LG Bochum, Teilurteil vom 13.01.2020 - 6 O 316/17
Fundstelle
openJur 2020, 5972
  • Rkr:
Tenor

Der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 12.08.2019 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf der 1. Stufe auf Auskunft und Vorlage von Verkehrswertgutachten in Anspruch genommen und verlangt nunmehr bereits Teilzahlung des Pflichtteils von 1/12 unter Berücksichtigung von bestimmten in Ansatz gebrachten Werten.

Der Kläger ist der leibliche Sohn der Beklagten und von Herrn I, der mit der Beklagten verheiratet war. Herr I ist am 02.06.2017 verstorben. Die Beklagte und ihr Ehemann haben neben dem Kläger weitere 2 Abkömmlinge.

Aufgrund eines handschriftlichen gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute vom 01.08.2013 ist die Beklagte Alleinerbin nach ihrem Ehemann geworden, Erben des Letztversterbenden sollen die beiden weiteren Abkömmlinge der Eheleute werden. Insoweit wurde zu Gunsten der Beklagten auch ein entsprechender Erbschein erteilt.

In dem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 01.08.2013 heißt es u.a. noch wie folgt:

‘‘Unseren ehelichen Sohn I1 und seine ev. Nachkommen enterben wir hiermit, da bereits eine mehrjährige Haftstrafe wegen Totschlags verbüßt hat und uns auch schon mehrfach bedroht hat‘‘.

Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. war er wohl an einem Raubüberfall mit einer Körperverletzung - streitig ist, ob mit Todesfolge - beteiligt, aufgrund dessen er zu einer Haftstrafe von insgesamt 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Wann genau dies war - Ende der 80er Jahre oder eher Anfang oder Mitte der 90er Jahre - und was genau passiert ist, ist offen.

Insoweit haben die Parteien bereits im Rahmen der 1. Stufe darüber gestritten, ob dem Kläger von der Beklagten und dem Erblasser wirksam auch der Pflichtteil entzogen wurde.

Mit Urteil vom 09.04.2018 hat die Kammer der Stufenklage auf der 1. Stufe im Hinblick auf die geltend gemachten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche gem. § 2314 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 BGB stattgegeben, da der Kläger als leibliches Kind Pflichtteilsberechtigter ist, so dass zu seinen Gunsten gegen die Beklagte als Alleinerbin die titulierten Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche bejaht wurden. Diese waren auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger durch das gemeinschaftliche Testament des Erblassers und der Beklagten der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, denn die diesbezüglichen formalen und materiellen Voraussetzungen für eine Entziehung wurden von der Kammer in dem Urteil verneint. Dieses Urteil ist bestandskräftig geworden.

Nachfolgend hat die Beklagte zumindest Wertermittlungsgutachten bezüglich der beiden Grundstücken O 3 in X und T 38 in X eingeholt. Insoweit ist der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Werte des Grundstückes O 3 in X 210.000,00 EUR und des Grundstückes T. 38 in X 120.000,00 EUR betragen.

Dem weiter titulierten Auskunftsanspruch bezüglich des sonstigen Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses ist die Klägerin nicht nachgekommen; diesbezüglich wurde auch ein entsprechendes Zwangsgeld gegen die Beklagte festgesetzt; ein dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war erfolglos.

Neben dem ermittelten Wert der beiden Grundstücke gehören offensichtlich - auch ohne Erfüllung des Auskunftsanspruches - eine Lebensversicherung bei der X1 Versicherung (Nr. #) mit einem Wert von zumindest 9.469,25 EUR sowie Guthaben bei der Sparkasse auf dem Konto mit der Konto-Nr. # (Hauskonto für das Grundstück T. 38) mit 1.883,55 EUR und ein 50 %-Anteil an dem Guthaben auf dem Konto mit der Konto-Nr. # ( gemeinsames Konto der Eheleute I mit 1,686,73 EUR ) mit 843,36 EUR sowie ein 50 %-Anteil an dem Guthaben auf dem Konto mit der Konto-Nr. #

(gemeinsamen Sparkonto der Eheleute I mit 1.008,04 EUR ) mit 504,02 EUR.

Unstreitig ist zudem, dass als Passiva zumindest Beerdigungskosten von 2.642,21 EUR sowie Friedhofsgebühren von 1.551,00 EUR, insgesamt also 4.193,21 EUR angefallen sind. Streitig sind dagegen eine weitere Position des Nachlassvermögens sowie bestimmte Darlehensverbindlichkeiten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.

Insoweit nimmt der Kläger die Beklagte im Wege der Teilklage bereits auf Zahlung eines Teilbetrages von ursprünglich 27.500,00 EUR, nachfolgend dann aber insgesamt in Höhe von 28.941,20 EUR als Mindestpflichtteil in Anspruch.

Der Kläger macht geltend, dass Erlass eines weiteren Teilurteils über den geltend gemachten Teil des Pflichtteilsanspruches zulässig sei und die Passivpositionen bei der Berechnung berücksichtigt worden seien, so dass etwaige weitere Forderungen aus dem ausstehenden Auskunftsanspruch von dem geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht abhängig seien, insoweit könne sich also allenfalls ein noch weitergehender Anspruch ergeben.

Ausgehend von der Zulässigkeit der Möglichkeit zur Geltendmachung eines Teilbetrages auf der 3. Stufe würden ihm der mit der Teilklage verfolgten Teilanspruch als Mindestpflichtteilsbetrag zustehen, denn er sei ja, wie im ersten Teilurteil bereits verbindlich festgestellt, pflichtteilsberechtigt, insoweit betrage sein Pflichtteilsanteil nach dem Tod des Vaters 1/12 vom Wert von dessen Nachlass.

In den Nachlass falle nicht bloß die angesparte Versicherungssumme i. H. v. 9.469,52 EUR bei der Lebensversicherung, sondern als weitere Position des Nachlassvermögens auch der von der Beklagten angegebene Überschuss i. H. v. 8.787,24 EUR. Da der Wert des gesamten Nachlassvermögens nach der bisherigen Auskunft demzufolge insgesamt 351.487,69 EUR betrage, würde sich für ihn jetzt schon ein Mindestzahlungsanspruch i. H. v. 28.941,20 EUR ergeben. Weitere Passivpositionen seien nicht zu berücksichtigen. Etwaige weitere Aktiva seien ihm mangels Erfüllung des Auskunftsanspruches noch nicht bekannt.

Nachdem der Kläger zunächst 27.500,00 EUR verlangt hat, beantragt er nunmehr,

die Beklagte mit weiterem Teilurteil zu verurteilen, an ihn einen Betrag i. H. v. 28.941,20 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.09.2017 zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Teilklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger keinen Pflichtteilsanspruch im Wege eines weiteren Teilurteils durchsetzen könne. Insoweit sei eine Teilzahlungsklage innerhalb einer Stufenklage unzulässig, sofern die 1. Stufe noch nicht erledigt sei. Der Wechsel auf die nächst höhere Stufe trotz der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen aus einer vorherigen Stufe sei rechtsmissbräuchlich, systemwidrig und unzulässig. Zudem sei bei einem einmaligen und einheitlichen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages wie dem Pflichtteilsanspruch eine Teilforderung im Wege einer Teilklage nicht möglich, wenn und solange der betreffende Teil nicht konkret feststehe und unverwechselbar individualisiert sei. Letzteres sei vorliegend aber noch nicht der Fall. Nach der Rspr. des BGH sei ein Teilurteil zudem nur dann zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstands ergehe und die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von derjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand ergehen könne, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sei. Der Erlass eines Teilurteils sei aber bereits dann unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen oder Bewertungen - ggf. auch durch eine abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug bestehen könne; dies sei hier jedoch der Fall

Im Übrigen macht die Beklagte in der Sache geltend, dass die Überschussbeteiligung von 8.787,24 EUR nicht in den Nachlass falle. Zudem hätten weitergehende Belastungen des Nachlasses bereits zum Todeszeitpunkt aufgrund von grundbuchlich abgesicherten Darlehen i.H.v. insgesamt 112.475,45 EUR bestanden hätten. So habe eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Sparkasse X (Darlehensnummer #) zum Todeszeitpunkt i.H.v. 75.151,44 EUR bestanden. Diese beruhe darauf, dass ausschließlich der Erblasser bei der Sparkasse im Herbst 2014 ein eigenes Darlehen über 80.000,- EUR für eigene Zwecke aufgenommen, u.a. um seine eigenen Verbindlichkeiten zu tilgen; den diesbezüglichen Darlehensvertrag habe sie als Ehefrau nur mitunterschreiben müssen. Darüber hinaus hätte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der O-Bank mit der Darlehens-Nr. # (vor Tilgung vom 31.12.2017) i.H.v. 21.023,20 EUR sowie mit der Darlehens-Nr. # (vor Tilgung am 31.12.2017) i.H.v. 16.300,81 EUR bestanden. Dabei habe es sich um Darlehensverbindlichkeiten der Mutter des Erblassers auf den bei deren Tod dem Erblasser hinterlassenen beiden Immobilien für Renovierungen und Errichtung der beiden Objekte gehandelt, für die damit ebenfalls allein der Erblasser verantwortlich sei, der damals die beiden Immobilien allein geerbt habe.

Der Kläger bestreitet, die Abzugsfähigkeit von weitergehenden Darlehensverbindlichkeiten, soweit die Beklagte diese in Abzug bringen wolle. Insoweit sei diese dafür beweisbelastet, dass sich die entsprechenden Kontoauszüge auf konkrete Darlehen beziehen würde, die mit den Grundstücken des Erblassers oder dem Erblasser selbst in Verbindung stehen würden bzw. wo der Erblasser überhaupt Darlehensnehmer sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist bezüglich des begehrten Teilurteils im Hinblick auf den geltend gemachten Teilanspruch unzulässig.

Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Kläger nach dem Tod von Herrn I vom 02.06.2017 entsprechend pflichtteilsberechtigt ist - dies steht aber weder rechtskräftig noch mit Bindungswirkung aufgrund des ersten Teilurteils auf der 1. Stufe fest - und ihm deshalb ein entsprechender Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte entsprechend einer Pflichtteilsquote von 1/12 zusteht. Gleichwohl ist der diesbezüglich mit dem Klageantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 28.941,20 Euro gegen die Beklagte als Mindestpflichtteilsanspruch in der geltend gemachten Form nicht zulässig, weil diesbezüglich keine Entscheidung darüber im Wege eines zulässigen Teilurteils gem. § 301 Abs. 1 ZPO ergehen kann.

Hier besteht nämlich die Besonderheit, dass der Kläger mit dem Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 12.08.2019 nicht einen endgültigen Pflichtteilsanspruch als Gesamtanspruch, sondern lediglich eine Teilforderung auf der 3. Stufe der hier rechtshängigen Stufenklage geltend macht. Dieser mit dem Klageantrag vom 12.08.2019 lediglich verfolgte Teilanspruch auf der 3. Stufe wäre demnach nur dann zulässig, wenn über diese Klageforderung als Mindestpflichtteilsanspruch durch ein zulässiges Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO auf der 3 Stufe entschieden werden könnte. Dies ist jedoch im Ergebnis zu verneinen.

Die Frage, ob die Geltendmachung eines Teilbetrages aus einem einheitlichen Pflichtteilsanspruch möglich ist, beurteilt sich auf der 3. Stufe maßgeblich nach dem Sinn und Zweck einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO einerseits sowie der weiteren Frage, ob ein Teilurteil über einen Antrag auf Zahlung eines Teilbetrages als Mindestpflichtteil aus einem Gesamtpflichtteilsanspruch auf der 3. Stufe gemäß § 301 Abs. 1 ZPO andererseits zulässig ist. Während die Kammer hier entgegen der Meinung des Beklagtenvertreters keine zwingenden Einwände aus dem Sinn und Zweck der Stufenklage gemäß § 254 ZPO hinsichtlich der Geltendmachung eines Teilbetrages herleiten würde, hält die Kammer demgegenüber ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO über einen Teilanspruch eines einheitlichen Pflichtteilsanspruches auf der 3. Stufe nicht für zulässig.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO über bestimmte Ansprüche im Rahmen der Stufenklage geht es nicht um die Frage der Entscheidung durch ein Teilurteil über den Gesamtkomplex einer ganzen Stufe und damit die abschließende Entscheidung über die Ansprüche dieser Stufe, sondern um die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils über bestimmte Positionen oder einen Teilbetrag eines einheitlichen Pflichtteilsanspruches und damit über die Höhe eines Teilbetrages innerhalb der meist 3. Stufe, wobei durch Schlussurteil dann abschließend über weitere mögliche Positionen derselben Stufe zu entscheiden wäre. Eine solche Entscheidung durch Teilurteil über einen Teilbetrag eines einheitlichen Pflichtteilsanspruches auf der dritten Stufe hält die Kammer im Regelfall nicht für zulässig, weil dazu die Voraussetzungen für ein solche Teilurteil gem. § 301 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage der Zulässigkeit von Teilurteilen ist zu berücksichtigen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen auf § 301 Abs. 1 ZPO strenge Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Teilurteils stellt und dies eher restriktiv handhabt. Ein Teilurteil darf danach auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen oder widersprechender Bewertungen bei der gleichen Frage - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - sicher ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder widersprechender Bewertungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine oder mehrere Fragen zu bestimmten Punkten entschieden werden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann, ohne dass diesbezüglich eine entsprechende Bindungswirkung für das weitere Verfahren besteht. Das gilt gerade auch dann, wenn es sich um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung lediglich von einzelnen Urteilselementen oder die Entscheidung über Rechnungsposten geht, die jedoch weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren zwingend binden. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen - auch durch eine andere Beurteilung des Rechtsmittelgerichts - besteht immer dann, wenn der durch Teilurteil beschiedene Anspruch oder Teile des Anspruches oder eine Beurteilung von einzelnen Urteilselementen des Anspruches und der dann noch rechtshängige Anspruch oder Anspruchsteil im Ergebnis gemeinsame Vorfragen oder gemeinsame Fragen betreffen. Demnach besteht die Gefahr widersprechender Beurteilungen und Bewertungen insbesondere dann, wenn es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von Urteilselementen oder von bloßen Rechnungsposition einerseits im Teilurteil im Rahmen der Ausurteilung eines geltend gemachten Teilbetrages und andererseits dann nochmals im Rahmen des späteren Schlussurteil bei einer Entscheidung über den weitergehenden Antrag geht, wenn diese Urteilselemente des Teilurteils oder die interne Beurteilung von Rechnungspositionen weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren und damit für ein mögliches Schlussurteil zwingend binden (vgl. dazu z. Bsp.: BGH NJW-RR 2014,1298; BGH NJW 2011,2736; BGH NJW 2018,623(624); BGH NJW 2018, 621(622); BGHZ 209,157 = BGH NJW 2016,1648; BGHZ 107,236 (243) = BGH NJW 1989, 2821; BGH NJW-RR 2009, 494; BGH NJW-RR 2011,189).

Unter Berücksichtigung dieser dargestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht gerade eine solche Gefahr eines möglichen Widerspruches zwischen der Entscheidung durch Teilurteil über einen Teilbetrag eines einheitlichen Pflichtteilsanspruches und nachfolgend durch Schlussurteil über den Restbetrag des einheitlichen Pflichtteilsanspruches auch bei einer Stufenklage innerhalb einer einheitlichen Stufe, nämlich der 3. Stufe, wenn - wie hier mit dem Klageantrag vom 12.08.2019 - lediglich zunächst ein solche Teilbetrag auf der 3. Stufe aus einem einheitlichen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Über einen solchen Teilbetrag aus einem einheitlichen Pflichtteilsanspruch darf demnach kein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO ergehen.

Ist die Höhe eines Anspruches im Streit, können auch Teilforderungen zum Beispiel eines einheitlichen Schadensersatzanspruches Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder sonst wie bestimmt und individualisiert sind und die Entscheidung über einen Teilbetrag unabhängig vom Ausgang des Streites über die Restforderung ist (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009,494(495); BGH NJW 1992,1769). Unselbständige Abrechnungspositionen und Abrechnungsposten eines einheitlichen Anspruches können dagegen nicht Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie bei der Abrechnung im Rahmen des Schlussurteils z Bsp. auch nur als Vorfrage oder ggf. auch im Rahmen einer nunmehr vorzunehmenden Gesamtbeurteilung nochmals entscheidungserheblich sind oder auch nur sein können, weil auch in diesem Falle die Gefahr jeweils unterschiedlicher Beurteilung einerseits im Teilurteil und andererseits im Schlussurteil und damit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht oder bestehen kann(vgl. dazu BGH NJW-RR 2009,494(495); BGH NJW-RR 1991,1468).

Hier hat der Kläger im Rahmen des Teilbetrages zur Berechnung seines Mindestpflichtteils unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Pflichtteilanspruches dadurch ziffermäßig bestimmt und individualisiert, in dem er diese in seine Berechnung des teilweise geltend gemachten Pflichtteilsanspruches durch die Berücksichtigung der bisher konkreten Aktiva und aller vermeintlich relevanten Passiva eingestellt hat. Dies ist jedoch in der Form nicht zulässig, jedenfalls kann über den sich so ergebenden Teilbetrag kein zulässiges Teilurteil im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO ergehen.

In diesem Rahmen ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich der Pflichtteilsanspruch auf der 3. Stufe als einheitliches Ergebnis einer vorzunehmenden Gesamtsaldierung des gesamten Aktivvermögens des Erblassers bezogen auf das Datum des Erbfalls unter Berücksichtigung aller entgegenstehenden Passivpositionen ergibt. Damit besteht für die Berechnung des durch eine Gesamtsaldierung zu ermittelnden Pflichtteilsanspruches also eine vergleichbare Situation wie beim Zugewinnausgleichsanspruch von Ehegatten, der sich ebenfalls als einheitlicher Anspruch bezogen auf einen bestimmten Stichtag darstellt.

Bezogen auf diesen Anspruch auf Zugewinnausgleich wird jedoch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Auffassung vertreten, dass hier ein Teilurteil über einen Teilbetrag in der Regel unzulässig ist (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 1989,296; OLG Brandenburg FamRZ 2004,384(386,387); OLG Naumburg FamRZ 2010, 393). Dies wird damit begründet, dass der Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich sich als eine Gesamtsaldierung des Vermögens der Ehegatten bezogen auf einen maßgeblichen Stichtag darstellt. Eine derartige Gesamtabrechnung lasse sich nicht in Teilentscheidungen vollziehen, ein mögliches Teilurteil könne nämlich dazu führen, dass dann im Rahmen des Teil- und Schlussurteils widersprüchlich entschieden werde. Auch wenn das Teilurteil rechtskräftig werden würde, würde es doch die noch offene Entscheidung über die Restforderung im Rahmen des Schlussurteilsberühren, weil sich die diesbezüglichen Fragen nachfolgend nochmals stellen würden, so dass dann zu den bereits beurteilten Rechnungspositionen im Teilurteil nachfolgend abweichende Wertungen - ggf. auch erst durch die 2. Instanz - möglich wären, zum Beispiel auch aufgrund ergänzenden oder neuen Vortrags, die zu den der Teilentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen konträr laufen könnten.

Diese nach Meinung des Einzelrichters zutreffend dargestellten Grundsätze müssen auch bei dem hier geltend gemachten Teilbetrag aus einem einheitlichen Pflichtteilsanspruch gelten, denn auch der Pflichtteilsanspruch ergibt sich - wie bereits ausgeführt - in seiner Höhe aufgrund des Bestands und des Wertes des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Bestand des Nachlasses ergibt sich wiederum durch Vergleich und damit durch eine Gesamtsaldierung der im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen gesamten Aktivwerte unter Berücksichtigung der entgegenstehenden relevanten gesamten Passivpositionen.

Demnach ist die diesbezügliche Fallgestaltung mit der Frage der Möglichkeit der Geltendmachung eines Teilanspruches im Wege der Teilklagte auf der 3. Stufe bei einem einheitlichen Pflichtteilsanspruch, der sich gerade als Ergebnis einer Gesamtsaldierung des gesamten Aktivvermögens unter Abzug sämtlicher Passivpositionen darstellt, vergleichbar oder sogar identisch mit der Rechtslage und Situation beim Anspruch auf Zugewinnausgleich, der sich ebenfalls als einheitlicher Anspruch als Ergebnis einer Gesamtsaldierung des Vermögens der Parteien - hier jeweiliges Anfangsvermögen und Endvermögen der betroffenen Parteien - darstellt.

Da die Höhe des Pflichtteilsanspruches sich als das Ergebnis einer Gesamtsaldierung aus Aktiva und Passiva darstellt besteht also von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch in einer bestimmten Höhe, dieser kann grundsätzlich nicht in Teilansprüche aufgespalten und zum Gegenstand eines Teilanspruchs gemacht werden, allein weil dann die Gefahr widersprechender oder widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Insoweit besteht nämlich die Besonderheit, dass bei der Teilentscheidung über einen Teilbetrag die dort getroffenen rechtlichen Erwägungen zu Fragen der unselbständigen Rechnungspositionen des Aktivvermögens und/oder zu entsprechenden Fragen bei Positionen des Passivvermögens nicht in Rechtskraft erwachsen und auch keine sonstige Bindungswirkung für das Schlussurteil haben.

Insoweit stellen sich jedoch die diesbezüglichen Fragen beim Schlussurteil und damit bei der Entscheidung über einen Restanspruch bei hier ggf. nun weiter geltend gemachten Beträge im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Gesamtsaldierung des einheitlichen Pflichtteilsanspruches nochmals, so dass hier eine abweichende Wertung zu einzelnen relevanten Positionen oder Rechnungsposten des Aktivvermögens und insbesondere auch der Passivpositionen sowohl durch das Gericht der 1. Instanz oder insbesondere auch durch eine erstmalige Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes bei einem angegriffenen Schlussurteil möglich ist, so dass zwangsläufig die Gefahr widersprechender Entscheidungen oder auch nur rechtlicher Bewertungen bei den der Gesamtsaldierung unterliegenden Positionen besteht. Eine diesbezügliche Bindungswirkung einer Entscheidung über unselbständige Rechnungspositionen oder rechtliche Erwägungen durch ein vorheriges Teilurteil für das Schlussurteil besteht nämlich nicht. Diese Gefahr widersprechender Entscheidungen beruht letztlich darauf, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich und der Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB jeweils beide gemeinsam haben, dass eine Gesamtsaldierung erfolgen muss. Demnach werden also auch bei dem Pflichtteilsanspruch gemäß § 2303 BGB sämtliche Aktiva und Passiva des Erblassers gegenübergestellt und ein einheitlicher Saldo gebildet. Selbst wenn hier eine diesbezügliche Entscheidung über eine Teilsaldierung bei dem geltend gemachten Teilbetrag unter Berücksichtigung der hier geltend gemachten Aktiva und bei Berücksichtigung sämtlicher relevanter Passivpositionen in einem Teilurteil erfolgt, ist nachfolgend bei dem Streit über die Restpositionen gleichwohl eine Gesamtsaldierung vorzunehmen, so dass zwangsläufig im Rahmen dieser Gesamtsaldierung neben den noch offenen Rechnungspositionen auch die bereits dem Teilurteil unterliegenden und dort berücksichtigten unselbständigen Rechnungspositionen erneut in die Gesamtsaldierung einzustellen sind, ohne dass hinsichtlich dieser dann vorzunehmenden Gesamtsaldierung eine Bindungswirkung bezogen auf diese Rechnungspositionen besteht, die bereits Gegenstand des Teilurteils waren. Damit besteht aber die nicht sicher ausgeschlossene Gefahr widersprechender Entscheidungen oder Bewertungen im Teil- und Schlussurteil, was die Zulässigkeit eines Teilurteils aussschließt.

Die Richtigkeit der Auffassung der Gefahr widersprechender Entscheidungen zeigt sich an folgendem Beispiel aus dem hier relevanten Fall. Wenn hier ein Teilurteil ergehen, dies rechtskräftig und innerhalb des Teilurteils die streitige Position der Darlehen - entsprechend der Berechnung des Klägers - zum Beispiel als nicht abzugsfähig festgelegt würde, würde diese Entscheidung gleichwohl auch bei der Entscheidung über eine weitergehende Forderung im Schlussurteil erneut relevant. Wenn hier beispielsweise nachfolgend - nach Erfüllung der Auskunft durch die Beklagte - ggf. noch weitere Positionen als Aktiva geltend gemacht würden, müsste bei der Abrechnung über den weiteren Betrag im Ergebnis eine erneute, nunmehr weitergehende Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung aller Positionen vorgenommen werden, es müssten also alle Positionen des Aktivvermögens und des Passivvermögens unter Berücksichtigung der bereits im Teilurteil berücksichtigten Positionen und der weitergehenden Beträge für weitere Positionen in eine Gesamtsaldierung eingestellt werden. Bei der hier dann notwendigen Gesamtsaldierung wäre weder die Kammer noch insbesondere das Rechtsmittelgericht - wenn dieses nunmehr erstmals mit der Beurteilung befasst wäre - bei der Entscheidung über die Berechnung im Schlussurteil an die bisherigen Erwägungen im Teilurteil zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Aktiva oder von Passivpositionen gebunden, mithin könnte auch die Kammer im Schlussurteil zum Beispiel dann die streitige Passivposition der Darlehen bei der diesbezüglichen Beurteilung - ggfls. nach ergänzendem weiteren Vortrag oder nach der Vorlage von weiteren Unterlagen - anders bewerten, was der dann rechtskräftigen Entscheidung im Teilurteil konträr entgegenstehen könnte, da eine diesbezügliche Bindungswirkung an die rechtlichen Erwägungen oder die Würdigung in den Entscheidungsgründen des vorherigen Teilurteils nicht gegeben wäre.

Auch die Rechtskraft des ergehenden Teilurteils kann dies nicht verhindern, weil sich die Rechtskraft gerade nicht auf die Entscheidung über die unselbständigen Rechnungsposten in den Gründen und erst Recht nicht auf rechtlichen Erwägungen erstreckt. Die der Entscheidung über den Klageantrag zugrunde liegende Wertung über unselbständige Rechnungspositionen nimmt nämlich an der Rechtskraft einer Entscheidung über einen Teilbetrag des Pflichtteilsanspruches nicht teil, mithin hat die Entscheidung über einzelne Rechnungspositionen keine Bindungswirkung, so dass sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch insbesondere eine Rechtsmittelgericht bei einer Entscheidung über die Schlussentscheidung bei der hier vorzunehmenden Gesamtsaldierung - selbst bei identischem Sachvortrag - zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung von einzelnen Positionen des Aktivvermögens und insbesondere auch von Passivpositionen gelangen kann - insbesondere wenn hier Streit besteht -, so dass dies der bestandskräftigen Entscheidung im vorherigen Teilurteil entgegenstehen kann und damit zwangsläufig die Gefahr widersprechender Erwägungen oder Entscheidungen besteht, die eben nicht sicher ausgeschlossen ist.

Die Gefahr widersprechender Entscheidungen über einzelne Rechnungspositionen des Aktivvermögens und insbesondere von Passivposten im Teilurteil einerseits und dann im Schlussurteil andererseits wird auch nicht dadurch verhindert, wenn man als Folge der Rechtskraft einer Entscheidung von einer möglichen Präjudizierung weitergehenden Sachvortrages ausgehen würde. Die diesbezügliche Präjudizierung würde ggf. nur weitergehenden Tatsachenvortrag, der der Entscheidung im Teilurteil über bestimmte Rechnungspositionen entgegenstehen würde, ausschließen. Ob diese Präjudizierung aber bereits in allen denkbaren Fallgestaltungen weitergehenden Sachvortrag sicher ausschließt, kann bereits zweifelhaft sein, ohne dass dies abschließend entschieden werden muss. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Präjudizierung würde jedoch nicht zu einer zwingenden Bindungswirkung selbst bei gleichbleibendem Sachvortrag hinsichtlich der rechtlichen Bewertung durch das Gericht und insbesondere durch das Rechtsmittelgericht führen, mithin könnte sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch insbesondere das Rechtsmittelgericht bei der Gesamtsaldierung aufgrund der Geltendmachung weiterer Aktivpositionen bestimmte unselbständige Rechnungspositionen und hier insbesondere Passivpositionen, die sowohl der Berechnung des Teilbetrages des Teilurteils auch der jetzigen Berechnung im Wege der Gesamtsaldierung zur Bestimmung des Restbetrages im Schlussurteil unterschiedlich rechtlich bewerten, und zwar bei gleichbleibendem Sachverhalt. Dies zeigt, dass hier die Gefahr widersprechender Wertungen und Entscheidungen sowohl im Teilurteil als auch im Rahmen eines möglichen Schlussurteils besteht, was eine Entscheidung über einen Teilbetrag mittels Teilurteils jeweils unzulässig macht.

Insoweit unterscheidet sich der hier geltend gemachte Anspruch eines Teilbetrages im Rahmen eines einheitlichen Pflichtteilsanspruches bei dem eine Gesamtsaldierung vorzunehmen ist von anderen typischen Fallgestaltungen, bei denen ein Teilurteil wie zum Beispiel dem üblichen deliktischen Schadensersatzanspruch zum Beispiel bei Beschädigung eines Kraftfahrzeuges nach einem Unfall mit mehreren Schadenspositionen möglich ist. Beim Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Ansprüche nach einem Unfall und bei der Beschädigung eines Fahrzeuges ist die Entscheidung zum Beispiel über Reparaturkosten bei einer Schadensabrechnung von der Entscheidung über Nutzungsausfall oder über die Erstattung von Mietwagenkosten bei einer festliegenden Haftung dem Grunde nach zum Beispiel auf der Grundlage eines ebenfalls ergehenden Grundurteils unabhängig, so dass über einzelne Schadenspositionen bei einer feststehenden Haftung dem Grunde nach ein Teilurteil ergehen kann, weil zum Beispiel bei einer Entscheidung der Reparaturkosten diese Entscheidung von der späteren Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten völlig unabhängig ist, mithin insoweit keine Gesamtsaldierung im Rahmen einer einzelnen Schadensposition vorzunehmen ist. Eine solche Situation besteht jedoch bei einem einheitlichen Pflichtteilsanspruch aus mehreren unselbständigen Rechnungspositionen des Aktivvermögens einerseits sowie von Passivpositionen andererseits nicht.

Denktheoretisch wäre ein Teilurteil allenfalls dann möglich, wenn dies mit einem gleichzeitigen positiven und negativen - umfassenden - Feststellungsantrag bezüglich der Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Positionen des Aktivvermögens und sämtlicher relevanter Passivpositionen jeweils mit einem bestimmten Betrag sowie der Nichtberücksichtigung von weiteren streitigen Passivpositionen verbunden wäre. Insoweit müsste bei einem Teilurteil über den Teilbetrag dann gleichzeitig mit diesem eine positive und negative Feststellung hinsichtlich der in den Teilsaldierung erfassten Positionen ergehen. Insoweit könnte dann die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden sein, weil dann im zusätzlichen Feststellungstenor die umfassten Rechnungspositionen des Aktivvermögens und alle Passivpositionen - diese müssten aber alle zwingend streitgegenständlich sein und positiv oder negativ festgelegt werden - verbindlich für die Zukunft festgestellt würden, mit der Folge, dass bei Rechtskraft durch den zusätzlichen Feststellungstenor sämtliche vom Teilurteil erfassten Einzelpositionen der Abrechnung einerseits mit dem zugrunde gelegten Betrag und andererseits mit der entsprechenden Nichtberücksichtigung konkret festgelegt wären, so dass durch diese Entscheidung die gesamte Einzelabrechnung und die zugrunde gelegten Positionen sowie auch die Nichtberücksichtigung bestimmter Positionen für das Schlussurteil und die dort dann notwendige Gesamtsaldierung mit festgestellten Beträgen bindend festgelegt wären.

Eine solche Situation mit einem solchen Antrag ist hier nicht gegeben, ungeachtet der Tatsache, dass dies bei mehreren und insbesondere einer Vielzahl von streitigen Positionen des Aktivvermögens und von Passivpositionen gar nicht praktikabel wäre und dafür hinsichtlich umfassender Feststellungsanträge auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis äußerst zweifelhaft wäre.

Die Kammer hält die grundsätzliche Unzulässigkeit eines Teilurteils über einen Teilbetrag auch deshalb für angemessen und sachgerecht, weil die Bejahung eines Teilanspruches dazu führen würde, dass der Erbe um auch die denkbare Rechtskraft eines zuzuerkennenden Teilanspruches in allen denkbaren Fällen nicht zu berühren, zwangsläufig alle denkbaren Passivpositionen bereits gegenüber dem ersten Teilanspruch geltend machen müsste, nachfolgend jedoch mit Nachberechnungen eher ausgeschlossen wäre, während der Pflichtteilsberechtigte trotz der Tatsache, dass sich der Pflichtteilsanspruch als Ergebnis einer Gesamtsaldierung bei einem einheitlichen Anspruch aller Aktiva und aller Passiva darstellt, seine sich danach eigentlich ergebende Gesamtforderung in Teilbeträgen scheibchenweise geltend machen könnte. Ein solches Vorgehen hält die Kammer nicht für sachgerecht. Zudem hält die Kammer gerade die Geltendmachung von Teilbeträgen nicht für wenig sachgerecht und sinnvoll, wenn man sich nach einem prozessualen Abschluss der 1. Stufe dort ggf. noch im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen über die ordnungsgemäße Erfüllung von Auskünften streitet.

Insgesamt und Zusammenfassend haben die vorstehenden Erwägungen also nach Meinung der Kammer zur Folge, dass über solche Ansprüche wie den einheitlichen Pflichtteilsanspruch i.d.R. nur insgesamt nach einer Gesamtsaldierung aller festgestellten und feststehenden Positionen des Aktivvermögens und sämtlicher Passivpositionen einheitlich in einem Urteil entschieden werden kann, insoweit ist es dagegen nicht zulässig, wenn der Pflichtteilsberechtigte bei einem solchen einheitlichen Anspruch mit der Notwendigkeit einer Gesamtsaldierung auf dieser n 3. Stufe diese einheitliche Gesamtforderung in Teilbeträge aufspaltet und demnach zunächst bereits einen Teilbetrag geltend macht, ohne eine Gesamtsaldierung vorzunehmen. Wird demnach - wie hier - nur ein Teilanspruch ohne Gesamtabrechnung und Gesamtsaldierung des gesamten Pflichtteilanspruches unter Berücksichtigung aller aktiven und passiven Positionen geltend gemacht, so ist ein solcher Antrag unzulässig, weil darüber nicht durch ein zulässiges Teilurteil entschieden werden kann, da es sich insoweit dann um ein unzulässiges Teilurteil gemäß § 301 ZPO handeln würde.

Demnach ist also der mit dem Klageantrag vom 12.08.2019 verfolgte Anspruch auf Geltendmachung des Betrages von 28.941,20 Euro als Teilbetrag aus dem einheitlichen Pflichtteilsanspruch unzulässig und demnach der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da diese Kostenentscheidung im Rahmen der Schlussentscheidung über alle entstehenden Kosten im Rahmen der Stufenklage zu erfolgen hat.

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