OLG München, Beschluss vom 21.03.2019 - 19 U 80/19
Fundstelle
openJur 2020, 72585
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Klägers vom 19.03.2019, die Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 18.02.2019 um 1 Woche bis zum 26.03.2019 zu verlängern, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2018, Aktenzeichen 34 O 10219/18, wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages, mit dem er den Kauf eines Kraftfahrzeuges finanziert hat, und dessen Rückabwicklung gegenüber der Beklagten weiter.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, welcher beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2018, Az.: 34 O 10219/18, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 27.10.2017 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 12.12.2014 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 21.083,14 € keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - herleiten kann.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 17.740,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus dem Antrag 1) abgetretenen Lohn - und Gehaltsansprüche binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs aus Antrag 2) rückabzutreten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18.02.2019 (Bl. 294/312 d.A.), auf die Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 (Bl. 313 d.A.), eingegangen ebenfalls am 19.03.2019, beantragten die Klägervertreter wegen des aktuellen Urlaubs des sachbearbeitenden Rechtsanwalts sowie der Arbeitsüberlastung eines Vertreters in anderen fristgebundenen Verfahren, die am 19.03.2019 ablaufende Frist zur Stellungnahme bis zum 26.03.2019 zu verlängern.

Im Übrigen und ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Der am letzten Tag der Frist eingegangene Antrag der Klägervertreter vom 19.03.2019, die Frist zur Stellungnahme zu dem Hinweis vom 18.02.2019 bis zum 26.03.2019 zu verlängern, ist zurückzuweisen, da erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung nicht hinreichend dargetan werden (§ 224 ZPO).

Die Klägervertreter wurden bereits in den Allgemeinen Verfahrenshinweisen des Senats darauf aufmerksam gemacht, dass Fristverlängerungen vom Senat nicht "automatisch" sondern nur in konkret begründeten Einzelfällen gewährt werden und dass der Verweis auf einen generellen, "erhöhten Arbeitsanfall" wegen "weiterer Fristsachen" hierfür nicht genügt. Auch in der Hinweisverfügung vom 18.02.2019 wurde unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verlängerung der Stellungnahmefrist nur bei Glaubhaftmachung triftiger Gründe in Betracht kommt.

Zu beurteilen sind die erheblichen Gründe vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelungszwecks sowohl des Verfahrens zur Fristverlängerung (§ 224 f. ZPO) wie des Verfahrens zur Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 224 ZPO hat sich nicht einzig an den Interessen der antragstellenden Partei, sondern ebenso an denen der Gegenpartei und den übergeordneten Belangen der Prozessförderung und der Prozesswirtschaftlichkeit zu orientieren (vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 224 ZPO Rn. 2). Dieser Regelungszweck trifft sich mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO. Er dient zum einen der Verfahrensbeschleunigung und soll der Einlegung von Rechtsmitteln allein in der Absicht, das Verfahren und den Eintritt der Rechtskraft zu verzögern, wirksam begegnen (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 62, 64).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die von den Klägervertretern gleichwohl nur pauschal angeführte aktuelle Arbeitsüberlastung des Vertreters des sachbearbeitenden Rechtsanwaltes sowie der aktuelle Urlaub des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, die beantragte Fristverlängerung nicht. Weshalb dem vertretenden Rechtsanwalt infolge der aktuellen zahlreichen weiteren "Rotfristen" bzw. dem sachbearbeitenden Rechtsanwalts infolge seines aktuellen Urlaubs eine rechtzeitige Stellungnahme innerhalb der ohnehin großzügig bemessenen Frist von drei Wochen nicht möglich gewesen sein soll, haben die Klägervertreter nicht substantiiert darlegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Klägervertreter konnten angesichts dessen auch nicht darauf vertrauen, dass der Senat ihrem am letzten Tag der Frist nur formelhaft begründeten Fristverlängerungsgesuch stattgeben würde (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. 7. 2008 - 3 B 69/08).

III.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen 34 O 10219/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Der Senat hält das angefochtene Urteil des Landgerichts München I für offensichtlich zutreffend und nimmt auf dieses Bezug. Bezug genommen wird ferner auf den Hinweis des Senats vom 18.02.2019, wonach er die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Da eine fristgemäße, sich mit den Argumenten des Senats inhaltlich auseinandersetzende Stellungnahme nicht eingegangen ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Der Streitwert bis zu 35.000,00 € für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 40, 47, 48 GKG, §§ 3, 4, 9 ZPO bestimmt:

Antrag 1: 13.351,11 € (24 Raten à 280,00 € und 1 Rate à 6.631,11), § 9 ZPO.

Antrag 2: 17.740,00 € (Anzahlung: 8.500,00 € zzgl. Tilgungs- und Zinszahlungen)

Antrag 3: 0,00 €

Antrag 4: 0,00 €

Antrag 5: 2.000,00 € (geschätzt)