AG Köln, Urteil vom 11.08.2008 - 222 C 417/07
Fundstelle
openJur 2020, 4637
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.322,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten der Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Gründe

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Hause B. Str.71 in Köln. Vorliegend begehrt die Klägerin den Ausgleich der Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2005 und 2006.

Entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarungen sind die Beklagten zur Tragung der Nebenkosten verpflichtet. Die Parteien haben monatliche Vorauszahlungen vereinbart. Auf die Einzelheiten des Mietvertrages wird Bezug genommen (Bl.4 ff d.A.)

Bereits vorangehend führten die Parteien vor dem Amtsgericht Köln einen Rechtsstreit über die Nebenkostenabrechnung 2004. Mit Urteil vom 10.05.2006 wurde den Beklagten hinsichtlich der Beanstandung einzelner Positionen Recht gegeben (Az. 208 C 556/05).

Die Klägerin übersandt am 10.08.2006 den Beklagten die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2005. Diese Nebenkostenabrechnung wurde am 03.07.2007 unter Beachtung der Maßgaben des oben genannten Urteils korrigiert. Die neu erstellte Nebenkostenabrechnung wurde den Beklagten übersandt. Die Abrechnung - auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl.22 d.A.) - endete zulasten der Beklagten mit einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.573,80 EUR.

Weiterhin wurden die Beklagten zur Zahlung einer um 130,00 EUR erhöhten monatlichen Vorauszahlung aufgefordert.

Eine Zahlung durch die Beklagten erfolgte nicht.

Des weiterem wurde den Beklagten die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 übersandt. Die Abrechnung - auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl.69 d.A.) - endete mit einem Nachforderungsbetrag zulasten der Beklagten in Höhe von 1.563,50 EUR. Ein Ausgleich des Betrages erfolgte durch die Beklagten nicht.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Nebenkostenabrechnungen formell ordnungsgemäß und inhaltlich richtig erstellt worden seien, so dass die Beklagten zur Zahlung verpflichtet seien.

Mit der Klageschrift vom 04.10.2007 hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.263,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Betrag hat sich zunächst aus der Nebenkostennachforderung 2005 in Höhe von 1.573,80 EUR sowie der Nachzahlung der angepassten monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 1.690,00 EUR zusammengesetzt. Im Wege der Klageänderung begehrt die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.04.2008 anstatt der Vorauszahlungen, den Nachforderungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung 2006 in Höhe von 1.563,50 EUR. In Höhe von 126,50 EUR (Differenz zwischen Vorauszahlungen und Nebenkostensaldo 2006) hat die Klägerin des Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. In Höhe von 9,53 EUR hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.127,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 126,50 EUR in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erheben gegenüber den Nebenkostenabrechnungen mehrere Einwendungen, aufgrund derer eine Zahlungsverpflichtung nicht bestehen würde. Die Abrechnung für das Jahr 2005 sei insbesondere verfristet. Im Übrigen sei die vertragliche Regelung der Nebenkosten nicht eindeutig und nicht nachzuvollziehen, so dass sie unwirksam sei. Da eine Nachzahlungsverpflichtung nicht begründet sei, könne die Klägerin auch keine erhöhten Vorauszahlungen verlangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst der beigereichten Anlagen Bezug genommen.

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten gemäß den mietvertraglichen Vereinbarungen i.V.m. § 535 Abs.2 BGB ein fälliger Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachzahlungsbeträge für das Jahr 2005 und 2006 in Gesamthöhe von 1.322,15 EUR zu. Im Übrigen sind die Ansprüche unbegründet.

Die Nebenkostenabrechnung 2005 in Höhe von 1.573,80 EUR ist um folgende Beträge zu kürzen:

Hausmeister:

Wasserverbrauch:

Abwasserverbrauch:

407,62 EUR

247,92 EUR

226,90 EUR

Gesamtabzugsbeträge:

882,44 EUR

Restzahlungsbetrag:

691,36 EUR

Abzgl. Kürzungsbetrag Warmwasser 4,28 EUR:

687,08 EUR

Die Nebenkostenabrechnung 2006 in Höhe von 1.563,50 EUR ist um folgende Beträge zu kürzen:

Hausmeister:

Nutzerwechselgebühren 2006:

Wasserverbrauch:

Abwasserverbrauch:

408,45 EUR

11,05 EUR

276,80 EUR

226,88 EUR

Gesamtabzugsbeträge:

923,18 EUR

Restzahlungsbetrag:

640,32 EUR

Abzgl. Kürzungsbetrag Warmwasser 5,25 EUR:

635,07 EUR

1. Der Nachforderungsbetrag aus der korrigierten Nebenkostenabrechnung 2005 ist - unabhängig davon, ob die Beklagten die Korrekturrechnung bereits im Juli 2007 oder erst im laufenden Rechtsstreit erhalten haben - grundsätzlich nicht verfristet. Die Ausschlussregelung des § 556 Abs.3 BGB erfordert nur, dass binnen der Rechnungsfrist eine nachvollziehbare und schlüssige, d.h. formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung erstellt wird. Wird die Frist für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung eingehalten, kann auch nach Ablauf der Frist eine inhaltliche Korrektur erfolgen, wobei die Korrektur nicht zulasten des Mieters erfolgen kann (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht, 9. Auflage, § 556 BGB Rn.466 ff.). Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt der Vermieter nicht einer Frist von 3 Monaten, um eine Korrektur vorzunehmen. Eine derartige gesetzliche Regelung besteht nicht. Das von den Beklagten angeführte Urteil des BGH vom 05.07.2006 (WuM 2006, 516) stellt ebenfalls keine derartige Frist auf, sondern bezieht sich lediglich auf die Ausschlussfirst des § 556 Abs.3 BGB und besagt, dass der Vermieter binnen drei Monaten eine Nebenkostenabrechnung erstellen muss, die aufgrund eines nunmehr weggefallenen und nicht vom Vermieter zu vertretenden Hindernisses nicht rechtzeitig erstellt werden konnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen greifen auch nicht die Grundsätze der Verwirkung gemäß § 242 BGB ein, da unabhängig vom Zeitmoment kein Umstandsmoment vorliegend ist. Die Beklagten haben kein Umstandsmoment vorgetragen aus dem das berechtigte Vertrauen hätte abgeleitet werden können, dass die Klägerin auf die Nachzahlung verzichtet.

2. Die Hausmeisterkosten wurden nicht fälligkeitsbegründend abgerechnet. Zwar hat die Klägerin durch Vorlage der Hausgeldabrechnung 2005 und 2006 (Bl.115 ff. d.A.) die Gesamtkosten der Hausmeistertätigkeit dargelegt, so dass die Höhe des vorgenommene Abzugs von 20 % in den Nebenkostenabrechnungen nachvollziehbar und kontrollierbar ist, allerdings fehlt es an jedweder Erläuterung aus welchen Gründen ein Pauschalabzug von 20 % vorgenommen worden ist. Der Vermieter ist gehalten, die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs-, und Instandsetzungskosten andererseits nachvollziehbar aufzuschlüsseln, so dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (vgl. BGH Urteil v. 20.02.2008 Az. VIII ZR 27/07). Bestreitet der Mieter die Richtigkeit eines pauschalen Abzugs, so ist der Vermieter gehalten den vorgenommenen Abzug zu konkretisieren (vgl. BGH a.a.O.). Der Abzug wurde durch die Klägerin nicht näher erläutert, sondern allein mit der gerichtlichen Entscheidung des AG Köln vom 10.05.2006 begründet. Das Gericht hat jedoch ausweislich der Urteilsgründe mangels Anhaltspunkte nur eine pauschale Schätzung vorgenommen. Die Klägerin wäre gehalten gewesen im Rahmen des anhängigen Prozesses den pauschalen Abzug zu konkretisieren und zu erläutern, nachdem die Beklagten die Angemessenheit des Abschlags in Abrede stellten.

3. Gleichsam sind die Positionen des Wasser- und Abwasserverbrauchs nicht formell ordnungsgemäß abgerechnet worden, da es hier ebenfalls zu Vorwegabzügen gekommen ist, die in den Nebenkostenabrechnungen nicht erläutert wurden; ebenso fehlt die Angabe der Gesamtkosten. Dies begründet einen formellen Mangel der Abrechnung (vgl. BGH WuM 2007, 196). Nach eigenem Vortrag der Klägerin wird der Verbrauch der Gewerbeeinheiten und der Kindertagesstätte nicht über einen von den Wohneinheiten separaten und getrennten eigenständigen Zähler ermittelt, sondern über Zwischenzähler, deren Werte von dem Wert des Hauptzählers in Abzug gebracht werden. Damit räumt die Klägerin selbst ein, dass nicht erläuterte Vorwegberechnungen vorgenommen wurden. Soweit die Klägerin zur Darstellung der Gesamtkosten und der Abzüge mit Schreiben vom 25. Juli 2008 die Hausgeldabrechnungen 2005 und 2006 vorgelegt hat (Bl.115 ff. d.A.), vermögen diese eine Heilung des formellen Mangels nicht mehr zu begründen, da die Abrechnungsfrist des § 556 Abs.3 BGB abgelaufen ist (vgl. BGH a.a.O.). Ob in diesem Zusammenhang die Klägerin mögliche Messdifferenzen ausreichend berücksichtigt hat, kann aufgrund der formell fehlerhaften Abrechnung dahinstehen.

4. Die Heizkostenabrechnung des Jahres 2006 ist um einen Betrag von 11,05 EUR zu kürzen. Im Übrigen sind die Heizkostenabrechnungen nicht zu beanstanden. Es wird auf die unteren Ausführungen verwiesen. Die Kürzung folgt aus der nicht vereinbarten Umlegung der Nutzerwechselgebühr. Die Nutzerwechselgebühr stellt keine Betriebskostenposition dar; vielmehr handelt es sich hierbei um Verwaltungskosten, die ohne gesonderte Vereinbarung nicht auf den Mieter umlegbar sind (vgl. BGH WuM 2008, 85). Eine Vereinbarung besteht ausweislich des Mietvertrages nicht. Den Kürzungsbetrag hat das Gericht gemäß § 287 ZPO wie folgt geschätzt:

Nutzwechselgebühr 904,40 EUR / 10.000 MEA x 122,15 MEA Wohnung = 11,05 EUR Abzugesbetrag.

Im Übrigen haben die Beklagten nicht konkret vorgetragen und dargelegt, dass auch in der Heizkostenabrechnung 2005 Nutzerwechselgebühren beinhaltet waren.

II. Die weiteren Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

1. Die mietvertragliche Vereinbarung über die Nebenkosten in § 3 Abs.4 des Mietvertrages ist eindeutig und nachvollziehbar. Die vertragliche Vereinbarung ist gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien auszulegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie aus der Sicht eines objektiven verständigen Dritten, die Regelung zu verstehen ist. Im Wege dieser Auslegung ist eindeutig festzustellen, dass die Parteien hinsichtlich der gesamten Nebenkosten eine reine Vorauszahlungsregelung treffen wollten. Soweit im Vertrag zwar der Wortlaut "Antennenkostenpauschale" verwendet wird, steht dies dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Wortlautauslegung ist nicht das alleinige Kriterium zur Ermittlung des Parteiwillens; vielmehr sind die weiteren Umstände hinzuziehen. Für eine reine Vorauszahlungsregelung spricht, dass die einzelnen Positionen für die Betriebs-, Heizkostenvorauszahlungen und Antennenpauschale im Vertrag nicht getrennt ausgefüllt wurden, sondern die Punkte mit einer Klammer zusammengefügt wurden, unter Benennung eines Gesamtzahlungsbetrags von 150,00 EUR. Die Zusammenfassung ist bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Nebenkostenabrechnung ein starkes Indiz dafür, dass nur Vorauszahlungen gewollt waren. Des weiterem findet sich in § 5 Abs.1 MV die Vereinbarung über die zu zahlenden Betriebskosten. Dort wird ausdrücklich die Umlegbarkeit der Antennen- bzw. der Kabelanschlusskosten genannt. Wäre tatsächlich eine Pauschale gewollt gewesen, hätten dieser Passus gestrichen werden müssen. Soweit § 5 MV auf § 8 MV - Punkt Antennenanlage, Kabelanschluss - verweist, folgt daraus kein anderes Ergebnis, da in § 8 MV keine Vereinbarungen über die Kostentragung getroffen wurden, sondern es sich um eine allgemeine Regelung über die Duldung der Installation derartiger Anlagen durch den Mieter bzw. durch dem Vermieter handelt.

2. Die Kosten für die Wartung der Fäkalienanlage und Wartung der Druckerhöhungsanlage hat die Klägerin aus der korrigierten Abrechnung für das Jahr 2005 herausgenommen. In der Abrechnung für das Jahr 2006 sind diese Kosten nicht beinhaltet. Eine Wegfall dieser Kostenpositionen erübrigt sich deshalb.

3. Der Einwand, dass die Müllabfuhrkosten nicht formell ordnungsgemäß abgerechnet worden seien, indem die Gesamtkosten und vorgenommene Vorwegabzüge nicht mitgeteilt worden seien, greift nicht durch. Die Klägerin hat erläutert, dass die im Objekt befindliche Kindertagesstätte über einen eigenen Restmüllcontainer von 1.100 l verfügt, der durch die Fa. E Entsorgungsdienste auf Kosten der Kindertagesstätte entsorgt werden. Aus den vorgelegten Hausgeldabrechnungen (Bl.115 ff. d.A.) ergibt sich, dass die Müllentsorgungskosten für die Kindertagesstätte separat erfasst und gegenüber dieser eigenständig abgerechnet werden. Demnach handelt es sich gerade nicht um eine Kostenposition, die von den Gesamtkosten in Abzug gebracht wurde. Die für das Objekt entstandenen Müllentsorgungskosten wurden ausweislich der Hausgeldabrechnungen vollständig in gesamter Höhe in die Nebenkostenabrechnungen eingestellt worden. Vorwegabzüge wurden nicht vorgenommen.

4. Die Kosten für die Wartung Brandschutz sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung in §§ 1 Abs.1, 2 Abs.1 Nr.17 BetrKV umlagefähig (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg § 556 BGB Rn.222). Die Parteien haben vertraglich als sonstige Betriebskostenposition die Umlegbarkeit der Wartung und Prüfung von Feuerlöschern vereinbart. Nach Erläuterung der Klägerin umfasst die Position Brandschutz lediglich die Kosten der Feuerlöscherwartung. Dies wurden von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.

5. Die Kosten für den Allgemeinstrom wurden ebenfalls ordnungsgemäß abgerechnet. Das Gericht hat keine Bedenken an den Umstand, dass im Rahmen der Betriebskosten nicht nur der Allgemeinstrom, sondern auch der individuelle Stromverbrauch der einzelnen Einheiten mit abgerechnet wird. Gemäß § 26 MV ist ausdrücklich vereinbart worden, dass der Stromverbrauch des gesamten Objekts zentral erfasst und nach den Miteigentumsanteilen umgelegt wird. Zwar handelt es sich hierbei nicht um Kosten der Beleuchtung von gemeinsam genutzten Gebäudeteilen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.11 BetrKV, wohl aber um sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.17 BetrKV, so dass eine Unwirksamkeit des § 26 MV gemäß § 556 Abs.4 BGB ausscheidet. Diese Kosten sind gemäß § 1 Abs.1 BetrKV als vermieterbezogene Kosten anzusehen, da diese der Klägerin unstreitig entstanden sind und es keinen zwingenden Grundsatz gibt, dass die Stromversorgung in der Wohnung durch den Mieter geregelt werden muss. Weiterhin liegt auch kein formeller Mangel der Abrechnung aus dem Grund vor, dass als Verteilerschlüssel 8.504,71/122,1500 Miteigentumsanteilen und nicht die Vollanteile von 10.000 angesetzt wurden. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sind die Gewerbeeinheiten und die Kindertagestätte nicht in der Abrechnung beinhaltet, da diese über eigene Zähler und eigene Stromlieferungsverträge verfügen. Ausweislich der vorliegenden Hausgeldabrechnungen sind diese Einrichtungen ausdrücklich vom Allgemeinstrom ausgenommen. Ein formeller Mangel begründet sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in den Abrechnungen nicht die Gesamtstromkosten des Objekts und ggfs. vorgenommene Vorwegabzüge erläutert hat. Da die oben genannten Einrichtungen gerade selbst ihre Stromkosten tragen, handelt sich nicht um vermieterbezogene Kosten i.S.v. § 2 Abs.1 BetrKV.

6. Die Aufzugskosten sind ordnungsgemäß abgerechnet worden. Die Klägerin hat auf Rüge der Beklagten den angewendeten Verteilerschlüssel erläutet und dargelegt, dass die Ansetzung von 8.581,71 / 122.1500 MEA auf den Umstand beruht, dass die Büroeinheiten und die Kindertagesstätte keinen Zugang und keinen Schlüssel zu den Allgemeinfluren haben, wo sich die Personenaufzüge befinden. Die Erläuterung wird durch die vorgelegte Hausgeldabrechnung untermauert (Bl.115 d.A.) Die Räumlichkeiten sind durch separate Eingänge im Hofbereich betretbar. Dies wurde von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. In diesem Zusammenhang kann die Streitfrage dahinstehen, inwieweit die Aufzugskosten auf die Mieter eines mehrstöckigen Objekts umzulegen sind (vgl. Meinungsstand Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Auflage, F VI. Rn.85 ff.), den insoweit ist die vorgenommene Verteilung durch die Klägerin nicht zu beanstanden, indem sie die Bereiche ausgenommen hat, die nicht einmal eine abstrakte Nutzungsmöglichkeit der Personenaufzüge haben. Insoweit wäre es unbillig, Mieter mit einer Kostenposition zu belasten, aus der sie keinerlei Vorteil mangels jeglicher Nutzungsmöglichkeit haben. Des weiterem hat die Klägerin den Kostenanstieg der Aufzugskosten vom Jahr 2005 auf das Jahr 2006 von 5.498,52 EUR auf 6.532,51 EUR, was eine Steigerung von 20 % entspricht, ausreichend erläutert. Zwar mag der Hinweis auf die Mehrwertsteuererhöhung nicht zutreffend sein, da diese erst zum 01.01.2007 in Kraft trat und demnach für das Wirtschaftsjahr 2006 keine Auswirkungen haben konnte, jedoch hat die Klägerin weiter dargelegt, dass in diesem Jahr zusätzliche Kosten durch Durchführung der TÜV Haupt- und Zwischenprüfung entstanden sind. Die Beklagten haben dies nicht in Abrede gestellt.

7. Die Heizkosten sind, ausgenommen des Abzugs für die in der Abrechnung 2006 eingestellten Nutzerwechselgebühren, ordnungsgemäß abgerechnet worden. Der Vermieter ist gehalten bei der Vornahme von Vorwegabzügen diese nachvollziehbar in der Abrechnung darzustellen, indem unter Voranstellung der Gesamtkosten die Abzüge aufgezeigt und erläutert werden (vgl. BGH WuM 2006, 516). Insoweit reicht es für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung aus, dass die jeweiligen Rechnungsposten in der Abrechnung nachvollziehbar dargestellt werden; die Erläuterung der vorgenommenen Abzüge kann der Vermieter bei Beanstandung des Mieters im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits nachholen. Das Erfordernis einer umfangreichen Erläuterung bereits in der Abrechnung vorzunehmen, würde zu einem übertriebenen Formalismus und zur Überfrachtung der Heizkostenabrechnung führen. Die Klägerin hat unbestritten erläutert, dass der Abzug der Gewerbeeinheiten "06-93835 NE 2-4" dadurch ermittelt werde, dass die Gewerbeeinheiten über eigenständige Wärmezähler verfügen, die den Verbrauch entsprechend erfassen. Soweit die Beklagten die Richtigkeit der Höhe der Abzüge in Abrede stellt, ist diese Einwendung nicht erheblich und unsubstantiiert. Wenn die Beklagten Bedenken an die richtige Höhe der Abzugsposition haben, hätten sie konkrete Umstände vortragen müssen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abzüge ergeben hätten. Erst bei einer dezidierten Einwendung hätte die Klägerin konkret die Richtigkeit der Höhe begründen müssen.

8. Die Einwendungen gegenüber den Warmwasserkosten sind ebenfalls nicht erfolgsbegründend. Dahingehend haben die Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt, auch welchen Gründen die Warmwasserkosten nicht 18 % der Gesamtkosten ausmachen können und weshalb dies fehlerhaft sei. Da die Beklagten keine konkrete nachvollziehbaren Einwendungen gegenüber den Warmwasserkosten erhoben haben, war die Klägerin nicht verpflichtet dazu näher vorzutragen.

9. Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.01.2008 mehrere Diskrepanzen zwischen der Ursprungsrechnung 2005 und der korrigierten Abrechnung hinsichtlich der einzelnen Beträge geltend machen, ist dies nicht erheblich, da dies ausweislich der vorliegenden Abrechnungen auf eine Verwechselung zwischen den Abrechnungen 2005 und 2006 beruht.

III. Die Verzugszinsen rechtfertigen sich gemäß §§ 291, 288 Abs.1 BGB erst seit Rechtshängigkeit der Klage. Soweit die Klägerin Verzugszinsen seit dem 01.08.2007 verlangt, hat sie die verzugsbegründenden Umstände nicht vorgetragen. Das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.07.2007 (Bl.56 d.A.) stellt keine ausreichende Mahnung dar, weil es sich bei dem Schreiben nicht um eine eindeutige und ernsthafte Leistungsaufforderung handelt. Dahingehend fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Aufstellung der angemahnten Rückstände.

IV. Im Übrigen hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt. Eine Erledigung tritt nur ein, wenn eine zuvor zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig und unbegründet geworden ist (vgl. Ausführungen Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Auflage, § 91a Rn.34 ff.). Eine Erledigung hinsichtlich des Teilbetrags von 126,50 EUR ist nicht eingetreten. Insoweit kann sich der Teilbetrag lediglich auf die zuvor eingeklagten Erhöhungsbeträge der Vorauszahlungen beziehen. Gegenstand der ursprünglichen Klage waren die fehlenden Vorauszahlungen bis einschließlich September 2007. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Abrechnung für das Jahr 2007 erstellt worden ist, so dass grundlegend der Anspruch noch besteht. Im Übrigen war die Klage hinsichtlich der begehrten erhöhten Vorauszahlungen von Anfang an nicht erfolgsversprechend, da die Nebenkostenabrechnung 2005, mit der das Erhöhungsbegehren begründet worden ist, nicht vollumfänglich ordnungsgemäß erstellt worden ist, so dass die Angemessenheit des Erhöhungsbegehrens nicht mit dem Nachforderungsbetrag begründet werden konnte.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 S.2, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 16.04.2008: 3.263,80 EUR

ab dem 17.04.2008: 3.254,27 EUR