OLG Köln, Urteil vom 28.02.2020 - 6 U 128/19
Fundstelle
openJur 2020, 5974
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 O 112/16
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.5.2019 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln - 14 O 112/16 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 330.751,-- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 481,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - 14 OH 2/15 -, die die Beklagten gemäß dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 29.6.2017 tragen, tragen die Beklagten zu 85% und die Klägerin zu 15%. Die Kosten des Streithelfers erster Instanz trägt die Klägerin ebenfalls zu 15%. Im Übrigen findet keine Erstattung statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen vor allem im Sanitärbereich. Hierzu betreibt sie unter anderem unter www.s..de ein Online-Portal zur Bewerbung und zum Vertrieb in einem angeschlossenen Online-Shop. Die Klägerin beschäftigt rund 400 Mitarbeiter und erzielt einen Jahresumsatz von über 100 Millionen €/Jahr.

Die Beklagte zu 1) ist als Holding eine vermögensverwaltende Gesellschaft der so genannten Q.-Gruppe, die unter anderem im Baugewerbe und auch - als Wettbewerber der Klägerin - im Vertrieb von Sanitärartikeln tätig ist.

Die Beklagte zu 2) ist einer der größten Wettbewerber der Klägerin und betreibt unter www.nnn..de einen Onlineshop. Sie hat ihren Sitz am Sitz der Beklagten zu 1) und nutzt gemeinschaftlich mit dieser dasselbe Gebäude und dieselben IT-Strukturen und-Server.

Der Beklagte zu 3) ist geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 2).

Die Klägerin erstellte für ihr Onlineportal und für hierauf basierende verschiedene Onlineshops eine umfangreiche Produkt-Datenbank, die über 200.000 Artikel enthielt. Jedes einzelne Produkt wird dort nicht nur mit Bildern, sondern auch mit Produktdetails dargestellt. Die Produktdaten entnahm die Klägerin zumindest zum Teil - im Einzelnen streitig - auch Dritten zugänglichen Quellen, wie dem SHK-Branchenportal, das ein Portal für alle Teilnehmer der Sanitärbranche ist, in dem diese sich von den maßgeblichen Herstellern sämtliche Artikel, Stammdaten, Bilddaten, Ausschreibungsdaten und sonstige Daten herunterladen können -, den Hersteller-Preislisten sowie elektronischen Datensätzen der jeweiligen Produkthersteller.

Diese Datenbank der Klägerin wurde zwischen dem 19.05.2015, 18:00 Uhr, bis zum 01.06.2015, 8:24 Uhr, automatisiert von der IP-Adresse 94.79.153.42, die zum fraglichen Zeitpunkt nach Auskunft der Unitiymedia NRW GmbH der Beklagten zu 1 zugewiesen war, ausgelesen und kopiert.

Ein von der Klägerin beauftragter Privatgutachter, Herr Dr. Ing. I,, hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass sich von 45.327 Produktbeschreibungsseiten aus dem Shop www.nnn..de auf 23.818 Seiten signifikante Übereinstimmungen mit den Daten der Klägerin in den Artikelbeschreibungstexten fanden (Anlage K 21).

Am 28.07.2015 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr T., im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens - 14 OH 2/15 - festgestellt, dass die Datenbank der Klägerin 44.218 verschiedene Artikel mit einem oder mehreren Beschreibungstexten aufwies, die auch in den entsprechenden Artikelbeschreibungen der Datenbank des Onlineshops www.nnn..de vorkamen. Insgesamt enthielten 240.899 verschiedene Artikel in der Datenbank des Onlineshops www.nnn..de in ihren verknüpften Beschreibungstexten Texte aus der Datenbank der Klägerin. Dass die Übereinstimmungen aus einer Übernahme bzw. Kopie aus der Datenbank der Klägerin stammten, hat der Gutachter aus der Übernahme von verschiedenen HTML-Auszeichnungen (sog. "elektronische Wasserzeichen") und dem Umstand geschlossen, dass in insgesamt 901 übernommenen Artikelbeschreibungstexten doppelte Leerzeichen bei den Beklagten so ersetzt wurden, dass nun an exakt denselben Stellen keine Worttrennung mehr vorhanden war. Zudem befanden sich auf einem Datenträger eines Computers des Streithelfers zwei Excel-Dateien, in welchen sich zusammengesetzte Artikelbeschreibungstexte der Klägerin befanden, und zwei ausführbare Web-Scraper-Programme, in welchen sich die Inhalte der Webseiten der Klägerin auslesen und ins Excel-Format exportieren ließen.

Die Beklagten haben im Umfang des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen T. die Rechtsverletzungen zugestanden und anerkannt. Sie haben im Verfahren 14 OH 2/15 binnen der von der Kammer gesetzten Frist keinerlei Einwendungen gegen das Gutachten erhoben.

Bezüglich des Unterlassungsanspruchs gaben die Beklagten sowohl im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (14 O 182/15) mit der Widerspruchsschrift vom 5.08.2015 als auch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7.08.2015 Unterlassungserklärungen ab, die die Klägerin - nach einer Klarstellung durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 26.08.2015 - mit Schreiben vom 4.09.2015 (Anlage K14) annahm.

Unter dem 09.02.2016 forderte die Klägerin die Beklagten vergeblich auf, den entstandenen Schaden dem Grunde nach anzuerkennen sowie sich zur Erstattungspflicht bezüglich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erklären (Anlage K 27).

Die von dem gerichtlichen Sachverständigen bei den Beklagten gefundenen Dateien und Daten befanden sich sowohl auf zwei von den Beklagten zu 1) und 2) gemeinsam genutzten Servern sowie - von den Beklagten unbestritten - auf dem Computer des Streithelfers Herrn W., der sich im Monitoringraum der Beklagten zu 2) befand. Herr W. war auf dem bei Klageerhebung gültigen Impressum der Beklagten zu 1) als deren "Leiter Webentwicklung und Kreativmanagement" angegeben. Er war für mehrere Unternehmen der Q.-Group tätig und laut seinen Xing- und LinkedIn-Profilen bis Mai 2016 "Director of Web Development and E-Commerce der Q.-Group". Auf der Teilnehmerliste des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist er - unbeanstandet von den Beklagten - als "Mitarbeiter der IT der [Beklagten] zu 1. und 2." aufgelistet.

Zur Ermittlung einer fiktiven Lizenzgebühr holte die Klägerin ein Privatgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. GmbH ein (Anlage K28). Die von den Gutachtern festgestellten Mindesterstellungskosten hat die Klägerin als Mindestlizenz im Wege der Lizenzanalogie gegenüber allen drei Beklagten geltend gemacht. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, dass ein 50%-iger Verletzerzuschlag zu berücksichtigen sei.

Der beklagtenseits vorgelegte Kostenvoranschlag zur Erstellung eines Shopsystems sei nicht relevant, da die hierfür notwendigen Kosten zum einen im Gutachten der F. GmbH nicht enthalten gewesen seien und zum anderen im Kostenvoranschlag die Kosten zur Implementierung der Inhalte, also zur Datenbankerstellung, nicht enthalten seien. Dies bestritten auch die Beklagten in der Video-Erläuterung (Anlage BK 8) durch Herrn X. nicht, da dort mehrfach "weitere Verbesserungen" oder "notwendige Anpassungen" angesprochen würden.

Nachdem die Beklagten hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags bzgl. der Pflicht der Beklagten die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu zahlen, anerkannt haben, hat die Klägerin zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 396.901,- € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 481,30 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 1) habe keinerlei aktiven Geschäftsbetrieb. Sie habe lediglich der Beklagten zu 2) die IP-Adresse 94.79.153.42, die sie halte, zur Verfügung gestellt. Sie meinen, mit diesen Angaben genüge die Beklagte zu 1) ihrer sekundären Darlegungslast, sodass sie nicht in Anspruch genommen werden könne. Der Streithelfer habe für die Beklagte zu 2) die Rechtsverletzung selbständig vorgenommen, ohne dass der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer hiervon etwas mitbekommen habe oder daran beteiligt gewesen sei.

Die Beklagten haben zur Höhe der begehrten Lizenz ein Privatgutachten des Sachverständigen M. eingeholt (Anlage BK24).

In Bezug auf die Schadensersatzhöhe behaupten sie, die Klägerin habe bei der Zusammenstellung ihrer Datenbank nichts anderes gemacht, als die Daten von anderen Quellen zu kopieren.

Sie haben ferner die Ansicht vertreten, der Lizenzschadensersatz sei nicht wie von der Klägerin und dem Gutachten der F. GmbH zu berechnen. Die Erstellungskosten seien zwar die Obergrenze des Schadensersatzanspruches, entsprächen jedoch nicht den fiktiven Lizenzgebühren. Insbesondere sei nicht - wie im Gutachten unstreitig unterstellt - entscheidend, dass die Klägerin nicht bereit sei, die Daten mit einem Wettbewerber, der Beklagten zu 2), zu teilen.

Die Beklagten haben sich zuletzt auf das von ihnen eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen M. vom 28.08.2018 (Anlage BK24) bezogen und gemeint, bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzes sei im Wesentlichen auf den objektiven Wert der Datenbank abzustellen. So komme der Sachverständige zunächst zu dem Ergebnis, dass sich die Kosten für den Aufbau einer solchen Artikeldatenbank auf 87.851,- € bei Erstellung durch eigene Mitarbeiter und auf 139.195,- € bei Erstellung durch ein Systemhaus belaufen würden - wobei der Aufbau eines Webshops, bei dem die Datenbank bereits inbegriffen ist, 300.000,- € bei Erstellung durch eigene Mitarbeiter und 490.000,- € bei Erstellung durch ein Systemhaus beanspruchen würde. Diese Beträge seien nach Ansicht der Beklagten als Obergrenze für einen Schadensersatzanspruch anzusetzen, da sie für den Aufbau eines vergleichbaren Webshops mit entsprechender Datenbank im Umfang des Verletzungstatbestands durch die Beklagten selbst erforderlich gewesen wären. Dabei sei zu beachten, dass entsprechende Software eingesetzt werden könne, sodass nicht jeder Artikel händisch eingegeben werden müsse, wovon das E&Y-Gutachten ausgegangen sei.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 7.09.2017 sowie ergänzendem Beschluss vom 22.03.2018 Beweis erhoben zu der Frage, ob für eine einfache Lizenz zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Datenbank im streitgegenständlichen - durch den Sachverständigen T. im Gutachten vom 12.10.2015 (Anlage K26) festgestellten - Umfang eine Summe von 396.901,- € angemessen ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

In seinem Gutachten vom 27.06.2018 ist der gerichtliche Sachverständige Dr. H. im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels Vorliegens branchenüblicher Lizenzgebührenvergleichssätze auf die Erstellungskosten der Datenbank der Klägerin als Kriterium für die Feststellung der angemessenen Lizenzgebühr abzustellen sei. Hinzu kämen die konkreten Umstände des Einzelfalls sowie weitere lizenzgebührenmindernde sowie -erhöhende Faktoren, sodass sich eine pauschale Einmalzahlung zum Abschluss eines Lizenzvertrages von mindestens 330.751,- € ergebe, wobei er sich auf das von der Klägerin vorgelegte Gutachten von F.bezieht. Diese sei aufgrund der lizenzgebührenerhöhenden Faktoren um insgesamt mindestens 10 % zu erhöhen, sodass eine Gesamtsumme von mindestens 363.826,10 € für eine einfache Lizenz zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Datenbank im streitgegenständlichen Umfang angemessen sei. Für weitere Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Die Beklagten haben binnen der von der Kammer gesetzten Frist keine Anträge oder Ergänzungsfragen gegen das Gutachten vorgebracht, jedoch den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diesen Ablehnungsantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 26.09.2018 zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 9.5.2019, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 180.000 € nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2016 sowie zur Zahlung weiterer 481,30 € zur Erstattung der gerichtlichen und klägerischen Anwaltskosten für die Durchführung des Gestattungsverfahrens 203 O 64/15 LG Köln nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (14 OH 2/15), die die Beklagten gem. ihrem Teilanerkenntnisurteil vom 29.6.2017 auferlegt worden sind, der Klägerin zu 44% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 56% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, der in erster Instanz beteiligt war, hat sie der Klägerin zu 44% auferlegt. Im Übrigen sollte keine Erstattung stattfinden.

Beide Parteien haben Berufung eingelegt.

Die Beklagten wehren sich gegen ihre Verurteilung und insbesondere gegen die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 3 sowie insgesamt gegen die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes. Weiter rügen sie die Kostenentscheidung des Landgerichts als unzutreffend.

Das Landgericht sei fehlerhaft von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen. Dabei habe es sich auf das Geständnis der Beklagten gestützt und dabei nicht beachtet, dass nur Tatsachen zugestanden werden könnten. Es sei lediglich der Umfang der Datenübernahme zugestanden worden, dass also die Beklagte zu 2 44.218 Artikelbeschreibungen übernommen habe. Ob damit der Tatbestand der §§ 87a, b und 97 Abs. 2 UrhG erfüllt wird, habe das Landgericht selbst prüfen müssen, aber unterlassen. Die Beklagten bestreiten bereits die Datenbankherstellereigenschaft der Klägerin, weil nicht substantiiert zu wesentlichen Investitionen für die im Gesetz verlangten Handlungen der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung vorgetragen worden sei.

Auch fehle eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der Übernahme "wesentlicher Teile der Datenbank" iSd § 87b UrhG. Mangels Vortrags zum Gesamtvolumen der Datensätze habe das Landgericht nicht festgestellt und auch nicht feststellen können, in welchem Verhältnis Daten übernommen worden seien. Ob damit die Wesentlichkeitsgrenze des § 87b Abs.1 UrhG überschritten sei, sei weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht festgestellt worden.

Zur Höhe habe nicht auf die Herstellungskosten abgestellt werden dürfen. Diese seien auch sonst im Rahmen der Lizenzanalogie unerheblich, so etwa bei Urheber- bzw. sonstigen Schutzrechtsverletzungen bzgl. Lichtbildern oder Musik-CDs.

Schließlich komme eine Haftung der Beklagten zu 1 und 3 ohnehin nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 lediglich die IP-Adresse zur Verfügung gestellt habe, ansonsten als Holding nicht geschäftlich aktiv sei. Auch der Beklagte zu 3 sei in die Übernahme der Datensätze nicht involviert gewesen. Es habe sich um eine selbständige Tat des Streithelfers gehandelt.

Die Beklagten beantragen zur eigenen Berufung,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 9.5.2019 - 14 O 112/16 - die Klage abzuweisen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

zur eigenen Berufung, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 9.5.2019 - 14 O 112/16 -

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 396.901,-- € nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2) die Beklagten zu verurteilen, an sie 481,30 € nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie hält es für unzulässig, dass das Landgericht auf der einen Seite wegen fehlender Sachkunde ein Gutachten einholt und dann meint, ohne sachlich nachvollziehbare Begründung vom Ergebnis des gerichtliche Gutachtens abweichen und Abschläge machen zu können.

Sie ist weiter der Ansicht, dass eine Haftung aller drei Beklagten besteht.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; in der Sache hat nur die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg.

I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 3 iVm § 87b Abs. 1 UrhG gegen alle drei Beklagten zu.

Die Beklagten haben ein nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, §§ 97 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG.

1. Vorliegend ist das Recht des Datenbankherstellers iSd §§ 87a, b UrhG verletzt worden. Eine Datenbank iSd § 87a Abs. 1 UrhG liegt vor, weil die Klägerin eine Sammlung von Daten systematisch und methodisch angeordnet und mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich macht. Die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Datensammlung erfordert auch eine nach Art und Umfang wesentliche Investition.

a. Im Interesse eines effektiven Datenbankschutzes sind an die Wesentlichkeit der Investition keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhR, 4. Aufl. 2018, § 87a Begriffsbestimmungen Rn. 30 mwN). Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Kotthoff, aaO, Rn. 31 mwN). Eine wesentliche Investition liegt in jedem Fall bei solchen Datenbanken vor, die darauf ausgerichtet sind, fortlaufend gepflegt, insbesondere aktualisiert zu werden. Denn der in diesem Zusammenhang über einen gewissen Zeitraum betriebene Aufwand wird früher oder später als wesentlich anzusehen sein. Es wäre sinnwidrig, dem Hersteller einer solchen Datenbank nicht von Anfang an den Datenbankschutz zuzubilligen. Die schiere Menge und Komplexität von Daten, die in eine Datenbank eingepflegt werden, können eine wesentliche Investition indizieren (Kotthoff, aaO, Rn. 32 mwN).

b. Bereits in 2004 hat die Klägerin mit dem Online-Verkauf unter der Bezeichnung "S. Badshop" begonnen, sodass die Datenbank der Klägerin zum Zeitpunkt der Datenauslese durch die Beklagten in 2015 bereits über 10 Jahre bestand. Die Klägerin beschäftigt rund 400 Mitarbeiter und erzielt einen Jahresumsatz von über 100 Mio €/Jahr. Zum Zeitpunkt der Datenauslese enthielt die Datenbank der Klägerin Daten zu etwa 200.000 Artikeln. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Datenbank eines Onlinehändlers stetig aktualisiert werden muss. Diese Notwendigkeit erklärt sich bereits dadurch, dass Hersteller regelmäßig neue Produkte in ihr Programm aufnehmen und alte Produkte auslaufen oder dass neue Preisgestaltungen umgesetzt werden müssen. Damit handelt es sich bei der Datenbank der Klägerin, unabhängig davon, ob nur Datensätze von Dritten - teilweise unter Zuhilfenahme von entsprechender Software automatisch - übernommen worden sind, um eine Datenbank mit einer großen Menge an Daten, die nicht nur einmal eingepflegt, sondern auch darauf ausgerichtet sind, fortlaufend gepflegt und aktualisiert zu werden. Damit ist unter Mitberücksichtigung des Alters und der Größe der Datenbank sowie der hohen Mitarbeiter- und Umsatzzahlen davon auszugehen, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition iSd Norm erfordert und die Klägerin, als diejenige, die die Datenbank erstellt hat und weiter pflegt, Datenbankherstellerin iSd § 87a Abs. 2 UrhG ist.

c. Zutreffend weisen die Beklagten zwar darauf hin, dass vom Tatbestand der Norm Investitionen in die Erstellung oder Erzeugung von Daten nicht erfasst werden, sondern allein deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung. Es ist jedoch bereits in erster Instanz unstreitig gewesen und so lautete gerade ein wesentlicher Einwand der Beklagten, dass die Klägerin hauptsächlich Datensätze von Dritten - sei es der SHK Datenbank oder Informationen der Hersteller unmittelbar - beziehe und gerade keine eigenen Daten erzeuge oder erstelle. Der wesentliche Kostentreiber liegt aus Sicht der Klägerin und auch der Gutachter von F.und Dr. H. gerade in der Beschaffung von Daten von Dritten, deren Überprüfung und Einsortierung in vorgegebene Kategorien sowie in der textlichen Aufbereitung zum Zwecke der ansprechenderen Darstellung.

d. Soweit die Beklagten erstmalig in ihrem letzten Schriftsatz in der zweiten Instanz behaupten, dass sowohl die Klägerin als auch das Landgericht "offensichtlich" davon ausgingen, dass die Investitionen der Klägerin im Wesentlichen allein den Prozess der Erzeugung von "werthaltigen" Daten aus vorhandenen Rohdaten beträfen und daher nicht in den Schutzbereich des § 87b UrhG fielen, geht dieser Einwand am Sachverhalt vorbei.

Der Begriff der "Beschaffung" bezeichnet die Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in einer Datenbank im Gegensatz zu der Erzeugung der Elemente, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Es sind Investitionen geschützt zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG begründen (vgl. nur OLG Hamburg, Urteil vom 8.6.2017 - 5 U 54/12 - Rn. 336 mwN - in juris). Dabei müssen die Werke, Daten oder anderen Elemente einer Datenbank unabhängig voneinander sein, dh sie müssen voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (vgl. Dreier in. Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. § 87a Rn. 6 mwN). Bei der Erstellung von Beschreibungstexten aus bereits vorhandenen Rohddaten wird kein neues unabhängiges Datum oder sonstiges Element erzeugt, bei dem nach seiner Herauslösung noch ein hinreichender Informationswert verbliebe. Damit erzeugt die Klägerin bei der Aus- oder Umformulierung von Texten aus bereits vorhandenen Herstellerangaben keine neuen Daten. Die Umformulierung dient vielmehr lediglich der verständlicheren Darstellung von bereits vorhandenen Daten.

Die Leistung der Klägerin, die sowohl von der Klägerin im als substantiiertes Parteivorbingen anzusehenden Privatgutachten als auch im Gutachten Dr. H. im Einzelnen beschrieben wird, besteht in erster Linie in der Aufnahme bereits vorhandener Daten in eine von der Klägerin neu konzipierte Struktur in verschiedene Kategorien zur Verbesserung der Darstellung und Handhabung der Daten, womit die Investitionen der Klägerin sich im Wesentlichen gerade auf die im Gesetz angeführten Aspekte beziehen. Dass es sich etwa bei der Vergabe eigener Artikelnummern oder des eigenen Abgabepreises um die Erzeugung von neuen Daten handeln mag, ändert nichts daran, dass die wesentliche und "kostentreibende" Arbeit in der Aufarbeitung, Überprüfung und Darstellung bereits vorhandener Datensätze liegt.

Wenn die Beklagten nunmehr auf den S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 10.1.2020 die Ansicht vertreten, dass es sich eindeutiger als am Beispiel S. 68 des Gutachtens F.kaum darstellen lasse, dass sich die Klägerin im Wesentlichen allein von vorhandenen Rohdaten inspirieren lasse, um aus ihnen sodann eigene Text zu formulieren und damit ein neues Datum zu kreieren, steht dies zum einen im krassen Widerspruch zum Vortrag erster Instanz. Zum anderen ist aber auch die Grenze zwischen Erzeugung eines neuen Datums und die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung von Daten fließend, aber aus den in Ziff. 1 c bereits genannten Gründen im vorliegenden Fall - anders als im bereits zitierten Fall des OLG Hamburg und den dort erwähnten Gegenbeispielen aus der Rspr. des BGH und EuGH - nicht überschritten.

2. Die Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin sind auch verletzt worden, § 87a Abs. 1 UrhG.

a. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Zeitraum zwischen dem 19.5.2015, 18:00 Uhr und 1.6.2015, 8:24 Uhr ein nach Art und Umfang wesentlicher Teil der klägerischen Datenbank vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich wiedergegeben worden ist.

Der Sachverständige T. hat im OH-Verfahren (14 OH 2/15, Bl. 276 ff.) Artikelbeschreibungen in den Shops der Klägerin und der Beklagten zu 2 miteinander verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass 44.218 verschiedene S.-Artikel in der Datenbank der Klägerin einen oder mehrere Beschreibungstexte aufweisen, die auch in der zugehörigen Artikelbeschreibung der Beklagten zu 2 vorkommen und 240.899 verschiedene Artikel in der Datenbank der Beklagten in ihren verknüpften Beschreibungstexten Texte der Klägerin enthielten (14 OH 2/15, Bl. 281 RS). Da bei der Klägerin erst beim Aufruf einer Produktseite in der Datenbank in verschiedene Kategorien unterteilte Textbestandteile von der Shop-Software zu einer Gesamtbeschreibung zusammengeführt werden und mit HTML-Auszeichnungen formatiert werden, wohingegen bei der Beklagten zu 2 datenbankseitig keine weitere Unterteilung der Beschreibungstexte in verschiedene Kategorien stattfindet, sondern solche Abschnitte in der Datenbank selbst komplett innerhalb eines Datensatzes gespeichert werden, konnte keine Suche nach 1:1 Übereinstimmungen erfolgen. Die Texte der Klägerin sind jeweils in kürzere Abschnitte getrennt, die erst beim Aufruf durch die Shop-Software zusammengefügt werden, während die Texte der Beklagten stets komplett abgelegt sind. Deshalb wurden die Datenbanken mit Hilfe der Hersteller-Artikelnummer miteinander kombiniert und bei den so entstandenen Paarungen die Beschreibungstexte miteinander verglichen. Dieser Unterschied in den Datenbanken der Parteien erklärt die Vorgehensweise und Feststellungen des Sachverständigen T.:

"-44.218 verschiedene S.-Artikel in der Datenbank der Antragstellerin weisen einen oder mehrere Beschreibungstexte auf, die auch in der zugehörigen Artikelbeschreibungen der der Antragsgegnerinnen vorkommen

-240.899 verschiedene Artikel in der Datenbank der Antragsgegnerinnen enthalten in ihren verknüpften Beschreibungstexten Texte der Antragstellerin".

Es erscheint daher wahrscheinlich, dass Beschreibungstexte für 240.899 Artikel in der Datenbank der Beklagten von der Klägerin übernommene Textbestandteile enthalten. Vom Privatgutachter I, ist festgestellt worden, dass für den 19.5.2015 im Shop der Klägerin ein aktiver Produktdatenbestand von 189.655 Datensätzen verfügbar war. Er hat weiter eine Datei "products_detailsvalues.csv" festgestellt, die die eigentlichen und mutmaßlich kopierten und verwendeten deutschen Beschreibungstexte (3.682.181 Datensätze) enthielt.

Da jedoch weder das Gutachten I, noch das Gutachten T. Klarheit darüber verschaffen, wie viele Daten in der Datenbank der Klägerin vorhanden waren und wie viele Daten davon übernommen wurden, sondern nur eine Auswahl an Produktseiten miteinander verglichen wurden, lässt sich die konkrete Anzahl der übernommenen Datensätze nicht belastbar feststellen. Es sind jedoch alle Gutachter und das Landgericht und auch die Parteien unstreitig davon augsegangem, dass jedenfalls 44.218 Artikelbeschreibungen übernommen und verwendet wurden. Ob diese Anzahl bei 189. 655 aktiven Produktendatensätzen, die verfügbar waren, als wesentlich iSd Norm einzustufen sind, kann dahingestellt bleiben.

b. Denn der Sachverständige T. hat zum einen zwei Web-Scraper-Programme sichergestellt, die dem automatischen Auslesen von Datenbanken dienten und zum anderen festgestellt, dass im Monitoring-Raum am Sitz der Beklagten zu 1 und 2 Excel-Tabellen mit Ergebnissen vorgefunden wurden. Damit ist - was unbestritten geblieben ist - davon auszugehen, dass die Datenbank der Klägerin anhand der Web-Scraper-Programme jedenfalls im Zeitraum vom 19.5. bis 1.6.2015 automatisch ausgelesen und kopiert worden ist, was eine wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von - nach Art und Umfang möglicherweise unwesentlichen - Teilen der klägerischen Datenbank darstellt, die einer normalen Auswertung der klägerischen Datenbank zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar beeinträchtigen, § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG. Die Datenbank wird von der Klägerin potenziellen Kunden zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, die sich über Produkte informieren und sich die Produkt- und Angebotspalette der Klägerin anschauen können sollen. Ein über mehrere Tage automatisches Auslesen und Kopieren der für die Angebotserstellung maßgeblichen Datensätze durch einen Wettbewerber stellt daher keine normale Nutzung, sondern eine wiederholte und systematische Auswertung dar, die den klägerischen Interessen offensichtlich zuwiderläuft und die berechtigten Interessen der Klägerin, insbesondere ihr Armotisierungsinteresse unzumutbar beeinträchtigt.

3. Für diese Rechtsverletzung sind alle drei Beklagten verantwortlich. Die Beklagten haben behauptet, dass das Auslesen und Kopieren der Daten vom Streithelfer, Herrn W., vorgenommen worden sei. Dieser sei nur bei der Beklagten zu 2 angestellt gewesen und habe auch ohne Einbindung des Geschäftsführers, dem Beklagten zu 3, gehandelt.

a. Zur Haftung der Beklagten zu 2 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 11 des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagten haben insbesondere selbst ausdrücklich vorgetragen, dass für den Schadensersatz die Beklagte zu 2 verantwortlich sei. Sie haftet insoweit als Täter, weil sie entweder die Rechtsverletzung durch ihren Mitarbeiter selbst veranlasst hat oder sie jedenfalls keine Vorsorge getroffen hat, dass die Rechtsverletzung über ihre Server über 10 Tage lang automatisiert andauern konnte und die durch das rechtswidrige Auslesen und Kopieren fremder Daten erlangten Beschreibungstexte auf ihrer Seite verwendet und öffentlich zugänglich gemacht wurden. Insoweit trifft sie jedenfalls ein Organisationsverschulden.

b. Der Beklagte zu 3 haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ebenfalls als Täter. Da nach dem Vortrag der Beklagten ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2 die Daten ausgelesen und kopiert und damit die Rechtsverletzung begangen haben soll, haftet der Beklagte zu 3 als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 2 dafür, weil davon auszugehen ist, dass die Art und Weise, wie Inhalte einer Datenbank beschafft werden - jedenfalls bei einem Onlinehändler, für den die Qualität der Datenbank von wesentlicher Bedeutung ist - im Regelfall einer Entscheidung auf Geschäftsführerebene bedarf. Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urt. v. 27.11.2014 - I ZR 124/11 -, juris Rn. 80, - Videospiel-Konsolen II; BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urt. v. 27.11.2014 - I ZR 124/11 -, juris Rn. 80, - Videospiel-Konsolen II; BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN). Erforderlich ist grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. Dazu rechnen Maßnahmen - wie die Art und Weise der Beschaffung von Daten zur Erstellung einer Datenbank eines Online-Shops - , über die bei einem Onlineshop typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (S. 13 f.) Bezug genommen.

c. Die Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich daraus, dass ihr die IP-Adresse im fraglichen Zeitraum zugewiesen war, sodass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ihrer sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaberin ist sie mit ihrem Vortrag, dass sie selbst nur eine reine Holdings- und die Vermögensverwaltungsfunktion ausübe und ansonsten in keiner Weise geschäftlich aktiv sei, der Streithelfer nur bei der Beklagten zu 2 angestellt gewesen sei und sie lediglich die IP-Adresse der Beklagten zu 2 zur Nutzung überlassen habe, zwar vom Grundsatz her nachgekommen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Streithelfer, von dem die Beklagten behaupten, dass er alleinverantwortlich die Rechtsverletzung begangen habe, nur bei der Beklagten zu 2 angestellt und nur für diese tätig geworden ist. Es ist zwar ein entsprechender Anstellungsvertrag zur Akte gereicht worden. Aus dem Impressum der Q. Group, zu der beide Beklagten zu 1 und 2 gehören, ergibt sich jedoch, dass der Streithelfer jedenfalls im Jahre 2015 "Leiter Webentwicklung und Kreativmanagement" der für die Internetseite q..de verantwortlichen Beklagten zu 1 war. Aus dem Copyright-Vermerk ergibt sich die Jahreszahl des Internetauftritts, nämlich 2015. Gleiches ergibt sich auch aus dem Screenshot des Impressums auf archive.org vom 14.5.2015 und 8.7.2015. In seinem Lebenslauf bei den Netzwerken Xing und LinkedIn gibt der Streithelfer für die Zeit von Juni 2013 bis Mai 2016 auch selbst an, "Director of Web Developement & E-Commerce - Q. Group - www.parcarada.de" gewesen zu sein, also nicht nur ausschließlich für die Beklagte zu 2, sondern für die Gruppe insgesamt tätig gewesen zu sein. Dass die Beklagten zu 1 und 2 nicht nur personell teilweise identisch sind, sondern auch sonst verwoben sind und sich auch nach außen so präsentieren, zeigt sich zudem an der Darstellung im Focus Spezial Dez/Jan 2017/2017 (Bl. 564 d.A.) über die Beklagte zu 2 als 2. Platz eines Rankings, in der die Beklagte zu 2 wie folgt aufgenommen ist:

"P3 (Nnn..de)

www.q..de",

dh mit ihrer Unternehmensbezeichnung und Angabe ihrer Domain Nnn..de sowie gleichzeitiger Angabe der Internetseite q..de der Beklagten zu 1.

Da beide Beklagten zu 1 und 2 zur Q. Group gehören, in denselben Räumlichkeiten sitzen, dieselben Server und IP-Adressen nutzen und insbesondere die Beklagte zu 2 und die Komplementärin der Beklagten zu 1 denselben Geschäftsführer haben, ist auch der Beklagten zu 1 die Rechtsverletzung zuzurechnen. Die Rechtsverletzung kam auch nicht nur der Beklagten zu 2, sondern als Mitglied der Q. Group und Holding auch der Beklagten zu 1 zugute, sodass die Beklagte zu 1 jedenfalls als Teilnehmerin haftet. Die Teilnahme an einer fremden Rechtsverletzung erfordert in Bezug auf diese tatbestandlichen Voraussetzungen Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (Specht in: Dreier/Schule, UrhG,6. Aufl. § 97 Rn. 25). Über denselben Geschäftsführer hatte die Beklagte zu 1 nicht nur Kenntnis von der Rechtsverletzung, sondern auch von deren Rechtswidrigkeit und hat dennoch ihren Anschluss und ihre Server der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellt und damit, wenn nicht mit veranlasst, so jedenfalls deren rechtswidrige Handlung ermöglicht und gefördert.

4. Die Höhe der Schadensersatzforderung hat das Landgericht zu Unrecht auf 180.000 € festgesetzt.

a. Zwar konnte das Landgericht nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO die Höhe des Schadensersatzanspruchs unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung schätzen. Dabei hat es für die Schätzung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung zutreffend auf den Grundsatz abgestellt, das als angemessen anzusehen, was bei einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88 -, juris Rn. 9 - Lizenzanalogie).

Es ist im Rahmen seiner Schätzung abweichend von der Einschätzung der Privatgutachter F.als auch des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. davon ausgegangen, dass eine Bezifferung der fiktiven Lizenz in Höhe der vollen Erstellungskosten für die Datenbank, wie es die Klägerin begehrt, ausscheide, weil anders als die Klägerin, die für die Erstellungskosten ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrechte an der Datenbank erlangt habe, zugunsten der Beklagten nur einfache Nutzungsrechte zugrunde zu legen seien. Die Beklagten hätten keine weitere Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Datenbank, könnten keine Veränderungen vornehmen und müssten hinnehmen, dass dieselbe Datenbank von Konkurrenten genutzt würde, ohne dass dieser Umstand durch eine (fiktive) Lizenzgebühr ausgeglichen würde. Dieser Aspekt sei deutlich lizenzgebührenmindernd zu berücksichtigen gewesen. Insoweit sei das Gutachten Dr. H. inkonsequent, weil trotz eines lediglich einfachen Nutzungsrechts die vollen Erstellungskosten angesetzt worden seien. Insoweit ist das Landgericht zugunsten der Beklagten von der Bewertung des Gutachters abgewichen.

Im Weiteren, insbesondere hinsichtlich des zugrunde zu legenden Nutzungszeitraums von drei Monaten als Mindestzeitraums der fiktiven Lizenz, ist das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. gefolgt.

b. Diese Ausführungen zu den Gründen einer Abweichung vom gerichtlichen Gutachten können im Ergebnis nicht überzeugen. Denn der Sachverständige Dr. H. hat seiner Bewertung bereits eine einfache Lizenz zugrunde gelegt und hat dennoch die Ansicht vertreten, dass angesichts der weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Tatsache, dass es sich um eine langjährig aufgebaute Datenbank handelt, die sich in ihrer Qualität von anderen Datenbanken, etwa durch die Möglichkeit des internen Vergleichs von Produktsuchanfragen, abhebe und von einem direkten Konkurrenten der Klägerin genutzt würde, dennoch die vollen Erstellungskosten als Mindestlizenz angemessen seien. Die Gründe, die das Landgericht als deutlich lizenzgebührenmindernd heranzieht, wirken gleichermaßen erhöhend auf der anderen Seite, weil insoweit auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin eine Lizenz an einen unmittelbaren Konkurrenten vergeben soll, der sich mit Daten ihrer langjährig aufgebauten und gepflegten Datenbank in unmittelbare Konkurrenz zu ihr setzt. Die Umstände des vorliegenden Falles, die dafür sprechen, ausnahmsweise die Erstellungskosten zur Lizenzgebührenbewertung in Betracht zu ziehen, sind in dem Privatgutachten F.(S. 36-39) sowie - wenn auch im Wesentlichen auf das Privatgutachten gestützt - im Gutachten Dr. H. niedergelegt. Eine Halbierung lässt sich mit dem Charakter einer einfachen Lizenz und den damit verbundenen Beschränkungen auch deshalb nicht sinnvoll begründen, weil vernünftige Parteien, auch die Veränderung der zu übernehmenden Daten mit vereinbart hätten. Denn seien es eigene Angebotspreise oder Produktnamen, es kann keine vernünftige Vereinbarung darstellen, dass die Beklagten bei einer Lizenzierung nicht die Möglichkeit haben sollten, die Daten im bestimmten Rahmen ihren eigenen Bedürfnissen oder Datenbankstrukturen anpassen zu können, sodass die vom Landgericht als einfache Lizenz angedachte Vereinbarung eines unveränderlichen Datenbestands schon von vernünftigen Parteien so nicht abgeschlossen worden wäre und damit nicht als lizenzgebührenmindernd herangezogen werden kann.

c. Weiter erscheint es ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass vernünftige Vertragsparteien eine Nutzungszeit von nur drei Monaten vereinbart hätten. Dies hätte für die Beklagten bedeutet, dass sie nach drei Monaten, nachdem sie den Onlineshop der Beklagten zu 2 auf Basis der Datenbank der Klägerin aufgebaut bzw. die Daten in ihre Datenbank eingestellt und sich erste Kunden an diese gewöhnt hätten, den Onlineshop wieder auf andere Datensätze mit anderen Strukturen und Beschreibungstexten hätte umstellen müssen. Da die ansprechende Darstellung von Produktbeschreibungen Zeit in Anspruch nimmt, hätte sich keine vernünftige Partei darauf eingelassen, eine Lizenz für die Nutzung einer Datenbank für einen aktiven Onlineshop nur für drei Monate zu erwerben. Man hätte sich vernünftigerweise auf eine längerfristige Nutzung geeinigt, weil eine nur kurzfristige Lizenz jedenfalls für den Lizenznehmer wirtschaftlich keinen Sinn ergibt. Insoweit kann den Ausführungen des Landgerichts im Ergebnis nicht gefolgt werden, weil es näherliegt, dass sich vernünftige Parteien auf eine längerfristige Lösung von nicht unter einem Jahr geeinigt hätten.

d. Da sich die Beklagten mit dem Zugriffsrecht auf eine im Markt bereits langjährig bewährte und erfolgreiche Datenbank neben dem langwierigen Aufbau und der kontinuierlichen Pflege insbesondere auch die Zeit und Mühe für die Ermittlung von und Anpassung der Datenbank an Kundenwünsche ersparen, erscheint es im vorliegenden Fall ausnahmsweise wahrscheinlich, dass eine vernüftige Partei in der Position der Beklagten eine den Erstellungskosten entsprechende Lizenz gezahlt hätte. Denn der Vorteil besteht nicht nur darin, zeitnah auf eine Datenbank zugreifen zu können, sondern von Anfang an auf eine erprobte und im Markt bereits bewährte Datenbank zugreifen zu können. Die Erstellungskosten stellen damit im vorliegenden Fall nicht zwingend die oberste Grenze dar. Denn hätten die Beklagten die Erstellungskosten aufgewendet und selbst eine neue eigene Datenbank erstellt oder von einem IT-Unternehmen erstellen lassen, hätten sie im Zweifel - mangels Erfahrung des IT-Unternehmens in der Sanitärbranche bzw. ihrer eigenen Mitarbeiter im Aufbau einer Datenbank - nicht sofort auf eine ausgereifte und auf die Produktpalette und die Wünsche der Kunden der Beklagten zu 2 zugeschnittene Datenbank zugreifen können. Die Beklagten erhalten mit einem Nutzungsrecht an der Datenbank der Klägerin danach einen ins Gewicht fallenden Mehrwert im Vergleich zu einer von ihnen selbst erstellten oder neu in Auftrag gegebenen Datenbank. Unter Berücksichtigung der weiteren lizenzgebührenmindernden und -erhöhenden Umstände wie im Urteil des Landgerichts und im Gutachten Dr. H. ausgeführt, erscheint im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Lizenz entsprechend den Erstellungskosten der Höhe nach angemessen.

e. Eine weitere Erhöhung um 10% oder 20%, wie sie die Privatgutachter und der gerichtliche Gutachter vornehmen, kommt hingegen trotz des unbestreitbaren Mehrwerts für die Beklagten nicht in Betracht, weil die Umstände, mit denen die Gutachten Dr. H. bzw. F.die weitere Erhöhung begründen, bereits bei der Wahl des Ansatzes Berücksichtigung gefunden haben. Dass überhaupt auf die vollen Erstellungskosten abgestellt wird, begründet sich gerade aus den Umständen, die die Gutachter für eine Erhöhung heranziehen, d.h. die Konkurrenzsituation, der zeitliche Vorteil, die Qualität der Datenbank etc. Eine weitere Berücksichtigung durch eine pauschale prozentuale Erhöhung erscheint nicht sachgerecht. Denn in dem Fall müssten auch die mindernden Umstände pauschal abgezogen werden.

Dass und weshalb die Parteien sich vernünftigerweise auf eine über die Erstellungskosten hinausgehende höhere Lizenz geeinigt hätten, ist seitens der Gutachter nicht nachvollziehbar begründet worden. Es hätten nur Umstände sein dürfen, denen nicht bereits bei den Überlegungen zum Ansatz (Erstellungskosten als Lizenzgebühr) Rechnung getragen worden wäre. Damit bleibt es bei den Erstellungskosten.

Stellt man auf die Erstellungskosten ohne prozentualen Zuschlag ab, erhält die Beklagte die in den Gutachten genannten Mehrwert im Vergleich zu einem unabhängigen Aufbau einer Datenbank zu denselben Kosten, und die Klägerin erhält den Vorteil, dass sie im Grunde ihre Investitionskosten armortisiert hätte. Weshalb ein vernünftiger Lizenznehmer sich auf einen weiteren 10-20%igen Zuschlag hätte einlassen sollen, ist von den Gutachtern nicht nachvollziehbar begründet und aus Sicht des Senats auch nicht begründbar.

5. Soweit die Klägerin weiter meint, dass ein 50%-iger Zuschlag wegen fehlender Benennung zu berücksichtigen sei, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Recht des Datenbankherstellers erfasst nicht den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Datenbankherstellers. Eine persönliche Zuordnung wie das zwischen Urheber und Werk bestehende Band, das ausnahmsweise einen solchen Zuschlag bei fehlender Benennung rechtfertigt, ist bei einer Datenbank und ihrem Hersteller nicht ersichtlich.

II. Berufung der Beklagten

1. Die Beklagten rügen bereits den Ansatz, weil Erstellungskosten nie eine Rolle bei der Höhe der fiktiven Lizenz spielen würden.

Eine Berechnung wie zB bei Tonträgerherstellern, auf die die Beklagten verweisen, passt jedoch nicht. Ein Ansatz nach Umsatz oder pauschal nach verwendeten Datensätzen kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es bei dem Schutz des Datenbankherstellers - anders als bei Tonträgern oder Lichtbildern - gerade nicht um den Schutz an den einzelnen Daten geht, sondern die Investition in die Datenbank als Gesamtheit geschützt wird, sodass die Rüge der Beklagten an dem vom Landgericht gewählten Ansatz mit der Orientierung an den Erstellungskosten nicht überzeugt.

2. Soweit sie zur Höhe der ermittelten Erstellungskosten auf das Privatgutachten M. verweisen, das zu niedrigeren Erstellungskosten für eine Datenbank gelangt, passt dieses Gutachten vom Grundsatz, berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass es nicht nur auf die Kosten ankommt, die entstehen, wenn generell Daten von Herstellern oder anderen Datenbanken in eine andere Datenbank - manuell oder automatisiert - übertragen werden, sondern dass es weiter darauf ankommt, diese ua. umzuformatieren, umzuformulieren und/oder in sinnvolle Kategorien zu sortieren und ansprechend darzustellen. Das kann - was ohne Weiteres einleuchtet - nicht vollständig automatisiert geschehen, was auch die Beklagten einräumen (s. verschriftlichtes Video, Bl. 439 ff.d.A.). Dass der Aufwand bei der Einpflegung von herstellerseits bereitgestellten Daten stark davon abhängt, wie die Daten der Hersteller aufbereitet sind, und der Aufwand insgesamt davon abhängt, wie viele unterschiedliche Hersteller man im Sortiment hat, weil alle unterschiedliche Formate und Darstellungen benutzen, sodass diese anzupassen und zu vereinheitlichen sind, wird gerade auch von Beklagtenseite eingeräumt. Diese Aspekte werden im Gutachten M. nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

3. Damit sind keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen, das gerichtliche Gutachten Dr. H. als Schätzungsgrundlage heranzuziehen. Insoweit ist den Beklagten zwar zuzustimmen, dass sich der Sachverständige im Wesentlichen an dem Privatgutachten F.orientiert hat. Er hat dies jedoch damit begründet, dass es sich zwar um ein Privatgutachten handele, das Gutachten jedoch dennoch objektiv und aus seiner Sicht auf zutreffende Aspekte abstelle. Insoweit war dem Gutachter die Natur des Privatgutachtens bewusst. Wenn er sich dem Privatgutachten nach eigener Überprüfung dennoch quasi vollständig anschließt, begründet dies weder die Befangenheit noch für sich betrachtet eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens. Allein zu bedenken ist, dass die Dauer von drei Monaten, die der Sachverständige als Mindestdauer ansetzt, zu gering erscheint. Dieser Umstand wirkt sich aber nicht zu Lasten der Beklagten aus, weil aus Sicht des Senats sogar eine längere Dauer anzunehmen ist.

4. Soweit die Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz erstmals ausdrücklich darauf abstellen, dass die Erstellungskosten bereits deshalb keine Schätzungsgrundlage darstellen könnten, weil gerade die Investition für die Erzeugung von Daten nicht geschützt sei, so wird auf die Ausführungen zur Wesentlichkeit der Investition (Ziff. I. 1d) verwiesen.

6. Soweit die Beklagten andere übliche Datenbanknutzungsentgelte anführen, kann auf diese nicht zurückgegriffen werden, sodass es auch nicht auf die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens ankommt. Die angegebenen Entgelte sind mangels vergleichbarer Interessenlage nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar.

a. Die Datenbank des SHK-Zentralverbands steht Händlern zur Verfügung und fasst verschiedene Herstellerdaten für Händler zusammen, sodass diese die Daten nicht einzeln von den Herstellern anfordern müssen. Diese Datenbank ist für Mitglieder kostenlos. Als Mitgliederservice ist die Interessenlage nicht mit der Nutzungsberechtigung an einer ausgereiften Datenbank eines am Markt etablierten Konkurrenzunternehmens zu vergleichen, zumal es sich mit den Worten der Beklagten in der Berufungsinstanz bei den von der SHK zur Verfügung gestellten Daten um "Rohdaten" handelt.

b. Der Geschäftsbereich der NORDWEST Handel AG besteht anscheinend in der Lizenzierung ihrer Datenbank. Es handelt sich also nicht um die Datenbank eines am Markt etablierten Wettbewerbers, sondern um ein Unternehmen, das geschäftsmäßig Lizenzen vergibt. Da das Geschäftsmodell selbst in der Lizenzierung besteht und damit auf die Vergabe einer Vielzahl von Lizenzen ausgerichtet ist, kann auch dieses Modell im vorliegenden Fall mit seinen Besonderheiten nicht herangezogen werden. Dieses Modell kommt der hier gegebenen Situation zwar noch am nächsten, weil der Nutzer eine Lizenz erhält, um Daten für seine eigene Darstellung/Datenbank zu nutzen und mit diesen Daten eine eigene Präsenz aufzubauen, aber die Interessenlage ist bei einem Unternehmen, das Datenzugriff auf seine eigene Datenbank für Datenbanken Dritter lizenziert, und einem unmittelbaren Wettbewerber, der gerade nicht an Dritte lizenziert, nicht vergleichbar. Bei der NORDWEST können die Aufbau und Pflegekosten der Datenbank mittels der Lizenzen - da möglichst viele Händler angesprochen werden sollen - völlig anders berechnet und amortisiert werden als im Fall der Klägerin.

c. Gleiches gilt für das Unternehmen GIATA (Hoteldatenbank).

d. Die weiter aufgeführten Lizenzen beziehen sich auf die normale Zugriffsmöglichkeit von Nutzern. Dies gilt jedenfalls für Beckonline, Juris, aber nach der Beschreibung der Beklagten auch für die weiteren Datenbanken. Ein "unbegrenzter Zugriff" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Nutzer auf alle Kategorien zugreifen darf. Es bedeutet hingegen nicht, dass ein Nutzer gegen Zahlung von zB knapp 200 €/Monat, alle Daten von Juris/Beck-Online auslesen dürfte und berechtigt wäre, mit diesen selbst eine Datenbank anzubieten.

5. Der Zahlungsantrag zu 2, der die Kosten des Verfahrens nach § 101 UrhG betrifft, ist ebenfalls begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts (S. 21) verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Es handelt sich vielmehr um eine maßgeblich auf tatrichterlichem Gebiet liegende Entscheidung im Einzelfall, sodass gemäß § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass bestand, die Revision zuzulassen.

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf zunächst 424.632,90 € (1. Feststellungsantrag 27.731,90 €, 2. Zahlungsantrag: 396.901 €, 3. Zahlungsantrag: § 4 ZPO), ab Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom 29.6.2017 auf 396.901 € festgesetzt. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 396.901 € festgesetzt (Berufung der Beklagten: 180.000 €, Berufung der Klägerin: 216.901 €).

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