OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.2018 - 1 UF 263/17
Fundstelle
openJur 2020, 45054
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 4.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller und Beschwerdeführer zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die weiteren Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der drei Kinder A, B und C Nachname1. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder, und zwar im Wege der Abänderung einer Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach aus einem vorangegangenen Verfahren (Beschluss vom 7.4.2014 - Geschäftsnummer .../14).

Die Eltern haben sich im Jahre 2004 in einem Urlaub des Vaters in dem Land1 kennengelernt und im Januar 2005 geheiratet. Nachdem die behördlichen Voraussetzungen geschaffen waren, kam die Mutter nach Deutschland. Der Vater hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres, bereits erwachsenes Kind.

Als im Monat1 2008 das älteste Kind, A, geboren wurde, nahm der Vater Elternzeit, ebenso, als die Zwillinge B und C ein Jahr darauf im Monat2 2009 geboren wurden. Einen ersten Kontakt mit dem Jugendamt gab es bereits im Jahr 2011; seinerzeit war die Mutter mit den drei, kurz hintereinander geborenen kleinen Kindern stark gefordert und erhielt eine Haushaltshilfe vom Jugendamt. Im Jahr 2013 kam es zur Trennung der Eltern. Die Mutter stellte seinerzeit einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder, da sie aus dem gemeinsamen ehelichen Wohnhaus in Stadt1, welches im Miteigentum stand und immer noch steht, ausziehen und eine eigene Wohnung in Gemeinde1 beziehen wollte. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen .../14 bei dem Amtsgericht Bad Schwalbach geführt. Das Gericht bestellte Frau Rechtsanwältin D als Verfahrensbeiständin.

Die Kinder wurden in jenem Verfahren am 1.4.2014 angehört. Damals war A fünf Jahre alt, und die Zwillinge waren vier Jahre alt. Zu dem Zeitpunkt der Anhörung wohnte die Familie noch zusammen im gemeinsamen Familienwohnhaus, die Mutter wohnte im oberen Stockwerk, der Vater darunter.

A beantwortete seinerzeit die gerichtliche Frage, bei wem er gegenwärtig wohne, in der Weise, dass er bei beiden wohne, oben wohne die Mama, und unten wohne der Papa. Auf die weitere gerichtliche Frage, wo er lieber wohnen würde, wenn sich etwas verändere und es nicht so bleiben könne, wie es gegenwärtig sei, antwortete A, dass er in diesem Fall lieber bei dem Papa als bei der Mama wohnen wolle. Die Anhörung der Zwillinge C und B gestaltete sich als schwierig. Auf die gerichtliche Frage danach, wo sie gegenwärtig wohnten, antworteten beide Kinder, sie wohnten sowohl bei der Mama als auch bei dem Papa.

Die Verfahrensbeiständin berichtete im Termin vom 1.4.2014, dass bei dem Hausbesuch im Familienwohnhaus am 26.3.2014 insbesondere A ihr begeistert Haus und Garten gezeigt und der Vater ihr im Gespräch mitgeteilt habe, wie schön es aus seiner Sicht wäre, wenn die Kinder in der gewohnten Umgebung, d.h. bei ihm, verbleiben könnten. A habe in dem mit ihr geführten Gespräch erklärt, dass er, wenn eine Veränderung seines Lebensmittelpunkts notwendig werden sollte, zukünftig bei seiner Mutter leben wolle. Die Anhörung der Zwillinge habe sich als schwierig dargestellt. Die Mutter habe ihr gegenüber berichtet, einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen und dann arbeiten zu wollen, wenn die Kinder im Kindergarten bzw. in der Schule seien. Die Erziehung zusammen mit dem Kindesvater sei nicht einfach, da sie und der Vater hinsichtlich der Erziehung der Kinder und der Frage der Einhaltung von Regeln unterschiedliche Stile verfolgten. Zur Frage der zukünftigen Betreuung der Kinder erklärte die Mutter in dem Termin vom 1.4.2014, sie habe in der Vergangenheit den größeren Anteil der Betreuung gehabt und könne auch selbst die Betreuung sicherstellen. Der Vater erklärte, insbesondere im letzten Jahr den größeren Betreuungsanteil gehabt zu haben, er und die Kinder seien "eins und sollten nicht getrennt werden". Er sei "wie ein Kindermagnet".

Mit Beschluss vom 7.4.2014 übertrug das Familiengericht Bad Schwalbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder auf die Mutter (Geschäftsnummer .../14). Der Beschluss des Familiengerichts wurde am 16.4.2014 umgesetzt, wobei der Umzug der Mutter zusammen mit den Kindern in ihre neue Wohnung nicht reibungslos verlief, denn insbesondere A sträubte sich zunächst gegen den Umzug. Gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 7.4.2014 wandte sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 23.4.2014, mit der er zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses beantragte. In ihrer Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag gab die Verfahrensbeiständin, Frau Rechtsanwältin D, an, sie habe die Kinder in der neuen Wohnung der Kindesmutter am 17.5.2014 besucht. Die Kinder hätte ihr die neue Wohnung gezeigt und ihr freudig mitgeteilt, dass es ihnen in ihrer neuen Umgebung gut gefalle. A habe ihr von sich aus mitgeteilt, der Papa habe gesagt, er solle ihr sagen, dass er wieder nach Stadt1 wolle und dass sie das dann auch dem "Oberrichter" sagen solle. Der Papa habe zu ihm gesagt, der "Oberrichter" sei sein Freund. A habe sich dann an B gewandt, der neben ihm gesessen habe, und diesem gesagt, er solle ihr sagen, was der Papa gesagt habe, was sie sagen sollten. Im weiteren Verlauf habe A ihr noch gesagt, der "kleine Richter" müsse noch viel lernen. In der Folgezeit gestalteten sich die Übergabesituationen oft als problematisch, da insbesondere A sich schwer tat mit dem Wechsel vom Vater zur Mutter. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schaltete der Vater mehrfach weitere Personen ein, um Unterstützung für sein Begehren zu erhalten, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei ihm haben. Im Termin vor dem Senat vom 17.7.2014 nahm der Vater auf Anraten des Senats seine Beschwerde zurück (Geschäftsnummer .../14). Er habe sich im Interesse des Wohles der Kinder dazu entschlossen, den Verbleib der Kinder bei der Mutter zu akzeptieren.

Im Juli 2016 leitete der Vater das vorliegende Verfahren ein, mit dem Begehren, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder A, B und C nunmehr auf ihn selbst zu übertragen.

In der Antragsschrift führte der Vater aus, die Kinder und er selbst hätten kein Vertrauen mehr in die Verfahrensbeiständin, Frau D, diese werde im aktuellen Verfahren als befangen abgelehnt, es sei daher eine andere Verfahrensbeiständin zu bestellen. Alle drei Kinder der Beteiligten wollten mehr denn je beim Vater leben. Er sei die Hauptbezugsperson der Kinder und stehe persönlich für die Kinderbetreuung zur Verfügung. Der Mutter habe er zugesichert, für einen intensiven Umgang zwischen ihr und den Kindern Sorge zu tragen. Der Gesundheitszustand der Kinder habe sich in den letzten beiden Jahren erheblich verschlechtert. Alle drei Kinder hätten sich immer gegen den Auszug aus dem Familienwohnhaus am 16.4.2014 gewehrt. Auch die Förderung der Kinder in den Schulen in Stadt1 sei besser und insbesondere bei Krankheit der Kinder habe sich die entferntere Schule in Stadt1-Ortsteil1 als schlechter geeignet herausgestellt. Wenn die Kinder beim Vater lebten, wären seines Erachtens die täglichen Proteste der Kinder gegen die Mutter beendet. Das Haus in Stadt1 sei kindgerecht eingerichtet und verfüge über einen Spielhof mit Rasenfläche. Vor diesem Hintergrund entspreche es dem Wohl der Kinder am besten, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn, den Vater, übertragen werde.

Das Gericht bestellte Frau Rechtsanwältin E zur Verfahrensbeiständin.

Im Bericht des Jugendamts vom 16.8.2016 führte dieses aus, nach der Entscheidung des Familiengerichts zur elterlichen Sorge vom 7.4.2014 und nach deren Bestätigung im Termin vom 17.7.2014 sei es zu einer Kontaktaufnahme seitens der Mutter mit dem Jugendamt gekommen. Die Mutter habe berichtet, es sei nach wie vor schwierig hinsichtlich der elterlichen Kommunikation und Kooperation. In einem gemeinsamen Gespräch der Eltern im September 2015 hätte der Vater erklärt, die Kinder litten massiv unter der Trennung von ihm, und er könne sich auch einen Wechsel der Kinder jeweils wöchentlich von einem Haushalt in den anderen vorstellen. Die Mutter hätte in dem Gespräch erklärt, dass sie einer solchen Idee kritisch gegenüberstehe, da die Eltern unterschiedliche erzieherische Haltungen hätten. Ihr gegenüber würden die Kinder die Wünsche nach einem Wechsel in den väterlichen Haushalt nicht äußern. Zwischenzeitlich waren die Kinder auch in der Klinik1 Stadt2, bei Frau F, vorgestellt worden, die mitgeteilt hatte, dass die Kinder durch den anhaltenden Elternkonflikt massiv belastet seien. Die Eltern sollten versuchen, die bestehenden Konflikte untereinander zu klären und die Kinder zukünftig aus der Verantwortung für die seitens des Vaters unverändert aufgeworfene Frage des Lebensmittelpunkts heraushalten. Daraufhin leitete das Jugendamt im März 2016 ein Elternkonflikttraining ein. Aufgrund des seitens des Vaters eingeleiteten vorliegenden Sorgerechtsverfahrens im Juli 2016 wurde die Maßnahme jedoch beendet. Eine Fortführung des Eltern-Konflikt-Trainings sei nicht zielführend, da der Vater erneut "Klage" bei dem Familiengericht eingereicht habe und zugleich Termine abgesagt habe. Im Sinne der Kinder sei aus Sicht der Fachkräfte nunmehr eine klare Regelung erforderlich. Dem Vater sei es zurückblickend im Rahmen des Konflikttrainings offenbar nicht möglich gewesen, sich von dem von ihm präferierten Wechselmodell zu lösen und flexible Lösungen zu diskutieren.

Die Mutter der Kinder trat dem Antrag des Vaters entgegen. Sie verwies zunächst darauf, dass die Ausführungen des Vaters in seinem Antrag insoweit nicht relevant seien, als sie bereits in dem vorausgehenden Verfahren intensiv diskutiert worden seien und der Senat des Oberlandesgerichts im Termin im Juli 2014 dennoch die Rücknahme der Beschwerde empfohlen habe, wozu es dann auch gekommen sei. Mit dieser Rücknahme habe der Vater vermieden, dass die permanenten Versuche einer Beeinflussung der Kinder zu seinem Nachteil in Beschlussgründe hätten aufgenommen werden müssen. Nach wie vor gebe es keine Gründe, die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 7.4.2014 abzuändern. Der Vater versuche, die Kinder zu beeinflussen und könne die vorgegebenen Umgangszeiten nicht akzeptieren. Zudem sei er fortwährend bemüht, die Autorität der Mutter zu untergraben und setze den Kindern keine Grenzen. Die Mutter sei seit Jahren die Hauptbezugsperson der Kinder und habe ein liebevolles Verhältnis zu ihnen. Es sei auch nicht richtig, dass die Kinder den Willen hätten, künftig im Haushalt des Vaters zu leben, und zudem sei ein entsprechender Wille unter Berücksichtigung des Alters der Kinder nicht entscheidungserheblich. Die Kinder würden von der Mutter auch in ärztlicher Weise gut betreut. Sie selbst, die Mutter, habe mittlerweile ihre Ausbildung zum Beruf1 abgeschlossen und werde ab Oktober 2016 eine weitere Ausbildung zur Beruf1a absolvieren. Die Arbeitszeiten ermöglichten eine problemlose Versorgung und Betreuung der Kinder. Für den Fall eines frühzeitigen Arbeitsbeginns bereits um 6.00 Uhr, übernehme die Nachbarin oder ihr Freund, der den Kindern vertraut sei, die Versorgung der Kinder und Begleitung zum Schulbus. Hingegen gehe der Vater einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nach. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass die Familienberatung zu einem positiven Ergebnis führen würde. Leider habe diese Beratung beendet werden müssen, da sich der Vater an das Gericht gewandt habe. Für einen Schulwechsel gebe es im Übrigen keine Gründe.

Im Bericht der Verfahrensbeiständin vom September 2016 teilte diese mit, alle drei Kinder hätten ihr gegenüber geäußert, dass sie beim Vater leben wollten. Es sei zu hinterfragen, ob der über mehrere Jahre hinweg geäußerte Wunsch der Kinder, beim Vater leben zu wollen, einen triftigen Grund für die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts vom 7.4.2014 darstelle. Eine Änderung des Kindeswillens liege jedenfalls nicht vor. Weitere Abänderungsgründe könne sie nicht sehen. Sie gehe nicht davon aus, dass sich der Loyalitätskonflikt der Kinder verringern werde, wenn die Eltern ein Wechselmodell lebten, da der Vater letztlich das Ziel verfolge, dass die Kinder ihren Aufenthalt ausschließlich bei ihm begründen. Die Kinder liebten sowohl ihren Vater als auch ihre Mutter. Möglicherweise sei die Erziehungsfähigkeit des Vaters, der die Kinder stark beeinflusse, eingeschränkt. Letztlich habe der Vater die Entscheidung des Familiengerichts vom 7.4.2014 nicht akzeptieren können. Für die Kinder wünschenswert wäre es, dass der Vater den Aufenthalt der Kinder bei der Mutter akzeptieren könne und eine Umgangsregelung gefunden werde, die möglichst wenige Übergaben erfordert. Dem geäußerten Kindeswillen sei dann weniger Bedeutung beizumessen, wenn für das Kind ein unlösbarer Loyalitätskonflikt bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Im Ergebnis liege kein Änderungsgrund von solcher Bedeutung vor, dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der Veränderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung der Kinder deutlich überwiege. Die Verfahrensbeiständin regte die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Das Familiengericht hörte die Eltern und die Kinder im Termin vom 15.9.2016 umfassend an.

B antwortete auf die gerichtliche Frage, wo es aus seiner Sicht schöner sei zu wohnen, bei der Mama oder bei dem Papa, man könne besser bei dem Papa wohnen, da der Papa einen größeren Garten als die Mama habe, in dem man schön spielen könne, und der Papa habe ein Trampolin und man könne bei dem Papa auch Fußball spielen, es gebe dort einen Hasen, und es sei auch möglich, dass man mit dem Papa Federball spielen könne. Außerdem habe der Papa auch gesagt, wenn sie bei ihm wohnen würden und den Wunsch hätten, zur Mama zu gehen, könnten sie jederzeit zur Mama gehen und diese besuchen. Wenn er bei der Mama sei, vermisse er den Papa, und wenn er bei dem Papa sei, freue er sich auch, wieder zur Mama gehen zu können.

A äußerte auf die Frage des Gerichts, ob er sich vorstellen könne, ganz bei seinem Papa zu leben, mit "ja". Bei dem Vater sei die Schule näher als bei der Mama, man habe also nicht so einen langen Schulweg, und er habe bei dem Papa mehr Freunde als bei der Mama, und bei dem Papa könne man besser spielen, und schließlich habe der Papa noch einen Hasen. Das alles gebe es bei der Mama nicht. Außerdem habe der Papa gesagt, wenn sie bei ihm seien, dann könnten sie zur Mama gehen, wann immer sie dies wollten. Schließlich erklärte A dem Gericht gegenüber, dass es bei dem Papa ein Trampolin gebe und einen viel größeren Garten als bei der Mama und auch eine größere Terrasse. Das sei schöner als bei der Mama.

C erklärte in der Anhörung auf die gerichtliche Frage, wo sie wohne, bei der Mama oder bei dem Papa, sie wohne bei beiden, bei Mama und Papa. In Stadt1 sei es aber schöner. Dort sei eine Katze, in Stadt1 habe sie mehr Freunde als in Gemeinde1 und am schönsten sei es, wenn ein Haus in Stadt1 frei würde, dass die Mama dorthin ziehen solle. Das sagten sie, B und A. Wenn die Mama in Stadt1 wohnen würde, hätte dies den Vorteil, dass sie dann nicht immer hin und her müssten.

Mit Beschluss vom 29.9.2016 ordnete das Amtsgericht Bad Schwalbach die Einholung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des zukünftigen Lebensmittelpunkts der drei Kinder A, B und C an. Das Gutachten wurde von der Sachverständigen G unter dem 13.3.2017 erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts zum Vater als problematisch und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen werde. Was den Kindeswillen angehe, so betonten die Kinder in erster Linie die materiellen Vorzüge des Wohnens beim Vater, und die Aufrechterhaltung des Wunsches des Wechsels zum Vater sei zum Teil auch auf die Instrumentalisierung seitens des Vaters zurückzuführen, sodass von einem autonomen Willen der Kinder nicht gesprochen werden könne. Sofern insbesondere A reaktive oder depressive Verhaltenstendenzen zeige, würden diese aus sachverständiger Sicht eher auf den Loyalitätskonflikt und die Solidarisierung mit dem Vater zurückgeführt als darauf, dass er möglicherweise das Gefühl hat, in seiner Willensbekundung nicht genügend ernst genommen zu werden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen könne, d.h. ein geringes Konfliktniveau der Eltern und die Zustimmung aller Beteiligten sowie eine konstruktive, sachliche und friedliche Kommunikation, seien nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom 14.8.2017 beantragte der Vater vorsorglich hilfsweise die Anordnung eines Wechselmodells dergestalt, dass sich die drei Kinder A, B und C von dienstags nach der Schule bis mittwochs morgens bei dem Vater aufhalten, einschließlich Übernachtung, und von donnerstags nach der Schule bis freitags morgens, einschließlich Übernachtung. Die Wochenenden sollen danach die Kinder alle zwei Wochen im Wechsel von Freitag nach der Schule bis Montagmorgen bei dem Vater verbringen.

Im Termin vom 15.8.2017 hörte das Familiengericht die Eltern umfassend an. Die Sachverständige erläuterte mündlich ihr Gutachten.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.10.2017 wies das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 7.4.2014 zurück. Das Amtsgericht führt im Wesentlichen aus, dass der Wille der Kinder nicht autonom gebildet sei und sich die Kinder im Rahmen der gegenwärtigen Betreuungsregelung stabilisiert hätten. Insbesondere eine eingeschränkte Bindungstoleranz des Vaters und das Kriterium der Kontinuität sprächen gegen eine Veränderung der gegenwärtigen Betreuungssituation und somit gegen eine Abänderung der Entscheidung vom 7.4.2014. Für ein Wechselmodell fehle es an einer hinreichenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander.

Zugleich tenorierte das Familiengericht, der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers vom 14.08.2017 bleibe einer gesonderten Verhandlung und Entscheidung in einem neuen Umgangsverfahren vorbehalten. Ein neues Verfahren zum Umgangsrecht wurde von Amts wegen eingeleitet (.../17 - .../18).

Gegen die familiengerichtliche Entscheidung wendet sich der Vater mit der vorliegenden Beschwerde, mit der er beantragt, den Beschluss des Familiengerichts vom 4.10.2017 (Geschäftsnummer 1 F 681/16) aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder auf ihn selbst zu übertragen.

Er führt aus, es lägen triftige, das Wohl der drei Kinder nachhaltig berührende Gründe vor, die es angezeigt erscheinen ließen, die Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom 7.4.2014 (Geschäftsnummer .../14) zu abzuändern. Es müsse nunmehr dem nachhaltig und wiederholt geäußerten Wunsch und Willen der Kinder entsprochen werden, beim Vater zu wohnen. Die Gutachterin komme aufgrund im Übrigen nicht angefochtener Feststellungen zu einer falschen Schlussfolgerung. Der Beschluss des Familiengerichts könne keinen Bestand haben und das Gutachten der Sachverständigen G könne im Ergebnis nicht überzeugen. Es sei widersprüchlich und einseitig zu Lasten des Antragstellers ausgefallen. Die Grundrechte der Kinder würden nicht ausreichend beachtet werden. Der Wille der Kinder sei intensiv und stabil. Dies trage die Sachverständige selbst vor und ergebe sich auch aus der Gesamtschau der Kindesanhörungen. Der Kindeswille bestehe aus den vier Säulen Stabilität, Intensität, Zielorientierung und Autonomie. Jedes dieser vier Merkmale sei gegeben. Wenn die Anhörung der Kinder den Eindruck vermittele, die Aussagen der Kinder würden mechanisch wiederholt, so müsse man bedenken, dass die Kinder durch die wiederholten Anhörungen und die Tatsache, dass ihnen immer wieder dieselben Fragen gestellt würden, mittlerweile "genervt" seien, zumal sich nichts ändere. Hinsichtlich des Merkmals der Förderungsfähigkeit der Eltern sei der Vater die geeignetere Erziehungsperson, da er die Kinder insbesondere schulisch besser fördern könne. Ein triftiger, das Kindeswohl nachhaltig berührender Umstand, liege darin, dass der von den Kindern geäußerte Wunsch, beim Vater zu leben, respektiert werden müsse und andererseits im Falle der Nichtrespektierung die Gefahr bestünde, dass dem Kindeswohl Nachteile drohen könnten. Der Wille eines Kindes, aus der Obhut des betreuenden in die Obhut des anderen Elternteils wechseln zu wollen, stelle durchaus einen triftigen Grund für eine Änderungsentscheidung nach § 1696 BGB dar, da er als eigenverantwortliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts und nicht lediglich als verbaler Ausdruck anzusehen sei. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater weiter vor, auch in der im Rahmen des eingeleiteten Umgangsverfahrens durchgeführten Kindesanhörung am 18.1.2018 hätten sich alle drei Kinder zum wiederholten Male dafür ausgesprochen, beim Vater leben zu wollen. A und C könnten sich auch ein Wechselmodell vorstellen, B wolle ganz beim Vater bleiben. Die Kinder hätten ein Recht auf Bestimmung, wo sie leben wollten. Der Wille der Kinder sei auch deswegen in besonderer Weise beachtlich, weil sie offenbar immer wieder den Mut aufbrächten, sich jedes Mal erneut für den Vater auszusprechen, obwohl sie zurzeit bei der Mutter lebten. An der Bindungstoleranz des Vaters bestehe kein Zweifel. Er werde immer einen telefonischen Kontakt zur Mutter zulassen sowie einen regelmäßigen Umgang mit dieser.

Im Bericht vom 9.2.2018 nahm die Verfahrensbeiständin in der Weise Stellung, dass sie keine Veranlassung sehe, das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein auf den Vater zu übertragen. Allenfalls komme ein Wechselmodell in Betracht. Ansonsten müssten die Kinder mit der Last leben, gegen die Mutter gehandelt zu haben.

Im parallel verlaufenden Umgangsverfahren des Amtsgerichts (Geschäftsnummer .../17 bzw. .../18) erklärte A in der Anhörung am 18.1.2018, er wolle ganz bei seinem Vater wohnen. Er liebe seinen Papa über alles, liebe zwar auch seine Mama, aber bei dem Papa sei es besser.

B erklärte, er wolle ganz bei dem Papa wohnen. Einen wöchentlichen Wechsel könne er sich nicht vorstellen. Er habe seine Mama lieb, den Papa aber mehr.

C erklärte, sie wolle bei dem Papa wohnen, einen wöchentlichen Wechsel könne sie sich vorstellen. Das sei hoffentlich gerecht.

Das Jugendamt teilt im Bericht vom 12.2.2018 den Eindruck mit, dass der Vater nicht in der Lage sei, seine eigenen Bedürfnisse und seine Vorstellungen eines familiären Zusammenlebens von den Bedürfnissen der Kinder abzugrenzen. Der Kindesvater steuere die Wünsche der Kinder; eine eigene Persönlichkeitsentfaltung und Wunschgestaltung der Kinder sei unter einer solchen Einflussnahme nicht möglich. Insofern könne es in diesem Fall nicht unerheblich sein, inwiefern der seitens der Kinder geäußerte Wunsch autonom entwickelt worden sei. Soweit der Vater nach nunmehr 5 Jahren der konflikthaften Auseinandersetzung ein paritätisches Betreuungsmodell einfordere, kommt das Jugendamt zu dem Schluss, dass eine kindeswohlförderliche Betreuung und Versorgung innerhalb eines paritätischen Betreuungsmodells nicht erfolgen könne, vielmehr sei in einem solchen Fall mit einer deutlichen Mehrbelastung der Kinder zu rechnen.

Die Kindesmutter wendet sich gegen die Beschwerde. Sie führt an, seit der Trennung der Beteiligten vor ca. fünf Jahren würden die Kinder massiv dahingehend beeinflusst, sich für einen dauernden Aufenthalt in seinem Haushalt auszusprechen. Bei den immer wieder angeführten Gründen der Vorteile des gemeinsamen Wohnens in dem Familienhaus in Stadt1 handele es sich um keine kindeswohlrelevanten Gründe. Vorliegend hätte eine Nichtbeachtung des geäußerten Kindeswillens, egal ob beeinflusst oder unbeeinflusst, keine negativen Auswirkungen auf die Kinder, was von der Sachverständigen festgehalten worden sei. Eine gerichtliche Entscheidung sei erforderlich, um zu vermeiden, dass die Kinder auch in Zukunft weiterhin in massive Konflikte kämen. Seitens der Mutter wird davon ausgegangen, dass der Vater im Falle der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn weniger gut in der Lage wäre, Umgänge mit der Mutter zu unterstützen und die Kinder hierzu zu ermutigen. Dies zeige sich darin, dass der Vater auch in der Vergangenheit nicht bereit gewesen sei, sich an getroffene Vereinbarungen zu halten. Der Vater versuche vielmehr fortwährend, das vereinbarte Umgangsrecht zwischen den Eltern zu unterlaufen. Wenn der Vater sich von den Kindern verabschiede, so knie er sich mitunter vor den Kindern hin und äußere, dass er sie vermissen und ohne sie sterben werde. Hierdurch würden den Kindern Schuldgefühle vermittelt für den Fall, dass sie sich nicht für einen dauerhaften Verbleib im Haushalt des Vaters oder zumindest für ein Wechselmodell aussprechen würden. Nach der Anhörung beim Amtsgericht am 18.1.2018 habe sich A sofort auf den Schoß der Mutter gesetzt und diesen Platz erst wieder verlassen, als auch die Anhörung seiner Geschwister beendet war. Der Vater bringe durch sein Verhalten die Kinder massiv in Konflikte.

Im Parallelverfahren erließ das Familiengericht Bad Schwalbach am 20.4.2018 einen umfassenden Beschluss zu einem ausgedehnten Umgangsrecht des Vaters mit den Kindern (Geschäftsnummer .../17 bzw. .../18).

Der Senat hat die Eltern im Termin vom 7.6.2018 umfassend angehört. Die Verfahrensbeiständin und die Vertreterinnen des Jugendamts haben ihre Stellungnahmen abgegeben. Von einer erneuten Anhörung der drei Kinder hat der Senat abgesehen. Die Akten des vorangegangenen Verfahrens zum Sorgerecht (Geschäftsnummer .../14 - .../14 sowie des Parallelverfahrens .../18 - .../... zum Umgang wurde zur Information herangezogen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 4.10.2017 ist nicht begründet. Zu Recht hat vielmehr das Familiengericht den Antrag auf Abänderung seiner Entscheidung vom 7.4.2014 zurückgewiesen.

1. Triftige, das Wohl des Kindes bzw. der Kinder nachhaltig berührende Gründe, aus denen es angezeigt wäre, die Entscheidung des Familiengerichts zum Sorgerecht vom 7.4.2014 abzuändern und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder auf den Vater zu übertragen oder - hilfsweise - einen paritätisch verteilten Aufenthalt der Kinder beim Vater und bei der Mutter zu installieren, liegen nicht vor, sodass eine Änderung der vom Familiengericht getroffenen Sorgerechtsentscheidung vom 7.4.2014 nach § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 S. 2 BGB nicht angezeigt ist.

a) § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB entfaltet eine Stabilisierungsfunktion für gerichtlich angeordnete Sorge- und Umgangsverhältnisse, wobei vorliegend, da es sich um die Frage der Abänderung einer sorgerechtlichen Entscheidung handelt, der Anwendungsbereich des Sorgerechts betroffen ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kindes und des oder der Sorgeberechtigten vor Verunsicherung und Infragestellung dieser Ordnung (Staudinger/Coester (2014) § 1696 Rz. 55). Gegen eine Änderung sprechen regelmäßig das Kontinuitätsbedürfnis des Kindes sowie sein Interesse an einer Stabilität der Lebensverhältnisse. Bei der Änderungsfrage gewinnt somit der Stabilitätsaspekt besonderes Gewicht. Jedoch können im Einzelfall die Gründe für eine Änderung so schwerwiegend sein, dass das Kontinuitäts- und Stabilitätsbedürfnis dahinter zurücktreten muss (Staudinger/Coester, a.a.O., Rz. 52 f). Nach allgemeiner Ansicht beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der triftigen Gründe nach § 1696 Abs. 1 BGB auch das Erfordernis, dass neue Tatsachen zu einer veränderten Beurteilung der Verhältnisse Anlass geben. Insofern genügt eine abweichende Beurteilung bei unveränderter Sach- und Rechtslage den Anforderungen des § 1696 Abs. 1 BGB nicht.

b) Auch ein bereits geäußerter, jedoch nachdrücklich wiederholter Änderungswunsch eines Kindes kann einen neuen, im Rahmen dieser Abwägung zu beachtenden neuen Umstand darstellen.

aa) Maßgebliches Entscheidungskriterium im Rahmen von § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedoch das Kindeswohl mit der in § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Schwelle. Soweit sich der zu beachtende Wille des Kindes auf eine Änderung der Verhältnisse richtet, ist eine Änderung somit nur angezeigt, d.h. zulässig und gerechtfertigt, wenn die Änderungsinteressen des Kindes im Einzelfall die anderen zu berücksichtigenden Gründe für eine kindeswohlorientierte Entscheidung deutlich überwiegen. Der Kindeswille stellt also, wie auch im Rahmen der Abwägung nach § 1671 BGB, nur einen von mehreren Gesichtspunkten bei der Abwägung im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs Kindeswohl dar. Kommt als neuer Umstand im oben genannten Sinne ausschließlich der Änderungswunsch des Kindes in Betracht, so findet keine offene Neuabwägung sämtlicher Kindesinteressen und unter Berücksichtigung sämtlicher Kindeswohlkriterien statt mit dem Ziel, die für das Kind beste Lösung zu ermitteln, sondern es sind die Vorgaben des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB für die Fragestellung und die Gewichtung der Abwägung zu berücksichtigen (Staudinger/Coester, a.a.O., Rz. 56 ff.). Es muss also auch in diesem Rahmen die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem Wohl geprüft werden (Staudinger/Coester (2016), § 1671 Rz. 234 f). Bei annähernd gleicher Eignung beider Eltern zur Ausübung des Sorgerechts kann der Wille des Kindes zwar ausschlaggebendes Kriterium sein; jedoch können die wohlverstandenen Kindesinteressen es auch rechtfertigen, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen. Grundsätzlich ist also der Wille des Kindes nur dann zu berücksichtigen, wenn dies mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990; Beschl. v. 29.12.2008 - 1 UF 11/09, nicht veröffentlicht). Dabei hat ein nachdrücklicher und beständig geäußerter Kindeswille in der Regel ein höheres Gewicht als ein schwankender, unentschlossener Wille.

bb) Da familiengerichtliche Entscheidungen maßgeblichen Einfluss auf das künftige Leben eines Kindes nehmen und es damit unmittelbar betroffen wird, ist das Kind bei jeder Entscheidung eines Familiengerichts in seiner Individualität und mit seinem Willen einzubeziehen (BVerfG FamRZ 2008, 1737, 1738; KG FamRZ 2004, 483). Dieser Gesichtspunkt gewinnt mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit des Kindes an Bedeutung, denn nur so kann sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person entwickeln (BVerfG FamRZ 2007, 105, 106; FamRZ 2007, 1078, 1079; FamRZ 2008, 845, 848; FamRZ 2008, 1737, 1738; OLG Frankfurt am Main v. 13.11.2008 - 1 UF 72/08 = FamRZ 2009, 990). Der in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigende Kindeswille ist zum einen Ausdruck seiner inneren Verbundenheit mit einem Elternteil, somit also Indiz für seine innere Bindung zu diesem Elternteil; andererseits kann der Wille aber auch einen Akt der Selbstbestimmung darstellen (Staudinger/Coester a.a.O., § 1671 Rz. 235; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.12.2008 - 1 UF 11/09; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 79 f). Zu den Mindestanforderungen an den Kindeswillen gehören die Zielorientierung, die Intensität, die Stabilität und die Autonomie des Willens und seiner Bekundung. Dabei bedeutet das Erfordernis der Autonomie, dass der Wille des Kindes Ausdruck der individuellen, selbst initiierten Bestrebungen und somit quasi ein Baustein zur Selbstwerdung des Kindes, zur Bestätigung seines Subjektseins und Beweis sein soll für die Selbstwirksamkeitsüberzeugungen des Kindes, wobei dies nicht ausschließt, dass auch Fremdeinflüsse an der Formierung des Willens beteiligt waren (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 84). Waren Fremdeinflüsse an der Formierung des Willens beteiligt, so kann der Wille dann nicht als Akt der Selbstbestimmung respektiert werden, wenn sich der Kindeswille nur als projizierter Elternwille, also eigentlich als Ausdruck von Fremdbestimmung darstellt (Staudinger/Coester, a.a.O., Rn. 244). Allerdings kann der Kindeswille allein deshalb zu beachten sein, weil er sich jedenfalls als eine zu respektierende, psychische Lebenswirklichkeit darstellt (vgl. Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 84). Ist der Kindeswille eher weniger Ausdruck bewusster Selbstbestimmung, jedoch auf Grund einer solchen psychischen Lebenswirklichkeit zu beachten, so kann er, zumal bei jüngeren Kindern, im Verhältnis zu den übrigen Kindeswohlkriterien im Einzelfall weniger stark gewichtet werden, zumal im Rahmen der Prüfung von Abänderungsvoraussetzungen gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB.

c) Es kommt also im vorliegenden Fall zur Entscheidung darüber, ob triftige, das Wohl des Kindes bzw. hier der Kinder nachhaltig berührende Gründe für eine Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts aus dem Jahr 2014 vorliegen, entscheidend darauf an, ob hier ein nach den oben genannten Kriterien zu beachtender Wille der drei Kinder, gerichtet auf eine Änderung der gegenwärtigen Verhältnisse, gegeben ist, der die übrigen, im Rahmen der Entscheidung des Familiengerichts vom 7.4.2014 berücksichtigten Kindeswohlerwägungen derart überwiegt, dass eine Änderung dieser Entscheidung angezeigt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

aa) Dem Vater ist dahingehend Recht zu geben, dass vorliegend der Wille aller drei Kinder, nämlich der Wille A, B und C, darauf gerichtet ist, ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Vaters am bisherigen Wohnort in Stadt1 zu haben. Diesen Umstand hat das Familiengericht auch bereits in seiner Entscheidung vom April 2014 berücksichtigt. Diesen Willen haben die Kinder wiederholt und in verschiedenen Anhörungs- bzw. Untersuchungssituationen geäußert. Es ist auch davon auszugehen, dass es sich dabei um einen stabilen, sich nachhaltig intensivierenden und zielorientierten Willen der Kinder handelt. Allerdings geht der Senat nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, der sozialarbeiterischen Einschätzung des Jugendamts, nach den in der Akte ausführlich dokumentierten Kindesanhörungen sowie auf Grund der übrigen aktenkundlichen Feststellungen im Verfahren davon aus, dass der Wille der Kinder hier nicht autonom, d.h. im obigen Sinne Ausdruck eines individuellen, selbst initiierten Bestrebens, sondern lediglich insofern beachtlich ist, als er eine zumindest zu respektierende, psychische Lebenswirklichkeit aller drei Kinder darstellt.

Der Senat hat hinsichtlich der Verwertbarkeit des Gutachtens der Sachverständigen G keine Bedenken, zumal der Vater das Gutachten zwar hinsichtlich der Schlussfolgerungen und im Ergebnis, nicht jedoch hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen angefochten hat. Das Gutachten erfüllt jedenfalls die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015. Die methodischen Mittel wurden im Gutachten unter II. angegeben und sind nicht zu beanstanden. Das schriftlich erstellte Gutachten ist nachvollziehbar und transparent. Die Sachkunde der G, die sich auch in Ausbildung befindet zur Fachpsychologin für Rechtspsychologie, zur Erstellung des psychologischen Sachverständigengutachtens ist nicht in Zweifel zu ziehen. Da die tatsächlichen Feststellungen im Verfahren von keinem der Beteiligten angezweifelt wurden und sich auch sonst aus der Akte keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen aufkommen ließen, war eine Vorlage der im Rahmen der Begutachtung erzielten Testergebnisse entbehrlich.

Die Sachverständige G, hat in ihrem Gutachten, zur Überzeugung des Senats festgestellt, dass der Wille der Kinder jedenfalls kein ausschließlich autonom gebildeter ist. Da es dem Vater nach den Feststellungen der Sachverständigen, die der Senat sich zu eigen macht, schwerfällt, seine Bedürfnisse von den Bedürfnissen der Kinder zu trennen, bewirkt er, dass die Kinder durch ihre Reaktion auf seine Bedürfnisse nicht ihre eigenen Bedürfnisse ausleben und dies auch nicht lernen, sondern vielmehr lernen, sich in die Bedürfniswelt des Vaters einzufinden und danach zu reagieren. In einer solchen Konstellation ist die Möglichkeit, dass der Kindeswille zum Baustein der Selbstwerdung des Kindes und zur Bestätigung seines individuellen Subjektseins beiträgt, zumindest eingeschränkt. Die Sachverständige hat dokumentiert, dass der Vater überbehütende Tendenzen aufweist und vollständig in das Leben der Kinder integriert sein möchte. Die Reaktionen und Aktionen des Kindesvaters im Rahmen der Übergabesituationen, die aktenkundig geworden sind, zeigen eine erhebliche Schwierigkeit des Vaters, sich von den Kindern zu lösen und diese jeweils zur Mutter zurück zu übergeben. Sein Verhalten und die von ihm getätigten Aussagen tragen erheblich dazu bei, die Kinder in eine angespannte Situation zu versetzen, sie zu verunsichern oder ihnen gar Schuldgefühle und Gefühle der Verantwortung für den Vater aufzubürden. Insbesondere das älteste Kind, A, reagiert sehr feinfühlig und sensibel, sodass A das Bedürfnis des Vaters nach intensiver emotionaler Verbundenheit und physischer Nähe spürt und diesem Bedürfnis nachkommen will, indem er sich mit dem Vater solidarisiert und auf diese Weise die besondere Aufmerksamkeit des Vaters und die Bestätigung durch diesen erlangt. Auch bereits im Vorverfahren und besonders deutlich in dem Gespräch mit der seinerzeitigen Verfahrensbeiständin am 17.5.2014 hatte er - anstatt in erster Linie von seinen eigenen Wünschen zu sprechen - den Willen und Wunsch des Vaters zum Ausdruck gebracht. Aus sachverständiger Sicht, für den Senat nachvollziehbar, handelt es sich um eine Kombination aus einem autonom entstandenen Willen und nicht autonom entstandenen Anteilen durch Beeinflussung des Vaters. Die Sachverständige hat durch die Äußerungen des Kindes einen inneren Konflikt erkannt, da A einerseits beim Vater wohnen möchte, andererseits aber auch die Nähe zur Mutter brauche. Indem sich das Kind an den väterlichen Bedürfnissen nach Nähe und Gerechtigkeit zwischen den Eltern orientiert, läuft er allerdings Gefahr, seine eigenen Bedürfnisse aus den Augen zu verlieren. C hat nach den Feststellungen der Sachverständigen ambivalente Wunschvorstellungen, wobei der von ihr geäußerte Wille, im Haushalt des Vaters zu leben, wie die Sachverständige ausführt, nicht autonom entstanden ist, da er auch beeinflusst ist durch die Aussagen des Vaters und die Anreize, die durch das häusliche Lebensumfeld mit mehr Freiheit und mehr Möglichkeit zur Freizeitaktivität verbunden sind. Zudem scheint ihr Wille auch von dem Wunsch geleitet zu sein, dass es zwischen den Eltern gerecht zugehen möge. Allerdings stellen Gerechtigkeitserwägungen gerade kein zulässiges Kriterium im Rahmen einer Kindeswohlprüfung dar (BGH FamRZ 2008, 592; BVerfG FamRZ 2009, 189, 190). B zeichnet sich nach den Feststellungen der Sachverständigen, die für den Senat nachvollziehbar und überzeugend sind, durch eine besondere Harmoniebedürftigkeit aus. Er bezieht jedoch einen klaren Standpunkt für den Vater, ohne in einen übermäßigen Loyalitätskonflikt zu gelangen.

Insgesamt assoziieren die Kinder aber nach den Feststellungen der Sachverständigen hauptsächlich die Vorzüge des Wohnens mit einem Lebensmittelpunkt beim Vater. Dies ist für den Senat mit Blick auf die Ergebnisse der Kindesanhörungen und die Berichte der Verfahrensbeiständin nachvollziehbar und überzeugend: Auch in den Kindesanhörungen fiel auf, dass alle drei Kinder immer auch die Lebensumstände des Wohnens im ehemaligen Familienwohnhaus (Haus, Garten, Spielmöglichkeiten, Haustier) erwähnt haben. Gleiches gilt für die Berichte der Verfahrensbeiständin. Es soll nicht verkannt werden, dass alle drei Kinder auch emotionale Gründe angegeben haben, warum sie gern beim Vater leben möchten, worin letztlich auch zum Ausdruck kommt, dass die Kinder emotional eng mit dem Vater verbunden sind. Andererseits war auch zu berücksichtigen, dass sich im Laufe des gesamten Verfahrens, einschließlich des Vorverfahrens, starke Beeinflussungs- oder gar Instrumentalisierungstendenzen des Vaters gezeigt haben.

Dem Vater Recht zu geben ist zwar insofern, als man davon ausgehen muss, dass der Wille der Kinder mittlerweile - unabhängig von der Art und Weise seiner Entstehung - jedenfalls eine psychische Lebenswirklichkeit darstellt und schon allein aus diesem Grund zu respektieren ist (vgl. Dettenborn/Walter, a.a.O.). Allerdings wiegt er im Rahmen der Gesamtabwägung weniger schwer, da er nicht Ausdruck von kindlicher Selbstbestimmung ist.

bb) Mit Blick auf die übrigen Aspekte der Kindeswohlprüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überwiegt er jedenfalls - unter Anwendung des Maßstabs des § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB - nicht in einer Weise, dass sich an der Gesamtabwägung des Kindeswohls, die das Familiengericht bereits in seiner Entscheidung vom 7.4.2014 vorgenommen hat, etwas ändern würde mit der Folge, dass nunmehr ein Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder anzuordnen wäre.

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erziehungseignung und das Kriterium der Bindungstoleranz, denn der Vater vermag es nach wie vor weniger als die Mutter, den Kindern zu ihrer Entwicklung Freiräume zu gewähren und eigene Bedürfnisse hintanzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das über Jahre hinweg wiederholte und drängende Einwirken auf die Kinder im Hinblick auf die Frage des zukünftigen Lebensmittelpunktes negativ zu gewichten. Wenn der Vater insbesondere in den Übergabesituationen, in denen es den Kindern und vor allem A zuweilen schwergefallen ist, sich von ihm zu lösen und zur Mutter zu gehen, diese Situationen filmt, anstatt den Kindern als Vater stärkend zur Seite zu stehen, so zeigt dies neben anderen Verhaltensweisen und übrigen Aspekten, zudem dass er sich in entscheidenden, für die Kinder wichtigen Situationen eher weniger emphatisch auf die Bedürfnisse der Kinder einstellen kann. Im Gegenzug dazu hat die Mutter nicht nur ihre Bindungstoleranz, sondern auch ihre Bereitschaft zur Bindungsfürsorge in den vergangenen Jahren, in denen die Kinder ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haushalt hatten, unter Beweis gestellt und den Vater über die geregelten Umgangszeiten hinaus in die Betreuung und Versorgung der Kinder mit einbezogen. In ihrer Obhut hat sich im Übrigen, wie auch von der Schule rückgemeldet wurde, die Situation für die Kinder entspannt und stabilisiert.

d) Soweit der Vater im Rahmen des parallel verlaufenden Umgangsverfahrens begehrt, dass die Kinder wöchentlich wechseln, d.h. im Sinne einer paritätischen Betreuung oder eines Wechselmodells wöchentlich zwischen den Haushalten hin und her wechseln sollen, so liegen auch insoweit triftige, das Wohl der drei Kinder nachhaltig berührende Gründe für eine Abänderung der Entscheidung vom 7.4.2014 nicht vor (§ 1696 BGB). Es konnte somit dahinstehen, ob eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells rechtsdogmatisch in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren oder in einem gerichtlichen Umgangsverfahren, d.h. im Parallelverfahren, anzuordnen wäre (vgl. BGH XII ZB 601/15). Das Familiengericht hat mit seiner Entscheidung vom 7.4.2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen und somit eine Entscheidung hinsichtlich des Betreuungsmodells getroffen, in dem die Kinder seitdem leben. Die Kindeswohlerwägungen, die vorliegend gegen eine Abänderung dieser Entscheidung nach den obenstehenden Maßstäben im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht sprechen, gelten in gleicher Weise im Hinblick auf die Implementierung einer paritätischen Betreuung, zumal auch der geäußerte Kindeswille, namentlich, was das Kind B betrifft, nicht in erster Linie auf ein solches ausgerichtet ist.

e) Andere, neu hinzugetretene und aus der Akte ersichtlichen Umstände seit der Entscheidung des Amtsgerichts vom April 2014, die eine Änderung der gegenwärtigen Situation verlangen würden, bestehen nicht. Weder gibt es im Hinblick auf die Erziehungseignung der Mutter, die gesundheitliche Versorgung, die Betreuungssituation oder die Förderung der Kinder neuere Umstände, die eine Änderung der Entscheidung begründen könnten, noch sind aus der Akte sonstige Umstände ersichtlich, die eine Änderung des Lebensmittelpunktes der Kinder erforderlich machen würden.

2. Der Senat hat die Kinder im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört, da die Kinder in erster Instanz wiederholt angehört worden sind, zuletzt im Umgangsverfahren, und ausreichend aussagekräftige Vermerke in der Akte zu finden sind. Von einer erneuten Anhörung der Kinder waren zudem keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (§ 68 Abs. 3 FamFG). Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung lag vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Der Beschwerdewert richtet sich nach §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache in einem engen Zusammenhang mit dem parallel verlaufenden Umgangsverfahren .../18 steht, in dem die Rechtsbeschwerde zuzulassen war, und die Gegenstände Sorgerecht und Umgangsrecht im Falle der Anordnung von Betreuungsmodellen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr eindeutig voneinander abzugrenzen sind. Somit hat auch die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).