OLG Schleswig, Urteil vom 04.12.2019 - 9 U 152/18
Fundstelle
openJur 2020, 7401
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. November 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Einstellung des Betriebs einer Windenergieanlage, hilfsweise Schutzvorkehrungen gegen Beeinträchtigungen von Eigentum und Gesundheit durch den Betrieb.

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Flurstücke ... und ... in der Gemeinde A., Gemarkung B, Flur 2, und bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), das dort befindliche Wohnhaus. Das Grundstück liegt in einem Dorf- / Mischgebiet im Sinne der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (nachfolgend: TA Lärm).

Die Beklagte betreibt etwa 1.190 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E-101 mit einer Leistung von 3,05 MW, einer Nabenhöhe von 99 m, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Gesamthöhe von 149,50 m. Die bestandskräftig genehmigte Anlage liegt in der Gemeinde A, Gemarkung B, Flur 4, Flurstück .... Gemäß der gleichfalls bestandskräftigen Änderungsgenehmigung vom 16. Mai 2017 darf die Windenergieanlage in der Nachtzeit mit einer Leistung von 1.500 kW und einem Schallleistungspegel von 102,6 dB (A) betrieben werden. In der Umgebung befinden sich etwa 50 weitere Windenergieanlagen.

Die Kläger haben die Beklagte erstinstanzlich auf Unterlassung des Betriebs, hilfsweise auf Vornahme von Maßnahmen zur Sicherstellung, dass weder ihr Eigentum noch ihre Gesundheit durch den Betrieb beeinträchtigt werden, in Anspruch genommen. Die Beklagte hat der E-GmbH den Streit verkündet. Bei der E-GmbH handelt es sich um die Herstellerin der streitgegenständlichen Windenergieanlage. Die E-GmbH ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schalltechnischen Gutachtens im schriftlichen Verfahren mit Zustimmung der Parteien abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie machen geltend, dass die vom Landgericht hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung zugrunde gelegten Grenzwerte unzutreffend seien und nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprächen. Zudem seien die Messungen des Sachverständigen unverwertbar; Prognoseberechnungen oder punktuelle Kurzzeitmessungen seien unzureichend, allein mehrwöchige Langzeitmessungen ermöglichten verlässliche Aussagen. Auch habe der Sachverständige das nunmehr verbindliche Interims-Verfahren nicht angewandt. Zur Frage einer Beeinträchtigung durch Infraschall habe der Sachverständige keine Messungen vorgenommen und - was nicht ausreichend sei - lediglich ausgeführt, dass eine solche Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei. Die Kläger verweisen hinsichtlich der von Infraschall ausgehenden Gefahren für die Gesundheit auf Studien und Berichte des Karlsruher Instituts für Technologie, der Universität Mainz, des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, des Kopenhagener Krebsforschungszentrums, der Deutschen Schutzgemeinschaft Schall für Mensch und Tier e.V. und verschiedener Mediziner. Schließlich sei der Sachverständige X nicht neutral und unparteiisch, da er in erheblichem Umfang Aufträge der Betreiber von Windenergieanlagen entgegennehme und in Gremien tätig sei, die eindeutig der Windlobby zuzuordnen seien. Das Landgericht habe Vortrag der Kläger zu einem Diskoeffekt und Schattenwurf übergangen; die zeitlichen Eckwerte der Genehmigung würden weit überschritten, die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Genehmigung nicht nachgekommen. Der Gefahr von Eiswurf begegne die Beklagte nur durch die Anbringung von Warnschildern, was nicht ausreichend sei. Eine ständige Aktivierung der Tag-Nacht-Erkennung sei nicht erforderlich. Das Landgericht verkürze die Sach- und Rechtslage, wenn es hinsichtlich der geltend gemachten optisch bedrängenden Wirkung allein auf die Entfernung der Windenergieanlage zum Haus der Kläger abstelle. Letztlich fehle eine Ermittlung und sachverständige Beurteilung der gesamten Immissionsbelastungen. Die Kläger verweisen insoweit auf das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 (Az. 7 U 140/18, veröffentlicht in SchlHA 2019, 269 ff.). Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 8. Januar 2019 (Bl. 257 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 7. Mai 2019 (Bl. 323 f. d.A.), vom 20. Juni 2019 (Bl. 329 ff. d.A.) und vom 21. Oktober 2019 (Bl. 450 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Landgerichtes Itzehoe vom 29.11.2018, zugestellt am 30.11.2018 zum Aktenzeichen 2 O 323/16 wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen der ersten Instanz erkannt mithin die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E-101 mit einer Leistung von 3,05 MW, einer Nabenhöhe von 99 m, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Gesamthöhe von 149,50 m in der Gemeinde A, Gemarkung B, Flur 4, Flurstück 26/4, mit der ETRS89/UMT Koordinate: Rechts: 32 496 752, Hoch: 6 005 501 zur Genehmigungs-Nr. G10/2013/085 gemäß der anliegenden Flurkarte zur Gewinnung von Windenergie zu betreiben;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen, z.B. die zeitlich befristete Abschaltung / Drosselung der Windenergieanlage, sicherzustellen, dass weder das Eigentum der Kläger noch deren Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage vom Typ Enercon E-101 mit einer Leistung von 3,05 MW, einer Nabenhöhe von 99 m, einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Gesamthöhe von 149,50 m in der Gemeinde A, Gemarkung B, Flur 4, Flurstück 26/4, mit der ETRS89/UMT Koordinate: Rechts: 32 496 752, Hoch: 6 005 501 zur Genehmigungs-Nr. G10/2013/085 beeinträchtigt wird,

3. der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.

Die Streithelferin der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 28. Februar 2019 (Bl. 314 ff. d.A.), vom 16. September 2019 (Bl. 372 ff. d.A.), vom 18. Oktober 2019 (Bl. 438 f. d.A.) und vom 1. November 2019 (Bl. 458 ff. d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Mit Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kläger können von der Beklagten weder die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassung des Betriebs der Windenergieanlage noch die mit dem Hilfsantrag begehrten Schutzmaßnahmen verlangen.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage unterlässt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB bzw. entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.

a) Ein auf die Betriebseinstellung gerichteter grundstücksbezogener privatrechtlicher Abwehranspruch der Kläger ist gemäß § 14 Satz 1 Hs. 1 BImSchG ausgeschlossen. Die Vorschrift statuiert eine über § 1004 Abs. 2, § 906 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hinausgehende Duldungspflicht des gestörten Nachbarn. Sie soll den Bestand von förmlich genehmigten Anlagen gegenüber privatrechtlichen Ansprüchen sichern. Hintergrund ist, dass der Schutz des betroffenen Nachbarn durch die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert wird (Staudinger/Roth, BGB, Stand 1. November 2019, § 906 Rn. 20). Die Ausschlusswirkung des § 14 Satz 1 Hs. 1 BImSchG umfasst den auf eine Eigentums- und Besitzbeeinträchtigung gestützten Anspruch der Klägerin zu 1) sowie den auf eine Besitzbeeinträchtigung gestützten Anspruch des Klägers zu 2), der auf dem der Klägerin zu 1) gehörenden Grundstück mit dieser zusammen wohnt. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage wurden unstreitig immissionsschutzrechtlich genehmigt; sowohl die Genehmigung als auch deren nachträgliche Erweiterung sind bestandskräftig.

b) Soweit die Kläger den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit stützen, ist ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zwar nicht durch § 14 Satz 1 Hs. 1 BImSchG ausgeschlossen (vgl. BeckOK-UmweltR/Giesberts, Stand 1. Oktober 2019, BImSchG, § 14 Rn. 17; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 14 Rn. 11). Allerdings fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag der Kläger dazu, dass und welche gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit bei ihnen aufgetreten sind, die sie auf den Betrieb der Windenergieanlage zurückführen. Auch stützen die vorgetragenen Tatsachen nicht die objektive ernstliche Besorgnis, dass künftig mit solchen Beeinträchtigungen zu rechnen ist.

Die auf Seiten 3 und 4 ihrer Berufungsbegründung vorgetragenen gesundheitlichen und von den Klägern auf den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage zurückgeführten Beschwerden wie Durchschlafstörungen, Reizbarkeit, häufige Erschöpfung, Atemnot, Schwindel, Übelkeit und Durchfälle sind der Verhandlung und Entscheidung des Senats gemäß § 529 Abs. 1 BGB nicht zugrunde zu legen. Hierbei handelt es sich um bestrittene neue Tatsachen, deren Berücksichtigung nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Es ist kein Grund ersichtlich und wird mit der Berufungsbegründung auch nicht vorgetragen, weshalb die Kläger diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz gehalten haben. Mit ihrer Klageschrift haben sie nur zu abstrakten Beeinträchtigungen vorgetragen, die von Windenergieanlagen im Allgemeinen ausgehen und die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Bedeutung haben können. So haben sie auf die Schädlichkeit von Lärmbeeinträchtigungen und das Gefahrenpotential durch Infraschall bei ungenügendem Abstand verwiesen. Auf den konkreten Streitfall bezogen war allein die Behauptung in der Klageschrift, die Drehbewegung der Rotorflügel habe eine ablenkende Wirkung auf sie mit der Folge von Konzentrationsschwierigkeiten und die Nachtkennzeichnung der Anlage sei vom Schlafzimmer aus sichtbar und führe zu Raumaufhellungen und Blendungen. Dies genügt für einen auf § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch, der bereits erfolgte konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlage der Beklagten oder eine auf Tatsachen gestützte objektive ernstliche Besorgnis entsprechender künftiger Beeinträchtigungen voraussetzt, nicht. Hierauf hat die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung hingewiesen.

2. Die Kläger haben auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Ihnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1, § 906 BGB auf Vornahme von Schutzvorkehrungen beim Betrieb der Windenergieanlage zu. Soweit sie ihr Begehren auf Beeinträchtigungen von Gesundheit und Körper stützen, fehlt es - wie ausgeführt - an konkretem Vortrag. Im Übrigen steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass von der Windenergieanlage der Beklagten Einwirkungen auf das im Eigentum der Klägerin zu 1) stehende und von beiden Klägern bewohnte Grundstück ausgehen, welche die Benutzung des Grundstücks mehr als nur unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigen.

a) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit nicht verbieten, als die Einwirkungen die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Ob sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich in diesem Sinne darstellt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 143/17, NJW 2019, 773 Rn. 10). Darzulegen und zu beweisen ist die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung grundsätzlich vom Störer. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB kommt den in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerten ebenso wie den Werten in allgemeinen, gemäß § 48 BImSchG erlassenen und den Stand der Technik wiedergebenden Verwaltungsvorschriften aber die Funktion einer Entscheidungshilfe für den Richter bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu. Dabei hat ein Überschreiten der Werte Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung und indiziert ein Einhalten oder Unterschreiten der Werte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung. Der Richter kann von dem Regelfall im Rahmen seines Beurteilungsspielraums abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternden Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muss nur diese Umstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Hingegen braucht er nicht nachzuweisen, dass die Beeinträchtigung wesentlich ist (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318 f. mwN).

b) Nach diesem Maßstab lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die von der Windenergieanlage der Beklagten ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin mehr als nur unwesentlich sind.

aa) Das gilt zunächst für die behaupteten Geräusch- und Schalleinwirkungen. Insoweit ist die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert; die geltenden Richtwerte werden nicht überschritten. Diese Indizwirkung haben die Kläger nicht erschüttert.

(a) Die maßgeblichen Werte sind der TA Lärm, zuletzt geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT vom 8. Juni 2017 B 5), zu entnehmen. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 3 BImSchG. Danach gelten für das in Nr. 6.1 Buchst. d) (vormals Buchst. c) der TA Lärm einzuordnende Grundstück der Klägerin Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr, Nr. 6.4 TA Lärm) und von 45 dB(A) während der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr, Nr. 6.4 TA Lärm).

(b) Diese Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel werden nicht überschritten. Nach den Feststellungen des Landgerichts betragen die Beurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin je nach Berechnungsweise maximal 31 dB(A) tagsüber und 27 dB(A) nachts bzw. 36 dB(A) tagsüber und 32 dB(A) nachts. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen, und deshalb keine erneute Feststellung geboten ist. Insbesondere kann das vom Landgericht eingeholte schalltechnische Gutachten des Sachverständigen X vom 16. Januar 2018 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 der gerichtlichen Beurteilung uneingeschränkt zugrunde gelegt werden.

(aa) Die Rüge der Kläger, der Sachverständige habe bei seiner Messung nicht beachtet, dass Lärmimmissionen wegen der Einführung der LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz für Windkraftanlagen mit Stand vom 30. Juni 2016 nach dem sogenannten Interimsverfahren zu ermitteln seien, hat keinen Erfolg.

Richtig ist, dass das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2018 an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume um die Anwendung der genannten Hinweise im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und bei der Überwachung von Windkraftanlagen als Erkenntnisquelle gebeten hat. Nach Nr. B) Ziff. 2 des Schreibens sind die LAI-Hinweise auch zur Prognose, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, anzuwenden.

Ob dies auch für die Beurteilung privatrechtlicher Abwehransprüche uneingeschränkt gilt, kann dahinstehen. Denn die vom Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 alternativ ermittelten Werte von 36 dB (A) tagsüber und 32 dB (A) nachts beruhen gerade auf den Vorgaben der von den Klägern eingereichten "Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen" in der maßgeblichen Fassung. Insoweit hat der Sachverständige die Ergebnisse seines Gutachtens vom 16. Januar 2018, wonach der Beurteilungspegel zunächst mit tagsüber 31 dB (A) und 27 dB (A) nachts ermittelt wurde, unter Zugrundelegung der geänderten LAI-Hinweise überprüft und entsprechend alternativ ermittelt.

(bb) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Werte ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Kläger, dass sogenannte Prognoseberechnungen oder punktuelle Kurzzeitmessungen unverwertbar seien, weil allein mehrwöchige Langzeitmessungen verlässliche Aussagen über entstehende Lärmimmissionen ermöglichten.

Die TA Lärm enthält keine Vorgabe dahingehend, dass für die Beurteilung, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, zwingend eine Langzeitmessung durchzuführen ist. Nr. 6.4 der TA Lärm regelt allein die Beurteilungszeiten, für welche die in Nr. 6.1 genannten Immissionsrichtwerte gelten, nicht das Messverfahren. Für die Ermittlung der Geräuschimmissionen verweist Nr. 6.8 der TA Lärm auf den Anhang. Gemäß A.3.3.3 des Anhangs zur TA Lärm sind für die Durchführung der Messungen die Abschnitte 6.2 bis 6.5 der DIN 45645-1 (abgedruckt bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand Juni 2019, A.3.3.3 Anhang TA Lärm, S. 22 f.) maßgeblich. Abschnitt 6.2 bestimmt, dass Zeit und Dauer der Messungen je nach Aufgabenstellung so zu wählen sind, dass die Messergebnisse für die zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend sind. Dabei muss sich die Messzeit nicht durchgehend über die gesamte Beurteilungszeit erstrecken, sondern darf nach Zeitpunkt und Dauer aus einem Intervall oder mehreren Intervallen bestehen, deren Gesamtdauer kürzer als die Beurteilungszeit sein darf. Allerdings muss das Ergebnis für die gesamte Beurteilungszeit kennzeichnend sein. Abschnitt 6.2 weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verfahren zur Reduzierung des Zeitaufwandes und zur Ausgrenzung nicht zu beurteilender Fremdgeräusche zweckmäßig sein kann.

Damit steht der methodische Ansatz des Sachverständigen im Einklang. Der Sachverständige hat bereits erstinstanzlich in seinen Schreiben vom 7. Februar 2017 (Bl. 94 ff. d.A.) und vom 7. März 2017 (Bl. 104 f. d.A.) zum beabsichtigten Vorgehen und zur Wahl der Messmethode Stellung genommen und ist hierbei auch auf die Bedenken der Kläger eingegangen. Er hat darauf verwiesen, dass es angesichts der ihm bekannten Windverhältnisse am Standort der streitgegenständlichen Windenergieanlage für die sachverständige Betrachtung auf die fachgerechte Abtrennung der Fremdgeräusche von den Betriebsgeräuschen der streitigen Windenergieanlage ankomme. Zudem werde er für die Untersuchung auf den Betriebsbereich abstellen, in dem die Windenergieanlage die höchsten Schallemissionen verursacht. Aus den Ausführungen des Sachverständigen, auch im Hinblick auf die Auswahl eines geeigneten Termins für die Messungen, ergibt sich, dass die Messungen bei einer Windgeschwindigkeit erfolgen sollten, die maximale Geräusche der streitgegenständlichen Windenergieanlage verursacht, und wenn aufgrund der Windrichtung der Schall gerade in Richtung des Wohnhauses der Kläger getragen wird. Dies entspricht dem Nr. 2.3 der TA Lärm für die Bestimmung des maßgeblichen Immissionsortes zugrunde liegenden Gedanken. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass der Sachverständige bei Durchführung seiner Messungen diese von ihm selbst für maßgeblich gehaltenen Kriterien nicht eingehalten hätte. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Wetterlage und zum Zeitpunkt des tatsächlichen Messungsbeginns sprechen dafür, dass die Messungen entsprechend erfolgten. Die vom Sachverständigen gegebene Begründung für die gewählte Messmethode und ihre Vorzugswürdigkeit im Streitfall gegenüber der von den Klägern befürworteten unbeaufsichtigten Langzeitmessung hält der Senat für überzeugend. Eine weitere Aufklärung durch den Senat ist nicht veranlasst.

(cc) Eine erneute Beweisaufnahme ist nicht deshalb veranlasst, weil der Sachverständige bei seinen Messungen zwei benachbarte Windenergieanlagen abgeschaltet hat. Die entsprechende Rüge der Klägerin hat keinen Erfolg.

Für die Frage, ob eine nicht nur unwesentliche Einwirkung auf das von den Klägern bewohnte Grundstück von der streitgegenständlichen Windenergieanlage ausgeht, kommt es zwar grundsätzlich auf das Grundstück in seiner Gesamtsituation an. Eine wesentliche ortsunübliche Gesamtbeeinträchtigung ist von den Klägern auch dann nicht zu dulden, wenn die einzelnen Immissionen unwesentlich sind und erst in ihrem Zusammenwirken zu einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. zum Überschreiten der Immissionsgrenzwerte führen (vgl. BeckOK-BGB/Fritzsche, Stand 1. August 2019, § 906 Rn. 53).

Allerdings hat der Sachverständige im Streitfall mit Recht die Vorbelastung durch die beiden benachbarten Windenergieanlagen unberücksichtigt gelassen und nur den Immissionsbeitrag der streitgegenständlichen Windenergieanlage betrachtet. Sein Vorgehen und seine Bewertung steht im Einklang mit der TA Lärm.

Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann die sonst nach Satz 1 regelmäßig erforderliche Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB (A) unterschreiten. Die Bestimmung verweist auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der betreffenden Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Hiervon ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel auszugehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A) unterschreitet.

Hiervon ist der Sachverständige ausgegangen und hat im Einklang mit Abschnitt A) 2. des Schreibens des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 zur Einführung der geänderten LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen auf den strengeren Wert für die Unterschreitung in Höhe von mindestens 12 dB (A) abgestellt (ergänzende Stellungnahme vom 14. Mai 2018, S. 11 unter 7.1.), welcher der besonderen Situation zahlreicher, auf einen Immissionsort einwirkender Anlagen Rechnung tragen soll. Nach seinen Berechnungen für die Zusatzbelastung während des Tages und der Nacht lag der Beurteilungspegel mit seiner oberen Vertrauensbereichsgrenze um 24 dB (A) bzw. 13 dB (A) unter dem Immissionsrichtwert, weshalb er die Schallimmissionen der streitgegenständlichen Windenergieanlage an dem Wohnhaus der Kläger als irrelevant in diesem Sinne bewertete (aaO S. 15). Aus den erstinstanzlichen Stellungnahmen des Sachverständigen (vgl. etwa die vom 7. Februar 2017, Seite 2, Bl. 95 d.A.) ergibt sich ebenso wie aus seinem Gutachten, dass der Sachverständige die Vorbelastung durch die vorhandenen Windenergieanlagen, die Zusatzbelastung durch die streitgegenständliche Windenergieanlage und die gewerbliche Gesamtbelastung betrachtet hat.

(dd) Die Rüge der Kläger, wonach im Bereich des privatrechtlichen Immissionsschutzes ein Messabschlag nach Nr. 6.9 der TA Lärm nicht vorgenommen werden dürfe und allein die gemessenen Werte entscheidend sind, trifft zwar im Ausgangspunkt zu (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04, NZM 2004, 957, 958). Allerdings greift sie im Streitfall nicht, weil die Windenergieanlage der Beklagten die einschlägigen Immissionsrichtwerte auch ohne Berücksichtigung dieses Abschlags einhält. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Mai 2018 die gemessenen Werte von 36 dB (A) tagsüber bzw. 32 dB (A) nachts ausgewiesen (Seite 3 und 14 f.) und nur ergänzend die Werte unter Berücksichtigung eines Abschlags aufgeführt (Seite 4 und 15).

(ee) Anlass, die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen, geben auch die im Berufungsverfahren vorgebrachten Bedenken der Kläger gegen die Neutralität und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen X nicht.

Ablehnungsgründe im Sinne von § 406 ZPO gegen den Sachverständigen X sind vom Senat nicht zu prüfen. Soweit die Kläger mit der Berufungsbegründung darauf verwiesen haben, dass die Begutachtung nicht mit der hinreichenden Neutralität und Unparteilichkeit erfolgt sei, da der Sachverständige in erheblichem Umfang Aufträge von Betreibern von Windenergieanlagen entgegennehme und in Gremien der Windenergiebranche tätig sei, kann ein hierauf gestützter Ablehnungsgrund mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht werden. Dieser Umstand und die von den Klägern hieraus abgeleitete vermeintliche Nähe des Sachverständigen zu der Windenergiebranche waren bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Ablehnungsverfahrens in der Vorinstanz (§ 512 Hs. 2 ZPO, BGH, Urteil vom 6. November 1958 - III ZR 147/57, NJW 1959, 434 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 1981 - IVa ZR 108/80, NJW 1981, 2009, 2010). Soweit die Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens weitere Erkenntnisse zu den geschäftlichen Beziehungen des Sachverständigen vorgetragen haben, die ihr Prozessbevollmächtigter im Rahmen des gleichfalls von ihm vor dem 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts geführten Zivilrechtsstreits anlässlich des Verhandlungstermins vom 26. März 2019 gewonnen hat, diente dies ersichtlich der Vertiefung ihrer Rüge, das erstinstanzlich erstattete Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen seien unverwertbar (vgl. etwa den Schriftsatz vom 12. November 2019, Bl. 477 d.A.). Ein vom Senat vorab zu bescheidendes (weiteres) Ablehnungsgesuch haben sie im Berufungsverfahren nicht angebracht, wie auch im Termin vor dem Senat erörtert worden ist.

Die von den Klägern insoweit vorgebrachten Tatsachen sind vom Senat allerdings bei der Beweiswürdigung insoweit zu berücksichtigen, wie sie bei objektiver Betrachtung Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen geben können. Denn derartige Zweifel können den Beweiswert des erstatteten Gutachtens einschließlich der ergänzenden Stellungnahme beeinträchtigen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. März 1981, aaO S. 2010). Indes geben die dem Senat mitgeteilten Umstände keinen Anlass, den erstinstanzlich bestellten Sachverständigen X zur Prüfung seiner Objektivität mündlich anzuhören oder gemäß § 412 ZPO einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines schalltechnischen Gutachtens zu beauftragen. Denn die Erkenntnisse zu Art, Gegenstand und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der Y GmbH, deren Geschäftsführer der Sachverständige X ist, in der Windenergiebranche allgemein sind im Hinblick auf die Beweisfrage objektiv nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln; zur Beklagten selbst besteht eine solche Beziehung unstreitig nicht. Die vom Sachverständigen zu beantwortende Beweisfrage, ob die streitgegenständliche Windenergieanlage die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalte und welche Schallschutzmaßnahmen im Falle der Überschreitung erforderlich seien, ist unter Anwendung von technischen Messverfahren und Vorschriften zu beantworten. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ist dem Sachverständigen insoweit nicht eingeräumt. Der Sachverständige, der von der Handelskammer Bremen öffentlich bestellt und vereidigt ist, hat sein Vorgehen und die Grundlagen seiner Messungen offengelegt sowie nachvollziehbar dargestellt. Da die Beweisfrage ein hochspezialisiertes Fachgebiet betrifft, das nur wenige Sachverständige bearbeiten, hält es der Senat für praktisch ausgeschlossen, dass ein zur Beantwortung fachlich hinreichend qualifizierter Sachverständiger gefunden werden kann, der in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu Anbietern von Windenergieanlagen stand oder steht und auch keinen Kontakt zu Gremien der Windenergiebranche unterhält. Zudem rechtfertigt selbst die Ausübung von Funktionen in einer Vereinigung, der eine Partei angehört, bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2000 - X ZR 33/97, juris Rn. 1 für eine Tätigkeit als Präsident). Zu den organschaftlichen Vertretern der Beklagten steht der Sachverständige unstreitig nicht in persönlichen Beziehungen und war mit der streitgegenständlichen Windenergieanlage auch nicht vorbefasst.

(c) Ob, wie die Kläger meinen, an Stelle der Immissionsrichtwerte der TA Lärm die von der Weltgesundheitsorganisation WHO erlassenen "Leitlinien für die Europäische Region gegen Nachtlärm" oder die aktuelleren "Leitlinien für Umgebungslärm für die Europäische Region" (veröffentlicht im Oktober 2018) heranzuziehen sind, kann offen bleiben. Der in Ziff. 3.4 der aktuellen Leitlinien als sogenannte bedingte Empfehlung enthaltene Wert für die durchschnittliche Lärmbelastung durch Windenergieanlagen von bis zu 45 dB (A) Lden (Leitlinienwert für den ganztätigen Dauerschallpegel) wird nach den bindenden erstinstanzlichen Feststellungen nicht überschritten. Anders als die zuvor geltenden Leitlinien, die einen jährlichen durchschnittlichen nächtlichen Geräuschpegel von maximal 40 dB (A) vorsahen, sprechen die aktuellen WHO-Leitlinien mangels ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse ausdrücklich keine Empfehlung für durchschnittliche nächtliche Lärmbelastungen aus. Jedenfalls überschreiten die festgestellten Werte am Grundstück der Klägerin auch die für die Nachtzeit geltenden Werte der früheren WHO-Leitlinie nicht.

(d) Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte für Einwirkungen von tieffrequenten Geräuschen auf das von den Klägern bewohnte Grundstück ergeben.

Der Sachverständige ist in der ergänzenden Stellungnahme zu der Feststellung gelangt, dass im Streitfall am Wohnhaus der Kläger keine Belästigung durch tieffrequente Geräusche zu erwarten ist. Er hat diese Feststellung aufgrund einer Beurteilung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Entfernung zwischen Windenergieanlage und Wohnhaus der Kläger, und unter Rückgriff auf eigene Erfahrungen sowie Erfahrungen des Fördergesellschaft Windenergie e.V., einem gemeinnützigen Verein zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke innerhalb der Windenergie, bei Messungen von Geräuschen in Wohnhäusern im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen zugrunde gelegt. Sein methodischer Ansatz und seine Vorgehensweise entsprechen den Vorgaben, welche Nr. 7.3 Abs. 1 TA Lärm für die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche macht.

Die vom Sachverständigen insbesondere aus der Entfernung abgeleitete Bewertung steht im Einklang mit der gegenwärtigen oberverwaltungsgerichtlichen Praxis zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Diese Rechtsprechung geht davon aus, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den Abständen, die für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendig sind, unterhalb der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle liegt und eine Gesundheitsgefahr oder erhebliche Belästigung nicht gegeben ist (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686, juris Rn. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 71 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15, juris Rn. 32; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. August 2016 - 1 MB 5/16, juris Rn. 43; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 12 ME 85/16, juris Rn. 22; OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17, juris Rn. 37 ff.). Sie greift auf ministerielle Erlasse (etwa Nr. 5.6.1.1 Windenergie-Erlass Baden-Württemberg Nr. 7.7 Windenergie-Erlass Bayern vom 19. Juli 2016), Messprojekte und Untersuchungen zurück, die von Landesanstalten, Landesumweltämtern und Messinstituten an verschiedenen Windenergieanlagentypen durchgeführt wurden (vgl. BayVGH, aaO; VGH Baden-Württemberg, aaO; OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2017, aaO juris Rn. 40 f.). Nach dem im Auftrag des Umweltministeriums Baden-Württemberg erstellten Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg LUBW vom Februar 2016 über Ergebnisse des Messprojekts 2013 bis 2015 zu tieffrequenten Geräuschen inklusive Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, den die Beklagte als Anlage B 10 (Bl. 384 ff. d.A.) eingereicht hat, lag der Infraschallpegel in der Umgebung von Windkraftanlagen bei den durchgeführten Messungen selbst bei Abständen zwischen 120 m und 300 m zur Windenergieanlage deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle. In 700 m Abstand war beim Einschalten der Windenergieanlage der gemessene Infraschall-Pegel nicht mehr nennenswert oder nur in geringem Umfang erhöht, wobei der Infraschall im Wesentlichen vom Wind und nicht von der Anlage erzeugt wurde (Bericht Seite 10). Entsprechend führt Nr. 7.7 des Windenergie-Erlasses Bayern aus, dass ab einem Abstand von 250 m im Genehmigungsverfahren keine weitere Prüfung zum Infraschall geboten ist. Das OVG Schleswig entscheidet in gefestigter Rechtsprechung, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windenergieanlage in der Regel durch Infraschall keine erheblichen Belästigungen mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m durch die Windenergieanlage regelmäßig nur ein Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt wird; wissenschaftlich gesicherte Hinweise darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht, gibt es danach nicht (vgl. nur OVG Schleswig, Beschluss vom 31. August 2016 - 1 MB 5/16, juris Rn. 43).

Die Kläger haben nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit trotz der Entfernung von mehr als 1000 m zwischen der streitgegenständlichen Windenergieanlage und dem von ihnen bewohnten Haus mit tieffrequentem Schall zu rechnen ist und inwieweit dieser überhaupt gesundheitsschädigende Wirkung haben kann. Ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den gesundheitlichen Folgen von Infraschall ist nicht nachzugehen. Das Beweismittel ist - derzeit - ungeeignet. Die Durchsetzung des Justizgewährungsgebots verlangt keine Beweisaufnahme, die allenfalls den bestehenden Zustand der Ungewissheit, eine wissenschaftlich nicht verlässlich explorierte kumulative Gefährdungslage, spiegeln könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1319 zur Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder). Die Parteien haben im Termin vor dem Senat ausführlich erörtert, dass es derzeit zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall und deren Abhängigkeit von der Entfernung zur Emissionsquelle verschiedene gegensätzliche Einschätzungen und Gutachten gibt, aber noch keine hinreichend gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Standards vorliegen. Soweit die Kläger für ihre Behauptung, dass Infraschall erhebliche Auswirkungen auf die Eigenschwingung von Organen, auf das Herz und Gehirn, auf die Atmung und den Schlaf mit gesundheitsschädigenden Folgen habe und diese Wirkungen bis in 15 km Entfernung gegeben seien, auf in- und ausländische Berichte, Untersuchungen und Studien verweisen, stehen diese möglicherweise im Widerspruch zu den oben aufgeführten Erhebungen, auf welche die oberverwaltungsgerichtliche Praxis zurückgreift. Allerdings verweist etwa der LUBW-Bericht vom Februar 2016 ausdrücklich darauf, dass die dort ermittelten Messergebnisse im Einklang mit denen ähnlicher Untersuchungen auf nationaler und internationaler Ebene stünden (Bericht Seite 57), betont aber zugleich, dass es derzeit keine wissenschaftlich abgesicherten Belege für nachteilige Wirkungen in dem in den jeweiligen Abständen gemessenen Bereich (vgl. Bericht Seite 10 f.) des für den Infraschall und Teile des tieffrequenten Frequenzbereichs einschlägigen Bewertungspegels dB (G) gebe (Bericht Seite 12 vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 31. August 2016 - 1 MB 5/16, juris Rn. 43). Ein Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall, der durch Windenergieanlagen erzeugt wird, kann nur diesen derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung wiedergeben und ist nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln, auf deren Grundlage sich der Senat eine Überzeugung davon bilden könnte, dass auch bei den Klägern trotz der gegebenen Entfernung gesundheitliche Beeinträchtigungen, ausgehend von der streitigen Windenergieanlage, konkret zu befürchten sind.

bb) Auch die geltend gemachten optischen Beeinträchtigungen sind nur unwesentlich.

(1) Die Rüge der Kläger, das Landgericht habe ihren Vortrag zu einem Diskoeffekt und Schattenwurf übergangen, bleibt ohne Erfolg. Bei den Behauptungen der Kläger auf Seite 8 der Berufungsbegründung handelt es sich um neuen und von der Beklagten bestrittenen Vortrag, der im Berufungsrechtszug nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen ist.

Die mit der Berufung vorgetragenen Behauptungen zu einer massiven Wahrnehmbarkeit von Disko- und Schatteneffekt bei Sonnenschein, Feuchte und Nebel im Wohnzimmer und in der Wohnküche der Kläger nebst Angabe der jeweiligen Uhrzeiten und Dauer je Tag und Monat sind nicht als bloße Konkretisierung, Verdeutlichung oder Erläuterung eines bereits schlüssigen erstinstanzlichen Vorbringens anzusehen. Denn erstinstanzlich haben die Kläger nur allgemein darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Windenergieanlage ein erhebliches Unruheelement darstelle, die Drehbewegung ihre optische Dimension deutlich vergrößere und die Kläger durch die vor Ort bestehenden Windverhältnisse vom Grundstück aus zumeist die Hauptfläche des Rotors sähen. Hinsichtlich eines Schattenwurfs haben sie nur geltend gemacht, die erteilte Genehmigung stelle trotz des dort vorgesehenen Abschaltmoduls nicht sicher, dass die Kläger nicht in unzulässiger Weise durch Schattenwurf beeinträchtigt würden. Dieser offensichtlich aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Kläger gegen die Genehmigung übernommene Vortrag genügte zur schlüssigen Behauptung von konkreten optischen Beeinträchtigungen durch den Schlagschatten des sich drehenden Rotors (Schattenwurf) oder durch Sonnenlichtreflektionen an den Rotorblättern (Discoeffekt) nicht.

Zudem war erstinstanzlich unstreitig, dass am Wohnhaus auch ohne Abschaltautomatik mit einer maximalen Beschattungsdauer von 25 Stunden im Jahr und 21 Minuten am Tag die bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrunde gelegten Richtwerte von maximal 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag eingehalten werden. Die Kläger haben sich zu diesem Vortrag der Beklagten nicht geäußert.

(2) Die Kläger haben auch zu einer mehr als nur unwesentlichen optischen Beeinträchtigung durch die Aktivierung der Tag-Nacht-Erkennung nicht hinreichend vorgetragen. Angesichts der Entfernung von mehr als 1000 m teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass allein die Sichtbarkeit der streitgegenständlichen Windenergieanlage vom Schlafzimmer der Kläger aus für die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Grundstücks nicht genügt.

(3) Ob im Rahmen zivilrechtlicher Abwehransprüche eine dominante und optisch bedrängende Wirkung eine schädliche Einwirkung im Sinne des § 906 BGB auf ein anderes Grundstück sein kann, braucht der Senat nicht allgemein zu entscheiden. Denn im Streitfall ist eine solche Wirkung der streitgegenständlichen Windenergieanlage im Hinblick auf das von den Klägern bewohnte Grundstück bei einer Würdigung aller Umstände des konkreten Falles ausgeschlossen.

Ist der Abstand zu einem Wohnhaus zu gering, kann die Windenergieanlage durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld rücken, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. für das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme OVG Münster, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09, juris Rn. 42 ff.; gebilligt durch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 4 B 36/10, juris Rn. 3). Dabei kann als grobe Orientierung ein Abstand von mehr als dem Dreifachen der Anlagenhöhe (Summe von Nabenhöhe und Rotorradius) dienen, ab dem in der Regel eine optische Bedrängung nicht mehr anzunehmen sein wird. Denn bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (OVG Münster, aaO Rn. 43; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Dezember 2014 - 1 MB 42/14, juris Rn. 16 f.).

Im Streitfall entspricht die Entfernung dem annähernd 7fachen der Anlagengesamthöhe von 149,50 m (Nabenhöhe 99 m + Rotorradius 50,50 m). Im Regelfall ist eine optisch bedrängende Wirkung nicht anzunehmen. Besondere Einzelfallumstände, aus denen sich trotzdem eine bedrängende Wirkung durch die streitgegenständliche Anlage ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen ist eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch den Senat nicht veranlasst. Ferner verdeutlicht der Lageplan des Sachverständigengutachtens vom 16. Januar 2018 (dort Anlage 2), dass es andere näher gelegene Windenergieanlagen im Blickfeld des von den Klägern bewohnten Hauses gibt.

cc) Anhaltspunkte dafür, dass von der Windenergieanlage der Beklagten die Gefahr eines Eiswurfs auf das Grundstück der Klägerin ausgeht, hat der Senat nicht. Die Kläger haben erstmals mit der Berufungsbegründung eine entsprechende Behauptung aufgestellt und zur Begründung allein auf das aus ihrer Sicht unzureichende Hinweisschild am Fuße der Windenergieanlage verwiesen. Der Klägervertreter hat diesen Vortrag im Termin vor dem Senat dahingehend konkretisiert, dass die Gefahr angesichts der Entfernung zwischen der Windenergieanlage und dem Grundstück von mehr als 1.000 m (nur) bestehe, wenn die Kläger unmittelbar an der Windenergieanlage entlang spazierten. Hiermit ist eine grundstücksbezogene Beeinträchtigung nicht schlüssig vorgetragen. Zudem kann bei einem Abstand von mehr als der 1,5 fachen Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser - im Streitfall ab 300 m (Nabenhöhe 99 m + Rotordurchmesser 101 m) - ein Eiswurf ausgeschlossen werden; der Senat schließt sich insoweit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 22 CS 14.2157 - juris Rn. 27 f.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick darauf zuzulassen, dass der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 13. Juni 2019 (7 U 140/18, SchlHA 2019, 269 ff.) eine Reihe der entscheidungserheblichen Fragen abweichend beurteilt hat.