VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.1990 - 9 S 601/90
Fundstelle
openJur 2013, 7349
  • Rkr:

1. Erschöpft sich die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Zeugnisses über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nicht im Vollzug der zu Beginn festgelegten und bekanntgegebenen Kursanforderungen, sondern übt der Lehrveranstaltungsleiter nach Übergang zu einem neuen Bewertungssystem sein Bewertungsvorrecht neu aus, ist einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nicht im Wege der Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses, sondern in der Weise zu gewähren, daß dem Antragsteller die Teilnahme an demjenigen Ausbildungsabschnitt oder Prüfungsabschnitt gestattet wird, für den das Zeugnis Voraussetzung ist (Anschluß VGH Mannheim, 19.05.1980 - 9 S 12/80 -, ESVGH 30, 199 = VBlBW 1980, 66 = KMK-HSchR 1981, 411).

Gründe

Die Beschwerden sind zulässig und begründet.

   I.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Wer eine einstweilige Anordnung beantragt, muß demgemäß die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dessen vorläufiger Sicherung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch).

1. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller, vorläufig wieder an der zahnärztlichen Prüfung teilnehmen zu dürfen, ist eilbedürftig, weil diese am 19.2.1990 begonnen hat. Die Prüfung ist noch nicht beendet; auch ist es organisatorisch noch ohne weiteres möglich, die Antragsteller in den weiteren Prüfungsablauf einzugliedern, wie eine fernmündliche Nachfrage beim zuständigen Prüfungsausschuß ergeben hat.

2. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihre Zulassung zur Prüfung ist allein deshalb gescheitert, weil sie die nach § 36 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 S. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte -- AOZÄ -- der Meldung zur Prüfung beizufügenden Zeugnisse über den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch des Kursus und der Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II nicht vorlegen konnten. Denn diese sind ihnen nicht erteilt worden.

a) Bei der -- im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen -- summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Zeugnisse durch den verantwortlichen Lehrveranstaltungsleiter zu Unrecht erfolgt. Dieser Umstand führt zwar zunächst auf einen Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses bzw. auf Neubescheidung hierüber, der gegenüber der Universität geltend zu machen ist, der der Lehrveranstaltungsleiter angehört (Beschluß des Senats vom 27.9.1979 -- IX 1579/79 --), und nicht unmittelbar auf einen Anspruch auf Prüfungszulassung, der gegenüber dem Antragsgegner zu verfolgen ist (Urteil des Senats vom 13.4.1988 -- 9 S 2619/87 --, KMK-HSchR 1988, 987). Jedoch gilt dies nur für die Rechtsverfolgung in der Hauptsache. Der Senat hat den Antrag der Antragsteller auf Verpflichtung der Universität U, eine vorläufige Bescheinigung über die Teilnahme am Praktikum zu erteilen, mit Beschluß vom heutigen Tage -- 9 S 461/90 -- für unzulässig erklärt, weil er wegen der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielte, die im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht angeordnet werden darf. Anders als im Regelfall erschöpfte sich hier die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Zeugnisses nicht in einem Vollzug der vom Lehrveranstaltungsleiter zu Beginn des Praktikums kraft seines Bewertungsvorrechts in pädagogisch-didaktischer und wissenschaftlich-fachlicher Hinsicht generell-abstrakt festgelegten und bekanntgegebenen Kursanforderungen ohne (nochmalige) Betätigung seines Bewertungsvorrechts, sondern der Lehrveranstaltungsleiter ist, nachdem sich die zunächst von ihm gesetzten Maßstäbe offenbar als unanwendbar erwiesen hatten, nach Beendigung des Praktikums zu einem völlig neuen Bewertungssystem übergegangen und hat infolge dessen sein Bewertungsvorrecht neu ausgeübt, ein Vorgang, der sich in einer Erteilung oder -- bei den Antragstellern -- einer Versagung der Zeugnisse unmittelbar ausgewirkt hat. Die Erteilung der Zeugnisse an die Antragsteller setzt daher eine erneute Betätigung des Bewertungsvorrechts durch den Lehrveranstaltungsleiter voraus. Dem abschließenden Charakter von Leistungsbeurteilungen widerspricht aber eine nur vorläufige Bewertung, so daß eine Verpflichtung hierzu durch einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht zulässig ist. Zulässig ist es hingegen, bis zur Neubewertung einen vorläufigen Zustand in der Weise zu regeln, daß dem Antragsteller einstweilen die Teilnahme an demjenigen Ausbildungs- oder Prüfungsabschnitt gestattet wird, für den die begehrte Bescheinigung Voraussetzung ist (vgl. Beschluß des Senats vom 19.5.1980 -- 9 S 12/80 --, ESVGH 30, 199 = VBlBW 1980, 66 = KMK-HSchR 1981, 411). Über die Frage, ob die Zeugnisse gegenüber den Antragstellern zu Recht oder zu Unrecht versagt wurden, ist daher im vorliegenden Verfahren inzidenter zu entscheiden.

b) Die Antragsteller haben im Verfahren gegen die Universität 9 S 461/90 durch eidesstattliche Versicherung, der die Universität nicht entgegengetreten ist, glaubhaft gemacht, daß ihnen Kursleistungen nicht angerechnet worden sind, die sie rechtzeitig vor dem Ende der Lehrveranstaltung ordnungsgemäß erbracht hatten. Die Entscheidung über die Erteilung bzw. Versagung der Zeugnisse fiel am 7.2.1990, ohne daß der Lehrveranstaltungsleiter diesen Zeitpunkt rechtzeitig bekanntgegeben gehabt hätte. Zwar kann bei einem Praktikum wie dem der Zahnerhaltungskunde II, bei dem auch die Erledigung der geforderten Behandlungsleistungen innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zum Nachweis der fachlichen Qualifikation der Teilnehmer gehört, der Leiter einen zeitlichen Schlußpunkt setzen, bis zu dem alle Kursleistungen spätestens erbracht sein müssen; dies auch, um auf diese Weise einen einheitlichen Zeitpunkt für die Zeugnisvergabe zu gewinnen, wobei es im gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum des Leiters liegt, auf welche Weise er die erfolgreiche Teilnahme nach Inhalt und Verfahren feststellen will (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27.9.1979, a.a.O.; vom 19.12.1983 -- 9 S 2909/83 --; vom 12.2.1985 -- 9 S 3025/84 --, KMK-HSchR 1985, 769). Er darf diese Festlegung aber nicht unter Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes treffen. Die formellen und materiellen Kursanforderungen sind grundsätzlich zu Beginn der Lehrveranstaltung festzulegen und bekanntzugeben und können im Verlauf der Lehrveranstaltung jedenfalls nicht mehr zum Nachteil der Teilnehmer geändert werden, weil sie die Arbeits- und Lerngrundlage für den gesamten Praktikumsstoff bilden (z.B. Beschluß des Senats vom 10.4.1979 -- IX 646/79 --, SPE III F II S. 201 unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 4.4.1962, ESVGH 12, 100). Daher bestimmt auch § 2 Abs. 2 der Studienordnung der Universität U für den Studiengang Zahnheilkunde, daß die Einzelheiten der Prüfungen und der Bedingungen der regelmäßigen Teilnahme zu Beginn des Praktikums durch Anschlag bekanntzugeben sind. Ist die Terminsfestlegung, wie im vorliegenden Fall glaubhaft gemacht, nicht frühzeitig erfolgt, dürfen sich die Teilnehmer auf anderweitig vorgegebene Daten verlassen, etwa auf das gemäß § 43 S. 3 Universitätsgesetz allgemein bestimmte Ende der Lehrveranstaltungszeit. Die Antragsteller als Examenssemester mußten sich allerdings auf das noch früher liegende Ende der Meldefrist für die zahnärztliche Prüfung am 15.2.1990 einstellen (§ 33 Abs. 2 S. 1 AOZÄ), so daß sie davon ausgehen durften, daß die letzten Testate am 14.2.1990 erteilt würden. Die Entscheidung über die Scheinvergabe ohne Berücksichtigung der nach dem 7.2., aber noch bis zum 14.2.1990 erbrachten Kursleistungen erscheint demgemäß als rechtswidrig mit der Folge eines glaubhaften Neubescheidungsanspruchs.

c) Unabhängig vom Vorstehenden dürfte die Versagung der Zeugnisse gegenüber den Antragstellern ferner objektiv willkürlich und damit rechtswidrig und ein Anspruch auf Neubewertung begründet sein, weil nach ihrem glaubhaft gemachten Vortrag bei zwei anderen Teilnehmern, den Studenten R. und S., ebenfalls nach dem 7.2.1990 fertiggestellte Leistungen anerkannt und in die Bewertung einbezogen worden sind. Die nachträgliche Änderung von Kursanforderungen, wie sie hier vom Lehrveranstaltungsleiter in bezug auf den Maßstab für die erfolgreiche Teilnahme im Sinne von § 36 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 S. 2 AOZÄ vollzogen wurde, ist nicht grundsätzlich unzulässig. Sie darf allerdings weder sachliche Richtlinien des einschlägigen Ausbildungsrechts verletzen noch die zu Kursbeginn bekanntgegebenen Anforderungen verschärfen -- oder auf andere Weise das schutzwürdige Vertrauen der Teilnehmer in bezug auf ihre Lern- und Arbeitsplanung beeinträchtigen --, und sie muß auf alle Kursteilnehmer gleichmäßig Anwendung finden (Beschluß des Senats vom 27.9.1979, a.a.O.; Urteil des Senats vom 5.7.1985 -- 9 S 203/85 --, KMK-HSchR 1986, 400). Da die letztgenannte Voraussetzung zum Nachteil der Antragsteller nicht erfüllt wurde, haben sie einen aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung.

d) Voraussetzung für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung ist zusätzlich zum glaubhaften Neubescheidungsanspruch noch eine günstige Prognose für die damit angestrebte Zeugniserteilung (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 19.5.1980, a.a.O.). Der Senat stellt diese Prognose aus folgenden Erwägungen:

aa) Dem Leiter der Lehrveranstaltung steht auch bei der künftig -- bei sich abzeichnendem Erfolg der Antragsteller in dem noch durchzuführenden Verfahren der Hauptsache -- erneut, nunmehr unter Einbeziehung der von den Antragstellern nach dem 7.2. und bis zum 14.2.1990 erbrachten Kursleistungen anzustellenden Beurteilung noch ein Bewertungsvorrecht zu. Gerichtlich überprüfbar ist ein solches Bewertungsvorrecht grundsätzlich nur im Hinblick darauf, ob der Beurteilende das anzuwendende Recht, insbesondere den Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder sonst willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung). Legt man den derzeitigen Sach- und Streitstand zugrunde, dürfte der Lehrveranstaltungsleiter indessen eine weitgehende Reduzierung des Bewertungsspielraums zu beachten haben. Er ist in der Stellung der für die erfolgreiche Kursteilnahme ausreichenden Anforderungen nicht mehr so frei wie vor Beginn der Lehrveranstaltung.

Die Teilnehmer hatten ihr gesamtes Arbeits- und Lernverhalten nach den ursprünglichen Kursanforderungen einzurichten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes fordert, wie bereits ausgeführt, daß diese Dispositionen nicht durch Auswechseln der Bestehensvoraussetzungen nachträglich entwertet werden. Angesprochen ist hiermit in erster Linie das in der Antragserwiderung der Universität im Verfahren 9 S 461/90 genannte, absolute Bestehenskriterium, daß das Zeugnis nur dann erteilt werde, wenn von jeder der zu Semesterbeginn bekanntgegebenen Leistungsarten mindestens eine Leistung erbracht worden ist. Auf diese Sperre konnten sich die Teilnehmer nicht einrichten, und dies zumal auch deshalb nicht, weil auch noch das Ende des Praktikums unvorhersehbar vorverlegt worden ist. Es kommt hinzu, daß das Sperrkriterium nicht auf alle Kursteilnehmer angewendet worden zu sein scheint. Der schon genannte Student S. hat das Zeugnis erhalten, obwohl er laut Leistungsübersicht kein Composit-Onlay/Inlay aufzuweisen hatte. Die Versagung des Zeugnisses allein aus diesem Grunde wäre daher ein Verstoß gegen das verfassungskräftige Gleichbehandlungsgebot.

Ob der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch den Übergang von den ursprünglich nur quantitativen Anforderungen auf eine nach Schwierigkeitsgrad der verschiedenen Leistungen auch innerhalb derselben Leistungsart gewichtende Bewertung verbietet, dürfte indessen eher zu verneinen sein. Voraussetzung für die Berufung auf Vertrauensschutz ist die Schutzwürdigkeit der Vertrauensbetätigung. Sie wäre nicht gegeben, wenn die von den Antragstellern erwähnte, undatierte und mit "Ihr Examenssemester" unterschriebene Eingabe an den Lehrveranstaltungsleiter unter ihrer Nr. 6 so zu verstehen sein sollte, wie sie der Senat versteht, nämlich als Bitte, die unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der verschiedenen Arbeiten bei der Bewertung zu berücksichtigen, ein Petitum, für das übrigens auch der Grundsatz der Chancengleichheit streitet. Jedenfalls müßten sich die Antragsteller, sollte das Schreiben auch ihnen zuzurechnen sein, schon aufgrund ihres Einverständnisses mit einer Gewichtung ihrer Kursleistungen abfinden.

In der Wahl der sonstigen Beurteilungsmaßstäbe ist der Lehrveranstaltungsleiter wegen seiner Pflicht zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit festgelegt. Er kann, nachdem er die ursprünglichen Kursanforderungen durch ein neues Bewertungssystem ersetzt hat, bei dem voraussichtlich von ihm noch abzugebenden Urteil über die Leistungen der Antragsteller grundsätzlich nicht auf ein drittes Schema überwechseln. Vielmehr wird er die Leistungen der Antragsteller -- soweit sich aus diesem Beschluß nichts anderes ergibt -- nach denselben Kriterien zu bewerten haben, die er auch bei den übrigen Teilnehmern angewendet hat.

bb) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Prognose einer positiven Neubescheidung der Antragsteller auch ohne allein dem Lehrveranstaltungsleiter gebührende Inanspruchnahme fachlich-pädagogischer Wertungsspielräume durch den Senat möglich:

Die Antragstellerin zu 1. hat bei einer unteren für die Zeugniserteilung gesetzten Punktzahl von 27 auch ohne die nachträglich fertiggestellten Arbeiten 26 Punkte erreicht. Ihr genügt mithin die geringstmögliche Notenverbesserung von einem Punkt. Sie hat im Verfahren 9 S 461/90 durch eidesstattliche Versicherung, der die Universität nicht entgegengetreten ist, glaubhaft gemacht, daß ihre vierte Goldgußfüllung, die vom Lehrveranstaltungsleiter selbst testiert worden ist, in der letzten Semesterwoche lediglich noch einzuzementieren gewesen ist, ein Vorgang, der nach ihrer Darstellung in kürzester Zeit bewerkstelligt zu werden pflegt und lediglich deshalb nicht zu einem Endtestat geführt hat, weil die schriftlichen Leistungsunterlagen schon am 7.2.1990 eingesammelt worden waren. Ähnlich verhielt es sich mit einem Isosit-Inlay, das in der letzten Woche erst nach Abgabe der Testatunterlagen von Oberarzt Dr. Sch. abgenommen worden ist. Da Goldgußfüllungen und Isosit-Inlays nach glaubhaftem und unwidersprochenem Vortrag der Antragsteller zu den zeitaufwendigsten Leistungen des Kursprogramms gehörten, kann erwartet werden, daß ihre Berücksichtigung die Zeugniserteilung in hohem Maße wahrscheinlich macht.

Der Antragsteller zu 2. hat zwar lediglich 20 Punkte erreicht. Nach seiner von der Universität nicht angezweifelten eidesstattlichen Versicherung hat er jedoch die Berücksichtigung von vier Gußfüllungen und zwei Isosit-Inlays zu beanspruchen. Die letzteren hat er unter Aufsicht von Oberarzt Dr. Sch. beim Patienten eingesetzt und im Mund ausgearbeitet, die definitive Abnahme hat laut Dr. Sch. aber erst gemeinsam mit den vier Gußfüllungen erfolgen sollen. Am 12.2.1990 hat der Antragsteller diese Gußfüllungen dem Lehrveranstaltungsleiter zum Endtestat gezeigt, der sie gemeinsam mit den beiden Isosit-Inlays abgenommen hat. Auch bei ihm ist kein Vermerk eingetragen worden, weil die Unterlagen bereits eingesammelt gewesen waren. Prof. Dr. P. habe ihm aber zugesagt, die Endtestate im Gedächtnis zu behalten, worauf der Antragsteller die vier Gußfüllungen unter Aufsicht von Dr. L. einzementiert hat. Angesichts dieser Sachlage ist derzeit davon auszugehen, daß diese Leistungen dem Antragsteller zugute kommen müssen. Auch ohne Kenntnis der Gewichtung im einzelnen ist die Prognose erlaubt, daß diese 6 Leistungen zur Vergabe der zur Zeugniserteilung nur noch fehlenden 7 Punkte führen werden, zumal sie, wie erwähnt, zu den Leistungen mit höherem Zeitaufwand und damit stärkerem Gewichtungsfaktor gehören und der Antragsteller ferner mit nur 11 testierten Einzelleistungen bereits auf 20 Punkte gekommen ist (rechnerischer Durchschnittspunktwert je Einzelleistung: ca. 1,8).

Ob die Zeugnisentscheidung noch an anderen Rechtsfehlern litt, bedarf in diesem Verfahren keiner Prüfung.

e) Entgegen dem Einwand des Antragsgegners steht § 33 Abs. 1 S. 1 AOZÄ der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Abschlußprüfung als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie kann jedoch den Antragstellern schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Unterbrechung nicht von ihnen zu vertreten ist. Auch zeigt § 33 Abs. 1 S. 3 AOZÄ, daß die Einhaltung der Vorschrift aus zwingenden Gründen unterbleiben kann.