LG Krefeld, Urteil vom 14.11.2018 - 2 O 22/16
Fundstelle
openJur 2020, 5873
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum stehenden und nachfolgend aufgeführten Gegenstände aus dem Lager der Klägerin L-Straße xx in Y. zu entfernen:

a) 1 St. Loungepodest als Rundpodest, D ca. 7,5 m, 190 mm hoch;

b) 2 St. Highlightpodeste rund, D ca. 1,8 m, 200 mm hoch, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet;

c) 1 St. Highlightpodest oval, Acrylglas weiß oder orange unterleuchtet, 1500 x 3000 mm, zweiteilig, 200 mm hoch;

d) 1 St. Highlightpodest "50Jahre Link" rund, D ca. 2,5 m vorhanden, Acrylglas weiß unterleuchtet, hier neu Beleuchtung;

e) 2 St. Exponatpodeste gerundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet, Höhe 200 mm, Tiefe 1400 mm;

f) 2 St. Exponatpodeste gerundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, Tiefe 1800 mm;

g) 2 St. Exponatpodest-Aufsatz für obige Podestem neu, ca. 1,1 m hoch und 900 mm tief, gerundete Form, auf je 10 St. Chrom-Tischbeinen aufgeständert, inkl. Unterbeleuchtung;

h) 1 St. Bartheke, gerundet, neuwertig aus Bestand, Umrahmung glänzend schwarz und Front weiß glänzend lackiert;

i) 2 St. Podestemporen Rückwand: KS-weiß, gerade Form, 9900 x 900 mm (LxB) in der Höhe von 2,5 über Boden auf insgesamt 6 St. Wandscheiben abgestützt und an Kabinenwänden fixiert;

j) 2 St. Stoffkuben, 2420 x 2420 x 2420 mm LxBxH abgehängt von Traversen, Aluminiumprofil mit Stoffeinspannung, inkl. Digitaldruck einseitig:

k) 1 St. SPYDAMO-Display-Traube über Highlight-Podest, von Traversen abgehängt, hier nur Unterkonstruktion;

l) 4 St. Deckensegel gerundet in Form der Podeste, insgesamt 4 Teile, Breite ca. bis 2,40 m Kederkonstruktion;

m) 1 St. Deckensegel Format: 7,35 x 5,05 m hoch, Baumwollgittertüll, weiß, B1, ringsherum mit eingenähter Gurte verstärkt mit Ösen im Abstand von 20 cm versehen;

n) 3 St. Logo-Säulen, Sockel KS-schwarzglänzend, Glasscheibe mit Grafikschriftzug aus Folienschnitt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.260,55 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.992,06 € ab dem 19.01.2015, aus 3.320,10 € seit dem 04.03.2016, aus 3.320,10 € seit dem 06.09.2016, aus 996,03 € seit dem 21.11.2018 und aus 6.972,21 € seit dem 13.09.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Entfernung der Gegenstände gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte war mit der Firma M. GmbH, einer Messebauerin, jedenfalls seit dem Jahre 2008 geschäftlich verbunden. Die Firma M. hatte die Messestände der Beklagten auf der jährlich im Januar stattfindenden Möbelmesse XXX ab dem Jahre 2008 errichtet, zuletzt für die im Januar 2013 stattfindende Messe. Die Messebauteile wurden, soweit sie nicht vernichtet wurden, jeweils nach Ende der Messe in den Lagerräumlichkeiten der Firma M. auf der L-Straße xx in Y. zur Verwendung im Folgejahr eingelagert. (Nur) in dem - angenommenen - Angebot vom 27.11.2009 ist folgender Passus bezüglich einer Lagermiete enthalten (vgl. Blatt 27 der Akte):

"Die Lagermiete von Januar 2009 bis Januar 2010 beziffert mit 3.600,00 €, netto für rund 60 Quadratmeter Lagerfläche ist in der o.g. Pauschalsumme enthalten".

Dieses Angebot betrifft die im Januar 2010 stattfindende Möbelmesse.

Die Firma M. fiel in Insolvenz. Mit Vertrag vom 29.07.2014, wegen dessen Inhalts auf Blatt 56 ff. der Akte verwiesen wird, kaufte die Klägerin Teile des Geschäfts der Firma M.. In § 3.5 des Vertrages heißt es:

"Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Aufträge, für welche die Leistungen des Auftragnehmers bis zum Stichtag vollständig oder weitgehend erbracht wurden. Sollten bezüglich solcher Aufträge noch Schlussrechnungen zu erstellen sein, wird die Käuferin dies unentgeltlich zeitnah erledigen".

Die Klägerin nutzte die Geschäftsräumlichkeiten der Firma M., dazugehörend auch die Lagerhalle auf dem Grundstück L-Straße xx in Y. weiter. Im August 2014 zeigte die Klägerin der Beklagten an, das Geschäft der Firma M. zu Anfang des Monats übernommen zu haben.

Nachdem eine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Errichtung von Messeständen nicht zustande kam, stellte die Klägerin der Beklagten die Einlagerung des im Tenor erwähnten Materials unter dem 18.12.2014 (Blatt 33 der Akte) für die vollständigen Jahre 2013 und 2014 mit 7.968,24 € in Rechnung. Hierbei legte sie eine Fläche von 62 Quadratmetern und einen Nettomietpreis von 4,50 € pro Quadratmeter zugrunde.

Mit am 24.06.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 23.06.2016 reichte die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung zwischen ihr und dem Insolvenzverwalter der Leister International GmbH zu Akte, mit der die Ansprüche der M. GmbH auf Lagermiete für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2014 abgetreten wurden.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Entfernung der im Tenor näher bezeichneten Gegenstände, die Begleichung der unter dem 18.12.2014 in Rechnung gestellten Lagerkosten von 7.968,24 € brutto sowie die Begleichung von monatlichen Lagerkosten in Höhe von 332,01 € für die Zeit von Januar 2015 bis August 2018 einschließlich.

Die Klägerin behauptet:

Mit der Beklagten sei im Rahmen der Vertragsverhandlungen abgesprochen gewesen, dass eine Verrechnung der Lagermiete mit den Kosten der Messeplanung und des Messebaus nur dann möglich sei, wenn es zu einer weiteren Zusammenarbeit hinsichtlich der Messeplanung komme; anderenfalls würden gesonderte Lagerkosten anfallen. Die Beklagte sei auch mit der Höhe der Lagerkosten einverstanden und hierüber informiert gewesen. Diese Kosten seien im Übrigen angemessen. Wegen des Vortrags der Klägerin zu den belegten Lagerflächen wird verwiesen auf deren Schriftsatz vom 04.10.2016 (Blatt 138 ff. der Akte).

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Eigentum stehenden und nachfolgend aufgeführten Gegenstände aus dem Lager der Klägerin L-Straße xx in Y. zu entfernen:

a) 1 St. Loungepodest als Rundpodest, D ca. 7,5 m, 190 mm hoch;

b) 2 St. Highlightpodeste rund, D ca. 1,8 m, 200 mm hoch, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet;

c) 1 St. Highlightpodest oval, Acrylglas weiß oder orange unterleuchtet, 1500 x 3000 mm, zweiteilig, 200 mm hoch;

d) 1 St. Highlightpodest "50Jahre Link" rund, D ca. 2,5 m vorhanden, Acrylglas weiß unterleuchtet, hier neu Beleuchtung;

e) 2 St. Exponatpodeste gerundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, seidenmatt weiß lackiert, Kante weiß unterleuchtet, Höhe 200 mm, Tiefe 1400 mm;

f) 2 St. Exponatpodeste gerundet, je ca. 7,0 m Abwicklung, Tiefe 1800 mm;

g) 2 St. Exponatpodest-Aufsatz für obige Podestem neu, ca. 1,1 m hoch und 900 mm tief, gerundete Form, auf je 10 St. Chrom-Tischbeinen aufgeständert, inkl. Unterbeleuchtung;

h) 1 St. Bartheke, gerundet, neuwertig aus Bestand, Umrahmung glänzend schwarz und Front weiß glänzend lackiert;

i) 2 St. Podestemporen Rückwand: KS-weiß, gerade Form, 9900 x 900 mm (LxB) in der Höhe von 2,5 über Boden auf insgesamt 6 St. Wandscheiben abgestützt und an Kabinenwänden fixiert;

j) 2 St. Stoffkuben, 2420 x 2420 x 2420 mm LxBxH abgehängt von Traversen, Aluminiumprofil mit Stoffeinspannung, inkl. Digitaldruck einseitig:

k) 1 St. SPYDAMO-Display-Traube über Highlight-Podest, von Traversen abgehängt, hier nur Unterkonstruktion;

l) 4 St. Deckensegel gerundet in Form der Podeste, insgesamt 4 Teile, Breite ca. bis 2,40 m Kederkonstruktion;

m) 1 St. Deckensegel Format: 7,35 x 5,05 m hoch, Baumwollgittertüll, weiß, B1, ringsherum mit eingenähter Gurte verstärkt mit Ösen im Abstand von 20 cm versehen;

n) 3 St. Logo-Säulen, Sockel KS-schwarzglänzend, Glasscheibe mit Grafikschriftzug aus Folienschnitt;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.576,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 7.968,24 € seit dem 19.01.2015, aus 3.320,10 € seit dem 04.03.2016, aus 3.320,10 € seit dem 06.09.2016, aus 996,03 € seit dem 21.11.2016 und aus 6.972,21 € seit dem 13.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Vereinbarung von Lagermiete für den Fall, dass es zu einer weiteren Messeplanung nicht komme. Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen B. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der eingeklagte Anspruch auf Entfernung der Gegenstände sowie auf das zugesprochene Nutzungsentgelt in der tenorierten Höhe von 18.260,55 € für die Zeit von Februar 2014 bis August 2018 aus Eingriffskondiktionen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

I.

Vertragliche Ansprüche bestehen nicht, so dass die Klägerin weder einen vertraglichen Anspruch auf Entfernung (Räumung) der Lagerhalle von den im Tenor genannten Gegenständen hat noch einen Anspruch auf Zahlung von Lagergeld bzw. Miete. Denn die Klägerin konnte eine Vereinbarung zwischen der M. und der Beklagten über die entgeltliche Nutzung der Lagerflächen nicht beweisen. Der hierzu benannte Zeuge B. hat einen Vertrag nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.

Zur Begründung wird zunächst verwiesen auf den Beschluss vom 21.02.2017 (Blatt 188). Ergänzend sei nur ausgeführt, dass der Zeuge nicht nur Unsicherheiten zeigte bezüglich des Abgeltungszeitraums einer Verrechnung mit den Kosten für einen Messestand, sondern auch hinsichtlich des vereinbarten Lagergeldes. Während er bekundete, mit der Beklagten über einen Preis von 4,50 € pro Quadratmeter verhandelt zu haben, ergibt sich aus dem von ihm vorbereiteten und für die Beklagte geschlossenen Vertrag ein solcher von 5,00 €, ohne dass der Zeuge dieses erklären konnte. Diese Erinnerungsschwierigkeiten, insbesondere die fehlerhafte Erinnerung an den Verrechnungszeitraum, nehmen der Aussage des Zeugen die notwendige Überzeugungskraft.

Auch im Zusammenwirken mit dem angenommenen Angebot vom 27.11.2009 ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil, wenn der Zeuge ausführt, er sei davon ausgegangen, der Passus über die Lagerkosten sei auch in den Folgeverträgen enthalten gewesen, belegt dies entweder seine schlechte Erinnerung oder die schlechte Vorbereitung der Verträge. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten klar war, der entsprechende Passus im Vertrag vom 27.11.2009 gelte auch für die Folgejahre. Mangels späterer gesonderter Rechnungsstellung durfte die Beklagte vielmehr davon ausgehen, die Einlagerung erfolge zumindest bis zur folgenden Messe ohne gesonderte Berechnung.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Entfernungs- (Räumungs-) Anspruch bezüglich der tenorierten Gegenstände aus Eingriffskondiktionen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

Andere, gegebenenfalls vorrangige Ansprüche scheiden aus. Vertragliche Ansprüche bestehen, wie ausgeführt, nicht. Ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB scheitert am Eigentum der Klägerin, die ihrerseits nur Mieterin der Lagerhallen ist. Ein Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB scheidet aus, da der von der Beklagten gegebenenfalls innegehaltene (Mit-) Besitz kein von § 1004 geschütztes Recht ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 1004 Randnummer 52).

Eine Eingriffskondiktion besteht, wenn ein Fremder in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsgutes eingreift, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Bereicherungsgläubiger vorbehalten ist; die Eingriffskondiktion stellt also eine Verletzung einer fremden vermögensrechtlich nutzbaren Rechtsposition mit ausschließlichem Zuweisungsgehalt dar (vgl. Palandt, BGB, 77. Auflage, § 812 Randnummer 38). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; eine vorrangige Leistungskondiktion kommt mangels vertraglicher Beziehung der Parteien nicht in Betracht. Eingriffsobjekt ist der Besitz der Klägerin an den Lagerhallen, der ausschließlich ihr vorbehalten ist. Dadurch, dass die Beklagte durch Lagerung der ihr gehörenden Gegenstände Teile des Lagerbereichs nutzt, greift sie rechtswidrig in den Zuweisungsgehalt des Nutzungsrechtes der Klägerin ein, so dass diese die entsprechenden Flächen nicht anderweitig nutzen kann. Die Beklagte ist um die Nutzung der entsprechenden Lagerflächen bereichert; durch Entfernung der Gegenstände wird diese Bereicherung beendet.

III.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus eigenem Recht von August 2014 bis August 2018 ein Bereicherungsanspruch in Form eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 332,01 € monatlich aus Eingriffskondiktionen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

Wie soeben ausgeführt stellt die Nutzung der Lagerflächen eine Bereicherung der Beklagten dar. Da die Flächen für die Vergangenheit nicht herausgegeben werden können, hat die Beklagte für die Zeit, für die der Klägerin das Nutzungsrecht an der Lagerhalle zugewiesen war, die Bereicherung durch Wertersatz zu leisten. Diese Zuweisung bestand ab August 2014, dem Tag, zu dem die Klägerin jedenfalls insoweit die Geschäfte der M. übernommen hat.

Der Wertersatz ist zu leisten in Höhe des ortsüblichen Lagergeldes. Dies hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.03.2017 (Blatt 198 ff.) substantiiert für die Stadt Y. mit durchschnittlich 4,50 € unter Vorlage entsprechender Immobilienangebote dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten, der Sachverständige E. hat die entsprechende Behauptung der Klägerin in seinem Gutachten vom 28.06.2018 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 08.02.2017 (Blatt 314) insofern bestätigt hat, als er die Ermittlungen der Klägerin gebilligt hat.

Auch die von der Klägerin für ihren Nutzungsentgeltanspruch zugrunde gelegte Lagerfläche von 62 Quadratmetern hat die Klägerin durch das Gutachten des Sachverständigen E. bewiesen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass er sich die einzelnen Lagergegenstände angesehen, der Beklagten zugeordnet und diese vermessen hat, was in der Addition die von der Klägerin angegebene Fläche ergeben hat. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 11.10.2018 (Blatt 384) einwendet, es seien geringere Flächen zugrundezulegen, weil für Palette 16 der Kaufnachweis fehle, für die Paletten 14, 15 und 17 kein Hinweis auf die Beklagte vorhanden gewesen sei und die Palette 7 nicht für die Beklagte eingelagert sei, so geht dies in Leere. Die Beklagte hat nämlich nicht bestritten, dass die Gegenstände, deren Entfernung verlangt wird, in ihrem Eigentum stehen, so dass es belanglos ist, ob sich entsprechende Eigentumsnachweise auf den Gegenständen befinden oder ob diese Gegenstände in den entsprechenden Rechnungen als gekauft bezeichnet wurden.

Da der Klägerin die Lagerräume ab August 2014 zur Nutzung zugewiesen waren, hat die Beklagte entsprechend dem Begehren der Klägerin bis August 2018 Wertersatz für 49 Monate á 332,01 € zu leisten. Das ergibt eine Summe von 16.268,49 € brutto.

V.

Für die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich Juli 2014 steht der Klägerin aus eigenem Recht kein Bereicherungsanspruch zu, da die Lagerhalle bis August 2014 der M. GmbH zur Nutzung zugewiesen war. Die Klägerin hat, wie sich aus § 3.5 des Übernahmevertrages ergibt, in Bezug auf die Beklagte auch nicht deren Geschäfte übernommen, das es zwischen den Parteien keine vollständig oder weitgehend offenen Verträge gab.

Aus abgetretenem Recht der M. GmbH hat die Klägerin allerdings einen Anspruch auf Bereicherungsausgleich aus Eingriffskondiktionen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Zeit von Februar 2014 bis Juli 2014 in Höhe von 6 x 332,01 €, insgesamt 1.992,06 €. Für den Zeitraum davor hat die Beklagte die Flächen mit Rechtsgrund in Anspruch genommen.

Es entsprach der vertraglichen Übung der Parteien, dass die Beklagte mit dem Abschluss des Vertrages über die Errichtung eines Messestandes das Recht erhält, die Messebauten jedenfalls bis zur nächsten Messe bei der Klägerin ohne besondere Berechnung einzulagern. Dass dies für den jeweils seit der letzten Messe vergangenen Zeitraum gelten sollte, hat die Klägerin nicht bewiesen; der Zeuge B. hat sich hierzu widersprüchlich eingelassen. Auch aus der Rechnung vom 27.11.2009 ergibt sich dies nicht mit hinreichender Sicherheit angesichts der aus der Vernehmung des Zeugen B. zutage getretenen Unsorgfältigkeiten bei der Vertragsabfassung. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, so dass davon ausgegangen werden muss, die kostenfreie Lagermöglichkeit gelte für das Folgejahr nach Durchführung einer Messe, vorliegend also für das Jahr nach der letzten Messe im Januar 2013 bis Januar 2014.

VI.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Da es sich um Bereicherungsansprüche handelt, gilt die dreijährige Verjährung des § 195 BGB. Der erste zugesprochene Anspruch ist der Bereicherungsausgleich für Februar 2014; bei Einführung der Abtretung in dem Prozess im Juni 2016 war die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 26.000,00 €

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