LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2020 - 10 O 5/20
Fundstelle
openJur 2020, 5254
  • Rkr:
Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes i. H.v. bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, geschäftlich handelnd:

1.a)

es zu unterlassen, von ihn beauftragenden Banken als Kostenschuldnern - entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht - für die Beglaubigung von Unterschriften unter Löschungsbewilligungen von der Erhebung von Notarkosten abzusehen

und/oder

Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Beklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Antragsgegner übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften

und/oder

notarielle Arbeitsergebnisse davon abhängig zu machen, dass die entstandenen Notarkosten von Nichtkostenschuldnern bezahlt worden sind,

1.b)

für die Tätigkeit als Notar mit der Bezeichnung "Notariat" zu werben,

1.c)

mit dem Begriff "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]"

und/oder

dem Satz

"1863 - bereits ein Jahr nach der Schaffung des Notariats moderner Prägung in Bayern wurde in D unser Notariat [es folgt eine römische Ziffer] errichtet."

zu werben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar in K. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist Notar in D. Beide Parteien beurkunden bundesweit Kaufverträge über Immobilien.

Der Kläger beurkundete einen Kaufvertrag vom 02.12.2019 (Anlage Ast 1 zur Antragsschrift, Bl. 9 ff. d.A.) über eine in K gelegene Immobilie. In dem Kaufvertrag ist die Löschung einer in Abteilung III des Grundbuchs noch eingetragenen Grundschuld vorgesehen. Die Vorlage der Löschungsunterlagen ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. § 11 Ziffer 2. des Vertrages lautet:

"Die Kosten, die für eine etwaige Lastenfreistellung des Kaufobjektes von nicht übernommenen Belastungen entstehen (nur Gerichtskosten sowie Kosten bzw. geltend gemachte Auslagen der abzulösenden Grundpfandgläubiger), trägt der Verkäufer. Dieser trägt auch die Kosten für die Überwachung und Erfüllung der ggf. an den Notar gerichteten Treuhandaufträge der Gläubiger/Berechtigten."

Der Kläger wurde mit dem Urkundenvollzug beauftragt. Er forderte mit Schreiben vom 03.12.2019 bei der Grundschuldgläubigerin eine Löschungsbewilligung zu der Grundschuld an. Mit Urkunde vom 18.12.2019 beglaubigte der Beklagte im Auftrag der T AG die Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen unter der Löschungsbewilligung. Mit Schreiben vom 23.12.2019 sandte der Beklagte dem Kläger die Löschungsbewilligung zu. Das Anschreiben lautet, soweit hier von Interesse:

"...

Im Auftrag der T1 AG, D erhalten sie anliegend das Original der im Betreff genannten Urkunde zu Ihrer gefälligen Verwendung. Darf ich sie darauf hinweisen, dass über diese Urkunde nur entsprechend des Treuhandauftrages der T4 AG, D vom 17.12.2019 verfügt werden darf.

Die Übersendung erfolgt jedoch zu treuen Händen (Hervorhebung wie im Original) zusammen mit meiner ebenfalls beigefügten Kostenrechnung. Soweit sie die dort ausgewiesenen Kosten nicht selbst für die nach ihrem Vorgang kostenpflichtigen Beteiligten verauslagen wollen, wird um Zahlungsvermittlung gebeten. Sie dürfen dann von der übersandten Erklärung erst nach Begleichung meiner Kostenrechnung Gebrauch machen.

Sollten sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein oder davon ausgehen, dass eine Kostenbegleichung nicht mehr erfolgen wird, bitte ich um Rücksendung meiner Urkunde samt der Kostenrechnung unter Bekanntgabe der Person, an die die Kostenrechnung gesandt werden soll.

..."

Die beigefügte Kostenrechnung vom 19.12.2019 über 140,62 € (Anlage Ast 3 zur Antragsschrift, Bl. 32 der Akten) war ausgestellt auf "A1 Rechtsanwälte und Notare zu Händen Notar L1". Der Notarvertreter des Klägers sandte die Kostenrechnung am 30.12.2019 an den Beklagten zurück mit dem Hinweis, der Beklagte möge sich direkt an den Kostenschuldner wenden. In einem weiteren Schreiben vom 30.12.2019, gerichtet an die Grundschuldgläubigerin, bat er um die Übersendung eines korrigierten Treuhandauftrages und übersandte als Anlage das Schreiben an den Beklagten vom selben Tag.

Mit E-Mail einer Mitarbeiterin des Beklagten vom 08.01.2020 wurde die Mitarbeiterin des Klägers gebeten, Namen und Anschrift mitzuteilen, auf welche die Kostenrechnung auszustellen sei. Die Mitarbeiterin des Klägers teilte daraufhin per E-Mail am selben Tag mit, dass der Kläger nicht für die Ermittlung des Kostenschuldners des Beklagten zuständig sei. Die Mitarbeiterin des Beklagten bat daraufhin mit einer weiteren E-Mail nochmals um die Benennung des Kostenschuldners und wies darauf hin, dass die Löschungsbewilligung zurückzusenden sei, sofern der Kostenschuldner nicht bekannt gegeben werde bzw. die Kosten nicht übernommen würden.

Daraufhin mahnte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 08.01.2020 ab, unter Setzung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dieses Schreiben übersandte der Kläger mit Anschreiben vom 08.01.2020 auch der Landesnotarkammer Bayern mit der Bitte um Vermittlung einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sofern der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe.

Sodann übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 10.01.2020 eine Kostenrechnung, welche nunmehr auf die T2 ausgestellt war. In dem Anschreiben heißt es:

"... Die "alte" Kostenrechnung im Original habe ich erhalten. Anbei übersende ich Ihnen daher im Gegenzug die entsprechend der Rücksprache vom 10.01.2020 mit der T3 ., Frau G, geänderte Kostenrechnung zu der oben genannten Urkunde, mit der Bitte um Zahlungsvermittlung der hier angefallenen Notargebühren.

Die Übersendung der Löschungsbewilligung im Original erfolgte am 30.12.2019 (Anmerkung: gemeint wohl: 23.12.2019) zu treuen Händen (Hervorhebung wie im Original). Sie dürfen daher von der Erklärung erst nach Begleichung meiner Kostenrechnung Gebrauch machen.

..."

Mit Schreiben vom 13.01.2020 erklärte der Beklagte sich zu der Abmahnung vom 08.01.2020 noch wie folgt:

"...

Ihr Schreiben vom 08.01.2020 habe ich erhalten. Ich darf daraus entnehmen, dass Sie mit der von mir im Interesse einer größtmöglichen Beschleunigung ihrer Vertragsabwicklung vorgeschlagenen Vorgehensweise nicht einverstanden sind. Das ist ihr gutes Recht.

Nicht nachvollziehbar ist, warum sie dann nicht einfach, wie in meinem ursprünglichen Schreiben vom 23.12.2019 ausdrücklich angeboten, die Löschungsunterlagen samt Rechnung an mich zurückgeschickt haben. Indem sie die übersandte Löschungserklärung behalten und mir nur die Rechnung zurückschicken, beeinträchtigen sie mein Zurückbehaltungsrecht nach § 11GNotKG und verletzen den von mir gestellten Treuhandauftrag.

Da sie infolge ihrer unmittelbaren Intervention bei der T2 bereits eine korrigierte Kostenrechnung erhalten haben, und ich Ihre Vertragsabwicklung nicht weiter verzögern will, belassen wir es dabei.

Als sonderlich kollegial kann ich Ihr Verhalten allerdings nicht empfinden.

..."

Der Beklagte nahm gegenüber der Landesnotarkammer Bayern mit Schreiben vom 16.01.2020 Stellung.

Die Landesnotarkammer Bayern führte mit Schreiben vom 22.01.2020 zur Sache aus. Sie trat den Vorwürfen des Klägers im Wesentlichen entgegen und erklärte sich zur Vermittlung einer gütlichen Einigung bereit, wenn der Kläger an seinen Vorwürfen festhalten wolle.

Weiter unstreitig wirbt der Beklagte auf seiner Internetseite mit dem Begriff des "Notariats" und mit dem Satz:

"1863 - bereits ein Jahr nach der Schaffung des Notariats moderner Prägung in Bayern wurde in D unser Notariat [es folgt eine römische Ziffer] errichtet."

(Hervorhebung wie im Original)

Der Kläger beanstandet zum einen diese Werbung, da einem Notar die Werbung mit der Bezeichnung "Notariat" verboten sei.

Der Kläger meint weiterhin, der Beklagte verstoße gegen § 29 Nr. 1 GNotKG, wonach grundsätzlich der Auftraggeber Kostenschuldner sei. Der Beklagte sehe rechtswidrig von der Berechnung von Gebühren an Banken als Grundschuldgläubiger ab.

Regelungszweck der Gebührenerhebungspflicht liege in der Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs unter den Notaren. Ein Preisdumping unter Notaren solle vermieden werden. § 17 Abs. 1 BNotO bezwecke die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem leistungsfähige Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden sollten.

Treuhandaufträge zur Durchsetzung der eigenen Gebühren seien unzulässig und stellten ebenfalls einen Rechtsverstoß dar. Der Notar sichere sich damit ein wirksames aber rechtswidriges Inkassoinstrument.

Er meint, es dürfte sogar eine Gebührenübererhebung gem. § 352 StGB vorliegen.

Der Kläger beantragt,

es dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, geschäftlich handelnd:

1.a)

es zu unterlassen, von ihn beauftragenden Banken als Kostenschuldnern - entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht - für die Beglaubigung von Unterschriften unter Löschungsbewilligungen von der Erhebung von Notarkosten abzusehen

und/oder

Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Beklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Antragsgegner übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften

und/oder

notarielle Arbeitsergebnisse davon abhängig zu machen, dass die entstandenen Notarkosten von Nichtkostenschuldnern bezahlt worden sind,

1.b)

es ferner zu unterlassen, für die Tätigkeit als Notar mit der Bezeichnung "Notariat" zu werben,

1.c)

es ferner zu unterlassen, mit dem Begriff "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]"

und/oder

dem Satz

"1863 - bereits ein Jahr nach der Schaffung des Notariats moderner Prägung in Bayern wurde in D unser Notariat [es folgt eine römische Ziffer] errichtet."

zu werben.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Er meint, es fehle schon an einem Verfügungsgrund. Erforderlich sei grundsätzlich auch eine Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Klägers und den schutzwürdigen Interessen des Beklagten. Das summarische Verfahren sei hier zur Klärung der mit den Anträgen zu Ziffer 1. a) geltend gemachten Ansprüche und Rechtsfragen nicht geeignet. Eine Interessenabwägung ergebe, dass unabhängig von der materiellrechtlichen Lage hier kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestünde.

Ein Verfügungsverfahren, in dem es keine Revision zum BGH gebe, sei zur Erreichung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bundesgebiet wie von dem Kläger in der Antragsschrift gefordert ungeeignet. Zudem liege nur ein summarisches Verfahren vor, in dem die Parteien wegen der Kürze der Zeit keine gutachterlichen Stellungnahmen einholen oder sachverständige Zeugen beibringen könnten. Der Antrag zu 1. a) betreffe Fragen des notariellen Berufsrechts, zu denen die Landesnotarkammern möglicherweise unterschiedliche Auffassungen vertreten und die weder von der Bundesnotarkammer noch vom BGH abschließend geklärt worden seien. Im Hinblick auf die wesentliche Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 GNotKG sei sogar eine Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig. Die Einholung eines Gutachtens der Bundesnotarkammer sei im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeschlossen, was die Möglichkeiten des Beklagten zur Rechtsverteidigung erheblich begrenze. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger als Notar in K im Wettbewerb in einer Weise beeinträchtigt wäre, die ein Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar erscheinen ließe. Er schätze, dass in seiner Praxis der Anteil der Beurkundungen auswärtiger Vorgänge deutlich unter 10 % liege.

Es dränge sich der Eindruck auf, dass das Gebührenerzielungsinteresse des Klägers in diesem Verfahren eine erhebliche Rolle spiele. Dies folge daraus, dass der Kläger seine Schlichtungsbereitschaft erklärte, gleichwohl das entsprechende Schreiben seinem Verfügungsantrag nicht beifügte und auch die Stellungnahme der Landesnotarkammer Bayern nicht abwartete, obwohl dies nicht dringlichkeitsschädlich gewesen wäre.

Im Rahmen der umfassenden Würdigung des Verhaltens und der Interessen der Parteien sei auch zu berücksichtigen, dass die Selbstvertretung des Klägers gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstoße.

Für den Beklagten hätte das Urteil im Unterliegensfall schwerwiegende Folgen, weil die beanstandete Vorgehensweise von der Landesnotarkammer Bayern als rechtmäßig angesehen würde und dementsprechend von bayerischen Amtskollegen, mit denen der Beklagte unmittelbar im Wettbewerb stehe, auch so praktiziert würde.

Aber auch für die Anträge zu Ziffer 1. b) und c), die aufgrund ihrer weiten Fassung offenbar auch eine "Offline"- Werbung umfassen sollen, fehle es an einem Verfügungsgrund.

Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Internetwerbung des Beklagte in einem Maße beeinträchtigt sei, die den Erlass einer Entscheidung im summarischen Verfahren erfordern würde. Dies gelte erst recht für eine Werbung außerhalb des Internets in den Kanzleiräumen des Verfügungsbeklagten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass etwa die Änderung einer Firmenbezeichnung oder die Löschung einer Marke nicht vorläufig durchsetzbar sei und deshalb nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung angeordnet werden könne. Diese Erwägungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Beklagte bei Erlass einer auch auf eine Werbung außerhalb des Internets bezogenen Verfügung sogar bauliche Maßnahmen an seinen Kanzleiräumlichkeiten vornehmen müsste.

Der Kläger nehme es offenbar mit der Werbung selbst nicht so genau, da er mit dem Begriff "Notare" im Plural werbe, obwohl er der einzige Notar in der Partnergesellschaft sei.

Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Aus § 29 GNotKG folge nicht, dass Notarkosten immer dem "originären" Auftraggeber des Notars zu berechnen wären. Dieser verstoße nur dann gegen § 17 BNotO wenn er seine Kosten keinem der Kostenschuldner in Rechnung stelle. Das Schreiben vom 23.12.2019 sei als Angebot zu werten, durch eine Übernahme der Kostenschuld gem. § 29 Nr. 2 GNotKG , und zwar durch den Kläger selbst oder den materiell Kostenpflichtigen, den Ablauf der Eigentumsübertragung zu beschleunigen. Dem Kläger habe es frei gestanden, sich hiermit einverstanden zu erklären oder das Angebot abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung und Rücksendung der Unterlagen hätte der Beklagte die Löschungsbewilligung der T unter Beifügung der Kostenrechnung übermittelt. Die T hätte die Urkunde dann an den Verfügungskläger weitergeleitet, verbunden mit der Auflage, diese erst gegen Erstattung der Notarkosten durch den materiell kostenpflichtigen zu gebrauchen. Da dies ersichtlich den Ablauf kompliziere und verzögere, sei es bei den bayerischen Notaren üblich, dass der Notar, der die Unterschriften in der Löschungsbewilligung beglaubigt, die Löschungsbewilligung unmittelbar und gemeinsam mit der "durchzureichenden" Kostenrechnung dem beurkundenden Notar übermittele.

Auch wenn sich aus der Stellungnahme der Landesnotarkammer Bayern ergebe, dass der Notar seine Kosten zunächst bei dem originären Kostenschuldner beitreiben solle, so folge diese Einschränkung nicht aus § 29 GNotKG. Jedenfalls habe der Beklagte entgegen dem Vorwurf des Klägers keine Beitreibung von Kosten vorgenommen. Der Beklagte habe seine Kosten nicht im Sinne von § 89 GNotKG beigetrieben. Er habe dem Kläger nur ein Angebot unterbreitet, dass dieser jederzeit durch Rücksendung der Unterlagen habe ablehnen können.

Die vorliegende Konstellation sei nicht mit der Fallgruppe der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG vergleichbar:

Mit dem Rundschreiben der Bundesnotarkammer habe verhindert werden sollen, dass die Kosten für die Verwalterzustimmung einer Person "untergeschoben" würden, die materiellrechtlich die Kosten nicht zu tragen habe. Bei den Kosten für die Löschungsbewilligung einer Grundschuld ordne § 897 BGB aber an, dass diese grundsätzlich vom Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen seien. Auf die "Bestätigung" des Namens dieses materiellrechtlich Verpflichteten sei aber das Angebot des Beklagten vom 23.12.2019 gerichtet gewesen.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied liege auch darin, dass dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Beglaubigungskosten kein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

Schließlich liege auch im Hinblick auf § 30 Abs. 3 GNotKG eine divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vor. Nach zutreffender Ansicht greife § 30 Abs. 3 GNotKG hier ein.

Darüber hinaus sei ein Verstoß auch nicht geeignet, Interessen im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Der letzte Teil des Verfügungsantrages zu 1.a) sei bereits unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, wie "notarielle Arbeitsergebnisse" zu definieren wären. Er habe ein solches auch nicht von einer Kostenerstattung abhängig gemacht. Eine Absicherung der Kostenforderung des beglaubigenden Notars durch eine Treuhandauflage halte die Westfälische Notarkammer ausweislich ihres Newsletters vom 31.01.2019 für zulässig.

Dem Beklagten habe auch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 11 GNotKG zugestanden. § 53 BeurkG greife nicht ein, da es um eine bloße Unterschriftsbeglaubigung unter einen Fremdentwurf gehe.

Der Antrag zu 1. b) sei zu weit gefasst. Das Wort "Notariat" bezeichne insbesondere das Rechtsgebiet, die Einrichtung des Notariats (Art. 138 GG) und seiner Institutionen, etwa wie in Begriffen wie "Notariatsrecht". In dieser Bedeutung könne der Beklagte den Begriff "Notariat" selbstverständlich auch werbend verwenden.

Zudem sei mit dem von ihm verwandten Begriff Notariat nur die Kanzlei als Ort der gemeinsamen Berufsausübung gemeint, nicht jedoch das konkrete Amt der Notare M und P, was sich auch daraus ergebe, dass an prominenter Stelle auf der Website die Amtsbezeichnung "Notar" bzw. "Notare" verwendet würde.

Auch die historische Bezeichnung für die Notarstelle der Notarin P sei nicht unzulässig als Amtsbezeichnung verwandt worden.

Gründe

Die Anträge haben insgesamt Erfolg.

I.

Sämtliche Anträge sind zulässig.

1.

Der sich im vorliegenden Verfahren selbst anwaltlich vertretende Kläger ist postulationsfähig.

Dabei bedarf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Kläger durch die Selbstvertretung im Hinblick auf die vorgängige Beurkundung des Kaufvertrages gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstößt, hier keiner Beantwortung. Da der Kläger sich selbst vertritt, bedarf es schon keiner Prozessvollmacht, deren Unwirksamkeit in Rede stehen könnte. Selbst wenn man aber vorliegend auf eine (ggf. konkludent erteilte) Prozessvollmacht gegenüber der Partnergesellschaft abstellen wollte, wäre eine wirksame Prozessvertretung nicht infrage gestellt. Denn die Prozessvollmacht ist von dem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig, die Vertretungsbefugnis entfällt auch im Falle eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nicht (OLG Hamm NJW-RR 1989, 442; Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 78, Rn. 37).

2.

Der Zulässigkeit steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig gemacht wurde, bevor das Schlichtungsverfahren vor der bayerischen Notarkammer insgesamt durchgeführt war. Denn eine Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahren stellt keine Antragsvoraussetzung dar. Die den Notaren aufgegebenen Schlichtungsbemühungen folgen Soll-Empfehlungen, sind jedoch keine Klage- oder Antragsvoraussetzungen (vgl. LG Duisburg NJW-RR 2019, 568 (569); Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 31, Rn. 11).

3.

Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt. Denn er ist Mitbewerber des Beklagten, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Mitbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dafür reicht es aus, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573; Köhler Bornkamm, UWG, 38. Aufl., § 2, Rn. 108).

Indem beide Parteien bundesweit Immobilienverträge beurkunden und über das Internet deutschlandweit um Mandanten werben, bieten sie diese Dienstleistung im selben Kundenkreis an, wenn auch in der Mehrzahl der Beurkundungsfälle ein regionaler Bezug vorliegen mag.

Die Wettbewerbssituation ist auch nicht bloß theoretischer Natur. So sind z.B. Fälle denkbar, in denen ein potentieller Mandant einen Notar in einer räumlich weit entfernt liegenden Stadt aus dem Internet suchen könnte, was z.B. bei Erbengemeinschaften, bestehend aus Erben, die in unterschiedlichen Städten ansässig sind, geschehen kann (KG DNotZ 2000, 955 (956)).

4.

Der Antragsbefugnis des Klägers steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die hier in Rede stehenden Unterlassungsansprüche lediglich aus sachfremden Erwägungen verfolgt.

Soweit der Beklagte aus den zeitlichen Abläufen (der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 21.01.2020 bei Gericht ein, mithin noch vor der schriftlichen Äußerung der Landesnotarkammer Bayern vom 22.01.2020) herleiten will, der Kläger habe im Gebührenerzielungsinteresse gehandelt, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Kläger musste die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass sich ein Zuwarten mit der Beantragung der einstweiligen Verfügung als dringlichkeitsschädlich erweisen könnte. Als nicht eilig kennzeichnen kann ein Antragsteller eine Sache durch ein Zögern bei der Verfolgung seines Unterlassungsanspruches, wenn er in Kenntnis der wettbewerbswidrigen Handlung und der ihm drohenden Nachteile gegen den Verstoß nicht vorgeht, insbesondere den Antragsgegner nicht in angemessener Frist abmahnt und sodann nicht alsbald eine einstweilige Verfügung beantragt (OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2019, Az. 4 W 45/19 = BeckRS 2019, 15806). Als "Frist" für die Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird dabei nach der Rechtsprechung des OLG Hamm regelmäßig ein Zeitraum von einem Monat seit Kenntnisnahme von dem Wettbewerbsverstoß angesehen (OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 4 U 172/13 = BeckRS 2015, 8290). Schon vor diesem Hintergrund erscheint die Einreichung der Antragsschrift am 21.01.2020 nachvollziehbar. Binnen Monatsfrist war mit der vollständigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens ersichtlich nicht zu rechnen. Darauf, dass wegen eines abgewarteten Schlichtungsverfahrens die Überschreitung der Monatsfrist vom erkennenden Gericht nicht als dringlichkeitsschädlich angesehen werden würde, musste der Kläger nicht vertrauen.

Daneben spricht auch das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegen ein sachfremdes Vorgehen in Gebührenerzielungsabsicht. Es wurde deutlich, dass es dem Kläger um das Abstellen einer aus seiner Sicht wettbewerbswidrigen Handhabung geht, durch die er sich benachteiligt sieht.

5.

Die Klage ist nicht wegen eines unbestimmten Klageantrages teilweise unzulässig.

a)

Der Klageantrag zu 1. a) ist auch unter Verwendung der Begrifflichkeit "notarielle Arbeitsergebnisse" im Ergebnis noch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wenn ein Antrag selbst keine hinreichende Beschreibung der Verletzungsform enthält, die für Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ausreicht, ist dessen Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2010, 616; vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51, Rn. 10).

Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass hier mit "notariellen Arbeitsergebnissen" die mit Schreiben vom 23.12.2019 (AST 3) übersandte Löschungsbewilligung in Bezug genommen wurde. Dies entspricht dem Vortrag in der Antragsschrift und damit korrespondierend auch dem Inhalt des Abmahnschreibens.

Soweit der Beklagte meint, es sei nicht zu erkennen, ob sich das begehrte Verbot auf das Schreiben vom 23.12.2019 oder vom 10.01.2019 (AST 8) beziehen solle, geht dies fehl. Denn zum einen folgte das Schreiben vom 10.01.2020 dem Abmahnschreiben zeitlich nach und zum anderen hat der Beklagte selbst in der Antragserwiderung vom 10.02.2020 (Seite 17) zu erkennen gegeben, dass er die Anlage AST 3 als das "beanstandete Schreiben" ansieht.

b)

Auch der zweite Antragsteil des Antrages zu 1.a) ist hinreichend bestimmt. Zum einen handelt es sich nicht um eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes, zum anderen folgt auch hier aus der gebotenen Auslegung, dass die mit dem Schreiben Anlage AST 3 übersandte Rechnung in Bezug genommen wurde. Um die rechtliche Qualifizierung dieses Sachverhaltes streiten die Parteien.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in vollem Umfang begründet.

1.

Soweit der von dem Kläger mit dem Antrag zu 1. a) verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist, folgt dies aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. § 29 GNotKG.

Die Nichterhebung der mit der notariellen Beglaubigung der Unterschriften der vertretungsberechtigten Personen der T2 verbundenen Kosten von der beauftragenden Bank, stattdessen deren Inrechnungstellung gegenüber dem Kläger, obwohl dieser kein Kostenschuldner des Beklagten war sowie die Erklärung, der Kläger dürfe von der übersandten Erklärung erst nach Begleichung der Kostenrechnung Gebrauch machen, begründet den Unterlassungsanspruch.

a)

Bei dem vorgenannten Verhalten des Beklagten handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

aa)

Das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist auch für den Rechtsbruchtatbestand erforderlich (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3 a, Rn. 1.51).

bb)

Dem Vorliegen einer geschäftlichen Handlung steht die besondere Stellung des Notars nicht entgegen. Zwar stellt das Notaramt kein Gewerbe da, da der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist (LG Duisburg, a.a.O.). Die Tätigkeit des Notars ist jedoch gleichwohl am Maßstab des Wettbewerbsrechts zu messen, so dass er zivilrechtlich auf Unterlassung gem. § 8 UWG in Anspruch genommen werden kann (LG Duisburg, a.a.O.; Eylmann/ Vaasen, a.a.O.,§ 29, Rn. 19; Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29, Rn. 26 )

Mit der Stellung von Kostenrechnungen für Unterschriftenbeglaubigungen und deren Durchsetzung bewegt ein Notar sich danach unzweifelhaft am Markt für notarielle Dienstleistungen.

b)

Die Parteien sind Mitbewerber. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zu I. 3. verwiesen werden.

c)

Der Rechtsbruchtatbestand ist erfüllt, § 3a UWG.

aa)

§ 29 GNotKG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar.

Die Gebührenordnung für Notare zählt zu den marktbezogenen Preisvorschriften (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4, Rn. 4.202; LG Duisburg a.a.O.).

bb)

Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er es unterließ, die Kosten dem Auftraggeber (der beauftragenden Bank) in Rechnung zu stellen obwohl dieser gem. § 29 Nr. 1 GNotKG sein Kostenschuldner war und indem er die Leistung einem Nichtkostenschuldner (dem Kläger) berechnete. Ferner dadurch, dass er diesem Vorgehen noch mehr Gewicht dadurch verlieh, dass von der übersandten Erklärung erst Gebrauch gemacht werden sollte, wenn seine Kostenrechnung beglichen wurde.

(1)

Der Kläger ist nicht Kostenschuldner des Beklagten.

Er ist nicht Kostenschuldner gem. § 29 Nr. 1 GNotKG. Kostenschuldner ist nach dieser Vorschrift, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Unter dem Begriff des Auftrags ist jedes an den Notar gerichtete Ansuchen zu verstehen, dass auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet ist, wobei ein Beurkundungsauftrag auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann (OLG Hamm NJOZ 2020, 378 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend ist daher die beauftragende Bank als Kostenschuldner anzusehen, ersichtlich aber nicht der Kläger.

Etwas anderes folgt hier auch nicht aus § 29 Nr. 2 GNotKG. Für eine Kostenübernahmeerklärung nach dieser Norm ist eine einseitige Erklärung einer Person in oder außerhalb der Urkunde gegenüber dem Notar, dass sie die Kosten der Beurkundung trägt erforderlich, aber auch genügend (Korintenberg/Gläser, GNotKG, 21. Aufl., § 29, Rn. 25). Der Kläger hat sich aber zur Kostenübernahme gegenüber dem Beklagten nie zustimmend erklärt.

Aber auch die Auffassung des Beklagten und der Landesnotarkammer Bayern, dem Schreiben vom 23.12.2019 sei lediglich ein Angebot zur Übernahme der Kostenschuld gem. § 29 Nr.2 GNotKG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu entnehmen, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Soweit in dem Schreiben die Möglichkeit der Rücksendung der Urkunde samt der Kostenrechnung aufgezeigt wird, für den Fall, dass der Kläger mit der Vorgehensweise nicht einverstanden sein sollte, liegt darin nicht die Möglichkeit, das Angebot ohne Weiteres abzulehnen. Denn für diesen Fall forderte der Beklagte die Rücksendung "unter Bekanntgabe der Person, an die die Kostenrechnung gesandt werden soll". Damit zeigte er bloß eine weitere Möglichkeit auf, die den Kläger ebenfalls in die Rolle einer Inkassostelle bringen würde. Denn es ist ersichtlich nicht seine Aufgabe, einen ggf. materiellrechtlich Verpflichteten zu ermitteln und zu benennen.

Auch aus § 30 Abs. 3 GNotKG lässt sich hier für den Beklagten nichts Günstiges herleiten:

Jedenfalls der Kläger ist nicht über § 30 Abs. 3 GNotKG Haftungsschuldner des Beklagten geworden. Auf diesen bzw. die Partnergesellschaft ist die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 19.12.2019 jedoch ausgestellt, nicht auf den Verkäufer.

Daher kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei Vorliegen einer weitreichenden Kostenübernahmeerklärung (hier durch den Verkäufer) gegenüber dem Vertragspartner die Haftung gegenüber dem Notar auf die Kosten derjenigen Urkunde begrenzt sind, die die Übernahmeerklärung im Sinne des § 30 Abs. 3 enthält, hier offenbleiben (überzeugend für eine solche Begrenzung unter Hinweis auf den klaren Wortlaut: OLG Hamm Beschluss vom 25.07.2018, Az. 15 W 427/17 m. W. N. = BeckRS 2018, 17903, KG FGPrax 2019,43; Weingärtner, DNotO, 13. Aufl., Teil 3, Rn. 93, ausdrücklich für den Fall der Löschungsbewilligung; Korintenberg, a.a.O., § 30, Rn. 16; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2015, Az. 2 W 20/15, vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2018, Az. 19 OH 7/17 = BeckRS 2018, 14826 Rn. 11).

(2)

Stand dem Beklagten nach alledem kein anderer Kostenschuldner zur Verfügung, so war er gehalten, die Kosten der beauftragenden Bank in Rechnung zu stellen, § 29 Nr. 1 GNotKG (so vom Grundsatz her die Landesnotarkammer Bayern in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2020 zum streitgegenständlichen Sachverhalt). Diese Sichtweise entspricht auch der Auffassung im Newsletter der Westfälischen Notarkammer vom 31.01.2019 unter Ziffer 2. ("zumindest im Bezirk des OLG Hamm").

Die Interessen der beauftragenden Bank können dabei dadurch hinreichend gewahrt werden, dass deren Kosten auf vertraglicher Grundlage oder hilfsweise als Kosten für eine löschungsfähige Quittung (§§ 369 Abs. 1, 897 BGB) im Wege einer Treuhandauflage weitergereicht werden (Newsletter, wie vor).

Diesen Weg hat der Beklagte jedoch nicht beschritten. Er hat bereits davon abgesehen, die beauftragende Bank als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Fallgestaltung durfte er auch nicht das Gebrauchmachen von der übersandten Erklärung ("Arbeitsergebnis") von der Begleichung einer Kostenrechnung abhängig machen, die nicht auf einen Kostenschuldner nach dem GNotKG ausgestellt war.

Zu Unrecht moniert der Beklagte, der erste Teil des Antrages zu 1.a) wäre zu weit gefasst, weil der Beklagte dann auch nicht berechtigt wäre, von der Erhebung der Notarkosten bei der beauftragenden Bank abzusehen, wenn sich der beurkundende Notar oder der Eigentümer mit der Übernahme der Kosten einverstanden erklären würde. Dem Beklagten steht die Möglichkeit, eine Kostenübernahme im Sinne des § 29 Nr. 2 GNotKG herbeizuführen, selbstverständlich offen. Wird eine solche Kostenübernahme erklärt, kann er - allerdings der Erklärung nachfolgend - eine entsprechende Kostenrechnung ausstellen und von der Erhebung der Notarkosten bei der beauftragenden Bank absehen. Damit verstieße er nicht gegen das begehrte Unterlassungsgebot, weil er dann nicht, wie dies der Antrag auch vorsieht "entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht" handeln würde.

(3)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die vorliegende Konstellation auch mit dem Problem der Kostenerstattung bei der Verwalterzustimmung gem. § 12 WEG vergleichbar. Für jene Konstellation vertritt die Bundesnotarkammer die Auffassung, dass eine Beitreibung der Kosten der Beglaubigung der Verwalterzustimmung beim Erwerber grundsätzlich den Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit im Sinne von § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO begründe (Rundschreiben Nr. 9/2018, Anlage AST 11 zur Antragsschrift). Soweit der Beklagte meint, ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass die Bundesnotarkammer verhindern wolle, dass die Kosten für die Verwalterzustimmung einer Person "untergeschoben" werden, die materiell die Kosten nicht zu tragen habe, geht dies fehl. Denn in dem vorgenannten Rundschreiben wird unter dem Gliederungspunkt B. I. ausgeführt:

"...

Unbeachtlich ist auch, ob der Erwerber im Einzelfall über die vorstehend dargestellte Kostenkette... materiellrechtlich zur Kostentragung verpflichtet ist oder nicht. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Notars zu prüfen, wer materiellrechtlich zur Tragung seiner Kosten verpflichtet ist. Zum anderen würde das Vorgehen - selbst wenn feststeht, dass eine materiellrechtliche Kostentragungspflicht des Erwerbers besteht - mittelbar zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Erwerber führen."

(4)

Der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes steht das Schreiben der Landesnotarkammer Bayern nicht in formeller Hinsicht entgegen. Denn maßgeblich bleibt allein das Vorliegen eines objektiv rechtswidrigen Verhaltens, solange ein Marktverhalten nicht durch einen öffentlichrechtlichen Verwaltungsakt ausdrücklich erlaubt wurde (BGH GRUR 2005, 778: unerheblich dagegen Äußerung des Regierungspräsidiums; OLG Köln GRUR-RR 2014, 45: unerheblich dagegen abweichende Beurteilung durch Fachbehörden, vgl. auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a, Rn. 1.111). Danach kann eine nur abweichende Erklärung der Landesnotarkammer Bayern ohne die Qualität eine Verwaltungsaktes eine Bindungswirkung zugunsten des Beklagten nicht entfalten.

(5)

Bei alledem ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte schuldhaft handelte oder ihm gar ein planmäßiger Gesetzesverstoß vorzuwerfen wäre. Denn der Unterlassungsanspruch setzt lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH GRUR 2005,778 (779))

cc)

Der Wettbewerbsverstoß ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Solches ist der Fall, wenn Mitbewerber Nachteile durch eine Einbuße an vorhandenen Vermögenswerten oder eine Minderung ihrer Marktchancen erleiden können und auf diese Weise der Wert Ihres Unternehmens gemindert werden kann. Ein bestimmtes Ausmaß der Beeinträchtigung ist dazu nicht erforderlich. Spürbar ist die Beeinträchtigung vielmehr bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Regelmäßig ist Spürbarkeit zu bejahen, wenn sich der Verletzer aus der objektiven Sicht eines verständigen durchschnittlichen Mitbewerbers einen nicht ganz unerheblichen Wettbewerbsvorsprung verschaffen kann (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a, Rn. 1.100; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2018, Az. I - 15 U 49/18 (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) nachfolgend zu LG Duisburg, a.a.O.).

Vorliegend dürften die auftraggebenden Banken veranlasst sein, die Notare zu beauftragen, die ihnen eine Beglaubigung der Erklärungen nicht in Rechnung stellen. Durch diese für die Banken bequeme Abwicklung kann es sich ergeben, dass diese auch anderweitige Beurkundungen beauftragen. Daneben wird der Kläger selbst in seiner Tätigkeit als Notar durch den Treuhandauftrag, wonach er von der übersandten Erklärung erst nach Begleichung der auf ihn ausgestellten Kostenrechnung Gebrauch machen kann, behindert (vgl. zu der ähnlichen Konstellation LG Duisburg, a.a.O.).

dd)

Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet. Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens des Beklagten liegt nicht vor. Die mehrfach signalisierte Einigungsbereitschaft reicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr nicht aus.

2.

Der Verfügungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu 1. b) folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. § 29 BNotO.

a)

Eine geschäftliche Handlung ist auch hier gegeben. Bietet ein Notar seine Dienste auf einer Internetseite an, so handelt es sich um Werbung im Sinne des § 29 BNotO, die dem Wettbewerbsrecht unterliegt (LG Duisburg, a.a.O; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8.Aufl., § 29, Rn. 55; Szalai, WuB 2019, 250 Anmerkung zu BGH Beschluss vom 23.04.2018 NotZ (Brfg) 6/17).

b)

Die Parteien sind Mitbewerber. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zu 1. a) Bezug genommen.

c)

Der Beklagte hat durch die Verwendung des Begriffes "Notariat" im einleitenden Text auf der Internetseite (Anlage AST 13 zur Antragsschrift, 1. Seite = Bl. 74 der Akten), gegen § 29 BNotO verstoßen.

aa)

Bei § 29 BNotO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung (OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Duisburg, a.a.O.; Szalai, a.a.O.; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a, Rn. 47; Arndt/Lerch/Sandkühler, a.a.O. ; Köhler Bornkamm, § 3a, Rn. 1.177; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl, UWG § 3a Rn. 236). Für § 29 BNotO kann insofern nichts anderes gelten als für die das anwaltliche Werberecht regelnde Vorschrift des § 43b BRAO (LG Duisburg, a.a.O.).

bb)

Die Verwendung des Begriffes "Notariat" auf der Internetseite verstößt gegen das Gebot, eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

Aus § 2 S. 2 BNotO folgt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass ein Notar nicht befugt ist, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin als Notariat zu bezeichnen, weil dies eine Institutionalisierung zum Ausdruck bringt, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt (BGH MDR 1984, 398; BGH NJW-RR 2002, 1493; BGH NJW 2005, 2693f.; BGH WRP 2018, 937; OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Duisburg, a.a.O). Daran hält auch die Kammer ungeachtet vereinzelter Gegenstimmen in der Literatur fest.

Der Begriff "Notariat" wurde von dem Beklagten auf der Internetseite in der einleitenden Passage wie folgt verwandt:

"Wir dürfen sie ganz herzlich auf unserer Homepage begrüßen und uns für Ihr Interesse an unserem Notariat in D bedanken. Auf den folgenden Seiten haben wir Ihnen einige Informationen über uns, unser Team, unsere Leistungen und über den besten Weg in unsere Kanzlei zusammengestellt. Wir würden uns freuen, sie persönlich bei uns begrüßen zu dürfen !"

Damit hat der Beklagte zumindest auch sein Amt als "Notariat" bezeichnet. Das Wort "Notariat" kann verschiedene Bedeutungen haben. Zum einen bezeichnet es das Rechtsgebiet, die Einrichtung des Notariats (Art. 138 GG) und seine Institutionen, zum anderen das dem Notar übertragene konkrete Amt (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zudem wird in der Literatur vertreten, dass die Worte "Notariat" oder "Notariatskanzlei" in neuerer Zeit auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren) gebraucht werde und in dieser Verwendung zulässig sei (weitere Nachweise zu dieser Meinung: BGH a.a.O.). Der vorliegende Fall zwingt nicht zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage. Denn in dem hier verwendeten Zusammenhang kommt dem Begriff "Notariat" jedenfalls auch die Bedeutung der Bezeichnung des konkreten Amtes des Notars zu, wenn er auch hier in einem weiten Sinn verwandt wurde, was durch den zweiten Satz der einleitenden Passage illustriert wird (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OLG Düsseldorf a.a. O.). Dagegen ist auszuschließen, dass der Begriff des "Notariats" hier ausschließlich als Synonym für die Geschäftsstelle verstanden wird, zumal die bloße Örtlichkeit im dritten Satz als "Kanzlei" bezeichnet wird und eine Verkürzung auf diesen Sinngehalt mit dem weiteren Inhalt des Einleitungssatzes in unauflösbarem Widerspruch stehen würde. Der Verfasser wird sich ersichtlich nicht allein für das Interesse an Büroräumlichkeiten bedanken wollen.

Etwas anderes folgt nicht aus der ebenfalls auf der Internetseite unterhalb der einleitenden Passage befindlichen englischen Fassung des Textes ("... thank you so much for your interest in our notary´s office..."). Der englische Text kann zur "Auslegung" schon deshalb nicht herangezogen werden, weil davon auszugehen ist, dass die Leser der Internetseite weit überwiegend deutschsprachig sind und deshalb den englischen Text schon nicht mehr zur Kenntnis nehmen werden. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass das Wort "office" hier nur im engeren Sinne der Örtlichkeit des Büros verwandt wurde. Dagegen sprechen auch hier die vorgenannten Aspekte.

Letztlich folgt auch nichts anderes daraus, dass an anderer Stelle auf der Internetseite die zutreffende Amtsbezeichnung "Notar" bzw. "Notare" verwendet wurde. Dies schließt nicht aus, dass der Begriff "Notariat" im oben genannten Sinne verwandt wurde.

Nach alledem geht auch der Vorwurf des Beklagten fehl, der Antrag zu 1. b) sei zu weit gefasst. Nach dem Antrag muss es sich um eine Werbung für die Tätigkeit als Notar handeln. Damit wäre eine Verwendung des Begriffes "Notariat" ausschließlich als Bezeichnung der Geschäftsstelle schon nicht vom Unterlassungsgebot umfasst.

cc)

Der Verstoß ist auch hier geeignet, die Interessen der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die die indizielle Wirkung des Verstoßes zu entkräften vermögen. Vielmehr bringt der Begriff "Notariat" eine Institutionalisierung des personengebundenen Notaramts zum Ausdruck. Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden aber mit öffentlichen Institutionen bestimmte Befugnisse. Zumindest bei einem Teil des rechtsuchenden Publikums kann die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, es handele sich beim beworbenen "Notariat" um eine Institution, die im Vergleich zu einem "einfachen" Notar zusätzliche Befugnisse oder eine höhere Kompetenz besitze. Dies kann ersichtlich zu einem Wettbewerbsvorsprung gegenüber Notaren führen, die sich des Begriffes "Notariat" zur Werbung nicht bedienen (OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Duisburg m.w.N.).

Die räumliche Distanz zwischen den Orten der Amtsausübung steht auch hier der Annahme der Spürbarkeit nicht entgegen, zumal beide Parteien im Internet bundesweit für ihre Dienste werben, der Beklagte dabei unzulässig mit dem Begriff "Notariat".

dd)

Die Wiederholungsgefahr ist auch hier nicht ausgeräumt worden.

3.

Der Verfügungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu 1. c) folgt ebenfalls aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. § 29 BNotO. Der Beklagte hat sowohl durch die Verwendung des Begriffes "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]" auf den Lichtbildern, die Bestandteil der Internetseite sind (Anlage AST 13 zur Antragsschrift, = Bl. 74 bis 76 der Akten), als auch mit dem auf der Internetseite verwandten Satz

"1863 - bereits ein Jahr nach der Schaffung des Notariats moderner Prägung in Bayern wurde in D unser Notariat [es folgt eine römische Ziffer] errichtet."

(Hervorhebung wie im Original)

gegen § 29 BNotO verstoßen. Insofern beanspruchen die Ausführungen zu dem Antrag zu 1.b) hier entsprechende Geltung. Ergänzend ist auszuführen:

Auch hier hat der Beklagte sein Amt bzw. seinen Amtssitz nach außen hin als Notariat bezeichnet und damit eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Begriff "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]" unstreitig um die historische Bezeichnung der Notarstelle der Kollegin des Beklagten handelt. Denn es wird bei den oben genannten Fundstellen (AST 13) gerade nicht deutlich, dass es sich um eine überkommene Bezeichnung handelt. Der zitierte Satz legt vielmehr nahe, dass das "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]" von 1863 an bis heute existiert. Dies wird durch die auch aktuell noch verwendete Bezeichnung unterstrichen, wie aus den Lichtbildern der Internetseite ersichtlich.

Auch bei dem Begriff "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]" kann zumindest bei einem erheblichen Teil des rechtsuchenden Publikums die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, es handele sich beim beworbenen "Notariat" um eine Institution, die im Vergleich zu einem "einfachen" Notar zusätzliche Befugnisse oder eine höhere Kompetenz besitze, wobei hier noch der Verweis auf eine Tradition hinzutritt. Dabei kann dahinstehen, ob im Raum D bei den dort angesprochenen Verkehrskreisen jeweils eine Kenntnis von den historischen Zusammenhängen hinsichtlich der Bezeichnung vorliegt. Eine solche Kenntnis ist jedenfalls nicht in der gesamten Bundesrepublik Deutschland vorhanden. Der Beklagte bietet seine Dienste über die Internetseite aber bundesweit an.

Nach alledem vermag die Kammer der Auffassung der Landesnotarkammer Bayern nicht beizutreten, die Verwendung der Bezeichnung "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]" stehe nicht zu § 29 Abs. 1 BNotO in Widerspruch.

Nicht zu beanstanden wäre hingegen der Hinweis auf ein "früheres Notariat [es folgt eine römische Ziffer]", wie dies im vorliegenden Fall und auch entsprechend für die weiteren Münchener Notare auf der Internetseite des bayerischen Notarvereins erfolgt ist (Anl. HL 16, Bl. 162 ff. der Akten). Hierdurch wird gewährleistet, dass Urkunden aufgefunden werden können, weil auch Urkunden des Amtsvorgängers verwahrt werden. Gleichzeitig wird hinreichend deutlich, dass es sich nicht um die aktuelle Bezeichnung handelt.

Insoweit geht auch die Verteidigung des Beklagten fehl, der Antrag sei bereits deshalb unbegründet, weil er jede Form einer Verwendung der historischen Bezeichnung erfassen würde. Denn die Verwendung des Begriffes "Notariat [es folgt eine römische Ziffer]" bleibt möglich, wenn beispielsweise durch das Wort "früheres" deutlich gemacht wird, dass es sich nicht um die aktuelle Bezeichnung handelt.

4.

Der im Wettbewerbsrecht zu vermutende Verfügungsgrund, ist auch hier gegeben. Die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.

a)

Die Vermutung des Verfügungsgrundes kann in der Regel nur dadurch widerlegt werden, dass der Antragsteller in Kenntnis der Verletzungshandlung mit der Geltendmachung seiner Ansprüche längere Zeit zuwartet und damit zu erkennen gibt, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Da der Kläger hier nicht länger als einen Monat (vgl. insofern oben I.4.) mit der Einreichung des Antrages zugewartet hat, kann unter diesem Gesichtspunkt der Verfügungsgrund nicht verneint werden.

b)

Ausnahmsweise ist ein Verfügungsgrund auch dann nicht gegeben, wenn die Interessen des Antragsgegners im Einzelfall gegen eine Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sprechen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Fragen zu entscheiden sind oder sonstige Gründe dazu führen, dass die Interessen des Antragstellers, eine Entscheidung im Rahmen des Eilrechtsschutzes zu treffen, zurücktreten (OLG Köln GRUR-RR 2019,18). Denkbar ist auch, dass wegen des prozessualen Verhaltens eines Antragstellers das Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2005, Az. 6 W 107/05).

Dies zugrunde gelegt entfällt der Verfügungsgrund vorliegend nicht:

Der zur Entscheidung stehende tatsächliche Sachverhalt ist unstreitig. Die aufgeworfenen Rechtsfragen hinsichtlich des Klageantrages zu 1.a) können vom angerufenen Gericht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens beantwortet werden. Soweit im Hinblick auf die Reichweite des § 30 Abs. 3 GNotKG divergierende Rechtsprechung von Oberlandesgerichten vorliegt und insoweit eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zu erwarten ist, spricht dies nicht gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Denn die Kammer war zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag schon nicht gezwungen, diese Rechtsfrage zu entscheiden (siehe oben unter 1. c) bb) (1)).

Auch eine Interessenabwägung im Übrigen führt nicht zum Entfall des Verfügungsgrundes. Soweit der Beklagte geltend macht, seine Möglichkeiten zur Rechtsverteidigung seien im einstweiligen Verfügungsverfahren erheblich begrenzt, kann dem nicht beigetreten werden. Die Einholung eines Gutachtens der Bundesnotarkammer zur Rechtslage mag hier wünschenswert erscheinen, ist jedoch für die Rechtsverteidigung des Beklagten nicht konstitutiv, zumal hier ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß zu prüfen und die zu begutachtende Rechtslage "nur" inzident von Bedeutung ist. Ohnehin würde das Ergebnis eines solchen Gutachtens das erkennende Gericht nicht binden.

Soweit der Beklagte bemängelt, es könnten im Verfahren keine sachverständigen Zeugen beigebracht werden, so ist bereits nicht ersichtlich, was diese bei dem vorliegenden unstreitigen Sachverhalt zur Entscheidungsfindung beitragen könnten.

Allerdings ist es zutreffend, dass es im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Revision zum BGH gibt, so dass auf diesem Wege eine einheitliche Rechtsprechung im Bundesgebiet nicht hergestellt werden kann, wie dies der Kläger jedenfalls mit Schriftsatz vom 29.01.2020 noch für erforderlich hielt. Dies schlägt jedoch bei der Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beklagten durch, weil diesem die Möglichkeit bleibt, den Kläger über §§ 926, 936 ZPO zur Erhebung der Hauptsacheklage zu zwingen. Sodann wäre der Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof eröffnet.

Nachdem die Frage, ob die Selbstvertretung des Klägers gegen § 45 BRAO verstieß, im Rahmen der Prüfung der Postulationsfähigkeit offenbleiben konnte, bedarf sie auch hier keiner Beantwortung. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein etwaiger Verstoß des Klägers auf die Interessenlage des Beklagten im Hinblick auf den Verfügungsgrund einwirken würde.

Hinsichtlich etwaiger Nachteile durch die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung muss der Beklagte sich auf einen möglichen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO verweisen lassen.

Soweit er hinsichtlich der Anträge zu 1.b) und c) geltend macht, es läge eine Parallele zu der Änderung einer Firmenbezeichnung oder der Löschung einer Marke vor, welche nicht "vorläufig" im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar sei, so geht dies fehl. Vorliegend geht es "nur" um die Werbung mit einer unzulässigen Begrifflichkeit. Es werden mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung auch keine irreversiblen Fakten geschaffen.

III.

Die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.