FG Köln, Urteil vom 06.11.2019 - 2 K 2692/18
Fundstelle
openJur 2020, 5124
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 914.854,-- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Versicherungsteuer-Nachforderungsbescheids, und hierbei insbesondere um die Frage, ob die Steuerfestsetzung hinreichend bestimmt genug erfolgt ist, und ob für vom Kläger im Jahre 2009 vereinnahmte Versicherungsentgelte die Versicherungsteuer unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes für eine Hagelversicherung zu berechnen ist.

Der Kläger bietet in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als berufsständischer Spezialversicherer der W-Versicherung, hierbei insbesondere Versicherungsschutz gegen Hagelschäden, an. Der Kläger erweiterte die von ihm angebotenen, modular aufgebauten (gärtnerischen) Versicherungen gegen Hagel- und Sturmrisiken vor allem nach den Erfahrungen mit der Hochwasserkatastrophe 2002 in begrenztem Umfang um den Versicherungsschutz gegen weitere Elementarrisiken sowie Zusatzrisiken, die gleichermaßen wie Hagel und Sturm die gärtnerische Produktion von Bodenerzeugnissen im Freiland betreffen und für die Versicherungsnehmer ebenso wie Hagel und Sturm eine existenzielle Bedrohung darstellen können. Entsprechende (Mehrgefahren-)Versicherungen wurden vom Kläger unter der Bezeichnung "A" angeboten.

Die vertragliche Grundlage der streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisse bildeten die "Versicherungsbedingungen Mehrgefahrenversicherung für Freilandkulturen im Gartenbau" (Stand 2008; vgl. Bl. 55 ff. der Gerichtsakte -GA-), bestehend aus den Allgemeinen Bedingungen für die Hagelversicherung von Gartenbauerzeugnissen im Freiland (AHagBGF 2008), den Zusatzbedingungen zur Erweiterung der Hagelversicherung von Gartenbauerzeugnissen im Freiland (ZusBGF 2008) sowie den für spezielle Kulturgruppen bzw. Risikosituationen optional zu vereinbarenden Klauseln. Nach den Versicherungsbedingungen handelte es sich hierbei um eine "Versicherungspolice auf Basis der Hagelversicherung, durch die eine umfangreiche Absicherung gegen eine Vielzahl von Schadensursachen dargestellt wird" (vgl. Bl. 57 der GA). Nach den Zusatzbedingungen wurde die Hagelversicherung um folgende Risiken erweitert:

- Weitere Elementarschäden (Sturm, Überschwemmung, Starkregen, Frost, Eisregen, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Vulkanausbruch),

- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Körpers, Löschen, Niederreißen oder Ausräumen infolge eines dieser Ereignisse),

- Folgen von Schäden an technischen Einrichtungen zur Be- und Entwässerung,

- Zerstörungen durch bewegliche Einrichtungen,

- Sabotage, Vandalismus und Brunnenvergiftung sowie

- Schäden an Kulturflächen.

Nach den Zusatzklauseln konnten in die Versicherungen noch Absicherungen gegen Ertragsverluste durch Bezugs- und Lieferhemmnisse (MGV 100) und Frostschäden durch den Ausfall der Frostschutzberegnung (MGV 110) einbezogen werden.

Die von den Versicherungsnehmern für das Versicherungsprodukt A an den Kläger gezahlten Versicherungsprämien wurden nicht nach den einzelnen versicherten Risiken aufgeteilt.

Das Versicherungsprodukt A behandelte der Kläger im Jahre 2009 - wie auch bereits in den früheren Zeiträumen - sodann als lediglich um (unselbständige) Zusatzbedingungen ergänzte (gärtnerische) Hagelversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsteuergesetzes in der für den Zeitraum 2009 geltenden Gesetzesfassung (VersStG a.F.). Dementsprechend meldete der Kläger für die monatlichen Anmeldungszeiträume im Jahre 2009 Versicherungsteuerbeträge in Höhe von 0,2 Promille der jeweiligen Versicherungssumme je Versicherungsjahr an und führte die entsprechenden Steuerbeträge an das zuständige Finanzamt ab.

Für den Anmeldungszeitraum Dezember 2011 gab der Kläger eine Versicherungsteueranmeldung vom 10. Januar 2012 (Bl. 5 der Verwaltungsakte -VA-) über einen Betrag von 32.823,94 € ab. Darin enthalten waren steuerpflichtige Entgelte aus der Hagelversicherung und ein hierauf - auf Basis der Versicherungssumme in Höhe von 176.295.375,-- € - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG entfallender Steuerbetrag in Höhe von 35.259,07 € sowie Verrechnungen mit Guthaben aus anderen Versicherungszweigen.

Das vom Kläger vertriebene Versicherungsprodukt A war bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Versicherungsteuer-Außenprüfungen betreffend frühere Besteuerungszeiträume, die sowohl vom seinerzeit für die versicherungsteuerrechtlichen Belange des Klägers zuständigen Finanzamt E als auch vom Beklagten durchgeführt worden sind. Vor diesem Hintergrund erfolgte beim Kläger zum 1. Januar 2010 eine grundlegende Neustrukturierung des Versicherungsproduktes A, das seither seitens des Beklagten nicht beanstandet wurde und demgemäß vorliegend auch nicht streitbefangen ist.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 28. Januar 2013 führte der Beklagte vom 16. April 2013 bis 13. März 2014 beim Kläger eine Außenprüfung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer für den Prüfungszeitraum Januar 2009 bis Dezember 2011 durch. Gegenstand der Prüfung war vor allem das vom Kläger vertriebene Versicherungsprodukt A in Gestalt der Produktmodule ... (A), ... (Q-Versicherung) und ... (K). Die Produktmodule ... waren bereits Gegenstand von vorhergehenden Streitverfahren. Für den Prüfungszeitraum 2009 kamen die Produktmodule ... und ... als Prüfungsgegenstand hinzu.

...

Alle für die Module ... und ... vom Kläger vereinnahmten Versicherungsentgelte wurden als steuerbegünstigte Hagelversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG behandelt und dem entsprechend vom Kläger in den monatlichen Versicherungsteueranmeldungen berücksichtigt.

Im Rahmen dieser Außenprüfung kam der Beklagte zu der Feststellung, dass es sich bei dem Versicherungsprodukt A in der vor dem 1. Januar 2010, d.h. vor der Produkt-Neustrukturierung, angebotenen Form entgegen der Ansicht des Klägers nicht um eine Hagelversicherung, sondern um eine "Mehrgefahrenversicherung" handele, für die mangels Eigenständigkeit der Hagelversicherungen nicht die Sonderregelungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG a.F. Anwendung finden könnten, sondern sämtliche für die A gezahlten Prämien/Versicherungsentgelte der Besteuerung zum Regelsteuersatz von 19 % unterlägen. Wenn der Versicherer Gefahren übernehme, die über die Gefahren eines Hagelschlags hinausgingen, könne es sich nicht mehr um eine reine Hagelversicherung in diesem Sinne handeln (vgl. zu den Einzelheiten den Betriebsprüfungsbericht vom 21. März 2014, Bl. 9 ff. der Verwaltungsakte -VA-; Bl. 47 f. der GA).

Die Höhe der nach Ansicht des Beklagten festzusetzenden Versicherungsteuer ermittelte der Beklagte anhand der vom Kläger im Rahmen der Außenprüfung zur Verfügung gestellten Daten zu den vereinnahmten Versicherungsentgelten für das Produkt A. Hierbei unterwarf der Beklagte die gegenüber den Versicherungsnehmern jeweils in einem einheitlichen Betrag ausgewiesenen und vom Kläger vereinnahmten Versicherungsentgelte für die abgeschlossene "Hagelversicherung" vollumfänglich dem Regelsteuersatz von 19 % gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VersStG. Hinsichtlich der Einzelheiten der Steuerberechnung wird auf Ziffern 1.4 und 2.4 des Betriebsprüfungsberichts vom 21. März 2014 verwiesen (Bl. 51, 53 der GA).

Hinsichtlich des in den Zeiträumen 2010 und 2011, d.h. nach der Neustrukturierung, angebotenen Produktes A kam es im Rahmen der Außenprüfung zu keinen Beanstandungen.

Im Anschluss an die im Bericht über die Versicherungsteuer-Außenprüfung vom 21. März 2014 niedergelegten Prüfungsfeststellungen erließ sodann der Beklagte am 10. April 2014 einen Versicherungsteuerbescheid gemäß § 10 Abs. 4 VersStG für den Monat Dezember 2011 (Bl. 3 der GA). In diesem Bescheid erfolgte neben der Festsetzung des vom Kläger mit der eingereichten Steueranmeldung vom 10. Januar 2012 für Dezember 2011 erklärten Steuerbetrags in Höhe von 32.823,94 € (Steuerfestsetzung unter A.) zusätzlich die Steuerfestsetzung gemäß Prüfungsbericht vom 21. März 2014 für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (Steuerfestsetzung unter B.) bezüglich eines Steuerbetrags in Höhe von 914.854,28 €.

Hiergegen legte der Kläger am 16. April 2014 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ruhte sodann im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige gerichtliche Streitverfahren 2 K 3741/12, das einen Versicherungsteuerbescheid für einen vorhergehenden Anmeldungszeitraum zum Gegenstand hatte. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2018 (Bl. 6 der GA) wies der Beklagte sodann den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung der hiergegen am 29. Oktober 2018 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der angefochtene Versicherungsteuerbescheid vom 10. April 2014 sei bereits nichtig, mindestens aber formell rechtswidrig. Er genüge nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil der Beklagte keine Aufteilung des Steuernachforderungsbetrages auf die nach § 8 Abs. 2 VersStG maßgeblichen (monatlichen) Besteuerungszeiträume der Jahre 2009-2011 vorgenommen habe. Die sich nach der Außenprüfung ergebenden Nachforderungsbeträge seien unzulässigerweise lediglich - unter Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht - in einer Summe ausgewiesen worden. Daraus könne jedoch nicht entnommen werden, für welchen Anmeldungszeitraum des Prüfungszeitraums in welcher Höhe nachzuentrichtende Steuerbeträge festgesetzt worden seien. Es mangele damit an einer hinreichenden Bestimmtheit dahingehend, durch welche Sachverhaltsverwirklichung in welcher Besteuerungsperiode, d.h. in welchem Anmeldungszeitraum des Prüfungszeitraums, welche Steuer entstanden sein solle. Wenn auch gemäß § 10 Abs. 4 VersStG aus Vereinfachungsgründen statt einer formellen Änderung einer Vielzahl von Steuerbescheiden/-anmeldungen die Festsetzung der Steuernachforderung in einem Bescheid für einen Besteuerungszeitraum, und zwar nach der aktuellen Gesetzesfassung für den letzten Anmeldungszeitraum des Prüfungszeitraums erfolgen könne, genüge die Steuerfestsetzung insoweit jedoch nicht den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Hiernach müssten schriftliche Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen. Dies erfordere neben der Bezeichnung der Versicherungsart (vorliegend Versicherungsteuer) bei periodischen Steuern die Angabe der jeweiligen Periode, welche bei der Versicherungsteuer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VersStG in der Regel der Kalendermonat als Anmeldungszeitraum sei. Es sei eine Aufteilung der nachzuentrichtenden Steuerbeträge auf die einzelnen monatlichen Anmeldungszeiträume des Prüfungszeitraums erforderlich.

Wenn § 10 Abs. 4 VersStG a.F. es grundsätzlich zulasse, dass die aufgrund der Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge in einem Steuerbescheid festgesetzt werden, folge daraus aber nicht, dass die Finanzbehörde unaufgeschlüsselt, quasi "nach freiem Belieben" die Steuerfestsetzung unter bloßem Verweis auf einen Prüfungsbericht vornehmen könne. Eine Aufteilung der nachzuentrichtenden Steuerbeträge auf die Anmeldungszeiträume sei auch deshalb erforderlich, weil in § 10 Abs. 4 VersStG a.F. gerade das Wort "Steuerbeträge", mithin der Plural, verwendet werde. Nur bei einer entsprechenden Aufteilung sei es möglich zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für einzelne Zeiträume bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sein könne, sowie festzustellen, welche Versicherungsnehmer von den Feststellungen bzw. den Steuernachforderungen betroffen seien.

Des Weiteren wirft der Kläger die Frage auf, auf Grundlage welcher Norm er in Anspruch genommen werde, d.h. ob im Streitfall § 7 VersStG in der bis zum 11. Dezember 2012 geltenden Fassung (VersStG a.F.) oder in der ab dem 12. Dezember 2012 geltenden Fassung (VersStG n.F.) anwendbar ist. Bei Anwendung von § 7 VersStG a.F. würde auch hiernach das Erfordernis einer Aufteilung der Steuernachforderung auf die ursprünglichen Anmeldungszeiträume folgen. Wie der BFH in der Entscheidung vom 17. Dezember 2014 (II R 18/12) entschieden habe, habe der Versicherer gemäß § 7 VersStG a.F. die Stellung lediglich eines Haftenden inne. Da materiellrechtlich ein Haftungsanspruch geltend gemacht werde, der nicht zeitraum-, sondern sachverhaltsbezogen sei, sei daher für diesen Fall keine Aufgliederung der Nachforderungsschuld nach Besteuerungszeiträumen erforderlich. Steuersystematisch sei jedoch zwischen der Inanspruchnahme eines "echt" Haftenden und derjenigen eines für die Steuerentrichtung Haftenden zu unterscheiden. Gemäß § 7 Abs. 1 VersStG a.F. hafte der Versicherer für die vom Versicherungsnehmer geschuldete Steuer, die er für dessen Rechnung zu entrichten habe. Einen derart zur Steuerentrichtung Verpflichteten könne die Finanzbehörde wahlweise mittels Haftungsbescheid oder mittels Steuerbescheid in Anspruch nehmen. Mit dem Versicherungsteuerbescheid konkretisiere die Finanzbehörde gegenüber dem zur Steuerentrichtung Verpflichteten einerseits formal dessen Entrichtungsschuld, andererseits mache sie einen materiellrechtlichen Haftungsanspruch geltend. Allerdings sei der Steuerentrichtungspflichtige im Sinne von § 7 Abs. 1 VersStG a.F. mit einem Steuerschuldner als echter Haftungsschuldner vergleichbar. Diese Besonderheiten der Versicherungsteuer seien seitens des BFH im Urteil vom 17. Dezember 2014 (II R 18/12) jedoch nicht berücksichtigt worden. Immerhin aber habe auch der BFH klargestellt, dass er zwar von der Geltendmachung eines materiellrechtlichen Haftungsanspruchs ausgegangen sei, dann jedoch festgestellt, dass es sich bei der Entrichtungsschuld um eine eigene Steuerschuld des Entrichtungsverpflichteten und nicht um eine (fiktive) Haftungsschuld handele. Ein entsprechender Versicherungsteuerbescheid (und nicht ein "Haftungsbescheid") sei jedoch stets zeitraumbezogen und müsse eine Aufgliederung aller zu korrigierender Anmeldungszeiträume enthalten. Für jeden einzelnen Besteuerungszeitraum, der materiellrechtlich aufgrund des Ergebnisses der Außenprüfung geändert werden solle, müsse eine eigenständige Prüfung im Hinblick auf Festsetzungsverjährung und eingreifende Änderungsnorm erfolgen können.

Im Übrigen sei im Falle der Anwendung von § 7 VersStG a.F. der Grundsatz der Akzessorietät der Haftung zur Steuerschuld zu beachten. Daraus folge, dass vorliegend mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 für die Zeiträume Januar bis November 2009 infolge des Ablaufs der Festsetzungsfrist gegenüber den Versicherungsnehmern auch gegenüber dem Kläger als Haftendem Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Steuernachforderung ausgeschlossen sei. Die Regelung in § 7 Abs. 8 Satz 4 VersStG n.F., wonach für die Bestimmung der Festsetzungsfrist jeweils die Umstände maßgeblich seien, die in Bezug auf die Person des Steuerpflichtigen vorlägen, sei ebenso wenig anwendbar wie § 171 Abs. 15 AO, wonach der Akzessorietätsgrundsatz gemäß § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO in den Fällen einer gesetzlichen Steuerentrichtungspflicht außer Kraft gesetzt werde. Eine Anwendung von § 171 Abs. 15 AO würde einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedeuten (vgl. Medert/Axer/Voß, VersStG, § 7 Rn. 164 ff.). Jedenfalls verdeutliche die Frage der Verjährung, dass eine Aufteilung der Steuerbeträge auf die einzelnen Anmeldungszeiträume für die Bestimmtheit der Steuerfestsetzung unentbehrlich sei.

Sei hingegen § 7 VersStG n.F. anwendbar, würde die Rechtsstellung des Klägers nachteilig beeinträchtigt werden, da ihm, dem Kläger, nachträglich eine Art eigenständige Garantie für eine fremde Steuerschuld bezogen auf die Zeiträume Januar bis Dezember 2009 auferlegt werde, obwohl er damit im Jahre 2009 nicht habe rechnen müssen. Gemäß § 7 VersStG n.F. habe der Versicherer inzwischen eine gänzlich andere Rechtsstellung inne. Er sei nicht mehr ein für die Steuerentrichtung Haftender, sondern eigenständiger Steuerentrichtungsschuldner. Aufgrund dessen gehe die auf den Haftungscharakter eines Nachforderungsbescheides gestützte Argumentation des BFH im Urteil vom 17. Dezember 2014 ins Leere. Gemäß § 7 Abs. 2 VersStG n.F. sei der Versicherer nunmehr ein Steuerentrichtungsschuldner, der die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers als eigenständige Schuld, für die gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VersStG n.F. ausdrücklich auch keine Akzessorietät mehr gelte, zu entrichten habe. Die Steuerentrichtungsschuld sei damit dem Haftungsrecht entzogen. Nach der neuen Haftungsregelung in § 7 Abs. 7 VersStG n.F. greife die Haftung nur für die Personen, die nicht bereits selbst Steuerentrichtungsschuldner seien. Die Finanzbehörde habe demgemäß auch kein Wahlrecht mehr, den Steuerentrichtungsschuldner mittels Haftungsbescheid oder mittels Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen; eine Steuerfestsetzung müsse stets durch Steuerbescheid erfolgen. In der weiteren Folge sei auch die zu § 7 VersStG a.F. ergangene Rechtsprechung des BFH und damit insbesondere das Urteil vom 17. Dezember 2014 nicht mehr anwendbar. Insoweit sei nach nunmehr geltendem Recht in jedem Falle eine Aufteilung der Steuerbeträge auf die einzelnen Besteuerungszeiträume erforderlich.

Des Weiteren trägt der Kläger vor, der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da das Versicherungsprodukt A richtigerweise nach der Sonderregelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG zu beurteilen und damit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG zu unterwerfen sei. Der Kläger biete mit dem streitgegenständlichen Versicherungsprodukt eine Hagelversicherung an, deren Versicherungsschutz lediglich durch Schutz gegen weitere Elementargefahren mittels Vereinbarung von Zusatzbedingungen zur Hagelversicherung "abgerundet" werden könne. Bei diesen zusätzlichen Elementarrisiken handele es sich um einen Versicherungsschutz von absolut untergeordneter Bedeutung. Gemessen an den Schadenzahlungen liege der auf die Hagelversicherung entfallende Anteil der A bei deutlich über 80 %. Der verbleibende Teil entfalle auf die Zusatzrisiken und umfasse weniger als 20 %. Dies möge zwar insgesamt betrachtet auf den ersten Blick nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Jedoch entfielen diese "weniger als 20 %" auf insgesamt 14 verschiedene Zusatzrisiken. Eine den Begriff und Typus "Hagelversicherung" inhaltlich verändernde Wirkung im Sinne eines "Versicherungspakets" komme diesen - marginalen - Zusätzen nicht zu. Letztendlich handele es sich um eine lediglich als Mehrgefahrenversicherung bezeichnete Hagelversicherung mit marginalem Zusatzversicherungsschutz.

Zudem stelle das versicherte Risiko "Sturm" seit jeher einen integralen Bestandteil des Begriffs "Hagelversicherung" dar. Dieses seit rund 80 Jahren bestehende und in der Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und durch betroffene Unternehmen angewandte Begriffsverständnis der "Hagelversicherung" habe § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG a.F. zugrunde gelegen. Hiervon habe der Gesetzgeber auch nicht mit der Gesetzesänderung im Jahre 2012 durch das Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG) Abstand nehmen wollen. Vielmehr habe der Gesetzgeber an dieses Begriffsverständnis angeknüpft, es sogar bekräftigt und lediglich wegen des Wegfalls der Begriffsdefinition der "Hagelversicherung" in § 108 VVG zunächst vorgesehen, diese Definition in das Versicherungsteuergesetz zu übernehmen, ohne dabei den versicherungsteuerrechtlich tradierten Begriff der Hagelversicherung zu verändern (vgl. BT-Drucks. 17/10039, S. 19). Die Gesetzesbegründung beziehe sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH vom 3. August 1926 - II A 342/26, RFHE 19, 261) und die Einbeziehung des Sturmrisikos in die agrarische/gärtnerische Hagelversicherung, so dass das inhaltliche Verständnis der Hagelversicherung unter Einschluss des Sturmrisikos zumindest bis zur Ausweitung der Hagelversicherung hin zur agrarischen Mehrgefahrenversicherung durch das VerkehrStÄndG - und damit auch für den Streitfall - unverändert fortgelte.

Schließlich sei der vorliegende Streitfall mit dem vom BFH (Urteil vom 13. Dezember 2011, II R 26/10) entschiedenen Fall eines sog. Reiseversicherungspakets nicht vergleichbar. In jenem vom BFH entschiedenen Fall sei es um einen Versicherungsvertrag gegangen, in dem neben einer Auslandsreisekrankenversicherung verschiedene sonstige Versicherungen eigener Art und eigenen Gewichts enthalten gewesen seien. Für einen hiernach zur Verhinderung einer "Steuersatz-Infektion" des gesamten Versicherungspakets zum Regelsteuersatz geforderten Ausweises der auf die einzelnen Zusätze zur Hagelversicherung entfallenden Marginalbeträge im Vertrag bestehe weder Anlass noch Bedarf, da dies reinen Formalismus darstellen würde.

Jedenfalls sei, falls die Klage keinen Erfolg haben sollte, die Revision zuzulassen, da insbesondere die Fragen, ob bei einer Haftungsschuld die Zusammenfassung der Steuerbeträge in Jahressummen - wie vorliegend - zulässig ist, und welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheides im Hinblick auf die Konkretisierung von Versicherungsteuer-Nachforderungsbeträgen zu stellen sind, eine höchstrichterliche Entscheidung erforderten.

Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Dezember 2018 (Bl. 27 ff. der GA) und vom 16. April 2019 (Bl. 84 ff. der GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Versicherungsteuerbescheid für Dezember 2011 vom 10. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. Oktober 2018 hinsichtlich der Steuernachforderung gemäß Prüfungsbericht vom 21. März 2014 für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Ergänzung der Einspruchsentscheidung trägt der Beklagte vor, die für den Anmeldungszeitraum Dezember 2011 vorgenommene Festsetzung der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer für den Prüfungszeitraum 2009 sei zutreffend und rechtmäßig erfolgt. Der angefochtene Versicherungsteuerbescheid genüge den Bestimmtheitsanforderungen gemäß §§ 157 Abs. 1, 119 Abs. 1 AO, da hieraus der Mindestgehalt bezüglich des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsgehalts ersichtlich sei. Aus dem Steuerbescheid seien Steuerart, Steuerbetrag und Besteuerungszeitraum sowie der Steuerschuldner zu erkennen. Des Weiteren könne eine Konkretisierung der erforderlichen Angaben auch - wie im vorliegenden Fall - durch Bezugnahme auf einen Betriebsprüfungsbericht erfolgen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei keine Aufteilung der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer auf jeden Anmeldungszeitraum des Prüfungszeitraums erforderlich. Auch der BFH (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, II R 18/12) habe eine Aufgliederung des Nachforderungsbetrages auf einzelne Anmeldungszeiträume als entbehrlich angesehen. Für den Steuerschuldner/Entrichtungsschuldner ergebe sich hierdurch kein Nachteil. Dass der BFH in seinem Urteil davon ausgegangen sei, dass materiellrechtlich ein Haftungsanspruch geltend gemacht werde, ändere nichts daran, dass der streitgegenständliche Bescheid den Bestimmtheitsanforderungen genüge.

Aufgrund des mit der Regelung in § 10 Abs. 4 VersStG verfolgten Vereinfachungszwecks würde nicht nur der Aufwand bei der Bescheiderstellung selbst verringert, sondern auch der Aufwand für eine weitaus umfangreichere Aufteilung der Nachforderungsbeträge auf die ursprünglichen Anmeldungszeiträume entbehrlich werden. Ansonsten müssten vor einer nach den Feststellungen der Betriebsprüfung gebotenen Änderung von Steuerfestsetzungen alle betroffenen Steueranmeldungen des Prüfungszeitraums fiktiv zusammengefasst werden. Hierin liege der Unterschied zur Festsetzung gemäß § 8 Abs. 4 VersStG, die je Anmeldezeitraum (Monat) zu erfolgen habe. Anders als bei anderen Steuerarten kenne die Versicherungsteuer gerade keine Abschnittsbesteuerung. Vielmehr würden lediglich einzelne Versicherungsteuerfälle (Prämienzahlungen) monatlich angemeldet. Dem entsprechend seien hier die aufgrund der Außenprüfung nachzuentrichtenden Steuerbeträge zusammengefasst und im Bescheid festgesetzt worden. Den Monatsbeträgen käme keine eigene rechtliche Bedeutung zu. Eine Aufteilung des Gesamtbetrags der Steuernachforderungen auf die Anmeldungszeiträume des Prüfungszeitraums sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil hierdurch kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erzielt worden wäre.

Schließlich handele es sich bei der hier zu beurteilenden A entgegen der Ansicht des Klägers um keine "reine" Hagelversicherung, auf die der günstigere Steuersatz gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG anzuwenden sei. Das Versicherungsteuergesetz enthalte keine Definition des Begriffs der Hagelversicherung. Gemäß § 108 VVG a.F. hafte der Versicherer bei der Hagelversicherung für den Schaden, der den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschadens entstehe. Durch Hagelschlag verursachte Sachschäden außerhalb landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollten demgegenüber durch die Hagelversicherung nicht (mehr) erfasst sein. Demzufolge sei die Steuerbegünstigung eng auszulegen, so dass durch die Hagelversicherung Schäden im Bereich der Landwirtschaft, die infolge anderer witterungsbedingter Ereignisse wie z.B. Sturm, Starkregen, Wolkenbruch oder Frost, aber auch durch Elementarereignisse wie Trockenheit, Hochwasser oder krankheitsbedingte Landwirtschaftsschäden verursacht werden, nicht abgedeckt seien. Diese Schäden seien vielmehr Gegenstand anderer Sachversicherungstypen.

Vorliegend decke das von dem Kläger vertriebene Versicherungsprodukt neben den typischen Hagelschäden auch Schäden ab, die infolge anderer witterungsbedingter Ereignisse wie Elementarschäden entstünden. Da hiernach Schäden, die über eine reine Hagelversicherung hinausgingen, abgesichert seien, greife die Steuerbegünstigung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG nicht ein. Eine Steuerbegünstigung aufgrund einer nur "marginalen" Versicherung von über Hagelschäden hinausgehenden Zusatzrisiken sei weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung zu entnehmen.

Im Falle einer Mehrgefahrenversicherung - wie hier - bedürfe es, damit die Anwendung eines vom Regelsteuersatz abweichenden Steuersatzes auf das Versicherungsentgelt bzw. unterschiedlicher Steuersätze auf Teile des Versicherungsentgelts möglich sei, mindestens des getrennten Ausweises der Versicherungs(teil)entgelte, so dass für den Versicherungsnehmer als Steuerschuldner die ihm je nach Versicherungsart auferlegte Versicherungsteuer ersichtlich werde. Vom Regelsteuersatz gemäß § 6 Abs. 1 VersStG abweichende Steuertarife könnten demnach nur zur Geltung gelangen, wenn mindestens deren Bezugsgröße nach außen, d.h. für den Versicherungsnehmer, erkennbar sei. Dies setze voraus, dass aus der Beitragsrechnung die entsprechende Versicherungsteuer und die Bemessungsgrundlage ersichtlich sein müssten. Vorliegend sei jedoch nach den Feststellungen der Betriebsprüfung kein gesonderter Ausweis der Versicherungsentgelte (weder in den Versicherungsverträgen noch in den Prämienrechnungen) erfolgt.

Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze vom 10. Dezember 2018 (Bl. 71 ff. der GA) und vom 17. Mai 2019 (Bl. 88 ff. der GA) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Versicherungsteuerbescheid vom 10. April 2014 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die vom Beklagten mit dem angefochtenen Versicherungsteuerbescheid vorgenommene Festsetzung der sich nach der Versicherungsteuer-Außenprüfung ergebenden Steuernachforderung, die sich auf im Jahre 2009 verwirklichte Sachverhalte bezieht, ist noch bestimmt genug und damit formell rechtmäßig (dazu nachfolgend unter I.). Des Weiteren ist der Bescheid auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob es sich bei dem vom Kläger vertriebenen Versicherungsprodukt um eine steuerbegünstigte Hagelversicherung handelt, ist zu verneinen mit der Folge, dass die hierfür vom Kläger vereinnahmten Versicherungsentgelte der Versicherungsteuer zum regulären Steuersatz von 19 % auf die Versicherungsentgelte unterliegen (dazu nachfolgend unter II.).

I. Die mit dem angefochtenen Versicherungsteuerbescheid vorgenommene Steuerfestsetzung ist formellrechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt genug.

1. Gemäß § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese allgemeine Anforderung wird mit § 157 Abs. 1 Satz 2 AO für Steuerbescheide dahingehend ergänzt, dass diese die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben müssen, wer die Steuer schuldet. Der Betroffene muss erkennen können, welcher Sachverhalt besteuert wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1995 - II R 80/92, BStBl. II 1995, 903; Klein/Rätke, AO, § 157 Rn. 7 ff.; Tipke/Kruse/Seer, AO/FGO, § 157 AO Rn. 8). Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit eines Steuerbescheids hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1983 - II R 56/81, BStBl. II 1984, 410; BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - VIII B 164/08, Juris; vom 3. April 2007 - VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273).

Einem Steuerbescheid fehlt nicht schon dann die hinreichende Bestimmtheit, wenn bestimmte unverzichtbare Elemente in ihm nicht ausdrücklich enthalten sind. Es genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Bescheiderlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 2018 - VIII R 75/13, BStBl. II 2019, 91; vom 12. März 1985 - VII R 194/83, BFH/NV 1986, 317; vom 26. März 1981 - VII R 3/79, HFR 1981, 360). Mehrdeutige Angaben sind möglichst durch Auslegung klarzustellen. Auch hierbei ist maßgeblich, wie der betroffene Bescheidadressat die Angaben unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 16. Juni 1999 - II R 36/97, BFH/NV 2000, 170; vom 25. September 1990 - IX R 84/88, BStBl. II 1991, 120). In Bezug auf Steuernachforderungen für mehrere Kalenderjahre fehlt nicht allein dann die hinreichende Bestimmtheit des Bescheids, wenn die Nachforderungen für alle Jahre in einem (ungeteilten) Betrag festgesetzt werden, soweit zumindest erkennbar ist, welche Bescheide geändert werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1981 - VII R 3/79, HFR 1981, 360 bzgl. eines Nachforderungsbescheids über monopolausgleichspflichtige Vorgänge).

2. Vorliegend genügt der Bescheid des Beklagten vom 10. April 2014 den allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen gemäß §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO sowie den besonderen Anforderungen nach dem VersStG. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Steuerfestsetzung (Nachforderung betreffend den Prüfungszeitraum Januar 2009 bis Dezember 2011) in einem Gesamtbetrag (und nicht aufgeteilt auf die einzelnen Monate als Anmeldungszeiträume) vorgenommen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus § 10 Abs. 4 VersStG, wonach es zulässig ist, die nachzuentrichtenden Beträge für den gesamten Prüfungszeitraum in einem Bescheid betreffend den letzten Anmeldungszeitraum des Prüfungszeitraums zusammenzufassen.

a) Zwar soll es nach einer Ansicht erforderlich sein, eine Aufteilung der nachzuerhebenden Steuerbeträge auf die - gemäß § 8 Abs. 2 VersStG maßgeblichen ursprünglichen - einzelnen Anmeldungszeiträume des Prüfungszeitraums, für die ein Korrekturbedarf festgestellt wurde, vorzunehmen (vgl. Medert/Axer/Voß, VersStG, § 10 Rn. 124 ff.; Voß/Medert, DStR 2015, 1783, 1784 ff.). Nur dadurch lasse sich hinreichend feststellen, welche Sachverhalte für welchen versicherungsteuerrechtlich maßgeblichen Zeitraum der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Auch § 10 Abs. 4 VersStG treffe lediglich eine Aussage dazu, für welchen Anmeldungszeitraum die nachzuholende Steuerfestsetzung erfolgen müsse. Eine Regelung dazu, wie diese Steuerfestsetzung zu erfolgen habe, enthalte die Norm nicht. Insoweit gebe es keine Sonderregelung zu den allgemeinen Vorschriften (§§ 119, 157 AO) zur Bestimmtheit einer Steuerfestsetzung.

Die Festsetzung von Versicherungsteuer sei zudem nicht mit der Erhebung der Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers bzw. dem Fall einer Lohnsteuer-Nachforderung und der hierbei gegebenenfalls entbehrlichen Aufteilung einer auf das gesamte Veranlagungsjahr bezogenen Nachforderung auf die einzelnen monatlichen Voranmeldungszeiträume vergleichbar, da bei der Versicherungsteuer grundsätzlich der Kalendermonat - und nicht wie bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer das Kalenderjahr - der Besteuerungszeitraum sei. Soweit für die Lohnsteuer im Falle der Geltendmachung einer Haftungsschuld nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres eine Aufteilung der Lohnsteuerbeträge auf die einzelnen, bereits abgelaufenen Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume nicht mehr als erforderlich angesehen werde, da allein noch die auf das Kalenderjahr bezogene Steuerschuld maßgeblich sein solle, trage diese Überlegung im Falle der Versicherungsteuer nicht, denn insoweit mangele es bereits an einem auf das Kalenderjahr bezogenen Veranlagungszeitraum. Hinzu komme, dass es sich bei den regelmäßig monatlichen Versicherungsteueranmeldungen - anders als bei der Lohnsteuer - nicht um "Voranmeldungen", sondern quasi um endgültige Steueranmeldungen handele, auch wenn sie gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstünden.

b) Nach der Gegenauffassung und vor allem der Rechtsprechung wird es hingegen als zulässig erachtet, alle sich aufgrund der Versicherungsteuer-Außenprüfung ergebenden Änderungen bei der Steuerfestsetzung in Jahresbeträgen zusammenzufassen und diese in einem Bescheid festzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 18/12, BStBl. II 2015, 619; FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 4 K 3343/09, EFG 2013, 479; zustimmend Schmidt, VersStG, § 10 Rn. 25). Ein Nachforderungsbescheid über Versicherungsteuer genüge hiernach den Bestimmtheitsanforderungen, wenn ihm der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte sowie die Art der Versicherung, für die Versicherungsteuer nachzuentrichten sei, zweifelsfrei entnommen werden könne und, soweit der nachzuentrichtenden Versicherungsteuer unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen, eine Zuordnung der gezahlten Versicherungsentgelte zum jeweils anzuwendenden Steuersatz erfolge (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 18/12, BStBl. II 2015, 619).

Die zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids notwendigen Angaben sollen angesichts der mitunter zahlreichen (monatlichen) Besteuerungszeiträume und darin abgewickelten Zahlungsvorgänge mit Versicherungsentgelten zum Zwecke der Übersichtlichkeit auch durch eine Bezugnahme auf ergänzende Unterlagen (wie v.a. den Außenprüfungsbericht), die der Steuerpflichtige erhalten hat und auf die der Steuerbescheid verweist, erfolgen können (vgl. allgemein hierzu BFH-Urteil vom 22. September 2004 - II R 50/03, BFH/NV 2005, 993). Soweit dies gewährleistet ist, wird eine Aufteilung auf die einzelnen (monatlichen) Anmeldungszeiträume für entbehrlich gehalten, zumal aus der Zusammenfassung in Jahresbeträgen kein Nachteil für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbar sei (so etwa Grünwald/Dallmayr, VersStG, § 10 Rn. 66).

c) Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Ein Steuerbescheid betreffend die Nachforderung von Versicherungsteuer genügt den Bestimmtheitsanforderungen, wenn daraus oder aus ergänzenden Unterlagen, auf die im Bescheid Bezug genommen wird, der Besteuerungszeitraum, die Höhe der Versicherungsentgelte und die Art der Versicherung, auf die sich die Steuernachforderung bezieht, zweifelsfrei ersichtlich sind. Wie ausgeführt, reicht es unter Bestimmtheitsgesichtspunkten aus, dass der Adressat eines Bescheides neben der dem Bescheid beigefügten Begründung unter anderem aus sonstigen, den Beteiligten bekannten Umständen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Regelungsgehalt eines Bescheides erkennen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1981 - VII R 3/79, HFR 1981, 360).

Der angefochtene Bescheid des Beklagten genügt diesen Anforderungen.

aa) Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 10. April 2014 ist insbesondere trotz fehlender Aufgliederung der festgesetzten Versicherungsteuer auf die einzelnen Monate des Prüfungszeitraums, in denen die besteuerten Entgelte gezahlt wurden, inhaltlich hinreichend bestimmt. Aufgrund der Bezugnahme auf den Bericht vom 21. März 2014 über die Versicherungsteuer-Außenprüfung ist für einen verständigen Adressaten ersichtlich, dass es um die Nachforderung von Versicherungsteuer bezüglich der vom Kläger im Zeitraum Januar bis Dezember 2009 für das Versicherungsprodukt A vereinnahmten Versicherungsentgelte geht und diese nicht mit dem besonderen Steuersatz gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG, wie dies der Kläger seinen Steueranmeldungen für 2009 zugrunde gelegt hat, sondern mit dem regulären Steuersatz gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VersStG besteuert werden. Die Differenz zwischen den Steueranmeldungsbeträgen und den nach der Außenprüfung festgesetzten Beträgen wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid nacherhoben.

(1) Für den Streitfall ergibt sich aus dem Bescheid vom 10. April 2014 und dem darin in Bezug genommenen Bericht vom 21. März 2014 zunächst klar und hinreichend, dass die festgesetzte Steuer allein vom Kläger im Jahre 2009 vereinnahmte Entgelte für das Versicherungsprodukt A betrifft.

Zwar betraf die Außenprüfung, auf deren Grundlage der Steuernachforderungsbescheid erlassen wurde, formal einen Prüfungszeitraum von drei Kalenderjahren (2009 bis 2011). Auch der Versicherungsteuerbescheid bezieht sich in der den Streit betreffenden Festsetzung der Steuernachforderung auf den Prüfungszeitraum Januar 2009 bis Dezember 2011. Die Angabe eines konkreten (monatlichen) Steueranmeldungszeitraums oder wenigstens eines Prüfungsjahres, auf die sich die Steuernachforderung bezieht, fehlt im Bescheid. Allerdings verweist der Bescheid hinsichtlich der Erläuterung der Steuerfestsetzung auf den Betriebsprüfungsbericht vom 21. März 2014. Hieraus ergibt sich noch in hinreichend bestimmter Weise, dass die nach den Feststellungen der Außenprüfung konkret gezogenen Konsequenzen in Form der Festsetzung von Steuernachforderungsbeträgen lediglich den Zeitraum von einem Jahr, und zwar das Jahr 2009 betreffen. Denn für die weiteren Prüfungszeiträume 2010 und 2011 ist im Bericht unter Ziffer 1.2 (Bl. 11 der VA; Bl. 49 der GA) explizit festgestellt worden, dass die Prüfung zu keinen Beanstandungen im Hinblick auf das geprüfte Versicherungsprodukt A geführt hat.

(2) Ebenfalls klar ersichtlich ist, welche Zahlungsvorgänge der Besteuerung unterworfen wurden. Mit der Bezugnahme auf den Bericht vom 21. März 2014 verweist der Bescheid auf Ziffern 1.4 und 2.4 dieses Berichtes. Dort ist dargelegt, dass der Beklagte die nach seiner Rechtsauffassung festzusetzenden Versicherungsteuerbeträge anhand der vom Kläger im Rahmen der Versicherungsteuer-Außenprüfung bereitgestellten Daten zu den von ihm im Prüfungszeitraum vereinnahmten Versicherungsentgelten ermittelt hat. Des Weiteren sind die ermittelten Steuerbeträge für die einzelnen Vertragsmodule aufgeführt. Konkret wurden für 2009 in der Außenprüfung Feststellungen zu den Modulen ... sowie ... und ... des Produkts A (vgl. Ziffern 1.2, 1.4, 2.2 und 2.4 des Betriebsprüfungsberichts vom 21. März 2014, Bl. 11 ff. der VA; Bl. 49 ff. der GA) getroffen. Mit diesen Angaben ist für einen verständigen Adressaten die im Raum stehende Steuerforderung hinreichend bestimmt genug, denn hieraus ist eindeutig ersichtlich, welche vereinnahmten Versicherungsentgelte zu welchen Versicherungsprodukten in welchen Zeiträumen nach welchen Vorschriften besteuert worden sind.

(3) Dem steht nicht entgegen, dass im Betriebsprüfungsbericht lediglich die Summe der im Jahre 2009 vom Kläger für das Versicherungsprodukt A vereinnahmten Entgelte und die darauf entfallende Steuer aufgeführt sind, mithin keine Aufgliederung nach einzelnen Monaten des Jahres 2009 erfolgt ist.

(α) Bei der im Ergebnis auf ein Jahr (2009) bezogenen streitgegenständlichen Steuerfestsetzung handelt es sich um die Zusammenfassung der nachzufordernden Steuerbeträge in einem Jahresbetrag, wie es nach der Rechtsprechung gerade in Bezug auf Versicherungsteuer-Nachforderungsbeträge als zulässig angesehen wird. So sah der BFH einen Versicherungsteuer-Nachforderungsbescheid trotz fehlender Aufgliederung der für Januar 2000 bis Dezember 2003 festgesetzten Versicherungsteuer als inhaltlich hinreichend bestimmt an und führte zur Begründung insbesondere an, dass der Steuerpflichtige "diesem Bescheid aufgrund seiner Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht (...) zweifelsfrei die steuerliche Erfassung der in diesem Zeitraum an sie gezahlten Versicherungsentgelte für Sportinvaliditätsversicherungen sowie die Zuordnung der auf diese Versicherungsentgelte jeweils anzuwendenden Steuersätze entnehmen" konnte (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 18/12, BStBl. II 2015, 619). Im Hinblick auf die Bestimmtheitsanforderungen ließ es der BFH genügen, dass die festgesetzte Versicherungsteuer durch Angabe des Besteuerungszeitraums sowie der betroffenen Versicherungsentgelte hinreichend bestimmt bezeichnet ist; einer Aufgliederung des Nachforderungsbetrags auf die einzelnen Anmeldungszeiträume bedurfte es ausdrücklich nicht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 18/12, BStBl. II 2015, 619; ebenso FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 4 K 3343/09, EFG 2013, 479).

(β) Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Ein Nachforderungsbescheid über Versicherungsteuer ist nicht anders als ein Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid (vgl. BFH-Urteil 11. Dezember 2008 - VI R 20/05, BFH/NV 2009, 904) oder ein Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2014 - I R 51/12, BStBl. II 2014, 982) nicht zeitraum-, sondern sachverhaltsbezogen und erfordert deshalb grundsätzlich keine Aufgliederung nach Anmeldungszeiträumen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 18/12, BStBl. II 2015, 619). Zudem ist unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben davon auszugehen, dass der Kläger nach den ihm bekannten Umständen des Streitfalles erkennen konnte, auf welche Sachverhalte sich die Steuerfestsetzung bezieht, insbesondere da die Steuerfestsetzung auf Basis der vom Kläger im Rahmen der Außenprüfung überlassenen Daten erfolgte. Entsprechendes gilt für die Angabe der Versicherungsnehmer. Aufgrund der Angaben im Steuerbescheid und dem darin in Bezug genommenen Betriebsprüfungsbericht sowie der dem Kläger bekannten Umstände waren Art und Zeitraum der Entgeltzahlungen für A und die Personen der Leistenden dem Kläger bekannt. Dem Kläger wäre es, wenn er denn eine detaillierte Überprüfung hätte anstellen wollen, anhand der Angaben im Betriebsprüfungsbericht und unter Beiziehung der ihm vorliegenden Daten zu den von ihm vereinnahmten Versicherungsentgelten ohne weiteres möglich gewesen zu erkennen, welche konkreten Zahlungen von einzelnen Versicherungsnehmern Gegenstand der Steuernachforderung sind.

Hinzu kommt, dass es - entgegen der Ansicht des Klägers - für die Frage der Bestimmtheit nicht darauf ankommt, ob aus dem Bescheid ersichtlich ist, welche Versicherungsnehmer betroffen sind. Dies wäre auch im Falle einer Aufgliederung des Steuernachforderungsbetrages im Steuerbescheid auf die einzelnen Anmeldungszeiträume nicht möglich gewesen, da allein daraus nicht zu ersehen gewesen wäre, welche einzelnen Versicherungsnehmer den in der Besteuerung zugrunde liegenden Sachverhalt verwirklicht haben. Denn auch die Monatsbeträge hätten sich auf die Zahlungen mehrerer Versicherungsnehmer im selben Anmeldungszeitraum bezogen, so dass erst nach Einblick in die Buchungsdaten des Klägers konkret ersichtlich wäre, welche Versicherungsnehmer betroffen sind. Unter diesen Umständen war die notwendige Bestimmtheit des Steuerbescheids durch die Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht mit den darin enthaltenen Berechnungen und dem Hinweis auf die während der Prüfung vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten der Versicherungsentgelte gewahrt. Schließlich hat der Kläger auch keine Einwände gegen die Berechnung der Versicherungsteuer erhoben.

Die Bestimmtheit der Steuerfestsetzung steht auch nicht deshalb in Frage, weil allein anhand des Jahresbetrages die detaillierte Berechnung des Beklagten nicht abschließend überprüfbar ist. Eine weitergehende Aufgliederung der Berechnungsgrundlagen, um die Steuerfestsetzung eingehender prüfen zu können, wäre allenfalls ein Aspekt im Rahmen der Überprüfung der materiellrechtlichen Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids; die formale Rechtmäßigkeit ist hingegen gegeben. Zudem hat der Kläger vorliegend keine derartigen Einwände geltend gemacht und auch nicht behauptet, dass er die - auf Basis der von ihm selbst im Rahmen der Außenprüfung dem Beklagten zur Verfügung gestellten Daten - vom Beklagten der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten, in den einzelnen Monaten vereinnahmten Versicherungsentgelte nicht hat nachvollziehen können. Vielmehr hat er, der Kläger, die Rechtmäßigkeit des Bescheides lediglich in formaler Hinsicht in Zweifel gezogen und allein das formale - wie ausgeführt nicht überzeugende - Argument angebracht, im Versicherungsteuerbescheid müsse eine monatliche Aufschlüsselung enthalten sein.

bb) Einer Aufteilung der nachzuentrichtenden Versicherungsteuerbeträge auf einzelne (monatliche) Anmeldungszeitraum bedarf es darüber hinaus allenfalls dann, wenn der Festsetzung in einzelnen Zeiträumen abweichende Feststellungen, veränderte Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Versicherungsteuer oder unterschiedliche Steuersätze zugrunde liegen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

d) Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich auch keine Zweifel an der Bestimmtheit der Steuerfestsetzung je nachdem, ob im Streitfall § 7 VersStG in der bis zum 11. Dezember 2012 geltenden (alten) oder in der seit dem 12. Dezember 2012 maßgeblichen (neuen) Fassung Anwendung findet. Die streitgegenständliche Steuerfestsetzung genügt den von beiden Regelungen aufgestellten Anforderungen. Richtigerweise dürfte jedoch § 7 VersStG n.F. im Streitfall anwendbar sein, da diese verfahrensrechtliche Norm seit dem 12. Dezember 2012 auf alle ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen Steuerfestsetzungen Anwendung findet. Die neue Fassung des Gesetzes ist damit auch auf die vorliegende, im Jahre 2014 seitens des Beklagten vorgenommene streitgegenständliche Steuerfestsetzung anwendbar, auch wenn sie materiellrechtlich an im Jahre 2009 verwirklichte Sachverhalte anknüpft.

Sowohl gemäß § 7 Abs. 1 VersStG a.F. als auch gemäß § 7 Abs. 1 VersStG n.F. war bzw. ist der Versicherer zur Entrichtung der Versicherungsteuer für Rechnung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Zwar enthielt § 7 Abs. 1 VersStG a.F. diesbezüglich die Regelung, dass der Versicherer für die Steuer haftet, während dies in der Neufassung des Gesetzes nicht mehr so geregelt ist und der Versicherer nunmehr nur ausnahmsweise, d.h. bei nicht bestehender Steuerentrichtungspflicht, als Haftender in Anspruch genommen werden kann. Auf die Unterschiede im Hinblick auf eine Inanspruchnahme als Haftender kommt es vorliegend jedoch nicht an, da der Kläger gerade aufgrund seiner Verpflichtung als Steuerentrichtungsschuldner in Anspruch genommen wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich auch bei Inanspruchnahme des Klägers als Steuerentrichtungsschuldner und somit bei Anwendung von § 7 VersStG n.F. keine höheren Anforderungen an die Bestimmtheit der Steuerfestsetzung und ist auch die zu § 7 VersStG a.F. ergangene Rechtsprechung des BFH insoweit anwendbar. Denn obwohl die alte Fassung von § 7 VersStG der Finanzbehörde ein Wahlrecht im Hinblick auf den Erlass eines Haftungsbescheides oder Steuerbescheides einräumte, handelte es sich auch nach der früheren Gesetzesfassung bei Ergehen eines Steuerbescheides um die Geltendmachung der "Entrichtungsschuld" als "eigene Steuerschuld des Entrichtungsverpflichteten" (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2014 - II R 18/12, BStBl. II 2015, 619). Nichts anderes gilt nach der neuen Fassung von § 7 VersStG, wenn nunmehr - wie der Kläger zutreffend ausführt - das Gesetz allein noch den Erlass eines Steuerbescheides gegenüber dem Versicherer als Steuerentrichtungsschuldner zulässt.

e) Im Übrigen stößt der streitgegenständliche Bescheid auch nicht deshalb auf Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmtheit, weil er keine hinreichende Überprüfung der Wahrung der Festsetzungsfrist zuließe, denn im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war gegenüber den Versicherungsnehmern im Ergebnis noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

aa) Zwar war im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 10. April 2014 tatsächlich die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren für die Zeiträume Januar bis November 2009 - ausgehend von der fristgerechten Abgabe einer Steueranmeldung jeweils im Folgemonat (vgl. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) - mit Ablauf des Jahres 2013 abgelaufen. Der streitgegenständliche Steuerbescheid ist tatsächlich erst im Folgejahr (2014), gleichwohl noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Denn gegenüber dem Kläger war noch im Jahre 2013, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem die Geltendmachung der Steuernachforderung gegenüber dem Kläger wie auch gegenüber den Versicherungsnehmern noch möglich war, und damit rechtzeitig ein Hemmungstatbestand durch Beginn der Versicherungsteuer-Außenprüfung (vgl. § 171 Abs. 4 AO) eingetreten.

bb) Hierbei kommt es wiederum nicht entscheidend darauf an, ob § 7 VersStG a.F. oder § 7 VersStG n.F. Anwendung findet, d.h. ob der Kläger als Haftender oder als Steuerentrichtungsschuldner in Anspruch genommen wird.

(1) Bei Anwendung von § 7 VersStG n.F., d.h. bei Inanspruchnahme des Klägers als Steuerentrichtungsschuldner, kommt es hinsichtlich der Festsetzungsverjährung allein auf die Umstände beim Versicherer, vorliegend dem Kläger, an. Hiernach ist die Festsetzungsfrist gewahrt, denn gegenüber dem Kläger ist noch innerhalb der Festsetzungsfrist im Jahre 2013 ein Hemmungstatbestand verwirklicht worden.

(α) Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 4 VerStG n.F. sind für die Bestimmung der Festsetzungsfrist nach den §§ 169 bis 171 AO bei einem Steuerpflichtigen jeweils die Umstände maßgeblich, die in Bezug auf seine Person vorliegen; insbesondere ist für die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versicherungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.

Gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO läuft, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen wird, die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO drei Monate verstrichen sind. Gemäß § 171 Abs. 4 Satz 3 AO endet die Festsetzungsfrist spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind.

(β) Vorliegend war der Ablauf der regulären Festsetzungsfrist gegenüber dem Kläger aufgrund der im Jahre 2013 begonnenen Versicherungsteuer-Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO gehemmt, so dass die Steuernachforderung mit Bescheid vom 10. April 2014 noch innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt ist. Allein der gegenüber dem Kläger verwirklichte Hemmungstatbestand nach § 171 Abs. 4 AO genügt, weil gemäß § 7 Abs. 8 Satz 4 VersStG n.F. aufgrund der nicht mehr bestehenden Akzessorietät für die Frage der Festsetzungsverjährung allein die Umstände beim Versicherer, vorliegend dem Kläger, maßgeblich sind.

(2) Gleiches würde auch gelten, wenn man im Streitfall § 7 VersStG a.F. anwenden würde und damit die unter Geltung dieser Gesetzesfassung maßgebliche Akzessorietät der Haftungsschuld des Versicherers zur Steuerschuld des Versicherungsnehmers beachten müsste. Auch dann stünde der vom Beklagten im April 2014 geltend gemachten Steuernachforderung keine Festsetzungsverjährung entgegen.

(α) Zwar war nach früherem Recht aufgrund der Akzessorietät zwischen Haftungsschuld und Steuerschuld der Erlass eines Nachforderungsbescheides gegenüber dem Versicherer als für die Steuerschuld Haftenden ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Nachforderungsbescheides hinsichtlich der Versicherungsteuerschuld des Versicherungsnehmers bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs gegenüber dem Versicherer als Entrichtungsschuldner schied aus, wenn die Steuerschuld gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht mehr hätte geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 - II R 52/09, BFH/NV 2012, 695). Dies entspricht der allgemein für Haftungsbescheide geltenden Regelung, wonach die Haftungsinanspruchnahme voraussetzt, dass eine Steuerschuld noch besteht. Dies stellt § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO klar, wonach ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen kann, soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann. Hingegen ist der Eintritt der Verjährung der Steuerschuld nach Erlass des Haftungsbescheides ohne Bedeutung. Ein Haftungsbescheid kann daher so lange erlassen werden, wie eine Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerschuldner (dem Versicherungsnehmer) noch möglich wäre. Wenn sodann nach Erlass des Haftungsbescheides gegenüber dem Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) die Festsetzungsverjährung eintritt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides. Die Festsetzungsverjährung gilt dann nur für den Steuerschuldner, denn der Erlass eines Haftungsbescheides hindert ebenso wenig wie eine Außenprüfung beim Haftenden den Eintritt der Festsetzungsverjährung beim Steuerschuldner.

Zudem führte (nach bisherigem Recht unter Geltung von § 7 VersStG a.F.) ein gegenüber dem Entrichtungsschuldner (Haftenden) verwirklichter Hemmungstatbestand nicht zur Verjährungshemmung beim Steuerschuldner (Versicherungsnehmer). Dies hatte zur Folge, dass die Handlung, die die Ablaufhemmung hervorrufen sollte, gegenüber demjenigen Steuerpflichtigen vorgenommen werden musste, gegen den die Ablaufhemmung wirken sollte. Für Fälle, in denen ein Dritter die Steuer für den Steuerschuldner zu entrichten hatte, bedeutete dies, dass eine Ablaufhemmung gegenüber dem Dritten (Versicherer) nicht zu einer Ablaufhemmung gegenüber dem Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) führte.

(β) Vorliegend führt gleichwohl die im Jahre 2013 angeordnete und begonnene Außenprüfung beim Kläger zu einer Ablaufhemmung bezüglich der Festsetzungsfrist gegenüber den Versicherungsnehmern. Dies ergibt sich aus § 171 Abs. 15 AO, mit dessen Einführung der Gesetzgeber auf die vorstehend beschriebene Konstellation reagiert hat.

Gemäß § 171 Abs. 15 AO endet die Festsetzungsfrist, soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Mit diesem neuen, durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 eingeführten Ablaufhemmungstatbestand reagierte der Gesetzgeber auf die Konstellation, in der (bislang) ein Hemmungstatbestand beim Dritten (Versicherer) nicht zur Hemmung der Verjährung beim Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) führte.

Die Regelung des § 171 Abs. 15 AO ist auf den Streitfall anwendbar. Sie gilt gemäß Art. 97 § 10 Abs. 11 EGAO für alle am 30. Juni 2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen. Selbst wenn man hierbei auf beide in Betracht kommende Festsetzungsfristen, d.h. sowohl bzgl. des Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) als auch bzgl. des Dritten (Versicherer) abstellt, ist die Regelung im Streitfall anwendbar, denn am 30. Juni 2013 war die vierjährige Festsetzungsfrist für die Anmeldungszeiträume Januar bis Dezember 2009 sowohl gegenüber dem Kläger als Versicherer als auch gegenüber den Versicherungsnehmern als Steuerschuldner noch nicht abgelaufen.

(γ) Voraussetzung des § 171 Abs. 15 AO ist, dass ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder dass er die Steuern für den Steuerpflichtigen zu entrichten hat. Der Tatbestand der Einbehaltung und Entrichtung der Steuer für den Steuerschuldner bezieht sich auf die Fälle des Steuerabzugs etwa bei der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer etc. Der Tatbestand der Entrichtung der Steuer für den Steuerschuldner ohne Steuerabzug bezieht sich auf Verkehrsteuern, bei denen kein Steuerabzug vorgesehen ist, wie gerade der Versicherungsteuer. Bei der Versicherungsteuer ist der Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 VersStG Steuerschuldner, die Steuer ist gemäß § 7 Abs. 2 VersStG für seine Rechnung von dem Versicherer zu entrichten.

(δ) Nach der Regelung in § 171 Abs. 15 AO endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor der Festsetzungsfrist gegenüber dem Dritten (Steuerentrichtungsschuldner). Damit kommt es nunmehr zu einem Gleichlauf der Festsetzungsfristen. Soweit gegenüber dem Dritten (Versicherer) ein Hemmungstatbestand verwirklicht ist, führt dies zu einer entsprechenden Hemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner (Versicherungsnehmer).

Hiernach war im Streitfall im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides vom 10. April 2014 die Festsetzungsverjährung bezüglich der Steuerschuld der Versicherungsnehmer gemäß § 171 Abs. 15 AO gehemmt, denn zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsverjährung gegenüber dem Kläger - wie ausgeführt - gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO infolge der im Jahre 2013 begonnenen Außenprüfung gehemmt. In der weiteren Folge war bei Erlass des Steuerbescheids die Festsetzungsfrist sowohl gegenüber den Versicherungsnehmern als auch gegenüber dem Kläger noch nicht abgelaufen.

(ε) Hierbei handelt es sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht um eine unzulässige (echte) Rückwirkung. Eine derartige unzulässige Rückwirkung scheidet aus, da keine Anknüpfung an bereits abgeschlossene Sachverhalte vorliegt, denn im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 171 Abs. 15 AO (Juni 2013) war die Festsetzungsverjährung bezüglich der Steuerschuld der Versicherungsnehmer noch nicht eingetreten.

Der Fall einer (echten) Rückwirkung könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) am 30. Juni 2013 bereits abgelaufen war, die gegen den Dritten (Kläger als Versicherer) hingegen noch nicht. Denn der Steuerschuldner kann sich erst mit Ablauf der Festsetzungsfrist darauf verlassen, dass die Steuerschuld endgültig erloschen ist. Wenn man in diesem Fall allein darauf abstellen würde, dass am 30. Juni 2013 die Festsetzungsfrist gegenüber dem Kläger als Entrichtungsschuldner noch nicht abgelaufen war, und man dies für eine Inanspruchnahme des Klägers ausreichen lassen würde, würde die gegenüber den Versicherungsnehmern bereits erloschene Steuer praktisch wieder entstehen. Diese - aber nur diese - Konstellation wäre sodann als sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen und eine Anknüpfung an bereits abgeschlossene Sachverhalte anzusehen und würde eine verfassungswidrige (echte) Rückwirkung darstellen. So liegt der Streitfall jedoch nicht, denn im Juni 2013 war - wie ausgeführt - die Festsetzungsfrist auch gegenüber den Versicherungsnehmern als Steuerschuldner noch nicht abgelaufen.

II. Der Versicherungsteuerbescheid des Beklagten vom 10. April 2014 ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die vom Beklagten vorgenommene Besteuerung der streitgegenständlichen, vom Kläger im Jahre 2009 vereinnahmten Versicherungsentgelte für das Produkt A, so wie es bis zum Jahre 2009 konzipiert war, zum Regelsteuersatz auf Basis der 2009 vereinnahmten Versicherungsentgelte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 VersStG) ist rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Steuerbegünstigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG auf diese Versicherungsentgelte nicht anwendbar.

a) Grundsätzlich wird die Versicherungsteuer auf Basis des Versicherungsentgelts berechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VersStG) und beträgt gemäß § 6 Abs. 1 VersStG im Regelfall 19 %. Abweichend davon gelten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 VersStG für bestimmte Versicherungen besondere Bemessungsgrundlagen. Auf diese besonderen Bemessungsgrundlagen findet zudem teilweise gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG ein besonderer Steuersatz Anwendung.

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (VersStG a.F.) wird die Steuer bei der Hagelversicherung - und bei bestimmten Glasdeckungen - von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr berechnet. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG a.F. beträgt die Steuer bei der Hagelversicherung (und bei der Versicherung von bestimmten Glasdeckungen) für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme.

bb) Diese Vorschriften sind durch Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG, vom 5. Dezember 2012, BGBl. I 2012, 2431) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (vgl. Art. 3 Abs. 3 VerkehrStÄndG) geändert und hin zu einer sog. agrarischen Mehrgefahrenversicherung ("Hagelversicherung") ausgestaltet worden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (VersStG n.F.) wird die Steuer - neben der Versicherung bestimmter Glasdeckungen - bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr berechnet. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG n.F. beträgt die Steuer bei der Versicherung von Schäden gegen Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen (ebenso bei der Versicherung von bestimmten Glasdeckungen) für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme.

b) Für die Beurteilung des Streitfalls ist die erstgenannte alte, bis zum 31. Dezember 2012 anwendbare Gesetzesfassung maßgeblich, denn die streitige Versicherungsteuernachforderung betrifft die Besteuerung von im Jahre 2009 bewirkten Entgeltzahlungen und die in diesem Zeitraum verwirklichten Sachverhalte.

Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen hat der Beklagte die streitgegenständlichen Entgeltzahlungen zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen und nicht die Sonderregelungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG angewandt. Entgegen der Ansicht des Klägers fällt das Versicherungsprodukt A nicht unter §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm und findet Bestätigung in der Historie der Regelung.

aa) Gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung waren nur "Hagelversicherungen" von der Sonderregelung erfasst. Das hier zu beurteilende Versicherungsprodukt A deckt jedoch mehr Risiken ab, als die Hagelversicherung in diesem Sinne erfasst.

aa) Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG in der bis Ende 2012 und somit auch für den Streitfall geltenden Fassung sind nach dem Gesetzeswortlaut nur Hagelversicherungen steuerbegünstigt. Nicht hierunter fallen Versicherungen gegen andere Elementarrisiken wie Sturm, Frost oder Überschwemmungen. Das vom Kläger vertriebene Versicherungsprodukt umfasst hingegen Versicherungsschutz gegen weitere, über das reine Hagelrisiko hinausgehende Risiken und kann daher nicht als Hagelversicherung angesehen werden. Eine derart erweiterte Versicherung hin zur sog. agrarischen Mehrgefahrenversicherung unterfällt erst aufgrund der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Gesetzesfassungen der §§ 5, 6 VersStG der Steuerbegünstigung. Erst seither kann eine steuerbegünstigte "Hagelversicherung" neben Hagelschlag vier weitere Elementarrisiken (Sturm, Starkfrost, Starkregen, Überschwemmung) umfassen.

bb) Hinzu kommt, dass im Streitfall nicht nur solche Risiken im Produkt A enthalten sind, die zumindest nach der ab 1. Januar 2013 geltenden Gesetzesänderung hin zur Mehrgefahrenversicherung gegen Elementarschäden explizit in § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VersStG bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG aufgeführt sind, sondern darüber hinausgehend weitere Elementarrisiken und sonstige Risiken (wie zB Trockenheit, Erdrutsch, Lawinen, Vulkanausbruch, Schäden an technischen Einrichtungen zur Be- und Entwässerung usw.) aufgenommen worden sind. Eine Absicherung gegen solche weiteren Risiken stellt keine Hagelversicherung mehr dar.

cc) Die - im vorliegenden Verfahren auch vom Kläger vertretene - Gegenansicht sieht demgegenüber die Versicherung v.a. von Sturmschäden untrennbar mit der Hagelversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG verbunden und daher begrifflich von dieser mit erfasst. Hiernach sollen bereits vor 2013 Versicherungen, die neben dem Risiko Hagelschlag weitere Elementarrisiken erfasst hatten, unter die Steuerbegünstigung fallen. Abgestellt wird insoweit auf eine Entscheidung des Reichsfinanzhofs (vgl. RFH-Urteil vom 3. August 1926, RFHE 19, 261), die auch in der Begründung des Entwurfs des VerkehrStÄndG ausdrücklich erwähnt wurde. Damit habe der Gesetzgeber hinreichend deutlich gemacht, dass die bisherige Rechtslage betreffend die Hagelversicherung unverändert fortgelte, mithin neben Hagelschäden jedenfalls auch Sturmrisiken steuerbegünstigt versichert seien (so Medert/Axer/Voß, VersStG, § 5 Rn. 24 f.; Medert, DStR 2013, 496, 498).

dd) Der Senat folgt dieser Ansicht nicht. Vielmehr ist im Streitfall die Steuerbegünstigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG a.F. betreffend die Hagelversicherung nicht anwendbar.

(1) Tatsächlich hatte der RFH seinerzeit eine Versicherung von Fenstern von Gewächshäusern gegen Sturmschäden als steuerbegünstigte Hagelversicherung iSv § 7 Abs. 3 VersStG 1922 angesehen. Zwar stellten nach dem Wortlaut der damals maßgeblichen, mit dem bis Ende 2012 geltenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG vergleichbaren Norm Sturmschäden gerade keine Hagelschäden dar. Jedoch sei es geboten, die "Hagelversicherung sinngemäß auch auf die Sturmschäden auszudehnen und auch die letztere Versicherung unter den gleichen Steuersatz wie jene zu stellen", da Stürme "zusammen mit dem Hagelschlag ein und dasselbe katastrophale Ereignis" bildeten und sich beide Ereignisse unmöglich auseinander halten ließen. Vor diesem Hintergrund sei eine "Sturmschädenversicherung mit der Hagelversicherung innerlich und äußerlich auf das engste verbunden" (vgl. RFH-Urteil vom 3. August 1926, RFHE 19, 261, 263, 264). Zu einer solchen Auslegung sah sich der RFH seinerzeit auch deshalb veranlasst und befugt, weil sich das Versicherungswesen bei Erlass des Versicherungsteuergesetzes noch im Fluss befunden habe, so dass neben dem Zweck insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der gesetzlichen Vorschriften und die Entwicklung der Verhältnisse bei der Entscheidung, ob eine ausdehnende Auslegung geboten sei, zu berücksichtigen seien.

(2) Diese Sichtweise überzeugt für die Beurteilung der für den Streitzeitraum maßgeblichen Regelungen indes nicht. Bereits angesichts des klaren Wortlauts von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG ist - wie dargelegt - nicht hinreichend erkennbar, dass auch nach dem Verständnis einer Hagelversicherung im Sinne der Regelungen vor der Gesetzesänderung 2012 Sturmschäden und weiteren Elementarrisiken hiervon bereits erfasst waren. Unter die Steuerbegünstigung fiel allein die "Hagelversicherung". Das vom Kläger vertriebene Versicherungsprodukt A ist keine solche "Hagelversicherung", da nach den Versicherungsbedingungen eine ganze Reihe weiterer, teilweise weit über das Hagelrisiko hinausgehende Risiken mitversichert waren.

Auch außerhalb des Versicherungsteuergesetzes finden sich keine Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Hagelversicherung. Eine Definition des Begriffs der Hagelversicherung enthält das VersStG bis heute nicht. Bereits der Gesetzgeber des VersStG 1922 stellte auf die "in der Versicherungsgesetzgebung oder im tatsächlichen Betriebe der Versicherung anerkannt(en)" Begriffsbestimmungen ab (vgl. amtliche Begründung zum VersStG 1922, Reichstagsdrucksache Nr. 2868, abgedruckt bei Schmidt, VersStG, Kapitel E. zu § 7 VersStG 1922) und vermied eigene Definitionen, wenn diese nicht erforderlich sind. Für die versicherungsteuerrechtliche Beurteilung konnte in der Vergangenheit auf die bis zum 31. Dezember 2007 geltende Fassung des VVG zurückgegriffen werden (so auch BT-Drs. 17/10039, S. 19). Aber auch hiernach umfasst die "Hagelversicherung" die Absicherung von Schäden, die durch Hagel verursacht werden, denn gemäß § 108 VVG a.F. haftete bei der Hagelversicherung der Versicherer für den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung des Hagelschlags entsteht. Diese frühere versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung und v.a. die Begrenzung auf Schäden, die an den Bodenerzeugnissen selbst entstehen, wurde und wird insoweit auch der versicherungsteuerrechtlichen Begriffsbestimmung zugrunde gelegt (vgl. FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 4 K 3343/09, EFG 2013, 479). Demgemäß waren durch eine Hagelversicherung ausschließlich Schäden im Bereich der Landwirtschaft abgesichert, die an den natürlichen Erzeugnissen des Bodens entstanden und durch Hagelschlag verursacht worden sind.

(3) Im Übrigen würde sich an der rechtlichen Beurteilung des Streitfalles nichts ändern, wenn man mit dem Kläger und im Anschluss an die Entscheidung des RFH den Begriff der "Hagelversicherung" weit auslegen und auch die Versicherung von Sturmschäden darunter verstehen würde. Denn dann fiele das hier zu beurteilende Versicherungsprodukt A dennoch nicht unter die Steuerbegünstigungsregelung, weil der Kläger über Hagel- und Sturmschäden hinaus weitere Elementarrisiken wie Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Vulkanausbruch, und nochmals darüber hinaus auch Feuerrisiken, Schäden an Be- und Entwässerungseinrichtungen etc. mitversichert hat.

(4) Diese Sichtweise verkennt nicht die tatsächlichen (meteorologischen) Gegebenheiten, dass Naturereignisse wie Sturm und Niederschlag in Form von Regen, Schnee oder Hagel gemeinsam oder in engem zeitlichen Zusammenhang zueinander auftreten können mit der Folge, dass hierdurch verursachte Schäden nur schwer dem jeweiligen Naturereignis zugeordnet werden können. Zwar passte sich dem - wie auch der Streitfall zeigt - die Praxis der Versicherungswirtschaft an, die im Laufe der Zeit den Umfang der abgedeckten Risiken, die gleichermaßen wie Hagel und Sturm die gärtnerische Produktion von Bodenerzeugnissen im Freiland treffen können, ausweitete. Dies kam den Erwartungen des landwirtschaftlichen Berufsstandes entgegen, da deren Angehörige von naturbedingten Ernteausfällen in gleicher Weise betroffen sind, unabhängig vom konkreten Wetterereignis (vgl. Beyme, Agrar- und Umweltrecht - AuR - 2013, 210 f.). Zudem sollte so der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass im einzelnen Schadensfall die Zuordnung der Unwetterschäden zu einer bestimmten Elementargefahr als Ursache schwierig bis unmöglich sein konnte (vgl. Beyme, AuR 2013, 210, 211).

Dies spricht jedoch in erster Linie dafür, dass die von der Versicherungswirtschaft entwickelten Mehrgefahren-Versicherungsprodukte zweckmäßig sind. Allein hierdurch kann sich aber nicht der Anwendungsbereich der Hagelversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG über den vom Wortlaut vorgegebenen Rahmen hinaus ändern (so auch FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 4 K 3343/09, EFG 2013, 479).

(5) Diese Auslegung des Wortlauts von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG findet auch in der historischen Entwicklung der Vorschriften Bestätigung.

(α) Der Gesetzgeber hatte zunächst lange Zeit keinen Bedarf gesehen, den Anwendungsbereich der Hagelversicherung durch eine Korrektur des Gesetzeswortlauts auszuweiten. In der jüngeren Vergangenheit ist er dann tätig geworden, hat die Hagelversicherung aber nicht in der Weise ausgestaltet, dass alle Risiken, wie sie das hier vorliegende Versicherungsprodukt A erfasst, unter die Steuerbegünstigung fallen.

Die begünstigende Regelung betraf ursprünglich reine Hagelversicherungen, für die ein Steuersatz von 0,2 Promille der Versicherungssumme galt. Der Gesetzgeber ist dann zumindest tätig geworden, um von der Steuerbegünstigung für die Hagelversicherung nicht nur die Versicherung von Schäden an den Bodenerzeugnissen, sondern auch an diese schützenden Glasabdeckungen zu erfassen. An sich ist die Versicherung der Glasdeckungen dem Bereich der Glasversicherung zuzuordnen. Jedoch sah es bereits der Gesetzgeber des VersStG 1922 als gerechtfertigt an, im Betriebe der Landwirtschaft und Gärtnerei genommene Versicherungen von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen ebenso wie die Hagelversicherung der günstigeren Besteuerung zu unterwerfen. In der Folge wurden derartige Versicherungen gemäß § 7 Abs. 3 VersStG 1922 bezüglich des Steuersatzes der Hagelversicherung gleichgestellt. Seit dem VersStG 1937 wird die Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei auftretende Hagelschäden sowohl bei der Bestimmung des günstigeren Steuersatzes gemäß § 6 VersStG (vgl. § 6 Abs. 2 VersStG 1937/1959; § 6 Abs. 2 Nr. 3 VersStG 1996; § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG 2010) als auch im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage gemäß § 5 VersStG (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 VersStG 1937/1959; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG 1996/2010) gleichrangig neben der Hagelversicherung erwähnt. Von einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Hagelversicherung auf weitere Elementarrisiken sah der Gesetzgeber aber ab.

(β) Der Gesetzgeber hat sodann erst mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 durch das VerkehrStÄndG und der damit erfolgten Ausweitung der Hagelversicherung auf weitere, seither explizit im Gesetz erwähnte Risiken Bedarf gesehen, den Anwendungsbereich der Hagelversicherung anzupassen und die bislang auf landwirtschaftliche/gärtnerische Hagelversicherungen beschränkte Versicherungsart auf andere wetterbedingte Elementargefahren als nur Hagel auszuweiten und damit hin zur sog. agrarischen Mehrgefahrenversicherung auszugestalten. Erst seitdem gehören die häufig neben oder im Zusammenhang mit Hagel auftretenden und ähnliche Schäden verursachenden Naturereignisse wie Sturm, Frost, Überschwemmung zum Anwendungsbereich der steuerbegünstigten Versicherungsart. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass "nicht zuletzt aufgrund des Klimawandels, wegen einer vergleichsweise hohen Schadenfrequenz, starken Schwankungen im Schadensverlauf und einer jeweils hohen Totalschadensgefahr (..) die Gefahren aufgrund extremer Wetterlagen wie etwa Hagelschlag oder Sturm gleich behandelt" und die Anwendung der besonderen Bemessungsgrundlage und des begünstigten Steuersatzes für die Hagelversicherung "auf weitere Wettergefahren" ausgeweitet werden (vgl. BT-Drs. 17/10424, S. 2; BT-Drs. 17/11219, S. 7; ebenso Welz, UVR 2013, 51, 54).

(γ) Vor dem Hintergrund dieses gesetzgeberischen Tätigwerdens mit dem VerkehrStÄndG kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe bereits die frühere, im Streitfall maßgebliche Hagelversicherung iSv § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG a.F. dergestalt verstanden wissen wollen, dass bereits diese Regelung einzelne, über Hagel hinausgehende Elementarrisiken wie etwa Sturm erfasst hatte. Denn dann hätte es sich mit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013 nicht um eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs (vgl. BT-Drucks. 17/10424, S. 1), sondern um eine bloße Klarstellung gehandelt. Erst recht nicht zu erkennen ist, dass nach der Intention des Gesetzgebers die weiteren, über die auch seit 2013 im Gesetzeswortlaut erwähnten Elementarrisiken hinausgehenden Risiken (z.B. Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Vulkanausbruch, Feuer, Schäden an technischen Einrichtungen zur Be- und Entwässerung, Zerstörungen durch bewegliche Einrichtungen, Sabotage, Vandalismus) - wie sie vorliegend der Kläger mit dem Produkt A versichert hat - noch unter eine steuerbegünstigte "Hagelversicherung" fallen sollen.

Der Gesetzgeber des VerkehrStÄndG hat letztendlich eine explizite Erwähnung der von der "Hagelversicherung" umfassten Schadensrisiken unter Nennung gerade auch des Elementarrisikos "Sturm" für erforderlich gehalten. Derartige Risiken im Wege der Auslegung dem Anwendungsbereich der "Hagelversicherung" in der vor Verabschiedung des VerkehrStÄndG 2012 geltenden Regelung zuzuordnen, wie vom RFH in der angeführten Entscheidung vorgenommen, entspricht jedenfalls nicht hinreichend klar der Intention des Gesetzgebers. Noch weniger sind die weiteren, vom Kläger versicherten Risiken darunter zu fassen.

(δ) Unabhängig davon hätte, ein entsprechender gesetzgeberischer Wille insoweit unterstellt, eine solche Regelungsabsicht des Gesetzgebers in hinreichend deutlicher Weise im Gesetzeswortlaut Niederschlag finden müssen. Ein Vergleich der bis Ende 2012 geltenden Fassung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG sowie der - auch für versicherungsteuerrechtliche Belange angewandten - Regelung in § 108 VVG a.F., in denen jeweils ausdrücklich nur von einer "Hagelversicherung" die Rede war, und der nunmehr geltenden Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG n.F., in der neben Hagel die weiteren Elementarschäden aufgezählt sind, spricht gerade nicht dafür, dass bereits nach dem früheren Wortlaut unter einer "Hagelversicherung" auch Risiken gegen Sturm u.ä. erfasst waren.

Im Übrigen, d.h. selbst wenn der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des RFH den Gesetzeswortlaut nur klarstellend abgeändert haben wollte, könnte der (unterstellte) gesetzgeberische Wille - vorliegend im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Begriffs der "Hagelversicherung" - jedoch bei der Auslegung eines Gesetzes (nur) insoweit berücksichtigt werden, als dieser im Gesetzeswortlaut selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat (sog. objektivierter Wille des Gesetzgebers; vgl. dazu BVerfG vom 17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60, BVerfGE 11, 126; vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75, BVerfGE 48, 246; BFH vom 21. Oktober 2010 - IV R 23/08, BStBl. II 2011, 277; vom 28. Juli 2011 - VI R 5/10, BStBl. II 2012, 553; Tipke/Lang/Englisch, Steuerrecht, § 5 Rn. 52 und 62).

(ε) Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf zum VerkehrStÄndG auf die Entscheidung des RFH, wonach die Hagelversicherung auch Sturmrisiken mit umfasst, Bezug nimmt. Diese Bezugnahme erfolgte im Zusammenhang mit der zunächst beabsichtigten Übernahme der bis zum 31. Dezember 2007 in § 108 VVG a.F. enthaltenen Legaldefinition der Hagelversicherung. Die Definition der Hagelversicherung sollte nach dem Entwurf ins VersStG aufgenommen werden, ohne damit Rechtsänderungen zu verbinden. Einzig in diesem Kontext verweist die Gesetzesbegründung darauf, dass "die bisherige Rechtslage betreffend die Hagelversicherung einschließlich der Entscheidung des RFH vom 3. August 1926" fortgilt (vgl. BT-Drs. 17/10039, S. 19). Unabhängig davon, dass hieraus allenfalls erkennbar sein könnte, dass die steuerbegünstigte Hagelversicherung auch die Versicherung gegen Sturmrisiken umfassen solle, denn allein hierzu erging die Entscheidung des RFH, ergibt sich damit jedenfalls nicht, dass auch darüber hinausgehende Risiken von der Steuerbegünstigung erfasst sein sollen. Eine derartige Regelung war weder im seinerzeitigen Gesetzesentwurf vorgesehen noch klang eine derartige Intention in der Gesetzesbegründung an.

Zudem ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren der erste Gesetzentwurf unberücksichtigt geblieben und wurde davon abgesehen, eine Definition der Hagelversicherung in das VersStG aufzunehmen. Stattdessen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Steuerbegünstigung für die (bisherige) Hagelversicherung auf die Versicherung von fünf explizit im Gesetzestext genannten Elementarrisiken ausgedehnt, ohne dass die besagte Entscheidung des RFH überhaupt nochmals erwähnt wurde.

c) Nicht überzeugen vermag schließlich das Argument des Klägers, dass derartige weitere, über das Elementarrisiko "Hagel" bzw. "Hagelschlag" hinausgehende Risiken, die von dem hier zu beurteilenden Versicherungsprodukt A abgedeckt sind, hinausgehen, hinsichtlich Risikoabdeckung und Schadenszahlungen von untergeordneter Bedeutung seien, weil diese ergänzenden Risikoabsicherungen den Charakter einer solchen Versicherung als Hagelversicherung bzw. agrarische Mehrgefahrenversicherung unberührt ließen und der Anwendung der besonderen Bemessungsgrundlage und des begünstigten Steuersatzes nicht entgegenstünden.

Eine untergeordnete Bedeutung kann allenfalls isoliert jedem einzelnen der weiteren, über die reine Hagelversicherung (sowie die Versicherung gegen die ab 2013 zusätzlich im Gesetzestext explizit genannten vier zusätzlichen Elementarrisiken) hinausgehenden Zusatzrisiken beigemessen werden. Betrachtet man diese Zusatzrisiken jedoch insgesamt, stellen diese auch nach dem Vorbringen des Klägers etwa 20 % der durch A versicherten Risiken dar. Ein derartiger Umfang ist nicht mehr als untergeordnet anzusehen und kann daher für die Frage, ob die versicherungsteuerrechtliche Begünstigung eingreift, zu keinem anderen Ergebnis führen.

d) Auf die weitere Frage, ob und inwieweit in Fällen, in denen einzelne im streitgegenständlichen Versicherungsprodukte "A" enthaltene Elementarrisiken nicht als "Hagelversicherung" anzusehen und daher nicht steuerbegünstigt sind, diese Elementarversicherung(steile) separat zu betrachten sind, kommt es nicht an. Eine derartige differenzierte Betrachtung würde voraussetzen, dass eine Aufschlüsselung des Versicherungsentgelts nach den einzelnen versicherten Risiken erfolgt ist, damit zumindest zum Teil der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. Bei Mehrgefahrenversicherungen bzw. einem Versicherungspaket ist, um eine Steuerbefreiung oder eine vom Regelsteuersatz abweichende günstigere Besteuerung in Anspruch nehmen zu können, das auf die einzelnen Versicherungen entfallende Entgelt gesondert auszuweisen bzw. auf unterschiedlich zu besteuernde Versicherungen aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2011 - II R 26/10, BStBl. II 2013, 596). Der erforderliche getrennte Ausweis der Versicherungsentgelte kann sich entweder - wie im vom BFH entschiedenen Fall der Reiseversicherungspakete - aus dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag oder aus der vom Versicherer erstellten Beitragsrechnung (so im Falle des FG München, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 4 K 3343/09, EFG 2013, 479) ergeben.

Eine solche Aufgliederung ist hier nicht erfolgt.

Hinzu kämen praktische Schwierigkeiten dergestalt, dass bei der agrarischen Mehrgefahrenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersStG nicht das gezahlte Versicherungsentgelt, sondern die Versicherungssumme je Versicherungsjahr die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz bildet. Wenn nicht bereits von vornherein bei der vertraglichen Vereinbarung der Versicherungssumme nach einzelnen Gefahrenelementen differenziert wurde, dürfte eine nachträgliche Aufgliederung der Versicherungssumme kaum möglich sein, jedenfalls aber schwierig werden.

Mangels Aufteilung der Versicherungssumme auf die einzelnen Risiken, von denen nur einige der Steuerbegünstigung unterliegen, unterliegt die Versicherung der Regelbesteuerung zum Regelsteuersatz bezogen auf das Versicherungsentgelt.

2. Im Übrigen bestehen keine Einwände gegen die vom Beklagten vorgenommene Steuerberechnung. Entsprechende Bedenken sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da im Hinblick auf die Frage der Bestimmtheit der Steuerfestsetzung vorliegend die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten und gefestigten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden sind, so dass weder der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts eine weitere höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Entsprechendes gilt auch für die Anwendung von § 7 VersStG in beiden in Betracht kommenden Gesetzesfassungen sowie für die am Wortlaut und Historie der Norm orientierte Auslegung der §§ 5, 6 VersStG.

V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 63 des Gerichtskostengesetzes.

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