OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2013 - 1 L 96/12
Fundstelle
openJur 2020, 29467
  • Rkr:

Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Rinderkennzeichnungsbestimmungen wird nicht da-durch relativiert oder geheilt, dass im Ergebnis die Kontrollunterlagen nicht nur in Bezug auf ein, sondern zwei Tiere unrichtig sind, nämlich hinsichtlich des fälschlich als tot gemeldeten und des tatsächlich verendeten Tieres.

Gründe

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 3. August 2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der behauptete Verfahrensverstoß ist nicht schlüssig dargelegt.

Es ist zwar zutreffend, dass das Gericht gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstößt, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung Tatsachen berücksichtigt, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst auf den Akteninhalt stützen lassen und es hiernach von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 -, juris). Das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass das Verwaltungsgericht seiner Überzeugungsbildung einen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat.

Der Vortrag der Klägerin, das Gericht habe Ausführungen zur Aussage der Zeugin S. gemacht, die nicht in Einklang mit der protokollierten Zeugenaussage stünden, indem es davon ausgegangen sei, dass die Ohrmarkennummer lediglich telefonisch auf Grund der Meldung der Klägerin von der Entsorgungsfirma entgegen genommen und - entgegen der protokollierten Aussage der Zeugin S. - nicht nochmals überprüft worden sei, ist bereits nicht schlüssig.

Die von der Klägerin angeführte, in der Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2012 protokollierte Aussage der Zeugin S.:

"Es lag eine telefonische Anmeldung für ein totes Tier vor"

(Hervorhebung in der Antragsbegründungsschrift),

rechtfertigt bereits nicht zwingend den Schluss, dass im Rahmen der telefonischen Anmeldung keine Angabe über die Nummer der Ohrmarke des verendeten Tieres erfolgt ist bzw. die Zeugin derartiges zum Ausdruck bringen wollte, zumal sie auf Grund der langen Zeit persönlich keine Erinnerung mehr hatte und ihre Aussage auf der Einsicht in die Unterlagen beruhte. Auch stellt die Antragsbegründungsschrift nicht die telefonische Entgegennahme der Ohrmarkennummer in Frage, sondern wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass eine nochmalige Ablesung nicht erfolgt sei. Letzteres wird durch die Umstände der Anmeldung nicht schlüssig in Frage gestellt.

Soweit die Klägerin auf die protokollierte Aussage der Zeugin verweist:

"Die DE-Nummer wird anhand der Ohrmarke abgelesen und in die Auftragsliste geschrieben",

erlaubt diese Angabe nicht den zwingenden Rückschluss darauf, dass und durch wen dies am 7. April 2007 tatsächlich so geschehen ist. So hat die Beklagte im Rahmen der Verhandlung zum Beweisergebnis auch geltend gemacht, dass

"... sich die Zeugen nicht mehr selbst an dieses einzelne Tier im April 2007 erinnern könnten, sondern sich durch Unterlagen entsprechend vorbereitet hätten. Sie hätten auch im Wesentlichen die allgemeinen Abläufe dargestellt und nicht etwas zu diesem konkreten Tier ausgesagt" (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 26. Juli 2012).

Das Vorbringen der Klägerin, die protokollierte Aussage der Zeugin S. ergebe, dass die Ohrmarke durch die Firma (...) abgelesen werde, legt nicht schlüssig dar, dass in Bezug auf das streitgegenständliche Tier am 7. April 2007 tatsächlich so verfahren wurde und das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugin S. verkannt haben könnte, dass hier nicht lediglich die übliche Vorgehensweise beschrieben, sondern ein tatsächlicher Geschehensablauf bezeugt wurde. Gegen Letzteres spricht im Übrigen auch, dass die Antragsbegründungsschrift nicht erläutert, wie die Zeugin - angesichts fehlender Erinnerung an den konkreten Vorgang - hierzu hätte Angaben machen können.

Auch die von der Klägerin gerügte Willkürlichkeit der Beweiswürdigung bzw. der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze wird bereits nicht schlüssig dargelegt.

Ein Verstoß gegen die Denkgesetze kann als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn er nicht die Anwendung des materiellen Rechts betrifft, sondern - dieser gleichsam vorgelagert - sich ausschließlich auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und damit dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist. Diese Verfahrensrüge greift aber nur durch, wenn das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlichterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (so BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 -, juris m. w. N.).

Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht schlüssig mit dem Vorbringen dar, bis zum 7. April 2007 habe der Rinderbestand insgesamt 214 Tiere betragen, weil die Vor-Ort-Kontrolle durch den Beklagten einen Gesamtrinderbestand von 213 Tieren festgestellt habe und für das Verwaltungsgericht nach der Beweisaufnahme festgestanden habe, dass am 7. April 2007 ein Rind aus dem Bestand der Klägerin verendet und von der Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeholt worden sei.

Bereits im Hinblick auf den Umstand, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 22. Oktober 2007 stattgefunden hat, lässt sich kein zwingender Schluss auf den Rinderbestand bis zum 7. April 2007 ziehen, der sich in der Zwischenzeit durch Zu- und Abgänge verändert haben kann. Dafür spricht im Übrigen auch die von der Klägerin vorinstanzlich vorgelegte Rechnung der Firma (...) GmbH vom 14. Juni 2007 (Blatt 143 ff. d. GA), die für den 3. Mai 2007 Beseitigungs- und Anfahrtskosten für ein Rind ausweist.

Auch die weitere Behauptung der Klägerin, im Falle der Verwechselung der Ohrmarkennummer hätte im Bestandsregister und der HIT-Datenbank ein Tier vorgefunden werden müssen, das dort verzeichnet gewesen, aber tatsächlich am 7. April 2007 entsorgt worden sei, macht einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht plausibel.

Die auf Grund der Zeugenaussage S. gezogene Schlussfolgerung der Klägerin, am 7. April 2007 sei ein registriertes Rind entsorgt worden, ist schon deshalb nicht zwingend, weil das Verwaltungsgericht eine entsprechende Kontrolle durch die Entsorgerfirma gerade nicht festzustellen vermochte. Im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der angeblichen Verendung eines Rindes am 7. April 2007 und der Vor-Ort-Kontrolle am 22. Oktober 2007 ist es auch nicht zwingend, dass bei einer Verwechselung der Ohrmarkennummer das tatsächlich verendete Rind noch falsch im Bestand hätte geführt werden müssen bzw. ein Abgleich der Ohrmarkennummern und Rinderpässe der bei der Vor-Ort-Kontrolle tatsächlich vorgefundenen Rinder mit den laut Prüfbericht 2007 herangezogenen Kontrollunterlagen eine entsprechende Unstimmigkeit aufgezeigt hätte. So weist der Prüfbericht 2007 (Bl. 79 ff. d. GA) drei Tiere ohne oder mit unzulässiger Ohrmarke aus (vgl. Pkt. 2.1) und beziffert - bei einem Gesamtbestand von 213 Tieren - die Anzahl der im Betrieb vorhandenen Rinderpässe und Begleitpapiere mit 207 (Pkt. 4.1). Im Übrigen legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, weshalb es angesichts des Umstandes, dass der zur Reduzierung der Betriebsprämie 2007 führende Verstoß gegen die Einhaltung von Bestimmungen der Tierkennzeichnung vom Verwaltungsgericht in Bezug auf ein konkretes Tier, nämlich das mit der Ohrmarken-Nummer DE 15 035 28435, festgestellt wurde, entscheidungserheblich darauf ankommen sollte, ob am 7. April 2007 stattdessen irgendein anderes Rind aus dem Bestand der Klägerin verendet ist und entsorgt wurde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes dient das Vorschriftensystem (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 i. V. m. der Viehverkehrsverordnung) dazu, die genaue Identifizierung jedes Rindes anhand einer bundesweit nur einmal verwendeten Nummer zu ermöglichen. Diesen Interessen laufe es zuwider, wenn nicht mit der geboten Sorgfalt ein Tier als tot gemeldet werde und ein lebendes Tier auf Grund einer fehlerhaft veranlassten Löschung nicht mehr ordnungsgemäß im HI-Tier Verzeichnis aufgeführt sei. Deshalb rechtfertige die hohe Bedeutung der Einhaltung der Rinder-Kennzeichnungsbestimmungen eine Betriebsprämienkürzung. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil stellt die Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise in Frage. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Rinderkennzeichnungsbestimmungen wird indes nicht dadurch relativiert oder geheilt, dass im Ergebnis die Kontrollunterlagen nicht nur in Bezug auf ein, sondern zwei Tiere unrichtig sind, nämlich hinsichtlich des fälschlich als tot gemeldeten und des tatsächlich verendeten Tieres.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Klägerin vorträgt, nach dem in § 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzip seien bei Änderungen der Rechtsgrundlagen einer Sanktion die weniger einschneidenden anzuwenden, mithin § 30 ViehVerkV in der ab Juli 2007 geltenden Fassung, stellt die Antragsbegründungsschrift die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil nicht schlüssig in Frage, wonach das vorgenannte Günstigkeitsprinzip den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht erfasse.

Das weitere Vorbringen der Klägerin, in Anbetracht des Umstandes, dass am 7. April 2007 tatsächlich ein Rind entsorgt worden sei, habe der Beklagte nicht den Beweis für die Voraussetzungen der Sanktion erbracht, setzt sich nicht mit dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen die Einhaltung der Rinderkennzeichnungsbestimmungen auseinander und legt nicht schlüssig dar, dass es nach den sanktionsbewehrten cross-compliance-Grundsätzen nicht auf die ordnungsgemäße Meldung der Daten des verendeten Tieres, sondern nur auf die Mitteilung der Bestandsreduzierung als solche entscheidungserheblich ankommt.

Auch der Vortrag, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle kein Rind festgestellt worden sei, das zwar im Bestandsregister und in der HIT-Datenbank verzeichnet, im Bestand aber nicht mehr aufgefunden worden sei, stellt die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, dass die Kontrolleure am 22. Oktober 2007 ein als verendet gemeldetes Tier lebend vorgefunden haben und damit eine fehlerhafte Bestandsmeldung erfolgt sei, nicht schlüssig in Frage.

Der Einwand der Klägerin, es sei wahrscheinlicher, dass den Mitarbeitern des Veterinäramtes bei der Vor-Ort-Kontrolle ein Ablesefehler unterlaufen sei als ihrem Mitarbeiter, dem Zeugen R., weil die Ablesung der Ohrmarkennummer am lebenden Tier schwieriger sei als am toten, stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil nicht schlüssig in Frage, wonach die Ohrmarkennummer des vermeintlich toten Tieres nach dem Vier-Augen-Prinzip von beiden Mitarbeitern des Veterinäramtes abgelesen, mit dem im Betrieb vorgefundenen Rinderpass (der nach der am 7. April 2007 geltenden Rechtslage gemäß § 24h Abs. 5 Satz 1 ViehVerkV 2003 der Entsorgungsfirma bei Übergabe des Tierkörpers mit zu übergeben war) sowie mit der HIT-Liste abgeglichen und registriert wurde. Gegen einen Ablesefehler bei der Vor-Ort-Kontrolle sprach nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch der Umstand, dass das angeblich tote Rind noch im Dezember 2007 veterinärmedizinisch untersucht worden sei. Auch letzteres ficht die Antragsbegründungsschrift nicht in zulassungsbegründender Weise an.

Dem klägerischen Vorbringen, der Käufer des Betriebes habe schriftlich mitgeteilt, dass ein Tier mit der streitgegenständlichen Ohrmarkennummer nicht mit erworben worden sei und sich auch nicht im Bestand befunden habe, kommt mangels Substantiiertheit keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal die Behauptung keine plausible Erklärung für das Auffinden des Rinderpasses in der Betriebsstätte des Käufers bei der Vor-Ort-Kontrolle am 22. Oktober 2007 sowie für die Erfassung des angeblich toten Tieres bei einer veterinärmedizinischen Untersuchung im Dezember 2007 und damit nach Betriebsübergang, den die Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 10. Januar 2008 auf den 21. August 2007 datiert hat (vgl. Bl. 72 d. Beiakte A), bietet. Entsprechendes gilt auch für Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zur zwischenzeitlichen Meldung des angeblich toten Tieres als Zugang durch den Käufer des Betriebes, die kurz danach erfolgte Stornierung und die Behauptung, dass dann wenn das Rind lebend aufgefunden worden wäre, es in die HIT-Datenbank sofort wieder hätte eingebucht werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Schlussfolgerung der Klägerin basiert auf einer bloßen Hypothese, die die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die für einen Lebendfund des als verendet gemeldeten Rindes bei der Vor-Ort-Kontrolle am 22. Oktober 2007 sprechen, nicht schlüssig in Frage zu stellen vermag.

Auch die in der Antragsbegründungsschrift angeführten Varianten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Für eine falsche Ablesung der Ohrmarke bei der Vor-Ort-Kontrolle gibt es angesichts der vorgenannten, hinzutretenden Umstände (Vorhandensein des Rinderpasses im Betrieb; veterinärmedizinische Untersuchung im Dezember 2007) keinen Anhalt. Soweit der jetzige Eigentümer des Teilbetriebes das entsprechende Tier falsch gekennzeichnet haben soll, macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel, wie der Käufer in den Besitz der Ohrmarken und des Rinderpasses gekommen sein soll und welche Veranlassung für ein derartiges Handeln bestehen sollte. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum bei einem solchen Vorgehen die Diskrepanz zu den Kontrollpapieren nicht beseitigt worden sein sollte. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit rein spekulativ und entbehrt einer tatsächlichen Grundlage.

Soweit die Klägerin vorträgt, die (Vor-Ort-)Kontrolle sei rechtswidrig und deren Ergebnis nicht verwertbar, weil sie weder informiert worden sei noch Gelegenheit gehabt habe, an der Kontrolle selbst mitzuwirken bzw. anwesend zu sein, legt sie nicht nachvollziehbar dar, inwiefern ein Verstoß gegen den, die Erstellung des Kontrollberichtes über eine Vor-Ort-Kontrolle und seine inhaltlichen Anforderungen regelnden Art. 48 VO (EG) Nr. 796/2004 ein Verwertungsverbot bezüglich der Umstände und Erkenntnisse aus dem Kontrolltermin rechtfertigt.

Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils macht die Antragsbegründungsschrift auch nicht mit dem Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit der Sanktion plausibel. Die Klägerin setzt sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil auseinander, dass der Beklagte hinsichtlich des allein verbleibenden Verstoßes zum Rind mit der Ohrmarkennummer DE 15 035 28435 zulässigerweise bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2012 gemäß § 114 Satz 2 VwGO Ermessenserwägungen nachgeholt und insoweit eine rechtlich nicht zu beanstandende Gesamtabwägung vorgenommen habe. Ebenso wenig verstoße die überproportionale Steigerung der Kürzung auch bei leichten Unregelmäßigkeiten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern sei europarechtlich gewollt, um die Landwirte zum strengen Einhalten der Rinderkennzeichnungsvorschriften anzuhalten (vgl. S. 15/16 d. UA). Diese Erwägungen werden mit dem Verweis auf die Veräußerung des Betriebes, die fehlende Einbindung in die Vor-Ort-Kontrolle und Information hierüber, sowie auf den letztlich einzig verbleibenden Verstoß nicht schlüssig in Frage gestellt.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Der Zulassungsgrund ist nicht in der gebotenen Weise gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorlegen besonderer rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift macht bezüglich der aufgeworfenen Rechtsfragen deren besonderen Schwierigkeitsgrad nicht plausibel. Die Behauptung, ihre Beantwortung lasse sich nicht unmittelbar aus dem Verordnungstext herleiten und sie seien bisher weder ober- noch höchstrichterlich geklärt, genügt nicht. Das bloße Fehlen von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die Bearbeitung der angesprochenen Materie unter rechtlichen Gesichtspunkten Schwierigkeiten verursachen wird, die das normale Maß richterlicher Tätigkeit erheblich überschreitet. Gleiches gilt für die sinngemäße Behauptung, der betroffene Verordnungstext bedürfe der Auslegung, zumal die Antragsbegründungsschrift nicht darlegt, inwiefern den aufgeworfenen Rechtsfragen auch nach ihrer Aufarbeitung durch das Verwaltungsgericht weiterhin oder erstmals besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beizumessen sein sollen.

Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden.

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsbegründungsschrift wirft nur Rechtsfragen als klärungsbedürftig auf, ohne den Sach- und Streitstoff anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur in der gebotenen Weise aufzubereiten, mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsbegründungsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Das Fehlen ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung macht noch nicht plausibel, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Fragen von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Allein die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 5 B 66.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 3 L 268/07 -). Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). Ebenso wenig wird schließlich dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen sich vorliegend in entscheidungserheblicher Weise stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).