VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
Fundstelle
openJur 2020, 33726
  • Rkr:

1. Werden in einem Urteil die tragenden Sachverhaltsfeststellungen allein auf unter Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG verwendete, nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel gestützt, folgt aus dem Darlegungsgebot aus § 78 Abs 4 S 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht, dass sich der Zulassungsantrag mit dem Inhalt der verwendeten Erkenntnismittel auseinandersetzen müsste.

2. Insbesondere ist in diesen Fällen kein Vortrag dazu erforderlich, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre.

Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2017 - A 1 K 5589/16 - zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und zur Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots sowie gegen die Abschiebungsandrohung abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet.

I.

Unzulässig ist der Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Abweisung der auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gerichteten Klage wendet. Denn insoweit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht mit den Urteilsgründen auseinander, was nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geboten gewesen wäre.

II.

Im Übrigen ist der Antrag hingegen zulässig und begründet. Der Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend geltend, dass das angegriffene Urteil am Verfahrensmangel der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO) leidet. Der Verfahrensmangel, der sich auf die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie des insoweit hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und damit auch auf die angefochtene Abschiebungsandrohung bezieht, liegt auch vor.

1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nur bei einer Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458). Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; OVG Nds, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605). Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 -, NVwZ-RR 2017, 631; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Nds, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).

2. Zu Recht rügt der Kläger, dass die im angefochtenen Urteil zur Begründung der Aussage, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage, herangezogenen Gerichtsentscheidungen nicht in das Verfahren eingeführt worden seien. Denn keines der Urteile ist in der Liste "Materialien über die Lage in Afghanistan (Stand März 2017)", wie sie mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung versandt worden ist, verzeichnet. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind über die in dieser Liste verzeichneten Erkenntnismittel hinaus keine weiteren Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt worden. Da die gesamte Sachverhaltsfeststellung des Gerichts zur Gefährdungslage allein auf der Auswertung von - nicht in das Verfahren eingeführten - Gerichtsentscheidungen beruht, verstoßen die diesbezüglichen, sowohl § 4 AsylG als auch § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG betreffenden tatsächlichen Feststellungen insgesamt gegen den grundrechtsgleichen Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

3. Der Kläger war nicht aufgrund des Darlegungsgebots aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehalten, näher darzulegen, dass das Urteil auf dem Gehörsverstoß beruht, insbesondere musste sich das Zulassungsvorbringen weder mit den einzelnen Gerichtsentscheidungen und ihrem Inhalt auseinandersetzen noch musste der Kläger darlegen, was er vorgetragen hätte, wären die Erkenntnismittel prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden.

a) Es ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen absoluten Revisionsgrund (§ 138 Nr. 3 VwGO) darstellt und das Beruhen der Entscheidung auf dem Gehörsverstoß unwiderlegbar vermutet wird (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 62 m.w.N.). Auch wenn in der Rechtsprechung weit überwiegend dennoch gefordert wird, dass substantiiert darzulegen ist, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (vgl. zu § 133 VwGO Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2010, § 133 Rn. 41 m.w.N.), folgt aus der Einstufung als absoluter Revisionsgrund jedenfalls, dass ein weiterer Vortrag im Zulassungsverfahren zu der Frage, was der Kläger bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, dann nicht erforderlich ist, wenn der Verstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern das Gesamtergebnis des Verfahrens betrifft (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 124a Rn. 114). Das gleiche gilt, wenn es für den Verfahrensbeteiligten aufgrund der Eigenart des in Rede stehenden Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs objektiv unzumutbar ist, binnen der Rechtsmittelbegründungsfrist Ausführungen darüber zu machen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.1997 - 13 S 973/97 -, NVwZ-RR 1998, 687).

b) Hier war es dem Kläger nicht zuzumuten, sich mit dem Inhalt der prozessordnungswidrig verwendeten Erkenntnismittel während der Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags zu beschäftigen. Denn der Gehörsverstoß besteht gerade darin, dass ihm die rechtzeitige Einsicht in und Beschäftigung mit den herangezogenen Gerichtsentscheidungen dadurch verwehrt worden ist, dass ihm bis zur Zustellung des vollständigen Urteils nicht bewusst gewesen sein konnte, dass die entscheidungstragenden Sachverhaltsfeststellungen vollständig auf Gerichtsentscheidungen gestützt sind, die nicht in der Erkenntnismittelliste bezeichnet sind und die also nicht zu den Erkenntnismitteln gehören, die - entsprechend dem Hinweis in der Ladung - "auf der Geschäftsstelle bzw. in der Bibliothek des Verwaltungsgerichts eigesehen werden [können]". In einem solchen Fall obliegt es dem Kläger nicht, sich innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG Kenntnis von allen herangezogenen Gerichtsentscheidungen zu verschaffen, diese durchzuarbeiten und sich - ebenfalls innerhalb der Monatsfrist - mit diesen auseinanderzusetzen, nachdem die Unkenntnis des Klägers gerade auf der Verletzung seines in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Rechts durch das Verwaltungsgericht beruht. Eine abweichende Anforderung führte zu einer unzumutbaren und durch Sachgründe nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu dem in § 78 Abs. 3 AsylG vorgesehenen Rechtsmittel, was mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist (vgl. zu den Anforderungen bei der Auslegung des Rechtsmittelzulassungsrechts: BVerfG (K), Beschluss vom 14.11.2016 - 2 BvR 31/14 -, NVwZ 2917, 231 Rn. 10).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.