AG Köln, Urteil vom 25.01.2017 - 144 C 147/16
Fundstelle
openJur 2020, 4835
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.260 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Anspruch.

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin richtet sich auf die wirtschaftliche Verwertung des Abbaus von Bodenschätzen, insbesondere von goldtragenden Grundstücken in Kanada.

Die Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 16.06.2012, die am 20.06.2012 angenommen wurde, als Treugeberin über die Treuhandkommanditistin Y. Service GmbH an der Klägerin. Die Beklagte übernahm eine Gesamteinlage i.H.v. 20.000 €. Im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung erhielt die Beklagte in der Vergangenheit insgesamt 5.200 € von der Klägerin zurück. Einen Teilbetrag i.H.v. 1.260 € fordert die Klägerin zur Sanierung der Gesellschaft mit der hiesigen Klage zurück.

In § 24 Abs. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages heißt es wie folgt:

Nr. 7: Die Anleger sollen für jedes volle Jahr ihrer Beteiligung, erstmals für das überlange Geschäftsjahr 2013, eine Vorabauszahlung auf ihren Gewinnanteil erhalten. Die Vorabauszahlung soll bis zu 14 % ihrer Pflichteinlage betragen, soweit die Liquidität der Fondsgesellschaft dies erlaubt. Die Komplementärin soll solche Vorabauszahlungen unter Berücksichtigung der Ertrags- und Liquiditätslage der Fondsgesellschaft vollziehen, soweit dies mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar ist..."

Nr. 8: "Soweit die Vorabauszahlung und die damit einhergehenden Entnahmen nicht durch die Gesellschafterversammlung im vorstehenden Sinne genehmigt werden oder falls durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte, sind die Kommanditisten unverzüglich nach Aufforderung durch die Komplementärin zur Rückzahlung verpflichtet. Auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 Absatz 4 HGB durch die auf der Vorabauszahlung basierenden Entnahmen wird ausdrücklich hingewiesen."

Im Emissionsprospekt findet sich zudem im Kapitel "Angebot im Überblick" unter dem Punkt "Auszahlungen" folgender Hinweis:

"Ab dem Jahr 2013 sind quartalsweise Auszahlungen an die Anleger in einer Gesamthöhe von 14 % vorgesehen. (...)

Die Anleger sollen für jedes volle Jahr ihrer Beteiligung, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, eine Vorabauszahlung auf ihren Gewinnanteil erhalten. Die Vorabauszahlung soll bis zu 14 % ihrer Pflichteinlage betragen, soweit die Liquidität der Fondsgesellschaft dies erlaubt."

Unter Punkt 9.5.4 erfolgt dann eine Information über die Auszahlung:

"Die Vorabauszahlung soll bis zu 14 % ihrer Pflichteinlage betragen, soweit die Liquidität der Fondsgesellschaft dies erlaubt. Vorabauszahlungen sollen jeweils quartalsweise für das vorausgegangene Jahr erfolgen. (...)

Auf eine mögliche Freistellungsverpflichtung der Anleger gegenüber der Treuhandkommanditistin für den Fall des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB durch Auszahlungen (Entnahmen) wird hingewiesen (vgl. Kapitel "wesentliche Risiken der Vermögensanlage", Ziff. 3.1.1 "Haftung der Anleger").

Unter dem Punkt "Auszahlungen" im Kapitel "Abwicklungshinweise" finden sich entsprechende Regelungen:

"Auszahlungen erfolgen plangemäß quartalsweise in einer Gesamthöhe von 14 % des von einem Anleger gezeichneten Betrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr unter der Voraussetzung plangemäßer Bedienung des Nachrangdarlehens durch die C. Inc."

In der Kapitalrückflussrechnung (Prognose), unter Punkt 8.3. auf Seite 68 des Emissionsprospektes D. heißt es wie folgt:

"Gewinnausschüttung: Eine Gewinnausschüttung erfordert ein positives kumuliertes handelsrechtliches Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Sollte das Ergebnis negativ sein, handelt es sich um die Rückzahlung von Eigenkapital."

Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 weist für den D. einen Jahresfehlbetrag i.H.v. 2.616.639,78 € aus. Die Ausschüttungen im Jahr 2013 für das Jahr 2012 erfolgten in Höhe von 2.283.808,21 €. Im Jahr 2013 erzielte der D. einen Überschuss i.H.v. 3.783.494,15 €. An die Anleger wurde im Jahr 2014 für das Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 1.514.963,33 € ausgeschüttet. Die Beklagte erhielt für das Jahr 2012 Ausschüttungen i.H.v. 1.400 € sowie für das Jahr 2013 i.H.v. 2.800 €. Im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung am D. erhielt die Beklagte Zahlungen i.H.v. 4.200 € zzgl. 1.000 € Frühzeichnerbonus. Bei den entsprechenden Zahlungen gegenüber der Beklagten wurde als Verwendungszweck regelmäßig der Begriff "Ausschüttung" verwendet. Die Beklagte erhielt im Einzelnen folgende Zahlungen:

1.000 € gezahlt am 08.02.2013 FZB

700 € gezahlt am 15.03.2013 für Quartal drei 2012

700 € gezahlt am 26.06.2013 für Quartal vier 2012

700 € gezahlt am 10.10.2013 für Quartal eins 2013

700 € gezahlt am 08.01.2014 für Quartal zwei 2013

700 € gezahlt am 31.03.2014 für Quartal drei 2013

700 € gezahlt am 01.07.2014 für Quartal vier 2013

Mit der hiesigen Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag i.H.v. 1.260 € für das Jahr 2012 geltend, konkret die Auszahlung vom 15.03.2013 i.H.v. 700 € und die Auszahlung vom 26.06.2013 i.H.v. 560 €.

Die Klägerin verfügte gemäß Jahresbeschluss/Bilanz vom 22.01.2016 per 31.12.2014 über liquide Mittel i.H.v. 61.889,11 €. Einziger gewichtiger Vermögensgegenstand der Klägerin sind Forderungen gegen Kommanditisten die nicht ohne weiteres liquidierbar sind. Die Aufwendungen der Klägerin für den laufenden Betrieb beliefen sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag i.H.v. 357.038,77 €. Derzeit weist das Konto der Klägerin ein Guthaben in Höhe von rund 400.000 € aus. Dem stehen Gewerbesteuerforderungen des Finanzamtes i.H.v. 1.103.985 € gegenüber. Ohne die Zuführung weiterer Liquidität drot die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin.

Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 01.04.2015 unter Fristsetzung bis zum 01.04.2015 erstmals aufgefordert, einen Teilbetrag ihrer Ausschüttungen zurückzuzahlen. Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde die Beklagte ein letztes Mal zur Rückzahlung der anteiligen Ausschüttung aufgefordert. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte jedoch nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Möglichkeit der Rückforderung ausdrücklich aus § 24 Nr. 8 des Gesellschaftervertrages ergebe. Sie behauptet, dass die Initiatoren, die Verantwortlichen der kanadischen Vertragspartner (I-Gruppe) sowie die frühere Geschäftsführung der Klägerin erhebliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Mittelverwendung begangen hätten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.260 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Regelung in § 24 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages genüge als Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht aus. Sie bestreitet einen Liquiditätsbedarf im Sinne des § 24 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages mit Nichtwissen. Sie bestreitet ferner Pflichtverletzungen im Rahmen der Mittelverwendung durch die C. Inc. mit Nichtwissen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A) Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 1.260 € gemäß § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages zu.

Nach allgemeiner Ansicht sind über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis der Gesellschafter gedeckt ist (OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2015 - 8 U 103/14 -, juris). Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 -, Rn. 11, juris).

Eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung, welche das Vorliegen eines besonderen Grundes für einen Rückforderungsanspruch fordert, ist vorliegend gegeben. Gemäß § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages sind die Kommanditisten unverzüglich nach Aufforderung durch die Komplementärin zur Rückzahlung verpflichtet, wenn durch unvorhergesehene Umstände ein Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entstehen sollte.

2. Die Regelung des § 24 Nr. 8 ist wirksam. Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 -, Rn. 14, juris). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Palandt/Grüneberg, 75. Auflage, § 305s Rn. 16).

a) Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die vorliegende Klausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Auslegungszweifel zu Lasten des Verwenders gehen. Die Klausel verstößt nicht gegen §§ 305 c, 307 BGB, da sie weder überraschend noch mehrdeutig im Sinne des Gesetzes ist. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenz- oder Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor.

Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich das Angebot der Klägerin an unternehmerisch denkende und erfahrene Anleger richtet. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K7 (Bl. 136 der Akte) vorgelegten Überblick des Angebots. Demnach musste auch die Beklagte damit rechnen, dass im Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen hinsichtlich eines Rückzahlungsanspruches betreffend gewinnunabhängiger Ausschüttungen getroffen wurden. Insbesondere kann von einem unternehmerisch denkenden und erfahrenen Anleger erwartet werden, dass diesem der Unterschied zwischen gewinnunabhängigen und -abhängigen Ausschüttungen bekannt ist. Die Regelungen in § 24 Nr. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages stehen in einem engen textlichen Kontext und regeln die mögliche Rückzahlung der gemäß § 24 Nr. 7 erhaltenen Ausschüttung i.H.v. 14 %.

Die Klausel ist auch hinreichend klar und verständlich im Sinne des §§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert. Dem steht nicht entgegen, dass in der Klausel hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches zum einen auf den Begriff der "unvorhergesehenen Umstände" und zum anderen auf einen "Liquiditätsbedarf" der Gesellschaft abgestellt wird. Denn beiden Formulierungen lässt sich hinreichend klar entnehmen, wann eine entsprechende Rückzahlungspflicht besteht. Es liegt eine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung vor, welche das Vorliegen eines besonderen Grundes voraussetzt.

Bereits das OLG Hamm hat entschieden, dass es im Hinblick auf das Rückzahlungsverlangen ausreichend ist, wenn dieses an die "Liquiditätslage der Gesellschaft" geknüpft ist. Vorliegend stellt der Gesellschaftsvertrag nicht nur auf die Liquiditätslage ab, sondern fordert sogar einen "Liquiditätsbedarf" der Gesellschaft und setzt damit noch engere Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch. Demnach ist erkennbar, dass sich die Gesellschaft in einer kritischen Liquiditätslage befinden und auf die Zufuhr von Liquidität angewiesen sein muss, um einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch zu begründen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2015 - 8 U 103/14 -, juris).

Aber auch der Begriff der "unvorhergesehenen Umstände", welcher von dem Begriff der "unvorhersehbaren Umstände" zu unterscheiden ist, hält einer Inhaltskontrolle stand. Denn hierunter sind nach allgemeinem Sprachgebrauch solche Umstände zu fassen, die von der vorherigen Planung/Prognose abweichen. Erforderlich ist demnach eine Divergenz zwischen tatsächlicher Entwicklung und vorangegangener Prognose.

b) Für den jeweiligen Anleger war im vorliegenden Fall auch erkennbar, dass es sich bei den erhaltenen Auszahlungen um rückforderbare Ausschüttungen handelte. Dem steht auch nicht entgegen, dass als Verwendungszweck bei Zahlungen gegenüber der Beklagten regelmäßig der Begriff "Ausschüttung" verwendet wurde. So heißt es im Emissionsprospekt unter dem Kapitel "Angebot im Überblick" unter dem Punkt "Auszahlungen" wie folgt:

"Ab dem Jahr 2013 sind quartalsweise Auszahlungen an die Anleger in einer Gesamthöhe von 14 % vorgesehen. (...)

Die Anleger sollen für jedes volle Jahr ihrer Beteiligung, erstmals für das Geschäftsjahr 2012, eine Vorabauszahlung auf ihren Gewinnanteil erhalten. Die Vorabauszahlung soll bis zu 14 % ihrer Pflichteinlage betragen, soweit die Liquidität der Fondsgesellschaft dies erlaubt."

Unter Punkt 9.5.4 erfolgt dann eine Information über die Auszahlung:

"Die Vorabauszahlung soll bis zu 14 % ihrer Pflichteinlage betragen, soweit die Liquidität der Fondsgesellschaft dies erlaubt. Vorabauszahlungen sollen jeweils quartalsweise für das vorausgegangene Jahr erfolgen. (...)

Auf eine mögliche Freistellungsverpflichtung der Anleger gegenüber der Treuhandkommanditistin für den Fall des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB durch Auszahlungen (Entnahmen) wird hingewiesen (vgl. Kapitel "wesentliche Risiken der Vermögensanlage", Ziff. 3.1.1 "Haftung der Anleger").

Unter dem Punkt "Auszahlungen" im Kapitel "Abwicklungshinweise" finden sich entsprechende Regelungen:

"Auszahlungen erfolgen plangemäß quartalsweise in einer Gesamthöhe von 14 % des von einem Anleger gezeichneten Betrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr unter der Voraussetzung plangemäßer Bedienung des Nachrangdarlehens durch die C. Inc."

In der Kapitalrückflussrechnung (Prognose), unter Punkt 8.3. auf Seite 68 des Emissionsprospektes D. heißt es wie folgt:

"Gewinnausschüttung: Eine Gewinnausschüttung erfordert ein positives kumuliertes handelsrechtliches Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Sollte das Ergebnis negativ sein, handelt es sich um die Rückzahlung von Eigenkapital."

Auch aus § 24 Nr. 7 und 8 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, dass es sich bei den Ausschüttungen lediglich um "Vorabausschüttungen" handelte, die unter den dort genannten Voraussetzungen wieder zurückgefordert werden können. Unter Berücksichtigung vorgenannte Hinweise, ist von einer Erkennbarkeit der möglichen Rückforderung der Vorabausschüttungen auszugehen. Sofern die Beklagte vorgetragen hat, dass ihr entsprechende Jahresabschlüsse nicht übersandt worden seien, so ist dies unerheblich. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass ihrerseits die Möglichkeit bestand, von den entsprechenden Jahresabschlüssen Kenntnis zu erlangen. Wenn sie hiervon abgesehen hat, kann dies der Klägerin nicht angelastet werden.

c) Dem Rückzahlungsanspruch gemäß § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages steht vorliegend auch nicht die Regelung in § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages entgegen. Darin heißt es wie folgt:

"Die Anleger übernehmen keine über ihre Verpflichtung zur Leistung des in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligungsbertrages zzgl. Agio hinausgehende Zahlungs- oder Nachschussverpflichtung. Vorstehendes gilt auch für den Fall der Liquidation."

Denn die Verpflichtung zur Rückzahlung der Vorabausschüttungen ist von dem Ausschluss der Nachschussverpflichtung zu unterscheiden. Streitgegenständlich ist kein Zahlungsanspruch der über den Betrag der Pflichteinlage hinausgeht, sondern vielmehr die Rückzahlung zuvor geleisteter Vorabauszahlungen aus der Liquidität der Gesellschaft

3. Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages sind vorliegend auch erfüllt.

a) Der nach § 24 Nr. 8 vorausgesetzte Liquiditätsbedarf ist gegeben. Zwar hat die Beklagte vorliegend einen Liquiditätsbedarf der Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Dieses pauschale Bestreiten mit Nichtwissen kann jedoch im Hinblick auf die ausführlich dargelegten Umstände der Klägerin nicht als ausreichend erachtet werden, zumal die Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen selbst nicht bestritten hat. So hat die Klägerin vorgetragen, dass der Jahresfehlbetrag des D. für das Jahr 2014 20.136.497,82 € betragen habe. Derzeit erziele sie keine Einnahmen. Gemäß Jahresabschluss/Bilanz vom 22.01.2016 habe sie per 31.12.2014 über liquide Mittel in Höhe von 61.889,11 € verfügt. Die Aufwendungen der Klägerin für den laufenden Betrieb hätten sich für das Jahr 2014 auf einen Betrag in Höhe von 357.038,77 € belaufen. Derzeit weise das Konto der Klägerin ein Guthaben in Höhe von rund 400.000 € aus. Dem würden jedoch erhebliche Gewerbesteuerforderungen des Finanzamtes in Höhe von 1.103.985 € gegenüberstehen. Einziger gewichtiger Vermögensgegenstand der Klägerin seien Forderungen gegen Kommanditisten die nicht ohne weiteres liquidierbar seien. Ohne die Zuführung weiterer Liquidität drohe die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin. Die Rückzahlung der Liquiditätsausschüttungen sei erforderlich, um die Rechte der Anleger adäquat durchsetzen zu können. Im Hinblick auf diese detaillierten Ausführungen, kann das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen nicht als ausreichend erachtet werden. Denn die Beklagte hat auch keinerlei Umstände vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit der vorgenannten Umstände begründen könnten.

b) Der eingetretene Liquiditätsbedarf der Klägerin ist auch unvorhergesehen eingetreten. Die kanadische Gesellschaft C. Inc. sollte die ihr zufließenden Darlehensmittel gemäß darlehensvertraglicher Zweckvereinbarung dazu einsetzen, die Goldvorkommen in ihren Claims weiter zu erforschen, das vorhandene Gold abzubauen und das abgebaute Gold zu veräußern (Anlage K20, Bl. 155ff d.A.). Das Mutterunternehmen der C. Inc., die I. Inc., trat zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches im Rahmen des Schuldbeitritts dem Vertrag bei. Der Schuldbeitritt begründet nicht die Annahme eines vorhergesehenen Umstandes. Denn die zusätzliche Absicherung eines Anspruches lässt nicht darauf schließen, dass tatsächlich von einem vertragswidrigen Verhalten im Vorfeld ausgegangen wurde oder ausgegangen werden musste. So hat auch die Klägerin vorgetragen, dass das Darlehen nicht valuiert worden wäre, wenn für sie das vertragswidrige Verhalten vorhersehbar gewesen wäre.

Die Verantwortlichen der C. Inc. verwendeten die Gelder nicht zweckgemäß. Die zweckwidrige Mittelverwendung und wirtschaftlichen Probleme der Darlehensnehmerin sowie der Schuldbeitretenden traten Ende 2014 zu Tage. Die prognostizierten Zinszahlungen wurden mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr geleistet. Zwar hat auch hier die Beklagte das Vorliegen von Pflichtverletzungen im Rahmen der Mittelverwendung durch die C. Inc. mit Nichtwissen bestritten. Wie sich aus den Anlagen K 19 und K 20 (Bl. 149ff d.A.) ergibt, leitete die Klägerin gegen die kanadischen Vertragspartner gerichtliche Schritte ein. Daraus ergibt sich, dass eine vertragsgemäße Rückzahlung und Verzinsung der ausgereichten Darlehen nicht erfolgte. Darüber hinaus wurde ein Auszug aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 28.02.2015 wiedergegeben, in welchem es wie folgt heißt:

"Herr ... berichtet von Unterlagen, die ihm zugespielt worden sind. Kontoauszüge von der I., N. und C. bei der Commerzbank L.. Aus diesen sind Überweisungen an Gesellschaften zu entnehmen, die, wie vermutet, nicht in Verbindung mit der I. stehen..."

Im Hinblick darauf hätte es der Beklagten wiederum oblegen, konkret vorzutragen, aus welchem Grunde Zweifel an den dargelegten Pflichtverletzungen bestehen. Das pauschale und ohne jegliche Anhaltspunkte erfolgte Bestreiten der Beklagten kann im Hinblick auf die dargelegten Umstände der Klägerin nebst vorgelegter Anlagen nicht als ausreichend erachtet werden.

Die Klägerin ging im Vorfeld laut Emissionsprospekt von einer vertragsgemäßen Bedienung der Darlehen aus und machte dies auch zum Gegenstand ihrer Kalkulationen. Die Zinsen sollten ausweislich der Prognoseplanung die Haupteinnahmequelle für das Darlehen bilden. Die Klägerin durfte hier auch mit einer Erfüllung der Verträge durch ihre jeweiligen Vertragspartner ausgehen. Dies gilt umso mehr, als hier das Vorliegen eines "unvorhergesehenen" und nicht eines "unvorhersehbaren" Umstandes laut Gesellschaftsvertrag gefordert wird. Anhaltspunkte die eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin im Rahmen der Auswahl ihrer Vertragspartner begründen könnten, liegen nicht vor.

4. Bei dem vorliegend geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt es sich zudem um gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Beklagte erhielt für das Jahr 2012 aus der vorhandenen Liquidität Auszahlungen i.H.v. 1.400 €. Für das Jahr 2012 beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 2.616.639,78 €. Die Ausschüttung im Jahr 2013 für das Jahr 2012 in Höhe von 2.283.808,21 € erfolgte somit nicht aus Gewinnen. Demnach ist der Betrag i.H.v. 1.400 € vollständig rückforderbar. Die Klägerin macht vorliegend einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 700 € im Hinblick auf die am 15.03.2013 erfolgte Auszahlung und einen weiteren Rückzahlungsanspruch i.H.v. 560 € im Hinblick auf die erfolgte Auszahlung vom 26.06.2013 geltend.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 02.05.2015 in Zahlungsverzug. Sie erhielt mit Schreiben vom 01.04.2015 erstmals die Aufforderung die streitgegenständlichen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 01.05.2015 gesetzt. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.

B) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

C) Streitwert: 1.260 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.