LG Köln, Urteil vom 30.04.2020 - 33 O 114/17
Fundstelle
openJur 2020, 5596
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen, auf ihren Kanzleibriefbögen die Standorte München, Frankfurt und Düsseldorf anzugeben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen hieraus i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus Ziff. 1) 30.000 €, im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen irreführender Werbung auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin vermittelt für Studienbewerber u.a. aus Deutschland entgeltlich Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Universitäten. Sie berät Studienbewerber bei der Wahl einer geeigneten Universität im Ausland und begleitet den Bewerbungsprozess an der Universität bis zum Erhalt des gewünschten Studienplatzes, indem sie z.B. die notwendigen Bewerbungsunterlagen für die Studenten zusammenstellt und bei der Universität einreicht und die Korrespondenz mit der Universität bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens führt. Sofern für den Erhalt eines Studienplatzes seitens der Universität Zugangstests von den Studienbewerbern zu durchlaufen sind, bietet die Klägerin diese nach Möglichkeit in Kooperation mit der Universität in Deutschland an. Mit Beschluss vom 03.07.2018 hat die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Auflösung der Gesellschaft beschlossen (vgl. hierzu das als Anl. B4, Bl. 222 d.A. eingereichte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 03.07.2018).

Die Beklagte zu 1) ist eine auf das Hochschulrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Neben Studienplatzklagen berät sie Studienbewerber bei der Studienplatzwahl und unterstützt sie bei der Erstellung einer strategisch sinnvollen Bewerbung. Auf ihrer Internetseite hält die Beklagte zu 1) einen - mit "Auslandsstudium Medizin: Die Ergänzung zur Studienplatzklage" gekennzeichneten - Link zur Internetseite der O GmbH & Co. KG vor, die Medizinstudienplätze an ausländischen Universitäten vermittelt. Der Beklagte zu 2) ist Rechtsanwalt und alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Auf Briefbögen führt die Beklagte zu 1) auf dem Briefkopf unmittelbar unter einem Wappen und dem Schriftzug "P" die Städtenamen Hamburg, München, Frankfurt und Düsseldorf auf (vgl. Anl. 7, Bl. 87 d.A.). In den Städten München, Frankfurt und Düsseldorf unterhält die Beklagte zu 1) jedoch, anders als in Hamburg, keine Büros.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.05.2017 mahnte die Klägerin die Beklagten ab (vgl. Anl. 8, Bl. 88 d.A.). Diese wiesen mit Schreiben vom 29.05.2017 die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ebenso wie den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zurück (vgl. Anl. 9, Bl. 93 d.A.).

Die Klägerin hält die Gestaltung des Briefbogens für irreführend, weil nach ihrer Auffassung durch die Nennung der Städtenamen München, Frankfurt und Düsseldorf der Eindruck erweckt werde, dass die Beklagte zu 1) in jenen Städten Kanzleistandorte unterhalte. Da der Beklagte zu 2) der alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, habe auch er für die angegriffene Verhaltensweise einzustehen.

Die Klägerin beantragt,

1. wie erkannt;

2. die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 1.531,90 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die geltend gemachten Unterlassungs- und Erstattungsansprüche bestünden nicht, weil es bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien mangele. Hierzu macht sie geltend, dass ein etwaiges Wettbewerbsverhältnis jedenfalls deshalb geendet habe, weil sich die Klägerin nunmehr in Liquidation befinde.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, nur hinsichtlich der Nebenforderung ist sie teilweise unbegründet.

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

1.

Die Klägerin ist nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, denn die Parteien sind Wettbewerber.

a)

Hierzu hat die 31. Zivilkammer bereits in ihrem Urteil vom 12.05.2016 in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geführten einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 61/16 Folgendes ausgeführt:

"Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH WRP 2014, 1307 - nickelfrei). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt zwar nicht voraus, dass die Parteien der gleichen Branche angehören. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch in einem solchen Fall, dass die unterschiedlichen Branchen angehörenden Parteien mit der konkret beanstandeten Wettbewerbshandlung versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen (vgl. BGH WRP 2014, 1307 - nickelfrei - m.w.N.).

Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin bieten ihren Kunden gegen Entgelt an, ihnen einen Studienplatz für Medizin zu verschaffen. Die Antragstellerin vermittelt für Bewerber aus Deutschland und Österreich entgeltlich Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Universitäten. Die Antragsgegnerin führt Studienplatzklagen durch, d.h. sie verklagt deutsche Universitäten auf die Vergabe eines Studienplatzes für Medizin. Außerdem wirbt sie damit, Hilfestellung bei der Hochschulbewerbung zu leisten. Damit beraten und unterstützen beide Parteien Studienbewerber für Medizin sowohl bei der Wahl der Universität als auch der Anfertigung der Bewerbung. Dass die Antragsgegnerin zudem auf ihrer Homepage einen Link zur O GmbH & Co. KG, die - wie die Antragstellerin - Medizinstudienplätze an ausländischen Universitäten vermittelt, vorhält, ist daher nicht mehr von Bedeutung."

Im Rahmen der in dortiger Sache eingelegten Berufung seitens der hiesigen Beklagten zu 1) hat der 6. Senat des Oberlandesgerichts Köln in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2016 darauf hingewiesen, dass das Landgericht aus zutreffenden Gründen vom Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ausgegangen sei. Zusätzlich hob der Senat hervor, dass sich ein Wettbewerbsverhältnis auch daraus ergebe, dass die hiesige Beklagte zu 1) auf ihrer Homepage den Absatz der O GmbH & Co. KG, einer unmittelbaren Konkurrentin der hiesigen Klägerin, fördere (vgl. die als Anlage PBP 2 zur Klageschrift eingereichte Kopie des Sitzungsprotokolls vom 25.11.2016, Bl. 40 f. d.A.).

b)

Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von den Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 26.01.2017 (=WRP 2017, 1085 ff.). Die in dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fallgestaltung ist mit der Vorliegenden nicht vergleichbar. Im dortigen Verfahren ging es um die Frage, ob eine auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit einem Anbieter geschlossener Immobilienfonds stand. Die geschäftlichen Bemühungen der Rechtsanwaltskanzlei waren darauf gerichtet, anwaltliche Beratungsmandate von Kunden zu akquirieren, die Produkte des Anbieters erworben hatten. Der BGH verneinte das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses mit der Begründung, dass die von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen vollständig ungleichartig waren. Dies ist aber auf den vorliegenden Fall gerade nicht übertragbar, da wie oben ausgeführt beide Parteien ihren Kunden gegen Entgelt anbieten, ihnen einen Studienplatz für Medizin zu verschaffen.

c)

Schließlich wurde das konkrete Wettbewerbsverhältnis nicht durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 03.07.2018 über die Auflösung der Gesellschaft beendet. Denn das Wettbewerbsverhältnis endet erst mit der vollständigen Geschäftsaufgabe (BGH, GRUR 1995, 679/699 - "Funny Paper"; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWg, 37. Aufl. [2019], § 2 Rn. 30). Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen endgültig aus dem Markt ausgeschieden ist. Solange sich eine Gesellschaft - wie vorliegend - noch im Liquidierungsstadium befindet, ist dies nicht der Fall, zumal in diesem Stadium noch jederzeit die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs möglich ist (vgl. Köhler, a.a.O.).

Dass die Klägerin zwischenzeitlich ihre Geschäftstätigkeit vollständig aufgegeben hätte, tragen die Beklagten selbst nicht vor. Dies ist auch nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24.09.2018 näher dazu vorgetragen, dass sie weiterhin Vermittlungsverträge mit Studienbewerbern abschließe und Studieninteressierte etwa auf Messen bei der Studienplatzwahl berate. Zur näheren Substantiierung hat sie in diesem Zusammenhang u.a. Anmeldeunterlagen im Zusammenhang mit im Jahr 2019 - also zeitlich nach dem Auflösungsbeschluss - stattfindende Messen vorgelegt (vgl. Anl. PBP 12 und 14, Bl. 178 u. 180 d.A.). Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht näher entgegengetreten.

2.

Die von der Klägerin angegriffene Gestaltung des Briefkopfes der Beklagten zu 1) ist auch irreführend iSd. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG und damit unzulässig.

Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, hier der Rechtsrat suchenden Verbrauchers, mithin der allgemeine Verkehr. Die Platzierung der Städtenamen im Briefkopf erweckt beim angesprochenen Verkehrskreis den Eindruck, dass die Beklagte zu 1) dort Standorte unterhält (vgl. hierzu auch LG Hamburg, Urt. v. 07.08.2014, Az. 327 O 118/14; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urt. v. 30.09.2016, Az. 1 AGH 49/15 -, jeweils zitiert nach juris), was nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aber (mit Ausnahme von Hamburg) nicht der Fall ist.

Die hiermit einhergehende Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz und zur Beeinflussung der Marktentscheidung geeignet. Der angesprochene Verkehrskreis hat nicht nur ein Interesse an einem ortsnahen Sitz. Die Angabe verschiedener Standorte suggeriert auch ein besonderes wirtschaftliches Gewicht und eine Kanzleigröße, die für die rechtssuchenden Kreise ebenfalls Bedeutung haben können (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urt. v. 07.07. 2015, Az. 13 W 35/15 -, juris; Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage [2016], § 5 Rn. E240).

3.

Der Unterlassungsanspruch besteht nach den gleichen Grundsätzen auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann davon ausgegangen werden, dass sie von dem bzw. den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 397/407 - "World of Warcraft II"; Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.13d).

II.

Die Klägerin hat ferner aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung der vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 22.05.2017.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung war aus den unter Ziff. I. genannten Gründen "berechtigt" iSd. Norm.

Der nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG geschuldete Ersatz der von der Klägerin auf Netto-Basis geltend gemachten Abmahnkosten umfasst eine 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG. Diese bemisst sich aber - entgegen der Ansicht der Klägerin - anhand eines Gegenstandswertes von 30.000,00 €. In Fällen von Unterlassungsklagen eines Wettbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist die Gefährlichkeit ("Angriffsfaktor") der zu unterbindenden Handlung für den Wettbewerber anhand des drohenden Schadens zu bestimmen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 5.6). Dies rechtfertigt vorliegend einen Gegenstandswert von 30.000 €. Die vorgetragenen Gesamtumstände legen (auch aus ex ante-Sicht) nicht nahe, dass dem infolge der Auflösung des Unternehmens abzuwickelnden Geschäft der Klägerin durch die von der Beklagten begangene streitgegenständliche Irreführungshandlung derart negative Konsequenzen drohten, dass dies den von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert von 50.000 € rechtfertigte. Der hiernach bemessenen Geschäftsgebühr iHv. 1.121,90 € ist die Auslagenpauschale von 20,00 € hinzuzurechnen, so dass sich erstattungsfähige Abmahnkosten in einer Gesamthöhe von 1.141,90 € ergeben.

Der Zahlungsanspruch ist ab dem 30.05.2017 zu verzinsen, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagten befinden sich mit der Zahlung seit dem 29.05.2017 in Verzug, nachdem sie mit Schreiben vom gleichen Tag (Anl. PBP 9, Bl. 93 d.A.) u.a. Schadensersatzansprüche der Klägerin ernsthaft und endgültig iSd. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zurückgewiesen hatten.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 30.000 €

Landgericht Köln

Beschluss

In dem Rechtsstreit

wird das Rubrum des Urteils der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.04.2019 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es hinsichtlich der Klägerin anstatt "vertr. d. d. Gf. K" heißen muss: "vertreten durch den Liquidator K".

Gründe:

Die Berichtigung ergeht auf Antrag der Klägerin und im Einverständnis mit der Beklagten. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die Klägerin nunmehr in Liquidation befindet.

Köln, 20.05.201933. Zivilkammer