Eine vorläufige betreuungsrechtliche Unterbringung kann im Wege einstweiliger Anordnung nicht mehr angeordnet werden, wenn zur Entscheidung in der Hauptsache nur noch die Durchführung eines dem Betreuungsgericht unschwer möglichen Anhörungstermins fehlt.
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Beglaubigte Abschrift
3 T 105/206 XVII 186/20 MAmtsgericht Iserlohn
Landgericht HagenBeschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend die Unterbringung der N
an dem beteiligt sind
1.
Frau N, z.Zt. T, I
Betroffene und Beschwerdeführerin,
2.
Frau U, G-Str., I
Betreuerin,
3.
Frau C, M-Straße, Z
Verfahrenspflegerin,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 20.04.2020durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L, die Richterin am Landgericht M und den Richter X
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.