OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2020 - 9 U 100/18
Fundstelle
openJur 2020, 5884
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist.

2. Der Zeitpunkt, in dem das Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Firma Auto C, D-Straße 1, K, Inhaber C1, L-Straße 2,K auf die Reparaturkostenrechnung vom 07.12.2015 den Betrag von weiteren 25.656,02 Euro (33.164,59 Euro abzüglich 7.508,57 Euro zuerkannt) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.800,00 Euro an Wertminderung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2015.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die XYZ Autovermietung GmbH, P-Straße 3, E auf die Rechnung vom 01.06.2015 einen Betrag von weiteren 109,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Kosten für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten UVWRechtsanwälte, K in Höhe von weiteren 232,05 Euro freizustellen.

5. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

6. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 84 %.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt, soweit dies für die Berufung noch von Bedeutung ist, restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.05.2015 in B. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist außer Streit.

Der vom Kläger beauftragte Schadensgutachter T ermittelte Reparaturkosten von 28.935,31 € brutto und eine Wertminderung von 2.300,- € bei einem Wiederbeschaffungswert von 34.000,- € brutto und einem Restwert von 16.700,- € brutto. Der Kläger gab die Reparatur bei dem Werkstattbetrieb C in Auftrag. Dies in Kenntnis des Umstandes, dass die Reparatur wegen der guten Auslastung des Werkstattbetriebes nicht innerhalb der prognostizierten 15 Werktage würde abgeschlossen werden können. Im Zeitraum vom 07.05. bis zum 01.06.2015 nahm der Kläger ein vom Werkstattbetrieb vermitteltes Mietfahrzeug in Anspruch. Anschließend nutzte der Kläger ein vom Werkstattbetrieb zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug bis zum Abschluss der Reparatur am 04.09.2015.

Nach der Teildemontage des Fahrzeugs traten am 16.06.2015 Verformungen an Radhaus und Längsträger des Autos N erstmals zu Tage. Der vom Werkstattbetreiber C hinzugezogene Schadensgutachter T kam auf der Grundlage einer von ihm durchgeführten Kalkulation zu dem Ergebnis, dass die Reparatur weiterhin unter Einhaltung der 130% Grenze ausgeführt werden könne. Nachdem die Karosseriearbeiten abgeschlossen waren, zeigte sich, dass der Motorträger verformt war und ausgetauscht werden musste. Auch bei Berücksichtigung eines nunmehr auf 3.800,- € angestiegenen Minderwertes bejahte der Schadensgutachter den Abschluss der fortgeschrittenen Reparatur, da der 130% Bereich zwar tangiert, aber noch nicht überschritten werde. Nach Fertigstellung der Arbeiten Anfang August machten Störungen der Elektronik es erforderlich, das Fahrzeug einer N Vertragswerkstatt vorzustellen. Hierüber verhalten sich drei in die Schlussrechnung eingeflossene Fremdrechnungen des Autohauses I v. 07.08., 18.08. und 04.09.2015 über insgesamt 1.568,08 € netto.

Der Gesamtrechnungsbetrag endete mit 44.156,02 € und überstieg die Schadenskalkulation um insgesamt 15.220,71 €.

Die Beklagte zu 2 rechnete gegenüber dem Kläger auf Totalschadensbasis ab und regulierte den Fahrzeugschaden unter Berücksichtigung eines höheren Restwertangebotes mit 10.991,43 €. Sie beglich die Kosten des Schadensgutachters und die Nebenkostenpauschale in voller Höhe und erstattete auf die Mietwagenkosten 2.579,- €.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Zahlung weiterer 33.164,59 € Reparaturkosten und Zahlung der vollen Mietwagenkosten iHv 5.251,95 € nebst Zinsen zu Händen des Autohauses C bzw. der XYZ Autovermietung verlangt. Des weiteren hat der Kläger Ausgleich des merkantilen Minderwertes iHv 3.800,- € an die N Bank AG- später an sich selbst - begehrt, über die das Fahrzeug unter einer Sicherungsübereignung finanziert worden war. Zum Ausgleich seines immateriellen Schadens hat der Kläger über die von der Beklagten gezahlten 500,- € ein weiteres Schmerzensgeld und einen umfassenden materiellen und immateriellen Vorbehalt beansprucht.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Anträge und der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger unter Berücksichtigung der ausgeurteilten Beträge seine zuletzt gestellten erstinstanzlichen Zahlungsanträge, wobei er im Laufe des Berufungsverfahrens den vom Landgericht nicht behandelten Antrag auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zurückgenommen hat.

Er meint, die nachträgliche Erhöhung der Reparaturkosten könne ihm nicht angelastet werden. Einmal begonnen, sei es zudem unwirtschaftlich gewesen, die Reparatur abzubrechen.

Die Beklagten beharren auf der Abrechnung auf Totalschadensbasis. Der Kläger habe sich, wenn er tatsächlich über die Ausweitung der Reparatur nicht informiert worden sei, jedenfalls einer Erkenntnismöglichkeit verschlossen, indem er den Dingen ihren Lauf habe nehmen lassen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört und die Herren C und T als Zeugen vernommen. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den hierüber aufgenommenen Berichterstattervermerk verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger stehen die im Nachstehenden im Einzelnen näher abgehandelten Ansprüche, jeweils gestützt auf §§ 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

1.

Der Kläger kann von den Beklagten vollen Ersatz des Fahrzeugschadens und damit unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2 geleisteten Zahlungen und des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages weitere 25.656,02 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2016 gem. § 291 BGB verlangen.

Zwar liegen die tatsächlichen Reparaturkosten und auch der verbleibende merkantile Minderwert deutlich oberhalb der ersten Schadenskalkulation und zwar in einer solchen Größenordnung, dass insgesamt die 130% Grenze erheblich überschritten worden ist. Gleichwohl ist es dem Kläger nicht verwehrt, auf der Basis der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten abzurechnen.

Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt, dass dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zur Last fällt, welches vom Schädiger darzulegen und zu beweisen ist. Grundsätzlich ist es daher so, dass der Schädiger das sogenannte Prognose- und Werkstattrisiko trägt. Der Zeitpunkt, in dem das hier einschlägige Prognoserisiko auf den Schädiger übergeht, ist der, in dem der Geschädigte auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise sich für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 25, 251 Rn. 9. Hiervon ausgehend ist es so, dass das Prognoserisiko der Entdeckung bis dahin unentdeckt gebliebener Schäden den Schädiger trifft, wenn die Reparaturkosten iVm dem verbleibenden Minderwert im weiteren Verlauf die 130% Grenze sprengen.

2.

Den Kläger trifft weder ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden in Bezug auf die Person des Schadensgutachters oder des Inhabers des Werkstattbetriebes.

Die Beklagten haben bereits nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen den Kläger hinsichtlich der Person des Schadensgutachters oder des Inhabers des Werkstattbetriebes ein Auswahlverschulden im oben dargestellten Sinne treffen sollte. Die Beklagten haben zu keinem Zeitpunkt die fachliche Kompetenz des Schadensgutachters oder die des Werkstattinhabers Herrn C in Frage gestellt.

3.

Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass den Kläger ein Überwachungsverschulden in Bezug auf die Tätigkeit des Schadensgutachters oder die Tätigkeit des Werkstattbetriebes zur Last fällt.

3.1

Eine eventuelle Vernachlässigung in der Überwachung des Sachverständigen durch den Kläger haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

3.2

Sie werfen dem Kläger allein vor, dass diesem die Erhöhung der Reparaturkosten nicht verborgen geblieben sein könne. Wenn es so gewesen sein sollte, wie der Kläger vorgetragen habe, dass der Kläger weder von dem Schadensgutachter noch von Herrn C über die Weiterungen im Reparaturumfang informiert worden sein sollte, so sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er Herrn C habe schalten und walten lassen, so dass es zu der Ausweitung der Reparaturkosten habe kommen können.

Die von den Beklagten erhobenen Vorwürfe sind nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme indes unbegründet.

Die zu diesem Punkt - aber auch zur verständlicheren Rekonstruktion des Zeitablaufs - von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und T ergeben, dass Herr C jeweils den Schadensgutachter Herrn T über die Ausweitungen des Schadensbildes informiert und dessen Expertise abgewartet hat, ob mit der Reparatur fortgefahren werden könne, oder ob nunmehr Umstände eingetreten seien, die einer Fortsetzung der Reparatur entgegenstanden. Der Kläger ist in keinem Fall über die Schadensausweitungen informiert worden, weil zum einen von diesem gewünscht war, das Fahrzeug - wenn eben möglich - instandzusetzen, und zum anderen nach der Kalkulation des Herrn T sich die Reparaturkosten weiterhin im Rahmen der 130% Grenze hielten. Eine Entscheidung des Klägers war danach zu keinem Zeitpunkt gefragt.

Selbst wenn man ein Überwachungsverschulden des Klägers annehmen wollte, weil er sich bei seinen Anfragen bei der Werkstatt C nach dem Fortgang der Reparatur, mit der Antwort zufrieden gegeben hat, es dauere halt noch etwas, so hätte ein solches unterbliebenes Nachfragen die Überschreitung der 130% Grenze nicht verhindert. Denn der Schadensgutachter Herr T oder Herr C hätten dem Kläger auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass Schadensausweitungen entdeckt worden seien, diese aber trotz der Mehrkosten die 130% Grenze nicht überschreiten würden.

4.

Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich ein schuldhaftes Verhalten des Herrn C in Bezug auf die Fehleinschätzung der Schadensbeseitigungskosten zurechnen lassen, so ist dem mit der insoweit einheitlichen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung eine Absage zu erteilen. Gleiches gilt, soweit die Beklagten, ohne das ausdrücklich angesprochen zu haben, meinen, ein entsprechender Vorwurf könne auch dem Schadensgutachter Herrn T gemacht werden.

Im Verkehrsunfallprozess sind weder der mit der Begutachtung des entstandenen Schadens beauftragte Sachverständige noch der Reparaturbetrieb hinsichtlich der Obliegenheiten zur Schadensminderung Erfüllungsgehilfen des Geschädigten iSd § 278 BGB. Der Geschädigte muss sich infolgedessen weder eine Pflichtverletzung des Sachverständigen noch eine solche des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner zurechnen lassen. Dieser Einwendungsausschluss hat auch dann Bestand, wenn der Reparaturbetrieb durch Zession Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist.

Hierzu hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 28.02.2012 - 4 U 112/11 - 34 -, Rn. 40 - 41, juris, wie folgt ausgeführt:

"Eine Zurechnung kann nur nach Maßgabe des § 278 BGB erfolgen. Dies setzt voraus, dass Sachverständiger oder Reparaturbetrieb als Erfüllungsgehilfen des Geschädigten bei der Erfüllung seiner Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung als Gebot des § 249 Abs. 1 BGB oder zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB anzusehen wären.

Dieser Rechtsfrage hat sich der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Rechtsstellung des Reparaturbetriebes in der Entscheidung BGHZ 63, 182 gewidmet: Er hat ausgeführt, dass eine Zurechnung des fremden Verschuldens nicht erfolgen dürfe, weil das Verhalten des Reparaturbetriebs dem Einfluss des Geschädigten entzogen sei. Auch habe der Geschädigte sich der Werkstatt nicht in erster Linie in Erfüllung eigener Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung der beschädigten Sache bedient. Eine andere Beurteilung würde das Recht des Geschädigten, die Schadensbeseitigung selber vornehmen zu lassen, dem Sinne des Gesetzes zuwider verkürzen. Hierbei werde das Interesse des Schädigers dadurch gewahrt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen könne (BGHZ 63, 186 f.; ebenso: OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 104; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rdnr. 55; Budewig/Gehrlein/Leipold, aaO)."

5.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der Kläger kann daher von den Beklagten vollen Ersatz des Reparaturschadens verlangen.

6.

Der Anspruch auf die Wertminderung iHv 3.800,- € besteht nebst dem verlangten Zinsanspruch seit dem Zeitpunkt der berechtigten Geltendmachung durch den Kläger. Das ist - von den Beklagten jetzt unwidersprochen akzeptiert - der 11.12.2015.

7.

Der Kläger kann nur weitere 109,24 € auf die Mietwagenkosten verlangen. Der Kläger hat sich auf den erstbesten Anbieter eingelassen, den Herr C ihm nachgewiesen hat, ohne Alternativangebote einzuholen. Von daher muss der Kläger eine Kürzung der Mietwagenkosten hinnehmen und sich eine Neuberechnung nach den bereits vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Senat angewandten Fracke Grundsätzen gefallen lassen. Allerdings hat das Landgericht einen Tag (insgesamt 25 Tage) unberücksichtigt gelassen, so dass dem Kläger nach der nicht beanstandeten Berechnung des Landgerichts noch weitere 109,24 € nebst Zinsen unter Verzugsgesichtspunkten zuzusprechen sind.

8.

Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nach einem Gegenstandswert von bis zu 35.000,- € verlangen, weil er auch hinsichtlich des merkantilen Minderwertes Ansprüche geltend machen durfte. Das ergibt die errechneten 1.474,89 €, abzgl. gezahlter 1.029,35 € und zuerkannter 213,49 €. Es verbleiben die begehrten 232,05 €.

7.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.