VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19
Fundstelle
openJur 2020, 34587
  • Rkr:

1. Liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, ist ein erneutes Asylverfahren nach den allgemeinen Regeln durchzuführen, ohne dass der Prüfungsumfang auf die für das Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemachten Gründe beschränkt wäre.

2. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif bieten afghanischen Rückkehrern grundsätzlich internen Schutz i. S. d. § 3e AsylG (juris: AsylVfG 1992).

3. Im Allgemeinen droht diesen dort weder wegen der schlechten Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)), noch machen es die prekären humanitären Verhältnisse generell unzumutbar, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2018 - A 9 K 5765/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und, jeweils hilfsweise, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger, dessen genaues Geburtsdatum unbekannt ist und das nach seinen divergierenden Angaben zwischen 1993 und 1997 liegt, ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört dem paschtunischen Stamm der Zadran an und kommt aus der Provinz Paktia. Er reiste 2010 in das Bundesgebiet ein. Ein 2011 gestellter Asylantrag, den der Kläger im Wesentlichen mit einer Verfolgung seines Vaters durch die Taliban begründete, wurde 2013 bestandskräftig abgelehnt.

Im September 2013 heiratete der Kläger in Deutschland eine afghanische Staatsangehörige nach islamischem Ritus. Bereits kurz nach der Eheschließung kam es zu Spannungen zwischen den Eheleuten. Bis August 2015 floh die Ehefrau des Klägers mehrmals in ein Frauenhaus. Es folgten Vermittlungsversuche der Familien beider Eheleute, in deren Verlauf ein Onkel des Klägers vorübergehend in die Ehewohnung einzog und später die Eheleute bei den Eltern der Ehefrau einzogen, um den Ehefrieden zu überwachen. Im März 2016 kam der Kläger wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung und der Körperverletzung zulasten seiner Ehefrau in Untersuchungshaft. Unter dem 2. Mai 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Kläger Anklage wegen 117 Fällen der Vergewaltigung und zwei Fällen der Körperverletzung.

Durch Urteil vom 28. Juli 2016 verurteilte das Landgericht Stuttgart den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Jugendstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung sprach es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Insoweit sei die Kammer zwar der Überzeugung, dass es in der Beziehung Situationen gegeben habe, in denen sich die Ehefrau des Klägers sexuell genötigt gefühlt habe. Einzelne Taten hätten jedoch nicht festgestellt werden können, weil die Angaben der Ehefrau nicht ausgereicht hätten, um die Kammer davon zu überzeugen, dass diese erlebnisbasiert gewesen seien. Nach Angaben des Klägers ist die Ehe zwischenzeitlich aufgelöst.

Am 3. August 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut einen Asylantrag. Über seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger vortragen, dass ihn das Landgericht Stuttgart zwar nur wegen Körperverletzung verurteilt habe, während die Vergewaltigungen nicht hätten nachgewiesen werden können. Jedoch habe sich in der afghanischen Gemeinde in Stuttgart herumgesprochen, dass der Kläger in Untersuchungshaft gesessen und wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau angeklagt gewesen sei. Deren Familie in Pakistan und in Afghanistan interessiere der Freispruch nicht. Die Menschen dort hätten bereits ihr eigenes Urteil getroffen. Den Kläger erwarte bei einer Abschiebung nach Afghanistan der Tod. Der Kläger persönlich gab gegenüber dem Bundesamt schriftlich an, seine ehemalige Ehefrau komme aus demselben Dorf wie er selbst. Ihre Verwandten und Bekannten hätten mitbekommen, dass der Kläger mit seiner ehemaligen Ehefrau bereits vor der Hochzeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dafür sei er zum Tode verurteilt worden. Die Menschen dort hätten eigene Gesetze.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Februar 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe über einen in Deutschland lebenden Onkel erfahren, dass er in Afghanistan nicht als freigesprochen gelte. Er sei dort von seinem Volk zum Tode verurteilt worden, nachdem den Leuten bekanntgeworden sei, dass er mit seiner früheren Ehefrau schon vor der Eheschließung Geschlechtsverkehr gehabt habe. Der Staat greife dort nicht ein, das Volk habe seine eigenen Rechte. Ältere Männer träfen dort die Entscheidungen. Die Angehörigen seines Stammes seien überall verstreut, sodass er in Afghanistan überall gefunden und getötet werde. Die Familie seiner ehemaligen Ehefrau lebe in Deutschland. Mit ihr habe weder der Kläger noch sein Onkel noch Kontakt. Man grüße sich nicht einmal mehr.

Durch Bescheid vom 3. April 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. Es handele sich um einen Folgeantrag. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vor, jedoch sei der Kläger weder als Flüchtling noch als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen. Dem Kläger sei ausweislich der Anklageschrift kein vorehelicher Geschlechtsverkehr vorgeworfen worden. Vielmehr sei seine damalige Ehefrau jungfräulich in die Ehe gegangen und laut Anklage erstmals in der Hochzeitsnacht vergewaltigt worden. Es habe sich also um sexuelle Handlungen innerhalb der Ehe gehandelt. Jedenfalls könne der Kläger auf internen Schutz verwiesen werden. Der Stamm, dem der Kläger angehöre, verfüge nicht über derart weitreichende Netzwerke, dass der Kläger überall aufgespürt werden könne.

Der Kläger hat am 20. April 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führte er aus, die gesamte afghanische Gemeinde in Stuttgart habe von dem Strafverfahren erfahren und werfe ihm nunmehr vor, vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In Afghanistan sei er deshalb bereits zum Tode verurteilt worden. Es existiere kein schriftliches Urteil. Das Urteil sei mündlich von der Familie der früheren Ehefrau gefällt worden. Diese habe beschlossen, dem Kläger das Leben zu nehmen.

Durch Urteil vom 14. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Verfolgung in Afghanistan durch die Familie seiner früheren Ehefrau berufe er sich auf Informationen vom Hörensagen, die in keiner Weise überprüfbar seien. Es sei nicht erwiesen, dass die Eheleute vor der Trauung Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Aus dem Strafurteil ergebe sich, dass die damalige Ehefrau bestritten habe, vor der Hochzeitsnacht Geschlechtsverkehr mit dem Kläger gehabt zu haben. Die Familie der Exfrau würde aber dem Kläger keinen vorehelichen Geschlechtsverkehr vorwerfen, solange die Exfrau selbst einen solchen verneine. Zudem habe der Kläger offensichtlich in ganz Deutschland keine Befürchtungen, von der hier ansässigen Familie seiner ehemaligen Ehefrau belangt zu werden, was aber naheliegend sei.

Auf den Antrag des Klägers vom 14. März 2019 hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 6. Mai 2019 zugelassen. Der Kläger wiederholt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Des weiteren bringt er vor, dass sich im Strafverfahren herausgestellt habe, dass er mit seiner Exfrau bereits vor der islamischen Trauung Geschlechtsverkehr gehabt habe. Das wüssten die Bekannten und Verwandten der ehemaligen Ehefrau auch. Allein deswegen werde man in Afghanistan und in Pakistan mit dem Tode bestraft. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. Da die Familie seiner Exfrau groß sei, werde der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausfindig gemacht und getötet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2018 - A 9 K 5765/17 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, und weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Berücksichtigung des Strafverfahrens und der Verurteilung des Klägers könne nicht von einer dem Kläger drohenden Verfolgungssituation ausgegangen werden. Die Beklagte verweist insofern auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach auch in Bezug auf Afghanistan das Doppelbestrafungsverbot gelte, die dortigen Haftbedingungen nicht generell menschenrechtswidrig seien und wonach auch mit Blick auf Abschiebungsverbote die Möglichkeit zu berücksichtigen sei, ob sich der Betroffene in anderen Landesteilen sicher aufhalten könne.

Der Senat hat im Rahmen der am 29. Oktober 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört und den von diesem benannten Zeugen ... ... vernommen. Zum Inhalt der Anhörung und der Zeugenaussage wird auf das Protokoll des Verhandlungstermins nebst Anlagen Bezug genommen.

Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Dem Senat liegen die verfahrensbezogenen Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie die des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen.

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Asylantrag des Klägers vom 3. August 2016, gerichtet auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben an das Bundesamt ausdrücklich beantragt, "bei meinem Mandanten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG festzustellen". Der Kläger persönlich hat jedoch vor dem Bundesamt ein Formblatt unterzeichnet, mit dem er "die Durchführung eines Asylverfahrens" beantragt und in welches er u. a. eingetragen hat, einen "Asylfolgeantrag" stellen zu wollen, ohne diesen Antrag zu beschränken. Mit der Klage zum Verwaltungsgericht hat der Kläger sein Begehren hinsichtlich aller Schutzformen des § 13 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylG mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG, § 2 AsylG weiterverfolgt.

II.

Die Voraussetzungen des § 71 AsylG, unter denen auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist vom Bundesamt ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u. a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (BVerwG, Urteil vom 10.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Urteil vom 21.06.2017 - 5 A 109/15.A -, juris Rn. 15). Bei der Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag dürfen nur die vom Antragsteller fristgemäß geltend gemachten Gründe berücksichtigt werden (BVerwG, Urteile vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 28, und vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 15). Vorliegend ist eine neue Sachlage eingetreten. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass sich zunächst in der afghanischen Gemeinde in Stuttgart herumgesprochen habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt worden sei. In dessen Verlauf sei es öffentlich geworden, dass er mit seiner späteren Ehefrau vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Davon habe auch sein im Dorf Zadran (Provinz Paktia, Afghanistan) ansässiger Stamm, dem seine frühere Ehefrau ebenfalls angehöre, erfahren. Er sei dort nach den traditionellen Regeln "zum Tode verurteilt" worden. Davon habe der Kläger kurz nach seiner Haftentlassung am 28. Juli 2016 erfahren. Damit hat er den Asylfolgeantrag am 3. August 2016 auch innerhalb der Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung (§ 51 Abs. 3 VwVfG) gestellt.

Liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung, in deren Rahmen der Sachverhalt umfassend aufzuklären ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind (Bay. VGH, Urteil vom 13.02.2019 - 8 B 18.30257 -, juris Rn. 18). Für die teilweise vertretene Auffassung, auch der Prüfungsumfang im wiederaufgegriffenen Verfahren sei sachlich auf die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe beschränkt (Hailbronner, AuslR, 98. Aktualisierung Oktober 2016, § 71 AsylG Rn. 44 f.; siehe allgemein dazu auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 34 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 51 Rn. 19), sprechen zwar gewichtige Gründe. Sie ist im Anwendungsbereich des § 71 AsylG jedoch nicht mit Unionsrecht zu vereinbaren. Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) sind zulässige Folgeanträge nach den allgemeinen Vorschriften des Kapitels II (Art. 6 ff.) zu prüfen. Diese Bestimmungen sehen aber jedenfalls insofern keine Beschränkung auf vom Antragsteller vorgebrachte Umstände vor, als die allgemeine Situation im Herkunftsstaat betroffen ist. Auf die vom Antragsteller vorgebrachten oder die zutage getretenen Gründe, die gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie die Entscheidung bedingen, ein neues Asylverfahren durchzuführen, nehmen sie keinen Bezug. Sie legen die Mitgliedstaaten, unbeschadet der Mitwirkungspflichten des Ausländers, vielmehr auf eine grundsätzlich umfassende Aufklärung von Amts wegen fest (vgl. Art. 10 der Verfahrensrichtlinie; siehe auch Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 <Qualifikationsrichtlinie>). Daraus folgt zwar kein Anspruch des Ausländers auf eine vollständige Revision der bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Asylantrag auf Grundlage der im ersten Verfahren vorgebrachten Tatsachen. Neue Umstände i. S. d. Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie und des § 51 Abs. 1 VwVfG sind im wiederaufgegriffenen Verfahren jedoch unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie zur Begründung des Antrags auf Wiederaufgreifen vorgebracht worden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor, ist daher ein erneutes Asylverfahren nach den allgemeinen Regeln durchzuführen, ohne dass der Prüfungsumfang auf die für das Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemachten Gründe beschränkt wäre.

III.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Anhaltspunkte dafür, dass er einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, bestehen nicht.

IV.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Es fehlt jeder greifbare Hinweis darauf, dass der Kläger der Gefahr einer vom afghanischen Staat ausgehenden Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt sein oder dass ihm nach den staatlichen Gesetzen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG). Ob der Kläger in seiner Heimat durch nichtstaatliche Akteure, gegen die der afghanische Staat keinen Schutz bietet (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG), wegen ihm vorgeworfenen vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit dem Tode bedroht wird und dadurch im Falle seiner Rückkehr Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), braucht der Senat nicht weiter aufzuklären (zur Pönalisierung außerehelichen Geschlechtsverkehrs siehe SFH, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 02.12.2012). Denn dem Kläger steht jedenfalls interner Schutz zur Verfügung.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 3e Abs. 1 AsylG ein Teil des Herkunftslands des Betroffenen als Ort qualifiziert werden kann, der internen Schutz bietet (1.), sind für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erfüllt. Die allgemeinen Lebensbedingungen in diesen drei Städten lassen es sowohl mit Blick auf die humanitären Verhältnisse als auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage zu, den Kläger auf den dort gewährten internen Schutz zu verweisen (2.). Nichts anderes gilt mit Blick auf die persönlichen Umstände des Klägers, dem ein ernsthafter Schaden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (3.)

1. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie umsetzen, wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (a.) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (b.).

a. Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss der Betroffene in dem als interne Alternative in Betracht kommenden Landesteil frei von begründeter Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz bzw., in den Fällen des § 4 Abs. 3 AsylG, frei von den in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren sein. Damit greift jene Bestimmung die Tatbestände auf, die nach §§ 3 und 4 AsylG die grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sind (siehe UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 106 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 127; vgl. auch Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, S. 1161 Rn. 9; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3e AsylG Rn. 5 ff.; unklar Marx, ZAR 2017, 304 <305>). Das ist jedenfalls insoweit folgerichtig, als es bei der Prüfung, ob für den Betroffenen eine relevante Gefahrenlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, allein auf dessen Herkunftsregion ankommt (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 <Elgafaji> - C-465/07 -, www.curia.europa.eu, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 100 ff.). Die Freiheit von relevanter Gefahr muss daher für den alternativen Ort der Niederlassung (§ 3e AsylG) explizit festgestellt werden. Im Übrigen handelt es sich um die Klarstellung, dass Schutz innerhalb des Herkunftslandes von vornherein überall dort ausscheidet, wo die für die Herkunftsregion festgestellte oder eine andere Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens herrscht.

Mit Blick auf den konkreten Gefahrenmaßstab folgt daraus, dass an das Vorliegen einer relevanten Verfolgung oder Gefahr im Rahmen des § 3e AsylG keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als dies bei §§ 3 und 4 AsylG der Fall ist. Denn andernfalls müssten sich Personen, in deren Herkunftsregion etwa die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt sind, nicht auf einen alternativen Ort der Niederlassung verweisen lassen, weil der dort herrschende (geringere) Gefahrengrad eine Niederlassung unzumutbar machte, während sich Personen, die an diesem Ort verwurzelt sind, vorhalten lassen müssten, dass die hohen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes dort nicht erreicht sind. Darin läge ein offenkundiger Widerspruch. Erreicht etwa der Grad willkürlicher Gewalt auch mit Blick auf die individuellen Umstände des Betroffenen nicht das für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Niveau, kann dasselbe Gewaltniveau nicht dazu führen, dass die Niederlassung für ursprünglich aus anderen Landesteilen stammende Rückkehrer an dem fraglichen Ort unzumutbar ist.

Interner Schutz scheidet danach, soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, zum einen aus, wenn dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohte. Darunter ist die absichtliche, d. h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden zu verstehen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S. v. Belgium and Greece>, Rn. 219, und vom 11.07.2006 - 54810/00 - <Jalloh v. Germany>, Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Diese Behandlung muss dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 -, juris Rn. 16, und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 23 ff.).

Interner Schutz scheidet zum andern aus, wo eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Betroffenen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Das setzt ein besonders hohes Gewaltniveau voraus, welches ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Liegen in der Person des Betroffenen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 <Elgafaji> - C-465/07 -, www.curia.europa.eu, Rn. 39 <zu Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie>; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 58). Dieser Maßstab entspricht, wie beide Gerichtshöfe betonen (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 <Elgafaji> - C-465/07 -, Rn. 44; EGMR, Urteil vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, www.hudoc.echr.coe.int, Rn. 225 f.), demjenigen, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK entwickelt hat. Diese Bestimmung bietet ebenfalls Schutz vor Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 <NA v. the United Kingdom> - 25904/07 -, Rn. 115: "only in the most extreme cases of general violence, where there was a real risk of illtreatment simply by virtue of an individual being exposed to such violence"; zur Anwendung dieses Maßstabs siehe auch EGMR; Urteil vom 23.08.2016 <J.K. and others v. Sweden> - 59166/12 -, Rn. 95).

b. Die Niederlassung kann i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, wenn sie zumutbar ist (vgl., auch zum Folgenden, UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: ‚Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative‘ im Zusammenhang mit Artikel 1 A <2> des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/03/04, 23.07.2003, Abschn. 22 ff.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 107 ff.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 131 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 12). Ob es dem Ausländer zumutbar ist, sich an einem Ort als interne Schutzalternative niederzulassen, bedarf jeweils der Prüfung unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den danach zu berücksichtigenden Umständen gehören objektive Gesichtspunkte, darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, und subjektive Umstände, wie etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprachen, sowie ggf. die Volkszugehörigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 80). Soweit der Senat tatsächliche Umstände, die von den Tatbeständen des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) erfasst werden, im Rahmen der unter § 3e AsylG gebotenen umfassenden Bewertung aller Umstände des Einzelfalls herangezogen hat (ebd., Rn. 80: Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes und Vorverfolgungssituation), sind diese Umstände binnensystematisch den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuzuordnen mit der oben beschriebenen Konsequenz, dass insofern keine anderen Maßstäbe gelten als unter den §§ 3 und 4 AsylG.

Bei dieser Beurteilung ist auch der Umstand von Bedeutung, ob am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist. Eine Existenzsicherung muss dabei zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist. Interner Schutz scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 82 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 92; Bay. VGH, Urteil vom 16.07.2019 - 11 B 18.32129 -, juris Rn. 45). Eine solche Situation verstieße zugleich gegen Art. 4 GRCh, der gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh bei der Durchführung des Unionsrechts, hier der Qualifikationsrichtlinie, gilt (zu den Gewährleistungen dieser Bestimmung in Bezug auf die Existenzsicherung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 40).

2. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif bieten afghanischen Rückkehrern grundsätzlich internen Schutz i. S. d. § 3e AsylG. Im Allgemeinen droht diesen dort weder wegen der schlechten Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), noch machen es die prekären humanitären Verhältnisse generell unzumutbar, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen (UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 September 2019, 17.10.2019; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan <Stand: Juli 2019>, 02.09.2019; EASO, Afghanistan - Security Situation, Juni 2019; EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019; UNAMA, Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019; österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, 31.01.2019; ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif <Provinz Balkh> und Kabul 2010-2018, 07.12.2018; UNOCHA, 2019 Humanitarian Needs Overview, Afghanistan, November 2018; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018; EASO, Country of Origin Report - Afghanistan Networks, Februar 2018) lassen die allgemeinen Umstände eine Niederlassung in den drei Städten zu. Im Einzelfall kann die Niederlassung zwar aufgrund individueller Umstände unzumutbar sein. Grundsätzlich sind aber alle drei Städte geeignet, internen Schutz zu bieten (ebenso EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 34, 135; für Herat und Mazar-e Sharif österr. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2018 - W257 2146465-1 -, www.ris.bka.gv.at, Abschn. 4.4.3.7; für Mazar-e Sharif schweiz. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.2019 - D-4287/2017 -, www.bvger.ch, Abschn. 6.3.2.5; für Kabul UK Upper Tribunal, AS <Safety of Kabul> Afghanistan CG [2018] UKUT 00118 <IAC>; vgl. auch England and Wales Court of Appeal <Civil Division>, AS <Afghanistan> v Secretary of State for the Home Department [2019] EWCA Civ 873 <24 May 2019>; vgl. zu Kabul auch OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2019 - 13 A 2600/18.A -, juris Rn. 14; zu Herat Nds. OVG, Beschluss vom 18.02.2019 - 9 LA 164/19 -, juris Rn. 10; a. A. in Bezug auf Kabul UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 114 <unzumutbare humanitäre Verhältnisse>, und franz. Cour Nationale du Droit d’Asile, Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 - <ernsthafte Bedrohung jeder Zivilperson in Kabul infolge willkürlicher Gewalt>).

Zwar sind die Lebensverhältnisse in Afghanistan generell schlecht (a.). Allerdings bieten die Großstädte Kabul (b.), Herat (c.) und Mazar-e Sharif (d.) zumutbaren Schutz, soweit nicht der Betroffene im Einzelfall eine erhöhte Vulnerabilität aufweist. Von Deutschland aus sind diese Städte auf dem Luftweg sicher und legal erreichbar (e.).

a. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Mehr als die Hälfte der Einwohner des Landes lebt in Armut. Die Lebensbedingungen sind nicht nur wegen des in weiten Teilen des Landes herrschenden Konflikts hart, sondern auch aufgrund der klimatischen Bedingungen, deren Unwägbarkeiten die Landwirtschaft, von der große Teile der Bevölkerung abhängig sind, weitgehend schutzlos ausgeliefert ist.

Es gibt allerdings ein starkes Stadt-Land-Gefälle. 80 % der Armen leben auf dem Land. Die Armut, die gleichwohl auch unter der Stadtbevölkerung herrscht, konzentriert sich freilich auf die Zentren, die Hauptansiedlungsorte für Migranten sind, darunter Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, weil Rückkehrer und Binnenvertriebene im Vergleich zur ansässigen Bevölkerung schwierigere Ausgangsbedingungen haben und die Aufnahmekapazitäten der Städte in verschiedener Hinsicht erschöpft sind. Außerhalb Kabuls und der Provinzhauptstädte ist die Infrastruktur für die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse oft unzureichend. Die Grundversorgung ist insbesondere dort problematisch. Schwerpunkte internationaler humanitärer Hilfe sind daher ländliche Gebiete.

Die medizinische Versorgung ist für Afghanen zwar kostenlos, Verfügbarkeit und Qualität des staatlichen Gesundheitswesens sind jedoch begrenzt. In den Städten gibt es indes eine ausreichende Anzahl an Krankenhäusern und Kliniken. Es existieren private Krankenhäuser, die jedoch mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung von den finanziellen Mitteln der Betroffenen abhängig.

Rückkehrer werden nicht generell als Eindringlinge gesehen. Zwar werden mitunter Diskriminierungen und Misshandlungen von Rückkehrern, insbesondere von solchen aus dem westlichen Ausland, berichtet. Verlässliche Erkenntnisse über mehr als nur Einzelfälle liegen jedoch nicht vor. Aus dem Ausland zurückkehrende Afghanen und Binnenvertriebene verschärfen aber jedenfalls den Wettbewerb um Arbeitsplätze, Wohnraum und Ressourcen gerade in den Gebieten, die aufgrund ihrer vergleichsweise guten wirtschaftlichen Lage den Betroffenen attraktiv erscheinen.

Die häufigste Einkommensquelle für Rückkehrer sind Hilfsarbeiten, für die keine besondere Qualifikation erforderlich ist. Viele betätigen sich in der Schattenwirtschaft und sind als Tagelöhner tätig. Rückkehrer berichten häufig davon, dass die Arbeitssuche eine ihrer größten Sorgen sei. Zuletzt galt dies für zwischen etwa einem Viertel und einem Drittel der Migranten in Afghanistan. Das deutet zwar auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hin, lässt aber auch den Schluss zu, dass etwa 66 bis 75 % der Migranten solche Sorgen nicht haben und dass auch Migranten durchaus Beschäftigung finden, wenn auch instabile, von geringem Niveau und gegen schlechte Bezahlung.

b. Die Hauptstadt Kabul hat zwischen 3,5 und 5,5 Millionen Einwohner (zu Unklarheiten bei der Ermittlung der Einwohnerzahl siehe VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 232 ff.). Die genaue Einwohnerzahl ist unbekannt, Kabul gilt dennoch als eine der am schnellsten wachsenden Städte der Welt. Mehr als ein Drittel der Bevölkerung besteht aus Personen, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, und aus intern Vertriebenen. Dabei handelt es sich nicht nur um Menschen, die dem derzeitigen internen bewaffneten Konflikt ausweichen, sondern auch um Afghanen, die bis 2001 insbesondere nach Pakistan und in den Iran ausgewichen waren und seitdem begonnen haben, zurückzukehren. Die Stadt Kabul ist Hauptanziehungspunkt für Rückkehrer, die sich von der Millionenstadt eine im Vergleich zu ihren ursprünglichen Herkunftsprovinzen höhere Sicherheit sowie bessere wirtschaftliche Perspektiven erhoffen.

(1) Der Senat hat die sozioökonomische Lage in Kabul in seinem Urteil vom 16.10.2017 (- A 11 S 512/17 -, juris Rn. 98 ff.) eingehend analysiert (siehe zuletzt auch Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 99 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 200 ff.). Ergänzend ergibt sich aus den seither neu hinzugekommenen Erkenntnisquellen folgendes Bild:

Die soziale und infrastrukturelle Fähigkeit der Stadt, Neuankömmlinge aufzunehmen, gelangt an Grenzen. Es gibt etwa 60 informelle Siedlungen. Ein großer Teil der dortigen Unterkünfte wird von der Regierung kostenlos zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge sollen die Aufnahme- und Erweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein. Geschätzte 70 % der Gesamtbevölkerung Kabuls sollen in informellen Siedlungen leben. Rückkehrer müssten in den letzten Jahren daher immer mehr auf kostenpflichtige Unterkünfte zurückgreifen. Die Vermietung von Wohnraum ist in Kabul üblich. Weit verbreitet ist auch die Aufnahme selbst entfernterer Verwandter durch in Kabul Ansässige. Andererseits wird aber auch davon berichtet, dass das schnelle Wachstum der Stadt hauptsächlich nach wie vor durch informelle Siedlungen bewerkstelligt werde, die der Mehrheit der Kabuler Bevölkerung den dringend benötigten kostengünstigen Wohnraum biete. Eine generelle Wohnungsnot, die erhebliche Teile der Bevölkerung erfasst hätte, geht aus diesen Umständen nicht hervor. Die Wohnqualität in diesen Siedlungen, die schlecht geplant, errichtet und organisiert sind, ist freilich häufig auf sehr niedrigem Niveau. Die hygienischen Bedingungen können schlecht sein. Die menschengemachte Verschmutzung der Luft und der Umgebung ist hoch.

Die Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen und Elektrizität ist gerade in den informellen Siedlungen häufig problematisch. Etwa die Hälfte der Bevölkerung Kabuls verfügt über funktionsfähige sanitäre Einrichtungen. Die Nachfrage nach Wasser ist hoch, das Grundwasser nimmt aufgrund der hohen Inanspruchnahme ab und ist mitunter verschmutzt. Nur eine Minderheit der Haushalte ist an genießbares Trinkwasser angeschlossen. Andererseits sollen in urbanen Zentren des Landes, darunter auch Kabul, nicht mehr als ein Viertel der Befragten etwa die Trinkwasserversorgung als eines der größten lokalen Probleme beschrieben haben. Die ärmeren Bevölkerungsschichten versorgen sich über öffentliche Wasserzapfstellen, die freilich auch weit vom Wohnort entfernt sein können. In Kabul gibt es eine Vielzahl privater Unternehmen, die tausende Familien (wohl illegal) mit Wasser versorgen. Aus dem ganzen Land wird Nahrungsmittelunsicherheit gemeldet. Die Städte sind davon indes weniger stark betroffen als ländliche Regionen, insbesondere deshalb, weil Städte ihren Bedarf aus den umliegenden ländlichen Gebieten sowie durch Importe aus dem Ausland zu decken versuchen. Migranten geben jedoch besonders häufig an, dass die Nahrungsmittelbeschaffung problematisch und vom Einkommen abhängig ist. Tatsächliche Hungersnöte oder akuter Nahrungsmangel sind aber für Personen ohne erhöhte Vulnerabilität nicht bekannt, anders als etwa für manche Familien mit kleinen Kindern. Das lässt einerseits auf erhebliche Missstände schließen. Andererseits geht daraus nicht hervor, das existenzielle Krisen gleichsam notwendige oder auch nur beachtlich wahrscheinliche Folge der Niederlassung eines jeden Rückkehrers wären, vorausgesetzt, er vermag unter den in Kabul herrschenden schwierigen Bedingungen für sich selbst zu sorgen.

Die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Kabul gehört, freilich auf niedrigem Niveau, zu den besten in Afghanistan (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 179). Dort ist der Zugang zum Gesundheitssystem gerade für Frauen am höchsten. Die Qualität der medizinischen Einrichtungen ist jedoch gering. Wer es sich leisten kann, lässt sich in Indien oder Pakistan behandeln. Mitunter wird Medizin nicht kostenlos ausgegeben, sondern muss käuflich erworben werden. Es wird von Korruption im Gesundheitswesen berichtet, die im Land auch im Übrigen weit verbreitet ist. Es existiert ein Programm zur Verbesserung der Standards von Krankenhäusern. Ausländische Hilfsorganisationen bieten medizinische Dienste an.

Kabul ist das wichtigste Zentrum für Handel und Arbeit in Afghanistan. Es zieht Menschen aus den umliegenden ländlichen Gegenden an, die in der Stadt mit Lebensmitteln handeln oder dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Abhängige Beschäftigung ist in der Stadt weitaus stärker verbreitet als selbständige Tätigkeit, während dieses Verhältnis in ländlichen Gebieten umgekehrt ist. Der Stand der industriellen Entwicklung ist vergleichsweise hoch. Die Stadt beherbergt, anders als die ländlichen Gegenden, viele Unternehmen und Verwaltungseinrichtungen, die Arbeitsmöglichkeiten bieten. Die Löhne sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, der Arbeitsmarkt ist, verglichen mit ländlichen Gebieten, attraktiver. Allerdings sind auch die Lebenshaltungskosten höher als anderswo. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten zehn Jahren stark angestiegen. Sie liegt in Kabul bei etwa 25 %, die Jugendarbeitslosenquote sogar bei etwa 38 %. Rückkehrer müssen sich häufig als Tagelöhner (insbesondere im Bereich des Handels mit landwirtschaftlichen Produkten) zu geringen Löhnen verdingen; nicht jeder findet täglich Arbeit. Die Zugehörigkeit zu einem Netzwerk, wozu auch die ethnische Zugehörigkeit zu einem Volksstamm zählt, kann ein entscheidender Vorteil sein. Es existieren bekannte Treffpunkte, an denen sich Arbeitsuchende und potentielle Arbeitgeber täglich früh morgens treffen. Je nach Qualifikation der Arbeitsuchenden und Art der Arbeit werden zwischen etwa 300 und 1.000 Afghani pro Tag gezahlt (ein Kilogramm Reis kostet in Kabul etwa 58 Afghani, ein Kilogramm Brot etwa 39 Afghani und ein Kilogramm Weizen etwa 24 Afghani). Mitunter betreiben Migranten eigene kleine Unternehmen (Geschäfte, Verkauf von Kleinwaren, kleine Restaurants) oder arbeiten mit gemieteten Autos als Taxifahrer. Rückkehrer dürften im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung häufiger von Armut und schlechten und instabilen Arbeitsverhältnissen betroffen sein. Viele sind auf die Unterstützung durch Angehörige angewiesen.

Die in Kabul herrschenden Verhältnisse setzen damit ein erhebliches Maß an Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Flexibilität von Neuankömmlingen voraus. Personen mit besonderen Einschränkungen wird die Befriedigung ihrer existentiellen Bedürfnisse häufig nicht möglich sein. So besteht die beachtliche Gefahr, dass eine Familie mit Kindern ohne jeden Rückhalt vor Ort nicht in der Lage sein wird, mit nur einer erwerbsfähigen Person mit der nötigen Sicherheit die Unterkunft und die Nahrungsmittelversorgung der Familie sicherzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 464 ff., und vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 297 ff.). Erst recht dürfte die humanitäre Lage für Familien ohne männliches Oberhaupt unzumutbar sein (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 44 ff.). Für afghanische Rückkehrer und Binnenmigranten, die weder über eigene finanzielle Ressourcen noch über Unterstützung durch ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen, hängen die Möglichkeiten, sich in Kabul niederzulassen, Geld zu verdienen und so Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygiene und medizinische Versorgung auf bescheidendem Niveau zu gewährleisten, insgesamt von der individuellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen ab, die erforderlich ist, um auf dem umkämpften Markt der Arbeitsmöglichkeiten und Unterkünfte bestehen zu können.

Es liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, dass aufgrund der schlechten humanitären Lage gleichsam Jedermann existenziell gefährdet wäre. Alleinstehende und leistungsfähige Männer ohne besondere Beeinträchtigungen oder Belastungen haben noch hinreichende Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden und damit ein Obdach, Nahrungsmittel und ihre sonstige Grundversorgung finanzieren zu können (ähnlich OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 260 ff.). Funktionierende familiäre oder sonstige soziale Netzwerke können hierbei von entscheidender Bedeutung sein. Dergleichen Netzwerke können bestehende Vulnerabilitäten mindern, indem sie etwa Wohnraum vermitteln oder Schutz bieten. Sie sind indes nicht generell unentbehrliche Voraussetzung dafür, dass Rückkehrer sich in Kabul behaupten können. Liegen in der Person des Betroffenen ausreichende begünstigende Faktoren vor, ist er auch ohne Netzwerk nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit existentiell bedroht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043 -, juris Rn. 6; für Rückkehrer, die eine der örtlich vorherrschenden Landessprachen hinreichend beherrschen, ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 148; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 16.08.2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 38; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 110).

(2) Auch die Sicherheitslage in Kabul schließt die Stadt als interne Schutzalternative nicht generell aus (siehe bereits in Bezug auf die Zentralregion Afghanistans VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 243 ff.). Zwar erschüttern immer wieder Anschläge die Stadt, die zu erheblichen Opferzahlen auch unter der Zivilbevölkerung führen. Jedoch besteht nicht für jede Person in Kabul die beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch Anschläge oder Kampfhandlungen getötet oder verletzt zu werden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 118 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 70 ff.; siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043 -, juris Rn. 6 f.).

Die Stadt Kabul ist unter der Kontrolle der Regierung. Konfliktbedingte Operationen der Sicherheitskräfte finden vor allem in Form von Kontrollen an checkpoints, die an den in der Stadt eingerichteten Sicherheitszonen und an anderen wichtigen Orten errichtet wurden, und durch Hausdurchsuchungen statt. Vor allem die Taliban und der sogenannte "Islamische Staat in der Provinz Khorasan" (ISKP) verüben Anschläge in der Stadt. Sie attackieren vorrangig Regierungs- und Militäreinrichtungen, Militärkonvois, Fahrzeuge, in denen sich Funktionsträger befinden, religiöse Stätten oder Veranstaltungen, Bildungseinrichtungen und Wahllokale sowie Einrichtungen und Veranstaltungen von Hilfsorganisationen. Beabsichtigt sind ganz offensichtlich besonders öffentlichkeitswirksame Anschläge. Vertreibungen aus der Stadt sind nicht bekannt. Ebenso ist nicht bekannt geworden, dass Menschen derzeit in relevanter Zahl aus der Stadt abwandern. Diese zieht vielmehr, wie oben dargelegt, nach wie vor Menschen in erheblichem Ausmaß an.

In der Stadt Kabul wurden 2018 bis zu 4,8 konfliktbedingte Vorfälle pro Woche registriert. Außerhalb der Stadt wurden in der Provinz 0,6 Vorfälle pro Woche gezählt. In der Provinz Kabul wurden 2018 1.866 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt, in den ersten neun Monaten des Jahres 2019 1.491. Etwa 80 % dieser Opfer gehen auf terroristische Anschläge zurück. Diese statistischen Angaben sind indes mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Einerseits ist von einer gewissen Dunkelziffer auszugehen, da es in einem Land mit hoch defizitärer Verwaltung kaum möglich ist, verlässliche Erhebungen durchzuführen. Andererseits existieren Auswertungen, die zu deutlich niedrigeren Zahlen kommen, was nicht zuletzt auf Unterschiede in den methodischen Ansätzen zurückzuführen ist.

Im Jahr 2019 sind bislang folgende Anschläge durch die Taliban, durch mit diesen verwobene Gruppierungen sowie durch den ISKP bekannt geworden (Datum der Anschläge mit Zielen und Zahl der Opfer):

14. Januar

von Ausländern genutztes Wohnviertel (117 Opfer)

7. März

schiitische Feier (106 Opfer)

21. März

religiöse und staatliche Einrichtungen (29 Opfer)

8. Mai

Hilfsorganisation (33 Opfer)

24. Mai

Moschee (24 Opfer)

31. Mai

Militärkonvoi (mindestens 4 zivile Opfer)

2. Juni

Bus (29 Opfer)

1. Juli

Verteidigungsministerium (über 150 Opfer)

19. Juli

Universität (über 30 Opfer)

28. Juli

Wahlkampfbüro (über 70 Opfer)

7. August

Polizeistation (über 150 Opfer)

17. August

Hochzeitsfeier (über 160 Opfer)

2. September

Wohn- und Bürogebäude, in dem auch internationalePolizeieinheiten untergebracht waren (135 Opfer)

5. September

Kontrollpunkt (52 Opfer)

17. September

belebter Platz vor Ministerium/Botschaft (über 60 Opfer)

Dies zeigt, dass eine Gefahr von Anschlägen besonders in unmittelbarer Nähe von Zielen besteht, die für aufständische Gruppierungen aus deren Perspektive attraktiv sind, weil sie diesen geeignet erscheinen, in der Öffentlichkeit die gewünschten Signale zu setzen, indem insbesondere die afghanische Regierung, mit dieser kooperierende ausländische staatliche und nichtstaatliche Organisationen und Einrichtungen sowie, mit Blick auf den ISKP, Andersgläubige geschädigt werden. Dagegen entspricht es nicht der Konfliktlage in der Stadt, dass dort gleichsam flächendeckend, überall und willkürlich mit Anschlägen zu rechnen ist. Insbesondere kommt es nur selten zu wahllosen Attacken an Orten, in denen kein nach den dargestellten Zielen der Aufständischen profiliertes Ziel vorhanden ist. Das führt dazu, dass die Anschlagsgefahr etwa am Stadtrand niedriger ist als in solchen zentralen Gebieten, die staatliche oder ausländische Einrichtungen beherbergen. Insbesondere in den Randbezirken der Stadt, in denen sich afghanische Rückkehrer und Binnenmigranten, die über keine individuelle Anlaufstelle in anderen Teilen der Stadt verfügen, hauptsächlich niederlassen, ist das Gewaltniveau daher deutlich geringer. Für die Stadt Kabul insgesamt besteht damit keine Gefahrenlage dergestalt, dass Bewohner der Stadt generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlags oder von konfliktbedingten Gewalttätigkeiten würden.

(3) Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat der vom UNHCR vertretenen Auffassung, Kabul scheide als interne Schutzalternative generell aus (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, HCR/EG/AFG/18/02, 30.08.2018, S. 114), in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen (ebenso OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 188 ff., und Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 114, wo zudem Unterschiede in den vom UNHCR angewandten Maßstäben zu denjenigen herausgearbeitet werden, die vorliegend bzw. bei § 60 Abs. 5 AufenthG relevant sind).

Die Auffassung des UNHCR stützt sich auf eine nur knappe Tatsachengrundlage, für die nur wenige allgemeine Angaben angeführt werden, welche auch nur begrenzt aussagekräftig sind. So sagt etwa der Umstand, dass 70 % der Bevölkerung Kabuls in informellen Siedlungen leben sollen (ebd., S. 113), nichts darüber aus, ob eine Rückkehr dorthin unzumutbar ist, wenn die dortigen Lebensbedingungen nicht aufbereitet werden. Dazu führt der UNHCR nichts aus. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen sind diese informellen Siedlungen von sehr unterschiedlicher Qualität. Es muss sich dabei nicht um wilde Ansammlungen von Zelten und selbst errichteten Barracken handeln. Vielmehr sind informelle Siedlungen auch solche, die die afghanische Regierung auf öffentlichem Grund mit fester Bebauung errichtet hat. Bespielhaft sei auf die Siedlung Chaman-e-Babrak im Westen Kabuls verwiesen. Die dortigen Bewohner haben Zugang zu Trinkwasser, Gesundheitseinrichtungen und Schulen. Die Wohnungen werden kostenlos zur Verfügung gestellt. Teilweise handelt es sich um Lehmhäuser (siehe den in EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 15, genannten Bericht von REACH, Kabul Informal Settlement Profiling, November 2016). Die Niederlassung in solchen Siedlungen ist nicht generell unzumutbar. Zudem ist der UNHCR für Afghanistan insgesamt der Auffassung, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im arbeitsfähigen Alter ohne besondere Beeinträchtigungen durchaus auch ohne soziales Netzwerk in der Lage sein könnten, in urbanen Gegenden sich wirtschaftlich zu behaupten (ebd., S. 110). Weshalb dies gerade in Kabul anders sein soll, wird nicht begründet.

Ferner wird die Annahme, in Kabul herrsche allgemeine Gewalt ("generalized violence", ebd., S. 112), durch den UNHCR nicht näher durch Tatsachen untermauert. Die stattdessen in Bezug genommenen Nachweise stützen dieses Ergebnis ebenfalls nicht. Zu diesen Nachweisen gehört die Einschätzung von EASO. In dessen Bericht (EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 83) wird zwar unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes von willkürlicher Gewalt gesprochen, die für den Einzelnen jedoch erst dann zur Gefahr werde, wenn dieser zusätzliche individuelle Merkmale aufweise, die seinen Gefährdungsgrad erhöhten. Eine generelle relevante Gefährdung für Jedermann folgt auch aus dieser Einschätzung gerade nicht. Die vom UNHCR vertretene Annahme, die tägliche Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben (Besuch von Märkten und Schulen, Wege zur Arbeit etc.) setze die Bewohner Kabuls gleichsam notwendig einer relevanten Gefährdung aus, lässt sich aus den dem Senat bekannten Erkenntnisquellen, wie dargelegt, nicht ableiten.

Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Einschätzung der französischen Cour Nationale du Droit d’Asile (Urteil vom 29.01.2018 - 17045561 -; siehe auch Urteil vom 20.02.2019 - 18000865 -), wonach in der Provinz Kabul ein derart hohes Gewaltniveau herrsche, das die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfülle. Die dort genannten Umstände lassen nach Auffassung des Senats den Schluss auf die von der Cour Nationale du Droit d’Asile gezogenen Rechtsfolgen nicht zu. Benannt werden drei terroristische Attentate mit in der Tat fürchterlichen Folgen für die betroffene Zivilbevölkerung, ein Anstieg der Präsenz der Taliban, des ISKP und ähnlicher Gruppierungen in der Stadt, die Anschläge verübten, die Zahl von 290 Vorfällen zwischen September 2016 und Mai 2017, was einer in etwa täglichen Frequenz entspricht, und dem Umstand, dass Kabul die von Anschlägen meist betroffene Stadt Afghanistans ist. Das dokumentiert zwar die auch oben festgestellte schlechte Sicherheitslage in Kabul. Dass deshalb jede Zivilperson in der Stadt allein aufgrund ihres dortigen Aufenthalts einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt ist, geht daraus aber nicht hervor.

c. Die Provinzhauptstadt Herat hat etwa gut 500.000 Einwohner. Sie ist eine häufig genutzte Durchgangsstation überwiegend für junge Afghanen, die das Land verlassen wollen, für Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, und ein Ziel für Binnenmigranten, die sich bessere wirtschaftliche Perspektiven versprechen. Die Provinz Herat verfügt daher mit knapp der Hälfte der Einwohner über einen hohen Anteil an Flüchtlingen und intern Vertriebenen, die auf eine ethnisch offene und insofern pluralistische Gesellschaft treffen, was die Integration von Neuankömmlingen fördert. Insgesamt gilt die Stadt Herat als relativ sicher und bietet vergleichsweise hinnehmbare berufliche und wirtschaftliche Möglichkeiten.

(1) Die früher gute ökonomische Infrastruktur der Stadt ist durch die allgemein schlechte Sicherheitslage, durch eine instabile Stromversorgung und durch den Wettbewerb mit Importen aus dem Ausland, insbesondere dem Iran, indes beeinträchtigt worden. Etwa die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung besteht heute aus Tagelöhnern, die von den Schwankungen des Arbeitsmarkts besonders betroffen sind. Allerdings befindet sich in der Provinz eines der fruchtbarsten Täler des Landes, in dem insbesondere Baumwolle und Obst angebaut werden. Die Region ist auch für die Safran-Produktion bekannt, deren wirtschaftliche Bedeutung ausgebaut werden soll. Auch für Rückkehrer und Binnenmigranten gilt Herat als relativ sicher und ist für diese wegen der dortigen Arbeitsmarktsituation sowie für Geschäftstreibende attraktiv. Die Stadt konnte neue Arbeitskräfte bislang gut aufnehmen. Mit zunehmender Zahl an Rückkehrern gerät die Stadt jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht immer mehr unter Druck. Gerade Rückkehrer arbeiten häufig als Tagelöhner, die Männer im Bau- oder Transportgewerbe, die Frauen als Reinigungskräfte oder Verkäuferinnen.

In Herat leben knapp zwei Drittel der Einwohner in ihrem Wohneigentum, etwa ein Viertel lebt zur Miete. Nur etwa 5 % der Bevölkerung lebt in irregulären Unterkünften (etwa in Zelten etc.). Angesichts des hohen Anteils an Migranten unter der Bevölkerung legt das eine beachtliche Fähigkeit der Stadt nahe, Neuankömmlinge aufzunehmen und in den Wohnungsmarkt zu integrieren. Diejenigen Migranten, die in informellen Unterkünften leben, sind freilich mitunter schlechten Bedingungen ausgesetzt. Das gilt insbesondere für Familien mit Kindern, die häufig unter Mangelernährung leiden; in manchen Lagern lebende Kinder sind vom Schulbesuch ausgeschlossen. Allerdings hat die afghanische Regierung damit begonnen, außerhalb Herats Siedlungen für Neuankömmlinge zu errichten. Diese verfügen über Versorgung mit Wasser und Strom, es gibt Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Diese Siedlungen verfügen noch immer über Aufnahmekapazitäten, sind aber teilweise wenig beliebt, weil sie neben Tagelöhner- und Saisonarbeiten direkt vor Ort nur wenig Arbeitsmöglichkeiten bieten.

Über 90 % der Haushalte der Stadt verfügen über bessere sanitäre Einrichtungen, etwa ebenso viele über Elektrizität. Über 80 % haben guten Zugang zu Wasser, wenngleich ein hoher Wasserverbrauch und Verschmutzungen die Qualität der Wasserversorgung bedrohen. Die Mehrheit der Bevölkerung bezieht das Trinkwasser aus der Leitung oder aus Brunnen. Im Vergleich zu anderen Großstädten profitiert Herat von einer besseren Versorgung mit Trinkwasser. Im Falle einer langandauernden Dürre, wie sie 2018 im Nordwesten Afghanistans in außergewöhnlicher Härte herrschte, kann das Wasser jedoch knapp werden.

Die Lebensmittelpreise sind in den letzten Jahren auch in Herat gestiegen, insbesondere für Reis und Weizen, während der Brotpreis relativ stabil geblieben ist. Nahrungsmittelknappheit ist in der Stadt ein erhebliches Problem; extreme Wetterbedingungen (Dürre, Überschwemmungen) haben starke Auswirkungen auf die Versorgung. Es bestehen allerdings Initiativen von örtlichen und internationalen Organisationen, etwa den Vereinten Nationen, Bedürftigen zu helfen, sowohl mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser als auch im medizinischen Bereich. Hungerbedingte Erkrankungen oder Todesfälle sind nicht bekannt. Besonders in Siedlungen, die außerhalb der Stadt liegen und von Binnenvertriebenen bewohnt werden, bleibt Nahrungsmittelknappheit jedoch ein weitverbreitetes Problem.

Zahl und Qualität der medizinischen Einrichtungen in Herat sind verhältnismäßig gut (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 181). Die wachsende Zahl an Migranten macht sich indes auch hier negativ bemerkbar, was etwa zu Überbelegungen von Krankenhäusern führt. Neben staatlichen gibt es eine große Anzahl an privaten Kliniken. Letztere stehen aber im Ruf, teuer zu sein und kaum bessere Leistungen zu erbringen als die staatlichen Einrichtungen. Viele Einwohner Herats lassen sich daher im Iran behandeln.

(2) Die allgemeine Sicherheitslage in Herat ist insofern stabil, als die bloße Anwesenheit dort nicht zu einer relevanten Gefahr für den Einzelnen führt (ebenso OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 158 ff.). Im Vergleich zu manch anderen Distrikten der Provinz Herat ist die Provinzhauptstadt relativ ruhig. Sie ist vollständig unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Kampfhandlungen werden vornehmlich aus den ländlichen Gebieten berichtet; die Taliban sind insbesondere in entlegenen Distrikten aktiv. Gleichwohl leidet auch die Hauptstadt unter Anschlägen durch regierungsfeindliche Akteure, hauptsächlich wohl durch den ISKP, der vornehmlich schiitische Ziele attackiert. In der gesamten Provinz wurden im Jahr 2018 weniger als drei konfliktbedingte Vorkommnisse pro Woche registriert, überwiegend in den umkämpften Distrikten Shindand und Obe. Exakte Opferzahlen liegen dem Senat nicht vor. Für die ganze Provinz Herat wurden im Jahr 2018, bei einer Gesamtbevölkerungszahl von etwa 1,9 Mio. Menschen, 259 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt. Für die Zivilbevölkerung besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.

d. Mazar-e Sharif, die Hauptstadt der Provinz Balkh, hat etwa 428.000 Einwohner. Sie ist in der nördlichen Region ein wirtschaftlicher Anziehungspunkt für Migranten aus den umliegenden ländlichen Gebieten. Gut ein Drittel der Bevölkerung der Stadt besteht aus Zugezogenen. Die Bevölkerung ist ethnisch heterogen. Die in ländlichen Gebieten übliche Trennung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen existiert in der Stadt in diesem Maße nicht. Die größte Gruppe bilden Tadschiken, gefolgt von Paschtunen.

(1) Zwei Drittel der Einwohner Mazar-e Sharifs lebt in Wohneigentum, etwa ein Viertel wohnt zur Miete. Über 75 % der Menschen hat guten Zugang zu Trinkwasser, zum Teil über Wasserleitungen, deren Kapazität für gut 30 % der Bevölkerung ausreicht, im Übrigen über Pumpen und Brunnen, die auch in den Innenhöfen der Häuser gegraben worden sind; bei Trockenheit kann die Trinkwasserversorgung in Randbezirken der Stadt problematisch werden. Über 90 % der Haushalte haben bessere sanitäre Einrichtungen. Zugezogene Migranten, insbesondere Familien, müssen freilich in Siedlungen unterkommen, die um die Stadt herum errichtet worden sind und in denen teilweise deutlich schlechtere Bedingungen herrschen. So müssen dort gerade Familien in Zelten ohne Strom und Wasser leben. Viele Migranten kommen auch in den Vorstadtteilen unter, die ebenfalls schlechtere Lebensbedingungen bieten als dies für den eingesessenen Teil der Bevölkerung gilt.

Mazar-e Sharif verfügt über eine große Klinik, die die zentrale Einrichtung für die Provinz Balkh ist, und über etwa 40 bis 65 weitere, größtenteils private Krankenhäuser. In der Provinz wird ein Netz von Stützpunkten unterhalten, die Gesundheitsdienstleistungen anbieten. Balkh gehört zu den Provinzen Afghanistans, in denen der Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung am höchsten ist.

Die Stadt ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan. Es gibt eine beachtliche Industrie und eine große Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die z. B. Teppiche herstellen oder Handarbeiten anbieten. Der größte Teil der Arbeitnehmer ist im Dienstleistungssektor tätig, gefolgt von Technikern und Angestellten. Die Stadt profitierte über Jahre von einem staatlichen Förderprogramm des afghanischen Wirtschaftsministeriums für kleine und mittlere Unternehmen, das freilich Ende 2017 ausgelaufen ist. Die wirtschaftliche Entwicklung der Provinz wird teilweise als gut bezeichnet, es würden Arbeitsplätze geschaffen.

Rückkehrer haben jedoch nur erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie verdingen sich auch in der Provinz Balkh überwiegend als Tagelöhner, nur wenige von ihnen im Bereich der Landwirtschaft. Die in Mazar-e Sharif ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen bieten Angestelltenverhältnisse an, die freilich häufig befristet sind, und für Migranten schwieriger erreichbar sind als für Ansässige.

(2) Auch die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif ist stabil. Die Stadt wird vollständig durch die afghanische Regierung kontrolliert. Im Jahr 2018 wurden für die Provinz Balkh bei einer Gesamtbevölkerung von etwa 1,4 Mio. Menschen insgesamt 227 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gezählt. Es wurden für die gesamte Provinz 2,2 konfliktbedingte Vorfälle pro Woche registriert. Die Provinz gehört zu den stabilsten in Afghanistan. Die Taliban attackieren aber auch dort Einheiten der lokalen und staatlichen Streitkräfte. Insgesamt leidet die Provinz aber weniger unter Aktivitäten durch Aufständische als andere Landesteile. Während trotz der relativ stabilen Lage Menschen aus der Provinz Balkh durch den Konflikt vertrieben wurden, sind konfliktbedingte Abwanderungen aus der Stadt Mazar-e Sharif seit Anfang 2018 nicht mehr bekannt geworden. Eine beachtliche Gefahr, als Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, besteht dort nicht.

e. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind sicher und legal erreichbar (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 115; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 130). Kabul verfügt über einen etwa fünf Kilometer vom Stadtzentrum entfernten internationalen Flughafen, an dem u. a. Abschiebungen von Deutschland aus enden. Der Flughafen und seine Umgebung waren in der Vergangenheit Ziel von Attacken Aufständischer. Eine permanente Gefahrenlage, die die Nutzung der Straßenverbindungen zwischen Flughafen und Stadtzentrum ausschlösse, existiert aber nicht.

Von Kabul aus sind die Städte Herat und Mazar-e Sharif tatsächlich erreichbar. Zwar ist die Nutzung der überregionalen Fernstraßen in Afghanistan, die die großen Städte verbinden, mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere weil Sicherheitskräfte und Aufständische (illegale) Kontrollpunkte errichten, weil Sprengsätze detonieren oder Unbeteiligte von Kampfhandlungen betroffen werden können (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 320). Die Städte sind jedoch per Flugzeug sicher zu erreichen. Beide verfügen über Flughäfen. Von Kabul aus werden Inlandsflüge auch nach Herat und Mazar-e Sharif angeboten.

Der internationale Flughafen von Herat liegt etwa neun Kilometer außerhalb der Stadt. Anschläge, die den Zugang zum Flughafen beeinträchtigten, sind nicht bekannt. Der Flughafen wird von Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif sowie von Mashhad (Iran) und Delhi (Indien) angeflogen. Ein Flugticket von Kabul aus kostet derzeit unter 100 Euro (siehe die Angaben der Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines unter www.flyariana.com).

Der internationale Flughafen von Mazar-e Sharif liegt 13 Kilometer außerhalb der Stadt. Er wird von Kabul sowie von Istanbul und Ankara (Türkei), Tbilisi (Georgien), Moskau (Russland), Mashhad (Iran) und Delhi (Indien) angeflogen. Die Umgebung wird von Sicherheitskräften bewacht, dennoch werden immer wieder Fälle von Kriminalität berichtet, ohne dass dies den Zugang zum Flughafen ausschlösse. Ein Flugticket von Kabul aus kostet derzeit etwa 100 Euro (siehe die Angaben der Fluggesellschaft Kam Air unter www.nusatrip.com).

Personen, die von Deutschland aus nach Afghanistan zurückkehren, haben damit die tatsächliche Möglichkeit, Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg vergleichsweise sicher zu erreichen. Das gilt selbst für solche Rückkehrer, die während ihres Aufenthalts hier keinerlei Mittel zurücklegen konnten und damit das Geld für ein Flugticket aus eigener Kraft heraus nicht aufbringen könnten. Denn aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden finanziell gefördert (siehe auch dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 272 ff.). Unter dem aktuellen "REAG/GARP-Programm 2019", einem humanitären Hilfsprogramm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Unterstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Herkunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Erwachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine "Starthilfe" in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem sowie eine "ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland" in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgültigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt.

f. Insgesamt bieten die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auf bescheidenem Niveau die Infrastruktur, um grundlegende Bedürfnisse wie Wohnraum, Nahrung und medizinische Versorgung im mindestens zu fordernden Maß zu gewährleisten. Erwerbsmöglichkeiten sind vorhanden. Es ist aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Afghanen daher im Grundsatz noch zumutbar, sich dort niederzulassen. Damit stimmt überein, dass aus den drei Städten keinerlei Fluchtbewegungen einzelner Bevölkerungsgruppen bekannt geworden sind. Sie sind, im Gegenteil, nach wie vor Hauptanziehungspunkte für Binnenmigranten und für Rückkehrer. Ebenso wenig ist bekannt, dass Rückkehrer generell, typischerweise oder auch nur in erheblichem Umfang von Hunger, Obdachlosigkeit oder Krankheit betroffen wären (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 183; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 79, 100).

Nahrungsmittel und andere Güter des Grundbedarfs, Wohnraum und Arbeitsmöglichkeiten sind jedoch knapp und daher umkämpft. Es bedarf somit einer intakten körperlichen und geistigen Verfassung sowie ausreichender Sprachkenntnisse, um in diesem Umfeld bestehen zu können. Je größere Einschränkungen der Betroffene im Hinblick auf seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt aufweist, desto geringer sind die Chancen, ausreichend Geld verdienen zu können. Aber auch für eine uneingeschränkt erwerbsfähige Person ist es ohne Unterstützung durch Dritte nur im Ausnahmefall möglich, eine Familie mit der insbesondere bei Kindern erforderlichen Verlässlichkeit unterzubringen und zu ernähren. Liegen keine begünstigenden Umstände vor (ausreichende finanzielle Mittel, Unterstützung durch Dritte usw.), ist es Personen mit erhöhter Vulnerabilität wie etwa Kindern, alleinstehenden Frauen, älteren Menschen, chronisch erheblich Kranken und Menschen mit sonstigen relevanten Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht zumutbar, sich den Risiken insbesondere bei der Suche nach einer noch ausreichenden Unterkunft auszusetzen. Denn sie müssten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Umständen leben, die nur bei robuster Konstitution erträglich sind.

3. Angesichts dieser Verhältnisse steht dem Kläger in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif interner Schutz zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände ist nicht zu befürchten, er könnte dort aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht bestehen (a.). Ihm droht in diesen Städten auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr durch Mitglieder seines Stammes (b.).

a. Die Niederlassung in einer der drei Städte ist für den Kläger auch mit Blick auf seine individuellen Umstände zumutbar.

Der Kläger, dessen Geburtsdatum unbekannt ist, ist auf Grundlage seiner Angaben etwa 22 bis 26 Jahre alt. Er ist ledig, seine 2013 nach islamischem Ritus geschlossene Ehe ist nach Angaben des Klägers mittlerweile aufgelöst. Er hat keine Kinder und auch sonst keine Unterhaltsverpflichtungen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Bei seiner Anhörung durch den Senat präsentierte sich der Kläger als sehr selbstbewusster, körperlich präsenter und geistig befähigter junger Mann. Er wirkt überdurchschnittlich intelligent und hat eine gute Auffassungsgabe. Der Kläger ist zudem äußerst sprachgewandt. Er führte das Gespräch mit dem Senat fließend in deutscher Sprache ohne wesentliche Einschränkungen. Er verstand es, auch komplexere Sachverhalte schlüssig zu erklären, und zeigte ein gutes Gespür für den jeweiligen Hintergrund der an ihn gerichteten Fragen. Seine Position vertrat er mit Nachdruck und argumentativer Stärke.

Der Kläger verfügt über berufliche Erfahrung, die ihm auch in Afghanistan von Nutzen sein kann, und, jedenfalls außerhalb des familiären Bereichs, über eine beachtliche soziale Kompetenz, die ihm im täglichen Leben einen selbstbewussten, durchsetzungsstarken und für ihn erfolgreichen Umgang mit anderen Menschen ermöglicht. In Deutschland hat der Kläger verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, die diese Kompetenzen unterstreichen und ausgebaut haben. So hat er nicht nur Handys repariert bzw. in verschiedenen Handyläden gejobbt und damit technisches Verständnis bewiesen. Darüber hinaus hat er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die ihn im Umgang mit vielen verschiedenen Menschen geschult haben. Er hat nicht nur als Verkäufer in einem Internet-Café gearbeitet, sondern ist gegenwärtig in einem großen und stark frequentierten gastronomischen Betrieb in Stuttgart als Barkeeper tätig. Aufgrund seiner physischen Konstitution traut der Senat dem Kläger ohne Weiteres auch anspruchsvolle körperliche Arbeit zu.

Auch hat der Kläger eine erhebliche Anpassungsfähigkeit an äußere Verhältnisse bewiesen. Er ist in einem paschtunischen Umfeld aufgewachsen, in dem auf traditionelle Verhaltensweisen größten Wert gelegt wird. Er hat sein Heimatland als Jugendlicher verlassen und ist als unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland angekommen. Die anfängliche Betreuung durch das Jugendamt wurde auf seine Initiative hin eingestellt. In Deutschland hat er sodann nach eigenen Angaben einen Umgang mit Frauen gepflegt, für den in seiner Heimat schwerste Bestrafungen vorgesehen seien. Sogar nachdem er von seiner Bedrohung in Afghanistan erfahren haben will, sei er erneut eine nichteheliche Beziehung mit einer aus dem islamischen Kulturkreis stammenden Frau eingegangen. Seine Erwerbstätigkeit bringt ihn mit Speisen und Getränken in Kontakt, die in traditionell-religiösen Kreisen in Afghanistan ebenfalls stark pönalisiert sind. Der Kläger hat dem Senat erklärt, dass das unproblematisch sei, weil in Deutschland eben andere Gesetze herrschten. Es ist ihm somit problemlos möglich, sich seinem jeweiligen kulturellen Umfeld anzupassen.

Der Kläger ist leistungsstark, selbstbewusst und durchsetzungsfähig. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich der Kläger auch unter widrigen Umständen durchzusetzen vermag.

b. Ferner droht dem Kläger in keiner der drei Städte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass Angehörige seines Stammes tatsächlich beschlossen haben sollten, ihn wegen des ihm vorgeworfenen vorehelichen Geschlechtsverkehrs zu töten (zur Frage der Einordnung gezielter Tötungen durch nichtstaatliche Gruppierungen in einen der Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG siehe Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 4 AsylG Rn. 9). Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Mitglieder des Stammes den Kläger in diesen Städten aufspüren und ihm sodann aufgrund des angeblichen "Todesurteils" Gewalt antun könnten.

Zwar haben Stämme, Clans und ethnische Zugehörigkeit des Einzelnen in Afghanistan erhebliche Bedeutung (zum Folgenden EASO, Country of Origin Report - Afghanistan Networks, Februar 2018). Sie begründen in der Regel eine stärkere Bindung und Identifikation der Angehörigen, als dies für die Staatsbürgerschaft und damit die Loyalität der Zentralregierung gegenüber gilt. Daraus folgt vor allem in ländlichen Gebieten, aber auch in den Städten eine hohe soziale Kontrolle mit entsprechend geringeren staatlichen Einflussmöglichkeiten. Die Bevölkerung sortiert sich entlang der ethnischen Grenzen, indem etwa Wohnraum, Arbeit und Ehen vorrangig innerhalb der jeweiligen Gemeinschaft organisiert werden. Die Herkunft eines Zugezogenen spielt eine große Rolle und wird erfragt.

Jedoch liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor, die den Schluss zuließen, der Stamm des Klägers könnte diesen im Falle seiner Niederlassung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif tatsächlich mit dem Ziel aufspüren, ihn zur Rechenschaft zu ziehen.

Der Stamm der Zadrans gehört zum Volk der Paschtunen. Dieses gilt als die größte Stammesgesellschaft der Welt. Die Paschtunen stellen in Afghanistan mit Abstand die größte Bevölkerungsgruppe. Etwa 40 % der Gesamtbevölkerung des Landes gehören ihm an. Das paschtunische Siedlungsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen in einem breiten Band von West nach Ost über die Zentralregion des Landes. Kabul liegt in diesem Bereich. Herat, obwohl auch tadschikisch geprägt, steht ebenfalls unter paschtunischem Einfluss. Auch in Mazar-e Sharif gibt es eine paschtunische Bevölkerungsgruppe. Die Provinz Paktia, aus der der Kläger stammt, wird von Paschtunen dominiert. Dort stellt der Stamm der Zadrans die größte paschtunische Gruppe dar.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Stamm des Klägers diesen gezielt in Afghanistan suchen könnte. Für eine gezielte Verfolgung fehlt jeder Anhaltspunkt. Zwar liegen Erkenntnisse darüber vor, dass in der Vergangenheit in Einzelfällen vorehelicher Geschlechtsverkehr tatsächlich bestraft worden ist und die Betroffenen entsprechend verfolgt wurden (siehe SFH, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, 02.12.2012, S. 4 ff.). Dergleichen Verfolgungen gingen jedoch typischerweise von der Familie der Frau aus. Die Kernfamilie der ehemaligen Ehefrau des Klägers lebt aber in Deutschland, ebenso die bekannten Teile der Familie des Klägers. Obwohl er damit seit Jahren dem jederzeitigen potentiellen Zugriff beider Familien ausgesetzt ist, wurde er nicht nur niemals wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bedroht, was der Kläger damit erklärt hat, dass sich die in Deutschland lebenden Verwandten aus purem Eigeninteresse an die hiesigen Gesetze hielten. Dass es aber nicht einmal Anfeindungen, Vorhaltungen, Streit oder auch nur einen Austausch über das Geschehene gegeben haben soll, lässt jedenfalls nicht die Annahme zu, die Familie der früheren Ehefrau des Klägers könnte ein gesteigertes Interesse daran haben, den Kläger aufzuspüren.

Eine gezielte Verfolgung behauptet der Kläger freilich auch nicht. Er befürchtet aber, zufällig entdeckt und dem Ältestenrat seines Dorfes gemeldet zu werden. Ein solches Szenario ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, wie er behauptet, in Afghanistan nicht nur als Paschtune wahrgenommen, sondern darüber hinaus aufgrund seines Dialekts überall im Lande von anderen Mitgliedern des Stamms der Zadrans als diesem Stamme zugehörig erkannt werden wird. Denn es fehlt jeder plausible Anhaltspunkt dafür, dass solche Stammesmitglieder landesweit über das gegen den Kläger verhängte "Todesurteil" informiert sein und den Kläger den Dorfältesten melden könnten mit der Folge, dass von dort aus versucht werden könnte, den Kläger entweder vor Ort töten zu lassen oder ihn in sein Heimatdorf zu verschleppen und dort die verhängte Strafe zu vollstrecken. Es ist nicht ersichtlich, dass Mitglieder des Stammes, die nach Angaben des Klägers im ganzen Land verstreut sein sollen, den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als denjenigen erkennen könnten, gegen den eine Strafe verhängt worden ist. Angesichts der Größe des Stammes wäre zu erwarten, dass über vergleichbare Vorgänge etwas bekannt geworden wäre. Wäre der Stamm der Zadrans tatsächlich derart gut organisiert, hierarchisch strukturiert und im ganzen Land vernetzt, müsste sich dies in den Erkenntnisquellen niederschlagen, weil es dann bereits in der Vergangenheit vorgekommen sein müsste, dass Personen, die vom Ältestenrat des Dorfes Zadran gesucht werden, in ganz Afghanistan aufgespürt und zur Rechenschaft gezogen worden sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Dass der Kläger, der zugleich anpassungsfähig, sprachbegabt und intelligent ist, bei den im täglichen Leben unausweichlichen sozialen Kontakten, etwa bei der Arbeitssuche, von Mitgliedern seines Stammes verfolgt werden könnte, ist damit nicht hinreichend wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass es sich nach der Darstellung des Klägers um ein nur mündlich gefälltes Urteil eines Ältestenrats eines vergleichsweise kleinen Dorfs handelt, der nur vom Hörensagen von einer bereits vor Jahren und im Ausland begangenen Tat erfahren haben soll, die zudem zulasten einer Frau begangen worden sein soll, die der Kläger später nach islamischem Ritus geheiratet hat, was das vom Kläger befürchtete Szenario noch einmal weniger wahrscheinlich macht. Nichts anderes ergibt sich aus der Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen durch den Senat. Dieser hat bereits keine Umstände vorgetragen, die geeignet waren, die geschilderten Zweifel des Senats auszuräumen.

Zudem bestehen keine über einen möglichen Dialekt hinausgehenden Anknüpfungspunkte mehr, die den Kläger mit dem Dorf Zadran in Verbindung bringen könnten. Nach Angaben des Klägers sind bereits vor etlichen Jahren alle familiären Bindungen dorthin abgebrochen. Sein Vater sei tot, Geschwister oder Stiefgeschwister habe er nicht. Über das Schicksal seiner Mutter wisse er nichts, er vermute, dass sie bei ihrem Bruder sei, ihr Aufenthaltsort sei aber unbekannt. Obwohl der Kläger in Deutschland mit einem Mitglied der Familie (Bruder des Vaters) zusammenlebt, soll keinerlei Kontakt zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familien bestehen, was einen tatsächlichen Bruch mit familiären Kontakten in das Dorf Zadran nahelegt.

Weder liegen somit Erkenntnisse darüber vor, dass der Stamm des Klägers ein Netz von Informanten im ganzen Land unterhält, noch steht zu befürchten, der Kläger könnte anderweit mit seinem Heimatdorf in Verbindung gebracht werden. Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, seine Entdeckung als Mitglied des Stammes der Zadran werde automatisch Recherchen in Bezug auf seine Herkunft auslösen und damit - einerlei, an welchem Ort in Afghanistan er sich aufhält - die Grundlage für die Vollstreckung des gegen ihn verhängten "Todesurteils" bilden, ist damit rein spekulativ und findet in den vorhandenen Erkenntnisquellen keine Grundlage. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif entdeckt, erkannt und dem Ältestenrat seines Heimatdorfes gemeldet und so wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe belangt werden könnte.

V.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).

1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 44; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 97 ff.).

Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, www.hudoc.echr.coe.int, Rn. 213, und vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S. v. Belgium and Greece>, Rn. 249 ff.). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278 ff., vom 21.01.2011 - 30696/09 - <M.S.S. v. Belgium and Greece>, Rn. 253 ff., und vom 27.05.2008 - 26565/05 - <N. v. the United Kingdom>, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 104; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 47; Bay. VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 20).

Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können indes auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 28 ff., und vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; vgl. auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 <Paposhvili v. Belgium> - 41738/10 -, Rn. 187 und 189).

Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 108; so auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108, sowie auch anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris).

Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 32 f., m. w. N.). Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK "zwingend" sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 36 ff.; vgl. EGMR, vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278, 282 f. und BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 45; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 51; BayVGH, Urteil vom 21.11.2014 - 13a B 14.30284 -, juris Rn. 19).

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss demnach eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 <Sufi and Elmi v. the United Kingdom> - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - 26565/05 - <N. v. the United Kingdom>, Rn. 34 ff., und vom 06.02.2011 - 44599/98 -, Rn. 36 ff.; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 43). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 46).

2. Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgeblich ist die Situation in Kabul, da Abschiebungen aus Deutschland dort enden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 57 ff., m. w. N.).

Der Senat hat sich mit der humanitären Situation in Kabul aus der Perspektive des Art. 3 EMRK zuletzt in seinen Urteilen vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris, vom 02.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris, vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris, und vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris, eingehend befasst. Die dortigen Umstände führen zu dem Schluss, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtung, selbst wenn sie nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügen, bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können. Dem entspricht, mit Nuancen im Detail, die aktuelle Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, Rn. 48 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 198 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 29.04.2019 - 13a ZB 19.31492 -, juris Rn. 6; Sächs. OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18.A -, juris Rn. 68 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 55 ff.; siehe auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.05.2019 - 2 A 194/19 -, juris Rn. 11). Diese Einschätzung wird auch auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse, die der Senat mit Blick auf § 3e AsylG ausgewertet hat (s. o.), bestätigt.

Dem Kläger droht auch nicht aufgrund persönlicher Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung. Wie dargelegt ist der Kläger leistungs- und durchsetzungsstark, flexibel und anpassungsfähig und verfügt über eine hohe Sprachkompetenz. Er gehört keiner Minderheit an, sondern dem Volk der Paschtunen, das die Bevölkerungsmehrheit im Land stellt und auch in Kabul eine der großen Bevölkerungsgruppen repräsentiert. Er wird in Kabul damit auf ein ihm bekanntes kulturelles Umfeld treffen, in das er sich integrieren kann. Insofern sowie mit Blick darauf, dass der Kläger außerhalb seines Heimatdorfes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Mitgliedern seines Stammes verfolgt werden wird, sind relevante Einschränkungen insbesondere bei der Arbeitssuche nicht zu befürchten.

3. Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 131). Individuelle Umstände in der Person des Klägers, insbesondere gesundheitlicher Art, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, gibt es nicht.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.