AG Köln, Beschluss vom 15.05.2019 - 72 IN 269/17
Fundstelle
openJur 2020, 5012
  • Rkr:
Tenor

wird die Bestätigung des Insolvenzplans vom 27.02.2019 versagt.

Gründe

I.

Am 30.06.2017 hat der Schuldner Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt.

Der Schuldner war seinerzeit – und ist noch immer – (soweit für diese Entscheidung relevant) an den folgenden Gesellschaften beteiligt: Er ist alleiniger Gesellschafter der J. GmbH (AG Köln, HRB 00000), im übrigen auch deren alleiniger Geschäftsführer. Die J. GmbH ist alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der J. GmbH & Co KG (AG Köln, HRA 11111). Alleiniger Kommanditist dieser Gesellschaft ist der Schuldner. Die J. GmbH & Co. KG ist überdies zu 90 % am Kapital der G. GmbH (AG Köln, HRB 22222) beteiligt; der Schuldner ist bei dieser einer von zwei einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern.

In den Ausführungen des darstellenden Teils des Insolvenzplanes vom 27.02.2019 heißt es: „Verwertbares Vermögen ist abgesehen von dem voraussichtlich zukünftig noch pfändbaren Gehaltsbestandteilen nicht mehr vorhanden. Insoweit konnte die Verwertung des schuldnerischen Vermögens bereits abgeschlossen werden.“ Angaben zu den Beteiligungen des Schuldners finden sich im Insolvenzplan und den Anlagen nicht.

Das Insolvenzverfahren ist am 10.10.2017 eröffnet worden; zugleich ist dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt worden.

Mit Verfügung vom 18.03.2019 hat das Gericht Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan vom 27.02.2019 anberaumt auf den 16.04.2019. Im Termin vom 16.04.2019 sind 7 von 10 Anmeldegläubigern anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten gewesen.

Im Termin vom 16.04.2019 haben die Gläubigerinnen H. Vermögensbildungs- und Absicherungsfonds GmbH & Co. KG, die H. Rendite Plus Ethik Fonds GmbH & Co. KG und die H. Rendite Sicherheit Plus Ethik 3 GmbH & Co. KG (zusammenfassend im Folgenden: "die H.-Gesellschaften") durch ihren anwaltlichen Vertreter dem Insolvenzplan widersprochen und gegen den Insolvenzplan gestimmt. Die übrigen erschienenen oder vertretenen 4 Gläubiger haben für den Insolvenzplan gestimmt.

Die H.-Gesellschaften haben u.a. ausgeführt, dass der darstellende Teil des Insolvenzplanes unvollständig sei, da er keine Angaben zu den Beteiligungen des Schuldners an der J. GmbH und der J. GmbH & Co. KG enthalte und sich dazu auf einen Internet-Auftritt des Schuldners bezogen, in dem diese Beteiligungen aufgeführt sind.

Der Schuldner hat sich im Termin dazu dahingehend erklärt, dass die Gesellschaften nicht aktiv seien und die Beteiligungen keinen Wert hätten. Eine Geschäftsführervergütung beziehe er nicht. Eine Liquidation sei nicht erfolgt, weil diese ihrerseits Geld koste, das er nicht habe.

Aufgrund weiteren Vortrages der H.-Gesellschaften mit Schriftsatz vom 30.04.2019 hat eine am 30.04.2019 durchgeführte Internet-Recherche des Gerichts über eine Stichwortsuche auf einer gängigen Suchmaschine zur Seite www.J.biz/de/hegroup.html geführt, dem Internet-Auftritt der J. GmbH & Co. KG. Die Angaben auf der Seite sind grafisch ansprechend gestaltet und auf Deutsch, Englisch und Russisch verfasst. Die Seite ist ihrerseits in Unterseiten aufgeteilt. Auf der Unterseite „Das Team“ heißt es : „Unser Team bietet mehr als 30 Jahre Erfahrung in den unterschiedlichen Bereichen und verschiedenen Ländern. Wir stellen etablierte Experten zur Verfügung, die von den USA über Europa bis nach Russland und SO Asien angesiedelt sind. Das J. Kernteam arbeitet seit mehr als 20 Jahren zusammen:“ Darunter werden der Schuldner, Herr Dr. T. N. und Frau V. S. mit Fotos vorgestellt; zu jeder Person findet sich auch ein Lebenslauf und Angabe zu Preisen. Auf der Unterseite „Über Uns/Überblick“ heißt es: „Industrien, die wir bedienen: Metrologie, MEMS, Nanotechnologie, Halbleiter, Organische Elektronik, Automobil- und Zulieferindustrie“ sowie „Länder, in denen wir vertreten sind: Europa, Russland, China, Taiwan, USA“. Im Impressum ist der Name des Schuldners als Verantwortlicher angegeben mit dessen aktueller Mobiltelefonnummer. Ferner findet sich auf allen Seiten der Vermerk: „© 2019 J..“ Auch die Unterseiten sind auf Englisch und Russisch vorhanden.

Über diese Erkenntnisse ist der Insolvenzverwalter am selben Tag informiert worden, der seinerseits den Schuldner informiert hat. Dieser hat sich ebenfalls noch am selben Tag per E-Mail an das Gericht gewandt und sich darin wie folgt geäußert:

„1) Die Homepages der J. und der G. habe ich schon lange "geparkt". Ich nutze das Portal web.de für meine Emailadresse und meine Domains. Geparkt bedeutet hier nicht sichtbar geschaltet. Nach heutiger Prüfung habe ich festgestellt, dass die Nebenadresse www.J..biz noch sichtbar war, obwohl diese auf "geparkt" markiert war (die eigentliche Adresse ist www.j..de). Ich habe die Adresse nochmals aktiviert und geparkt, nun funktioniert es offenbar. Meine Handynummer habe ich schon seit über 20 Jahren unverändert. Das "Copyright2019" hat offensichtlich web.de automatisch auf das aktuelle Jahr gesetzt.

2) Ich versichere an Eides statt, dass die Gesellschaften keine Umsätze machen, ja gar keine Geschäfte machen und mir keinerlei Vergütungen bezahlt werden. Dies ginge schon gar nicht, da es keine Liquidität gibt und ich die Firmen seit Jahren bezuschusse um z.B. die IHK Beiträge zu zahlen. Wie ich bereits zu Protokoll gegeben habe, sind die Firmen noch nicht liquidiert, da auch dies mit Kosten verbunden ist.“

Im übrigen bezieht sich der Schuldner auf Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für 2017 und 2018, aus denen sich die mangelnde Aktivität der Gesellschaften ergäbe.

II.

Die Bestätigung des Insolvenzplans ist nach § 250 Nr. 1 InsO zu versagen, da die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann.

Ein wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 InsO gegen die Verfahrensvorschrift über den Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschl. v. 3.12.2009 – IX ZB 30/09, Rn. 3; Beschl. v. 15.07.2010 – IX ZB 65/10, Rn. 43, juris).

Vorliegend wird der darstellende Teil den Anforderungen von § 220 Abs. 2 InsO hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht gerecht. Nach § 220 Abs. 2 InsO soll der darstellende Teil – außer den bereits nach § 220 Abs. 1 InsO erforderlichen Angaben – alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Beteiligten über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Trotz der Formulierung als Sollvorschrift hat der darstellende Teil die in § 220 Abs. 2 InsO genannten Angaben zwingend zu enthalten. Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZB 37/08 (Rn. 8 ff., zitiert nach juris) Folgendes ausgeführt:

„b) Der Mindestinhalt des darstellenden Teils eines Insolvenzplans ist nicht in das freie Belieben des Planverfassers gestellt. Ob zu den nach § 220 Abs. 2 InsO gebotenen Angaben auch die Mitteilung von Verfahren wegen Insolvenzstraftaten des Schuldners gehören, bestimmt sich danach, ob diese Angaben für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan erheblich sind. Beabsichtigt der Schuldner nicht, das Unternehmen fortzuführen, ist es nicht geboten, etwaige Insolvenzstraftaten im Plan aufzuführen.

aa) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - IX ZB 236/07, WM 2009, 1336 Rn. 27). Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZIP 2010, 341 Rn. 3; vom 15. Juli 2010, aaO Rn. 44; Uhlenbruck/Maus, InsO, 13. Aufl., § 220 Rn. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, 3. Aufl, Kap. 9 Rn. 40). Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine für alle Fälle verbindliche Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 InsO dem Insolvenzgericht übertragen (vgl. FK-InsO/Jaffé, 6. Aufl., § 220 Rn. 3). Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (Bork, ZZP 1996, 473, 476; Uhlenbruck/Maus, aaO; HK-InsO/Flessner, 6. Aufl., § 250 Rn. 1, 3).

Die Verwendung des Wortes "soll" in § 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind […]. Dass einer vom Wortlaut her als Sollbestimmung ausgestalteten Regelung in der Insolvenzordnung eine zwingende Bedeutung zukommen kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 f; vom 10. Februar 2011, WM 2011, 839 Rn. 10). Auch die Vorschrift des § 220 Abs. 2 InsO ist nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 27).“

Nach diesem Maßstab gilt vorliegendes Folgendes:

Die Gläubiger haben ein Interesse daran, über die Vermögensverhältnisse des Schuldners richtig und vollständig unterrichtet zu werden. Nur dann haben die Gläubiger die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie die Angaben und Prognosen des Plans für plausibel halten, ob sie Ihre Zustimmung von der Offenlegung weiterer Umstände oder der Vorlage einzelner Nachweise durch den Schuldner abhängig machen und ob sie die Vergleichsrechnung für überzeugend halten. Die Darstellung im Plan muss – und soll – sich nicht in Details verlieren, wohl aber die Gläubiger in die Lage versetzen, Nachfragen zu stellen oder selbst Nachforschungen einzuleiten, bevor sie über den Plan abstimmen.

Vorliegend enthält der darstellende Teil des Plans keine Angaben zu den Beteiligungen des Schuldners an der J. GmbH und der J. GmbH & Co. KG sowie der mittelbar gehaltenen Beteiligung an der H. GmbH.

Unabhängig davon, dass die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen dieser Gesellschaften für fehlende oder geringe Umsätze sprechen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligungen offensichtlich wertlos wären. Sie können nicht mit Haushaltsgegenständen, Kleidungsstücken und anderen Gegenständen, die dem Lebensbedarf des Schuldners dienen, gleichgestellt werden, die im darstellenden Teil eines Insolvenzplans (selbstverständlich) nicht im Einzelnen aufzuführen wären: Zum einen kommt bei Gesellschaftsanteilen – anders als bei den vorerwähnten Gegenständen – von vornherein kein Pfändungsschutz in Betracht. Zum anderen spricht bereits der ansprechend gestaltete und mehrsprachige Internetauftritt gegen Wertlosigkeit der Anteile. Außerdem tätigt der Schuldner nach eigenen Angaben finanzielle Aufwendungen, um die Gesellschaften zu erhalten (IHK-Beiträge, Kosten für Jahresabschlüsse 2017 und 2018). Es wäre lebensfern, davon auszugehen, dass diese Aufwendungen für aus Sicht des Schuldners wertlose Beteiligungen aufgewendet würden. Auch scheint nicht naheliegend, dass diese Aufwendungen in ihrer Summe geringer gewesen wären, als eine Liquidation der Gesellschaften. Den Schuldner persönlich hätten insoweit ohnehin keine Kosten getroffen, da die Beteiligungen zur Insolvenzmasse gehören.

Das von Schuldner selbst vorgetragene – offensichtlich nicht vollständig gelungene – „parken“ der Internetseite der J. GmbH spricht dafür, dass diese nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder hätten genutzt werden sollen.

Allein der Umstand, dass Beteiligungen an Gesellschaften bestanden haben, die möglicherweise einen Wert darstellen, den der Schuldner in Unkenntnis der Gläubiger über das Insolvenzverfahren hinaus behält, erfordert die Erwähnung der Beteiligungen im darstellenden Teil des Planes. Anders könnte dies nur beurteilt werden, wenn hinsichtlich der Gesellschaften Eröffnungsanträge mangels Masse abgewiesen worden wären oder offensichtlich die Voraussetzungen einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG vorlägen. Davon kann nach obigen Aussagen aber gerade nicht ausgegangen werden.

Eine Behebung des Mangels nach Beginn des Erörterungs- und Abstimmungstermins, sei es durch die mündliche bzw. schriftsätzliche Berichtigung der Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, sei es durch eine Änderung der betroffenen Ausführungen im darstellenden Teil des Plans nach § 240 InsO, kam nicht in Betracht. Zwar können grundsätzlich auch Bestandteile des darstellenden Teils nach § 240 InsO geändert werden, beispielsweise, wenn sich Unternehmenskennzahlen und Wertansätze nach Einreichung des Plans geändert haben (vgl. Laroche in Brünkmans/Thole, Handbuch Insolvenzplan, § 16 Rn. 36). Zu Bedenken ist allerdings, dass damit den Gläubigern, die auf eine Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin verzichten, gerade weil sie sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Plan verlassen haben, unmöglich gemacht wird, Nachfragen zu stellen oder ihr (Abstimmungs-) Verhalten an die Änderungen anzupassen. Die Ausführungen im darstellenden Teil des Plans, der allen Anmeldegläubigern mit der Ladung zum Termin zugestellt wird, bietet nicht nur die Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Gläubiger, sondern bereits für die vorgelagerte Entscheidung der Gläubiger, ob sie sich näher mit dem Insolvenzplanverfahren befassen, insbesondere, ob sie an dem Erörterungs- und Abstimmungtermin teilnehmen. Das Risiko fehlender Frage-, Reaktions- und Abstimmungsmöglichkeiten im Hinblick auf Änderungen, die sich im Erörterungs- und Abstimmungstermin ergeben, gehen zwar grundsätzlich die Gläubiger ein, die dem Termin fernbleiben. Dieses Risiko wird den Gläubigern jedoch nicht uneingeschränkt aufgebürdet. So sind z.B. Änderungen, die den Kern des Plans betreffen, unzulässig; auch darf nicht erstmals in die Rechte von Beteiligten eingegriffen werden, die durch den ursprünglichen Plan nicht berührt worden sind (vgl. Thies in Hamburger Kommentar, § 240 Rn. 4 f.).

Letztlich entscheidet über die Zulässigkeit einer Planänderung eine wertende Betrachtung im Einzelfall (vgl. Thies a.a.O.). Demnach ergibt sich vorliegend Folgendes: Ausgangspunkt für die Entscheidung der Gläubiger, ob ein Plan vorteilhaft ist oder nicht, ist die Vergleichsrechnung. Eine wesentliche Grundlage der Vergleichsrechnung ist bei einem Insolvenzplan wie dem vorliegenden, bei dem eine natürliche Person im Gegenzug zur Zahlung eines festen Geldbetrages durch einen Dritten vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen soll, die richtige und vollständige Angabe des Vermögens des Schuldners, insbesondere der Bestandteile, die der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens behalten soll. Fehlt die Angabe solcher Vermögensbestandteile, hier der Beteiligungen an Gesellschaften, wäre es unbillig, die nicht erschienen Gläubiger die Folgen der Unkenntnis dieser Änderung tragen zu lassen. Vielmehr hat der Schuldner das Risiko zu tragen, dass ein Plan, der auf unzutreffender Darstellung seiner Verhältnisse beruht, nicht durch eine Änderung im Termin zur Bestätigung gebracht werden kann. Auch wenn der Schuldner nicht Planersteller ist, beruhen die Angaben in den Berichten und im Plan des Insolvenzverwalters im Wesentlichen auf seinen Angaben; ihm wäre eine unrichtige oder unvollständige Angabe auch wesentlich leichter erkennbar als den Gläubigern, zumal dem Schuldner der Fortbestand seiner Beteiligungen bekannt gewesen ist; der Umstand, dass er diese über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinaus behalten würde, musste sich ihm zumindest aufdrängen. Es bleibt in einem solchen Fall nur die Vorlage eines neuen Plans, der – nach gerichtlicher Vorprüfung – wiederum allen Gläubigern zuzustellen ist.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die unvollständige Darstellung der Vermögensverhältnisse im darstellenden Teil des Plans das Ergebnis der Abstimmung nicht beeinflusst hätte: Denn es haben sich nur 7 von 10 Anmeldegläubigern an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin beteiligt. Von diesen wiederum haben nur 4 für den Plan gestimmt. Schon ein einziger weiterer Gläubiger, der gegen den Plan gestimmt hätte, hätte bewirkt, dass die Kopfmehrheit für den Plan gefehlt hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Darstellung der Beteiligungsverhältnisse ein weiterer Gläubiger zum Termin erschienen wäre und gegen den Plan gestimmt hätte.

Aufgrund des erheblichen Mangels des darstellenden Teils ist die Bestätigung des Plans von Amts wegen zu versagen (§ 250 Nr. 1 InsO). Auf einen Antrag eines Gläubigers und die Frage, ob dieser durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als durch das Regelinsolvenzverfahren (vgl. § 251 InsO) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist für den Schuldner und die Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.