundlagen mit dessen Rechtsauffassung auseinander und legt seine eigene hiervon abweichende Rechtsauffassung in ausreichender Weise dar (vgl. auch BGH, MDR 1984, 310).
Dem Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt, da das Landgericht mit zutreffender Begründung die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Es ist weder eine Verletzung richterlicher Hinweispflichten nach § 139 ZPO durch das Landgericht erkennbar noch erschließt sich dem Senat nach dem Inhalt der Berufungsbegründung, durch welches Verhalten bzw. Unterlassen des Landgerichts das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden sein sollte. Insbesondere hat das Landgericht nicht "den Kern des Vortrages des Klägers ausgeblendet", sondern vielmehr aus dem bereits im ersten Rechtszug umfangreichen Parteivorbringen das entscheidungserhebliche unstreitige und streitige Parteivorbringen herausgefiltert, dieses im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben und zur Grundlage seiner Sachentscheidung gemacht.
Dem insoweit pauschalen Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung (vgl. Seiten 2 - 10 der Berufungsbegründung) lässt sich bereits nicht entnehmen, welche entscheidungserheblichen "sachdienlichen Hinweise" das Landgericht unterlassen haben soll und was auf die entsprechenden - vom Kläger vermissten - Hinweise noch vorgetragen worden wäre. Nur bei entsprechend ausgestalteter konkreter Verfahrensrüge würde der Senat überhaupt in die Lage versetzt, die Kausalität der pauschal behaupteten Verletzung der Prozessleitungspflicht des Landgerichts zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1126; BGH, NJW-RR 1988, 208; Zöller/Greger, ZPO a. a. O., § 139, Rz. 20 m. w. N.).
Die vom Kläger gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Landgericht hat sämtliche im vorliegenden Streitfall grundsätzlich in Betracht kommenden vertraglichen und deliktischen Ansprüche geprüft und mit überzeugender Begründung abgelehnt. Mangels Bestehens des Hauptanspruches entfallen somit auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet.
Im vorliegenden Streitfall scheiden danach sowohl (vor-)vertragliche als auch deliktische Schadenersatzansprüche aus. Im Einzelnen gilt hierzu das Folgende:
Mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vorneherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß. Zwar kann nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen ein Schuldverhältnis entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers jedoch nicht.
Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt ebenfalls nicht in Betracht.
Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB.
Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss vom 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.). Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; d. A OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung jedoch nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - rund ein Jahr nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil er hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist.
Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urteil vom 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18).
Der Kläger ist mittelbar Geschädigter im vorstehenden Sinne, denn er ist nicht der Ersterwerber des Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016).
Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Software-Updates informiert.
Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in "gleichwertiger Weise berichtigt war".
Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen.
Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 52). Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Diese Methode zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit erscheint deutlich einfacher als ein Abgleich mit langen Listen, die nach den betroffenen Marken, Modellen und Baujahren differenzieren. Im Übrigen hat die Beklagte ihre Vertragshändler angewiesen, jeden Gebrauchtwagenkunden im konkreten Einzelfall entsprechend aufzuklären.
Eine dem Kläger günstigere rechtliche Betrachtung ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung, auch die neu aufgespielte Motorsteuerungs-Software enthalte eine Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuere, was ebenfalls unzulässig sei. Im vorstehenden Zusammenhang erweist sich der berücksichtigungsfähige erstinstanzliche Vortrag des Klägers hierzu bereits als nicht hinreichend substantiiert. Erstmals im zweiten Rechtszug hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.9.2019, sowie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2019 (Bl. 1185 ff. d. A.) umfassend in tatsächlicher- technischer - Hinsicht hierzu substantiiert vorgetragen. Da der gesamte diesbezügliche Vortrag im zweiten Rechtszug von der Beklagten umfassend bestritten wurde, ist der Kläger hiermit gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
Doch selbst bei Zulassung des umfangreichen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren zur technischen Funktionsweise des Thermofensters und seiner sich hieraus ergebenden Annahme zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ergäbe sich hieraus kein Haftungsansatz unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers.
Denn das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, juris, Rz. 6). Hiervon kann selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden.
Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können - wie vorliegend -, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris).
Denn selbst wenn entsprechend der Auffassung des Klägers das monierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, sowie OLG Stuttgart a. a. O.) Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Aufspielen des Software-Updates in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt haben und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.
Von einem zumindest bedingten erforderlichen Schädigungsvorsatz kann nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG nicht eindeutig ist, was schon die sowohl in Fachkreisen als auch in der Judikatur kontrovers geführte Diskussion zeigt.
Bereits gegen einen objektiven Gesetzesverstoß durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Implementierung des Thermofensters, unabhängig von der Frage eines erforderlichen, nicht dargelegten Schädigungsvorsatzes, spricht vor allem schon der Umstand, dass zum einen das Kraftfahrt-Bundesamt mit rechtskräftigem Bescheid das Software-Update für den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor freigegeben und festgestellt hat, dass die Abschaltvorrichtung zulässig ist und Grenzwerte sowie andere Anforderungen eingehalten werden. Zusammenfassend hat das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch das Bundesverkehrsministerium gehen - soweit ersichtlich - nach derzeitigem Beurteilungsstand von der Unzulässigkeit des sogenannten Thermofensters im streitgegenständlich verbauten Motortyp aus. Bislang ist auch unstreitig weder ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge, insbesondere kein verbindlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zum heutigen Tage erfolgt. Auch aus Sicht der vom BMVI eingesetzten "Untersuchungskommission Volkswagen" liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor.
Es liegt damit jedenfalls keine klare und eindeutige Rechtslage vor, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen haben könnte. Die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls vertretbar, weshalb ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht als besonders verwerfliches Tun angesehen werden kann. Aus den dargelegten Gründen kommt es daher im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich letztlich nicht darauf an, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es jedenfalls auf Seiten der Beklagten insoweit an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten fehlt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2019, 9 U 567/19, juris).
Soweit ersichtlich hat bislang lediglich das OLG Karlsruhe (vgl. Beschluss vom 22.8.2019, 17 U 257/18, 17 U 294/18) die Auffassung vertreten, dass die eine Abschaltvorrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters enthaltene Motorsteuersoftware grundsätzlich einen Haftungsanspruch auslösen könne und vor diesem Hintergrund zur Funktionsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Senat vermag sich aus den zuvor dargelegten Gründen schon mangels diesbezüglicher Entscheidungserheblichkeit auf Grund des fehlenden Schädigungsvorsatzes der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe nicht anzuschließen.
Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist schon nicht erfüllt.
Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Darüber hinaus verfügte der vom Kläger erworbene Pkw nach dem unstreitigen Aufspielen des Software-Updates jedenfalls nicht mehr über die unzulässige Abschalteinrichtung, über die die Beklagte ursprünglich getäuscht hatte. Damit hat die Beklagte zum - im Rahmen des Betrugstatbestandes maßgeblichen - Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags diese Tatsache weder falsch vorgespiegelt noch unterdrückt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 28).
Soweit der Kläger meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe und der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs weiterhin nicht zulassungsfähig gewesen sei, kann dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der - berücksichtigungsfähige - Vortrag des Klägers zu möglichen Mängeln des Pkw nach Aufspielen des Software-Updates nicht ausreicht, trägt der Kläger selbst vor, er habe zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von möglichen negativen Auswirkungen des Software-Updates nichts gewusst und sich darüber seinerzeit auch keine Gedanken gemacht, so dass ein entsprechender - für den objektiven Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ebenfalls erforderlicher - Irrtum des Klägers nicht vorgelegen hat. Denn wer aufgrund des Handelns eines anderen sich keine Vorstellungen macht, kann auch keiner Fehlvorstellung im Sinne eines Irrtums unterliegen.
Darüber hinaus ist aber auch insofern eine Täuschungshandlung der Beklagten zu verneinen. Eine relevante Täuschungshandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urteil vom 5.2.1963, 1 StR 533/62, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 34). Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden ist.
Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist jedenfalls zu verneinen, da der Pkw dem genehmigten Typ entspricht. Selbst wenn der Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten würde, enthielte der genehmigte Typ sie auch. Zwar hätte in diesem Fall die Typengenehmigung nicht erfolgen dürfen, dies führt jedoch nicht zu einer Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung (s. hierzu im Einzelnen OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 34 ff.). Im Übrigen enthielt der streitgegenständliche Pkw zum Zeitpunkt des Erwerbs wegen des zuvor erfolgten Aufspielens des vom Kraftfahrt-Bundesamt gebilligten Software-Updates nicht mehr die ursprüngliche unzulässige Abschalteinrichtung. Damit konnte die Übereinstimmungsbescheinigung zum Erwerbszeitpunkt auch nicht mehr wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung unrichtig sein. Vielmehr entsprach der streitgegenständliche Pkw im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger den gesetzlichen Vorschriften (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 37).
Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 831 BGB. Hiernach ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus den vorstehenden Gründen kommt jedoch auch ein deliktisches Handeln eines etwaigen Verrichtungsgehilfen der Beklagten, das dieser nach § 831 BGB zuzurechnen wäre, nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52).
Auch im Zusammenhang mit der Thermofensterproblematik stellen sich für den Senat auf Grund der für die Frage der deliktischen Haftung nicht bestehenden Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen, da auch bei Annahme des (Fort-)Bestehens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach dem Update mangels feststellbaren sittenwidrigen Schädigungsvorsatzes ein Anspruch ausscheiden würde.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.