AG Mülheim an der Ruhr, Beschluss vom 31.01.2019 - 5 XVII 219/18
Fundstelle
openJur 2020, 5789
  • Rkr:
Tenor

wird die geschlossene Unterbringung des Herrn L2 in dem St. N-Hospital, L3-Straße ..., ...# N2 oder in einer anderen geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 30.01.2020 genehmigt.

Als Verfahrenspfleger bleibt Herr Rechtsanwalt L bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Bei dem Betroffenen liegt eine paranoide Schizophrenie sowie eine schwere polyvalente Substanzabhängigkeit vor. Es besteht die Gefahr, dass der Betroffene sich selbst in erheblicher Weise schädigt. Dieser Gefahr kann wegen der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Betroffenen nur in einer geschlossenen Einrichtung wirksam begegnet werden.

Aufgrund der Erkrankung und des erheblichen Drogeneinflusses kam es in der Vergangenheit immer wieder zu eigen- wie auch fremdgefährdendem Verhalten sowie zu imperativen Stimmen, die ihn zum Töten anderer Menschen oder zum Suizid aufforderten. Bei dem vorliegenden Krankheitsbild besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen weiterhin die erhebliche Gefahr, dass der Betroffene sich selbst, im Kontext einer suizidalen Krise, tötet oder sich oder anderen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen wird. Der Betroffene vermag die Notwendigkeit der Unterbringung krankheitsbedingt nicht bzw. nicht immer zu erkennen.

Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem vorliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. C vom 16.12.2018, der ergänzenden Stellungnahme des Oberarztes Dr. T und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.

Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht dem ärztlichen Gutachten.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

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