VG Ansbach, Urteil vom 01.10.2015 - AN 6 K 15.00969
Fundstelle
openJur 2020, 64404
  • Rkr:
Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 6 K 15.00969

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Oktober 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0250

Hauptpunkte: Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, Gesetzgebungskompetenz, Beitrag oder Steuer; Selbstbewohnen eines Wochenendhäuschens

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

- Kläger -

bevollmächtigt: ... Rechtsanwälte, ...

gegen

B. R. Juristische Direktion,

vertreten durch den Intendanten, R.-platz ..., M.

- Beklagter -

wegen Rundfunk- und Fernsehrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Deininger, den Richter am Verwaltungsgericht Flechsig, den Richter am Verwaltungsgericht Lehner und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Oktober 2015 am 1. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 18. Juni 2015 die Aufhebung des Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides vom 3. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 in Höhe von insgesamt 61,94 Euro festgesetzt wurden.

Der Kläger wurde seit 1. April 1986 als privater Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer ... geführt. Seit dem 1. Januar 2013 wird der Kläger zu zwei Rundfunkbeiträgen herangezogen, zum einen für seine im Rubrum angegebene Wohnung, zum anderen für eine Wohnung in ... (...).

Nachdem der Kläger im 1. Quartal 2013 den doppelten Beitrag für beide Wohnungen beglichen hatte, widersprach er formlos mit Schreiben vom 21. Mai 2013 einer doppelten Beitragsheranziehung für sein "Wochenendhäuschen" und erklärte sich bereit, einen Beitrag im Hinblick auf die bestehenden rechtlichen Bedenken "unter Vorbehalt zu zahlen". Er verwies außerdem auf "die allgemein gegen den Rundfunkbeitrag bestehenden rechtlichen Bedenken".

Mit Schreiben vom 9. August 2013 wies der Beitragsservice darauf hin, dass Lauben und Wochenendhäuschen außerhalb von Kleingartenanlagen als Zweitwohnsitz/Ferienwohnung anzumelden seien. Sollte durch eine kommunale Satzung die Nutzung zu bestimmten Zeiten untersagt sein, könne für diese Zeit eine saisonale Abmeldung beantragt werden. Dafür bat der Beklagte um Rücksendung des beigefügten Formulars sowie einer Kopie der kommunalen Satzung. Eine Reaktion erfolgte zunächst nicht.

Der Beklagte setze mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 3. Januar 2014 für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 61,94 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 2014 Widerspruch ein. Mit seiner Widerspruchsbegründung vom 27. Februar 2014 wandte sich der Kläger allgemein gegen eine Beitragsheranziehung aus verfassungsrechtlichen Gründen. Zudem sei es schlicht unverhältnismäßig, dass eine Person, die neben ihrer Hauptwohnung noch ein "Wochenendhäuschen" besitze, zwei Beiträge zahlen solle.

Der Beklagte setzte mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 1. Februar 2014 für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 115,88 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2014 Widerspruch ein.

Der Beklagte setzte mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 1. September 2014 für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 115,88 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. September 2014 Widerspruch ein.

Der Beklagte setze mit Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 rückständige Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 115,88 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Widerspruch ein.

Den Widerspruch des Klägers vom 5. Februar 2014 begründete dessen Bevollmächtigter mit Schreiben vom 30. März 2015 im Wesentlichen damit, dass der Rundfunkbeitrag in seiner derzeitigen Ausgestaltung abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren sei. Der Rundfunkbeitrag sei formell verfassungswidrig.

Der Beklagte wies den Widerspruch vom 5. Februar 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015 als unbegründet zurück.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Juni 2015 Klage erheben, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 19. Juni 2015, und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015 aufzuheben.

Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der Beitragsbescheid des Beklagten formell und materiell rechtswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, für deren Erhebung weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Art. 105 f. GG bestehe, weswegen der Rundfunkbeitrag formell verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag beruhe ferner auf der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung, dass in den von der Abgabe erfassten "Raumeinheiten" Rundfunkempfang stattfinde, was in mehrfacher Hinsicht eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher bzw. eine Ungleichbehandlung gleicher Sachen bewirke und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ferner habe das Landgericht Tübingen entschieden, dass die formellen Anforderungen an den Beitragsbescheid nicht gegeben seien. Weiter habe der Kläger in ..., keine Wohnung. Er sei dort nicht gemeldet und halte sich auch nur stundenweise zu Gartenarbeiten auf dem Grundstück auf. Übernachtet habe er dort bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr, weshalb dort auch kein nennenswerter Trinkwasserverbrauch stattfinde, weniger als 1 cbm pro Jahr, wovon der Großteil bei der Gartenbewässerung im Frühjahr verbraucht werde. Er wohne ausschließlich in ... unter der im Rubrum angegebenen Adresse.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015 beantragte der Beklagte

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags festgestellt, gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Behörden und Gerichte an diese Entscheidung gebunden. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014) habe dies bestätigt. Dass auch Zweitwohnungen der Rundfunkbeitragspflicht unterliegen, habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof ebenfalls bejaht. Nachdem der Kläger bereits vor der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag mit Geräten in beiden Wohnungen angemeldet gewesen sei, sei auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Ferienhäuschen um eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV handle. Dass er dort angeblich seit 20 Jahren nicht mehr übernachtet habe, beweise im Umkehrschluss nur, dass das Häuschen grundsätzlich zum Wohnen und Schlafen geeignet sei und früher auch dafür genutzt worden sei, damit seien die Kriterien der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV erfüllt. Zudem belege die Auskunft über den Trinkwasserverbrauch, dass das Häuschen auf einem erschlossenen Gelände liege. Ob der Trinkwasserverbrauch "nennenswert" sei, sei rechtlich unerheblich. Ferner erklärte der Beklagte, dass das Beitragskonto des Klägers - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bis zum Abschluss des Eilverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens mahn- und sollausgesetzt worden sei, d. h. der Kläger habe keine Vollstreckungsmaßnahmen zu befürchten.

Der Kläger ließ zur weiteren Klagebegründung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juli 2015 vortragen, dass es sich bei dem Wochenendhäuschen um keine Wohnung im Sinne der insoweit maßgeblichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) handle, die ebenso anzuwenden seien, wie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu berücksichtigen sei, da es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer handle. Danach müsse der Steuerpflichtige die Wohnung auch tatsächlich innehaben und sie nicht nur als vorübergehende Bleibe nutzen. Zwar genüge hierfür, dass die Wohnung z. B. über Jahre hinweg jährlich regelmäßig zweimal zu bestimmten Zeiten über einige Wochen benutzt werde. Wer allerdings eine Wohnung von vornherein in der Absicht nehme, sie nur vorübergehend (weniger als sechs Monate) beizubehalten und zu benutzen, begründe dort gerade keinen Wohnsitz (BFH-Urteil v. 30.08.1989, I R 215/85, BStBl II S. 956), Ziffer 4 AEAO zu § 8 AO. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen und aufzugeben, bzw. die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalte allein keine unmittelbare steuerrechtliche Wirkung. Der Kläger nutze - wie bereits vorgetragen - das Wochenendhäuschen gerade nicht als Wohnung, da er sich dort nur stundenweise zu Gartenarbeiten auf dem Grundstück aufhalte. Übernachtet werde dort bereits seit mehr als 20 Jahren nicht mehr. Selbst wenn es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer handeln sollte, sei hier kein Zweitwohnsitz und damit keine doppelte Beitragspflicht des Klägers gegeben. Denn selbst wenn das Häuschen grundsätzlich zum Wohnen geeignet sei, so liege durch das Nutzungsverhalten des Klägers eine Entwidmung vor. Der Kläger habe das Häuschen seit über zwei Jahrzehnten nicht mehr zum Wohnen genutzt, sondern lediglich für einen stundenweisen Aufenthalt. Durch die jahrzehntelange anderweitige Nutzung sei eine Entwidmung als Wohnsitz eingetreten. Das Häuschen werde ausschließlich stundenweise als Gartenlaube genutzt, so dass hier eine Umwidmung als ausschließliches Gartengrundstück erfolgt sei. Diese Umwidmung lasse die Voraussetzungen einer Einordnung als Zweitwohnsitz entfallen. Jedenfalls seien hier die abgabenrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, da es keine ausdrückliche Regelung gebe. Denn gerade für den Fall einer Ent- bzw. Umwidmung wie dem vorliegenden enthalte die RBStV keine Regelung, so dass hier eine planwidrige Regelungslücke gegeben sei. In entsprechender Anwendung gelte, dass mangels Absicht einer dauerhaften Wohnungsnutzung, sondern ausschließlicher vorübergehender stundenweiser Nutzung, kein Zweitwohnsitz vorliege. Die bloße Anmeldung entfalte keine unmittelbare Wirkung. Der Kläger wohne ausschließlich in ... Darüber hinaus liege eine willkürliche Ungleichbehandlung verschiedener Sachverhalte und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 GG vor. Der Beklagte stufe ohne weitere Prüfung und ohne Beachtung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen das Gartenhäuschen des Klägers als Zweitwohnsitz ein. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls habe der Beklagte jedoch zu der Einsicht kommen müssen, dass hier die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes gerade nicht erfüllt seien. Denn das Häuschen werde seit langem nicht zum Wohnen genutzt. Dass es ursprünglich einmal zum Wohnen geeignet gewesen sein mag, dürfe nach so langer Nichtnutzung wir im vorliegenden Fall nicht zulasten des Klägers ausgelegt werden. Eine tatsächliche Nutzung als Zweitwohnsitz finde gerade nicht statt.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015, die vom Kläger zitierten steuerrechtlichen Bestimmungen und Urteile könnten keine Anwendung finden, da höchstrichterlich entschieden sei, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei. Aufwändige Beweisfragen, anhand deren die steuerliche Belastung zu klären sei, sollten im Rundfunkbeitragsrecht gerade keine Rolle spielen, Aufwand, Ertrag und Belastung des Abgabenpflichtigen stünden dann erkennbar in keinem vernünftigen Verhältnis. Alleinentscheidend sei, dass seine Wohnung zum Wohnen oder Schlafen geeignet sei. Das individuelle Nutzungsverhalten oder eine "Entwidmung" könnten im Beitragsrecht, das anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien nach dem Gebot der Lastengleichheit umsetzbar sein müsse, keine Rolle spielen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss vom 7. August 2015 - AN 6 S 00968 - eingestellt, wobei dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 18. Juni 2015 aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogene Akte des Bayerischen Rundfunks Bezug genommen. Wegen des Verlaufes der mündlichen Verhandlung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Es konnte auch ohne Anwesenheit bzw. Vertretung des ordnungsgemäß und rechtzeitig geladenen Beklagten, der mit Schriftsatz vom 29. September 2015 mitgeteilt hatte, dass kein Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, verhandelt und entschieden werden, da hierauf nach § 102 Abs. 2 VwGO in der Ladung vom 10. September 2015 hingewiesen worden war.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beitragsfestsetzungsbescheid vom 3. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV).

Der Kläger bestreitet die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages sowie den Umstand, in ... eine beitragspflichtige (Zweit-) Wohnung innezuhaben bzw. sein "Wochenendhäuschen" zu Wohnzwecken zu nutzen. Ferner beruft sich die Klägerseite auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen (B. v. 19.5.2014 - 5 T 81/14).

Aufgrund folgender Überlegungen kann diesen Einwendungen der Klägerseite aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden, der Kläger wurde zu Recht für seine Zweitwohnung in ... für den streitgegenständlichen Zeitraum von 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen:

I.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs an (BayVerfGH E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat allerdings den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur in Betracht aller in Frage kommenden Normen der Bayerischen Verfassung überprüft, jedoch sind die vom Kläger gerügten bundesrechtlichen Verfassungsvorschriften weitgehend inhaltsgleich mit den Verfassungsnormen der Bayerischen Verfassung. So entspricht Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit) Art. 2 Abs. 1 GG. Auch im Hinblick auf das geltend gemachte Gleichheitsgebot und das Gebot der Normenklarheit enthält die Bayerische Verfassung vergleichbare Vorschriften (Art. 118 Abs. 1 BV entspricht Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 101 Bayerische Verfassung entspricht Art. 2 Abs. 1 GG).

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den vom Kläger beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 72).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite begegnet es des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht.

Indem der Gesetzgeber für jede selbstbewohnte Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit - wie der Kläger zumindest hinsichtlich des Fernsehangebots - keinen Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96% mindestens ein Radio und in 77% mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 - AN 6 K 13.01675 - m. w. N.).

Dass der Kläger nach eigenem Vortrag auf das Programmangebot in seinem "Wochenendhäuschen" trotz vorhandener Geräte bewusst verzichtet, ist somit für seine Beitragspflicht unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es aufgrund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a. a. O. Rn. 112).

Nichts anderes gilt für die vom Kläger für erforderlich gehaltene Differenzierung nach der Anzahl der Personen pro Wohnung. Weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt eine Abstufung der Beitragshöhe nach der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil besteht pro Wohnung unabhängig von der Anzahl der Mitbewohner, die diese Möglichkeit tatsächlich nutzen oder hiervon keinen Gebrauch machen wollen. Unabhängig davon wäre die vom Kläger für erforderlich gehaltene Beitragsstaffelung nach Haushaltsgröße mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus bereits genannten Gründen mit der Einführung des RBStV bzw. des wohnungsgebundenen Rundfunkbeitrags gerade vermieden werden sollte. Des Weiteren erscheint es zumindest fraglich, ob eine derartige Beitragsstaffelung überhaupt mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar wäre, was an dieser Stelle allerdings als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben kann.

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Es bleibt dem Kläger unbenommen, das Rundfunkangebot - wie vorgetragen - hinsichtlich seines "Wochenendhäuschen" nicht zu nutzen. Zu Recht weist aber die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Ferner ist ein Verstoß gegen das Normenklarheitsgebot ebenfalls nicht ersichtlich. Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetze müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Gerichte müssen in der Lage sein, die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gewaltenteilung ergibt sich ein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe, also Begriffe, die bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedürfen, zu verwenden. Der Gesetzgeber wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BayVerfGH E. vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/24 m.w.N). Mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung muss sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lassen (BayVerfGH E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 - Rn.92). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der vom Kläger gerügte Begriff der "Wohnung" im Sinne des RBStV rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite enthält § 3 Abs. 1 RBStV eine eindeutige und unmissverständliche Regelung, was unter einer Wohnung im Sinne des RBStV zu verstehen ist (Sätze 1 u. 2 der zitierten Vorschrift) und was nicht (Satz 3 der zitierten Vorschrift i. V. m. § 3 des Bundeskleingartengesetzes). Es sind Anhaltspunkt dafür weder vom Kläger vorgetragen worden noch ersichtlich, dass diese Bestimmungen im Sinne einer Legaldefinition nicht hinreichend bestimmt im vorgenannten Sinne wären bzw. dass insoweit eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke bestünde.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen in Höhe von im maßgeblichen Zeitraum monatlich 17,98 Euro (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a. a. O. Rn. 109).

Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aus genannten Gründen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah die Kammer auch keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

II.

Der Kläger ist Inhaber des Anwesens in ... im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV.

Der Kläger bestreitet zwar, in ... eine beitragspflichtige (Zweit-) Wohnung innezuhaben bzw. sein dortiges "Wochenendhäuschen" zu Wohnzwecken zu nutzen. Auch ist er nach Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft ... dort melderechtlich nicht gemeldet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV).

Aufgrund der Aktenlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sein "Wochenendhäuschen" als Inhaber selbst bewohnt.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerseite kommt es für die Frage der Rundfunkbeitragspflicht nicht auf den Begriff "Wohnung" im Sinne der Vorschriften der AO bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, sondern ausschließlich auf die Legaldefinition des § 3 RBStV an, da der Rundfunkbeitrag aus den bereits unter Ziffer I. dargelegten Gründen nicht als Steuer einzustufen ist.

Nach Nr. 1 des § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV genügt bereits die Eignung einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen als Voraussetzung für eine "Wohnung" im Sinne des RBStV. Ausreichend für eine Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist.

Letzteres ist bei dem erschlossenen "Wochenendhäuschen" des Klägers unstreitig der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das "Wochenendhäuschen" des Klägers die Voraussetzungen der Ausnahme des § 3 Abs. 1 Satz 3 RBStV, also einer Gartenlaube im Sinne des § 3 Abs. 2 BKleingG erfüllen würde, sind jedenfalls weder von Klägerseite vorgetragen worden, noch hier ersichtlich.

2. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger das "Wochenendhäuschen" als Inhaber selbst bewohnt i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV.

Die Vorschriften des RBStV enthalten zwar keine Definition des Begriffs "selbst bewohnt". Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes, der bei der Gesetzesanwendung noch der Konkretisierung bedarf, ist allerdings u. a. auf den Normzweck und den Normzusammenhang abzustellen. Intention des Gesetzgebers für die ab 1. Januar 2013 gültige Rechtslage war es, dass der Rundfunkbeitrag - im Gegensatz zur früheren Regelung, die etwa bei der Frage der tatsächlichen Nutzung auf in der Privatsphäre des Teilnehmers liegende Umstände abstellte - nunmehr typisierend an äußere Umstände anknüpft.

Nach den Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung v. 15.5.2014 a. a. O. Rn. 115 ff.) stellt es insbesondere keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden. Nachdem der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht nunmehr generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 a. a. O., Rn. 116).

Da es Ziel des Gesetzgebers war, die für derartige Einzelfallprüfungen noch nach alter Rechtslage erforderlichen Ermittlungen durch den Beitragsservice in der Privatsphäre mit der Neuregelung des RBStV möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 a. a. O., Rn. 116; OVG Lüneburg, B. v. 23.9.2015 - 4 LA 230/15 - juris, Rn. 7), geben die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV bestimmte Personenkreise vor, die als Inhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV zu vermuten sind.

An dieser Stelle kann für den vorliegenden Fall als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit diese Vermutungstatbestände im Einzelfall widerlegbar sind, da hier mangels melderechtlichen Eintrags die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ohnehin nicht greift.

Gleichwohl sind hier folgende gewichtige Indizien dafür gegeben, dass der Kläger das "Wochenendhäuschen" als Inhaber selbst bewohnt i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV:

1. Der Kläger war für das genannte Anwesen bereits nach alter, bis 31. Dezember 2012 gültiger Rechtslage mit einem Hörfunkgerät und Fernsehgerät gemeldet gewesen, was ebenfalls eine Zweitwohnung vorausgesetzt hatte. Demgegenüber war er für seine im Rubrum genannte (Haupt-) Wohnung damals lediglich mit einem Hörfunkgerät gemeldet.

2. Im Hinblick auf die behauptete Nichtnutzung des Anwesens zu Wohnzwecken liegt ein wenig glaubhaftes "gesteigertes Vorbringen" des Klägers vor.

Der Kläger hatte zwar bereits mit seinem Schreiben vom 21. Mai 2013 einer doppelten Beitragsheranziehung für sein "Wochenendhäuschen" formlos "widersprochen", allerdings nicht mit der Begründung, er nütze es nicht zu Wohnzwecken, sondern zunächst mit der Begründung, dass er neben seiner Wohnung noch ein "Wochenendhäuschen" besitze, was aber zu keiner stärkeren Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führe, da er maximal an einem Ort Radio oder Fernsehen nutzen könne. Diese Begründung kann an sich nur dahingehend verstanden werden, dass die Geräte in beiden Wohnungen vorhanden sind und genutzt werden.

Die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 27. Februar 2014 wandte sich hauptsächlich allgemein gegen eine Beitragsheranziehung aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die "Zweitwohnung" wurde lediglich insoweit vom Kläger thematisiert, als es schlicht unverhältnismäßig sei, dass eine Person, die neben ihrer Hauptwohnung noch ein "Wochenendhäuschen" besitze, zwei Beiträge zahlen solle: Auch insoweit wurde das "Selbstbewohnen" des Wochenendhäuschens als solches (noch) nicht bestritten.

Die Widerspruchsbegründung seiner Bevollmächtigten vom 30. März 2015 wandte sich lediglich generell gegen eine Beitragsheranziehung aus verfassungsrechtlichen Gründen - also dem Grunde nach auch gegen die nicht streitgegenständliche Heranziehung des Klägers im o. g. Zeitraum für die "Erstwohnung".

Auch die Klagebegründung vom 18. Juni 2015 beanstandete in erster Linie die (behauptete) Unvereinbarkeit des Beitrags mit der Verfassung. Dass der Kläger keine Zweitwohnung habe, wird nur im letzten Absatz auf der vorletzten Seite der 18-seitigen Klageschrift kurz thematisiert.

Zu diesem Punkt wurde somit erstmals im Laufe des Klageverfahrens mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Juli 2015 ausführlicher vorgetragen.

3. Das Grundstück des "Wochenendhäuschens" ist erschlossen.

4. Das Wochenendhäuschen besitzt zudem unbestritten über einen eigenen Festnetzanschluss.

Ein eigenständiger Telefonanschuss spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung bereits stark für ein "Selbstbewohnen" des "Wochenendhäuschens", zumal bei der vom Kläger behaupteten Nutzung ein Telefonanschluss, der im Vergleich zum Rundfunkbeitrag mit zusätzlichen nicht unerheblichen monatlichen Kosten verbunden ist, an sich entbehrlich wäre. Es widerspricht sich, dass der Kläger einerseits nach eigenem Vortrag das Anwesen nur aufsucht, um das Gartengrundstück zu bearbeiten, er aber andererseits weiterhin die - im Vergleich zum Rundfunkbeitrag nicht unerheblichen - laufenden Kosten für einen (zweiten) Festnetzanschluss trägt, zumal ein solcher Festnetzanschluss für reine Gartenarbeiten wohl dem Grunde nach eher entbehrlich sein dürfte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, kein Handy zu besitzen. Da der Kläger kein Handy besitzt, spricht der Umstand, dass er im "Wochenendhäuschen" einen (zweiten) Festnetzanschluss beibehält, dafür, dass er auch dort - wie zuhause - großen Wert auf eine telefonische Erreichbarkeit legt, was ein weiterer wesentlicher Hinweis auf ein "Selbstbewohnen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist.

5. Das "Gartenhäuschen" ist laut Internetrecherche über Google-Maps ein eher recht stattliches Haus, in dessen Grundfläche bspw. bequem mehrere PKW Platz finden würden. Des Weiteren verfügt es ersichtlich über einen Schornstein. Es ist nach den Angaben des Klägers unter anderem mit einer Küche und mit Rundfunk- und Fernsehgeräten ausgestattet.

6. Bereits die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Nutzung des Gebäudes, sich bei Regen dort unterzustellen, stellt eine nicht unwesentliche Wohnform dar. Die Möglichkeit, sich bei schlechtem Wetter oder gar Unwetter in geschützte Wohnräume zurückziehen zu können, stellt einen wesentlichen Bestandteil des Wohnens dar. Bei einem reinen Gartengrundstück, als das der Kläger sein Anwesen nach eigenem Vortrag nutzt, bestünde diese Möglichkeit der - vom Kläger eingeräumten - Nutzung als geschützter Wohnraum gerade nicht.

Bei einer Gesamtwürdigung all dieser Indizien spricht nach Auffassung der Kammer bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein vollständig erschlossenes Anwesen mit einem Haus dieser Grundfläche, das über einen eigenen Festnetzanschluss verfügt, vom Inhaber auch zu Wohnzwecken genutzt wird.

Nach Auffassung der Kammer hängt ein "Selbstbewohnen" i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV beispielsweise nicht davon ab, dass die Wohnung notwendigerweise auch zum Schlafen genutzt wird. Bereits aus dem Umkehrschluss des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV - "zum Wohnen oder Schlafen geeignet" - ergibt sich: Auch ohne Übernachten sind Formen des Selbstbewohnens denkbar. Von daher kann der Vortrag des Klägers, er übernachte dort seit 20 Jahren nicht mehr, als wahr unterstellt werden.

Dass ein derartiges Anwesen ausschließlich zu - wie vom Kläger behauptet - Arbeiten am Gartengrundstück genutzt würde, ist somit mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren. Unabhängig davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich bei schlechtem Wetter in die geschützte Wohnräume zurückziehen, was für die Kammer bereits einen wesentlichen Bestandteil des Wohnens darstellt.

Jedenfalls hätte es bei der geschilderten Sachlage eines Nachweises des gegenteiligen, in der persönlichen Sphäre des Klägers anzusiedelnden Umstands bedurft, dass das "Wochenendhäuschen" von ihm als Inhaber nicht selbst bewohnt wird.

Die - durch nichts belegte - Behauptung des Klägers, sein "Wochenendhäuschen" nicht zu bewohnen, ist jedoch kein geeigneter Nachweis, um die vorgenannten gewichtigen Indizien entkräften bzw. gar widerlegen zu können, was im vorliegenden Fall zulasten des insoweit nachweispflichtigen Klägers geht.

Für den maßgeblichen Zeitraum hat er auch keine Befreiungen von der Beitragspflicht oder Ermäßigungen nach § 4 RBStV beantragt.

III.

Soweit sich die Klägerseite auf die von ihr zitierte Entscheidung des Landgerichts Tübingen (B. v. 19.5.2014 - 5 T 81/14) beruft, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen (s. Urteile der Kammer v. 17.9.2015 - AN 6 K 15.00614 sowie AN 6 K 15.00619).

Zum einen sind diese zivilgerichtlichen Entscheidungen, jedenfalls was deren das Verwaltungsrecht betreffenden Feststellungen angeht, aus den vom Beklagten angeführten Gründen offensichtlich rechtsfehlerhaft ergangen. Zum anderen sind diese (verwaltungsrechtlichen) Feststellungen eines Zivilgerichts für das Verwaltungsgericht, das über die vorliegende Streitigkeit des öffentlichen Rechts zu entscheiden hat, ohnehin nicht bindend. Schließlich wurde die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 mittlerweile vom Bundesgerichtshof bereits aufgehoben (B. v. 11.6.2015 - I ZB 64/14).

IV.

Nach alledem wurde der Kläger mit dem Beitragsbescheid vom 3. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 zu Recht zu Rundfunkbeiträgen für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 herangezogen, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.

Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat:

Für die Entscheidung der Kammer war die unter Punkt II. erörterte Rechtsfrage von maßgeblicher Bedeutung, welche Voraussetzungen an den unbestimmten Rechtsbegriff "selbst bewohnt" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV zu stellen sind, insbesondere welche Form des Wohnens hierfür genügt. Diese Rechtsfrage ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam, da vergleichbare Konstellationen von behaupteten "nicht selbst bewohnten" Zweitwohnungen künftig im Rundfunkbeitragsverfahren entscheidungserheblich werden dürften - insbesondere die Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit der in Anspruch genommene Beitragsschuldner für welchen Umstand gegebenenfalls die Beweislast zu tragen hat. Demzufolge war die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 61,94 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.