LG Köln, Beschluss vom 28.04.2020 - 11 OH 27/19 und 11 OH 28/19
Fundstelle
openJur 2020, 5818
  • Rkr:
Tenor

Die Anträge der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 15.02.2017, ReNr. 16/1244b - dz über 99.424,50 € und vom 03.02.2017, ReNr. 16/1772 - pe über 39.637,12 € werden zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin vom 26.09.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurück gewiesen.

Eine Kostenerstattung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 15.02.2017, ReNr. 16/1244b - dz über 99.424,50 € und vom 03.02.2017, ReNr. 16/1772 - pe über 39.637,12 €.

Die Antragstellerin beauftragte den Antragsgegner im Jahre 2016 mit verschiedenen Amtstätigkeiten, insbesondere mit der Beurkundung einer Teilungserklärung in Bezug auf eine Seniorenwohnanlage nebst Veranlassung entsprechender Grundbucheintragung sowie mit der Abwicklung der entsprechenden, hierauf basierenden beurkundeten Kaufverträge.

Mit den angefochtenen Kostenberechnungen vom 15.02.2017 und vom 03.02.2017 rechnete der Antragsgegner seine Amtstätigkeiten ab. Wegen des Inhalts der Rechnungen wird auf Bl. 4 f. und 6 ff. der Akte verwiesen. Die Antragstellerin beglich die Rechnungen teilweise. In Höhe von 24.061,62 € blieben die Rechnungen unbeglichen.

Am 01.06.2017 wurden der Antragstellerin vollstreckbare Ausfertigungen der beanstandeten Rechnungen (Bl. 91 ff., 94 ff. d.A.) zugestellt (Bl. 93, 105 d.A.).

Die Antragstellerin hält die Rechnungen teilweise für unberechtigt. Wegen der Einzelheiten ihrer Einwendungen wird auf Blatt 1 ff., 112 ff. d.A. verwiesen. Mit am 07.06.2019 bei Gericht eingegangenem Antrag vom selben Tag beantragt die Antragstellerin eine gerichtliche Entscheidung über die Rechnungen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Rechnungen inhaltlich und ist der Ansicht, dass die Anträge der Antragstellerin bereits gem. § 127 Abs. 2 GNotKG verfristet seien.

Nach Hinweis der Kammer vom 12.08.2019, Bl. 127 d.A. hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.09.2019 (Bl. 137 d.A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zwar sei die Frist des § 127 Abs. 2 GNotKG nicht eingehalten worden. Die Rechnungen des Antragsgegners würden aber entgegen § 7a GNotKG keine Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten. Dies führe ihrer Ansicht nach zwingend dazu, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die übrigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen vor.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass im oberen Drittel der jeweils ersten Seite seiner Rechnungen Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.

Zwar ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung eines Notars grundsätzlich statthaft. Gemäß § 127 Abs. 2 GNotKG können aber nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, neue Anträge nach § 127 Abs. 1 GNotKG nicht mehr gestellt werden. Erfasst sind hiervon auch erstmalige Anträge (Korintenberg/Sikora, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 127 Rn. 23).

Diese Frist hat die Antragstellerin in Bezug auf beide Rechnungen nicht gewahrt. Von beiden beanstandeten Rechnungen wurde der Antragstellerin bereits am 01.06.2017 jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung zugestellt. Die Frist des § 127 Abs. 2 GNotKG endete daher mit Ablauf des 31.12.2018. Die die beanstandeten Rechnungen betreffenden Anträge sind indes erst am 07.06.2019 bei Gericht eingegangen.

Der Antragstellerin konnte auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Bei Versäumnis der Frist des § 127 Abs. 2 GNotKG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.1997, 20 W 442/95; Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 27. Ed., 1.6.2019, GNotKG § 127 Rn. 51; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 2008, § 156 KostO, Rn. 20). Die Frist des § 127 Abs. 2 GNotKG stellt nach einhelliger Ansicht eine dem Rechtsfrieden dienende Ausschlussfrist dar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.1997, 20 W 442/95; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1986, BReg 3 Z 52/86; KG, Beschluss vom 09.10.1973, 1 W 705/73; Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 79, Rn. 32; Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 27. Ed., 1.6.2019, GNotKG § 127 Rn. 51; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 2008, § 156 KostO, Rn. 20). Bei Ausschlussfristen ist grundsätzlich weder eine Fristverkürzung noch eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.1997, 20 W 442/95; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 2008, § 156 KostO, Rn. 20 - vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.02.1976 - VII ZR 16/76 zu der Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dies im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahmevorschrift ausdrücklich geregelt ist (Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 27. Ed., 1.6.2019, GNotKG § 127 Rn. 51). An einer solchen fehlt es aber. § 127 Abs. 2 GNotKG selbst sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Auch aus § 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 17 FamFG ergibt sich eine solche Ausnahmeregelung nicht (Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 27. Ed., 1.6.2019, GNotKG § 127 Rn. 51). Insbesondere § 17 FamFG findet auf Ausschlussfristen keine Anwendung (OLG Hamm, Beschl. v. 29.06.2016, 15 W 367/15; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., 2020, § 17, Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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