LG Dortmund, Urteil vom 13.09.2019 - 32 KLs 33/19
Fundstelle
openJur 2020, 5595
  • Rkr:
Tenor

Der Beschuldigte wird in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB

Gründe

I. Zur Person

Der Beschuldigte wurde als ältestes Kind seiner Eltern in Polen geboren. Zur Familie gehören noch zwei Halbgeschwister des Beschuldigten. Über seinen biologischen Vater konnte der Angeklagten keine genauen Angaben machen. Er wusste nur zu berichten, dass dieser in einer neuen Ehe verheiratet ist, aus der weitere Halbgeschwister hervorgegangen sind. Die Mutter war als Putzfrau tätig. Das Zusammenleben in der Familie war schwierig und auch von elterlicher Gewalt und Vernachlässigung der Kinder geprägt. Weder zu Vater noch Mutter noch zu den Geschwistern hat der Beschuldigte Kontakt.Im Alter von 4 Jahren zog der Beschuldigte mit seiner Familie nach Deutschland und besuchte hier den Kindergarten und im Anschluss auch 4 Jahre lang eine Grundschule. Danach besuchte er eine Hauptschule, die er mit einem Hauptschulabschluss nach Klasse 10a verließ. Anschließend absolvierte er eine Lehre für Lager und Logistik, die er allerdings bereits nach 3 Monaten wieder abbrach. Hintergrund dieses Abbruchs war nach eigenen Angaben des Beschuldigten, dass es im Ausbildungsbetrieb Probleme gegeben habe, da im Betrieb mangelnde Solidarität zu beklagen gewesen sei. In der Folgezeit nahm der Beschuldigte keine geregelte Berufstätigkeit mehr auf und begann auch keine weitere Ausbildung.Da der Kontakt zu seiner Familie sehr schlecht war, wurde er mit 18 Jahren aus der familiären Wohnung "rausgeschmissen". In der Folgezeit kam der Beschuldigte in Notschlafstellen unter und lebte immer wieder lange Zeiten obdachlos. Er hatte zwar zweimal eine eigene Wohnung, jede allerdings max. 2 Jahre lang. Die eine Wohnung verlor er, weil das Wohnhaus abgerissen wurde, nachdem es dort gebrannt hatte und die zweite infolge einer Inhaftierung. Denn einhergehend mit dem Leben auf der Straße kam es im Leben des Angeklagten auch zu der Begehung einer Vielzahl von Straftaten.Nach der Haftentlassung lebte der Beschuldigte auf der Straße und schlug zu diesem Zweck auch ein Zelt in der Nähe des Westfalenparks und einer dort gelegenen Tankstelle an einer Brücke auf. Seinen Tagesablauf gestaltete er dadurch, dass er mit seinem Skateboard oder einem Fahrrad durch Dortmund fuhr und - wie er es nannte - sich künstlerisch auslebte. So bastelte er sich eigenen Schmuck aus Dosen und Milchpackungen, bemalte sich auch die Hände und lackierte sich die Fingernägel bunt und mit Mustern.Eine feste Partnerschaft ist er zu keiner Zeit eingegangen und war nach eigenen Angaben "höchstens mal einen Kaffeetrinken oder Kuchen essen mit einer Frau".Im Alter von 16 Jahren begann der Beschuldigte Marihuana zu rauchen. Als er schließlich auf der Straße lebte, rauchte er täglich. In der Regel beschränkte sich sein Konsum auf 1 bis 3 Joints, die er in den Abendstunden rauchte und dadurch finanzierte, dass er Leute nach Kleingeld fragte. Ergänzend bezog er Leistungen nach Hartz IV. LSD, halluzinogene Pilze und Kokain probierte der Angeklagte, fand aber an dem Konsum keinen Gefallen.Körperliche Erkrankungen sind der Kammer nicht bekannt geworden, ebenso wenig wie bisherige stationäre Aufenthalte in einem psychiatrischen Krankenhaus.Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist 16 Eintragungen auf:

1.Am 13.07.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Gelsenkirchen im Verfahren 31 Ls 64 Js 651/06 (97/06) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zunächst bis zum 12.06.2008 zur Bewährung ausgesetzt wurde; es wurde auch ein Bewährungshelfer bestellt.2.Unter dem 20.08.2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 604 Ls 134 Js 1185/07 (34/08) wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Einbezogen in dieser Entscheidung wurde die Entscheidung gemäß Ziffer 1 des Bundeszentralregisterauszuges.Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung wurde sodann widerrufen; die Strafvollstreckung ist insgesamt erledigt seit dem 19.05.2012.

3.Am 22.06.2009 wurde er vom Amtsgericht Dortmund im Verfahren 725 Cs 217 Js 990/09 (101/09) wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,-€ verurteilt.

4.Am 28.08.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 738 Cs 183 Js 463/09 (742/09) wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,-€.

5.Unter dem 01.12.2009 bildete das Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 738 Cs 183 Js 463/09 (742/09) aus den Verurteilungen gemäß den Ziffern 3 und 4 des Bundeszentralregisterauszuges eine nachträgliche Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-€.6.Am 30.06.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 744 Ds 217 Js 624/10 (301/10) wegen Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10-€7.Unter dem 29.10.2010 wurde er vom Amtsgericht Dortmund im Verfahren 744 Ds 217 Js 1547/10 (669/10) wegen Erschleichens von Leistungen in 11 Fällen zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10,-€ verurteilt.

Einbezogen in diese Entscheidung wurde die Entscheidung gemäß Ziffer 6 des Bundeszentralregisterauszuges

8.Am 16.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum im Verfahren 32 Cs 630 Js 173/11 (266/11) wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,-€.

9.

Am 04.04.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 738 Cs 217 Js 577/11 (272/11) wegen Erschleichens von Leistungen zu einer weiteren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,-€.

10.

Unter dem 11.07.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 738 Ds 217 Js 747/11 (350/11) wegen Erschleichens von Leistungen in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung bis zum 14.09.2013 zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt wurde.

Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem 03.11.2016.

11.Unter dem 29.07.2011 bildete das Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 32 Cs 630 Js 173/11 (266/11) aus den Verurteilungen gemäß den Ziffern 8 und 9 des Bundeszentralregisterauszuges eine nachträgliche Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-€.

12.Am 22.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Bochum im Verfahren 32 Ds 462 Js 420/13 (465/13) wegen Erschleichens von Leistungen in 26 Fällen, Sachbeschädigung in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr.

Die Strafvollstreckung in dieser Sache ist erledigt seit dem 03.11.2016.

13.Am 28.08.2015 wurde er vom Amtsgericht Dortmund im Verfahren 720 Ds 263 Js 81/15 (125/15) wegen Erschleichens von Leistungen in 6Fällen zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Die Strafvollstreckung in dieser Sache ist erledigt seit dem 25.06.2016.

14.Am 27.02.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 745 Cs 258 Js 153/18 (114/18) wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je 10,- €.15.Am 25.09.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Dortmund im Verfahren 720 Ds 102 Js 322/17 (380/18) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,-€.

16.Unter dem 07.12.2018 bildete das Amtsgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 720 Ds 102 Js 322/17 (380/18) aus den Verurteilungen gemäß den Ziffern 14 und 15 des Bundeszentralregisterauszuges eine nachträgliche Gesamtstrafe von 155 Tagessätzen zu je 10,-€.

II. Feststellungen zur Sache

Schon geraume Zeit vor den hier in Rede stehenden Taten- in einem Zeitraum seit etwa zwei Jahren vor den hiesigen Taten - verfestigte sich bei dem Beschuldigten der Eindruck, dass die Menschen auf der Straße ihn verfolgen und ihm hinterher laufen und ihn anstarren würden. Er empfand dies als massive Belästigungen, die ihn psychisch und seelisch beeinträchtigen. Die anderen Menschen waren für ihn bösartig und er fühlte sich von diesen "gestalkt" und dadurch persönlich bedroht. Seine eigene Psyche empfand er allerdings als stabil.

Tatsächlich aber litt er im Zeitraum sämtlicher Taten unter einer akuten paranoiden Psychose mit psychotischer Dekompensation, wodurch seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar aufgehoben, jedenfalls sicher eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB war.

In diesem Zustand kam es zu der Begehung der folgenden Taten:

1.

Am 15.06.2018 gegen 10:20 Uhr schlug der Beschuldigte dem Geschädigten A1 -ohne dass es zuvor einen Kontakt zwischen den beiden gegeben habe - mit voller Wucht an der Ecke B-straße/C-straße von hinten zielgerichtet und mit einer wuchtigen Ausholbewegung mit seinem Skatebord auf den Kopf. Der Geschädigte erlitt starke Schmerzen und eine ca. 8 cm lange Platzwunde am Hinterkopf. Anschließend verließ der Beschuldigte hämisch grinsend den Tatort.

2.Am 23.11.2018 gegen 10:15 Uhr ging der Zeuge A1 die D-straße in C1 herunter, um zu einem dort gelegenen Jugendtreff zu gelangen. Völlig unvermittelt und ohne dass es zuvor einen Kontakt zwischen ihm und dem Zeugen A1 gegeben hätte, lief der Beschuldigte sodann auf den Zeugen zu, schlug diesen zielgerichtet in Richtung von Brust und Schulter und trat sodann noch mit seinem Fuß in Richtung der Beine des Geschädigten. Der Zeuge A1 erlitt hierdurch Schmerzen in seiner rechten Schulter, am linken Bein und Knie, die bis heute andauern und auch noch mit geringfügigen Bewegungseinschränkungen verbunden sind.

3.Am 23.02.2019 gegen 11:50 Uhr traf der Beschuldigte auf der E-straße in C1 auf den Zeugen D1. Völlig unvermittelt und ohne dass es zuvor Kontakt oder ein Gespräch zwischen beiden gegeben hätte, schlug der Beschuldigte dem Zeugen wuchtig und zielgerichtet von hinten mit seinem Skatebord auf den Hinterkopf. Als der Geschädigte sich daraufhin umdrehte, schlug der Beschuldigte ein weiteres Mal mit dem Skatebord in Richtung des Geschädigten und traf ihn dabei noch vorne im Bereich der Stirn. Der Beschuldigte sagte dabei immer wieder zu dem Geschädigten "Schau mich nicht so an, schau auf den Boden. Schau mich nicht an, schau auf den Boden!". Als der Geschädigte ihm darauf sagte, er solle aufhören zu schlagen, äffte er den Geschädigten nach und sagte "Hör auf, hör auf". Zudem fragte er den Geschädigten immer wieder "Warum verfolgst du mich?" und sagte auch "Stalk‘ mich nicht an!". Der Beschuldigte ließ erst von dem Geschädigten ab, als ein unbeteiligter Passant dazwischen ging.

Der Geschädigte erlitt eine größere Beule am Hinterkopf und einen Kratzer vorne an der Stirn. Er hatte etwa 1 bis 2 Tage lang Kopfschmerzen.

Der Beschuldigte litt zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten unter einer akuten paranoiden Psychose mit psychotischer Dekompensation nach ICD 10 F.20. 0, wodurch seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben war.

Er war bei den Taten jeweils der Ansicht, die Tatopfer hätten ihn angestarrt und angesprochen. Er fühlte sich dadurch in seiner Freiheit beraubt und wollte durch die Schläge die Geschädigten dazu bringen, mit dem Anstarren aufzuhören. Bei dem Beschuldigten hatte sich das Gefühl festgesetzt, die Geschädigten würden "in seinen Kopf hinein" wollen.

Tatsächlich aber hatten die Geschädigten den Beschuldigten entweder noch gar nicht wahrgenommen und waren teilweise auch schon längst an diesem vorbeigegangen, so dass der Beschuldigte sie letztlich von hinten angriff.

Bei allen 3 Taten nahm der Beschuldigte Verletzungen der Geschädigten billigend in Kauf und bei den Schlägen mit dem Skateboard gegen die Köpfe der Geschädigten auch, dass es zu lebensgefährlichen Kopfverletzungen kommen könnte.

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten beruhen auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie auf den Angaben gegenüber dem Sachverständigen, von denen der Beschuldigte im Rahmen der Hauptwarnung bestätigte, dass sie den Tatsachen entsprechen und ergänzend dem durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges.

Der Beschuldigte hat darüber hinaus die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt. Zur Begründung hat er allerdings angegeben, dass er mehrere Personen um sich gehabt habe, die er nicht habe zuordnen können, wobei einer sogar ein Messer bei sich gehabt habe. Er sei auch schon oft von anderen Menschen angesprochen und angestoßen worden und habe sich bedroht gefühlt. Für so etwas habe er großes Feingefühl. Er habe den anderen Menschen gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten. Das hätten sie aber nicht getan. Einige seien ihm sogar hinterhergelaufen. Die anderen Menschen hätten ihn angestarrt. Er habe das Gefühl gehabt, sie hätten "in seinen Kopf hinein" gewollt. Er habe das Gefühl gehabt, seiner Freiheit beraubt zu werden. Er sei der Auffassung, sie hätten doch einfach aufhören können, ihn anzustarren.

Dass die Taten sich allerdings so ereignet haben, wie obig festgestellt und dass die Geschädigten dabei jeweils von hinten - und ohne dass es zuvor zu irgendeiner Art Kontakt gekommen wäre - von dem Beschuldigten angegriffen worden sind, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme:

1. Tat z. N. des Geschädigten A1

Die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang und den Folgen der Tat beruhen neben dem insoweit vorliegenden Geständnis des Angeklagten auch ergänzend auf den Angaben der Zeugin F1.

Diese hat angegeben, dass sie an dem besagten Tattag, dem 15.06.2018, ihre Mittagspause auf der E-straße verbracht habe und dabei habe beobachten können, wie ein Skateboardfahrer aus einer Seitenstraße erschienen sei. Dieser sei dann von seinem Skatebord abgestiegen, zielgerichtet in Richtung des späteren Opfers, einem jungen Mann, gegangen und habe diesem unvermittelt und mit voller Wucht das Skateboard von hinten auf den Kopf geschlagen. Danach habe sich der Täter hämisch grinsend entfernt und das Opfer habe aus einer klaffenden Platzwunde am Hinterkopf stark geblutet und sei auch in sich zusammengesackt. Es sei alles sehr schnell gegangen. Für sie habe es sofort den Anschein gehabt, als hätten die beiden sich vorher überhaupt nicht gekannt. Augenscheinlich sei das Opfer nur "zur falschen Zeit am falschen Ort" gewesen. Es hätte auch jeden anderen treffen können. Einen Grund für den Schlag mit dem Skateboard von hinten habe sie nicht ausmachen können.

Nach den Angaben dieser Zeugin, die das von ihr beobachtete Geschehen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten A1 völlig unvermittelt von hinten erfolgte, ohne dass der Geschädigte zuvor durch irgendein Verhalten Anlass dazu gegeben hätte, insbesondere ohne dass er den Beschuldigten zuvor angestarrt hätte o. ä.. Die festgestellte Kopfverletzung wurde durch die Kammer auf entsprechenden Lichtbildern in Augenschein genommen.

2. Tat z. N. des Geschädigten A1

Die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang und den Folgen der Tat beruhen neben dem insoweit vorliegenden Geständnis des Angeklagten ergänzend auf den Angaben des Zeugen A1.Dieser hat angegeben, dass ihm der Beschuldigte vor dem Tattag zwar bereits vom Ansehen her von der Straße bekannt gewesen sei. Man habe sich aber zuvor weder jemals unterhalten, noch irgendetwas miteinander zu tun gehabt. Bereits vor der hier in Rede stehenden Tat habe ihn der Beschuldigte zweimal "gehauen", ohne dass der Beschuldigten als Obdachloser aber hätte ermittelt werden können. An dem hier in Rede stehenden Tag, dem 23.11.2018, sei er, der Zeuge, auf dem Weg zu einem Jugendtreff an der D-straße gewesen. Er habe auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig den Beschuldigten gesehen. Dieser sei dann einfach unvermittelt, ohne dass er zuvor mit diesem gesprochen oder diesen besonders angesehen hätte und ohne dass es zuvor irgend einen anderen Anlass dafür gegeben hätte, auf ihn zugekommen und habe ihm ohne Worte wuchtig mit der Faust auf die Brust, die Schulter und ins Gesicht geschlagen und ihm dann auch noch auf den Fuß und vor das rechte Knie getreten. Als er ihn daraufhin gefragt habe, warum er das tue, habe ihm der Beschuldigte keine Antwort gegeben.

Da der Beschuldigte diesmal - anders als bei den zwei Malen zuvor - aber vor Ort geblieben sei, habe er die Polizei informiert, die sodann erschienen sei und die Personalien des Beschuldigten ermittelt hätte.Er habe seit dem Vorfall Schmerzen in seiner rechten Schulter, am linken Bein und Knie erlitten, die bis heute andauerten und auch zu noch geringfügigen Bewegungseinschränkungen geführt hätten.

Auch nach den Angaben dieses Zeugen, der das Geschehen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angriff des Beschuldigten auf den geschädigten Zeugen A1 völlig unvermittelt erfolgte, ohne dass der Geschädigte zuvor durch irgendein Verhalten Anlass dazu gegeben hätte, insbesondere ohne dass er den Beschuldigten zuvor angestarrt hätte o. ä.Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen des Geschädigten beruhen neben seinen eigenen Angaben auf dem von dem Zeugen bei seiner Zeugenvernehmung überreichten ärztlichen Attest vom 27.11.2018, das die Kammer durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat und nach dessen Inhalt bei dem Zeugen A1 nach dem Vorfall eine Kniegelenksprellung, ein Kniegelenkhämatom und eine LWS Distorsion nebst Ängstlichkeit vorgelegen habe.

3. Tat z. N. des Geschädigten D1

Die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang und den Folgen der Tat beruhen neben dem insoweit vorliegenden Geständnis des Angeklagten ergänzend auf den Angaben der Zeugen D1, G1 und H1.

Der Geschädigte D1 hat im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass ihm der Beschuldigte zwar vor diesem Vorfall vom Ansehen her im Bereich der Innenstadt bekannt gewesen sei. Er habe mit diesem aber nie etwas zu tun gehabt.

An dem fraglichen Tattag, dem 23.02.2019, sei er in der Stadt gewesen und die C-straße hochgelaufen. Etwa in Höhe des Geschäftes "I1", wo eine kleine Seitengasse auf die C-straße führe, habe er auf einmal von hinten einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen, ohne dass ihm zuvor ein Angreifer aufgefallen wäre und ohne etwa, dass er den Beschuldigten zuvor wahrgenommen hätte. Er, der Zeuge, habe zu diesem Zeitpunkt ein Sweatshirt mit einer Kapuze getragen und habe zunächst überhaupt nicht gewusst, was passiert gewesen sei. Ein anderer Mann sei eingeschritten und habe gesagt "Stopp, aufhören!".

Er, der Zeuge D1, habe dann versucht, sich umzudrehen und sodann unvermittelt einen zweiten Schlag mit einem Skatebord vor die Stirn erhalten. Diesen Schlag habe der, ihm vom Ansehen her bekannte Beschuldigte geführt, der zu diesem Zeitpunkt eine blaue Pudelmütze getragen habe. Er habe diesen in diesem Moment erstmals gesehen und erkannt. Der Beschuldigte habe immer wieder gesagt "Schau mich nicht an, schau auf den Boden. Schau mich nicht an, schau auf den Boden.". Dies sei ihm sehr merkwürdig erschienen. Er habe dem Beschuldigten daher gesagt "Hör auf!". Daraufhin habe ihn der Beschuldigte nachgeäfft und immer wieder gesagt "Hör auf, hör auf!". Ferner habe er noch geäußert "Stalk‘ mich nicht an!".

Es habe dann Bemühungen gegeben, die Polizei zu alarmieren. Der Beschuldigte sei weiterhin vor Ort "rumgeschlichen". Eine Passantin habe ihn auch fotografiert. Die Polizei habe den Beschuldigten dann auch festnehmen können.

Er habe durch den Vorfall eine dicke Beule am Hinterkopf und einen Kratzer an der Stirn davongetragen. Er habe noch 1-2 Tage Kopfschmerzen gehabt, es sei aber nichts Gravierendes zurückgeblieben. Der Arzt, bei dem er dann am Montag nach dem Vorfall vorstellig geworden sei, habe ihm gesagt, dass er offenbar großes Glück gehabt habe, dass er eine Kapuze während der Schläge getragen habe.Soweit der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung vom 30.04.2019, die ihm die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehalten hatte, Angaben gemacht hatte, die darauf schließen lassen könnten, dass etwaige Gespräche zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten bereits zwischen dem ersten und zweiten Schlag erfolgt seien, so hat der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung klargestellt, dass er das Geschehen, so wie oben dargestellt, nach heutiger Erinnerung so rekonstruieren könne und insoweit damals bei der Polizei möglicherweise etwas durcheinandergebracht oder unklar dargestellt habe.

Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge gegenüber der Kammer unrichtige Angaben gemacht hat, noch sieht die Kammer in diesen teilweise divergierenden Punkten, die jedenfalls aber nicht das Kerngeschehen an sich betreffen, dass der Zeuge bei der Polizei vor Ort die Unwahrheit gesagt hätte. Es bestehen zur Überzeugung der Kammer daher auch keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Angaben Zweifel zu hegen.

Denn die Angaben des Zeugen zum Tathergang werden auch noch gestützt durch die Angaben der Zeugen G1 und H1.

Der Zeuge G1 konnte angeben, dass er aus der Bücherei F-Straße gekommen und die C-straße hochgegangen sei. Sodann habe er einen jungen Mann bemerkt, der auf einem Skatebord auf ihn zugefahren sei, dann unvermittelt einen Bogen gemacht habe und unvermittelt auf einen Mann zugefahren sei, von dem er, der Zeuge, ausgegangen sei, dass dieser auf eine Bahn warte. Der Skateboardfahrer habe diesem anderen Mann dann unvermittelt mit voller Wucht das mitgeführte Skatebord von hinten auf den Hinterkopf gehauen. Der andere Mann habe eine Kapuzenjacke getragen, was wohl die Wucht des Schlages abgemildert habe. Er habe zunächst geglaubt, beide Personen hätten miteinander Streit. Erst hinterher habe er mitbekommen, dass die beiden Personen sich gar nicht gekannt hätten. Es seien noch weitere Passanten so entsetzt über das Geschehen gewesen, wie er selbst. Ein anderer Mann habe die beiden dann getrennt. Er erkenne den Beschuldigten im Gerichtssaal auch zwanglos als den damaligen Täter wieder. Es sei ihm sehr merkwürdig erschienen, dass der Beschuldigte so unvermittelt einen Schwenk gemacht habe und den anderen Mann mit dem Skateboard geschlagen habe. Der Beschuldigte habe dabei stur geradeaus geguckt, als wenn er ein festes Ziel gehabt habe und dabei durch ihn, den Zeugen, "hindurchgesehen".

Der Zeuge H1 konnte hierzu ergänzend angeben, dass er Tritte gegen den Oberschenkel und Schläge gegen den Kopf eines Täters auf den Geschädigten beobachtet habe. Der Angreifer habe dabei immer gerufen "Warum verfolgst du mich?". Den Anfang der Auseinandersetzung habe er nicht mitbekommen und sei erst durch das Geschrei auf die Situation aufmerksam geworden. Er habe danach aber jedenfalls noch mehrere Schläge mit dem Skateboard auf den Kopf mitbekommen.

Soweit nach den Angaben des Zeugen H1 noch im Raume stand, dass der Beschuldigte den Geschädigten auch getreten haben könnte, so konnte die Kammer hierzu keine näheren Feststellungen treffen, da der Geschädigte selbst in Abrede stellt, dass es solche Tritte gegeben habe.

Auch nach den Angaben dieser Zeugen, die das Geschehen glaubhaft und nachvollziehbar geschildert haben, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Angriff des Beschuldigten auf den geschädigten Zeugen D1 - wie auch schon bei den weiteren Geschädigten zuvor - völlig unvermittelt erfolgte, ohne dass der Geschädigte zuvor durch irgendein Verhalten Anlass dazu gegeben hätte, insbesondere ohne dass er den Beschuldigten zuvor angestarrt hätte o. ä.

Die Feststellungen zum psychischen Zustand des Angeklagten und die Feststellungen dazu, dass der Beschuldigte im jeweiligen Tatzeitpunkt wegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB unfähig gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der umfassenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen J1, denen sich die Kammer nach einer Prüfung anschließt.

Nach den Ausführungen der Sachverständigen J1 leidet der Beschuldigte unter paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis nach ICD 10 F.20.0, die auch schon zu den Tatzeitpunkten vorlag.

Anlässlich eines Explorationtermins habe der Beschuldigte das eine oder andere Mal zur Wand gesehen, ohne das dort für die Sachverständige erkennbar etwas gewesen sei. Sein Denken sei verlangsamt gewesen, gelegentlich sei der Eindruck entstanden, dass Gedankenabbrüche vorgelegen hätten. Er habe versonnen gewirkt und teilweise sehr lange gebraucht, um zu antworten. Er habe sich zum Teil gut nachvollziehbar geäußert, zum Teil aber auch assoziativ gelockert und nicht mehr nachvollziehbar. Er habe des Öfteren "an der Sache vorbei" geantwortet. Es sei deutlich der Eindruck von halluzinatorischem Erleben entstanden, obwohl er selbst ein solches verneint habe. Er habe aber Wahnerleben dahingehend geschildert, dass er immer wieder Blicke, die andere auf ihn richten würden, als selbst erlebt geschildert habe. Er habe bei der Begehung der Taten keine Stimmen gehört. Die Leute hätten ihn aber verfolgt und seien ihm hinterhergelaufen; deswegen habe er reagiert. Affektiv habe er wechselhaft gewirkt und es sei insbesondere zu Beginn der Exploration eine erkennbare Spannung spürbar gewesen, die teilweise auch indifferent erschienen sei, vordergründig aber immer bei einer freundlichen Gesamthaltung. Es hätten sich affektive Störungen in Form einer psychotisch wirkenden Spannung gezeigt, die stark gewechselt habe und insbesondere zugenommen habe, wenn die Sachverständige ihn direkt angeblickt habe. Erst nachdem die Sachverständige vermieden habe, ihn direkt anzublicken, habe sich diese Spannung wieder gelöst. Dieses Verhalten lasse zur Überzeugung der Sachverständigen Ich-Erlebnisstörungen wahrscheinlich werden. Der Befund am zweiten Untersuchungstag habe - sich abgesehen davon, dass die Sachverständige dem Beschuldigten nunmehr bekannt gewesen sei und sich eine bedrohliche Spannung nicht mehr aufgebaut habe - nur milde verändert. Auffälliger als zuvor seien aber das "Vorbeireden" und "Vorbeiantworten" gewesen, d.h. auch formale Denkstörungen seien weiterhin vorhanden gewesen.

Ab wann die psychische Erkrankung bei dem Beschuldigten vorgelegen habe, sei aus sachverständiger Sicht nicht genau festzustellen. Auffällig sei insoweit ein Leistungsknick in der Zeit der Lehre gewesen. Es habe nicht in Erfahrung gebracht werden können, dass der Beschuldigte schon einmal irgendwann psychiatrisch behandelt worden wäre. Soweit ein Drogenkonsum im Raume stehe, könne aber gesagt werden, dass die vorhandenen psychotischen Störungen nicht drogeninduziert sein könnten, weil bei einer solchen drogeninduzierten Psychose die Symptome in der Haft hätten zurückgebildet werden müssen, sich in jedem Fall aber hätten bessern müssen, was aber nicht der Fall sei.

Wie auch bei dem Angeklagten zu beobachten, gebe es auch paranoide Psychosen, die nicht in Schüben verliefen, sondern schleichend und dann plötzlich in einem Ausbruch enden, der dann - wie hier bei dem Beschuldigten - nicht mehr kontrollierbar sei.

Der Beschuldigte zeige derzeit keinerlei Einsicht in sein Krankheitsbild. Insoweit habe er - wie im Übrigen auch gegenüber der Kammer - geäußert, dass er keine Medikamente einnehmen wolle, da er noch nie welche genommen habe, zumal seine Psyche auch stabil sei.

Die paranoide Symptomatik sei dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung als 1. Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuzuordnen. Durch die psychische Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Form von einer Steuerung aggressiver Impulse schwerstvemindert gewesen, so dass auch nicht ausschließbar sei, dass das Steuerungsvermögen gänzlich aufgehoben gewesen sei, wohingegen sich allerdings keine sicheren Anhaltspunkte dafür fänden, dass auch die Unrechtseinsicht tangiert gewesen sei. Allerdings erscheine es so, dass der Beschuldigte der wahnhaften Überzeugung sei, dass er eine Berechtigung habe, eine von ihm als "schlecht" eingestufte Person mit dem Skateboard schlagen zu dürfen.

Diese Ausführungen der Sachverständigen sind in sich schlüssig und plausibel und führen die Kammer zu der Überzeugung, dass der Beschuldigte bei allen 3 Taten nicht ausschließbar im Zustand der aufgehobenen Schuldfähigkeit nach § 20 StGB gehandelt hat. Jedenfalls aber lagen positiv die Voraussetzungen gemäß § 21 StGB vor.

Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an, da sie sich deren Beobachtungen mit den Wahrnehmungen der Kammer in der laufenden Hauptverhandlung decken. Wie oben bereits dargelegt, hatte er auch gegenüber der Kammer im Rahmen seiner Einlassung angegeben, dass er ein friedfertiger Mensch sei, der aber nicht akzeptieren könne, wenn ihn Menschen einfach so anstarren und er sich dadurch bedroht fühle.

Ähnliche Angaben hatte er auch bereits gegen über dem Zeugen KHK K1 anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung vom 11.03.2019 gemacht. Der Zeuge hat hierzu im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben, dass der Beschuldigte ihm gegenüber seinerzeit Angaben dahingehend gemacht habe - und der Zeuge K1 hat bestätigt, dass er insoweit die Angaben des Beschuldigten damals wörtlich protokolliert habe, da sie ihm auffällig erschienen seien - , dass er seit zwei Jahren auf der Straße lebe und psychisch belästigt werde. Die Leute würden auf der Straße ganz langsam an ihm vorbei gehen. Fremde Leute. Sie würden ihn von der Seite angucken. Er habe den Eindruck, dass die in ihn reinspringen wollten. Er habe da das gewisse Feingefühl. Man müsse sich klarmachen, dass das so nicht gehe. Bekloppt sei das. Das sei schon oft so gewesen, mindestens 50 mal. Ihm sei zwar klar, dass man keinem auf den Kopf schlagen dürfe. Das sei der verkehrte Weg. Es sei aber dazugekommen. Er verstehe nicht, dass er "den" mit dem Skateboard geschlagen habe. Das gehe ihm nicht aus dem Kopf und sei ihm unbegreiflich. Er müsse sich selbst beherrschen. Er wisse nicht, wie das gekommen sei. Es sei auch schon das zweite Mal gewesen. Er wisse nicht warum, das sei nicht seine Art.

Insoweit gewinnt die Kammer die sichere Überzeugung, dass der Beschuldigte sich bei allen 3 Angriffen von den jeweiligen Geschädigten vermeintlich verfolgt fühlte und glaubte darauf reagieren zu müssen, indem er ihnen mit dem Skateboard auf den Kopf schlug.

IV. Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte hat den Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er dem Geschädigten A1 in Richtung von Brust und Schulter geschlagen und sodann noch mit seinem Fuß in Richtung der Beine des Geschädigten getreten hat, wodurch er bei dem Zeugen Schmerzen in seiner rechten Schulter, am linken Bein und Knie hervorgerufen hat, die bis heute andauern und auch noch mit geringfügigen Bewegungseinschränkungen verbunden sind.

Darüber hinaus hat er in 2 Fällen den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, indem er am 15.06.2018 dem Geschädigten A1 ein Skatebord auf den Hinterkopf geschlagen hat und diesem damit eine klaffende Platzwunde am Hinterkopf zugefügt hat sowie indem er am 23.02.2019 ebenfalls sein Skatebord auf den Hinterkopf des Zeugen D1 geschlagen hat, wodurch dieser eine Beule und Kopfschmerzen erlitt.

Der Beschuldigte handelte zwar rechtswidrig, war jedoch zum Tatzeitpunkt wegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen.

Insoweit wird auf den obig dargestellten umfassenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen J1, denen die Kammer nach eigener Prüfung folgt, verwiesen.

V. Maßregel der Besserung und Sicherung

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist anzuordnen.Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf indes nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.Unter Berücksichtigung des mündlich erstatteten Gutachtens der Sachverständigen J1 und den schriftlichen gutachterlichen Ausführungen im Gutachten vom 29.06.2019 sind die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB vorliegend eindeutig gegeben.

Die Sachverständige hat zur Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB ausgeführt, dass die Eingangskriterien für eine solche Maßnahme aus gutachterlicher Sicht gegeben seien. Die Erkrankung des Beschuldigten erfülle positiv das 1. Eingangsmerkmal des § 20 StGB, die krankhafte seelische Störung.

Durch die vorhandene psychische Erkrankung sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten so beeinträchtigt gewesen, dass aus gutachterlicher Sicht die medizinischen Eingangsvoraussetzungen für eine aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB gegeben seien.

Ferner ist zum jetzigen Zeitpunkt unter Gesamtwürdigung des Beschuldigten, seiner Taten und den zu erwartenden Taten auch eine Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB gegeben. Nach einer Gesamtwürdigung des Beschuldigten und der Anlasstaten (als Symptomtaten) bejaht die Kammer eine höhere, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinaus gehende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte in Zukunft infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Insoweit wird zunächst auf die obig dargelegten Ausführungen der Sachverständigen Bezug genommen.

Die Sachverständige hat zudem ausgeführt, dass es sich bei der psychischen Erkrankung des Beschuldigten derzeit und insbesondere in einem unbehandelten Zustand um eine solche handele, die einen andauernden Zustand darstelle, bei dem bei der derzeitigen Symptomatik unbehandelt weiterhin mit einer höheren Wahrscheinlichkeit vergleichbare schwere Straftaten, ähnlich der 3 Anlasstaten zu erwarten seien. So sei mit höherer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschuldigte bei einem von ihm als plötzlicher Angriff empfundenen Aufeinandertreffen mit fremden Personen, die er "als schlecht" bewerte, mit plötzlichen Angriffen und einer Verletzung dieser Personen reagiere. Bei dem Beschuldigten bestehe ein erhöhtes Aggressionsrisiko, dass durch die Einnahme von Betäubungsmitteln sogar noch gesteigert werden könne - wobei die Sachverständige einschränkend konstatieren müsse, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Falle des Beschuldigten eher sekundären Einfluss auf diesen genommen habe. Der Beschuldigte sei derzeit an einem Punkt seiner Erkrankung, wo er die schizophrene Erkrankung, die er bislang offenbar noch habe kontrollieren können, eben nicht mehr kontrollieren könne und sich die Erkrankung in Aggressionsdurchbrüchen Raum verschaffe.

Dieser überzeugenden und sachverständig versierten und nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an.

Auf Grundlage der überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, würde der Beschuldigte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Gewaltdelikte begehen, wenn er in Verkennung der Realität erneut überzeugt wäre, dass andere Personen ihn verfolgen oder anstarren.

Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den begangenen Taten auch um erhebliche Taten mit einer schweren Störung des Rechtsfriedens, die mindestens in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein reicht (vgl. BGH Beschluss vom 13.06.2017 - 2 StR 24/17, Juris, Rn.21).

Jedenfalls stellen die Körperverletzungen Delikte der mittleren Kriminalität dar.

Da die bereits erwähnten Anlasstaten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen war, kam es auf die weiteren Voraussetzungen des § 63 Satz 2 StGB nicht mehr an.

Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen den Anlasstaten aus dem Jahre 2018 und dem Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung keine andere Prognose veranlasst. Wie bereits erörtert ist der entscheidende Gesichtspunkt sowohl für die Begehung der Anlasstaten als auch die prognostizierten Taten die Realitätsverkennung des Beschuldigten sowie das Auftreten von aggressiven Impulsausbrüchen. Diese Gefahr liegt aufgrund der weiter fortbestehenden Psychose immer noch vor. Aus diesem Grund lässt sich aus dem beschriebenen Zeitablauf gerade nicht schließen, dass es nicht zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 StGB kommen wird. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 23.02.2019 festgenommen wurde und sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft bzw. vorläufiger Unterbringung befunden hat.

Die Unterbringung konnte auch nicht gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erreicht werden kann, liegen nicht vor. Die ausreichende Behandlung des Beschuldigten zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Taten wäre in diesem Fall nach der derzeitigen Einschätzung der Sachverständigen, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, nicht sichergestellt.

Der Beschuldige besitzt - wie nicht nur aus den Angaben des Beschuldigten gegenüber der Sachverständigen, sondern auch aus denen des Beschuldigten gegenüber der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich wird - noch keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht. Er hat mehrfach betont, dass er keine Medikamente einnehmen möchte und zeigt auch keinerlei Behandlungsbereitschaft. Er hält sich für psychisch stabil.

Im Falle einer Entlassung aus der Unterbringung wäre nicht sichergestellt, dass es bei dem Beschuldigten nicht zu erheblichen Straften i. S. d. § 63 StGB kommen wird.

Der Beschuldigte stellt zudem auch eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dies setzt voraus, dass die zu erwartenden Taten den Rechtsfrieden der Allgemeinheit nicht ganz unerheblich zu stören geeignet sind (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 63 Rn. 40).

Dies ist bei den hier zu erwartenden Taten im Bereich der Körperverletzungsdelikte, der Fall.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Beschuldigten impulsiv und abrupt ist und völlig unbeteiligte Personen Opfer seiner Taten sein können. Dabei können beliebige Alltagssituationen Anlass für eine psychotische Realitätsumdeutung durch den Beschuldigten sein.

Angesichts dieser fortdauernden Gefährlichkeit des Angeklagten kann dieser Gefahr nur durch Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichend begegnet werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da die Anlasstaten schwerwiegender Art sind und zumindest vergleichbare weitere Straftaten von dem Angeklagten drohen und auch die Gesamtwürdigung aller zuvor dargelegten Umstände ergibt, dass die Anordnung in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht (§ 62 StGB).

Die Sachverständige hat darüber hinaus für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht vorlägen, weil bereits kein Hang im Sinne des § 64 StGB festzustellen sei, sondern der Beschuldigte die Taten aus einem psychotischen Erleben heraus begangen habe.

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Wertung an.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 464, 465 Abs. 1 StPO.