VG Minden, Urteil vom 18.02.2020 - 6 K 695/19
Fundstelle
openJur 2020, 4798
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 0000 geborene Klägerin bezog zuletzt auf der Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bewilligungsbescheides vom 29.11.2018 für den Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2019 Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz zur Förderung der individuellen Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in Höhe von 482 Euro im Monat für das zweite Jahr ihrer Ausbildung zur examinierten Physiotherapeutin an der Schule für Physiotherapie an der Universitätsklinik in L1. , ohne dass ihr dabei ein Einkommen angerechnet wurde. Mit E-Mail vom 26.12.2018 teilte sie der Beklagten mit, dass sie aufgrund einer tariflichen Einigung bzgl. der betriebsschulischen Ausbildungsverhältnisse zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft ver.di ab dem 1.1.2019 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.025,30 Euro beziehen werde.

Mit Bescheid vom 30.1.2019 setzte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung von Oktober 2018 bis September 2019 aufgrund des anrechenbaren Einkommens in Gestalt der Ausbildungsvergütung auf 0,00 Euro fest und forderte sie zugleich zur Rückzahlung der von Oktober 2018 bis einschließlich Januar 2019 erfolgten Überzahlungen von 1.928 Euro [= 4 Monate x 482 Euro] auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Rückforderungsbetrag ergebe sich daraus, dass das Einkommen des Auszubildenden auf den gesamten Bewilligungszeitraum zu verteilen sei, obwohl es in wenigen Monaten erzielt worden sei.

Die Klägerin hat am 27.2.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, dass jedenfalls die Rückforderung der Ausbildungsförderung für die Monate von Oktober bis Dezember 2018 in Höhe von 1.446,00 Euro [= 3 Monate x 482 Euro] rechtswidrig sei. Die Ausbildungsvergütung sei auf diesen, vergütungsfreien Zeitraum nicht anzurechnen. Aufgrund der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Ausbildung sei vielmehr der Bewilligungszeitraum auf den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 zu verkürzen. Die Ausbildung sei ab dem 1.1.2019 infolge der tariflichen Einigung nämlich nicht (mehr) förderungsfähig nach dem BAföG, da die Ausbildungsvergütung aus öffentlichen Mitteln erfolge. Als Bewilligungszeitraum dürften nur die Zeiten einer förderungsfähigen Ausbildung angesehen werden. Die Klägerin befinde sich in derselben Situation, die auch beim Abbruch einer förderungsfähigen Ausbildung eintrete. Daher müsste aus Gründen der Gleichbehandlung und des Willkürverbots auch bei ihr unter erneuter Bescheidung eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums erfolgen, damit ein erzielter Verdienst nicht mehr als Einkommen angerechnet werde.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid vom 30.1.2019 aufzuheben, soweit er die Monate Oktober bis Dezember 2018 betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Rückforderung aufgrund der Änderung der Einkommensverhältnisse der Klägerin im Bewilligungszeitraum gerechtfertigt sei. Dabei sei auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums der Betrag anzurechnen, der sich nach einer Teilung des Gesamteinkommens durch die Gesamtzahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergebe.

Mit Beschluss vom 4.9.2019 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (- VwGO -) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die der Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Der Bescheid vom 30.1.2019 ist - soweit er angefochten wird - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die der Klägerin im Zeitraum von Oktober 2018 bis September 2019 zu gewährende Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung neu festgesetzt und den danach bereits zu viel gezahlten Förderungsbetrag, einschließlich der Monate von Oktober bis Dezember 2018, zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BAföG. Danach ist - außer in den (vorliegend nicht einschlägigen) Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Leistung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie bezahlt worden sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die von der Klägerin aufgrund der tariflichen Einigung bzgl. der betriebsschulischen Ausbildungsverhältnisse erhaltene Ausbildungsvergütung konnte bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung mit dem Bescheid vom 29.11.2018 nicht berücksichtigt werden, da sie erst nachträglich eingetreten ist. Die Ausbildungsvergütung bewirkt, dass das der Klägerin anzurechnende Einkommen ihren förderrechtlichen Bedarf übersteigt, so dass dieser zu Recht nunmehr auf 0 Euro festgesetzt wurde. Dabei hat die Beklagte als Berechnungszeitraum für das Einkommen der Klägerin zu Recht gemäß § 22 BAföG den gesamten Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt; eine Abkürzung des Bewilligungszeitraums auf die an sich "vergütungsfreien" Monate von Oktober bis Dezember 2018 mit der Folge, dass die ab dem 1.1.2019 beginnende Ausbildungsvergütung außerhalb des Bewilligungszeitraums anzusiedeln und damit nicht als Einkommen anzurechnen wäre, kann die Klägerin nicht beanspruchen.

Die Beklagte hat den Berechnungszeitraum für das Einkommen der Klägerin zutreffend ermittelt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Nach § 22 Abs. 2 BAföG wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Als Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum anzusehen, für den auf Antrag eines Auszubildenden über Leistungen von Ausbildungsförderung entschieden wird.

Vgl. Hartmann, in: Rothe/Blanke (Hg.), BAföG, Losebl.-Kommentar, 5. Auflage, 38. Ergänzungslieferung (März 2015), § 22 Rn. 5, § 50 Rn. 17; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/ Udsching (Hg.), BeckOK Sozialrecht, § 22 BAföG Rn. 1.

Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Rückforderung berechtigterweise nicht nur auf den Zeitraum ab dem 1.1.2019, dem Beginn des Bezuges der Ausbildungsvergütung - was die Klägerin nicht in Abrede stellt -, sondern auch auf den davor liegenden Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 erstreckt. Denn auch diese drei Monate gehören ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 29.11.2018 zu dem für die Einkommensanrechnung maßgeblichen Bewilligungszeitraum, nämlich von Oktober 2018 bis September 2019.

Selbst wenn sich dadurch die Höhe der Förderungsleistungen infolge der gleichmäßigen Aufteilung rückwirkend zu Ungunsten des Auszubildenden ändert, besteht kein Vertrauensschutz. Jeder Einkommenszufluss im Bewilligungszeitraum ist gleichmäßig auf den Bedarf eines jeden Kalendermonats des Bewilligungszeitraums anzurechnen.

Vgl. zum Ganzen etwa auch schon BVerwG, Urteil vom 10.5.1979 - V C 84.77 - juris Rn. 16.

Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (- GG -) gebietet nicht, eine im Laufe des Bewilligungszeitraums veränderte Einkommenssituation erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Einkünfte erzielt worden sind.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.2.2014 - 12 ZB 13.780 - juris Rn. 9.

Die Klägerin kann keine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf die vergütungsfreien Monate von Oktober bis Dezember 2018 beanspruchen, weil die Förderungsfähigkeit ihrer Ausbildung mit dem Beginn der Ausbildungsvergütung ab dem 1.1.2019 weggefallen sei. Eine solche Abkürzung des Bewilligungszeitraums findet im geltenden Recht keine Stütze und ist auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Fällen des Abbruchs einer Ausbildung angezeigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die aufgrund der eingetretenen Änderungen der tariflichen Rahmenbedingungen der Ausbildung der Klägerin ab dem 1.1.2019 beginnende Ausbildungsvergütung (etwa nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG) dazu geführt hat, dass nunmehr die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG weggefallen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, ändert sich dadurch nichts an der Befugnis der Beklagten, den Bewilligungsbescheid aufzuheben und den angesichts der Ausbildungsvergütung im Bewilligungszeitraum überzahlten Förderungsbetrag zurückzufordern.

Die Voraussetzungen für eine Veränderung des Bewilligungszeitraums sind bei einem etwaigen Wegfall der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nicht erfüllt. Das BAföG-Amt darf zwar die Dauer des Bewilligungszeitraums abweichend von seiner Regeldauer von einem Jahr nach § 50 Abs. 3 BAföG verlängern oder auch verkürzen. Dies kommt aber nur im Einzelfall aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen in Betracht.

Vgl. Winkler, a.a.O., § 50 Rn. 25.

Als Hauptanwendungsfälle einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums sind das Erreichen der Regelstudienzeit vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts sowie die Abhängigkeit der weiteren Förderungsgewährung von der Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG anerkannt. Eine nachträgliche Begrenzung des Bewilligungszeitraums kommt darüber hinaus auch dann in Betracht, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte durch Exmatrikulation oder Abbruch vorzeitig aufgegeben oder die Ausbildung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Abschlussprüfung förderungsrechtlich abgeschlossen wird.

Vgl. Hartmann, a.a.O., § 50 Rn. 17.3.

Als kein Anwendungsfall einer gebotenen Verkürzung des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Bewilligungszeitraums ist ein etwaiger nachträglicher, durch die Leistung einer Ausbildungsvergütung bedingter Wegfall der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung anzusehen. In einem solchen Fall geben weder rechtliche noch verwaltungstechnische Gründe Anlass zu einer Abkürzung des Bewilligungszeitraums. Dieses Ergebnis wird durch Wortlaut und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 20 BAföG gestützt.

Von seinem Wortlaut her ordnet § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG den Erlass einer Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung offensichtlich unabhängig von der Herkunft des anzurechnende Einkommens eines Auszubildenden, und damit zugleich unabhängig davon, welche Wirkungen der Erhalt der Ausbildungsvergütung möglicherweise auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grund nach entfalten mag. Demgemäß spielt es keine Rolle, ob mit dem Beginn des Bezuges einer Ausbildungsvergütung gleichzeitig die Förderungsfähigkeit der Ausbildung weggefallen ist.

Ein anderes Ergebnis folgt ferner nicht aus Sinn und Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Im Gegenteil bekräftigen der Sinn und Zweck dieser Regelung sogar, dass es für die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung nicht darauf ankommen kann, ob die Ausbildungsvergütung die Förderungsfähigkeit der Ausbildung im Übrigen beseitigt. Denn mit dieser Regelung soll eine flexible und effektive Reaktion auf die im Vorhinein schwerlich bis kaum exakt prognostizierbaren Entwicklungen der Einkommensverhältnisse eines Auszubildenden im vorgesehenen Bewilligungszeitraum ermöglicht werden.

Vgl. dazu z. B.: Winkler, a.a.O., § 20, Vor Rn. 1.

Dieser gesetzliche Zweck steht einer differenzierten Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG im Hinblick darauf, ob gleichzeitig mit dem Beginn des Bezuges einer Ausbildungsvergütung die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung insgesamt wegfällt, entgegen. Die Ausbildungsvergütung könnte danach letztlich nur dann zurückgefordert werden, wenn zugleich der Nichtwegfall der Förderungsfähigkeit der Ausbildung positiv festgestellt wird. Damit würde in die gesetzliche Regelung der Sache nach eine zusätzliche Voraussetzung hineingelesen, für die es nicht nur im Wortlaut keinen Anhalt gibt, sondern die auch dem Sinn und Zweck einer Flexibilisierung und Effektuierung der förderrechtlichen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Änderung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zuwiderlaufen würde. Denn dies würde letztlich einen erhöhten Prüfungsaufwand für die Verwaltung bedeuten, der so im Gesetz schlechthin nicht vorgesehen ist.

Überdies würde diese Vorgehensweise aus der Sicht der Auszubildenden zu willkürlichen Ergebnissen führen. Ob ein Auszubildender aufgrund des Bezuges einer Ausbildungsvergütung bereits erfolgte Leistungen der öffentlichen Ausbildungsförderung zurückzahlen müsste, würde dann letztlich von dem rein zufälligen, außerhalb des Ausbildungsförderungsrecht angesiedelten und vom Auszubildenden selbst von vornherein nicht zu beeinflussenden Umstand abhängen, woher die Mittel für eine Ausbildungsvergütung herrühren bzw. dass zugleich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung weggefallen ist. Die Auszubildenden, auf die dieser Fall zutrifft, würden gegenüber den Auszubildenden, bei denen dies nicht der Fall ist, eine Privilegierung erfahren, für die es in den Regelungen der §§ 20, 22 BAföG an einer Grundlage fehlt. Die Entscheidung, dass in einem Wegfall der Förderungsfähigkeit der Ausbildung ein ausreichender sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden erblickt werden könne, muss mithin aufgrund ihrer Wesentlichkeit mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung ihres Falles mit den Fällen des Abbruchs einer Ausbildung berufen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Verboten ist demnach eine grundlose Ungleichbehandlung, d. h. eine solche, für die sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache fließender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14 (52), ständige Rechtsprechung.

Hiervon ausgehend ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn der Fall der Klägerin hinsichtlich der Abkürzung des Bewilligungszeitraums nicht wie ein Fall des Ausbildungsabbruchs behandelt wird. Es fehlt bereits an der hierfür erforderlichen Vergleichbarkeit der beiden genannten Fallgruppen. Beide Fallgruppen weisen gewichtige strukturelle Unterschiede auf. Der Abbruch einer Ausbildung ist durch ihre endgültige Aufgabe gekennzeichnet und beruht damit im Kern auf einem eigenen Entschluss des betreffenden Auszubildenden. Demgegenüber ist ein etwaiger Wegfall der Förderungsfähigkeit einer Ausbildung regelmäßig auf außerhalb der Einflusssphäre des Auszubildenden liegende Umstände zurückzuführen. Außerdem führt der Auszubildende die Ausbildung im Falle des Wegfalls ihrer Förderungsfähigkeit fort, die er in einer förderungsfähigen Zeit begonnen hat. Dies ist mit einer endgültigen Aufgabe einer Ausbildung nicht vergleichbar. Vor diesem Hintergrund bleibt für einen Willkürverstoß durch die unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Ausspruch zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -.